Leitfaden für Alleinerziehende. aus der Fürther Innenstadt
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- Liane Beyer
- vor 8 Jahren
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1 Leitfaden für Alleinerziehende aus der Fürther Innenstadt
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3 Leitfaden für Alleinerziehende aus der Fürther Innenstadt Der vorliegende Leitfaden wurde im Rahmen des Projekts STÄRKEN vor Ort erarbeitet. STÄRKEN vor Ort ist Teil des Programms JUGEND STÄRKEN, welches vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und dem Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union gefördert wird. Der Europäische Sozialfonds ist das zentrale arbeitsmarktpolitische Förderinstrument der Europäischen Union. Er leistet einen Beitrag zur Entwicklung der Beschäftigung durch Förderung der Beschäftigungsfähigkeit, des Unternehmergeistes, der Anpassungsfähigkeit sowie der Chancengleichheit und der Investition in Humanressourcen. Der Leitfaden ist nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und gibt den Informationsstand von Oktober 2010 wieder. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten wird keine Gewähr übernommen. Inhalte können ohne vorherige Mitteilung jederzeit geändert oder gelöscht werden. Erhältlich bei:
4 Inhalt 1. das Kindschaftsrecht (Rechtliche Grundlagen) das Abstammungsrecht das Sorgerecht das Umgangsrecht existenzsicherung / Finanzielle Hilfen aus- und Weiterbildung Ausbildungsunterhalt Berufsausbildungsbeihilfe Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG) Bildungskredit Aufstiegsfortbildungsförderung ( Meister-BAföG ) erwerbstätigkeit Mutterschutz Mutterschaftsgeld Elterngeld während der Elternzeit Teilerwerbstätigkeit Unterstützung bei der Rückkehr in die Erwerbstätigkeit Maßnahmen, Zuschüsse, Aus- und Weiterbildung Bezieherinnen von Arbeitslosengeld Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II (SGB II) Mütter ohne Ausbildung im SGB III 30
5 2.3 arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld (SGB II) Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hartz IV ) Sozialhilfe Unterhalt Unterhalt des Kindes Unterhalt des erziehenden Elternteils ( Ehegattenunterhalt ) Unterhaltsvorschuss Sonstige finanzielle Hilfen vom Staat, dem Freistaat Bayern und der Kommune Kindergeld Kinderzuschlag Steuerliche Freibeträge für Kinder Kinderfreibetrag BEA Freibetrag (Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) Erwerbsbedingter Betreuungsfreibetrag Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Bayerisches Landeserziehungsgeld Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind 54
6 Inhalt 2.6 das Sparpaket der Bundesregierung die Neuregelung beim SGB II ab Neuregelung des SGB II-Satzes Neuregelung des Hinzuverdienstes ab dem Heraufsetzung des Schonvermögens Kinderbetreuung Kostenübernahme und Antragstellung Babysitter- und Kinderbetreuungsvermittlung Kindertageseinrichtungen Kinderkrippen Kindertagespflege, Tagesmütter bzw. Tagesväter Kindergärten Städtische Kindergärten Evangelische Kindergärten Katholische Kindergärten Weitere Kindergärten Kinderhorte Städtische Kinderhorte Evangelische Kinderhorte Katholische Kinderhorte Weitere Kinderhorte 76
7 3.4 Mittagsbetreuung und Ganztagesangebote an Schulen flexible Kurzzeitbetreuung und Spielgruppen ferienbetreuung Kindererholungen und Kuren eltern-kind-gruppen und Angebote speziell für Alleinerziehende Eltern-Kind-Gruppen Treffs und Angebote speziell für Alleinerziehende Beratungsstellen und ihre Angebote Jugendamt Stadt Fürth diakonie Fürth Caritas Fürth Wohnen in Fürth 92
