SCHUL- UND GESCHÄFTSORDNUNG DER PRIVATEN MONTESSORI VOLKSSCHULE DINKELSCHERBEN BRUNSTÄTTER STRASSE DINKELSCHERBEN

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1 SCHUL- UND GESCHÄFTSORDNUNG DER PRIVATEN MONTESSORI VOLKSSCHULE DINKELSCHERBEN BRUNSTÄTTER STRASSE DINKELSCHERBEN Seite 1 von 24

2 - 1 - Präambel 1.0 Teil 1: Das 4-Säulenprinzip 1.1 Prinzipien der Zusammenarbeit Mitglieder der Säulen Zusammenarbeit der Säulen Aufgaben der Säulen Leitfaden der Säulen Weisungsgebundenheit der Säulen 1.2 Trägerverein Vorstand Aufgaben des Vorstandes Mitverantwortung für die Verwirklichung der Montessori-Pädagogik Finanzen Geschäftsführung 1.3 Lehrkräfte / Pädagogische Mitarbeiter / Schulleitung Aufgaben und Verantwortung des Lehrerkollegiums Pädagogische Arbeit Pädagogische Mitarbeiter Teamarbeit Zusammenarbeit mit den anderen 3 Säulen Schulleitung 1.4 Eltern Mitverantwortung und Mitarbeit der Eltern Klassenelternsprecher Elternbeirat 1.5 Die Schüler Schülermitverwaltung Teilnehmer der SMV Organisation Aufgaben Kompetenzen 2.0 Teil 2: Gremien 2.1 Informationsgremien Drehscheibe Informationsmedien 2.2 Beratungsgremien Klausurtagung bzw 4 Säulen-Gespräch 2.3 Entscheidungsgremien Schulbeirat Personalgremium 2.4 Arbeitsgruppen Arbeitskreise Projektarbeitsgruppen Seite 1 von 24

3 Fassung von 05/ Teil 3: Aufnahme und Entlassung von Schülern 3.1 Das Schulaufnahmeverfahren Reguläre Aufnahme Zusätzliche Aufnahme von Schülern 3.2 Entlassung von Schülern 4.0 Teil 4: Grundsätze des Schulbetriebes 4.1 Unterrichtsbetrieb Stundenplan Religionsunterricht/Ethik/Englisch Unterrichtszeiten Vorbereitete Umgebung Schülerbogen Hausaufgaben Probearbeiten Aufzeichnungen Bewertung der Leistung Hausordnung Beaufsichtigung der Schüler 4.2 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen Teilnahme am Unterricht Sonstige Schulveranstaltungen Verhinderung Erkrankung Befreiung Beurlaubung Ordnungsmaßnahmen 5.0 Teil 5: Diverses 5.1 Leitfäden 5.2 Schulvertrag Höhe des Schulgeldes Schulgelderhöhung Zahlungsmodalitäten Mitarbeit der Schüler-Eltern 6.0 Teil 6: Konfliktregelung 7.0 Anlage 7.1 Leitfäden

4 Fassung von 05/ Präambel Die Schul- und Geschäftsordnung regelt den Schulbetrieb und legt die Aufgaben aller Säulen (Trägerverein, Lehrkräfte, Eltern und Schülern), welche die Schule tragen und gestalten, fest. Grundlagen bilden die gesetzlichen Bestimmungen, wie sie festgelegt sind - im Grundgesetz - in der Bayerischen Verfassung - im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz für staatlich genehmigte Privatschulen, - im Genehmigungsbescheid der Regierung von Schwaben. Die Montessori-Volksschule Dinkelscherben orientiert sich, wie alle übrigen Montessori-Schulen in Bayern, an den obersten Bildungs- und Erziehungszielen für bayerische Schulen. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Private Montessori-Volksschule Dinkelscherben als staatlich genehmigte Privatschule frei ist in ihrer Entscheidung über die Lehr- und Erziehungsmethoden, über Lehrinhalte und Formen der Unterrichtsorganisation. Weil die Schule aus einer Elterninitiative hervorgegangen ist, soll dies auch im Schulalltag spürbar sein: Die Montessori-Grund- und Hauptschule lebt von der aktiven Mitarbeit aller Säulen. Die Angehörigen der Säulen sollen das gleiche Recht auf Wachstum haben wie die Schüler. In ihren Tätigkeiten halten sie sich an die rechtlichen und organisatorischen Vorgaben. In der unmittelbaren erzieherischen Tätigkeit (bei den Pädagogen) und der Ausfüllung ihrer Ämter (bei Vorstand und Elternbeirat) bleibt ein bestimmter Freiraum. Dieser Freiraum verpflichtet zu engagiertem und verantwortlichem Handeln; er darf aber nicht zur Überforderung führen. In gegenseitiger Fürsorge und Wertschätzung wird darauf geachtet.

5 Fassung von 05/ TEIL 1: 4-SÄULENPRINZIP Die vier Säulen unserer Schule (1) Vorstand als Vertreter der Vereinsmitglieder (2) Pädagogisches Team (3) Elternbeirat als Vertreter der Eltern (4) Schülervertretung (SV) als Vertreter der Schüler tragen jeweils ihre Verantwortung für die Gestaltung und die Arbeit an unserer Montessori- Grund- und Hauptschule Prinzipien der Zusammenarbeit Aus jeder Familie darf nur eine Person Mitglied einer unserer Säulen sein. Abweichend hiervon dürfen aus einer Familie mehrere Personen in der Säule Pädagogisches Team vertreten sein. Familien in diesem Sinne umfasst Eltern, Erziehungsberechtigte, gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte lt VSO und in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen. Für die Säule Schülervertretung gilt diese Regelung nicht, Die 4 Säulen arbeiten offen und vertrauensvoll zusammen. Jede Säule ist verpflichtet, die Tagsordnung von bevorstehenden Sitzungen vorab den anderen Säulen zur Verfügung zu stellen. Des weiteren muss jede Säule ein Ergebnisprotokoll zu ihren Sitzungen führen Jede Säule hat ihre ureigene Aufgabe. Innerhalb der Säulen herrscht ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Säulenmitgliedern. Nach außen hin zeigt sich jede Säule gemeinschaftlich und somit tragend stark. Das bedeutet einerseits, dass im Inneren jeder Säule, in einem geschützten intimen Raum, alles klar und deutlich zur Sprache kommen muss. Jede Säule ordnet ihre Angelegenheiten, Unklarheiten selbst, um pflichtbewusst auf sachliche Ebene ihre Aufgaben zu erledigen und den anderen gegenüber klar auftreten zu können Ein Leitfaden wird von jeder Säule erstellt. Dieser ist nach Beschlussfassung durch den Schulbeirat bindend Die Säulen haben sich in pädagogischen und personellen Belangen an die Entscheidungen des Schulbeirates und des Personalgremiums zu halten. 1.2 Trägerverein Vorstand Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern, die sich ihre Aufgabenbereiche zuordnen. Der Vorstand benennt jeweils für die Dauer eines Jahres, aus seiner Mitte, zwei Vertreter für den Schulbeirat. Zwei Vertreter für das Personalgremium. Auf Wunsch des Vorstandes kann die Schulleitung oder dessen Vertreter und/oder der Elternbeirats-Sprecher oder dessen Vertreter und/oder die Geschäftsführung zur Vorstandssitzung eingeladen werden. Die Einladung von Gästen oder Sachverständigen ist im Leitfaden geregelt Aufgaben des Vorstandes - Geschäftsführung und Verwaltung der Finanzen - Abschließen von Schulverträgen - Bereitstellen von geeigneten Räumen, Facheinrichtungen sowie Lehr- und Lernmaterial

