Grosser Gemeinderat. Das Initiativrecht 1. Inhalt. Parlamentsdienste; Stand der Bearbeitung: August 2015

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1 Grosser Gemeinderat Das Initiativrecht 1 Parlamentsdienste; Stand der Bearbeitung: August 015 Inhalt 1. Die verschiedenen Initiativtypen Unterscheidungskriterien Volksinitiative und Einzelinitiative Ausgearbeiteter Entwurf und allgemeine Anregung Gegenstand des obligatorischen oder fakultativen Referendums.... Allgemeine Vorbemerkungen Abweichungen auf kommunaler Ebene..... Abweichungen für die Stadt Wetzikon Die verschiedenen Initiativtypen Vorprüfung Prüfung des Zustandekommens Prüfung der Rechtmässigkeit und materielle Behandlung Urnenabstimmung Verfahren bei Einzelinitiativen Vorläufige Unterstützung Prüfung der Rechtmässigkeit und materielle Behandlung Rückzug der Initiative Text und Aufbau teilweise übernommen von: Das neue kommunale Initiativrecht, Ein Überblick, DR. PETER SAILE, Rechtskonsulent des Stadtrates von Zürich, sowie Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 1. Auflage, Hrsg.: VEREIN ZÜRCHER GEMEINDESCHREIBER UND VERWALTUNGSFACHLEUTE. 1

2 1. Die verschiedenen Initiativtypen 1.1. Unterscheidungskriterien Es wird zwischen drei Typenpaaren unterschieden: Volksinitiative und Einzelinitiative, ausgearbeiteter Entwurf und allgemeine Anregung sowie Initiativen, die ihrem Gegenstand nach dem obligatorischen bzw. fakultativem Referendum unterstehen. Jede Typenkombination ist möglich, woraus acht verschiedene Initiativvarianten entstehen. 1.. Volksinitiative und Einzelinitiative Das Initiativrecht in der Gemeinde ist das Recht, dem Gemeinderat bzw. der Stimmbürgerschaft einen Beschluss zu beantragen. Wird dieser Antrag von einer in der Gemeindeordnung genannten Mindestzahl von Stimmberechtigten unterstützt, wird er als Volksinitiative bevorzugt behandelt. Wird das Begehren nur von einzelnen oder einer kleineren Gruppe von Stimmberechtigten getragen, untersteht er den Bestimmungen über die Einzelinitiative Ausgearbeiteter Entwurf und allgemeine Anregung Die Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs ist ein in allen Teilen konkret formulierter Beschlussentwurf in seiner endgültigen, vollziehbaren Form ( 10 Abs. des Gesetzes über die politischen Rechte [GPR] vom 1. September 003). Eine Initiative in Form der allgemeinen Anregung umschreibt demgegenüber das Begehren, ohne den zuvor dargelegten Konkretisierungsgrad eines ausgearbeiteten Entwurfs zu erreichen ( 10 Abs. 3 GPR) Gegenstand des obligatorischen oder fakultativen Referendums Regelungsgegenstand einer kommunalen Initiative kann nur sein, was der Sache nach dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht ( 96 Ziff. 1 des Gesetzes über das Gemeindewesen [Gemeindegesetz {GG}] vom 6. Juni 196). Was darunter fällt, bestimmt sich einerseits nach dem kantonalen Gemeindegesetz, anderseits nach der jeweiligen Gemeindeordnung ( 91 ff. GG sowie für Wetzikon Art. 9 f. der Gemeindeordnung der Stadt Wetzikon [GO] vom 3. September 01). Ob eine Initiative ihrem Gegenstand nach dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum zuzurechnen ist, kann aber muss nicht entscheidend dafür sein, ob sie zwingend oder nur aufgrund eines fakultativen Referendums zur Volksabstimmung gelangt. Näheres ergibt sich für die Stadt Wetzikon aus der nachfolgenden Darstellung.. Allgemeine Vorbemerkungen.1. Abweichungen auf kommunaler Ebene Für kommunale Initiativen gelten die Bestimmungen über kantonale Volksinitiativen und Einzelinitiativen mit Abweichungen ( 96 GG). Die das Initiativrecht betreffenden Bestimmungen des GPR sind auf kantonale Initiativen zugeschnitten und gelten für die Gemeindestufe aufgrund des oben erwähnten Verweises in 96 GG. Zugunsten der Lesbarkeit wird nachfolgend darauf verzichtet, beim Zitieren der Gesetzesbestimmungen stets auch 96 GG aufzuführen... Abweichungen für die Stadt Wetzikon Nachstehend einige gesetzliche Bestimmungen zum Initiativrecht sowie die blau eingefärbten Abweichungen welche für die Stadt Wetzikon gelten.