8 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe alleinerziehende Mütter und Väter in Fürth, die Idee für diesen Leitfaden entstand in der Koordinierungsstelle für Stärken vor Ort, wurde vom Mütterzentrum in Projektform beantragt, von Anja Strohmaier (Sozialwissenschaftlerin Univ.) redaktionell erarbeitet und von vielen Alleinerziehenden und Multiplikatorinnen in Fürth mit gestaltet. Er soll Gebrauchswert im Alltag haben für Betroffene und Fachkräfte in den Beratungsstellen, die für die komplexen Lebenslagen von Alleinerziehenden nach Verbesserungsmöglichkeiten suchen. Die Unterstützungsmöglichkeiten für Ein-Eltern-Familien sind vielfältig, ihr Nutzen erschließt sich aber nur jenen, die in diesem Dschungel die richtigen Pfade finden und ihre Leistungsansprüche geltend machen. Die vorliegende Broschüre kann in vielen Fällen Wegweiser sein und Ansprechpartner benennen. Die Informationen sind momentan auf dem aktuellen Stand und können mit Hilfe der Quellen-Links an zukünftige Neuerungen angepasst werden. Zur Ergänzung sei die Website des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter e. V. empfohlen, die Sie unter finden werden. Alle relevanten Gesetzesänderungen, Erhöhungen und Kürzungen von Leistungsansprüchen 8
9 werden dort publik gemacht und auch politisch diskutiert. Diese Plattform scheint eine ideale Ergänzung der Informationen vor Ort für alle Aktiven in Fürth zu sein. Nicht zuletzt deswegen, weil sich durch den Verband die Möglichkeit bundesweiter Vernetzung bietet, die der Forderung der Alleinerziehenden nach Chancengerechtigkeit mehr Gewicht verleiht. Ich möchte mich an dieser Stelle bei den vielen engagierten Frauen und wenigen Männern bedanken, die beim Fürther Alleinerziehenden Netzwerk (FAN) und Stärken vor Ort mitgewirkt und mit Inhalten, neuen Gedanken und viel Engagement beides lebendig gemacht haben. Ohne sie wäre weder dieser Leitfaden noch die Angebotslandkarte für Alleinerziehende entstanden. Beides kann als solide Grundlage für ein kämpferisches Weiterarbeiten mit und für Alleinerziehende dienen. Es gibt noch viel zu tun! Hermine Hauck Koordinierungsstelle Stärken vor Ort Koordinatorin Modellprojekt FAN Fürther Alleinerziehenden-Netzwerk Geschäftsführung elan GmbH
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11 1. Das Kindschaftsrecht (Rechtliche Grundlagen) 1. Das Kindschaftsrecht (Rechtliche Grundlagen) Unter Kindschaftsrecht versteht man alle Regelungen, die das Kind und die Beziehungen zu seiner Familie betreffen: Abstammungsrecht Sorgerecht Umgangsrecht Namensrecht Stichwortverzeichnis N Namensrecht Adoptionsrecht Stichwortverzeichnis A Adoptionsrecht Kindesunterhaltsrecht siehe Punkt dieses Leitfadens Recht des gerichtlichen Verfahrens 11
12 1. Das Kindschaftsrecht (Rechtliche Grundlagen) 1.1 Das Abstammungsrecht Themen Zivilrecht Familienrecht Kindschaftsrecht Das Abstammungsrecht regelt, wer aus rechtlicher Sicht die Mutter und wer der Vater eines Kindes ist. Wer ist die Mutter eines Kindes? Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat ( 1591 BGB). Dies soll deutlich machen, dass auch bei einer (in Deutschland verbotenen) Eizellenspende die gesetzliche Mutter die ist, die das Kind geboren hat. Wer ist der Vater eines Kindes? Nach 1592 BGB ist der Mann der Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist der die Vaterschaft anerkannt hat dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist Wer kann eine Vaterschaft anfechten? Nach 1600 BGB können folgende Personen die Vaterschaft anfechten: der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist der Mann, der die Vaterschaft wirksam anerkannt hat der biologische Vater des Kindes die Mutter das Kind die zuständige Behörde, falls die Vaterschaft missbräuchlich anerkannt wurde Dabei muss laut 1600b BGB die Anfechtung innerhalb von zwei Jahren, frühestens ab Geburt des Kindes, erfolgen bzw. ab dem Datum, an dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von den Umständen hat, die gegen die Vaterschaft sprechen. 12
