b) bei Beendigung der Beschäftigung wegen Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente

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1 Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Weiterleitung und das Einstellen der Daten in interne oder externe Netzwerke. medhochzwei Verlag GmbH, Alte Eppelheimer Str. 42/1, Heidelberg, Tel.: / , info@medhochzwei-verlag.de. Abgerufen am von anonymous b) bei Beendigung der Beschäftigung wegen Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente 162 Endet das Beschäftigungsverhältnis wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt Folgendes: Wertguthaben, die bis zum Tag vor dem Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurden, sind nach 28a Abs. 1 Nr. 19 SGB IV i. V. m. 11a Abs. 1 DEÜV mit einer Sondermeldung (Abgabegrund 55 ) unverzüglich zu melden. Als Meldezeitraum sind der Monat (erster und letzter Tag) und das Jahr des Eintritts der Erwerbsminderung anzugeben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Erwerbsminderung bereits vor dem 1. Januar 2001 eingetreten ist und das Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 endet. Wertguthaben, das seit Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurde (also nach dem mit Meldegrund 55 gemeldeten Zeitraum), ist zum Ende der Beschäftigung zu melden. Auch dieses Wertguthaben ist mit einer Sondermeldung (Grund der Abgabe 55 ) bekannt zu machen. Als Meldezeitraum sind der Monat und das Jahr anzugeben, in dem die Beschäftigung endete Diese Sondermeldungen dürften überwiegend nur in Fällen von Altersteilzeitbeschäftigungen vorkommen, weil hier der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit, die zur Erwerbsminderung führte, Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, von der in der Regel die Hälfte des bisherigen Arbeitsentgelts (Vollzeitarbeitsentgelt) in das Wertguthaben einzustellen ist. Anzugeben ist die Beitragsgruppe, die vor Eintritt der Erwerbsminderung galt. Somit sind mit beiden Sondermeldungen grundsätzlich die selben Beitragsgruppen zu melden. Sind Beiträge zu einem Versicherungszweig zu entrichten, zu dem zum Zeitpunkt des Störfalls keine Versicherungspflicht mehr besteht, ist der für den Versicherten zuletzt maßgebende Beitragsschlüssel anzugeben. In beiden Sondermeldungen ist als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nur die Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt (Vollzeitarbeitsentgelt) und dem auf mindestens 90 v. H. des bisherigen Arbeitsentgelts aufgestockten Altersteilzeitarbeitsentgelt (Altersteilzeitarbeitsentgelt plus Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung) zu melden. Beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist jedoch das nach 23b Abs. 2 SGB IV im Summenfeldermodell zu diesen Versicherungszweigen ermittelte beitragspflichtige Wertguthaben. Ist seit dem Eintritt der Erwerbsminderung kein Wertguthaben erzielt worden, ist keine besondere Meldung abzugeben. Beispiel 1 (Regelfall): Altersteilzeitarbeit über fünf Jahre im Blockmodell Vollzeitarbeitsentgelt 3 000,00 Altersteilzeitarbeitsentgelt 1 500,00 Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung 1 200,00 Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung am Abmeldung der bisherigen Personengruppe Seite 1 von 18

2 Abgerufen am von anonymous Personengruppe 101 Grund der Abgabe 33 Beitragsgruppe 1111 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Anmeldung der neuen Personengruppe Grund der Abgabe 13 Beitragsgruppe 1111 Meldezeitraum von Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am Ende der Entgeltfortzahlung (42 Tage) am Unterbrechungsmeldung zum Grund der Abgabe 51 Beitragsgruppe 1111 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ( : 30) Eingang des Rentenbescheids am Eintritt der Erwerbsminderung am Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung ab Seite 2 von 18

3 Abgerufen am von anonymous Störfallmeldung zum Grund der Abgabe 55 Beitragsgruppe 1111 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis : : 30) Abmeldung der bisherigen Beitragsgruppe Grund der Abgabe 32 Beitragsgruppe 1111 Meldezeitraum bis Anmeldung der neuen Beitragsgruppe zum Grund der Abgabe 12 Beitragsgruppe 3101 Ende der Beschäftigung am Abmeldung zum Grund der Abgabe 30 Seite 3 von 18

