DIJuF-Themengutachten

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1 J Dl/K , zuletzt geändert DIJuF-Themengutachten Begründung und Beendigung einer Beistandschaft Häufig gestellte Fragen und die Antworten Inhalt 1. Beantragung einer Beistandschaft bei gemeinsamer Sorge 2. Begriff der Obhut 3. Obhut im Fall eines Internatsaufenthalts des Kindes 4. Auswirkungen einer Betreuung durch Verwandte (zb Großeltern) 4.a) Beistandschaft oder Ergänzungspflegschaft für ein Kind in Familienpflege bei der Großmutter nach Sorgerechtsübertragung mit Zustimmung der Mutter 5. Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung des Kindes bei Pflegeeltern; Fortbestand der Beistandschaft 5.a) Gemeinsame Sorge und einvernehmlicher Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil nach Entzug seines Aufenthaltsbestimmungsrechts 6. Fälle geteilter Mitbetreuung 7. Wechsel der Obhut bei gemeinsamer Sorge 8. Unterhaltsrechtliche Beurteilung des Monats des Wechsels 9. Obhutswechsel gegen den Willen eines Elternteils 10. Obhutswechsel auf Probe 11. Obhutswechsel und vorliegender Titel 12. Beantragung einer Beistandschaft durch den Betreuer eines Elternteils 13. Aufgabe der Obhut eines Elternteils und Ende der Beistandschaft

2 Anhaltspunkte für die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland, Vorgehensweise des Beistands zur Klärung 15. Tod des Unterhaltspflichteten, Empfangszuständigkeit des Beistands für Rückstände 16. Ende der Beistandschaft durch Aufgabenerledigung

3 Wer ist bei gemeinsamer Sorge befugt, eine Beistandschaft zu beantragen? Die Berechtigung, eine Beistandschaft zu beantragen, stand bei Inkrafttreten des 1713 BGB zum nur demjenigen Elternteil zu, der die alleinige Sorge hat. Nachdem der Gesetzgeber erkannt hatte, dass durchaus ein Bedürfnis dafür besteht, den Unterhalt des Kindes mit Unterstützung durch das Jugendamt als Beistand auch in Fällen gemeinsamer Sorge geltend zu machen, wurde im Jahr 2002 durch das Kinderrechteverbesserungsgesetz die Antragsbefugnis in 1713 Abs. 1 BGB entsprechend erweitert: Sie steht nach Satz 2 der Vorschrift bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern demjenigen Elternteil zu, der die Obhut über das Kind hat und es deshalb auch isv 1629 Abs. 2 S. 2 BGB in Unterhaltsbelangen vertreten kann. 2. Was bedeutet der Begriff der Obhut? Der Begriff der Obhut stammt nicht aus dem Familienrecht; er ist 51 Abs. 2 JWG af entlehnt, ohne dort definiert zu sein. Gemeint ist die tatsächliche Personensorge und Fürsorge für das Kind, die Situation, in der die Versorgung und Betreuung des Kindes durch einen Elternteil sichergestellt ist, der sich tatsächlich um den Unterhalt kümmert (OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 290; Peschel-Gutzeit, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, Rn 336 zu 1629 BGB, vgl auch Meysen JAmt 2008, 120, 122). Obhut isv 1713 Abs. 1 S. 2 BGB bedeutet wie bei der vergleichbaren Vorschrift des 1629 Abs. 2 S. 2 BGB die tatsächliche Fürsorge für das Kind, also die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse durch Pflege, Verköstigung, Gestaltung des Tageablaufs, Erreichbarkeit bei Problemen und emotionale Zuwendung (vgl OLG Frankfurt FamRZ1992, 575; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 67; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., 1629 Rn 31). 3. Welcher Elternteil hat die Obhut im Fall eines Internatsaufenthalts des Kindes? Vordergründig scheint es nahe zu liegen, dass ein Elternteil nicht die Obhut über das Kind ausübt (und damit auch keine Beistandschaft beantragen kann), wenn es außerhalb seines Haushalts in einem Internat untergebracht ist. Hätte allerdings das Kind zuvor bei diesem Elternteil gelebt und würde an Wochenenden und zu Ferienzeiten in seinen Haushalt zurückkehren, könnte auf den Meinungsstand verwiesen werden, den

4 - 4 - das OLG Brandenburg in einem PKH-Beschluss (FamRZ 2005, 2094) im Zusammenhang mit der Privilegierung nach 1603 Abs. 2 S. 2 BGB wie folgt beschrieben hat: Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass von einer Haushaltsgemeinschaft nur ausgegangen werden könne, wenn das Kind bei den Eltern und in deren Haushalt seinen Alltag verbringe, was nicht der Fall sei, wenn das Kind in einem Internat sei und die Eltern nur am Wochenende besuche (so Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 3209). Demgegenüber wird aber auch die Ansicht vertreten, dass die Haushaltsgemeinschaft in der Regel dann fortbestehe, wenn das Kind in einem Internat lebe, aber am Wochenende und in den Ferien nach Hause zurückkehre (so Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., 2, Rz. 456; Luthin/Schumacher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Aufl., Rz. 3203; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 4. Aufl., 1603, Rz. 8 a). Zur Ergänzung sei auf ein Urteil des OLG Köln vom (JAmt 2011, 111 mit Anmerkungen für die Praxis) hingewiesen, welches sogar bei einem fast einjährigen Auslandsschuljahr eines Kindes ohne zwischenzeitliche Rückkehr in den Haushalt der Mutter von einem uneingeschränkten Fortbestand der Betreuung ausgeht. Der Senat hat aao ausgeführt: Der Umstand, dass der Kl. für etwa 10 Monate im Ausland in den USA im Rahmen eines Schüleraustausches aufhältig war, lässt die Aufteilung zwischen den Elternteilen, Barunterhaltspflicht des Vaters und Betreuungsleistung der Kindesmutter nicht entfallen. Zu beachten ist, dass durch den vorübergehenden Auslandsaufenthalt die Frage der Betreuung nicht entfallen ist. Vielmehr ist die Kindesmutter gehalten, auch aus der Ferne die Pflege und insbesondere Erziehung des Sohnes weiter auszuführen. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass bei älteren Kindern wie dem Kl. die eigentliche Betreuungsleistung ohnehin in den Hintergrund tritt. Gleichwohl ist die Kindesmutter gehalten, als betreuender Elternteil sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können.