13 1.1 Das Abstammungsrecht Seit dem ist es möglich, die genetische Abstammung eines Kindes festzustellen, ohne die Vaterschaft anzufechten. Das heißt es gibt zwei Verfahren: Anspruch auf Klärung der Abstammung nach 1598 BGB Vater, Mutter und Kind haben jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden es gibt keine Voraussetzungen und Fristen sind nicht vorgesehen weigern sich die anderen Familienangehörigen, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt das Verfahren kann ausgesetzt werden (besondere Lebens- und Entwicklungsphasen des Kindes) Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft nach 1600 ff. BGB dieses ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will 13
14 1. Das Kindschaftsrecht (Rechtliche Grundlagen) 1.2 Das Sorgerecht Was bedeutet Sorgerecht? BGB Die Eltern haben grundsätzlich das Recht und die Pflicht für ihr Kind zu sorgen. Diese sogenannte elterliche Sorge umfasst die Sorge um die Person des Kindes (Personensorge) Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind - Pflege ( 1631 Absatz 1 BGB) - Erziehung ( 1631 Absatz 1 BGB) - Beaufsichtigung ( 1631 Absatz 1 BGB) - Aufenthaltsbestimmung ( 1631 Absatz 1 BGB) umfasst das Recht, den Wohnort und die Wohnung des Kindes zu bestimmen kann auf Antrag vom Sorgerecht getrennt werden, d. h. beide Elternteile haben das Sorgerecht, aber nur ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Kindeswohl) - Ausbildungs- und Berufswahl ( 1631a BGB) - mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringungen ( 1631b BGB) - Herausgabeanspruch gegenüber Dritten ( 1632 Absatz 1 BGB) - Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen ( 1631 Absatz 2 BGB) - Vornamensgebung - Festlegung (bzw. Nichtfestlegung) einer Religion - Einwilligung in ärztliche Behandlungen und Operationen - Förderung von musischen, sportlichen und künstlerischen Fähigkeiten und Neigungen etc. - Geltendmachung von Rechtsansprüchen des Kindes jedweder Art (insbesondere von Schadensersatz- und Unterhaltsansprüchen) umfasst die Sorge um das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) - Wahrung der finanziellen Interessen des Kindes - Verwaltung des Vermögens des Kindes umfasst die gesetzliche Vertretung des Kindes 14
15 1.2 Das Sorgerecht Wann besteht ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern? die Eltern sind bei der Geburt des Kindes verheiratet die Eltern heiraten nach der Geburt des Kindes die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen ( Sorgeerklärung ) b 126 e - öffentliche Beurkundung beim Jugendamt der Stadt Fürth oder bei einem Notar D. h. bei nicht verheirateten Paaren, die keine Sorgeerklärung abgeben, hat automatisch die Mutter das alleinige Sorgerecht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie den Umgang des Kindes mit dem Vater unterbinden kann. Das Kind hat ein Recht auf den Umgang mit seinem Vater und der Vater hat ein Recht auf den Umgang mit seinem Kind (siehe Punkt Umgangsrecht ). Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Anfang August 2010 können alleinerziehende Mütter das gemeinsame Sorgerecht nicht mehr generell verweigern. Somit müssen Familiengerichte das gemeinsame Sorgerecht der Eltern anordnen, falls dies dem Kindeswohl entspricht. Die schwarz-gelbe Koalition arbeitet bereits an einem Gesetzesentwurf, der im Herbst 2010 auf den Weg gebracht werden soll. Beim gemeinsamen Sorgerecht ist ein Zusammenleben der Eltern oder des Kindes mit seinen Eltern nicht erforderlich. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt also auch in folgenden Fällen bestehen: die Eltern leben getrennt Scheidung der Eltern (seit dem , Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts) Kind lebt bei Verwandten, Bekannten, Pflege-Eltern Kind lebt im Heim In diesen Fällen üben allerdings die Personen, die mit dem Kind zusammenleben, die sogenannte Alltagssorge alleine aus. 15
