Familienhelfer. Stand: September 2008

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2 Familienhelfer Stand: September 2008

3 Impressum Herausgeber: Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Hohenzollernstraße Saarbrücken Telefon: / oder 7361 Fax: / Internet: presse@bildung.saarland.de Broschürenbestellungen richten Sie bitte an: presse@bildung.saarland.de Unsere aktuellen Informationen finden Sie im Internet unter Stand: September Auflage Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung des Saarlandes herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.

4 Inhalt Inhalt Seite Vorwort 8 1 Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt Vorsorgeuntersuchungen für Schwangere Mutterschutz Mutterschutzlohn Mutterschaftsgeld Mutterschaftshilfe Bundeselterngeld und Elternzeit Bundeselterngeld Elternzeit Elternkurs und Einsatz von Familienhebammen Bundesstiftung Mutter und Kind 14 2 Finanzielle Hilfen für Familien Kindergeld Kinderzuschlag Steuererleichterungen für Familien Steuerlicher Kinderfreibetrag für das Existenzminimum Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Übertragung des Kinder- und Freibetrages für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Freibetrag wegen Sonderbedarf (Ausbildungsfreibetrag) Wahl der richtigen Steuerklasse Steuerliche Entlastungen bei Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Steuererleichterungen für Verheiratete (Ehegattensplitting) Kinderbetreuungskosten Pauschbeträge für Personen mit Behinderung Aufwendungen für eine Haushaltshilfe Haushaltsnahe Dienstleistungen Riesterförderung 22 3

5 Inhalt 2.3 Finanzielle Hilfen, wenn Kinder in Tageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort) sind Beitragsfreistellung für Kinder im 3. Kindergartenjahr Übernahme des Kindergartenbeitrages durch das Jugendamt bei geringem Einkommen Finanzielle Hilfen zum Unterhalt der Kinder Unterhaltsanspruch des Kindes Unterhaltsvorschuss Familien mit niedrigem Einkommen und bei Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld I Arbeitslosengeld II Sozialhilfe Wohngeld Finanzielle Hilfen beim Bau eines Eigenheims Soziale Wohnraumförderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz Bausparförderung 30 3 Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf Kinderbetreuung in Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorten Kinderversorgung bei Krankheit eines Kindes Betreuungshilfen bei längerer Krankheit eines Erziehungsberechtigten Hilfen zur Erleichterung bei der Berufsrückkehr Vermittlung von Tagesmüttern Haushaltshilfen der Agenturen für haushaltsnahe Arbeit Lokale Bündnisse für Familien im Saarland 35 4 Familien mit behinderten Kindern und/oder pflegebedürftigen Angehörigen Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung Betreuung behinderter Kinder in Kindergärten Frühförderung Einrichtungen für behinderte Kinder Hilfsangebote zum Wohnen 42 4

6 Inhalt 4.7 Finanzielle Hilfen für Familien mit behinderten Kindern Ambulante Hilfen für pflegbedürftige Menschen Hilfsangebote zur Beschäftigung und Tagesstrukturierung 44 5 Unterstützung bei der Erziehung von Kindern Hilfen zur Erziehung durch das Jugendamt Schulpsychologischer Dienst Angebote der Familienbildungsstätten Elternschule 48 6 Schule und Berufsausbildung Ausbildungsförderung Beteiligung des Landes an den Kosten der Fahrpreisermäßigung für kinderreiche Familien im Bereich des ÖPNV Freiwillige Ganztagsschule und Ganztagsangebote Zuschüsse zu den Kosten von Schullandheimaufenthalten ALWIS (ArbeitsLeben Wirtschaft Schule) Berufsberatung Berufausbildungsbeihilfe Steuerrechtliche Regelungen zu Ausbildung und Studium (neu) 53 7 Präventive Gesundheitsvorsorge, Ferien und Freizeit Früherkennungsuntersuchungen Vermittlung von Mütterkuren und Mutter-Kind-Kuren Zuschüsse zu Familienferienmaßnahmen Kinder-/Jugendfreizeiten, Stadtranderholungen, außerschulische Bildungsangebote 57 8 Beratungshilfen und Hilfen für Familien in besonderen Lebenssituationen Ehe-, Familien- und Lebensberatung Erziehungsberatung Beratung und Hilfe für Schwangere Schwangerschaftskonfliktberatung Kostenübernahme bei Schwangerschaftsabbruch Beratungshilfen bei familiärer und sexueller Gewalt Schuldnerberatung - Insolvenzberatung 61 5

