Rechte und Pflichten im Kindesschutz

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1 Rechte und Pflichten im Kindesschutz Ein Nachschlagewerk über die Handhabung des Kindesschutzes Amtsvormundschaft des Bezirks Muri Seetalstrasse Muri Telefon:

2 Inhaltsverzeichnis 1 Entstehung des Kindesverhältnisses Entstehung des Kindesverhältnisses zur Mutter Entstehung des Kindesverhältnisses zum Vater Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes (Art. 255 ZGB) Anerkennung (Art. 260 ZGB) Gerichtsurteil (Art ZGB) Adoption (Art c ZGB) Anfechtung des Kindesverhältnisses Anfechtung der Anerkennung (Art c ZGB) Widerlegung der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes (Art ZGB) 13 3 Wirkungen des Kindsverhältnisses Übersicht Namensrecht (Art. 270 ZGB) Bürgerrechte (Art. 271 ZGB) Anspruch der Mutter (Art. 295 ZGB) Rechte und Pflichten des Vaters (Art a ZGB) Besuchsrecht / Persönlicher Verkehr (Art ZGB) Rechte und Pflichten Des/der Sorgeberechtigte/n Des/der Nicht-Sorgeberechtigte/n Von Dritten Regelung des Besuchsrechtes Kindeswohlgefährdung Unterhaltspflicht (Art ZGB) Grundsätzliches Unterhaltsbedarf des Kindes / der Kinder Der Beitrag des Kindes an seinen Unterhalt Leistungsvermögen der unterhaltspflichtigen Eltern Dauer der Unterhaltspflicht (Art. 277) Bemessung von Unterhaltsbeiträgen (Art. 285 ZGB) Sozialleistungen, welche für den Unterhalt bestimmt sind Unterhaltsvertrag (Art.287 ZGB) Unterhaltsklage (Art ZGB) Erfüllung der Unterhaltpflicht...29 Amtsvormundschaft des Bezirks Muri 2

3 6 Elterliche Sorge (Art ZGB) und Kindesschutzmassnahmen Begriff und Inhalt der elterlichen Sorge Gemeinsame elterliche Sorge (Art. 133 Abs. 3 und Art. 298a ZGB) Kindesschutzmassnahmen (Art ZGB) Beistandschaften (Art ZGB) Aufhebung der Obhut (Art. 310 ZGB) Vormundschaft Kindesvermögen (Art ZGB)...36 Amtsvormundschaft des Bezirks Muri 3

4 Vorwort Wir, Dorothe Schilling und Michaela Müller, sind in der Ausbildung zu Sozialarbeiterinnen FH auf dem Sozialdienst, resp. auf der Amtsvormundschaft in Muri. Im Rahmen unserer Ausbildung stiessen wir des Öfteren auf Unklarheiten in der Umsetzung von Kindesrecht und Unterhaltsverträgen. Die verschiedenen Handhabungen der Gemeinden führten immer wieder zu Unsicherheiten. Um im Bezirk Muri eine klare und einheitliche Handhabung gewährleisten zu können, haben wir alle dazugehörigen Punkte gesetzlich hinterfragt und diese Fragen weitgehend versucht zu beantworten. Die Broschüre wurde mit und durch den Fachmann des Vormundschaftsrechts, Christoph Häfeli, vollumfänglich überprüft. Ebenfalls wurden Teile der Broschüre durch das Regionale Zivilstandsamt Muri überarbeitet und ergänzt. Die in der Arbeit enthaltenen Informationen entsprechen dem aktuellsten, gesetzlichen Stand vom Mai Die Arbeit richtet sich in erster Linie an die Gemeindeschreiber und Vormundschaftsbehörden des Bezirks Muri. Das Ziel der Erarbeitung ist eine einheitliche und klar definierte Handhabung der Unterhaltsverträge. Weiter soll die Broschüre von den Gemeindemitarbeitenden zur Orientierung in den Themen Besuchsrecht, Kindsvermögen und vormundschaftliche Massnahmen zur Hilfe genommen werden können. Amtsvormundschaft des Bezirks Muri 4

