Neufassung der Fachschaftsrahmenordnung (FSRO)
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- Fanny Böhler
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1 , StuPa-, Greifswald Beschl.-Nr /03 (StuPa) Das Marian Michael Wurm Stellv. Christoph Böhm Stellv. N.N. Telefon: Telefax: Das (StuPa) der Ernst-Moritz-Arndt- hat in seiner 14. ordentlichen Sitzung am 24. Januar 2012 folgende beschlossen: Neufassung der Fachschaftsrahmenordnung (FSRO) FACHSCHAFTSRAHMENORDNUNG (FSRO) DER STUDIERENDENSCHAFT DER ERNST-MORITZ-ARNDT-UNIVERSITÄT GREIFSWALD (in der Fassung vom XX. XXXX 2012) Gemäß 26 Landeshochschulgesetz gibt sich die Studierendenschaft der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald folgende Fachschaftsrahmenordnung: 1 Begriff Fachschaft (1) Eine Fachschaft ist Teil der Studierendenschaft der Ernst-Moritz-Arndt-. Sie regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen des Hochschulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und anderer gesetzlicher Bestimmungen sowie der Satzung und der Fachschaftsrahmenordnung der Studierendenschaft selbst. (2) Das (StuPa) und der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) können einer Fachschaft und ihren Organen keine Weisungen erteilen. (3) Mitglied einer Fachschaft ist jedes Mitglied der Studierendenschaft, das im entsprechenden Studiengang immatrikuliert ist.
2 (4) Die bestehenden Fachschaften ergeben sich aus Anlage I zu dieser Ordnung, die durch Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des StuPa geändert werden kann. (5) Die Zuordnung der Bachelor-/Master-Studiengänge zu den Fachschaften ergibt sich aus Anlage II zu dieser Ordnung, die durch Beschluss mit einfacher Mehrheit des StuPa geändert werden kann. Sind darin mehrere Fachschaften angegeben, so gilt: 1. Die Studierenden haben Wahlrecht in allen dem Studiengang zugeordneten Fachschaften. 2. Der Grad der Zuordnung (1/2, 1/1) definiert die Höhe der Finanzmittelzuweisung an die Fachschaften pro Studierendem. (6) Die Zuordnung der Lehramtsstudiengänge ergibt sich aus Anlage III zu dieser Ordnung, die durch Beschluss mit einfacher Mehrheit des StuPa geändert werden kann. Dabei gilt: 1. Die Studierenden haben Wahlrecht in allen den Hauptfächern zugeordneten Fachschaften. 2. Die Höhe der Finanzmittelzuweisung an die Fachschaften pro Studierendem beträgt dabei fünfzig von hundert nach ihren Hauptfächern. Nebenfächer zählen in diese Aufteilung nicht hinein. (7) Die Zuordnung der restlichen Studiengänge zu den Fachschaften ergibt sich aus Anlage IV zu dieser Ordnung, die durch Beschluss mit einfacher Mehrheit des StuPa geändert werden kann. Dabei gilt: 1. Die Studierenden haben Wahlrecht in der ihrem Studiengang zugeordneten Fachschaft. 2. Die Höhe der Finanzmittelzuweisung pro Studierendem an die Fachschaft beträgt dabei hundert von hundert. 2 Aufgaben der Fachschaft Aufgabe einer Fachschaft ist es, 1. Die fachlichen Belange der ihr angehörenden Studierenden zu vertreten 2. die studentische Vertreterinnen für Berufungskommissionen vorzuschlagen. 3. Im gegenseitigen Einvernehmen mit dem besondere ihr übertragene soziale und kulturelle Aufgaben wahrzunehmen. 