16 1. Das Kindschaftsrecht (Rechtliche Grundlagen) Alltagssorge html Im Gegensatz zur Personensorge umfasst die Alltagssorge alle Entscheidungen, die nicht grundlegend sind, d.h. keine schwer abänderbaren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Diese Angelegenheiten des täglichen Lebens können sein: Organisation des täglichen Lebens des Kindes inklusive Freizeitgestaltung und Hausaufgaben Betreuungs- und Erziehungsfragen einschließlich der alltäglichen Entscheidungen im Bereich der schulischen oder beruflichen Ausbildung (wie Nachhilfeunterricht, Teilnahme an schulischen Veranstaltungen etc.) Freizeitgestaltung samt Urlaubsfahrten sowie Beitritt in Sport- und andere Vereine Anschaffung von Spielzeug (inkl. Audio-, Video-, PC-Zubehör) und Kleidung Kontakte mit Verwandten, Freunden, Nachbarn etc. Einzahlungen und Abhebungen von Sparbüchern medizinische Behandlungen (mit Ausnahme von Operationen, Zahnregulierungen) Verwaltung des Arbeitsverdienstes des Kindes Das Umgangsrecht 1684 BGB html 1685 BGB html Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht und regelt den Umgang des Kindes mit den Eltern und die Berechtigung und Verpflichtung jedes Elternteils zum Umgang mit seinem Kind 16
17 1.3 Das Umgangsrecht kein gesetzlicher Unterschied zwischen geschiedenen Eltern und Eltern, die nie miteinander verheiratet waren kann nur vom Familiengericht eingeschränkt werden ( Kindeswohl ) den Umgang mit anderen Bezugspersonen wie den Großeltern, den Geschwistern und engen Bezugspersonen des Kindes ( sozial-familiäre Beziehung ) dieses Recht gilt nur dann, wenn es dem Wohl des Kindes dient Wie ist die Ausgestaltung des Umgangsrechts gesetzlich geregelt? Keine gesetzliche Regelung bezüglich Häufigkeit und Dauer des Umgangs Der / die Personensorgeberechtigte/r und der / die Umgangsberechtigte müssen sich einigen, dazu kann das Jugendamt eingeschaltet werden ( Elternvereinbarung ) Kommt keine Einigung zustande, muss das Familiengericht auf Antrag eines Beteiligten die Regelung des Umgangs entscheiden Welches Gericht ist zuständig? Das Familiengericht am Wohnort des Kindes ist zuständig für: Sorge- und Umgangsverfahren Unterhaltsrechtliche Verfahren Zuständig für die Postleitzahlen 90762, 90763, 90765, und 90768: Familiengericht Fürth (angesiedelt beim Amtsgericht Fürth) Bäumenstrasse Fürth Tel: 0911 / Fax: 0911 / Das Vormundschaftsgericht ist zuständig für: Adoptionsverfahren Vormundschaftssachen 17
18 1. Das Kindschaftsrecht (Rechtliche Grundlagen) Das Jugendamt wird Vormund des Kindes, wenn ein alleinsorgeberechtigter Elternteil wegen Minderjährigkeit sein Kind gesetzlich nicht vertreten kann die elterliche Sorge eines Elternteils wegen der Einwilligung in eine Adoption ruht (ausgenommen bei Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird) das Jugendamt vom Familien- und Vormundschaftsgericht zum Vormund bestellt wird Das Jugendamt wird Pfleger eines Kindes, wenn es vom Familien- oder Vormundschaftsgericht dazu bestellt wurde. Zuständig für Vormundschaften beim Jugendamt Fürth: Stadt Fürth Jugendamt Tel: 0911 / Zuständig für Adoptionen: Adoptionssachen beim Amtsgericht Fürth Bäumenstrasse Fürth Tel: 0911 / Fax: 0911 / Zuständig für Vormundschaftssachen: Vormundschaftsgericht beim Amtsgericht Fürth Bäumenstrasse Fürth Tel: 0911 / Fax: 0911 /