5 1 Entstehung des Kindesverhältnisses Was umfasst das Kindsrecht? Das Kindsrecht umfasst die Regelung der rechtlichen Zuteilung eines Kindes zu bestimmten Eltern, sowie die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Ebenso sind die Vorschriften des Personenrechts, des Eherechts des Rechts der Familiengemeinschaft, des Vormundschaftsrechts und des Erbrechts bezüglich Kindern enthalten. Was ist das Kindsverhältnis? Das Kindsverhältnis bezeichnet die rechtliche Verwandtschaft zwischen den Eltern und dem Kind. Diese kann, muss aber nicht mit der biologischen Verwandtschaft übereinstimmen (z.b. Anerkennung). (Häfeli, Wegleitung: 42) 1.1 Entstehung des Kindesverhältnisses zur Mutter Wie entsteht das Kindesverhältnis zur Mutter? Eine Frau wird zur Mutter, indem Sie das Kind im eigenen Leib austrägt und es zur Welt bringt. Dadurch entsteht von Gesetzes wegen und ohne behördliche Mitwirkung das Kindsverhältnis zwischen Mutter und Kind. Ebenso kann ein Kindsverhältnis zur Mutter durch Adoption entstehen. Mehr Informationen zu diesem Thema im Kapitel Adoption. 1.2 Entstehung des Kindesverhältnisses zum Vater Wie entsteht ein Kindsverhältnis zum Vater? Das Kindesverhältnis zum Vater entsteht durch, - Ehe mit der Mutter, - Anerkennung, - Urteil oder - Adoption Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes (Art. 255 ZGB) Wenn eine schwangere Frau verheiratet ist, nimmt der Gesetzgeber an, dass der Ehemann der Vater ist. So wird er von Gesetzes wegen und ohne behördliches Verfahren zum Vater des Kindes. Wenn eine schwangere Frau während der Schwangerschaft heiratet, nimmt der Gesetzgeber an, dass der zukünftige Ehemann der Vater des Kindes ist. Die Zeugung des Kindes muss also nicht während der Ehe erfolgt sein. Auch wenn ein anderer Mann das Kind vor der Geburt und vor der Eheschliessung der Mutter anerkannt hätte, geht die Vermutung auf den Ehemann beim Zeitpunkt der Geburt vor. Wird nach einer Scheidung oder einer Ungültigerklärung der Ehe ein Kind, welches während der Ehe gezeugt wurde, als Kind des Ex-Ehemannes vermutet? Nein, die Vaterschaftsvermutung gilt nicht mehr, wenn das Kind nach der Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe geboren wurde. Amtsvormundschaft des Bezirks Muri 5

6 Wie wird beim Tod des Ehemannes vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft vermutet? Die Vaterschaftsvermutung gilt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes geboren wird. Streitig ist, ob die Vermutung auch gilt, wenn das Kind zwar innerhalb der 300-tägigen (10 Monate) Frist geboren, aber nach dem Tod des Ehemannes gezeugt wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut kann es nur auf die Geburt innerhalb der Frist von 300 Tagen ankommen. Der Zivilstandsbeamte hat für die Eintragung allein auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen. Nach Ablauf der 300 Tage nach dem Tod des Ehemannes kann nur die Ehefrau darauf beharren, dass ihr verstorbener Ehemann der Vater ist. Es können z.b. Tragezeitgutachten als Beweismittel genommen werden. Wie wird bei Verschollenheit des Ehemannes vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft vermutet? Es wird darauf geachtet, wann der Ehemann der Mutter für verschollen erklärt wird, so ist für den Beginn der 300-tägigen Frist auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht abzustellen. Nach der 300-tägigen Frist wird der Ehemann nicht mehr als Vater vermutetet. Ausser die Ehefrau kann nach Ablauf der 300 Tage nach dem Tod des Ehemannes beweisen, dass ihr verstorbener Ehemann der Vater ist. Es können z.b. Tragezeitgutachten als Beweismittel genommen werden. Wie wird die Vaterschaft vermutet, wenn die Ehegatten nicht mehr zusammenleben? Die Ehegatten müssen nicht zusammenleben, es wird trotzdem vermutet, dass der Ehemann der Vater der Kinder ist. Wie wird die gesetzliche Empfängniszeit berechnet? Als gesetzliche Empfängniszeit gilt der Zeitraum zwischen dem Beginn des 300. Tages und dem Ende des 180. Tages vor der Geburt. Ist die Beiwohnung innerhalb dieses Zeitraums bewiesen, greift die Vermutung unabhängig vom Reifegrad des Kindes bei der Geburt ein. Weisen die Kläger durch ein gynäkologisches oder Tragzeitgutachten nach, dass es wahrscheinlich ist, dass die Schwangerschaft länger als 300 oder kürzer als 180 Tage gedauert hat und dass der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, so besteht die Vaterschaftsvermutung ebenfalls Anerkennung (Art. 260 ZGB) Wie wird der Partner, welcher nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, rechtlich zum Vater des Kindes? Bei einer Partnerschaft ohne Ehe besteht keine Vermutung auf die Vaterschaft des Partners. Der Partner, welcher nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, kann sein Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennen, vor dem Gericht seine Vaterschaft beweisen, oder durch eine letztwillige Verfügung rechtlich festlegen und somit wird er als Vater des Kindes anerkannt und eingetragen. Was ist eine Vaterschaftsanerkennung? Eine Vaterschaftsanerkennung ist ein Rechtsakt, welcher nur durch den Vater eines Kindes ausgeführt werden kann. Jedes Kind hat das Recht auf die Feststellung seines biologischen Vaters. Durch eine Anerkennung entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind. Der Rechtsakt wird in einem Dokument durch das Zivilstandsamt festgehalten. Amtsvormundschaft des Bezirks Muri 6