5 - 5 - Insoweit muss eine Wertung getroffen werden, die allerdings auch davon abhängen dürfte, wie sich die Vorgeschichte des Falles und die nunmehrigen konkreten Beziehungen zwischen Elternteil und Kind darstellen. a) Befand sich das Kind zuvor tatsächlich in der konkreten Obhut des einen Elternteils, der die Beistandschaft beantragt, und lebt es nunmehr nur während der Wochentage in einem Internat mit häufiger Rückkehr in seinen Haushalt, erscheint die Annahme eines Fortbestandes dieser Obhut durchaus vertretbar. Wenn man den vom OLG Köln aao angesprochenen Gesichtspunkt zusätzlich einbezieht, könnte sogar eine auf seltenere Anlässe beschränkte Rückkehr des Kindes in die elterliche Wohnung ggf noch ausreichen. b) Sollte es hingegen so sein, dass das Kind aus dem Haushalt des anderen Elternteils oder womöglich aus einer Betreuung durch Dritte (zb die Großeltern) unmittelbar in ein Internat gewechselt wäre und es den beantragenden Elternteil nunmehr auch kaum an Wochenenden usw aufsucht, fiele es deutlich schwerer, so zu argumentieren. Denn die Annahme einer Obhut durch den Elternteil ließe sich umso weniger überzeugend begründen, je weniger an herkömmlichen Elementen des persönlichen Betreuungsverhältnisses im vorstehend beschriebenen Sinne in Vergangenheit und Gegenwart nachweisbar wären. c) Deshalb sollte in solchen Fällen das Jugendamt zunächst durch Rückfrage beim Elternteil versuchen, den Sachverhalt aufzuklären und sodann eine wertende Beurteilung anhand des vorstehend dargelegten Maßstabs vornehmen. Ausschlaggebend ist allein die Frage, ob im Fall des etwaigen Bestreitens einer Obhut seitens des anderen Elternteils die Argumentation für eine dennoch aufgrund eines Antrags des Elternteils eingetretene Beistandschaft einer gerichtlichen Überprüfung standhalten könnte. d) Sollte das Jugendamt zum Ergebnis kommen, dass eine Beistandschaft nicht eingerichtet werden könnte, muss dem Elternteil ggf angeraten werden, beim Familiengericht eine Ergänzungspflegschaft zu beantragen. Es erscheint nicht völlig fernliegend, dass zum Ergänzungspfleger wiederum das Jugendamt bestellt wird. Allerdings ist die dann abweichende örtliche Zuständigkeit des Jugendamts zu beachten. Während für die Beistandschaft der gewöhnliche Aufenthalt des antragsbefugten Elternteils maßgebend ist (vgl 87c Abs. 5 S. 1 ivm Abs. 1 S. 1 SGB VIII), kommt es für die Pflegschaft auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an ( 87c Abs. 3 S. 1 SGB

6 - 6 - VIII). Dieser bestimmt auch die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts ( 152 Abs. 2 FamFG). 4. Welche Auswirkung hat insoweit die Betreuung durch Verwandte (zb Großeltern)? Bei Vorliegen alleiniger elterliche Sorge kann dieser Elternteil auch dann noch seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes isv 1606 Abs. 3 S. 2 BGB erfüllen, wenn er erwerbstätig ist und sich deshalb bei der Versorgung des Kindes der Hilfe Dritter, zb Verwandter oder Nachbarn bzw Personal, als Betreuungshelfer bedient. Entscheidend ist, dass dem Kind ausreichende elterliche Zuwendung und Pflege zuteil wird, sodass es nicht darauf ankommt, wann, sondern dass der für die tatsächliche Sorge verantwortliche Elternteil seiner Betreuungspflicht nachkommt (vgl Diederichsen, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., 1606 Rn 13 mwn). Die Befreiung von der Barunterhaltspflicht gem Abs. 3 S. 2 BGB entfällt dagegen bei völliger Übertragung der Pflege und Erziehung des Kindes auf einen Dritten (KG Berlin FamRZ 1989, 778), was der Fall ist, wenn nicht einmal ein nennenswerter Rest an eigenen Betreuungsleistungen verbleibt (OLG Hamm FamRZ 1091, 104). Das kann auch bei Unterbringung des Kindes außerhalb des Hauses zb bei den Großeltern anzunehmen sein. Ist die Betreuung des Kindes dem Elternteil nicht als eigene Leistung zuzurechnen, hat er selbst dann, wenn ihm das Sorgerecht allein zusteht, seiner Unterhaltspflicht gem Abs. 3 S.1 BGB nachzukommen (Diederichsen aao Rn 14 mwn.). Sollte es also beispielsweise der Fall sein, dass ein allein sorgeberechtigter Elternteil seine Betreuungsaufgabe im vorgenannten Sinne vollständig an einen Verwandten delegiert hat, würde das demnach wohl zur Beendigung der Obhut führen. Denn die genannten Kriterien (vor allem tatsächliche Fürsorge, Erreichbarkeit bei Problemen und emotionale Zuwendung) wären dann nicht vom Elternteil, sondern von dem Verwandten erfüllt. Falls dieser Elternteil hingegen seine Verantwortung für die Pflege und Erziehung noch persönlich in einer Weise nachkommt, die den Begriff Obhut bzw Betreuung rechtfertigt (mögliche Indizien zb: Umfang der persönlichen Kontakte zum Kind? Wahrnehmung seiner schulischen Belange wie Elternabende? Begleitung des Kindes zu Arztbesuchen? uam) und der Verwandte demgemäß nur als Obhutshelfer bzw Betreuungshelfer anzusehen wäre, könnte das anders beurteilt werden.