7 Inhalt 8.8 Beratungshilfen für Suchtkranke und Suchtgefährdete Gesundheitsberatung und gesundheitliche Aufklärung Gesundheitshilfen Beratung und Aufklärung zur Infektionshygiene Gesundheitsberatung und gesundheitliche Aufklärung für Kinder und Jugendliche Beratung für junge Mütter bei Fragen zum Thema Stillen Information zu zahlreichen Gesundheitsthemen und Weitervermittlung an kompetente Beratungsstellen Integrationshilfen für zugewanderte Familien Telefonberatung für Kinder, Jugendliche und Eltern Bürgerbeauftragte(r) Petitionsausschuss des Landtages des Saarlandes Beratungs- und Koordinierungsstellen im pflegerischen Bereich Kinderärztlicher Notfalldienst Pflegekinder, Annahme eines Pflegekindes Adoption, Aufnahme eines Adoptivkindes Familien- und Nachbarschaftszentren Service für Familien Mehrgenerationenhäuser Förderung von Maßnahmen der Familienbildung Virtuelle Beratung 72 9 Adressen Sozialämter Gesundheitsämter Agenturen für Arbeit Hauptstellen ARGEN und optierende Kommunen Landesjugendamt und Jugendämter des Saarlandes Erziehungs-, Ehe-, Lebens- und Familienberatungsstellen Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Karitative und gemeinnützige Verbände im Saarland, die sich um Familien kümmern Ligaverbände der Freien Wohlfahrtspflege Saar Familienverbände im Saarland Sonstige Träger Familienferienmaßnahmen Familienbildungsstätten Volkshochschulen Landratsämter Beratungs- und Koordinierungsstellen (BeKo-Stellen) Finanzämter Selbsthilfegruppen Beratungshilfen bei familiärer Gewalt und sexuellem Missbrauch Schulpsychologische Dienste 89 6

8 Inhalt 9.17 Beratungsstellen für zugewanderte Familien Familien- und Nachbarschaftszentren Mehrgenerationenhäuser Gemeinde- und Stadtverwaltungen 91 Zu guter Letzt 93 7

9 Vorwort Liebe Familien, Familien sind immer dort, wo Verantwortung der Eltern für die Kinder oder der Kinder für die Eltern übernommen wird. Sie sind die kleinste soziale Gemeinschaft in unserer Gesellschaft. Familien bringen eine Vielzahl von unverzichtbaren Basisleistungen für ihre Mitglieder und für die Allgemeinheit. Mit ihren Erziehungs-, Bildungs-, Betreuungs- und Versorgungsleistungen übernehmen sie unentgeltlich einen großen Teil der gesellschaftlichen Wertschöpfung. Die Gesellschaft profitiert also in hohem Maß von den Leistungen der Familien. Umgekehrt ist es selbstverständlich, dass die Gesellschaft auch Verantwortung für die Familien übernimmt, dort, wo es sinnvoll und notwendig ist. So verschieden Familien sein können, so vielfältig stellen sich auch die Bedürfnisse nach Leistungen dar. Bauwillige Familien, Familien mit behinderten Kindern, ausländische Familien, die plötzliche Pflegebedürftigkeit eines Familienmitglieds, der Wunsch nach Adoption eines Kindes immer ist der Kontakt zu der zuständigen Anlaufstelle nützlich und hilfreich, manchmal auch unumgänglich. Aber welche Stelle ist zuständig? Hier soll Ihnen diese Broschüre eine echte Hilfe sein, sich im Gewirr der Zuständigkeiten zurechtzufinden. Sie sollen über Ihre Ansprüche informiert werden, bzw. sich bei der entsprechenden Stelle informieren können, ob Sie anspruchsberechtigt sind. Neben Behörden und Ämtern finden Sie auch die zuständigen Stellen der Wohlfahrtsverbände und anderer Vereine und Interessensvertretungen, die für Unterstützung und Beratung hilfreich sein können. Wir erheben mit dieser Broschüre keinen Anspruch auf Vollständigkeit, was angebotene familienrelevante Leistungen betrifft. Vor allem bei den Kommunen können Sie weitere Angebote finden, die in diesem Rahmen keinen Platz gefunden haben. Dennoch glaube ich, dass wir hier alle wichtigen Hilfsangebote auflisten konnten. Sie finden zu jedem Thema zuständige Stellen, wo Sie sich genauer informieren können. Viel Spaß beim Durchstöbern des Familienhelfers wünscht Ihnen Annegret Kramp-Karrenbauer Ministerin für Bildung, Familie, Frauen und Kultur 8