7 Wie kann eine Anerkennung zustande kommen? Es gibt drei verschiedene Varianten: - Anerkennung vor dem Zivilstandsamt Man muss wahlweise auf das Zivilstandsamt einer der folgenden Gemeinden: der Wohngemeinde des Vaters, der Wohngemeinde der Mutter, des Geburtsortes des Kindes, des Heimatortes des Vaters oder des Heimatortes der Mutter. - Anerkennung vor dem Gericht Vor dem Gericht kann die Anerkennung nur im Rahmen einer vom Kind oder von der Mutter erhobenen Vaterschaftsklage erklärt werden. Die Anerkennung muss jedenfalls ausdrücklich erfolgen. Es ist auch eine schriftliche Erklärung möglich. Die Befugnis zur Anerkennung im Prozess steht nur dem als Vater Beklagten zu, nicht jedoch den Angehörigen oder der Behörde, die nach seinem Tod in die Beklagtenstellung einrücken. (Häfeli, Wegleitung: 52) - Anerkennung durch letztwillige Verfügung Die Anerkennung kann nur durch Testament, nicht jedoch durch Erbvertrag erfolgen. Der Wille zur Anerkennung des Kindes muss aus dem Wortlaut klar hervorgehen. Erbrechtliche Regelungen können zwar, müssen jedoch nicht hinzutreten. Die Anerkennung wird erst mit dem Tode wirksam; zu Lebzeiten ist sie frei widerruflich. Zu welchem Zeitpunkt kann man ein Kind anerkennen? Die Anerkennung eines Kindes kann jederzeit zu Lebzeiten eines Kindes erfolgen. Sie ist auch noch nach dem Tode des Kindes möglich, selbst wenn das Kind keine Nachkommen hinterlässt. Grundsätzlich soll die Anerkennung bis 60 Tage nach der Geburt erfolgen. Die Anerkennung kann auch vor der Geburt erfolgen. Eine solche Anerkennung steht unter zwei Bedingungen. Einerseits, dass das Kind lebend zur Welt kommt. Andererseits, dass die Mutter vor der Geburt nicht einen anderen Mann heiratet. Bei Zwilling- oder Mehrlingsgeburten erstreckt sich die Anerkennung auf sämtliche Kinder. Amtsvormundschaft des Bezirks Muri 7