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20 2. Existenzsicherung / Finanzielle Hilfen 2. Existenzsicherung / Finanzielle Hilfen 2.1 Aus- und Weiterbildung Ausbildungsunterhalt Die Finanzierung eines Studiums oder einer Ausbildung wird erst dann vom Staat übernommen, wenn die Familie oder der (Ex-)Ehemann finanziell nicht über die entsprechenden Mittel verfügt. Ihre Eltern oder Ihr (Ex-)Ehemann sind Ihnen gegenüber so lange unterhaltspflichtig, wie Sie eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn Sie die Ausbildung nach einer Trennung zeitnah beginnen und wenn davon auszugehen ist, dass sie erfolgreich abgeschlossen wird. Das gleiche gilt für eine Fort- oder Weiterbildung. Die Oberlandesgerichte orientieren sich bei der Bemessung der Höhe des Unterhalts an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ( Berufsbildungsbeihilfe Die Berufsbildungsbeihilfe (BAB) ist eine Fördermaßnahme der Bundesanstalt für Arbeit. Sie wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt: Sie streben eine betriebliche oder außerbetriebliche Erstausbildung an, schulische Bildungsmaßnahmen können nicht gefördert werden Sie wohnen mit mindestens einem Kind in einer eigenen Wohnung zusammen Die Höhe der BAB richtet sich nach folgenden Kriterien: Bedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (Unterkunft, Grundbedarf, Arbeitskleidung, Fahrtkosten) Diesem Gesamtbedarf wird Ihre Ausbildungsvergütung und das Jahreseinkommen Ihrer Eltern/Ihres (Ex-)Ehegatten bzw. Lebenspartners gegenübergestellt Unter können Sie schell und einfach prüfen, 20
21 2.1 Aus- und Weiterbildung ob und wie viel BAB Ihnen zusteht. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Agentur für Arbeit unter Bürgerinnen und Bürger Ausbildung Finanzielle Hilfen Berufsausbildungsbeihilfe Antragstellung: Agentur für Arbeit Fürth Stresemannplatz Fürth Tel: 01801/ (Festnetz: 3,9 ct / min, Mobil max. 42 ct / min) Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG) Die Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes können sowohl für eine schulische Ausbildung als auch für ein Studium gewährt werden. Betriebliche Ausbildungen können nicht gefördert werden. Dabei haben folgende Personengruppen Anspruch auf Leistungen: Die Ausbildungsförderung erhalten neben deutschen Staatsangehörigen auch ausländische Staatsangehörige. Die Voraussetzung für eine Förderung hängt vom Status ab (Staatsangehörigkeit, Niederlassungserlaubnis, anerkannter Flüchtling). Die Förderung wird grundsätzlich nur Schüler / innen und Studierenden gewährt, die ihre Ausbildung vor dem 30. Lebensjahr beginnen. Ausnahmefälle sind Absolventen des zweiten Bildungswegs und Kindererziehungszeiten. Die Höhe der Förderung richtet sich nach folgenden Kriterien: Bedarf für Lebensunterhalt und Ausbildung Der Bedarf wird differenziert nach der Art der Ausbildung und der Unterkunft (im Hause der Eltern oder in eigener Wohnung) Die Höhe des BAföG kann ermittelt werden unter Auszubildende mit Kindern können einen Zuschlag erhalten. Dieser wird laut 14b BAföG als Vollzuschuss gewährt und muss nicht zurück gezahlt werden. Erstes Kind: 113 Euro; für jedes weitere Kind: 85 Euro 21