10 1. Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt 1 Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt 1.1 Vorsorgeuntersuchungen für Schwangere Nach Feststellung der Schwangerschaft kann sich die Schwangere im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung ärztlich betreuen lassen. Durch die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind abgewendet sowie Gesundheitsstörungen rechtzeitig erkannt und der Behandlung zugeführt werden. Vorrangiges Ziel der ärztlichen Schwangerenvorsorge ist die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten. Zur notwendigen Aufklärung über den Wert dieser den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sollen Ärzte, Krankenkassen und Hebammen zusammenwirken. Es wird ein Mutterschaftspass ausgestellt. Leistungserbringer sind die dazu berechtigten Vertragsärzte. Kostenträger sind die gesetzlichen Krankenkassen und die privaten Krankenversicherer, bei der die Schwangere versichert ist (Adresse im Regelfall auf der Versichertenkarte aufgedruckt). Dort sind auch weitere Informationen erhältlich. 1.2 Mutterschutz Frauen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen (auch Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte) genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz durch das Mutterschutzgesetz. Das Mutterschutzgesetz hat die Aufgabe, die im Arbeitsverhältnis stehende werdende Mutter und ihr ungeborenes Kind sowie stillende Mütter 1. vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, 2. vor finanziellen Einbußen und 3. vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung zu schützen. Weitere Informationen zum Mutterschutzgesetz erteilt das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, Saarbrücken, Telefon: , sowie das Ministerium für Umwelt, Keplerstraße 18, Saarbrücken, Tel.: 0681/ Für saarländische Arbeitnehmerinnen führt auch die Arbeitskammer des Saarlandes, Fritz-Dobisch- Straße 6-8, Saarbrücken, Tel.: 0681/ , Beratungen zum Thema Mutterschutz durch. 9

11 1. Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt 1.3 Mutterschutzlohn Der Mutterschutzlohn dient der Einkommenssicherung während eines Beschäftigungsverbots. So dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Im Einzelnen sind die Beschäftigungsverbote in den Paragrafen 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes geregelt. Muss eine Frau wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aussetzen oder setzt der Arbeitgeber die werdende oder stillende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz um, so dass sie ihre Tätigkeit wechseln muss, braucht sie keine finanziellen Nachteile zu befürchten. Sie behält mindestens ihren bisherigen Durchschnittsverdienst (= Mutterschutzlohn). Weitere Informationen hierzu erteilt das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie das Ministerium für Umwelt (Adressen siehe unter 1.2) 1.4 Mutterschaftsgeld Während der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) und für den Entbindungstag sind Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert bzw. freiwillig versichert sind, finanziell abgesichert durch das Mutterschaftsgeld, das von der Krankenkasse gezahlt wird und einen Zuschuss, den der Arbeitgeber zu tragen hat. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung und beträgt höchstens 13,00 für den Kalendertag. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn diesen Betrag, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Differenzbetrag zu zahlen. Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenkasse familienversicherte Frauen) erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt 210,00. Zuständig hierfür ist die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn. Auch diesen Arbeitnehmerinnen muss der Arbeitgeber den o. g. erwähnten Differenzbetrag zahlen. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes ist ein vorheriger Antrag bei der Krankenkasse bzw. beim Bundesversicherungsamt erforderlich. Das Mutterschaftsgeld ist steuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass das gezahlte Mutterschaftsgeld bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es ist daher erforderlich die Leistung in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Weitere Auskünfte in Bezug auf die steuerliche Beurteilung erteilt das Finanzamt. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Krankenkasse oder das Bundesversicherungsamt -Mutterschaftsgeldstelle-, Friedrich-Ebert-Allee 38, Bonn, Telefon 0228/