8 Welche Unterlagen muss man beim Zivilstandsamt für die Anerkennung des Kindes vorlegen? Anerkennender Vater: Mutter: Kind (wenn bereits geboren): CH-Staatsangehörige Personenstandausweis (erhältlich beim Zivilstandsamt des Heimatortes, darf nicht älter als 6 Monate sein) Neu ausgestellte Wohnsitzbestätigung Persönlicher Ausweis (Pass oder ID) Personenstandsausweis Neu ausgestellte Wohnsitzbestätigung Personenstandsausweis (darf nicht älter als einen Monat sein) Ausländische Staatsangehörige Geburtsschein (darf nicht älter als 6 Monate sein) Zivilstandsnachweis Neu ausgestellte Wohnsitzbestätigung Persönlicher Ausweis ( Pass oder ID) Geburtsschein (darf nicht älter als 6 Monate sein) Zivilstandsnachweis Neu ausgestellte Wohnsitzbestätigung Persönlicher Ausweis (Pass oder ID) Geburtsschein (darf nicht älter als einen Monat sein) Diese Darstellung dient nur zur ungefähren Orientierung. Jeder Fall ist individuell, das zuständige Zivilstandsamt gibt Auskunft über die Dokumente, welche für die Anerkennung nötig sind. ( Was unternimmt das Zivilstandsamt nach der Anerkennung? Die Anerkennung wird an folgende Stellen übermittelt: - Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes von Mutter und Vater (zur Nachführung der Einwohnerregister) - Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt (zur Regelung des Unterhaltsvertrages und Vereinbarung über die elterliche Sorge) - Mutter des Kindes für sich und zuhanden des Kindes (Anrecht auf Anfechtung) - Sind Vater und/oder Mutter deutsche, italienische oder österreichische Staatsangehörige werden Mitteilung zuhanden der Personenstandsbehörden dieser Länder verfasst. - Bundesamt für Migration, sofern es sich bei einem Elternteil um eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person handelt ( beurkundung.php) Was geschieht nach der Geburt eines Kindes eines unverheirateten Paares? Die Vormundschaftsbehörde am gesetzlichen Wohnsitz des Kindes ist zuständig für die Anordnung gesetzlicher Massnahmen. Die Vormundschaftsbehörde muss von der Mutter selbst, vom Zivilstandsamt oder vom Spital über die (bevorstehende) Geburt des Kindes informiert werden und hat den Auftrag, für das Kind eine Beistandschaft zu errichten, falls nicht in den ersten Lebensmonaten des Kindes die Anerkennung erfolgt und ein Unterhaltsvertrag abgeschlossen wird. Amtsvormundschaft des Bezirks Muri 8

9 Kann ein Kind zwei Väter haben? Anerkannt werden kann ein Kind nur, welches noch zu keinem anderen Mann in einem Kindsverhältnis steht. Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes schliesst eine Anerkennung aus. Wird bei der Anerkennung geprüft, ob der Anerkennende der Vater ist? Nein, es sei denn, er sei offensichtlich nicht der Vater. Zudem ist die Anerkennung absolut höchstpersönlich und kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Eine wissentliche Falschanerkennung ist möglich, aber aus Sicht des Kindes höchst problematisch und zudem ein Straftatbestand. (Häfeli, Wegleitung, : 51) Wann ist eine Anerkennung des Kindes ausgeschlossen? Wenn die Mutter des Kindes unbekannt ist (Findelkind). Muss das Kind verheirateter Eltern auch anerkannt werden? Nein. Innerhalb einer Ehe gilt der Ehemann als Vater. Wenn dem nicht so ist, kann die Vaterschaft gerichtlich angefochten werden. Was geschieht, wenn keine Anerkennung zustande kommt? Die Vormundschafsbehörde setzt einen Beistand ein, der für die Feststellung des Kindsverhältnisses zum Vater und für die Unterhaltsregelung zu sorgen hat. Was geschieht, wenn die Mutter nicht will, dass das Kind anerkannt wird? Der Vater hat das Recht, das Kind anzuerkennen, selbst wenn die Mutter das nicht will. Das Gesetz schützt das Kind durch das Recht auf die Feststellung der Vaterschaft. Weigert sich die Mutter den Vater des Kindes zu nennen, wird von der Vormundschaftsbehörde ebenfalls eine Beistandschaft errichtet. Prinzipiell ist die Mutter verpflichtet, dem Beistand den Vater zu nennen. Allerdings darf sie nicht durch Drohung, die Obhut oder elterliche Sorge werde ihr entzogen, dazu gezwungen werden. Bleibt die Mutter bei der Weigerung, kann nach zwei Jahren die Beistandschaft aufgehoben werden Gerichtsurteil (Art ZGB) Was ist eine Vaterschaftsklage? Wenn ein Kindsverhältnis zwischen Mutter und Kind besteht, das Kind jedoch rechtlich noch keinen Vater hat, kann eine Vaterschaftsklage erhoben werden. Die Klage richtet sich gegen den Mann, der nach Klagebehauptung der Vater des Kindes ist. Wer kann in diesem Fall klagen? Ausschliesslich das Kind und die Kindsmutter können klagen. Im Falle eines unmündigen Kindes wird ihm ein Beistand bestellt. Die Mutter kann ihr Kind nicht selber vertreten. Ist das Kind bereits volljährig, kann es selbstständig klagen. Dieses Klagerecht ist höchstpersönlich. Die Mutter hat ebenfalls ein selbstständiges Klagerecht. Wann kann geklagt werden? Die Mutter hat die Vaterschaftsklage innert einem Jahr seit der Geburt des Kindes zu erheben, das Kind vor Ablauf eines Jahres seit Erreichen der Mündigkeit Amtsvormundschaft des Bezirks Muri 9