6 Fassung von 05/ Kontakte zur Regierung von Schwaben und Behörden - Öffentlichkeits- und Informationsarbeit - Bestätigung des/r Schulleiters/in - Einstellung des Pädagogischen Personals, wie in Teil 2/Personalgremium geregelt. - Regelmäßigen Informationsaustausch/Gesprächen mit allen Säulen unserer Schule - Einforderung der Elternarbeit (Pflichtstunden) - Kontaktpflege zum Montessori-Landesverband, sowie weiteren für die Schule relevante Organisationen - Vertretung als Arbeitgeber gegenüber den Mitarbeitern der Schule und des Vereins. Der Vorstand verantwortet diese Aufgaben, kann sie jedoch bei Bedarf an die Geschäftsführung delegieren. Seine Arbeit ist im Leitfaden für den Vorstand geregelt Mitverantwortung für die Verwirklichung der Montessori-Pädagogik Für den Schulalltag ist ausschließlich das Lehrerteam verantwortlich. Der Vorstand gewährleistet das Einhalten der Richtlinien, die der Montessori Landesverband vorgibt. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, nach Rücksprache mit der Schulleitung und der zuständigen Lehrkraft zu hospitieren. Außerdem haben sie das Recht, sich von den Lehrer/innen ihre pädagogische Arbeit erläutern zu lassen. Um die pädagogische Arbeit in der Schule weiterzuentwickeln, ermöglicht der Vorstand dem gesamten pädagogischen Personal, den Eltern und sich selbst Fortbildungen, Supervisionen, Gespräche mit kompetenten Pädagogen und vergleichbare Angebote Finanzen Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans wird der Vorstand vom Schulbeirat eingehend beraten. Die Prioritäten bei der Verwendung werden in Zusammenarbeit mit dem Schulbeirat erarbeitet. Der Teiletat für das Lehr- und Lernmaterial wird in Zusammenarbeit mit der Schulleitung im Herbst für das darauf folgende Kalenderjahr festgelegt. Die sinnvolle Verwendung dieses Teiletats liegt in der Verantwortung der Schulleitung. Der Vorstand genehmigt in Abstimmung mit der Geschäftsführung Investionen aller Art, den Abschluss von Leasingverträgen, und sonstigen Dauerschuldverhältnissen, soweit diese im aktuell verabschiedeten Budget des Haushaltsplanes berücksichtigt sind. Bei einer Summe über 300,00 Euro ist darüber hinaus die Zustimmung von zwei Vorständen oder einem Vorstand und der Geschäftsleitung nötig Geschäftsführung Der Vorstand des Vereins übergibt einem/r GeschäftsführerIn die Aufgabe und Verantwortung, operative Geschäfte des Vereines als Träger der privaten Montessori- Volksschule in seinem Namen zu erledigen. Der/die GeschäftsführerIn ist für die sachgemäße und termingerechte Erfüllung dieser Aufgaben gegenüber dem Vorstand voll verantwortlich. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, den Vorstand so zu informieren, zu beraten, zu entlasten und zu unterstützen, dass dieser seine satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele erfüllen kann. Die detaillierte Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ist in der Stellenbeschreibung festgelegt.

7 Fassung von 05/ Lehrkräfte / Pädagogische Mitarbeiter / Schulleitung Aufgaben und Verantwortung des Lehrerkollegiums An der Montessori-Volksschule Dinkelscherben arbeiten Lehrkräfte mit einer besonderen Ausbildung in der Montessori-Pädagogik. Einstellungsvorsaussetzung ist der Besitz eines Montessori-Diploms. Ausnahmsweise kann das Diplom unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit nachgeholt werden. Die Anmeldung zu einem Montessori-Kurs muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, damit eine qualifizierte pädagogische Arbeit an der Schule gewährleistet ist. Fachlehrer, die nicht mehr als 6 Unterrichts-Wochenstunden leisten, können davon ausgenommen werden Die Lehrkräfte werden, soweit sie nicht verbeamtet sind, vom Elternverein angelehnt an BAT für ihre Tätigkeit entlohnt. Konkrete Vereinbarungen stehen im Arbeitsvertrag. Dieser muss sich an den Vorschriften des Art. 97.BayEUG orientieren und ist von der Schulaufsicht überprüfbar Das Pädagogische Personal verpflichtet sich, an Fortbildungen, insbesondere an spezifischen Montessori-Fortbildungen, teilzunehmen. Um die pädagogische Arbeit in der Schule weiter zu entwickeln, ermöglicht der Vorstand den Lehrkräften Fortbildungen, Supervisionen, und vergleichbare Angebote Pädagogische Arbeit Grundlage der pädagogischen Arbeit ist das vom Lehrerteam erarbeitete Pädagogische Konzept, welches vom Schulbeirat bestätigt und verabschiedet wird Jede Lehrkraft gestaltet den Schulalltag, in dem im Konzept und Konferenzen festgelegten Rahmen, in eigenverantwortlicher Weise und trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung ihrer Schüler Gleichzeitig ist jede Lehrkraft mitverantwortlich für die Bildungs- und Erziehungsarbeit von allen Schülern der Schule. Die Lehrkräfte bemühen sich um eine zwischen den einzelnen Klassen offene und durchlässige Gestaltung des Schulalltages Für eine fruchtbare und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern ist es nötig: - regelmäßíg Elternabende durchzuführen - eine Sprechstunde, für Eltern verpflichtend, anzubieten, - Hospitationen für Eltern zu ermöglichen, mit einer anschließenden Aussprache mit der Lehrkraft (gemäß Hospitationsregeln) Pädagogische Mitarbeiter Der Trägerverein stellt zusätzlich zu den Klassenlehrern geeignetes pädagogisches Personal ein. Damit wird eine zusätzliche Hilfe während der Freiarbeit angeboten In den Klassen mit integrativen Kindern wird eine Integrationskraft eingestellt Die Anmeldung zu einem Montessori-Kurs muss zu frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, damit eine qualifizierte pädagogische Arbeit an der Schule gewährleistet ist. Fachlehrer mit geringfügiger Beschäftigung können davon ausgenommen werden Die Einarbeitung erfolgt durch die Klassenlehrkraft. Für Fortbildungen gelten die gleichen Regeln wie bei Lehrkräften.

