Politische Gemeinde Wilen
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- Katrin Stein
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1 Politische Gemeinde Wilen Gemeindeordnung
2 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Gemeindegebiet 2 Aufgaben 3 Organe 4 Amtsdauer 5 Ausstand 6 Amtliche Publikationsorgane 7 Gemeindewappen II. DIE STIMMBERECHTIGEN A) Die Gemeindeversammlung Art. 8 Grundsatz 9 Einberufung 10 Einberufungsfrist 11 Anträge ausserhalb der Traktandenliste 12 Offene und geheime Abstimmung 13 Protokollgenehmigung B) Urnenwahl, Urnenabstimmung Art. 14 Urnenwahl 15 Urnenabstimmung C) Information Art. 16 Meinungsbildung 17 Stellungnahme des Gemeinderates D) Fakultatives Referendum Art. 18 Fakultatives Referendum, Unterstellung 19 Zustandekommen 20 Verfahren E) Initiative, Inhalt Art. 21 Initiative, Inhalt Art. 22 Zustandekommen Art. 23 Form Art. 24 Verfahren F) Petition Art. 25 Petition 2
3 III. DIE GEMEINDEHÖRDEN A) Der Gemeinderat Art. 26 Zusammensetzung 27 Geschäftsreglement 28 Gemeindeammann 29 Einberufung 30 Vertretung 31 Zielsetzung 32 Organisation der Gemeindeverwaltung 33 Vollzugsaufgaben 34 Jahresbericht 35 Wahlen 36 Weitere Zuständigkeiten B) Die Kommissionen Art. 37 Zusammensetzung 38 Präsidium 39 Aufgaben C) Das Wahlbüro Art. 40 Zusammensetzung 41 Aufgaben 42 Organisation IV. DIE RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION Art. 43 Art. 44 Art. 45 Art. 46 Art. 47 Zusammensetzung Aufgaben Rechnungsprüfung durch Dritte Berichterstattung, Anträge Anregungen, Beratungen V. RECHTSMITTEL Art. 48 Rekurs VI. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. 49 Art. 50 Raumordnung Bisherige Reglemente VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 51 Revision 52 Inkraftsetzung 3
4 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Gemeindegebiet 1 Die Politische Gemeinde Wilen (in der Folge Gemeinde genannt) bildet nach der thurgauischen Kantonsverfassung und Gesetzgebung eine politische Einheit innerhalb der durch die Grundbuchpläne der Gemeinde festgesetzten Grenzen. 2 Sie bildet eine politische Gemeinde im Sinne von $ 57 der Kantonsverfassung. Art. 2 Aufgaben 1 Die Gemeinde ist die verfassungsmässige Organisation zur Wahrung der Interessen der Einwohner. Sie fördert deren Wohlfahrt und harmonisches Zusammenleben. Sie arbeitet mit den Gemeinden der Region und mit dem Kanton zusammen. 2 Die Gemeinde besorgt die Angelegenheiten, die ihr vom Kanton oder vom Bund zugewiesen sind. Sie erfüllt ferner selbstgewählte Aufgaben im öffentlichen Interesse ihrer Einwohner. 3 Die Gemeinde ist Trägerin des Bürgerrechts. Art. 3 Organe Die Organe der Gemeinde sind: a) die Stimmberechtigten; b) die Gemeindebehörden: - der Gemeinderat; - die Kommissionen; - das Wahlbüro; c) die Rechnungsprüfungskommission. Art. 4 Amtsdauer Die Amtsdauer der Gemeindebehörden, der Mitglieder des Wahlbüros, der Rechnungsprüfungskommission und der Beamten beträgt vier Jahre. Art. 5 Ausstand Mitglieder eines Organs, Beamte, Angestellte und Funktionäre haben den Ausstand zu wahren, wenn sie in einer Angelegenheit ein unmittelbares oder ein erhebliches mittelbares Interesse haben. Art. 6 Amtliche Publikationsorgane Die amtlichen Publikationsorgane werden durch den Gemeinderat bestimmt. Art. 7 Gemeindewappen Das Wappen der Gemeinde ist halbiert in Rot mit gelbem Löwen und Weiss mit schwarzem Schlüssel. 4
5 II. DIE STIMMBERECHTIGTEN A) Die Gemeindeversammlung Art. 8 Grundsatz 1 Die Stimmberechtigten treffen ihre Beschlüsse an der Gemeindeversammlung, soweit nicht besondere Vorschriften die Urnenabstimmung verlangen. 2 Das Stimmrecht, das Verfahren für die Einberufung und die Durchführung von Gemeindeversammlungen sowie das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Art. 9 Einberufung 1 Das Begehren auf Einberufung einer Gemeindeversammlung kommt zustande, wenn es von mindestens 10 % der Stimmberechtigten unterschrieben und der Gemeindekanzlei eingereicht worden ist. Im Begehren ist die Begründung für die Einberufung der Gemeindeversammlung anzuführen. 