12 1. Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt 1.5 Mutterschaftshilfe Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten neben dem Mutterschaftsgeld folgende Leistungen: ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe. Nähere Einzelheiten hierzu erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse. 1.6 Bundeselterngeld und Elternzeit Bundeselterngeld Elterngeldgeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kommt in Betracht für Mütter oder Väter, Adoptiveltern, Personen, die ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in ihren Haushalt aufgenommen haben, Noch-Nicht-Väter, wenn sie mit einem Kind in einem Haushalt leben und die von ihnen erklärte Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam ist oder über die von ihnen beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist, Verwandte bis dritten Grades (z.b. Großeltern, Onkel, Tanten) in Ausnahmefällen, wenn die Eltern des Kindes schwer erkrankt, schwer behindert oder verstorben sind. Anspruchsvoraussetzungen sind u. a.: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (nicht EU-Ausländer/innen benötigen eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt). Ausnahmen vom Erfordernis Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt: Grenzgänger mit einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Wochenstunden in Deutschland, vom deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sowie Entwicklungshelfer, der/die Antragsteller/in betreut und erzieht das Kind selbst und lebt mit ihm in einem Haushalt, sie/er übt keine Erwerbstätigkeit oder keine volle Erwerbstätigkeit (Teilzeitarbeit bis höchstens 30 Wochenstunden) aus. Elterngeld wird in Höhe von mindestens 300 Euro monatlich (Mindestbetrag) gezahlt. Darüber hinaus wird Elterngeld in Höhe von mindestens 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn des Mutterschutzes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Betrag von Euro monatlich gezahlt. Gering verdienende Eltern (weniger als 1000 Euro netto monatlich) erhalten ein höheres prozentuales Elterngeld. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Leben im Haushalt zwei Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder drei und mehr Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so erhöht sich das Elterngeld um einen Geschwisterbonus. Dieser beträgt 10% des Elterngeldes, mindestens jedoch 75,00. 11

13 1. Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden in der Woche steht einem Anspruch auf Elterngeld nicht grundsätzlich entgegen, wobei das Einkommen aus der Teilzeitarbeit aber berücksichtigt wird. Der Anspruch auf Elterngeld mindert sich dadurch. Das Elterngeld kann in der Rahmenfrist von der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes in Anspruch genommen werden. Bei angenommenen Kindern tritt an die Stelle des Geburtsdatums das Datum der Aufnahme bei der berechtigten Person. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge (Partnermonate), wenn für zwei Monate eine Minderung von Erwerbseinkommen erfolgt. Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Elternteil auch für 14 Monate Elterngeld erhalten (z.b. Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht haben und deren Erwerbseinkommen sich nach Geburt des Kindes mindert) Es ist möglich, den Auszahlungszeitraum auf 24 bzw. 28 Monate bei halbem Elterngeld zu verdoppeln. Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Rückwirkend kann Elterngeld nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet werden, in dem der Antrag eingegangen ist. Aus steuerlicher Sicht ist zu beachten, dass das Elterngeld steuerfrei ist, jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegt. Das bedeutet, dass das Elterngeld bei der Ermittlung des Steuersatzes im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt wird. Der so ermittelte Steuersatz wird sodann auf das zu versteuernde Einkommen ohne Elterngeld angewandt Elternzeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben aufgrund des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) einen Anspruch auf Elternzeit, d. h. auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes (bei angenommenen Kindern und Adoptivkindern bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person). Es besteht die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu 12 Monaten der Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Geburtstag des Kindes zu übertragen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Den Eltern steht es frei, wer von ihnen für welche Zeiträume Elternzeit nimmt. Grundsätzlich kann jeder Elternteil Elternzeit beanspruchen unabhängig davon, in welchem Umfang der Partner oder die Partnerin die Elternzeit nutzt. Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von jedem Elternteil allein in Anspruch genommen werden, wobei eine Aufteilung in zwei Zeitabschnitte möglich ist. Die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln. Ebenso ist es möglich, dass beide Elternteile die Elternzeit im Wechsel bzw. gemeinsam nehmen. Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. 12