3 96 GG mit Erläuterungen: 1. Eine Initiative kann über Gegenstände eingereicht werden, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehe (Art. 9 f. GO)..Bei Volksinitiativen wird das Begehren von der in der Gemeindeordnung genannten Zahl von Stimmberechtigten gestellt (500 Stimmberechtigte, Art. 8 Abs. 4 GO). 3. Publikationen erfolgen im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde (Zürcher Oberländer, ZO). 4. An die Stelle des Kantonsrates tritt der Grosse Gemeinderat, an die Stelle der Direktion oder des Regierungsrates der Gemeinderat (der Stadtrat). 5. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung kürzere Behandlungsfristen festlegen. 6. Für die vorläufige Unterstützung von Einzelinitiativen ist die Zustimmung einer in der Gemeindeordnung festzulegenden Mindestzahl von Mitgliedern des Grossen Gemeinderates erforderlich (1 Mitglieder des Grossen Gemeinderates [GGR] Art. 8 Abs. 5 GO). Die GO regelt in Art. 8 das Initiativrecht wie folgt: 1 Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Das Initiativrecht steht jeder Person zu, die in der Stadt Wetzikon stimmberechtigt ist. 3 Mit einer Initiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses verlangt werden, der dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht. Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. 4 Eine Volksinitiative wird der Gemeinde zur Abstimmung vorgelegt, wenn sie von mindestens 500 Stimmberechtigten unterzeichnet ist. 5 Für die vorläufige Unterstützung einer Einzelinitiative ist die Zustimmung von 1 Mitgliedern des Grossen Gemeinderates erforderlich. Auszüge aus dem GG (Art. 8 Abs. 1 GO i.v.m. 50 ff. GG): 50. Jeder Stimmberechtigte kann über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative stellen. Das Initiativbegehren enthält den Wortlaut und eine kurze Begründung der Initiative sowie Name und Adresse des Initianten oder der Mitglieder des Initiativkomitees. Werden durch den Initianten oder das Initiativkomitee Unterschriften gesammelt, enthält die Unterschriftenliste folgende Angaben: 1.den Titel, den Wortlaut und die Begründung der Initiative,.eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, 3.Name und Adresse des Initianten oder der Mitglieder des Initiativkomitees. Initiativen werden der Gemeindevorsteherschaft eingereicht. 50 a. Die Gemeindevorsteherschaft prüft, ob die Initiative von mindestens einer stimmberechtigten Person unterstützt wird, ob sie rechtmässig ist und ob die Gemeindeversammlung zur Behandlung des Gegenstandes zuständig ist. Ist das nicht der Fall, stellt die Gemeindevorsteherschaft dies mit begründetem Beschluss fest. 50 b. Ist die Gemeindeversammlung zuständig und die Initiative gültig, legt die Vorsteherschaft die Initiative mit ihrem Antrag der nächsten Gemeindeversammlung vor. Wird die Initiative weniger als einen Monat vor einer Gemeindeversammlung eingereicht, wird die Initiative an der übernächsten Versammlung behandelt. Der Initiant oder ein Mitglied des Initiativkomitees begründen den Antrag mündlich in der Versammlung. Die Gemeindevorsteherschaft kann der Versammlung einen Gegenvorschlag in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes unterbreiten. Der Initiant oder die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees können die Initiative bis zum Beschluss der Gemeindeversammlung über das Initiativbegehren zurückziehen. 50 c. Für die Form und die Rechtmässigkeit der Initiative gelten die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte. 51. Jedem Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse eine Anfrage an die Gemeindevorsteherschaft zu richten. Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung der Gemeindevorsteherschaft schriftlich einzureichen. 3