3 Fachschaftsrat (FSR) (1) Eine Fachschaft wird durch den FSR als alleiniges Fachschaftsorgan vertreten. (2) Die Mitglieder des FSR werden alljährlich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) in allgemeiner, freier, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Ist der FSR auf Dauer beschlussunfähig, weil die Mehrheit der vorgesehenen Sitze nicht mehr besetzt ist, sind innerhalb von acht Wochen während der Vorlesungszeit Neuwahlen durchzuführen. Näheres regelt die Wahlordnung der Fachschaft. (3) Der FSR hat mindestens drei Mitglieder. Die Mitglieder des FSR wählen eine Vorsitzende, eine Finanzreferentin und eine Kassenverwalterin. Die Kassenverwalterin muss nicht Mitglied des FSR sein. Darüber hinaus müssen Fachschaften, welche fachlich an der Lehramtsausbildung beteiligt sind, einen Lehramtsbeauftragten ernennen. (4) Der FSR tagt grundsätzlich hochschulöffentlich. Die Öffentlichkeit ist bei Personenangelegenheiten ausgeschlossen. (5) Der FSR ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse ist grundsätzlich eine einfache Mehrheit erforderlich. (6) Der FSR kann sich eine Geschäftsordnung geben. (7) Der FSR ist der Fachschaftsvollversammlung rechenschaftspflichtig 3a Sonderfachschaftsrat für auslaufende Studiengänge (SFSRaS) (1) Für die angemessene fachliche Vertretung und finanzielle Mitbeteiligung von auslaufenden Studiengängen, richtet die Studierendenschaft den Sonderfachschaftsrat für auslaufende Studiengänge ein. (2) Die Zuordnung der Studiengänge ergibt sich aus Anlage V zu dieser Ordnung, die durch Beschluss mit zwei Drittel Mehrheit des StuPa geändert werden kann. Zugeordnet werden können nur Studiengänge, die von der Universität als auslaufend gekennzeichnet wurden und die weniger als einhundert immatrikulierte Studierende besitzen. Die Höhe der Finanzmittelzuweisung pro Studierendem an die Fachschaft beträgt dabei hundert von hundert. (2) Der SFSRaS gilt als nicht stimmberechtigtes Mitglied der Fachschaftskonferenz. Die Interessensvertretung erfolgt dabei durch die gewählte Stellvertreterin der Fachschaftskonferenz.
3 (3) Finanzmittel werden durch die AStA-Referentin für Finanzen auf Antrag der Fachschaftsmitglieder bzw. der Interessensvertretung zugeteilt. 4 Fachschaftsvollversammlung (FSVV) (1) Eine FSVV trägt als beratendes Gremium zur Meinungsbildung einer Fachschaft bei. Auf der FSVV gefasste Beschlüsse haben für die Entscheidungsfindung des FSR ausschließlich empfehlenden Charakter. (2) Eine FSVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Fachschaftsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Fachschaftsmitglieder. (3) Eine FSVV wird durch den FSR mindestens einmal im Semester während der Vorlesungszeit einberufen. Eine FSVV muss einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Prozent der Fachschaftsmitglieder oder mindestens 40 Fachschaftsmitglieder schriftlich fordert. (4) Der FSR bereitet die FSVV vor und kündigt sie einschließlich der Tagesordnung rechtzeitig an. 5 Urabstimmung (1) Die Fachschaftsordnung kann entsprechend 11 Satzung der Studierendenschaft Urabstimmungen vorsehen. (2) Ist eine Urabstimmung in der Fachschaftsordnung vorgesehen, so binden durch Urabstimmung gefasste Beschlüsse den FSR, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Fachschaftsmitglieder zustimmt. Wird eine Zustimmung durch die Mehrheit der Stimmberechtigten nicht erreicht, so gelten mit einfacher Mehrheit der Teilnehmenden gefasste Beschlüsse als Empfehlung für den Fachschaftsrat. (3) Der FSR bereitet Urabstimmungen vor und führt sie durch. 