8 Fassung von 05/ Teamarbeit Für eine offene und vertrauensvolle Teamarbeit ist die Besprechung aller Themen, die das Schulleben betreffen, eine wesentliche Grundlage Schulkonferenz Die Lehrkräfte bestimmen einen Wochentag, an dem sie außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten Belange der Schule in einer Schulkonferenz besprechen und beschließen. Sie ist angelehnt an den 8 (5) der Schulordnung des LVB Die Teilnahme der Schulkonferenz ist verpflichtend für alle pädagogischen Kräfte an der Schule Auf Wunsch der Schulleitung und/oder der Schulkonferenz, können Mitglieder des Elternbeirates und/oder des Vorstandes und/oder die Geschäftsführung daran teilnehmen Beschlüsse dieser Konferenz haben bindende Wirkung für die Schulleitung und die übrigen Mitglieder der Konferenz. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Schulkonferenz. Gäste der Konferenz haben kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Schulleiter/in Die Schulkonferenz wählt für das laufende Schuljahr jeweils für Grund- und Hauptschule einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Schulbeirat Zusammenarbeit mit den anderen 3 Säulen Um die Zusammenarbeit mit dem Trägerverein optimal wahrzunehmen sind erforderlich: - Auf Einladung des Vorstandes die Teilnahme an Vorstandssitzungen. - Auf Einladung des Elternbeirats die Teilnahme an Elternbeiratssitzungen. - Die Teilnahme an der Klausurtagung mit Vertretern von Elternbeirat und Vorstand. - Bei Konflikten ist das in Teil 6 fest geschriebene Verfahren der Konfliktregelung einzuhalten Mitglieder der Säule Pädagogisches Team sind folgende gegen Entgelt an der Schule beschäftigten Pädagogen: die Schulleitung, die Lehrkräfte und die pädagogischen Mitarbeiter Schulleitung Die Schulleitung setzt sich aus einem/r Schulleiter/in und einem/r Stellvertreter/in zusammen. Ihre Aufgaben sind im BayEUG Art. 57, in der VSO und in der Stellenbeschreibung geregelt. In allen Angelegenheiten, welche die Schulleitung betreffen, besteht für Schulleiter/in und Stellvertreter/in gegenseitige Informationspflicht. Der/Die Schulleiter/in teilt die anstehenden Schulleitungsaufgaben zwischen sich und dem/r Stellvertreter/in auf Der/Die Schulleiter/in und der/die Stellvertreter/in werden vom Personalgremium im Einvernehmen mit Vorstand, Elternbeirat und Lehrerkonferenz ausgewählt und von der Regierung von Schwaben bestätigt. Den Schulleitungsvertrag schließt der Vorstand mit dem/der Schulleiter/in oder dem/r Stellvertreter/in ab Die Schulleitung vertritt die Schule nach außen. Sie steht in Kontakt mit staatlichen Behörden, wie Schulamt und der Regierung von Schwaben. Die Schulleitung beteiligt sich an der Öffentlichkeitsarbeit. Sie begleitet öffentliche Veranstaltungen der Schule, hält offizielle Kontakte mit anderen Schulen, Behörden und der Presse und ist für Veröffentlichungen der Schule mit verantwortlich.

9 Fassung von 05/ Die Schulleitung informiert den Vorstand und den Elternbeirat über wesentliche schulische Angelegenheiten: - Schulaufnahme/-ausschluss. - Schulveranstaltungen. - Bewerbungen. - Notwendige bauliche Veränderungen. - Organisation des Schulbetriebes. - Beschlüsse der Schulkonferenz. Die Schulleitung beschließt über die Verwendung des vom Vorstand festgelegten Schuletats für Lehr- und Lernmittel Der/Die Schulleiter/in ist ständiges Mitglied des Schulbeirats. Beide Mitglieder der Schulleitung nehmen am Personalgremium teil Im Rahmen der Personalführung hält die Schulleitung Teamsitzungen ab und lädt das pädagogische Personal zu Schulkonferenzen ein. Sie führt mit allen pädagogischen Mitarbeitern mindestens einmal jährlich ein Mitarbeitergespräch und berät sie in allen Aufgabenbereichen Der/die Schulleiter/in kann aus zwingenden Gründen seines/ihres Amtes enthoben werden: - Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften zum Schaden der Schüler oder der Schule oder des Trägervereins im wiederholten Fall. - Nichtbeachtung der Schul-/Geschäftsordnung, Pädagogisches Konzept oder des Vertrages über die Schulleitung zum Schaden der Schüler oder der Schule oder des Trägervereins im wiederholten Fällen Für diesen Fall führt das verbleibende Mitglied der Schulleitung die Amtsgeschäfte weiter bis die Neubesetzung stattgefunden hat, die so schnell wie möglich erfolgen muss. 1.4 Eltern Mitverantwortung und Mitarbeit der Eltern Der Trägerverein ist aus einer Elterninitiative hervorgegangen. Die Schule lebt von der Auseinandersetzung mit der Montessori-Pädagogik und der aktiven Mitarbeit der Eltern Die Eltern sind verpflichtet an den Elternabenden (4-6x jährlich) teilzunehmen und sich aktiv, intensiv mit der Montessori-Pädagogik auseinander zusetzen, d.h. Besuch von päd. Vorträgen, Teilnahme an der Elternschule, Materialdarbietungen und Seminaren (z. B. von Klaus Kaul). Die Eltern sind verpflichtet, die Mo-Info wöchentlich zu lesen Den Eltern wird nahegelegt, dem Elternverein beizutreten, um den Träger der Schule zu stärken. Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandswahlen im Verein kann aktiv Einfluss und Kontrolle ausgeübt werden Aus jeder Familie/Elternschaft, bzw. Partnerschaft in eheähnlicher Gemeinschaft darf nur ein Mandat innerhalb der Säulen besetzt sein Die von den Eltern zu erbringenden Pflichtarbeitsstunden sind unter Punkt der Schul- und Geschäftsordnung geregelt Für Belange, die ihr Kind direkt betreffen, müssen die Eltern: - das direkte Lehrergespräch suchen, - die Möglichkeit der Hospitation wahrnehmen und - bei Konflikten das in Teil 6 fest geschriebene Verfahren der Konfliktregelung einhalten Die Eltern haben kein gesondertes Mitspracherecht bei der Kündigung, Auswahl und Einstellung der Lehrkräfte/Pädagogischen Mitarbeiter, sowie bei der Auswahl der aufzunehmenden oder auszuschließenden Schulkinder. Dieses Recht nimmt der Elternbeirat wahr.

