AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum

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1 AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF je 1x Amtsanzeiger vom 24. und 31. August 2006 Fakultatives Referendum Nach Artikel 28 der Gemeindeordnung 2005 vom können zwei Prozent der in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung verlangen, dass ein Beschluss des Gemeinderates betreffend den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Reglementen der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet wird. Folgender Erlass untersteht dem fakultativen Referendum: - Datenschutzreglement 2006 vom Das Reglement kann ab 25. August 2006 beim Gemeindesekretariat eingesehen werden. Ablauf der Referendumsfrist: 25. September 2006 Mindestanzahl der erforderlichen Unterschriften: 57 Einreichungsstelle: Gemeinderat Postfach Utzenstorf GEMEINDERAT UTZENSTORF Rechnung an: Gemeindeverwaltung, Postfach 139, 3427 Utzenstorf GEMEINDE UTZENSTORF Gemeindeschreiber Christoph Hubacher z. K. an: - Präsident Gemeindeversammlung - Ortsparteien SVP, SP, FDP - Stimmregisterführerin - Verwaltungsabteilungen /

2 GEMEINDE UTZENSTORF Datenschutzreglement 2006

3 - 2 -

4 INHALTSVERZEICHNIS Zweck... Art. 1 Listen a) Grundsatz... Art. 2 b) Verfahren... Art. 3 c) Sperrung... Art. 4 d) aus der Einwohnerkontrolle... Art. 5 e) aus anderen Datensammlungen... Art. 6 f) Zuständigkeit... Art. 7 Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle... Art. 8 Information auf Anfrage - Zuständigkeit... Art. 9 Aufsichtsstelle Datenschutz... Art. 10 Gebühren a) Register der Datensammlungen... Art. 11 b) Listenauskünfte und Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle... Art. 12 c) Einsicht in eigene Akten... Art. 13 d) Berichtigung und weitere Ansprüche... Art. 14 Inkrafttreten... Art

5 Zweck Art. 1 Dieses Reglement bezweckt die Umsetzung, Anwendung und Ergänzung der kantonalen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen Listen: a) Grundsatz Art. 2 1 Die Gemeinde darf an private Personen systematisch geordnete Daten (Listen) bekanntgeben. 2 Eine Bekanntgabe zu kommerziellen Zwecken ist untersagt. 3 Die Gemeinde führt eine Liste der erteilten Listenauskünfte. Diese Liste enthält Angaben über a) den Empfänger; b) die Auswahlkriterien; c) die Anzahl der in der Liste aufgeführten Personen; d) das Datum der Bekanntgabe. Diese Liste ist öffentlich. b) Verfahren Art. 3 Die Bekanntgabe von systematisch geordneten Daten (Liste) setzt ein schriftliches Gesuch voraus. c) Sperrung Art. 4 Jedermann kann von der Gemeinde schriftlich verlangen, dass sie seine Daten für Listenauskünfte an private Personen sperrt. Der Nachweis eines schützenswerten Interesses ist nicht erforderlich. d) aus der Einwohnerkontrolle Art. 5 1 Listen aus der Einwohnerkontrolle dürfen enthalten: a) Name b) Vorname c) Beruf d) Geschlecht e) Adresse f) Zivilstand g) Heimatort h) Datum des Zu- und Wegzuges i) Jahrgang 2 In der Liste aufgeführte Personen werden vor der Bekanntgabe nicht angehört. e) aus anderen Datensammlungen Art. 6 1 Die Gemeinde darf Listen aus anderen Datensammlungen bekanntgeben wenn a) sie keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten; b) keine besonderen Geheimhaltungspflichten (insbesondere Stimmgeheimnis, Steuergeheimnis, Fürsorgegeheimnis) entgegenstehen; c) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen; d) keine überwiegenden privaten Interessen (insbesondere Schutz des persönlichen Geheimbereiches, des Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses) entgegenstehen

6 2 Allen in der Liste aufgeführten Personen wird vor der erstmaligen Bekanntgabe Gelegenheit gegeben, sich zu äussern. Diese Anhörung kann durch eine Bekanntmachung im Amtsanzeiger durchgeführt werden. Bei weiteren gleichartigen Gesuchen unterbleibt eine erneute Anhörung. f) Zuständigkeit Art. 7 1 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Gemeindesekretariat/Sozialdienste erlässt alle Verfügungen betreffend Listenauskünfte und führt die Liste der erteilten Listenauskünfte. Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle Art. 8 Bei Einzelauskünften aus der Einwohnerkontrolle darf neben den Angaben gemäss Art. 6 Abs. 1 bekannt gegeben werden: a) neuer Wohnort nach Wegzug b) zivilrechtliche Handlungsfähigkeit c) Titel d) Sprache 2 Für Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle genügt eine formlose Anfrage. 3 Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle erteilen die Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung. Information auf Anfrage - Zuständigkeit Art. 9 Für die Entgegennahme von formlosen Anfragen und Gesuchen um Akteneinsicht nach Informationsgesetz ist in allen Fällen die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber zuständig. Aufsichtsstelle Datenschutz Art Das Rechnungsprüfungsorgan ist Aufsichtsstelle für Datenschutz gemäss Art. 33 des Datenschutzgesetzes. 2 Es erfüllt die ihm in Artikel 34 Datenschutzgesetz zugewiesenen Aufgaben. Es ist ausserdem dafür besorgt, dass Behördenmitglieder und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde periodisch über die Bedeutung des Amtsgeheimnisses informiert und auf die Gefahren aufmerksam gemacht werden, die das Bearbeiten von Personendaten der Gemeinde in privaten Räumen und mit privaten Personalcomputern mit sich bringt. 3 Es erstattet einmal jährlich der Gemeindeversammlung Bericht. Gebühren a) Register der Datensammlungen Art. 11 Die Einsichtnahme in das Register der Datensammlungen ist gebührenfrei. b) Listenauskünfte und Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle Art Listenauskünfte und Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle an Dritte sind gebührenpflichtig. 2 Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenreglement

7 c) Einsicht in eigene Akten Art Auskünfte und Dateneinsicht gemäss Artikel 21 Datenschutzgesetz sind grundsätzlich gebührenfrei. 2 Eine Gebühr gemäss Gebührenreglement kann ausnahmsweise erhoben werden, wenn a) der ersuchenden Person in den vergangenen 12 Monaten die gewünschten Auskünfte bereits mitgeteilt worden sind und kein schutzwürdiges Interesse an einer Auskunftserteilung nachgewiesen werden kann; b) die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Aufwand verbunden ist. 3 Ein schutzwürdiges Interesse gemäss Absatz 2 Buchstabe a ist insbesondere gegeben, wenn die Personendaten ohne Mitteilung an die betroffene Person verändert worden sind. 4 Die ersuchende Person ist über die Höhe der Gebühr vor der Auskunftserteilung in Kenntnis zu setzen. Sie kann ihr Begehren innert zehn Tagen zurückziehen. d) Berichtigung und weitere Ansprüche Art Gutheissende Verfügungen gemäss Artikel 23 und 24 Datenschutzgesetz sind grundsätzlich gebührenfrei. 2 Hat die ersuchende Person zur widerrechtlichen Bearbeitung Anlass gegeben, wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr bis Franken erhoben. 3 Für abweisende Verfügungen wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr bis erhoben. Inkrafttreten Art Dieses Reglement tritt am in Kraft. 2 Es hebt das Datenschutzreglement vom auf

8 Dieses Reglement wurde durch den Gemeinderat am erlassen. GEMEINDERAT UTZENSTORF Präsident Gemeindeschreiber Adrian Burren Christoph Hubacher - 7 -

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