6 Finanzen (1) Die Fachschaft bestreitet ihre Ausgaben aus Mitteln, die ihr vom auf Antrag zugewiesen werden, und aus sonstigen Mitteln. Näheres regeln die Finanzordnung der Studierendenschaft und die Finanzordnung der Fachschaft. (2) Der FSR verwaltet die der Fachschaft zugewiesenen Mittel. Er beschließt über einen jährlichen Haushalt und führt diesen aus. (3) Die Finanzreferentin des AStA ist verpflichtet, die Haushalts-, Wirtschafts- und Buchführung der Fachschaft zu kontrollieren und bei groben Unregelmäßigkeiten die finanzielle Zuweisung des s für das nächste Semester zu sperren. Die Entscheidung der Finanzreferentin kann auf Beschwerde der betroffenen Fachschaft durch das aufgehoben werden. (4) Die Finanzreferentin des AStA übernimmt die Haushalts-, Wirtschafts- und Buchführung für die Kommissionen. Die Entscheidung über die Höhe der Bereitstellung von ausreichenden Finanzmitteln für die Kommissionen obliegt ihr. 7 Haftung (1) Für Verbindlichkeiten der Fachschaft haftet nur deren eigenes Vermögen. (2) Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verwendung von Fachschaftsgeldern für die Erfüllung von Aufgaben, die der Fachschaft nicht vom übertragen wurden und die auch keine fachlichen Belange berühren, sind die Verursacher der Fachschaft persönlich ersatzpflichtig. 8 Ordnungen (1) Der Fachschaftsrat beschließt unter Beachtung der Satzung der Studierendenschaft und ihrer Ergänzungsordnungen eine Fachschaftsordnung, eine Wahlordnung und eine Finanzordnung. Diese sollten sich nach den entsprechend geltenden Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft richten. Die Fachschaften können dem Geltungsbereich der Wahlordnung der Studierendenschaft beitreten, wodurch die Wahlen mit gemeinsamen Wahlorganen, nach den entsprechenden Bestimmungen stattfinden. (2) Für die Annahme bzw. die Änderung von Fachschaftsordnung, Wahlordnung und Finanzordnung der Fachschaft ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der Mitglieder des FSR erforderlich. Diese Regelung gilt entsprechend für den Bei- und Austritt aus der gemeinsamen Wahlordnung. Die genannten Ordnungen sind fachschaftsöffentlich bekannt zu machen.
4 (3) Die Fachschaftsordnung regelt insbesondere: 1. Zusammensetzung und Aufgaben des FSR sowie Beschlussgrundsätze, 2. Grundsätze der Finanzen und Haftung, 3. das Verfahren bei FSVV und Urabstimmung, 4. die Mitgliedschaft der Fachschaft in überregionalen und internationalen Vereinigungen und Organisationen. (4) Die Wahlordnung regelt das Wahlverfahren und das Nachrückverfahren bei vorzeitigem Ausscheiden von Fachschaftsratsmitgliedern. (3) Die Finanzordnung regelt insbesondere die Grundsätze des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Fachschaft. 9 Genehmigung Die Fachschaftsordnung, die Wahlordnung und die Finanzordnung der Fachschaften sind durch die Rektorin der Ernst-Moritz-Arndt Universität zu genehmigen (Rechtsaufsicht). Dazu sind die entsprechenden Beschlüsse und Ordnungen an die mit den Angelegenheiten der Fachschaften betraute Referentin im AStA zu übersenden. Die Ordnungen treten mit der Genehmigung durch die Rektorin mit der hochschulöffentlichen Bekanntgabe in Kraft. 10 Fachschaftskonferenz (FSK) (1) Die Fachschaftsräte und die studentischen Mitglieder der Fakultätsräte bilden zusammen mit den studentischen Vertretern des Instituts für Bildungswissenschaften die Fachschaftskonferenz. Stimmberechtigte Mitglieder der FSK sind die Vorsitzenden der Fachschaftsräte bzw. ihre Stellvertreter und der studentische Vertreter des Instituts für Bildungswissenschaften bzw. dessen Stellvertreter. (2) Die FSK ist beschlussfähig, wenn der Sitzungstermin mindestens sieben Tage vorher den Mitgliedern der FSK bekanntgegeben wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (3) Der Vertreter des Instituts für Bildungswissenschaften und sein Stellvertreter werden einmal jährlich von der FSK gewählt. Sie gelten bei dieser Wahl nicht als stimmberechtigte Mitglieder. (4) Die FSK wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin. Beide sollen unterschiedlichen Fakultäten angehören. Die Vorsitzende leitet