7 - 7 - Zur Verdeutlichung und Veranschaulichung der Problematik sei hier ein Auszug aus einer DIJuF-Stellungnahme dargestellt: Das Jugendamt schildert folgenden Sachverhalt: Das Kind ist zusammen mit seinem Vater und seiner Großmutter väterlicherseits in unserem Bereich seit 2005 mit einzigem Wohnsitz polizeilich gemeldet. Der Vater bat dieser Tage um Beratung und Unterstützung bezüglich des Unterhaltsanspruchs des Kindes an seine Mutter. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht durch Sorgeerklärung. Der Rechtsanwalt der Mutter hat dem Jugendamt zwar Auskunft erteilt, bezweifelt aber unsere Legitimation bzw den Anspruch des Vaters auf eine Beratung oder Beistandschaft. Er vertritt die Auffassung, dass das Kind tatsächlich nicht beim Vater, sondern vielmehr bei der Großmutter, also der Mutter des Vaters, lebt. Der Vater sei zwar melderechtlich unter derselben Adresse erfasst, tatsächlich lebe er jedoch bei seiner Lebensgefährtin in F und besuche das Kind allenfalls in unregelmäßigen Abständen. Da der Anwalt seine Mandantin für leistungsunfähig hält, wäre eine gerichtliche Entscheidung mittels einer Beistandschaft herbeizuführen. Die Mutter verdient ca EUR netto monatlich, arbeitet aber nur 30 Stunden. Sie hat kein weiteres Kind. Es ist also zu klären, ob das Jugendamt das Kind im gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Bei einer Rücksprache erklärte der Vater dem Jugendamt, dass er in E seinen Wohnsitz habe, zusammen mit seinem Kind und seiner Mutter. Er habe aber mit seiner Freundin ein weiteres Kind. Beide leben in F. Er besuche sie öfter, so zwei- bis dreimal die Woche, manchmal auch über Nacht. Sein Lebensmittelpunkt sei aber in E. Das Jugendamt hat dem Anwalt seine Ansicht mitgeteilt. Er bleibt aber bei seiner Auffassung, dass die Voraussetzungen des 1713 BGB für eine Beistandschaft nicht vorliegen. Auf Nachfrage beim Familiengericht hat das Jugendamt erfahren, dass der Vater im Juli die alleinige elterliche Sorge beantragt hat. Die Mutter hat einen Gegenantrag gestellt. Sie möchte ebenfalls die alleinige elterliche Sorge haben. Das Jugendamt fragt:

8 Könnten wir unter den vorhandenen Voraussetzungen das Kind im Rahmeneiner Beistandschaft vertreten? ( ) Zusammenfassend kommt es zunächst auf folgende Vorfrage an: a) Ist die Großmutter nur als Betreuungshelferin des Vaters zu betrachten oder besteht faktisch ein echtes Verwandtenpflegeverhältnis, bei dem sich der Kontakt des Vaters zum Kind im Ergebnis allenfalls auf einen Umgang beschränkt? Das ist hier schon tatsächlich strittig, weil sich widersprechende Angaben bzw Behauptungen des Vaters und auf der Gegenseite der Mutter hierzu vorliegen. Das Jugendamt könnte sich intern hierzu Klarheit verschaffen, indem es die Großmutter befragt, ob die Meldeadresse des Vaters in ihrem Anwesen nur ein Scheinwohnsitz ist oder ob er sich tatsächlich zu nennenswerten Zeitanteilen dort aufhält und deshalb auch eine tatsächliche Betreuung des Kindes wahrnimmt, diese also nicht in vollem Umfang auf die Großmutter übertragen hat. In einem etwaigen gerichtlichen Streitfall könnte diese als Zeugin benannt werden, wenn sie die tatsächlichen Voraussetzungen einer Obhut des Vaters bestätigen kann. Fehlte es hingegen hier bei gemeinsamer Sorge schon an der Obhut des Vaters, hätte dies zur Folge, dass seine Vertretungsbefugnis nach 1629 Abs. 2 S. 2 BGB und auch das Recht, eine Beistandschaft gem Abs. 1 S. 2 BGB zu beantragen, erloschen wäre. b) Allgemein ist zwar richtig, dass sich das Jugendamt in der Regel auf die Angaben eines Elternteils verlassen muss. Wenn aber schon von Anfang an absehbar ist, dass die Gegenseite die Voraussetzungen der Vertretungsbefugnis des anderen Elternteils und damit auch den wirksamen Bestand der Beistandschaft nachdrücklich bestreitet, kommt das Jugendamt nicht umhin, sich nach Möglichkeit um eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen. c) Sollte tatsächlich nur von einem Verwandtenpflegeverhältnis auszugehen sein, dürfte allerdings dann was häufig in dieser Fallkonstellation übersehen wird ein Vertretungsrecht der Großmutter bezüglich der Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber beiden Elternteilen aus 1688 Abs. 1 S. 2 BGB folgen. Falls die Großmutter damit überfordert wäre oder aus gutem Grund

9 - 9 - nicht in eine Konfliktstellung zu Sohn und Schwiegertochter gebracht werden will oder soll, bietet sich die Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger für die Geltendmachung des Unterhalts nach 1909 Abs. 1 BGB als Ausweg an. 2. Sollte die Entscheidung des Sorgerechtsverfahrens abgewartet werden? Das würde sich dann empfehlen, wenn nicht im Sinne des Vaters geklärt werden könnte, dass er tatsächlich die Obhut über das Kind hat, maw, wenn er sich nicht nachweislich regelmäßig wenngleich nicht ständig bei seinem Kind aufhalten würde und alles dafür spräche, dass er die Betreuung im Wesentlichen auf die Großmutter delegiert hätte. 3. Wenn der Vater das alleinige Sorgerecht bekommen sollte, könnte ohne weiteres eine Beistandschaft errichtet werden, gleich, ob das Kind bei ihm oder seiner Mutter untergebracht ist? Wir sind doch auf die Meldedaten und die Angaben unserer Partei angewiesen. Näheres können wir in der Regel gar nicht wirklich klären. Bei alleiniger Sorge eines Elternteils spielt es keine Rolle, ob er das Kind auch tatsächlich in Obhut hat. Sowohl bei der Befugnis zur Vertretung in Unterhaltsbelangen als auch beim Antrag auf eine Beistandschaft kommt es dann nur auf die formale Sorgerechtsposition an. Der Begriff der Obhut dient lediglich als Zuordnungsmerkmal bei gemeinsamer Sorge der Eltern. 4.a) Beistandschaft oder Ergänzungspflegschaft für ein Kind in Familienpflege bei der Großmutter nach Sorgerechtsübertragung mit Zustimmung der Mutter? In einem begutachteten Fall erbat das JA einen Hinweis, wie es einer Großmutter, der das Sorgerecht mit Zustimmung der allein sorgeberechtigten Kindesmutter (= ihrer eigenen Tochter) gem Abs. 3 BGB übertragen wurde, bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts helfen könne. Da das JA die Großmutter nicht als Beistand vertreten könne, sah es auf Grund der vorstehenden Hinweise dieses Themengutachtens die Lösung in seiner Bestellung als Ergänzungspfleger.Das FamG erwiderte hierzu, es sei nicht ersichtlich, weshalb für das Unterhaltsfestsetzungsverfahren ein Ergänzungspfleger durch