10 Kann sich die Klage auch gegen mehrere Männer richten? Ja, es können mehrere Männer unabhängig voneinander beklagt werden Adoption (Art c ZGB) Was ist eine Adoption? Eine Adoption ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Dadurch wird also das Kindsverhältnis zu den biologischen Eltern, resp. zu einem Elternteil gelöscht. Es entsteht ein Kindsverhältnis zu den Adoptiveltern. Welche Formen von Adoptionen gibt es? Es gibt drei Formen von Adoptionen: die gemeinschaftliche Adoption, die Einzeladoption und die Erwachsenenadoption. Im Vordergrund steht die gemeinschaftliche Adoption. Die anderen Formen bilden eher die Ausnahme. (Häfeli, Wegleitung: 59) Welche Voraussetzungen gelten für eine gemeinschaftliche Adoption? Eine gemeinschaftliche Adoption steht nur Ehegatten zu. Ein Kind darf erst adoptiert werden, wenn die künftigen Adoptiveltern während mindestens eines Jahres das Kind unentgeltlich gepflegt und erzogen haben und klar ist, dass die Adoption zum Wohl des Kindes ist. Es muss zudem ein Mindestaltersunterschied zwischen dem jüngeren Elternteil und dem Kind von 16 Jahren bestehen. Das Paar muss zudem seit mindestens fünf Jahren verheiratet sein oder beide Elternteile müssen das 35. Altersjahr bereits hinter sich haben. Es werden etliche Tests und Untersuchungen unternommen bis es zur Adoption kommt. Was ist eine Stiefkinderadoption? Wenn ein Ehegatte das eheliche, vorreheliche oder adoptierte Kind des/der Partners/in adoptiert, wird dies als Stiefkindadoption bezeichnet. Das ist eine Form der gemeinschaftlichen Adoption. Es gelten die gleichen Voraussetzungen. (Häfeli, Wegleitung: 66) Was ist eine Einzeladoption? Grundsätzlich ist eine Einzeladoption eher ein Ausnahmefall. Sie kommt nur in Frage, wenn eine gemeinschaftliche Adoption ausgeschlossen ist. Dies ist bei verheirateten Paaren der Fall, wenn der Ehepartner seit mehr als zwei Jahren unbekannt abwesend ist, die Ehe seit mehr als drei Jahren gerichtlich getrennt ist oder der Ehepartner dauernd urteilsunfähig ist. Ansonsten ist eine Einzeladoption die einzige Möglichkeit für unverheiratete Paare. Die adoptierende Person muss über 35 Jahre alt sein. Können gleichgeschlechtliche Paare ein Kind adoptieren? Gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft haben keine Möglichkeit zur Adoption. (Art. 28 BG über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare) Amtsvormundschaft des Bezirks Muri 10

11 Welche Voraussetzungen gelten für eine Erwachsenenadoption? Eine Erwachsenenadoption ist sehr selten und nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Die Adoptiveltern müssen kinderlos sein. Die zu adoptierende Person hat zudem bereits während mind. 5 Jahren mit den Adoptiveltern in einer Hausgemeinschaft gelebt. Wochenendaufenthalte oder nur gelegentliche Aufenthalte rechtfertigen eine Adoption nicht. Zudem muss einer der drei folgenden Punkte erfüllt sein: Die zu adoptierende Person ist aus körperlichen oder geistigen Gründen hilfsbedürftig und wurde bereits seit fünf Jahren von den Adoptiveltern gepflegt. Oder die Adoptiveltern haben der Person bereits während der Unmündigkeit mind. fünf Jahre Pflege und Erziehung erwiesen. Wenn andere Gründe vorliegen ist eine Adoption in seltenen Fällen ebenfalls möglich. Hier muss der Einzelfall geprüft werden. Bei einer Erwachsenenadoption ist die elterliche Zustimmung nicht nötig. (Häfeli, Wegleitung: 71) Wer muss einer Adoption zustimmen? In erster Linie müssen die biologischen Eltern zustimmen. Sie dürfen allerdings erst sechs Wochen nach Geburt ihre Zustimmung vor der Vormundschaftsbehörde erklären. Innert weiteren sechs Wochen können sie ihr Einverständnis ohne Angabe von Gründen widerrufen. Wird die Zustimmung nach einem Widerruf erneuert, ist sie endgültig. Ausnahmsweise kann aus objektiven oder subjektiven Gründen von der Zustimmung eines oder beider Elternteile abgesehen werden. Weiter muss das urteilsfähige (ungefähr ab 14 Jahren) Kind zustimmen. Das nichturteilsfähige Kind muss zumindest angehört werden. Wenn es bevormundet ist, entscheidet die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde über die Zustimmung. Bei einer Stiefkindadoption ist eine Vertretungsbeistandschaft zu errichten. Der/die Beistand/ändin muss ebenfalls die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde einholen. (Häfeli, Wegleitung: 68) Wann kann von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen werden? Ausschliesslich zwei Gründe kommen infrage; Einerseits wenn ein Elternteil unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist. Oder wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat. (Häfeli, Wegleitung: 69) Muss für die Dauer der Adoption eine vormundschaftliche Massnahme errichtet werden? Das Kindesverhältnis wird erst mit der Adoption hergestellt, nachdem den biologischen Eltern die elterliche Sorge entzogen worden ist. Darum muss eine Vormundschaft nach Art. 368 ZGB für das Kind errichtet werden. Die/der Vormund/in hat die Aufgabe, das Pflegeverhältnis zu begleiten und die Adoptiveltern bei ihren Bemühungen zu unterstützen. (Häfeli, Wegleitung: 65) Amtsvormundschaft des Bezirks Muri 11