die FSK und koordiniert die Arbeit zwischen den Fachschaftsräten. Dabei wird sie vom AStA unterstützt. (5) Die FSK dient der Koordinierung der Fachschaftsarbeit und der Befassung mit fächerübergreifenden Angelegenheiten des Studiums sowie der Hochschulpolitik, zu denen sie Stellungnahmen verabschiedet. Hierzu gehören insbesondere: 1. der Austausch zwischen den Fachschaften sowie mit den studentischen Mitgliedern in den Fakultätsräten und dem Senat sowie dem StuPa und dem AStA; 2. fächerübergreifende Fragen von Studium und Lehre (Studien- und Prüfungsordnungen, Lehrbericht); 3. die Fachschaften betreffende Maßnahmen des AStA, des StuPa und der Universität; 4. die Struktur von Fachschaften sowie die Zuordnung von Studiengängen zu Fachschaften. (6) Die FSK gibt sich eine Geschäftsordnung. 10a Kommissionen der Fachschaftskonferenz (1) Die Mitglieder der Fachschaftskonferenz können Kommissionen einrichten, um die Arbeit an dauerhaften instituts- bzw. fakultätsübergreifenden Arbeitsfeldern zu koordinieren. Hierfür sind zusätzlich der Aufgabenbereich, die Struktur und die Arbeitsrichtlinien der Kommission festzulegen. Die Kommissionen können durch Beschluss die Fachschaftskonferenz in dem ihnen zugewiesenen Teilgebiet nach außen vertreten. (2) Die Vorsitzende der Kommission wird von der Fachschaftskonferenz gewählt und ist dieser Rechenschaftspflichtig. (3) Jeder Fachschaftsrat hat das Recht Mitglieder in bestehende Kommissionen zu entsenden. (4) Den Kommissionen werden von den beteiligten Fachschaftsräten ausreichend finanzielle Mittel zugewiesen. (5) Als ständige Kommission ist die Interessensvertretung der Bildungswissenschaften einzurichten. Der Vorsitzende der ständigen Kommission ist der gewählte Vertreter des Instituts für Bildungswissenschaften/ Zentralen Koordinierungsgremiums für Lehrerbildung (ZKGfL), sein
5 Stellvertreter der Stellvertreter. Die Vertreter des Instituts für Bildungswissenschaften/ Zentralen Koordinierungsgremiums für Lehrerbildung (ZKGfL) werden von der Interessenvertretung der Bildungswissenschaften gewählt. Die Lehramtsbeauftragten der Fachschaftsräte für Anglistik/Amerikanistik, Dt. Philologie, Geographie, Geschichte, Kunstwissenschaften, Nordistik, Philosophie, Slawistik und Theologie sind automatisch Mitglieder dieser ständigen Kommission. 11 Begriff Mehrheit der Mitglieder des FSR Mehrheit der Mitglieder des FSR im Sinne dieser Ordnung ist die Mehrheit der in der Fachschaftsordnung vorgesehenen Sitze des FSR. 12 Gleichstellung Sämtliche in der Wahlordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter. 13 Inkrafttreten Diese Satzung wurde vom StuPa auf seiner Sitzung am 19. Mai 1994 beschlossen. Sie tritt nach Genehmigung durch die Rektorin der Ernst-Moritz-Arndt- und hochschulöffentlicher Bekanntmachung in Kraft. Diese Satzung wurde vom auf seiner Sitzung am XX. XXXX 2010 zuletzt geändert. Sie wurde am XX. XXX 2010 genehmigt und am XX. XXXX 2010 hochschulöffentlich bekannt gemacht. Anlage I zu 1 Abs. 4 Liste bestehender Fachschaften. 01. Anglistik Amerikanistik 02. Biochemie Umweltwissenschaften 03. Biowissenschaften 04. Deutsche Philologie 05. Geographie 06. Geologie 07. Geschichte 08. Kunstwissenschaften 09. Mathematik Biomathematik 10. Medizin 11. Musikwissenschaften 12. Nordistik 13. Pharmazie 14. Philosophie 15. Physik 16. Politik- und Kommunikationswissenschaft 17. Psychologie 18. Rechtswissenschaften 19. Slawistik Baltistik 20. Theologie 21. Wirtschaftswissenschaften 22. Zahnmedizin Anlage II zu 1 Abs. 5 Die Bachelor-/Master-Studiengänge werden den Fachschaften wie aus dieser Anlage ersichtlich zugeordnet.