10 das Gericht eingesetzt werden soll. Ein Ergänzungspfleger werde durch das Gericht nur eingesetzt, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes von der Vertretung ausgeschlossen ist ( 1795 BGB). Dies wäre nur der Fall, wenn die sorgeberechtigte Großmutter mit dem Unterhaltsschuldner in gerader Linie verwandt wäre. Dies liegt nach Aktenlage offensichtlich nicht vor. Da die Großmutter die Vormundschaft über das Kind besitzt (Anm.: Tatsächlich wurde das Sorgerecht gem Abs. 3 BGB übertragen!), muss sie diese auch im Prozess vertreten. (1) Der Gesetzgeber der Kindschaftsrechtsreform 1998 bzw des Kinderrechteverbesserungsgesetzes aus dem Jahr 2002 hat bedauerlicherweise die Antragsbefugnis für eine Beistandschaft auf sorge- bzw vertretungsberechtigte Elternteile und auf den nach 1776 BGB benannten Vormund beschränkt. Aufgrund verschiedentlicher Rückmeldungen aus der Praxis hat das Institut zwar wiederholt das Bundesministerium der Justiz darauf hingewiesen, dass auch sonstige Vormunde bei der Geltendmachung des Unterhalts durchaus auf Unterstützung durch das Jugendamt als Beistand angewiesen sein können. Leider hat dies bisher zu keiner gesetzgeberischen Abhilfe geführt. Erst recht fehlt die Antragsbefugnis einer Pflegeperson, auch wenn ihr das Familiengericht Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach 1630 Abs. 3 BGB übertragen hat. Deshalb legt das Jugendamt zutreffend zugrunde, dass im vorliegenden Fall seine Berufung zum Beistand von Gesetzes wegen auf Antrag der Großmutter ausscheidet. (2) Andererseits ist aber in dieser Fallkonstellation eine Unterstützung durch das Jugendamt auch nicht etwa unbesehen in der Weise möglich, dass es zum Ergänzungspfleger bestellt wird. Dies würde voraussetzen, dass die Großmutter rechtlich gehindert wäre, im Rahmen der ihr zustehenden Sorgerechtsbefugnisse die Aufgabe der Unterhaltsgeltendmachung für das Kind wahrzunehmen. Die Bezugnahme auf die unter Ziff. 4 gegebenen Hinweise ist insoweit nicht weiterführend, als die Fallkonstellationen nicht unmittelbar vergleichbar sind. Dort ging es um ein das Kindeswohl gefährdendes Fehlverhalten der Mutter, welches erst Anlass zu einem Eingriff in die elterliche Sorge gem BGB und zur Ausfüllung der hierdurch entstandenen Sorgerechtslücke der anschließenden Bestellung eines Ergänzungspflegers gibt. Hier besteht aber eine lückenlose elterliche Sorge, nämlich zunächst der Kindesmutter, die vernünftigerweise einer Übertragung auf die Großmutter zugestimmt

11 hat, sowie anschließend der Großmutter selbst infolge der vorgenommenen Übertragung durch das Familiengericht nach 1630 Abs. 3 BGB. (3) Der Rechtspflegerin ist auch insoweit beizupflichten, als die Großmutter im Verhältnis zum Kindesvater nicht gehindert ist, von den ihr übertragenen Sorgerechtsbefugnissen Gebrauch zu machen. Ein normtypischer Interessenkonflikt, der nach 1795 Abs. 1 BGB zum Ausschluss ihrer Vertretungsbefugnis führen würde, so dass dann die Bestellung eines Ergänzungspfleger zwingend wäre, liegt gegenüber dem Vater nicht vor, weil keiner der im Gesetz genannten Fälle gegeben ist. Die genannte Vorschrift betrifft im Wortsinne den Vormund; sie ist aber über 1915 Abs. 1 BGB auch auf die Pflegschaft anwendbar. Der spezielle Fall der Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson wird im Ergebnis ebenfalls hiervon erfasst, weil diese im entsprechenden Umfang die Rechte und Pflichten eines Pflegers hat ( 1630 Abs. 3 S. 3 BGB). (4) Allerdings hat die Rechtspflegerin offenbar folgendes nicht hinreichend bedacht: a) Wenn das Kind sich hier offensichtlich in der Obhut der Großmutter befindet und diese ausweislich der vorgenommenen Sorgerechtsübertragung die volle Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes trägt, so dass sie nicht etwa nur als Betreuungshelferin der Mutter anzusprechen wäre, schuldet im Grundsatz auch die Mutter dem Kind Barunterhalt. Denn sie kann nicht mehr gem Abs. 3 S. 2 BGB ihrer Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Kindes nachkommen. Die Folge ist, dass im Ausgangspunkt beide Elternteile anteilig für den Barunterhalt haften. Der Bedarf des Kindes richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Die Haftungsquote folgt aus dem Verhältnis der anrechenbaren Einkommen zueinander. Die näheren Einzelheiten hierzu dürfen wir als bekannt voraussetzen. Sie sind im Übrigen in den Leitlinien der Oberlandesgerichte im Abschnitt Kindesunterhalt unter Nrn. 12 und 13 ausführlich erläutert. Sämtliche Leitlinien - auch des im vorliegenden Fall zuständigen Thüringischen Oberlandesgerichts - sind auf dem Internetportal des Deutschen Familiengerichtstages e.v (unter abzurufen. b) Wenn aber die Großmutter bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts tatsächlich Auskunft gem Abs. 1 BGB von der Mutter fordern muss, diese ggf. gerichtlich zu erzwingen hat und zudem im Streitfall den von der Mutter anteilmäßig geschuldeten Barunterhalt durch das Familiengericht festsetzen lassen muss, sind die Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB erfüllt. Die Großmutter müsste dann nämlich ihr Enkelkind als Pflegling in einem Rechtsstreit gegen