22 2. Existenzsicherung / Finanzielle Hilfen Das Einkommen und das Vermögen der Auszubildenden und der Eltern / des Ehegatten wird angerechnet, wenn es einen festgelegten Freibetrag übersteigt (dies jedoch nur bis zu einem bestimmten Alter / Ausbildungsstand / früherer Erwerbstätigkeit des / der Auszubildenden) Die Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die gesamte Ausbildung geleistet, bei einem Studium ist die Regelstudienzeit maßgeblich ( Förderungshöchstdauer ). Ausnahmen hiervon sind eine Verlängerung des Studiums aufgrund einer Behinderung, Schwangerschaft oder Kindererziehung. Schüler / innen erhalten die Förderung als Vollzuschuss, müssen also nichts zurückzahlen. Studierende erhalten die eine Hälfte als Zuschuss, die andere Hälfte als zinsloses Darlehen, das fünf Jahre nach Beendigung des Studiums in Raten von mindestens 105 Euro monatlich zurückgezahlt werden muss. Weitere Informationen finden Sie unter und unter Dort können auch die Antragsformulare heruntergeladen werden. Für Studentinnen mit Kind sind alle relevanten Informationen unter Studium Studieren mit Kind aufgeführt Die Bundesregierung und die Bundesländer haben am beschlossen, den BAföG-Satz rückwirkend zum um 2 % anzuheben, der Höchstsatz beträgt nun 670 Euro pro Monat. Antragstellung: Stadt Fürth Jürgen Spittler Wasserstraße Fürth Tel: 0911 / Juergen.spittler@fuerth.de 22
23 2.1 Aus- und Weiterbildung Bildungskredit Der Bildungskredit bietet Schüler / innen und Studierenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen die Möglichkeit ihre Ausbildung zu finanzieren oder er kann zusätzlich zu BAföG-Leistungen gewährt werden, wenn die finanziellen Belastungen durch die Ausbildung z. B. durch Studienmaterial zu hoch sind. Die Förderung ist möglich bis zum Ende des 36. Lebensjahres und in der Regel bis zum Ende des 12. Semesters. Der Bildungskredit beträgt maximal Euro und wird in monatlichen Raten von 100 Euro, 200 Euro oder 300 Euro ausgezahlt. Die Tilgung beginnt vier Jahre nach der ersten Auszahlung und muss ab dann in monatlichen Raten von 120 Euro zurückgezahlt werden. Weitere Informationen finden Sie unter Antragstellung: Bundesverwaltungsamt Abteilung IV Bildungskredit Köln Tel: 0228 / Oder online: Aufstiegsfortbildungsförderung ( Meister-BAföG ) Das Meister-BAföG wird von Bund und Ländern gemeinsam finanziert und richtet sich an Personen, die bereits eine Berufsausbildung haben und sich weiter qualifizieren möchten (Meister, Techniker, Betriebswirt). Gefördert werden sowohl Teilzeit- als auch Vollzeitmaßnahmen. Die Förderhöhe sieht dabei folgendermaßen aus: Maßnahmebeitrag bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen: unabhängig von Einkommen und Vermögen Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren: bis zu Euro (30,5 % als Zuschuss, der Rest als Darlehen) Beitrag zum Prüfungsstück: bis zur Hälfte der anfallenden Kosten, maximal Euro als Darlehen Bei Vollzeitmaßnahmen kann ein Beitrag zum Lebensunterhalt gewährt werden, dieser ist einkommens- und vermögensabhängig 23
24 2. Existenzsicherung / Finanzielle Hilfen für Alleinerziehende mit einem Kind: 885 Euro (davon 229 Euro als Zuschuss) zuzüglich 113 Euro monatlich pro Kind bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres Für das Darlehen sind in einem Zeitraum von sechs Jahren beginnend mit dem Abschluss der Fortbildung keine Zinsen und Tilgungsraten zu zahlen. Danach muss die Fördersumme innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 Euro zurück gezahlt werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter Dort können auch die Antragsformulare heruntergeladen werden. Antragstellung: Landratsamt Fürth Stresemannplatz Fürth Tel: 0911 / ausbildungsfoerderung@lra-fue.bayern.de 2.2 Erwerbstätigkeit Mutterschutz Das Mutterschutzgesetz regelt die Bedingungen für den Einsatz von schwangeren Frauen in einem Arbeitsverhältnis. Dazu zählen insbesondere: weit reichender Kündigungsschutz vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate danach, Ausnahmen sind zulässig aber stark begrenzt sechs Wochen vor der Geburt darf die Schwangere nur arbeiten wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt hat acht Wochen nach der Geburt darf eine Wöchnerin nicht beschäftigt werden Verbot von Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit während der 14 Wochen Mutterschutz Weitere Informationen erhalten Sie unter Gesetze Mutterschutzgesetz 24