10 Fassung von 05/ Die Klassenelternsprecher Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte zwei Klassensprecher. Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrkräfte und Förderlehrer. Ein Erziehungsberechtigter kann nur in einer Klasse Klassenelternsprecher sein. Hinsichtlich der Wählbarkeit zum Klassenelternsprecher ist zusätzlich Punkt der SchuGo zu beachten Die Wahl erfolgt im Rahmen des ersten Elternabends der jeweiligen Klasse. Hierauf muss bei der Einladung der Eltern hingewiesen werden Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Für jedes die Klasse besuchende Kind kann für zwei Kandidaten je eine Stimme abgegeben werden Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten hat. Haben mehr als zwei Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl Die Amtszeit der Klassenelternsprecher beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses; sie endet mit dem Ablauf des Schuljahrs oder dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse, der Auflösung der Klasse, der Niederlegung des Amtes oder dem Verlust der Wählbarkeit. An die Stelle ausgeschiedener Klassenelternsprecher rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die jeweiligen Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl nach. Wurden keine Ersatzleute gewählt, findet am nächsten Elternabend eine Nachwahl für die laufende Wahlperiode statt Der Elternbeirat Der Elternbeirat besteht aus den Klassenelternsprechern Die Amtszeit des Elternbeirats beginnt mit dem ersten Zusammentritt und endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Elternbeirats im darauf folgenden Schuljahr. Die Mitgliedschaft im Elternbeirat endet außerdem mit dem Ausscheiden aus dem Amt als Klassenelternsprecher Der Elternbeirat wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, mit. Seine Arbeit ist im Leitfaden für den Elternbeirat geregelt.

11 Fassung von 05/ Die Schüler Schülervertretung (nachfolgend SV genannt) Die SV stellt die vierte Säule unserer Schule dar. Ihre Teilhabe an Entscheidungen und Aufgaben im Schulgeschehen und den entsprechenden Strukturen werden gemäß zunehmendem Alter und der Reife der Schüler im Lauf der nächsten Jahre aufgebaut. Im Rahmen der Schülermitverantwortung soll allen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben werden, Leben und Unterricht ihrer Schule ihrem Alter und ihrer Verantwortungsfähigkeit entsprechend mitzugestalten. Teilnehmer der SV sind: - 3 KlassensprecherInnen und ihren bzw. seinen Stellvertreter aus jeder jahrgangsgemischten Klasse ab Jahrgang SchülersprecherInnen, die den Schülerrat bilden Organisation Die Schüler der Mittel- und Oberstufe wählen aus ihrem Kreis die 3 SchülersprecherInnen Aufgaben Zu den Aufgaben der SV gehören: - die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen, - die Übernahme von Ordnungsaufgaben, - die Wahrnehmung schulischer Interessen der Schülerinnen und Schüler - die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen - das Vortragen von Wünschen und Anregungen gegenüber dem Schulleiter, der Lehrerkonferenz, dem Elternbeirat, dem Schulbeirat und einzelnen Lehrkräften - Teilnahme an der Klausurtagung Kompetenzen der SV - Informationsrecht (In allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu werden) - Anhörungs- und Vorschlagsrecht (Wünsche und Anregungen der Schülerinnen und Schüler an die anderen Säulen in der Drehscheibe zu übermitteln.) - Vermittlungsrecht (Auf Antrag der betroffenen Schülerinnen und Schüler ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen, wenn diese glauben, es sei ihnen Unrecht geschehen.) - Beschwerderecht (Beschwerden allgemeiner Art bei der Drehscheibe, Beschwerden pädagogischer Art beim betroffenen Lehrer, als nächster Schritt bei der Schulleitung vorzubringen.) - Bei der Aufstellung und Durchführung der Hausordnung, der Organisation und Betreuung von besonderen Veranstaltungen mitzuwirken. - Zur Gestaltung von Kursen und Schulveranstaltungen und im Rahmen der Lehrpläne zum Unterricht Anregungen zu geben und Vorschläge zu unterbreiten. 2 Teil 2: Gremien 2.1 Informationsgremien Drehscheibe Aufgaben Die Drehscheibe dient dem Informationsaustausch und organisatorische Absprachen der Säulen und soll darüber hinaus den Mitgliedern aller Säulen ermöglichen, ihr Interesse und Anliegen vorzubringen. Im Konfliktfall ist dabei auf die Einhaltung der Konfliktregelung zu achten Organisation