12 seine eigene Mutter vertreten, die zugleich als Abkömmling der Großmutter mit dieser in gerader Linie verwandt ist. Dem gesetzlichen Vertretungsverbot kann nur durch Bestellung eines Ergänzungspflegers gem Abs. 1 BGB abgeholfen werden. c) Fraglich kann somit im vorliegenden Fall allein sein, welcher Anfangsverdacht für das mögliche Vorliegen einer anteiligen Barunterhaltspflicht der Mutter und für das hieraus folgende Konfliktpotential mit der Wahrscheinlichkeit eines Rechtsstreits vorliegen muss, damit die Bestellung eines Ergänzungspflegers gerechtfertigt werden kann. Höchstwahrscheinlich wird die Rechtspflegerin die entsprechende Frage stellen, schon um nach der von ihr zuvor entschieden vertretenen engen Rechtsansicht, bei der sie offenbar diesen Punkt übersehen hat, nicht sofort die Segel streichen zu müssen. Wenn das Jugendamt dann mitteilen muss, dass eine anteilige Barunterhaltspflicht der Mutter auf längere Sicht nicht infrage kommt, etwa weil diese sich noch in einer Ausbildung befindet oder weil Krankheit bzw Behinderung ihrer dauerhaften Erwerbstätigkeit im Weg stehen, wird die Rechtspflegerin im Ergebnis wohl zu Recht an ihrer bisherigen Meinung festhalten. Sollte aber infolge einer Erwerbsobliegenheit oder sogar Erwerbstätigkeit der Mutter nicht auszuschließen sein, dass sie für den Barunterhalt mithaftet und deshalb von der Großmutter im Namen des Kindes hierauf in Anspruch genommen werden könnte, sollten die Voraussetzungen einer Pflegerbestellung bejaht werden. Denn es wäre mit dem Sinn der entsprechenden Regelung schwerlich vereinbar, hiermit abzuwarten, bis ein konkretes familiengerichtliches Verfahren ansteht. Schließlich kann schon allein das verwandtschaftliche Näheverhältnis zu ihrer eigenen Tochter die Großmutter daran hindern, die Unterhaltsinteressen des Kindes sachgerecht auch gegenüber dessen eigener Mutter geltend zu machen. Hinzu kommt, dass in einem Rechtsstreit gegen den Kindesvater, welchen die Großmutter für sich genommen ohne weiteres führen könnte, dieser den Einwand der Mithaftung der Kindesmutter für den Barunterhalt erheben könnte und für diesen Fall die Großmutter in der Lage sein muss, ohne weiteres rechtlich auch gegen ihre eigene Tochter vorgehen zu können. Erst zu diesem Zeitpunkt einen Pfleger zu bestellen wäre wenig sinnvoll und unökonomisch. Denn der Unterhalt für das Kind muss bei in Erwägung zu ziehender Barunterhaltspflicht beider Eltern aus einer Hand und aus einem Guss geltend gemacht werden. Es kann nicht angehen, die Großmutter erst ein Verfahren gegen den Vater beginnen zu lassen und ihr dieses mit der Pflegerbestellung

13 für das Kind aus der Hand zu nehmen, sobald der von Anfang an naheliegende Einwand einer Mithaftung der Kindesmutter tatsächlich erhoben wird. d) Mit dieser Begründung sollte es möglich sein, die rechtlichen Voraussetzungen einer Pflegerbestellung schlüssig darzulegen. Das setzt allerdings daran sei nochmals erinnert voraus, dass nach den tatsächlichen Gegebenheiten überhaupt eine finanzielle Beteiligung der Mutter am Barunterhalt in Betracht kommt. e) Nur am Rande sei auf folgendes hingewiesen: Die Übertragung der Sorgeberechtigung auf die Großmutter als Pflegeperson beruht auf einer freiwilligen Entscheidung der Mutter, welche diese jederzeit widerrufen kann. In diesem Fall muss das Familiengericht einem Antrag auf Rückübertragung der Sorgeangelegenheit entsprechen (vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, 1630 Rn. 12 m.w.n.). Hieraus ist aber kein Argument gegen die oben skizzierte Begründung abzuleiten, etwa in dem Sinne, dass die Mutter auf diese Weise ohnehin verhindern könne, dass die Großmutter gegen sie vorgeht. Wäre dies der Fall und würde die Mutter in für das Kindeswohl schädlicher Weise einen eigenen Unterhaltsbeitrag oder gar die Weiterleitung des vom Vater gezahlten Kindesunterhalts verweigern, wäre dann erst recht ein Grund für die Bestellung eines Ergänzungspflegers - nach entsprechendem Sorgerechtseingriff - gegeben. Insoweit schließt sich der gedankliche Kreis hin zu der Fallkonstellation, die in dem in der Anfrage angesprochenen Themengutachten behandelt wurde. 5. Einer alleinsorgeberechtigten Mutter wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind bei Pflegeeltern untergebracht. Bleibt eine Beistandschaft bestehen? Ist der Mutter lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden, verbleibt ihr im Grundsatz die Befugnis, den Unterhalt für das Kind geltend zu machen. Dies wird nach herkömmlichem Verständnis, das auf eine frühere Fassung des 1629 Abs. 2 S. 2 BGB (... wenn eine Regelung der Sorge für die Person des Kindes noch nicht getroffen ist... ) zurückgeht, der Personensorge zugerechnet (vgl Huber, in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2008, 1626 Rn 32 mwn; Peschel- Gutzeit, in: Staudinger, BGB, [2007], 1626 Rn 58). Damit ist die Beistandschaft hier nicht etwa deshalb beendet, weil die Mutter als Antragstellerin nicht mehr im einschlägigen Umfang sorgeberechtigt wäre (vgl 1715 Abs. 2 ivm 1713 BGB). Denn ihr Sorgerecht besteht mit Ausnahme des ihr entzogenen Aufenthaltsbestimmungsrechts unverändert fort. Dass sie dieses