2 Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Gemeindeversammlung spätestens zwei Monate nach Einreichung der Unterschriftenlisten durchzuführen. Art. 10 Einberufungsfrist Die Einberufung der Stimmberechtigten zur Gemeindeversammlung geschieht mindestens 10 Tage vorher durch Veröffentlichung der Einladung im amtlichen Publikationsorgan und durch Zustellung des Stimmrechtsausweises, der schriftlichen Einladung mit Angabe der Traktanden sowie der Botschaft. Art. 11 Anträge ausserhalb der Traktandenliste Anträge ausserhalb der Traktandenliste Anträge von finanzieller oder grundsätzlicher Tragweite, welche Geschäfte ausserhalb der Traktandenliste betreffen, gehen zur Prüfung an den Gemeinderat, sofern sie von der Gemeindeversammlung mehrheitlich als erheblich erklärt werden. Bei Erheblicherklärung hat der Gemeinderat das Geschäft an der nächsten Gemeindeversammlung zur Beurteilung vorzulegen. Art. 12 Offene und geheime Abstimmung 1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Gemeindeversammlung in offener Abstimmung über: a) den Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung; b) den Erlass und Änderung der allgemeinverbindlichen Reglemente und der Gebührentarife; c) die Genehmigung des Voranschlages mit der Festsetzung des Steuerfusses; d) Ausgaben, welche die Finanzbefugnisse des Gemeinderates gemäss Art. 36 übersteigen; e) die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes; f) andere Geschäfte, für welche die Stimmberechtigen von Gesetzes wegen zuständig sind. 5
6 2 Die geheime Abstimmung erfolgt, wenn gesetzliche Bestimmungen sie erfordern oder wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten sie verlangt. Art.13 Protokollgenehmigung Das Protokoll der Gemeindeversammlung soll eine kurze, sachliche Wiedergabe der Verhandlungen, Anträge und Beschlüsse enthalten. Es muss der nächstfolgenden Gemeindeversammlung unterbreitet werden. Die Versammlung kann die Genehmigung des Protokolls dem Gemeinderat übertragen. Wird die Genehmigung dem Gemeinderat übertragen, können die Stimmberechtigten während 10 Tagen nach der Versammlung auf der Verwaltung Einsicht in das Protokoll nehmen. B) Urnenwahl, Urnenabstimmungen Art. 14 Urnenwahl Die Stimmberechtigten wählen an der Urne: a) den Gemeinderat; b) den Gemeindeammann; c) die Rechnungsprüfungskommission; d) das Wahlbüro. Art. 15 Urnenabstimmung 1 Die Stimmberechtigten befinden an der Urne über: a) die Initiativbegehren gemäss Art. 21 ff.; b) die Referendumsvorlagen gemäss Art. 18 ff. 2 Auf Beschluss der Gemeindeversammlung kann im Einzelfall auch über Geschäfte gemäss Art. 12 Abs. 1 an der Urne abgestimmt werden. C) Information Art. 16 Meinungsbildung Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit über die Angelegenheiten von allgemeinem Interesse. Art. 17 Stellungnahme des Gemeinderates Der Gemeinderat erläutert und begründet die Sachvorlagen in Berichten und Botschaften, welche den Stimmberechtigten fristgemäss zugestellt werden. 6
7 D) Fakultatives Referendum Art. 18 Fakultatives Referendum, Unterstellung Dem fakultativen Referendum unterstehen Beschlüsse des Gemeinderates über Ausgaben gemäss Art. 36, Iit. h. Art. 19 Zustandekommen Ein Referendumsbegehren kommt zustande, wenn.mindestens 10 % der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung verlangen. Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei der letzten Gesamterneuerungswah1 des Gemeinderates. Art. 20 Verfahren 1 Die Referendumsfrist beginnt am Tage, nach dem die Referendumsvorlage öffentlich angezeigt worden ist und dauert 30 Tage. 2 Im übrigen sind die formellen Erfordernisse, das Verfahren, die Fristen und die Gültigkeit von Referendumsbegehren gemäss kantonaler Gesetzgebung massgebend. 3 Über Vorlagen, die dem fakultativen Referendum unterstehen, hat der Gemeinderat vor Beginn der Referendumsfrist die Vernehmlassungen der örtlichen Parteien und weiterer interessierter oder von der Vorlage betroffener Organisationen einzuholen. E) Initiative, Inhalt Art. 21 Initiative, Inhalt Mit der Initiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses im Zuständigkeitsbereich der Stimmbürger beantragt werden. Art. 22 Zustandekommen Ein Initiativbegehren kommt zustande, wenn es mindestens 10 % der Stimmberechtigten unterschrieben ist. Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei der letzten Gesamterneuerungswahl des Gemeinderates. Art. 23 Form 1 Das Initiativbegehren kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. 2 Es darf nur einen Gegenstand umfassen. 7