14 1. Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt Während der Elternzeit kann eine zulässige Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden ausgeübt werden. Weitere Auskünfte: Im Saarland ist die Elterngeldstelle des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur, Hochstraße 67, Saarbrücken, Telefon 0681/9978-0, für die Bearbeitung des Elterngeldes sowie für die Beratung zur Elternzeit zuständig. Beratungen zur Thematik Elterngeld/Elternzeit führt für saarländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch die Arbeitskammer des Saarlandes, Fritz-Dobisch-Straße 6-8, Saarbrücken, Telefon 0681/ , durch. 1.7 Elternkurs und Einsatz von Familienhebammen Als Teil des Landesprogramms Frühe Hilfen hat das Saarland in Zusammenarbeit mit den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken das Projekt Keiner fällt durchs Netz initiiert. Dieses Projekt besteht aus zwei Angeboten: dem Elternkurs Das Baby verstehen und dem Einsatz der aufsuchenden Familienhebammen. Der Elternkurs (fünf Abende) will Paaren oder Einzelpersonen auf die Zeit nach der Geburt des Kindes vorbereiten und ihnen helfen, die Signale des Babys zu verstehen und das Vertrauen in die eigene Kompetenz der Eltern stärken. Überwiegend werden die Elternkurse von den Familienbildungsstätten angeboten. Der Eigenbeitrag des Paares beträgt insgesamt 20,00. Hebammen, die speziell auf die Zusammenarbeit mit der Familie geschult wurden, können, bei einem entsprechenden Bedarf bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes in der Familie unterstützend eingesetzt werden. Diese Leistung ist für die Familie kostenfrei. Informationen zum Elternkurs und zum Einsatz der Familienhebammen erhalten Sie in den nachgenannten Koordinierungsstellen Keiner fällt durchs Netz, die bei den Landkreisen angesiedelt sind: Regionalverband Saarbrücken Hans Marx, Telefon: 0681/ , Saarpfalz-Kreis Hildegard Johann-Wagner, Telefon: 06841/ , Dr. Lotti Simon-Stolz, Tel.: 06841/ , Landkreis Neunkirchen Michael Becker, Telefon: 06824/ , Dr. Lotti Simon-Stolz, Tel.: 06824/ , Landkreis Merzig-Wadern Stefanie David, Telefon: 06861/80173, Michaela Kreckmann, Telefon: 06861/703320, 13

15 1. Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt Landkreis St. Wendel Martina Scheid, Telefon: 06851/801489, Nicole Quinten, Telefon: 06851/801488, Landkreis Saarlouis Bruno Zipp, Telefon: 06831/444204, Dr. Juliane Hentschel, Telefon: 06831/ (Di. u. Do), Bundesstiftung Mutter und Kind Zweck der Bundesstiftung Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens ist es, werdenden Müttern, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, ergänzende Hilfen zu gewähren, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Voraussetzung ist, dass die werdenden Mütter in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Aus Mitteln der Stiftung können für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes entstehen, Hilfen gewährt werden, insbesondere für die Erstausstattung des Kindes die Weiterführung des Haushalts die Wohnung und Einrichtung die Betreuung des Kleinkindes. Leistungen aus Mitteln der Stiftung dürfen nur gewährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht. Antragstellung: Die werdenden Mütter müssen sich während der ersten Monate der Schwangerschaft wegen einer Notlage an eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle wenden. Weitere Informationen: Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (Adressen s. 9.6) sowie Caritasverband Saarbrücken, Johannisstraße 2, Saarbrücken. 14