14 Sorgerecht tatsächlich nicht ausübt, ist ohne Belang. Anders wäre dies nur, wenn der Rechtspfleger des FamG eine entsprechende Feststellung über das Ruhen der elterlichen Sorge wegen tatsächlicher Verhinderung ihrer Ausübung getroffen hätte ( 1674 Abs. 1 BGB). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Pflegeeltern gem Abs. 1 S. 2 BGB berechtigt seien, Unterhaltsansprüche für das Kind geltend zu machen und dass diese Befugnis weder von der Mutter noch vom FamG im Sinne des Abs. 3 der Vorschrift ausgeschlossen oder eingeschränkt worden sei. Denn die entsprechende Befugnis tritt nicht etwa an die Stelle der elterlichen Sorge, zumal die Pflegeeltern hierbei auch nicht zu einer unmittelbaren Vertretung des Kindes befugt sind. Sie vertreten vielmehr insoweit ihrerseits die gesetzlich vertretungsberechtigten Eltern, was sich nicht zuletzt bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes auswirkt: Die Pflegeeltern können Kindesunterhalt nur von Dritten einfordern, nicht aber von sorgeberechtigten Eltern bzw Elternteilen (vgl hierzu Diederichsen, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, 1688 Rn 5 und 8). 5.a) Bei gemeinsamer Sorge wurde dem Vater das Aufenthaltsrecht übertragen. Mit seiner Zustimmung lebt das Kind gleichwohl bei der Mutter. Kann sie den Unterhalt beim Vater einfordern und eine Beistandschaft beantragen? Es ist eine etwas ungewöhnliche Situation, wenn der Vater zwar das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, gleichwohl aber in dessen Ausübung mit dem Aufenthalt des Kindes bei der Mutter einverstanden ist. (Das wirft allgemein die Frage auf, mit welcher Begründung überhaupt der Eingriff in die Mitsorge der Mutter vorgenommen wurde bzw aufrechterhalten wird. Wenn sich das Kind seit längerer Zeit einvernehmlich und beanstandungsfrei bei ihr aufhält, kann sie ja kaum so schlimm sein, dass das Kindeswohl dauerhaft die Entscheidungsbefugnis des Vaters über den Aufenthalt gebietet vorbehaltlich besonderer Gegebenheiten des Einzelfalles). Als selbstverständliche Folge aus dieser Sachverhaltsgestaltung ergibt sich die - im Regelfall - alleinige Barunterhaltspflicht des Vaters. Zu deren Geltendmachung ist die Mutter bereits aufgrund ihrer Obhut bei grundsätzlich bestehender gemeinsamer Sorge berechtigt ( 1629 Abs. 2 S. 2 BGB). Der Verlust des Aufenthaltsbestimmungsrechts bedeutet demgegenüber keine derart tiefgreifende Beschneidung dieser gemeinsamen Sorge va Hinblick auf die verbliebene Substanz des Personensorgerechts ein-

15 schließlich der Berechtigung zur Geltendmachung des Unterhalts, dass es gerechtfertigt wäre, ihr diese Befugnis abzusprechen. Insoweit gelten die Hinweise unter Ziff. 5 entsprechend. Insbesondere wäre die Meinung nicht überzeugend, dass bei Ausklammerung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht mehr von gemeinsamer Sorge gesprochen werden könne. In der spiegelbildlichen Konstellation eines beim mitsorgeberechtigten Vater mit Zustimmung der zur Aufenthaltsbestimmung berechtigten Mutter lebenden Kindes, bezweifelte einmal ein FamG, dass noch eine gemeinsame Sorge bestehe. Als Argumentationshilfe für das Jugendamt hatten wir folgende Ausführungen vorgeschlagen: Die in dem Beschluss geäußerte Ansicht, dass es an einer ordnungsgemäßen Vertretung der Antragsteller fehle, weil ihr Vater nicht berechtigt sei, sie gem Abs. 2 S. 2 BGB in Unterhaltsbelangen zu vertreten und eine Beistandschaft zu beantragen ( 1713 Abs. 1 S. 2 BGB), wird nicht geteilt. (1) Den Eltern steht hier das Sorgerecht grundsätzlich gemeinsam zu. Außerdem hat der Vater die Obhut über beide Kinder. Damit sind die Voraussetzungen der vorgenannten BGB-Vorschriften erfüllt. (2) (a) Dass die gemeinsame elterliche Sorge in einem Teilbereich, nämlich der Aufenthaltsbestimmung, aufgehoben und einem der beiden Elternteile allein zugewiesen wurde, ändert nichts daran, dass im Übrigen weiterhin von einer gemeinsamen Sorge gesprochen werden kann. Beispielhaft sei aus einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom , Az. 8 UF 51/03, nach juris wie folgt zitiert: Nach ausgiebiger Erörterung des Sach- und Streitstandes im Senatstermin vom haben die Parteien erklärt, dass sie damit einverstanden sind, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. auf die Antragstellerin übertragen wird, und es im übrigen bei der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts für J. durch beide Parteien verbleibt. Diese von beiden Parteien befürwortete Regelung entspricht - unter Berücksichtigung der derzeit im wesentlichen unproblematischen Ausübung der Umgangskontakte und der wenigen, nach dem Ergebnis der Erörterung im Senatstermin eher nebensächlichen und lösbaren Streitpunkte der Parteien im Rahmen der fortbestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge - den Vorschriften der 1626 ff., 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach bei einem weiterhin vorhandenen