12 Welche Rechte und Pflichten entstehen nach einer Adoption für die Adoptiveltern und das Kind? Der Familienname sowie die Kantons- und Gemeindebürgerrechte der Adoptiveltern werden auf das Kind übertragen. Die Adoptiveltern können dem Kind einen neuen Vornamen geben. Das Kind muss jedoch, wenn es urteilsfähig ist, der Änderung zustimmen, das urteilsunfähige Kind sollte wenn möglich angehört werden. Mit dem Kindsverhältnis begründen sich auch die elterliche Unterhaltspflicht und die gegenseitige Unterstützungspflicht, sowie die elterliche Sorge und das gegenseitige gesetzliche Erbrecht. Das Erbrecht in der leiblichen Familie erlischt. Ausserdem gilt das Kind nun mit den Mitgliedern der Adoptivfamilie als verwandt und verschwägert. Somit wird ein Ehehindernis begründet. Dieses bleibt jedoch auch in der abgestammten Familie bestehen. Wer ist zuständig für Adoptionen? Zuständig für Adoptionen ist der Kanton. Weitere Informationen und Kontaktadressen für den Kanton Aargau finden Sie unter folgender Internetseite: ( Was ist das Adoptionsgeheimnis? Das Adoptionsgeheimnis sagt aus, dass die Identität der Adoptiveltern während der Unmündigkeit des Adoptivkindes nicht ohne ihre Zustimmung den biologischen Eltern bekannt gegeben werden darf. Das Kind kann aber nach Vollendung des 18. Lebensjahres Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen. Wenn ein schutzwürdiges Interesse angezeigt ist, kann dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschehen. Wenn die leiblichen Eltern keinen persönlichen Kontakt wollen, so ist das Kind darüber zu informieren. Das Recht auf Kenntnis der elterlichen Identität schliesst keine persönliche Beziehung mit ein. Kann eine Adoption aufgehoben werden? Wenn die Adoption an schwerwiegenden Mängeln leidet, kann sie von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden. Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel inzwischen behoben ist oder ausschliesslich Verfahrensvorschriften betrifft (Art. 269a ZGB). Amtsvormundschaft des Bezirks Muri 12