12 Fassung von 05/ Die Drehscheibe findet regelmäßig einmal pro Woche statt; eine besondere Einladung und eine vorgegebene Tagesordnung sind nicht nötig. Die besprochenen Themen werden stichpunktartig erfasst Teilnehmer An der Drehscheibe nehmen teil die Schulleitung, die Geschäftsführung und noch mindestens ein weiterer Vertreter jeder Säule. Weitere Mitglieder der Säulen, Eltern und Schüler können dazukommen, um ihr Interesse oder Anliegen vorzubringen. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich Kompetenz Die Drehscheibe stellt ein wichtiges Instrument der Kommunikation dar. Sie leitet Themen zur Bearbeitung bzw. Beschlussfassung an das jeweils zuständige Gremium weiter Informationsmedien Aufgabe der Informationsmedien ist es, Eltern und auf Wunsch Vereinsmitglieder über aktuelle Themen an der Schule zu informieren. Beispiele für Informationsmedien sind das Intranet und die Mo-Info. 2.2 Beratungsgremien Die Klausurtagung Aufgaben Die Klausurtagung stellt eine Gesprächsrunde dar, in der aktuelle Schulthemen, Organisatorisches, Konflikte und Zukunftsvisionen angesprochen werden. Die Klausurtagung ist ein Weg unserer Montessori-Einrichtung, um zwischen den drei bzw. vier Säulen - eine optimale Durchlässigkeit der Informationen zu erreichen, - Offenheit zu ermöglichen, - Vertrauen zu schaffen, - größtmöglichen Gedankenaustausch zu erhalten Organisation Die Klausurtagung wird nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Schuljahr. Jede Säule kann dazu einladen. Ein Vorbereitungsteam (Vertreter der Säulen) legt die Tagesordnung fest und lädt dazu ein. Ein Moderator wird gestellt und kann vom Vorbereitungsteam geladen werden Teilnehmer - der Schüllerrat - das Lehrerkollegium - der Elternbeirat - die Vorstände Auf Wunsch können Gäste eingeladen werden Kompetenz Die Teilnehmer beraten über aktuelle Schulthemen. Die Gesprächsrunde ist nicht beschlussfähig, kann jedoch Empfehlungen aussprechen. Es wird ein Ergebnisprotokoll geführt und im Intranet veröffentlicht bzw. 4-Säulen-Gespräch

13 Fassung von 05/ Aufgaben Das 3 bzw. 4-Säulen-Gespräch berät über eingebrachte Themen, um sicher zu stellen, dass die Perspektive aller Säulen berücksichtigt wird Organisation Das Gespräch findet regelmäßig einmal pro Woche statt; eine besondere Einladung und eine vorgegebene Tagesordnung sind nicht nötig Teilnehmer Es nehmen Vertreter aus allen Säulen teil Kompetenz Das 3 bzw. 4-Säulen Gespräch diskutiert eingebrachte Themen und trifft die erforderlichen organisatorischen Absprachen. 2.3 Entscheidungsgremien Schulbeirat Der Schulbeirat dient der Umsetzung des Gedankens paritätischer Mitbestimmung und Mitverantwortung an unserer Schule Teilnehmer Der Schulbeirat setzt sich zusammen aus - 1 Vertreter der Schulleitung - 2 Vertreter des Vorstandes - 2 Vertreter des Elternbeirates - 2 Vertreter des Pädagogischen Team Die Säulen legen für jeweils ein Jahr ihre Mitglieder und deren Stellvertreter des Beirates fest. Die Geschäftsführung kann nicht als Vertretung des Vorstandes benannt werden Organisation Der Schulbeirat wählt aus seiner Mitte heraus, mit einfacher Mehrheit, seinen Vorsitzenden. Zur ersten Versammlung lädt die Schulleitung ein Alle 4 Wochen soll, mindestens vierteljährlich muss, eine Sitzung des Beirates stattfinden Zur Versammlung wird durch den Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Einladung ist spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin abzusenden. Der Vorsitzende erstellt die Tagesordnung und leitet die Sitzung. Die Tagesordnung sollte zur Kenntnisnahme an alle Säulen ergehen Die Tagesordnung darf während der Sitzung geändert werden, wenn dies mindestens dreiviertel der anwesenden Beirats-Mitglieder wünschen. Die Änderung muss im Sitzungsprotokoll vermerkt werden Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt wurde, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies mindestens zwei Beiratsmitglieder beantragen Über jede Sitzung des Schulbeirates ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens den Wortlaut der Beschlüsse enthält. Dem Protokoll ist die Einladung mit Tagesordnung und eine Anwesenheitsliste beizufügen, in der sich jeder Teilnehmer einzutragen hat. Das Protokoll kann von allen Säulen-Mitgliedern und der Geschäftsführung eingesehen werden.

14 Fassung von 05/ Aufgaben des Schulbeirates 1. Verabschiedung pädagogischer Konzepte 2. Verabschiedung der, von den jeweiligen Säulen erarbeiteten, Leitfäden 3. Bestätigung bei Neugründung und Abschaffung von Arbeitskreisen und Projektgruppen 4. Festlegung von strukturellen Konzepten 5. Vetorecht bei Bestellung/Abberufung eines Geschäftsführers 6. Klärung von Einsprüchen im Bereich personeller Fragen 7. Klärung von Einsprüchen im Bereich Aufnahme von Schülern 8. Entlassung von Schülern 9. Anhörung bei Regelverstößen 10. Soll ein neutraler Moderator zu Sitzungen von Gremien oder Säulen hinzu gezogen werden, so hat der Schulbeirat auch unter Berücksichtigung des im Haushaltsplan dafür vorgesehenen Budgets diesem vor Hinzuziehung des neutralen Moderators zu zustimmen. 11. Festlegung von Arbeitsschwerpunkten und Arbeitsaufgaben für die Arbeitskreise und Projektgruppen. 12. Bestimmung einer Hausordnung Folgende Entscheidungen sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen: - Änderung der Schul-/Geschäftsordnung - Änderung des Schulvertrages Beschlüsse des Schulbeirates Der Schulbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Schulbeirates ordnungsgemäß geladen worden sind und mindestens ein Mitglied jeder Säule in der Versammlung vertreten ist und mindestens Dreiviertel der Mitglieder des Schulbeirates anwesend sind. Jedes Mitglied des Schulbeirates verfügt über eine Stimme. So fern der Schulbeirat nicht beschlussfähig ist, da nicht mindestens ein Mitglied jeder Säule in der Versammlung vertreten ist und mindestens Dreiviertel der Mitglieder des Schulbeirates anwesend sind, ist eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. In dringenden Angelegenheiten kann die Einladungsfrist von einer Woche auf drei Tage reduziert werden. Die Beschlüsse des Schulbeirats sollen einstimmig gefasst werden. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet auf der darauf folgenden Sitzung der Beirat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Verkürzung der Einladungsfrist bedarf der Entscheidung des Vorsitzenden des Schulbeirates. Jedes Mitglied des Schulbeirates verfügt über eine Stimme. Mitglieder des Schulbeirates können im Namen von nicht anwesenden Vertretern ihrer Säule stimmen Jedes Mitglied des Schulbeirates ist an das Votum seiner Säule gebunden. Dieses Votum wird durch gründliche Information, Beratung und Abstimmung in der Säule getroffen Entscheidungen, die nicht finanzierbar sind, berechtigen den Vorstand zu einem Veto. Ein solches Veto muss im Schulbeirat nachvollziehbar begründet werden Alle im Gesetz für den Vorstand gegebenen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen in den 26, 28, 29, 42, 59 Abs.1, 64, 67 bis 73 und 78 BGB betreffen den Schulbeirat nicht und dürfen von diesem nicht wahrgenommen werden Entscheidungen des Schulbeirates, welche die Zustimmung der Mitgliederversammlung des Trägervereins voraussetzen, werden als Abstimmungsvorlage für die nächste Mitgliederversammlung gewertet und können erst nach einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung umgesetzt werden.