25 2.2 Erwerbstätigkeit Mutterschaftsgeld In der Zeit des Mutterschutzes erhalten Frauen Mutterschaftsgeld. Dabei ist maßgeblich, wie Sie versichert sind. Gesetzliche Krankenkasse pflicht- / freiwillig versichert mit Anspruch auf Krankengeld (z. B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitslose) 13 Euro pro Kalendertag, maximal 385 Euro pro Kalendermonat die Differenz zum Einkommen wird vom Arbeitgeber getragen (Durchschnitt des Netto-Einkommens der letzten drei Kalendermonate oder bei Arbeitslosen in Höhe des Krankengeldes) wird von der Krankenkasse gezahlt Gesetzlich familienversichert mit einer geringfügigen Beschäftigung: einmalig 210 Euro durch das Bundesversicherungsamt Gesetzlich krankenversichert mit einer geringfügigen Beschäftigung ohne Anspruch auf Krankengeld (z. B. Studentinnen) Einmalig 210 Euro von der Krankenkasse Gesetzlich krankenversichert ohne Krankengeldanspruch (z. B. ALG II-Empfängerinnen) ALG II wird während der gesetzlichen Mutterschutzfristen in gleicher Höhe weiter gezahlt Privat versichert Mutterschaftsgeld in Höhe von einmalig 210 Euro die Differenz zum Einkommen wird vom Arbeitgeber gezahlt (Durchschnitt des Netto-Einkommens der letzten drei Kalendermonate) wird von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungssamts gezahlt 25
26 2. Existenzsicherung / Finanzielle Hilfen Antragstellung: Sie benötigen bei Antragstellung eine Bescheinigung Ihres Arztes/Ihrer Ärztin über den voraussichtlichen Geburtstermin, diese sollte innerhalb von sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ausgestellt werden. Wenn Sie das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt ausgezahlt bekommen, erhalten Sie auf folgender Seite weitere Informationen: Dort kann auch der Antrag auf Mutterschaftsgeld online ausgefüllt werden. Bundesversicherungsamt - Mutterschaftsgeldstelle - Friedrich-Ebert-Allee Bonn Tel: 0228 / Fax: 0228 / mutterschaftsgeldstelle@bva.de Wenn Sie das Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse ausgezahlt bekommen, setzen Sie sich bitte mit dieser in Verbindung Elterngeld während der Elternzeit (vormals Bundeserziehungsgeld ) Das Elterngeld ersetzt seit dem das Bundeserziehungsgeld. Alle erwerbstätigen Eltern, die Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen und deren Kinder nach diesem Stichtag geboren wurden, erhalten 67 Prozent ihres Nettoeinkommens, maximal jedoch Euro pro Monat. Wer als Geringverdiener im Jahr vor der Geburt durchschnittlich nicht mehr als Euro im Monat verdient hat, bekommt bis zu 100 Prozent des Nettoeinkommens ersetzt. Hatten die Eltern vor der Geburt kein Einkommen, bekommen sie mindestens 300 Euro Elterngeld. Was sollte man sonst noch wissen? Eine Teilzeittätigkeit von bis zu 30 Stunden neben dem Bezug des Elterngelds ist möglich, das Einkommen wird bei dessen Berechnung aber mit berücksichtigt 26
27 2.2 Erwerbstätigkeit Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 Euro pro Kind Geschwisterbonus: das Elterngeld erhöht sich um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat, bis das Geschwisterkind drei Jahre alt ist Das Elterngeld wird nur für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes gezahlt Das Elterngeld wird maximal 14 Monate gezahlt, dann müssen jedoch zwei Monate von dem anderen Elternteil in Anspruch genommen werden (maximal 12 Monate pro Elternteil) Das Elterngeld kann auch für 24 bzw. 28 Monate bezogen werden, dann halbiert sich der monatliche Betrag entsprechend Das