6 Abschnitt I: Bachelorstudiengänge B.A. Anglistik /Amerikanistik Anglistik Amerikanistik (1/2) B.A. Baltistik Slawistik Baltistik (1/2) B.A. Bildende Kunst Kunstwissenschaften (1/2) B.A. Deutsch als Fremdsprache Dt. Philologie (1/2) B.A. Fennistik Nordistik (1/2) B.A. Germanistik Dt. Philologie (1/2) B.A. Geschichte Geschichte (1/2) B.A. Kommunikationswissenschaft Politik- und Kommunikationswissenschaft (1/2) B.A. Kunstgeschichte Kunstwissenschaften (1/2) B.A. Musik Musikwissenschaften (1/2) B.A. Musikwissenschaft Musikwissenschaften (1/2) B.A. Öffentliches Recht Rechtswissenschaften (1/2) B.A. Philosophie Philosophie (1/2) B.A. Politikwissenschaft Politik- und Kommunikationswissenschaft (1/2) B.A. Privatrecht Rechtswissenschaften (1/2) B.A. Skandinavistik Nordistik (1/2) B.A. Slawistik Slawistik Baltistik (1/2) B.A. Wirtschaft Wirtschaftswissenschaften (1/2) B.A. Recht-Wirtschaft-Personal Rechtswissenschaften, (1/2) Wirtschaftswissenschaften B.Sc. Biochemie Biochemie Umweltwissenschaften (1/1) B.Sc. Biologie Biowissenschaften (1/1) B.Sc. Biomathematik Mathematik Biomathematik (1/1) B.Sc. Biomedical Science Medizin (1/1) B.Sc. Geographie Geographie (1/1) B.Sc. Geologie Geologie (1/1) B.Sc. Humanbiologie Biowissenschaften (1/1) B.Sc. Landschaftsökologie und Biowissenschaften (1/1) Naturschutz B.Sc. Mathematik und Informatik Mathematik Biomathematik (1/1) B.Sc. Physik Physik (1/1) B.Sc. Umweltwissenschaften Biochemie Umweltwissenschaften (1/1) Abschnitt II: Masterstudiengänge LL.M. Tax Law Rechtswissenschaften (1/1) M.A. Baltische Regionalstudien Slawistik Baltistik (1/1) M.A. Bildende Kunst Kunstwissenschaften (1/1) M.A. British and North American Studies Anglistik Amerikanistik (1/1) M.A. Fennistik Nordistik (1/1) M.A. Germanistische Literaturwissenschaft Dt. Philologie (1/1) M.A. Geschichtswissenschaften Geschichte (1/1) M.A. Intercultural Linguistics Germanische Nordistik (1/1) Gegenwartssprachen M.A. Kunstgeschichte Kunstwissenschaften (1/1) M.A. Philosophie Philosophie (1/1) M.A. Politikwissenschaftliche Politik- und (1/1)
7 Demokratiestudien Kommunikationswissenschaften M.A. Skandinavistik Nordistik (1/1) M.A. Slawische Philologie Slawistik Baltistik (1/1) M.A. Sprache und Kommunikation Dt. Philologie (1/1) M.A. Vergleichende Literaturwissenschaft Dt. Philologie (1/1) M.Sc. Geosciences and Environment Geologie (1/1) M.Sc. Health Care Management Wirtschaftswissenschaften (1/1) M.Sc. Mathematik Mathematik Biomathematik (1/1) M.Sc. Nachhaltigkeitsgeographie und Geographie (1/1) Regionalentwicklung M.Sc. Physik Physik (1/1) Anlage III zu 1 Abs. 6 Die Lehramts-Studiengänge werden den Fachschaften wie aus dieser Anlage ersichtlich zugeordnet. LGy, Deutsch Dt. Philologie (1/2) LGy, Englisch Anglistik Amerikanistik (1/2) LGy, Evangelische Religion Theologie (1/2) LGy, Geographie Geographie (1/2) LGy, Geschichte Geschichte (1/2) LGy, Kunst und Gestaltung Kunstwissenschaften (1/2) LGy, Philosophie Philosophie (1/2) LGy, Russisch Slawistik Baltistik (1/2) Anlage IV zu 1 Abs. 7 Die restlichen Studiengänge werden den Fachschaften wie aus dieser Anlage ersichtlich zugeordnet. Abschnitt I: Staatsexamen S Medizin Medizin (1/1) S Pharmazie Pharmazie (1/1) S Rechtswissenschaft Rechtswissenschaften (1/1) S Zahnmedizin Zahnmedizin (1/1)
8 Abschnitt II: Diplom D Betriebswirtschaftslehre Wirtschaftswissenschaften (1/1) D Evangelische Theologie Theologie (1/1) D Kirchenmusik Musikwissenschaften (1/1) D Psychologie Psychologie (1/1) Abkürzungen: B.A. Bachelor of Arts LL.M. Master of Laws B.Sc. Bachelor of Science M.A. Master of Arts D Diplom M.Sc. Master of Science LGy Lehramt Gymnasien S Staatsexamen Lehramt Haupt- und Realschulen Marian Wurm Präsident des es
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