16 Grundkonsens beider Elternteile in maßgeblichen Erziehungsfragen und fortbestehender Kooperationsbereitschaft beider Elternteile in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung Teilentscheidungen zu bevorzugen sind, insbesondere die Beschränkung der Alleinsorge eines Elternteils auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die damit verbundene alleinige Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens (OLG München NJW 2000, 368; vgl. auch: Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl. 2003, 1671, Rn 4/5/18 m. w. N.). Das zieht offensichtlich auch das Amtsgericht nicht grundsätzlich in Zweifel, wenn es von den (bis auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam sorgeberechtigten) Kindeseltern spricht. Dann ist es aber widersprüchlich und auch nicht zutreffend, insoweit lediglich von einer Teilsorge zu sprechen, die nicht von 1629 Abs. 2 S. 2 BGB geregelt werde. Vielmehr ist das Gegenteil richtig: Ungeachtet der Ausklammerung des Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht nach wie vor eine gemeinsame elterliche Sorge im Sinne der Vorschrift. Die Behauptung, der Fall eines von der gemeinsamen Sorge ausgenommenen Aufenthaltsbestimmungsrechts falle nicht in den Anwendungsbereich des 1629 Abs. 2 S.2 BGB, ist eine argumentativ nicht haltbare petitio principii, bei der das erst noch zu Begründende bereits als Ergebnis vorausgesetzt wird. (b) Nach alldem zwingt schon der Gesetzeswortlaut nicht etwa zu der Auslegung, dass das in Rede stehende Vertretungs- bzw Antragsrecht entfalle, wenn die gemeinsame Sorge nicht uneingeschränkt besteht, sondern ein Teilbereich, der keinen Bezug zu der Geltendmachung des Unterhaltsrechts hat, dem anderen Elternteil also dem Anspruchsgegner übertragen wurde. Dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht nichts mit der Geltendmachung des Unterhalts zu tun hat, bedarf an sich keiner näheren Begründung. Vorsorglich wird aber hierzu aus dem Beschluss des OLG Zweibrücken vom (FamRZ 1997, 550) wie folgt zitiert: Zwar ist die Befugnis zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes kein Bestandteil der Vermögenssorge, sondern der Personensorge, innerhalb dieses Bereichs aber kein Bestandteil des Aufenthaltsbestimmungsrechts. c) Auch der Sinn der gesetzlichen Regelung steht der Annahme eines Vertretungsrechts des Vaters unter diesen Umständen nicht entgegen. Wie das OLG

17 Düsseldorf a.a.o. in völliger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. z.b. BVerfGE 107, 150, 169 und FF 2009, 416) und des BGH (FamRZ 2005, 1167) betont hat, sind Eingriffe in die elterliche Sorge am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu messen. Der Gesetzgeber wollte in Übereinstimmung hiermit durch 1629 Abs. 2 S. 2 BGB gerade vermeiden, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge, deren Förderung im Übrigen seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 ein offensichtliches gesetzgeberisches Anliegen ist, stets ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss, um die Vertretung des Kindes in Unterhaltsbelangen sicherzustellen. Es würde diesem Ziel und auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eindeutig zuwiderlaufen, wenn man verlangen wollte, dass bei einer grundsätzlich fortbestehenden gemeinsamen Sorge, von der lediglich ein untergeordneter und mit dem Unterhalt nicht in Berührung stehender Teilaspekt ausgenommen wurde, ein weiterer Eingriff in die Elternautonomie vorzunehmen sei, nämlich durch einen Teilentzug der Sorge gegenüber beiden Eltern und durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Durchsetzung des Kindesunterhaltsanspruchs. Hierbei ist anzumerken, dass die anders lautende strikte Behauptung in dem familiengerichtlichen Beschluss sogar folgendes bedeuten würde: Selbst derjenige Elternteil, dem zwecks Begründung bzw Absicherung seiner Obhut über das Kind das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wurde, wäre gehindert, von seinen Befugnissen nach 1629 Abs. 2 S. 2 und 1713 Abs. 1 S. 3 BGB Gebrauch zu machen, weil in den Begriffskategorien des Familiengerichts keine gemeinsame Sorge, sondern nur eine Teilsorge bestünde. Dass dies nicht richtig sein kann, sollte auf der Hand liegen. d) Es gibt aber auch keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht dem Elternteil zusteht, der tatsächlich die Obhut über das Kind bzw die Kinder hat. In diesem Zusammenhang bemerkt Kaiser, in: NomosKommentar BGB - Familienrecht, 2. Aufl, 2010, 1629 Rn. 42: Nicht maßgeblich ist, ob der betreuende Elternteil berechtigt ist, das Kind in seiner Obhut zu haben: Der Normzweck des 1629 Abs. 2 S. 2 gebietet es, dem mitsorgeberechtigten Elternteil das Recht zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auch dann zu geben, wenn er das Kind vom anderen Elternteil entführt oder nach einem Besuchswochenende nicht zum bisher betreuenden Elternteil hat zurückkehren lassen. Auch in diesen Fällen müssen Unterhaltsansprüche des Kindes möglichst unkompliziert (ohne