4 Die Gemeindevorsteherschaft beantwortet die Anfrage in der Gemeindeversammlung. Eine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort findet nicht statt. Auszüge aus der Verordnung über die politischen Rechte [VPR] vom 7. Oktober Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative werden innert Monatsfrist nach ihrer Einreichung vorgeprüft. Ist eine Volksinitiative im Sinne der Vorprüfung korrekt, wird sie von der Direktion nach Absprache mit dem Initiativkomitee im Amtsblatt veröffentlicht. 65 a. 1 Hat der Regierungsrat beantragt, eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs für vollständig ungültig zu erklären, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach 130 Abs. Satz GPR. Andernfalls beschliesst der Kantonsrat innert 3 Monaten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung, sofern weder der Regierungsrat einen Gegenvorschlag beantragt noch der Kantonsrat die Ausarbeitung eines solchen beschlossen hat. 3 In den übrigen Fällen beschliesst der Kantonsrat innert 9 Monaten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung. 65 b. 1 Hat der Regierungsrat dem Kantonsrat beantragt, eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung vollständig ungültig zu erklären, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach 130 Abs. Satz GPR. Beschliesst der Kantonsrat, eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ohne Gegenvorschlag umzusetzen, unterbreitet ihm der Regierungsrat innert 16 Monaten nach Einreichung der Initiative Bericht und Antrag über die Umsetzungsvorlage. Der Kantonsrat beschliesst darüber innert 3 Monaten nach Einreichung der Initiative. 3 Beschliesst der Kantonsrat, die Initiative umzusetzen und einen Gegenvorschlag zur Umsetzungsvorlage auszuarbeiten, so unterbreitet ihm der Regierungsrat innert 19 Monaten nach Einreichung der Initiative Bericht und Antrag über die Umsetzungsvorlage sowie den Gegenvorschlag. Der Kantonsrat beschliesst darüber innert 9 Monaten nach Einreichung der Initiative Bei Einzelinitiativen lässt die Geschäftsleitung des Kantonsrates prüfen, ob wenigstens eine Urheberin oder ein Urheber im Kanton stimmberechtigt ist. Für die Begründung von Einzel- und Behördeninitiativen im Kantonsrat gilt 138 b GPR sinngemäss. 3. Die verschiedenen Initiativtypen 3.1. Vorprüfung Vor Beginn der Unterschriftensammlung reicht das Initiativkomitee dem Stadtrat eine Unterschriftenliste zur amtlichen Vorprüfung ein ( 14 Abs. 1 GPR i.v.m. Art. 8 Abs. 1 GO i.v.m. 50 c. GG). Der Stadtrat prüft innert Monatsfrist, ob Titel und Begründung der Initiative sowie die Form der Unterschriftenliste den gesetzlichen Vorschriften entsprechen ( 13 GPR). Jede Unterschriftenliste enthält folgende Angaben: - die Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen politischen Wohnsitz haben; - den Titel, den Text und eine kurze Begründung der Initiative; - das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt; - eine vorbehaltlose Rückzugsklausel; - die Namen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees; - den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht oder sich bei der Unterschriftensammlung bestechen lässt (Art. 81 und 8 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB] vom 1. Dezember 1937); Die Verfahren beziehen sich auf die Stadt Wetzikon. Teilweise wurde der Verständigung halber die kantonale Version genommen; die Abweichungen für Wetzikon sind jedoch blau eingefärbt. 4