Elterngeld können auch beide Elternteile bekommen, dann reduziert sich die Bezugsdauer auf sieben Monate Das Elterngeld wird bis zu einem Betrag von 300 Euro nicht auf Sozialleistungen angerechnet, es kann also zusätzlich zum ALG II beantragt werden. Diese Regelung wird voraussichtlich ab dem gekippt (siehe Punkt 2.6 des Leitfadens). Getrennt lebende Eltern können ebenfalls gemeinsam das Elterngeld beantragen Die 14 Monate Bezugsdauer gelten auch für Alleinerziehende, wenn sie mit dem Kind alleine in einer Wohnung leben und ihnen das Sorgerecht bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine zusteht. Unter können Sie berechnen, wie viel Elterngeld Ihnen zusteht. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter Antragstellung: Antragsformulare erhalten Sie unter oder beim Standesamt. 27
28 2. Existenzsicherung / Finanzielle Hilfen Ihren ausgefüllten Antrag geben Sie bitte ab bei: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Region Mittelfranken Bärenschanzstraße 8a Nürnberg Tel: 0911 / (Geburt des Kindes eines Monats) 0911 / (Geburt des Kindes : eines Monats) Fax: 0911 / (Geburt des Kindes eines Monats) 0911 / (Geburt des Kindes : eines Monats) poststelle.mfr@zbfs.bayern.de Teilzeiterwerbstätigkeit Während der Elternzeit können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit einigen. Unter folgenden Voraussetzungen haben Sie einen rechtlichen Anspruch: Mehr als 15 Beschäftigte in dem Betrieb in dem Sie arbeiten Sie arbeiten seit mehr als sechs Monaten in dem Betrieb Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens zwei Monate auf eine wöchentliche Stundenzahl zwischen 15 und 30 Stunden Es sprechen keine betrieblichen Gründe dagegen Schriftliche Mitteilung sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit Ist Ihre Elternzeit ausgelaufen haben Sie einen Anspruch auf Fortführung ihres ursprünglichen Arbeitsvertrags mit der zu Beginn festgelegten Stundenzahl (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt die Inanspruchnahme von einer Reduzierung der Arbeitszeit außerhalb der Elternzeit. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie während der Elternzeit, Sie müssen dies Ihrem Arbeitgeber aber drei Monate vor Beginn schriftlich mitteilen. 28
29 2.2 Erwerbstätigkeit Unterstützung bei der Rückkehr in die Erwerbstätigkeit Maßnahmen, Zuschüsse, Aus- und Weiterbildung Unter Berufsrückkehrerinnen versteht man Frauen, die Ihre Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung sozialversicherungspflichtig, aber auch selbständig wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtspflichtigen Kindern Kinder unter 15 Jahren unterbrochen haben und mindestens ein Jahr in angemessener Zeit wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren möchten. innerhalb eines Jahres Bezieherinnen von Arbeitslosengeld Die Agentur für Arbeit ist für alleinerziehende Frauen zuständig, die Arbeitslosengeld beziehen. Zu den Leistungen der Agentur für Arbeit zählen insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Übernahme der Weiterbildungskosten. Dabei darf laut Gesetz die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht außer acht gelassen werden. Für Berufsrückkehrerinnen gibt es zusätzlich zu den Regelangeboten folgende Möglichkeiten: Beantragung eines Gründungszuschusses (vormals: Ich-AG und Überbrückungsgeld ) Wenn Sie sich als ALG I-Empfängerin selbständig machen möchten können Sie einen Gründungszuschuss erhalten. Startseite Bürgerinnen&Bürger Arbeit und Beruf Existenzgründung Finanzielle Hilfen Kontaktdaten: Agentur für Arbeit Fürth Stresemannplatz Fürth Tel: 01801/ (Festnetz: 3,9 ct / min, Mobil max. 42 ct / min) 29
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