16 2. Finanzielle Hilfen für Familien 2 Finanzielle Hilfen für Familien 2.1 Kindergeld Das Kindergeld dient der Steuerfreistellung des Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes. Darüber hinaus dient es der Förderung der Familien. Im laufenden Kalenderjahr wird das Kindergeld entweder in Form einer Steuervergütung nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz monatlich gezahlt. Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz wird für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für ältere Kinder wird Kindergeld gezahlt, wenn deren Einkünfte 7.680,00 nicht übersteigen bis zum 21. Lebensjahr, wenn das Kind arbeitslos ist bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind - in Schul- oder Berufsausbildung ist - eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann - ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet - sich in einer Übergangszeit (bis 4 Monaten) zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus für arbeitslose oder in Ausbildung befindliche Kinder, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben für die Dauer dieses Dienstes. ohne Altersbegrenzung bei Kindern, die sich aufgrund einer Behinderung nicht selbständig unterhalten können. Die Altersgrenze wurde durch das Steueränderungsgesetz 2007 ab dem Jahr 2007 vom 27. Lebensjahr auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt. Die Altersgrenze bis zum 25. Lebensjahr gilt für Kinder, die am oder später geboren sind. Für Kinder, die in der Zeit vom bis zum geboren sind, wurde die Altersgrenze auf das vollendete 26.Lebensjahr festgesetzt. Kinder, die in der Zeit vom bis einschließlich geboren sind, werden bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt. Die Kinder müssen in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der EU leben. Neben den eigenen leiblichen Kindern gelten als Kinder auch Stiefkinder, adoptierte Kinder, Pflegekinder und Enkelkinder, sofern der/die Kindergeldberechtigte diese in seinem/ihrem Haushalt aufgenommen hat. Das Kindergeld beträgt: für das erste, zweite und dritte Kind je 154,00 monatlich für das vierte und jedes weitere Kind je 179,00 monatlich Das Kindergeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt, der an die jeweilige Familienkasse zu richten ist. Weitere Auskünfte erteilen die bei den Agenturen für Arbeit eingerichteten Familienkassen (Adressen s. 9.3) bzw. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Arbeitgeber. 15

17 2. Finanzielle Hilfen für Familien Kinderzuschlag Bei dem Kinderzuschlag handelt es sich um eine familienpolitische Leistung, auf die gering verdienende Eltern ab wird ab dem 01. Januar 2005 einen Anspruch haben. Der Kinderzuschlag von bis zu 140 Euro pro Kind und Monat trat zeitgleich mit dem neuen Arbeitslosengeld II in Kraft. Grundsätzlich gilt, dass Eltern zumindest über so viel eigenes Einkommen verfügen müssen, dass sie für sich selbst nicht auf Fürsorgeleistungen angewiesen sind. Eltern mit geringem Einkommen sind aber für den Lebensunterhalt ihrer Kinder oft auf ergänzende Hilfen gem. dem Arbeitslosengeld II angewiesen. Eltern sollen aber nicht wegen ihrer Kinder von staatlichen Fürsorgeleistungen abhängig sein. Der Kinderzuschlag führt dazu, dass diese Eltern künftig aus dem Bezug des Arbeitslosengelds II herauskommen. Anspruchsberechtigt sind alle Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt sicherstellen können, nicht aber den Unterhalt für ihre minderjährigen Kinder. Zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro und ggf. Wohngeld deckt der Kinderzuschlag den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Das Einkommen der Eltern, das den eigenen Bedarf übersteigt, wird nur teilweise auf den Kinderzuschlag angerechnet wird. Drei von zehn Euro verbleiben davon bei den Eltern. Der Einkommensbereich, in dem Familien Kinderzuschlag erhalten können, hängt von individuellen Verhältnissen ab, insbesondere auch von der Höhe der Miete und etwaigen Mehrbedarfen. Besteht das Einkommen jedoch ausschließlich aus Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, wird kein Kinderzuschlag gezahlt, weil er nicht ausreicht, die gesamte Familie aus dem Arbeitslosengeld II-Bezug herauszuführen. Der Kinderzuschlag muss schriftlich beantragt werden. Antragsformulare sind bei den Familienkassen der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit erhältlich. Die Familienkasse prüft dann, ob ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags besteht. Antragstellung und weitere Auskünfte: Weitere Informationen geben die Familienkassen der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit (Adressen siehe unter 9.3). 2.2 Steuererleichterungen für Familien Steuerlicher Kinderfreibetrag für das Existenzminimum Für das sächliche Existenzminimum wird für jedes zu berücksichtigende Kind ein Kinderfreibetrag von 3648 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten und Kindschaftsverhältnis zu beiden Ehegatten) berücksichtigt, wenn durch die Zahlung des Kindergeldes die Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes nicht erreicht wurde. D.h., das Einkommen der Eltern bleibt in Höhe des Existenzminimums der Kinder steuerfrei. Die steuerliche Entlastung durch diesen und den unter genannten Freibetrag wird bei der Steuerveranlagung mit dem ausgezahlten Kindergeld verglichen. D.h., das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder die Freibeträge günstiger sind. Zuständig für die Prüfung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer sind die Finanzämter (Adressen s. 9.13). 16