5 - Der Titel und die Begründung der Initiative dürfen nicht irreführend, ehrverletzend oder übermässig lang sein, keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten und zu keinen Verwechslungen Anlass geben. Ist dies gegeben, veröffentlicht der Stadtrat die Initiative in Absprache mit dem Initiativkomitee im städtischen Amtsblatt ( 6 VPR i.v.m. 15 Abs. 1 GPR). Mit dem Tag der Publikation beginnt die sechsmonatige Sammelfrist zu laufen ( 15 Abs. GPR i.v.m. Art. 7 der Verfassung des Kantons Zürich [KV] vom 7. Februar 005). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, verfügt der Stadtrat nötigenfalls Änderungen ( 14 Abs. GPR), sofern er sich nicht formlos mit dem Initiativkomitee einigen kann. 3.. Prüfung des Zustandekommens Innert sechs Monate seit Veröffentlichung sind die Unterschriftenlisten dem Stadtrat gesamthaft und nach Gemeinden (für Wetzikon nicht massgeblich) sortiert einzureichen ( 16 Abs. GPR). Innert drei weiteren Monaten nach Einreichung der Initiative stellt der Stadtrat fest, ob diese zustande gekommen ist und veröffentlicht seinen Entscheid ( 17 Abs. 4 Satz 1 GPR). Eine Volksinitiative ist zustande gekommen wenn nachfolgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind ( 17 Abs. 1 lit. a und b GPR): - Unterschriftenlisten entsprechen den gesetzlichen Anforderungen; - Unterschriftenlisten sind rechtzeitig eingereicht worden; - es muss die erforderliche Zahl gültiger Unterzeichnungen (500) vorliegen. Genügt die Initiative diesen Anforderungen nicht, so überweist sie der Stadtrat dem GGR zur Behandlung als Einzelinitiative ( 17 Abs. 4 Satz GPR) Prüfung der Rechtmässigkeit und materielle Behandlung Eine Initiative ist gültig resp. rechtmässig, wenn nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind ( 18 Abs. 1 GPR i.v.m. Art. 8 Abs. 1 KV): - die Einheit der Materie gewahrt ist; - nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst; - nicht offensichtlich undurchführbar ist. Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit bzw. der Gültigkeit und der Bestimmung des weiteren Verfahrens ist zu unterscheiden zwischen Initiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung. a) Ausformulierte Initiative/ausgearbeiteter Entwurf Ist eine Volksinitiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs zustande gekommen, so entscheidet der Stadtrat innerhalb von sechs Monaten seit Einreichung der Initiative über deren Rechtmässigkeit/Gültigkeit. Gleichzeitig beschliesst er, ob ein Gegenvorschlag ausgearbeitet werden soll ( 130 Abs. 1 GPR). Hält der Stadtrat die Initiative für vollständig ungültig bzw. unrechtmässig, so stellt er Antrag auf Ungültigerklärung. Der GGR entscheidet innert weiteren drei Monaten seit Antragstellung mit Zweidrittelmehrheit ( 130 Abs. GPR i.v.m. Art. 8 Abs. f. KV). Hält der Stadtrat die Initiative für teilweise gültig bzw. rechtmässig erstattet er dem GGR über den Inhalt der Initiative innert neun Monaten oder wenn er zudem einen Gegenvoranschlag beantragt innert 16 Monaten Bericht und Antrag ( 130 Abs. 3 f. GPR). Ist die Initiative nicht vollständig 5

6 ungültig, beschliesst das Parlament innert 3 Monaten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung, sofern weder der Stadtrat einen Gegenvorschlag beantragt noch das Parlament die Ausarbeitung eines solchen beschlossen hat ( 65a Abs. VPR). In den übrigen Fällen d.h. im Falle eines Gegenvorschlags beschliesst das Parlament innert 9 Monaten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung ( 65a Abs. 3 VPR). b) Nicht ausformulierte Initiative/allgemeine Anregung Ist eine Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung zustande gekommen, stellt der Stadtrat dem GGR innert vier Monaten nach Einreichung der Initiative, Antrag nach 133 Abs. GPR und erstattet Bericht