8 Art. 24 Verfahren 1 Das Initiativbegehren ist bei der Gemeindekanzlei schriftlich anzumelden und innert 3 Monaten, nachdem es öffentlich angezeigt worden ist, einzureichen. Ein Initiativbegehren auf Änderung eines Beschlusses darf frühestens 3 Jahre nach der Abstimmung oder nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist eingereicht werden. 2 Der Gemeinderat entscheidet, ob das Initiativbegehren zustandegekommen und rechtmässig ist. Er beantragt den Stimmberechtigten Annahme oder Verwerfung. Er kann einen Gegenvorschlag zur Abstimmung vorlegen. 3 Im übrigen sind die kantonalen Vorschriften über die Initiative, insbesondere über die formellen Erfordernisse, das Verfahren, die Fristen und die Gültigkeit entsprechend anzuwenden. F) Petition Art. 25 Petition Jedermann kann an das zuständige Organ eine Petition einreichen. Petitionen werden geprüft und schriftlich beantwortet. III. DIE GEMEINDEBEHÖRDEN A) Der Gemeinderat Art. 26 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Gemeindeammann. Art. 27 Geschäftsreglement Der Gemeinderat gibt sich ein Geschäftsreglement. Art. 28 Gemeindeammann Der Gemeindeammann leitet die Gemeindeversammlung, den Geschäftsgang und die Verhandlungen des Gemeinderates. Art. 29 Einberufung Der Gemeinderat versammelt sich auf Einladung des Gemeindeammanns, so oft es die Geschäftslast erfordert oder auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder. 8
9 Art. 30 Vertretung 1 Der Gemeinderat vertritt die Gemeinde nach aussen. 2 Der Gemeindeammann und der Gemeindeschreiber führen für den Gemeinderat die rechtsverbindliche Unterschrift. Art. 31 Zielsetzung Der Gemeinderat ist beauftragt, für die Entwicklung der Gemeinde Ziele zu setzen und kann zu Beginn jeder Amtsdauer Richtlinien festlegen. Art. 32 Organisation der Gemeindeverwaltung 1 Der Gemeinderat ordnet im Rahmen der Rechtsordnung die Zuständigkeit der Verwaltungskommission und Ämter sowie der mit Verwaltungsaufgaben betrauten Privaten. 2 Er sorgt für eine rechtmässige, sachgerechte und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit. Art. 33 Vollzugsaufgaben Der Gemeinderat sorgt für den Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung sowie für die Ausführung der von Kanton und Bund übertragenen Aufgaben. Art. 34 Jahresbericht Der Gemeinderat berichtet jährlich über die Verwaltungstätigkeit. Art. 35 Wahlen Der Gemeinderat wählt: a) den Vize-Gemeindeammann; b) die Beamten, Angestellten und Funktionäre; c) die Kommissionen und Delegationen, soweit sie nicht von anderen Instanzen gewählt werden. Art. 36 Weitere Zuständigkeiten Der Gemeinderat ist ferner für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, namentlich: a) die Gebührentarife im Rahmen der reglementarischen Grundsätze festzulegen; b) die Besoldung und Entschädigung der Behördenmitglieder, Beamten und Angestellten sowie der Funktionäre festzusetzen; c) Handhabung der Feuer-, Flur- und Gesundheitspolizei; d) die für den Zahlungsbedarf erforderlichen Fremdmittel aufzunehmen; e) über andere gesetzlich zugeteilte Geschäfte zu beschliessen; 9