18 2.2.2 Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 2. Finanzielle Hilfen für Familien Der Freibetrag beträgt bei zusammenveranlagten Ehegatten und Kindschaftsverhältnis zu beiden Ehegatten 2160 Euro. Er wird wie der Kinderfreibetrag nur gewährt, wenn durch die Zahlung des Kindergeldes die Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes nicht erreicht wurde. Zuständig für die Prüfung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer sind die Finanzämter (Adressen s. 9.13) Übertragung des Kinder- und Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung nicht vorliegen, wird auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt. Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Die den Eltern zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; dies kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils geschehen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann. Zuständig sind die Finanzämter Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 1.308,00 Euro jährlich. Er ermäßigt sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem seine Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um je ein Zwölftel (109,00 Euro). Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird Steuerpflichtigen gewährt, die - allein stehend sind und - zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Allein stehend sind Steuerpflichtige, die - nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens ( 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder - verwitwet sind und - keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. 17

19 2. Finanzielle Hilfen für Familien Der Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende steht es nicht entgegen, wenn eine andere minderjährige Person in den Haushalt aufgenommen wird oder es sich bei der anderen volljährigen Person um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht oder das steuerlich nicht berücksichtigt wird, weil es - den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet, - sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder - eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausübt. Zuständig im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer sind die Finanzämter bzw. für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten (Steuerklasse II) die Gemeinden (Adresse s. unter 9.19) Freibetrag wegen Sonderbedarf (Ausbildungsfreibetrag) Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung oder Kindergeld besteht, kann ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr geltend gemacht werden. Der Freibetrag vermindert sich allerdings um die eigenen Einkünfte eines Kindes, soweit diese 1848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Zuständig im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer sind die Finanzämter Wahl der richtigen Steuerklasse Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Einordnung ist für den laufenden Steuerabzug maßgebend. Sie hat keinen Einfluss auf die endgültige Steuerschuld, kann sich aber nachteilig bei einem Bezug von Lohnersatzleistungen auswirken. Deswegen sollte bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V beachtet werden, dass das Nettoeinkommen, das in der Regel Grundlage für den Bezug von Lohnersatzleistungen ist, in Steuerklasse V überproportional sinkt. Bei der Wahl der Steuerklasse III/V besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bis zum des Folgejahres. Zuständig für die Änderung der Steuerklassen sind die Gemeinden. Weitere Auskünfte erteilen auch die Finanzämter. 18

20 2. Finanzielle Hilfen für Familien Steuerliche Entlastungen bei Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten können als Sonderausgaben bis zu Euro im Kalenderjahr abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Liegen die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistungen nicht vor, so kann eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung in Betracht kommen. Zuständig sind die Finanzämter Steuererleichterungen für Verheiratete (Ehegattensplitting) Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten berechnet sich die tarifliche Einkommenssteuer nach dem sog. Splitting-Verfahren. Die Einkommensteuer wird von der Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten nach dem Grundtarif ermittelt und dieser Betrag sodann verdoppelt. Das soll die Progressionswirkung des Tarifs mildern. Zuständig sind die Finanzämter Kinderbetreuungskosten Von den Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes werden zwei Drittel, höchstens 4.000,00 im Jahr je Kind steuerlich berücksichtigt, wenn - für das Kind ein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, - das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, - das Kind bestimmt Altersgrenzen erfüllt. a) Kinder nach Vollendung des dritten und vor dem sechsten Lebensjahr Betreuungskosten für diese Kinder sind immer, ohne weitere Voraussetzungen steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig. b) Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Betreuungskosten für diese Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn - die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder - die Eltern sich in Ausbildung befinden, unter einer Krankheit leiden oder selbst behindert sind. Für den Fall der Erwerbstätigkeit der Eltern sind die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Ansonsten ist der Abzug als Sonderausgaben möglich. Zu berücksichtigen sind nur die Kosten, die zur Betreuung der Kinder anfallen. Zur Betreuung der Kinder zählt auch die Beaufsichtigung bei der Erledigung der Hausaufgaben. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für 19

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

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