und Antrag über ihre Gültigkeit und ihren Inhalt ( 133 Abs. 1 GPR). Der GGR entscheidet innert drei Monaten mit Zweidrittelmehrheit, wenn der Stadtrat beantragt hat, die Initiative für vollständig ungültig zu erklären ( 65b Abs. 1 VPR i.v.m. 13 Abs. Satz GPR). Der GGR entscheidet innert neun Monaten nach Einreichung der Initiative über den Antrag des Stadtrates ( 134 Abs. 1 GPR). Das weitere Vorgehen ist davon abhängig, ob der GGR die Initiative mit oder ohne Gegenvorschlag ablehnt, d.h. sich für keine Umsetzungsvorlage ausspricht oder ob er beschliesst, eine Umsetzungsvorlage mit oder ohne Gegenvorschlag zur Initiative ausarbeiten zu lassen ( 134 ff. GPR). Folgende Varianten sind möglich: - Spricht sich der GGR gegen eine Umsetzung der Initiative sowie gegen die Ausarbeitung eines Gegenvorschlags aus, findet innerhalb 18 Monaten die Volksabstimmung statt ( 134 Abs. und 137 lit. a GPR). - Beschliesst der GGR einen Gegenvorschlag zur Initiative, findet innert 4 Monaten eine Volksabstimmung über beide Vorlagen statt ( 134 Abs. 3 und 137 lit. b GPR). - Beschliesst der GGR, die Initiative ohne Gegenvorschlag umzusetzen, hat der Stadtrat innert 16 Monaten nach Einreichung der Initiative dem GGR Bericht und Antrag über die Umsetzungsvorlage zu unterbreiten. Der GGR hat darüber innert 3 Monaten nach Einreichung der Initiative zu beschliessen ( 135 GPR und 65b Abs. VPR). - Beschliesst der der GGR, die Initiative umzusetzen und einen Gegenvorschlag auszuarbeiten, hat der Stadtrat innert 19 Monaten nach Einreichung der Initiative dem GGR Bericht und Antrag über die Umsetzungsvorlage zu unterbreiten. Der GGR hat darüber innert 9 Monaten nach Einreichung der Initiative zu beschliessen ( 136 Abs. 3 GPR und 65b Abs. 3 VPR) Urnenabstimmung a) Ausformulierte Volksinitiativen Bei ausformulierten Volksinitiativen findet eine Urnenabstimmung statt, wenn der GGR die Initiative (mit oder ohne Gegenvorschlag) ablehnt sowie wenn er der Initiative zustimmt und einen Gegenvorschlag beschliesst. Stimmt er demgegenüber der Initiative ohne Gegenvorschlag zu, gilt das Initiativbegehren als sein eigener Beschluss, der nach Massgabe des Gegenstandes dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht ( 131 GPR). b) Nicht ausformulierte Volksinitiativen Bei einer nicht ausformulierten Volksinitiative findet eine Urnenabstimmung statt, wenn der GGR die Initiative ablehnt sowie wenn er die Umsetzungsvorlage ablehnt, d.h. keine Vorlage gemäss 6

7 Initiativbegehren beschliesst ( 134 Abs. und 136 Abs. 1 GPR). Stimmt er demgegenüber einer Umsetzungsvorlage ohne Gegenvorschlag zu, gilt die Umsetzungsvorlage als Parlamentsbeschluss der nach Massgabe des Gegenstandes dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht ( 136 Abs. GPR). Beschliesst er einen Gegenvorschlag zur Initiative und eine Umsetzungsvorlage, findet eine Urnenabstimmung über beide Vorlagen statt ( 134 Abs. 3 und 136 Abs. 3 GPR). Wird im Rahmen der Urnenabstimmung eine nicht ausformulierte Initiative oder ein nicht ausformulierter Gegenvorschlag angenommen, lässt der GGR innert eines Jahres durch den Stadtrat oder eine parlamentarische Kommission eine Umsetzungsvorlage ausarbeiten ( 138 Abs. 1 GPR). Lehnt der GGR die Umsetzungsvorlage ab oder beschliesst er einen Gegenvorschlag, findet eine Urnenabstimmung statt. 