13 2 Anfechtung des Kindesverhältnisses 2.1 Anfechtung der Anerkennung (Art c ZGB) Wie kann ein bereits bestehendes Kindsverhältnis aufgehoben werden? Das Kindsverhältnis zu Mutter und Vater kann aufgelöst werden, indem ein anderes Ehepaar oder eine Einzelperson das Kind adoptiert. Das Kindsverhältnis zum Vater kann angefochten werden durch eine Anfechtungsklage vor Gericht. Wer kann in diesem Fall klagen? Die Anerkennung kann grundsätzlich von jedermann angefochten werden, der ein Interesse daran hat; von der Mutter, vom urteilsfähigen Kind, nach dessen Tod von seinen Nachkommen, sowie von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden. Ebenfalls kann die Klage von der Person eingereicht werden, die glaubt, selber der Vater zu sein. (Häfeli, Wegleitung: 52) Darf der gesetzliche Vater auch Klage einreichen? Der Anerkennende darf nur klagen, wenn er unter einer der folgenden Umstände die Anerkennung vorgenommen hat: Er wurde um - sein Leben, - seine Gesundheit, - seine Ehre, - sein Vermögen / das Vermögen einer nahestehenden Person bedroht, - oder aber er hat die Anerkennung in einem Irrtum gemacht. (Häfeli, Wegleitung: 52) Wann darf geklagt werden? Es gilt die Klagefrist von einem Jahr. Das Jahr gilt ab dem Zeitpunkt, seit der Kläger weiss, - dass der Anerkennende nicht der Vater ist, - dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, - dass er die Anerkennung in einem Irrtum gemacht hat oder - dass die Drohung wegfiel. Die absolute Klagefrist beträgt fünf Jahre nach der Anerkennung. Doch auch diese Frist kann wieder hergestellt werden, wenn der Klagende beweist, dass er erst nach Ablauf dieser Klagefrist Kenntnis davon erhalten hat, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Das Kind selber kann bis zum Ablauf eines Jahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters klagen. 2.2 Widerlegung der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes (Art ZGB) Wie kann die Vermutung auf Vaterschaft widerlegt werden? Der Beklagte muss die Vermutung durch Beweis seiner Nichtvaterschaft (DNA-Analyse) widerlegen. Dafür muss die Abstammung des Kindes vom Beklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden oder die Vaterschaft des Beklagten weniger wahrscheinlich erscheinen, als die eines Dritten. Amtsvormundschaft des Bezirks Muri 13

14 Wer ist in diesem Fall klageberechtigt? Klageberechtigt sind der als Vater des Kindes vermutete Ehemann und unter bestimmten Voraussetzungen das Kind. Der Ehemann darf allerdings nicht klagen, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Unter besonderen Voraussetzungen sind auch die Eltern des Ehemannes klageberechtigt. Jegliche Dritte, auch der biologische Vater des Kindes, sind nicht klageberechtigt. Was können die Mutter und der (biologische) Vater tun, um eine Anfechtung der Vaterschaftsvermutung in Gang zu setzen? Sie haben im Prinzip kein Klagerecht, können sich allerdings an die Vormundschaftsbehörde wenden und eine Beistandschaft für das Kind beantragen. Der Beistand wird sich der Aufgabe der Anfechtungsklage annehmen und mit den Eltern Kontakt aufnehmen. Darf das Kind klagen? Das Kind ist einzig klageberechtigt, wenn während seiner Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgelöst wurde (faktisch oder eheschutzrechtlich; eine Scheidung ist nicht erforderlich). Dieses Gesetz soll eine intakte Ehe schützen. Wann darf geklagt werden? Der Ehemann muss die Klage innerhalb eines Jahres einreichen, seit er von der Geburt und von der Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter mit der Mutter um die Zeit der Empfängnis sexuelle Kontakte hatte. Die letzte Klagefrist ist aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. Die absolute Klagefrist von fünf Jahren kann nur dann wieder hergestellt werden, wenn der Ehemann erst später Anhaltspunkte für seine Nicht- Vaterschaft erhielt. Wenn das Kind klagt, muss es die Klage bis spätestens ein Jahr nach Erreichen des Mündigkeitsalters einreichen. Amtsvormundschaft des Bezirks Muri 14