15 Fassung von 05/ Personalgremium Aufgaben Das Personalgremium wird einberufen, um über die Einstellung und/oder Entlassung von pädagogischem Personal zu entscheiden Ebenso entscheidet es über Veränderungen des bereits tätigen pädagogischen Personals bezüglich des zeitlichen Rahmens und dessen Bewerbung auf eine andere Stelle innerhalb der Schule Darüber hinaus ist das Gremium über jede personelle Veränderung (Hausmeister, Sekretärin, etc.) der Schule, durch das zuständige Vorstandsmitglied, zu unterrichten. In diesem Fall hat das Gremium kein Mitbestimmungsrecht Bei Verfahren zur Entlassung von pädagogischen Personal haben die beiden Elternsprecher aus der betroffenen Klasse das Recht auf Anhörung. Das Stimmrecht des Elternbeirates im Gremium wird dadurch nicht erhöht Organisation Leiter/in des Gremiums ist das für den Bereich Personal zuständige Vorstandsmitglied Der/Die Leiter/in des Gremiums klärt Kündigungsabsichten (bis Dezember), übernimmt die Stellenausschreibung (bis spätestens Januar), erhält die Bewerbungen und setzt die Termine Die Schulleitung und der/die Leiter/in des Gremiums treffen eine Vorauswahl unter den Bewerbungen. Sie laden zum Gespräch und zur Hospitation ein Das Gremium liest diese ausgewählten Bewerbungen. Die Schulleitung ist berechtigt und verpflichtet, die ausgewählten Bewerbungen dem pädagogischen Personal der entsprechenden Stufe vorzulegen Es ist ein Protokoll zu verfassen, das aufgrund der vertraulichen Informationen nur den Teilnehmern des Personalgremiums zugänglich ist Teilnehmer Jeweils am Schuljahresanfang wird ein Personalgremium für das laufende Schuljahr gebildet. Dieses setzt sich zusammen aus: - 2 Vorstände - zwei Mitglieder des Elternbeirates (GS + HS) - dem Schulleiter und stellvertretende Schulleiter, oder deren Vertreter Kompetenz und Beschlüsse des Personalgremiums Das Personalgremium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Personalgremiums ordnungsgemäß geladen worden sind. Die Einladung erfolgt über das für den Bereich Personal zuständige Vorstandsmitglied. Jedes Mitglied des Personalgremiums verfügt über eine Stimme, die beiden Elternbeiräte haben zusammen jedoch nur eine Stimme. So fern das Personalgremium nicht beschlussfähig ist, da nicht mindestens ein Mitglied des Vorstandes, des Elternbeirates und der Schulleitung in der Versammlung vertreten ist, ist eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. In dringenden Angelegenheiten kann die Einladungsfrist von einer Woche auf drei Tage reduziert werden. Die Verkürzung der Einladungsfrist bedarf der Entscheidung des für den Bereich Personal zuständigen Vorstands Die Beschlüsse des Personalgremiums über Einstellung oder Entlassung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Das Erreichen einer einstimmigen Meinung sollte Ziel der

16 Fassung von 05/ Versammlung sein, ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beschlüsse Alle Teilnehmer verpflichten sich, mit den erhaltenen Angaben vertraulich umzugehen und darüber Stillschweigen zu bewahren. Die Teilnehmer informieren ihre Säule über die Beschlüsse Das Gremium spricht dem Vorstand die Entscheidung aus. Den Arbeitsvertrag mit dem/der pädagogischen Mitarbeiter/in, bzw. Lehrkraft schließt letztlich der Vorstand. Auch der Ausspruch der Kündigung ist dem Vorstand vorbehalten. 2.4 Arbeitsgruppen Die Arbeitskreise (nachfolgend AK s genannt) Aufgaben: Die AKs sind für die Umsetzung von Aufträgen im Rahmen der Elternarbeit zuständig. AKs sind nach Themenbereichen organisiert und entwickeln diese Bereiche auch weiter. Im Gegensatz zu Projektarbeitsgruppen bestehen AKs dauerhaft Organisation: Jeder AK bestimmt aus seiner Mitte eine/n AK-Leiter/in. Ist eine formlose Festlegung nicht möglich wird er mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Festlegung der Projekte und der Arbeitsschwerpunkte eines AKs werden durch den Schulbeirat vorgegeben. Vorschläge für Projekte und Aufgabenbereiche können dabei von bzw. über alle Säulen und dem AK selbst eingebracht werden. Dies gilt auch für den Vorschlag, neue AKs ins Leben zu rufen. Wird ein AK neu gegründet, tritt er erst nach Bestätigung durch den Schulbeirat in Kraft. Der Schulbeirat entscheidet auch über die Abschaffung von AKs. Drei mal im Jahr sind AK- Leiter-Treffen anzusetzen, an denen die AK-Leiter bzw. deren Stellvertreter, sowie mindestens ein Vertreter der Säulen teilnehmen. Ziel des AK-Leiter-Treffens ist es die Planung und Verteilung der Aufgaben zu besprechen und für die Vernetzung zwischen den AK s zu sorgen. Ansprechpartner und Bindeglied für die AK s ist die Geschäftsführung Teilnehmer: Die Mitglieder der AKs sind in der Regel Eltern. Im Interesse der Vernetzung sind die AK`s jedoch offen für alle Säulenmitglieder Kompetenz: Die Kompetenz der AKs umfasst die Umsetzung von Arbeitsaufträgen und die Entwicklung von Themenbereichen. Dabei sind vorgegebene Entscheidungen und Kostenrahmen einzuhalten. Der AK-Leiter ist für den sinnvollen Einsatz der Elternarbeitsstunden und für die Verwaltung des AK-Budgets verantwortlich. Darüber und über den Arbeitsfortschritt der Projekte gibt er regelmäßig Auskunft Projektarbeitsgruppen Für kurzfristige oder zeitlich befristete Vorhaben können projektbezogene, zeitlich limitierte Arbeitsgruppen gebildet werden. Es muss mindestens eine Säule durch einen Teilnehmer in der Projektgruppe vertreten sein. Es ist ein verantwortlicher Projektleiter zu bestimmen. Die Geschäftsführung ist unmittelbar zu unterrichten Eine neu gebildete Projektgruppe muss zum nächst möglichen Zeitpunkt durch den Schulbeirat gebilligt werden.