4. Verfahren bei Einzelinitiativen 4.1. Vorläufige Unterstützung Einzelinitiativen werden dem Büro des GGR eingereicht ( 139 Abs. 1 GPR). Eine Vorprüfung der Initiative findet nicht statt. Das Büro lässt lediglich prüfen, ob der Initiant in der Stadt stimmberechtigt ist ( 67 Abs. 1 VPR). Ist dies nicht der Fall, ist die Einzelinitiative nicht zustande gekommen. Andernfalls stellt der GGR innert sechs Monate nach Einreichung der Initiative fest, ob diese von 1 Mitgliedern des GGR vorläufig unterstützt wird ( 139 Abs. GPR; vgl. auch Art. 31 KV). Wird die Initiative nicht vorläufig unterstützt, ist sie erledigt ( 139 Abs. 3 GPR) und gegen diesen ablehnenden Beschluss ist das fakultative Referendum ausgeschlossen ( 93 Ziff. 7 GG). 4.. Prüfung der Rechtmässigkeit und materielle Behandlung Wird die Initiative vorläufig unterstützt überweist der GGR die Einzelinitiative dem Stadtrat zur weiteren Behandlung ( 139 Abs. 3 GPR). Innert 18 Monaten nach der vorläufigen Unterstützung erstattet der Stadtrat Bericht und Antrag über die Gültigkeit und den Inhalt der Initiative ( 139a GPR mit Verweis auf 18 Abs. 1-3 GPR; vgl. vorne 3.3. ff.) und beantragt dem GGR einen Beschluss nach 139b Abs. 1 f. GPR. Dieser beinhaltet folgende Punkte: - bei Initiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs: Zustimmung oder Ablehnung der Initiative; - bei Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung: Ablehnung der Initiative oder Zustimmung oder Ablehnung der vom Stadtrat beantragten Umsetzungsvorlage; - lehnt der GGR die Initiative und eine allfällige Umsetzungsvorlage ab, kann er einen ausformulierten Gegenvorschlag beschliessen. Das weitere Vorgehen ist davon abhängig, ob es sich um eine Einzelinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder in der Form der allgemeinen Anregung handelt. a) Ausformulierte Initiative Stimmt der GGR einer ausformulierten Initiative zu, so gilt das Initiativbegehren als sein eigener Beschluss, der nach Massgabe des Gegenstandes der Initiative dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht ( 139b Abs. 4 GPR). Lehnt der GGR die Einzelinitiative ohne Gegenvorschlag ab, findet keine Volksabstimmung statt. 7

8 b) Nicht ausformulierte Initiative Bei einer nicht ausformulierten Initiative kann der GGR mit folgenden Varianten entscheiden ( 139b Abs. 1 lit. b und Abs. 3 GPR): - der GGR kann die Initiative ablehnen; - der vom Stadtrat beantragten Umsetzungsvorlage zustimmen oder ablehnen; - den Stadtrat mit einer Umsetzungsvorlage beauftragen. Der Beschluss des GGR, eine Vorlage ausarbeiten zu lassen, die einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung entspricht, ist nicht referendumsfähig ( 93 Ziff. 8 GG). Ebenfalls keine Volksabstimmung findet statt, wenn der GGR sich zunächst für die Ausarbeitung einer Umsetzungsvorlage ausgesprochen hat und diese dann im Rahmen der materiellen Beratung ablehnt. Stimmt der GGR hingegen der Umsetzungsvorlage zu, so gilt die Vorlage als sein eigener Beschluss der nach Massgabe des Gegenstandes der Initiative dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht ( 139b Abs. 4 GPR). 5. Rückzug der Initiative Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees ist befugt, die Volksinitiative mit schriftlicher Erklärung an den Stadtrat zurückzuziehen. Dies ist nicht mehr möglich, nachdem der Stadtrat die Urnenabstimmung angeordnet hat ( 138c Abs. 1 und 4 GPR). Hat der GGR einen Gegenvorschlag zu einer ausformulierten Initiative beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, so gilt der Gegenvorschlag als sein eigener Beschluss der nach Massgabe des Gegenstandes der Initiative dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht ( 138c Abs. GPR). Hat der GGR einen Gegenvorschlag zu einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, so arbeitet der Stadtrat eine Vorlage aus, die dem Gegenvorschlag entspricht ( 138c Abs. 3 GPR). 138 GPR gilt sinngemäss. 8

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