18 Pflegerbestellung) durchgesetzt werden können, um den Unterhalt des Kindes zu sichern (Fn. 48: OLG München FamRZ 2003,248; Staudinger/Peschel-Gutzeit 1629 Rn. 337). Der letzte Satz erinnert im Übrigen erneut an das schon angesprochene Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das auch hier zu beachten ist. e) Weiterhin ist zu bedenken: Bei alleiniger Sorge steht die Befugnis des betreuenden Elternteils, den Unterhalt im Rahmen der Personensorge geltend zu machen, außer Frage. Es kommt aber nicht ganz selten vor, dass einem alleinsorgeberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird. Bei konsequenter Übertragung der im Beschluss mitgeteilten, aber von hier aus nicht geteilten Ansicht des Amtsgerichts auf diese Fallgestaltung müsste dann ebenfalls angenommen werden, dass dieser Elternteil im Rahmen seiner vermeintlich bloßen Teilsorge nicht mehr befugt sei, den Kindesunterhalt geltend zu machen, weshalb ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei. Eine solche Schlussfolgerung wird aber, soweit ersichtlich, nirgendwo gezogen. Sie läge auch fern. Denn es sind immerhin Fälle denkbar, in denen anders als im Fall des OLG Koblenz in FamRZ 2007, 412, bei dem das Kind in den Haushalt des Vaters gezogen war und die alleinsorgeberechtigte Mutter das hingenommen hat der Unterhaltsanspruch des Kindes nach einem Aufenthaltswechsel nicht oder nicht allein von der nunmehr im Grundsatz (auch) barunterhaltspflichtigen Mutter zu erfüllen ist (zb bei einer Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Großmutter; zur Absicherung des dortigen Aufenthalts wird der sozial instabilen und leistungsunfähigen Mutter - nur - das Aufenthaltsrecht entzogen. Diese ist mit dem Fortbestand der Beistandschaft einverstanden und genehmigt die unmittelbare Aushändigung der beim Vater eingezogenen Unterhaltsbeträge an die Großmutter). Wäre die Ansicht des Familiengerichts vom Grundsatz her zutreffend, müsste folgerichtig die bestehende und funktionierende Beistandschaft als beendet angesehen werden, weil die Mutter nur noch eine Teilsorge habe, obwohl ihre Befugnis zur Geltendmachung des Unterhalts von dem Sorgerechtseingriff unberührt blieb. Dieses Beispiel zeigt wohl deutlich die fehlende Stimmigkeit dieses gedanklichen Ansatzes auf.

19 Dann kann aber eine schlüssige Lösung der hier aufgeworfenen Fragestellung nur lauten: Auch in diesem Fall hat es bei der vom Gesetz strukturell vorgegebenen Ausgestaltung der Vertretungsbefugnis zu bleiben; 1629 Abs. 2 S. 2 und 1713 Abs. 1 S. 2 BGB bleiben anwendbar, wenn grundsätzlich gemeinsame Sorge besteht und ein Elternteil die Obhut hat, mag auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gesondert geregelt sein oder sogar dem Obhut-Elternteil nicht zustehen. (3) Abschließend sei bemerkt, dass weder in führenden Kommentaren zum BGB noch in obergerichtlicher oder gar höchstrichterlicher Rechtsprechung Fundstellen auffindbar sind, welche die in dem Beschluss vertretene Ansicht stützen könnten. Das Fortbestehen einer im Sinne von 1629 Abs. 2 S. 2 BGB rechtlich beachtlichen gemeinsamen Sorge wird bei einer gerichtlich angeordneten Ausklammerung lediglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts offenbar nirgendwo in Zweifel gezogen. Indirekt angesprochen wird die Problematik lediglich bei Jaeger, in: Johansen /Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, 1629 BGB Rn. 6a: 1629 Abs. 2 S. 2 ist nicht, auch nicht analog, zu Gunsten des nicht sorgeberechtigten Elternteils anwendbar, in dessen Obhut sich das Kind -zb aufgrund eines Umzugs in seinen Haushalt - befindet und der Barunterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen (noch) allein sorgeberechtigten Elternteil geltend machen will. Zur Behebung des Mangels der gesetzlichen Vertretung im Unterhaltsverfahren bedarf es hier der Bestellung eines Ergänzungspflegers (Fn. 22: 1909 Abs. 1 S. 1; vgl. Koblenz FamRZ 2007, 412; 2002, 562). Diese zutreffenden Ausführungen lassen aber wiederum nur den Umkehrschluss zu: Bei gemeinsamer Sorge besteht in jedem Fall die Vertretungsbefugnis des die Obhut ausübenden Elternteils, selbst wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht gesondert geregelt ist. 6. Wie sind Fälle einer geteilten Mitbetreuung zu beurteilen? Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, kommt es vielfach zu Fällen sog. geteilter Mitbetreuung. Dies kann beispielsweise gegeben sein, wenn das Kind an den Wochenende bei einem Elternteil lebt, ggf dort auch gemeldet ist, und unter der Woche eine Berufsausbildung absolviert, die sich im Betrieb oder in der Nähe des anderen

20 Elternteils befindet, so dass das Kind dort nach der Arbeit hingeht und auch übernachtet. Stellt sich nun die Frage nach der Antragsberechtigung für die Beistandschaft, kann fraglich werden, wessen Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge gegeben ist. Die Feststellung der Obhut eines Elternteils ist dann unproblematisch, wenn sich das Kind eindeutig überwiegend bei diesem Teil aufhält und der andere Elternteil allenfalls einen zeitlich untergeordneten Umgang pflegt. Problematisch wird es, wenn wie eingangs beschrieben Fallkonstellationen auftreten, in denen beide Elternteile jeweils erhebliche Zeitanteile an der Betreuung des Kindes haben bis hin zu dem reinen Wechselmodell, in dem bei exakt gleichen Betreuungsanteilen kein Elternteil mehr die Obhut hat. In diesen Fällen ist das wesentliche Hilfsmittel der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Rechtsfindung der Taschenrechner. Hierzu nehmen wir beispielhaft Bezug auf eine einschlägige BGH- Entscheidung vom (JAmt 2007, 217 = FamRZ 2007, 707): b) Mehrere gleichnahe Verwandte haften nach 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhalt eines Berechtigten anteilig nach ihren Erwerbsund Vermögensverhältnissen. Nach Satz 2 der Bestimmung erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Der andere, nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren ( 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die gesetzliche Regelung geht mithin davon aus, dass ein Elternteil das Kind betreut und versorgt und der andere Elternteil die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen hat. Dabei bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen ( 1610 Abs. 1 BGB). Soweit dieser allerdings noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, wie dies bei unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern der Fall ist, leitet sich seine Lebensstellung von derjenigen der unterhaltspflichtigen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut, während der andere Teil Barunterhalt leistet, so bestimmt sich die Lebensstellung des

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