15 3 Wirkungen des Kindsverhältnisses 3.1 Übersicht Was bewirkt die Herstellung des Kindesverhältnisses mit dem Vater für das Kind? Einerseits wird der Vater im Zivilstandsregister und somit auch in den Schriften des Kindes (Geburtsschein, Heimatschein, Ausweisschriften etc.) eingetragen. Ausserdem muss der Vater nach der Anerkennung einige Pflichten erfüllen. Er muss Unterhaltszahlungen oder Leistungen aus seiner Sozialversicherung oder Pensionskasse an das Kind leisten. Das Kind ist erbberechtigt. Ausserdem haben sowohl Kind als auch Vater einen Anspruch auf angemessenen, persönlichen Kontakt miteinander. Der Vater verfügt ausserdem über gewisse Informations- und Auskunftsrechte. Wie wirken die Rechte und Bestimmungen, wenn von zwei Kindern eines vor und eines nach der Eheschliessung geboren wird? Sobald der Vater das vor der Ehe geborene Kind anerkannt hat oder das Kindesverhältnis durch ein Gerichtsurteil festgestellt worden ist, gelten für dieses Kind dieselben Bestimmungen und Rechte, wie bei dem während der Ehe geborenen Kind. (Art. 259 Abs. 1 ZGB) 3.2 Namensrecht (Art. 270 ZGB) Welchen Familiennamen trägt das Kind? Der Familienname des Kindes wird aufgrund des Kindsverhältnisses zur Mutter und zum Vater erworben: Bei verheirateten Paaren: Das Kind erhält den Familiennamen der Eltern. Bei einer Scheidung behält das Kind seinen Namen, welchen es bei der Geburt erhielt. Wenn es konkrete und ernsthafte, soziale Nachteile gibt, kann der Namen behördlich geändert werden. Dies wird ganz selten bewilligt und stellt einen Sonderfall dar. Bei unverheirateten Paaren: Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält dieses den Familiennamen der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt. Hat die Mutter einen Doppelnamen, infolge einer früheren Eheschliessung, erwirbt das Kind nur den ersten Namen. Heiraten die Eltern zu einem späteren Zeitpunkt, überträgt sich deren Familienname auf das Kind. Welchen Familiennamen bekommt das Kind, wenn es vom Ehemann der Mutter anerkannt wird? Ist das Kind vom Ehemann anerkannt worden, so erhält es den Familiennamen der Eltern. Falls der Familienname vom Vater stammt, tritt ein Namenswechsel für das Kind ein. Eine Namensänderung tritt automatisch und unabhängig vom Alter des Kindes ein. Sie betrifft auch alle anderen Familienmitglieder, die ihren Namen von dem des Kindes ableiten (z.b. Ehegatte, eigene Kinder). Kann das Kind den früheren Namen (vor der Anerkennung) behalten? Das Kind kann den ursprünglichen Familiennamen nur durch eine Namensänderung wieder erwerben. Amtsvormundschaft des Bezirks Muri 15

16 Wie kann eine Namensänderung vorgenommen werden? Es ist ein Gesuch um Namensänderung zu stellen. Zuständig ist die Regierung des Wohnsitzkantons des Kindes. Im Kanton Aargau ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres zuständig. Weitere Informationen zu einem Namensänderungsgesuch finden Sie hier: Kann das Kind von nicht miteinander verheirateten Eltern den Familiennamen des Vaters führen? Namensänderungen von Konkubinatskindern vom Familiennamen der Mutter auf den Familiennamen des Vaters, werden im Kanton Aargau nicht bewilligt, selbst wenn deren Eltern die gemeinsame Sorge ausüben und im gemeinsamen Haushalt leben. Wenn der Vater das alleinige Sorgerecht hat, kann die Namensänderung auf den Familiennamen des Vaters beantragt werden. Ändert der Familienname des Kindes, wenn die Eltern heiraten, nachdem das Kind volljährig ist? Ja, das Kind erwirbt durch die Eheschliessung der Eltern den gemeinsamen Familiennamen. Der Familienname ändert auch bei den Familienangehörigen des Kindes (Ehegatte, Kind etc). (Information vom Zivilstandsamt Muri) Wer entscheidet über den Vornamen des Kindes? Der Inhaber der elterlichen Sorge entscheidet über den/die Vornamen des Kindes. Das heisst, verheiratete Paare entscheiden sich gemeinsam für den/die Vornamen des Kindes. Bei unverheirateten Paaren trifft der/die Inhaber/in der elterlichen Sorge alleine die Entscheidung. 3.3 Bürgerrechte (Art. 271 ZGB) Welche Bürgerrechte erhält ein Kind grundsätzlich? Bei verheirateten Eltern: Das Kind erhält die Kantons- und Gemeindebürgerrechte des Vaters und somit das Schweizer Bürgerrecht, unabhängig von der Staatszugehörigkeit der Mutter. Ist der Vater Ausländer und die Mutter Schweizerin, erhält es automatisch die Kantonsund Gemeindebürgerrechte der Mutter, und somit das Schweizer Bürgerrecht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mutter das Schweizer Bürgerrecht durch eine frühere Heirat erworben hat. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern: Das Kind erhält die Kantons- und Gemeindebürgerrechte der Mutter und somit das Schweizer Bürgerrecht. Dies ändert sich auch nicht, wenn der Vater eine ausländische Staatszugehörigkeit hat. Ist die Mutter Ausländerin und der Vater Schweizer, erwirbt ein Kind, das nach dem geboren wurde, die Kantons- und Gemeindebürgerrechte des Vaters und somit das Schweizer Bürgerrecht. Wenn der Vater des Kindes das alleinige Sorgerecht hat, so erhält das Kind durch eine Namensänderung auf den Familienname des Vaters die Kantons- und Gemeindebürgerrechte des Vaters. Amtsvormundschaft des Bezirks Muri 16

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