17 Fassung von 05/ Teil 3: Aufnahme und Entlassung von Schülern 3.1 Das Schulaufnahmeverfahren Reguläre Aufnahme Informationsveranstaltungen Auf Informationsveranstaltungen für interessierte Eltern werden die Grundzüge der Montessori-Pädagogik dargestellt. Lehrkräfte, Vorstands- und Elternbeiratsmitglieder sind anwesend. Das Aufnahmeverfahren wird erläutert und weitere organisatorische Belange geklärt Schulanmeldung Die Termine für die Anmeldung werden rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht und den Eltern in den Informationsveranstaltungen mitgeteilt. Interessierte Eltern erhalten Anmeldungsunterlagen, die zu den veröffentlichen Fristen an der Schule einzureichen sind Schnupperunterricht Für alle angemeldeten Kinder findet ein Schnupperunterricht statt, um die Kinder einschätzen zu können Schulaufnahmegespräch Es findet ein Aufnahmegespräch mit den Erziehungsberechtigten statt, das von Vertreter/innen der Säulen (ausgenommen Schüler-Säule) geführt wird. Es wird ein Protokoll erstellt. Die Erziehungsberechtigten sollen nach Möglichkeit zum Schulaufnahmegespräch eine ärztliche Bescheinigung ihres Kindes über dessen Schulfähigkeit vorlegen oder diese Bescheinigung unverzüglich nachreichen, damit diese Bescheinigung der Aufnahmekonferenz bei der Entscheidung vorliegt. Kinder, für die die vorbenannte Bescheinigung nicht vorliegt, können von der Aufnahmekonferenz nicht berücksichtigt werden. Davon sind die Erziehungsberechtigten zu unterrichten. Alle Teilnehmer verpflichten sich, mit den erhaltenen Angaben vertraulich umzugehen Aufnahmekonferenz Daran nehmen mindestens jeweils zwei Vertreter jeder Säule (außer Schüler) teil. Die Teilnehmer/innen der Aufnahmekonferenz unterliegen der Schweigepflicht. Die Entscheidung fällt im Einvernehmen aller Beteiligten. Die Entscheidung wird den Eltern innerhalb von drei Wochen nach dem Schnupperunterricht schriftlich mitgeteilt. Damit ist die Schuleinschreibung erfolgt Auswahl der Kinder Ist eine größere Anzahl von Kindern zum Besuch der Montessori-Schule angemeldet, als Plätze vorhanden sind, so gelten in Übereinkunft von Pädagogen, Trägerverein und Eltern folgende Kriterien: - Bejahende Einstellung der Eltern zu den Grundssätzen der Montessori-Pädagogik - Die Zustimmung zur integrativen Erziehung. - Die Zustimmung zur Jahrgangsmischung. - Die Mitgliedschaft im Trägerverein. - Der Wohnort der Familie im Einzugsbereich der Schule. Um eine ausgewogene Klassenzusammensetzung zu erhalten, wird bei den Kindern beachtet: - Alter und Geschlecht - Entwicklungsstand und soziale Reife - Geschwister bereits in der Montessori-Schule - Besuch eines Montessori-Kindergartens Schulvertrag Der Montessori-Elternverein schließt mit den Eltern einen Schulvertrag ab Meldung

18 Fassung von 05/ Die Aufnahme des Schulkindes an der Privaten Montessori Volksschule Dinkelscherben wird der öffentlichen Volksschule von der Schulleitung mitgeteilt Zusätzliche Aufnahme von Schülern Aufnahme im laufenden Schuljahr Soll im bereits laufenden Schuljahr ein Kind aufgenommen werden, sollen nach Möglichkeit die unter Ziffer geregelten regulären Aufnahmeprozesse durchgeführt werden. Soweit aus zeitlichen oder sonstigen Gründen dieser Aufnahmeprozess nicht durchgeführt werden kann, muss der Aufnahmeprozess mindestens folgendes Verfahren nehmen: - Hospitation des Kindes in der vorgesehenen zukünftigen Klasse. - Schulaufnahmegespräch mit je einem Lehrer, Vorstand und Elternbeirat. - Entscheidung treffen die Teilnehmer des Schulaufnahmegesprächs. 3.2 Entlassung von Schülern Entlassungsgründe Nur schwerwiegende Gründe können zur außerordentlichen Entlassung eines Kindes aus der Schule führen: - Ernsthafte Gefährdung des Unterrichts und/oder der Sicherheit der Mitschüler. - Zerstörtes Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Lehrkraft - Schwere und/oder häufige Pflichtverletzungen durch Eltern oder deren Kind. - Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Schulvertrag trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand verbunden mit der ernsthaften Androhung, dass bei einer weiteren Pflichtverletzung die sofortige Entlassung des Kindes erfolgt. - Vorenthaltung oder Verfälschung von objektiv erkennbar wichtigen Informationen beim Aufnahmeverfahren, soweit diese Informationen ausdrücklich erbeten wurden. Entscheidend ist die Aufnahme im Protokoll des Aufnahmegespräches Verfahren Liegt einer der möglichen Entlassungsgründe vor, entscheidet der Schulbeirat nach erfolgter Anhörung des Schülers, der Eltern des Schülers und sonstigen Betroffenen. Es obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Schulbeirates den Umfang der Teilnehmer einer Anhörung nach sachgerechten Kriterien zu begrenzen oder zu erweitern. 4.0 Teil 4: Grundsätze des Schulbetriebes 4.1 Unterrichtsbetrieb Stundenplan Die Stundenpläne erstellt die Schulleitung. Der Klassenstundenplan ist den Schülern/innen und den Eltern bekannt zu geben. Die Stundenpläne werden dem staatlichen Schulamt vorgelegt Religionsunterricht/Ethik/Englisch Lehrkräfte und Schüler/innen achten die religiösen Empfindungen aller. Alle Schüler/innen nehmen am Religions- und Ethikunterricht teil in frei wählbaren Projekten, die dreimal im Jahr stattfinden. Das Unterrichtsfach Englisch ist fester Bestandteil der Stundentafel und wird ab der 1. Jahrgangsstufe unterrichtet Unterrichtszeiten Unterrichtstage sind Montag bis einschließlich Freitag. Die Unterrichtszeiten werden im Einvernehmen mit Elternbeirat und Vorstand festgelegt. Auf die Organisation der Schulbusse ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Pausen betragen in der Regel