10 f) die Durchführung von Prozessen mit dem Recht der Stellvertretung im Rahmen seiner Finanzkompetenzen; g) der Gemeinderat besitzt abschliessende Finanzbefugnisse zur Beschlussfassung über: 1) unvorhergesehene Ausgaben von Fr. 30' pro Fall, über neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu Fr. 4' in gleicher Angelegenheit, gesamthaft Fr. 100' pro Rechnungsjahr 2) teuerungsbedingte Nachtragskredite; 3) reale Nachtragskredite bis Fr. 30' oder, soweit dieser Betrag überschritten wird, bis 10 % des ursprünglich bewilligten Kredites; 4) dringende Geschäfte, sofern eine Verzögerung die Interessen der Gemeinde erheblich gefährden oder schädigen würde h) der Gemeinderat unterstellt dem fakultativen Referendum Beschlüsse im Rahmen des Reglementes über das Landkreditkonto über den Erwerb und Verkauf von Grundstücken über Fr.500' B) Die Kommissionen Art. 37 Zusammensetzung Die Kommissionen bestehen aus mindestens einem Mitglied des Gemeinderates sowie weiteren stimmberechtigten Einwohnern. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen. Art. 38 Präsidium Das Präsidium von Kommissionen wird in der Regel durch ein Mitglied des Gemeinderates ausgeübt, sofern nicht durch Gesetz eine andere Regelung vorgeschrieben ist. Im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst. Art. 39 Aufgaben Soweit die vom Gemeinderat gewählten Kommissionen nicht bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben zu erfüllen haben, richtet sich ihre Tätigkeit nach dem vom Gemeinderat erlassenen Geschäftsreglement. C) Das Wahlbüro Art. 40 Zusammensetzung Das Wahlbüro besteht aus mindestens acht Mitgliedern sowie drei Suppleanten, nämlich: a) dem Gemeindeammann als Präsidenten; b) dem Gemeindeschreiber als Sekretär; c) mindestens sechs weiteren Mitgliedern sowie drei Suppleanten. Art. 41 Aufgaben Das Wahlbüro leitet die an der Urne vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen und stellt die Ergebnisse fest. Ausserdem bestimmt der Gemeindeammann aus den Mitgliedern des Wahlbüros die Stimmenzähler für die jeweils stattfindenden Gemeindeversammlungen. Der Gemeinderat kann zur Resultatermittlung zusätzliche Hilfskräfte bewilligen. 10
11 Art. 42 Organisation Der Gemeinderat bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Standorte der Urnen und Öffnungszeiten. IV. DIE RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION Art. 43 Zusammensetzung 1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. 2 Sie konstituiert sich selbst. Art. 44 Aufgaben Die Rechnungsprüfungskommission prüft die gesamte Verwaltungstätigkeit, das Finanzgebahren, die Buchhaltung und die Jahresrechnung. Art. 45 Rechnungsprüfung durch Dritte Der Gemeinderat kam die Buchhaltung und Jahresrechnung durch eine fachlich versierte, unabhängige externe Revisionsstelle überprüfen lassen. Diese berichtet dem Gemeinderat und der Rechnungsprüfungskommission über das Ergebnis ihrer Kontrolltätigkeit. Art. 46 Berichterstattungen, Anträge Die Rechnungsprüfungskommission berichtet den Stimmberechtigten jährlich über ihre Kontrolltätigkeit. Sie unterbreitet Anträge über die Abnahme der Jahresrechnung. Art. 47 Anregungen, Beratungen Die Rechnungsprüfungskommission kann von sich aus dem Gemeinderat Anregungen unterbreiten und gemeinsame Aussprachen verlangen. V. RECHTSMITTEL Art. 48 Rekurs 1 Gegen Entscheide der Stimmberechtigten, des Gemeinderates oder der Kommissionen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis kann Rekurs gemäss dem kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geführt werden. 2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. 11
12 VI. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. 49 Raumplanung Die Gemeinde übernimmt die Richt- und Zonenpläne der Ortsgemeinde Wilen bei Wil und wendet diese solange an, bis sie ohnehin überarbeitet werden müssen. Art. 50 Bisherige Reglemente Solange keine neuen Reglemente, Verordnungen usw. bestehen, übernimmt die Gemeinde die Rechte und Pflichten gemäss der bisher geltenden Ordnung der bisherigen Munizipalgemeinde und der Ortsgemeinde Wilen bei Wil. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 51 Revision Die Revision der Gemeindeordnung kann jederzeit durch die Stimmberechtigten beschlossen werden. Art. 52 Inkraftsetzung Diese Gemeindeordnung tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau per 1. Januar 1998 in Kraft. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 18. Juni Der Ortsvorsteher: Die Gemeindeschreiberin: M. Giger I. Weibel Vom Regierungsrat des Kantons Thurgau genehmigt am 8. Juli 1997 mit RBR Nr
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