4 Abgerufen am von anonymous Beitragsgruppe 3101 Meldezeitraum bis Störfallmeldung zum Grund der Abgabe 55 Beitragsgruppe 3111 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 410 ( : : 30) Beispiel 2 (Regelfall, der Zeitraum der Altersteilzeitarbeit erstreckt sich auf zwei Kalenderjahre): Altersteilzeitarbeit über fünf Jahre im Blockmodell Vollzeitarbeitsentgelt 3 000,00 Altersteilzeitarbeitsentgelt 1 500,00 Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung 1 200,00 Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung am Abmeldung der bisherigen Personengruppe Personengruppe 101 Grund der Abgabe 33 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Seite 4 von 18

5 Abgerufen am von anonymous Anmeldung der neuen Personengruppe Grund der Abgabe 13 Meldezeitraum von Jahresmeldung Grund der Abgabe 50 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am Ende der Entgeltfortzahlung am (182 Tage) Unterbrechungsmeldung zum Grund der Abgabe 51 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ( : 30) Eingang des Rentenbescheids am Eintritt der Erwerbsminderung am Seite 5 von 18

6 Abgerufen am von anonymous Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab Störfallmeldung zum Grund der Abgabe 55 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ( bis : : 30) Stornierung der Unterbrechungsmeldung zum Grund der Abgabe 51 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ( : 30) Abmeldung der bisherigen Beitragsgruppe Grund der Abgabe 32 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ( : 30) Seite 6 von 18

7 Abgerufen am von anonymous Anmeldung der neuen Beitragsgruppe zum Grund der Abgabe 12 Beitragsgruppe 3201 Unterbrechungsmeldung zum Grund der Abgabe 51 Beitragsgruppe 3201 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ( : 30) Ende der Beschäftigung am Abmeldung zum Grund der Abgabe 30 Beitragsgruppe 3201 Meldezeitraum bis Störfallmeldung zum Grund der Abgabe 55 Beitragsgruppe 3211 Seite 7 von 18

8 Abgerufen am von anonymous Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ( : : 30) Beispiel 3 (zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung): Altersteilzeitarbeit über fünf Jahre im Blockmodell Vollzeitarbeitsentgelt 3 000,00 Altersteilzeitarbeitsentgelt 1 500,00 Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung 1 200,00 Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung am Abmeldung der bisherigen Personengruppe Personengruppe 101 Grund der Abgabe 33 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Anmeldung der neuen Personengruppe Grund der Abgabe 13 Meldezeitraum von Jahresmeldung Seite 8 von 18

9 Abgerufen am von anonymous Grund der Abgabe 50 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am Ende der Entgeltfortzahlung für 42 Tage am Unterbrechungsmeldung zum Grund der Abgabe 51 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (2 700 DM 120 : 30) Eingang des Rentenbescheids am Eintritt der Erwerbsminderung am Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung ab Störfallmeldung zum Grund der Abgabe 55 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ( bis : Seite 9 von 18

10 Abgerufen am von anonymous : 30) Ende der Beschäftigung am Abmeldung zum Grund der Abgabe 30 Meldezeitraum bis Da seit Abgabe der letzten Störfallmeldung kein Wertguthaben gebildet wurde, ist für eine weitere Störfallmeldung kein Raum. Beispiel 4 (das Arbeitsentgelt lag vor Beginn der Altersteilzeitarbeit über der BBG- RV): Altersteilzeitarbeit über fünf Jahre im Blockmodell Vollzeitarbeitsentgelt 6 000,00 Altersteilzeitarbeitsentgelt 3 000,00 Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung (90 v. H. der BBG-RV = / ) 1 050,00 Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung am Abmeldung der bisherigen Personengruppe Personengruppe 101 Grund der Abgabe 33 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt DM Seite 10 von 18

11 Abgerufen am von anonymous Anmeldung der neuen Personengruppe Grund der Abgabe 13 Meldezeitraum von Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am Ende der Entgeltfortzahlung für 42 Tage am Unterbrechungsmeldung zum Grund der Abgabe 51 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ( : 30) Eingang des Rentenbescheids am Eintritt der Erwerbsminderung am Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung ab Störfallmeldung zum : Grund der Abgabe 55 Meldezeitraum bis Seite 11 von 18