19 Fassung von 05/ insgesamt 30 Minuten. Fällt der Unterricht über eine längere Zeit aus, so soll die versäumte Zeit in der unterrichtsfreien Zeit nachgeholt werden. Über vorzeitige Unterrichtsbeendigung an besonders heißen Schultagen entscheidet der/die Schulleiter/in nach allgemeiner Vorinformation der Eltern. Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahres wird vom Kultusministerium festgelegt Vorbereitete Umgebung Um individuelles Lernen und die Interessen der Schüler gezielt wahrzunehmen, sorgen die Lehrkräfte für die vorbereitete Umgebung. Neben original Montessori-Materialien bieten sie Lehr- und Lernmittel an, die den Prinzipien der Montessori-Pädagogik folgen. Dieses Material kann von den Lehrkräften, von Eltern oder von Arbeitskreisen des Trägervereins selbst erstellt sein. Um den Übertritt an eine weiterführende öffentliche Schule zu erleichtern, bieten die Lehrkräfte den Kindern Material an, das sie auf einen Probeunterricht und Aufnahmetest vorbereitet Schülerbogen Die Schule führt für jede/n Schüler/in einen Schülerbogen. Die Erziehungsberechtigten können den Schülerbogen einsehen. Beim Schulwechsel wird der Schülerbogen an die aufnehmende Schule weitergeleitet Hausaufgaben Siehe Pädagogisches Konzept Probearbeiten Siehe Pädagogisches Konzept Aufzeichnungen Siehe Pädagogisches Konzept Bewertung der Leistung Briefe / siehe Landesverband IZEL Landesverband Übertrittszeugnis Päd. Wortgutachten Mai Hausordnung Der Schulbeirat kann eine Hausordnung erlassen. Die Einhaltung der Hausordnung ist dann für alle auf dem Gelände der Schule Anwesenden zu beachten. Wesentliche Verstöße können zu einem zeitlich befristeten oder unbefristeten Hausverbot führen, welches der Schulbeirat ausspricht Beaufsichtigung der Schüler Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schüler/innen am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung der Unterrichtszeit, gekoppelt an die An- und Abfahrten der Schulbusse Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen Teilnahme am Unterricht Die Schüler sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen verpflichtet Sonstige Schulveranstaltungen Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Schulveranstaltungen treffen die Lehrkräfte. Sie beraten mit den Eltern der jeweiligen Klassen die Gestaltung und Organisation Verhinderung

20 Fassung von 05/ Ist ein/e Schüler/in aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder einer sonstigen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen Erkrankung Bei Erkrankung eines Kindes ist dies am ersten Tag der Erkrankung telefonisch, per Fax, oder dem Busfahrer eine schriftliche Entschuldigung mitzugeben. Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung über die Dauer der Erkrankung vorzulegen. Dauert die Krankheit mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Häufen sich die Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen Befreiung Über eine Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern entscheidet der/die Schulleiter/in Beurlaubung Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten können Schüler/innen in dringenden Ausnahmefällen beurlaubt werden. Den Schüler/innen ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu geben. Dies schließt die Teilnahme an religiösen Familienfeierlichkeiten ein. Katholische Schüler/innen sind im Zusammenhang mit ihrer Kommunion für einen Tag zu beurlauben. Ist für eine/n Schüler/in während der Schulzeit ein Erholungsurlaub erforderlich, so muss ein ärztliches Zeugnis vorliegen. Aus dem Zeugnis soll sich auch ergeben, warum der Erholungsaufenthalt nicht in der unterrichtsfreien Zeit genommen werden kann. Zuständig für die Entscheidung ist bei der Beurlaubung und bei Erholungsaufenthalt die Schulleitung, soweit nicht das Staatliche Schulamt diese Entscheidung zu treffen hat Ordnungsmaßnahmen An der Montessori-Schule gibt es keine Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen, wie in Art. 86 BayEUG beschrieben, außer der von der Aufnahmekonferenz beschlossenen Entlassung aus der Schule. 5.0 Teil 5: Diverses 5.1 Leitfäden Grundgedanken zum Leitfaden Während die Schul- und Geschäftsordnung als übergeordnetes Regelwerk unseres Schulbetriebes die Aufgaben aller Säulen anspricht ( Was ist zu tun?), sollen die Leitfäden als konkrete Handlungsanweisung ( Wie ist es zu tun?) verstanden werden. Daher ist es wichtig, dass jede Säule ihre Leitfäden selbst entwickelt und ihre Erfahrungen einfließen lässt. Darüber hinaus sind weitere Leitfäden (z.b. für neue Eltern, für AKs, für Gremien, ) vorgesehen. Im gleichen Maße, wie sich die alltäglichen Erfahrungen verändern, sollen auch die Leitfäden weiter entwickelt werden. Auf diese Weise wird die Kontinuität unserer Arbeit gewährleistet und erworbenes Wissen an Nachfolger weitergegeben. Durch die Beschlussfassung durch den Schulbeirat soll sichergestellt werden, dass die Leitfäden sich optimal ergänzen und vernetzen Die Leitfäden werden von der jeweiligen Gruppe selbst erarbeitet und treten durch Beschlussfassung des Schulbeirates in Kraft Die Leitfäden müssen, um wirksam zu sein, inhaltlich mit der Schul-/Geschäftsordnung und der Satzung des Trägervereins konform gehen.

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