12 Abgerufen am von anonymous beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ( : : 30) Abmeldung der bisherigen Beitragsgruppe Grund der Abgabe 32 Meldezeitraum bis Anmeldung der neuen Beitragsgruppe zum Grund der Abgabe 12 Beitragsgruppe 3201 Ende der Beschäftigung am Abmeldung zum Grund der Abgabe 30 Beitragsgruppe 3201 Meldezeitraum bis Störfallmeldung zum : Grund der Abgabe 55 Seite 12 von 18

13 Abgerufen am von anonymous Beitragsgruppe 3211 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 615 ( : : 30) Beispiel 5 (das Arbeitsentgelt liegt auch während der Altersteilzeitarbeit noch über der BBG-RV): Altersteilzeitarbeit über fünf Jahre im Blockmodell Vollzeitarbeitsentgelt ,00 Altersteilzeitarbeitsentgelt 5 000,00 Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung 0,00 Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung am Abmeldung der bisherigen Personengruppe Personengruppe 101 Grund der Abgabe 33 Meldezeitraum 1.1. bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt DM Anmeldung der neuen Personengruppe Grund der Abgabe 13 Meldezeitraum von Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am Seite 13 von 18

14 Abgerufen am von anonymous Ende der Entgeltfortzahlung für 42 Tage am Unterbrechungsmeldung zum Grund der Abgabe 51 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ( : 30) Eingang des Rentenbescheids am Eintritt der Erwerbsminderung am Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung ab Störfallmeldung zum entfällt, da bereits Beiträge aus der BBG-RV gezahlt wurden. Abmeldung der bisherigen Beitragsgruppe Grund der Abgabe 32 Meldezeitraum bis Anmeldung der neuen Beitragsgruppe zum Grund der Abgabe 12 Beitragsgruppe 3201 Ende der Beschäftigung am Seite 14 von 18

15 Abgerufen am von anonymous Abmeldung zum Grund der Abgabe 30 Beitragsgruppe 3201 Meldezeitraum bis Störfallmeldung zum entfällt, da bereits Beiträge aus der BBG-RV gezahlt wurden. Beispiel 6 (in die Altersteilzeitarbeit wird ein Wertguthaben übernommen): Altersteilzeitarbeit über fünf Jahre im Blockmodell Vollzeitarbeitsentgelt 3 000,00 Altersteilzeitarbeitsentgelt 1 500,00 Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung 1 200,00 Zu Beginn der Altersteilzeitarbeit hat der Arbeitnehmer bereits ein Wertguthaben in Höhe von aufgebaut, das er zum Ende der Arbeitsphase zur Verkürzung derselben in Anspruch nehmen will. Dieses Wertguthaben ist im Störfall zu allen Versicherungszweigen in voller Höhe beitragspflichtig. Betrag des übernommen Wertguthabens SV-Luft: Krankenversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung am Abmeldung der bisherigen Personengruppe Personengruppe 101 Seite 15 von 18

16 Abgerufen am von anonymous Grund der Abgabe 33 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Anmeldung der neuen Personengruppe Grund der Abgabe 13 Meldezeitraum von Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am Ende der Entgeltfortzahlung am Unterbrechungsmeldung zum Grund der Abgabe 51 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ( : 30) Eingang des Rentenbescheids am Eintritt der Erwerbsminderung am Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung ab Störfallmeldung zum Seite 16 von 18

17 Abgerufen am von anonymous Grund der Abgabe 55 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt : 30 = : + übernommenes Wertguthaben = ) Abmeldung der bisherigen Beitragsgruppe Grund der Abgabe 32 Meldezeitraum bis Anmeldung der neuen Beitragsgruppe zum Grund der Abgabe 12 Beitragsgruppe 3201 Ende der Beschäftigung am Abmeldung zum Grund der Abgabe 30 Beitragsgruppe 3201 Seite 17 von 18

18 Abgerufen am von anonymous Meldezeitraum bis Störfallmeldung zum Grund der Abgabe 55 Beitragsgruppe 3211 Meldezeitraum bis beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 410 ( : : 30) Wie aus den Beispielen ersichtlich, können die meisten Meldungen erst im Nachhinein abgegeben werden. Seite 18 von 18

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