Wie die alltägliche Baupraxis leider zeigt, ist es auch nach mehr als 3 Jahren üblich, die alten Bezeichnungen wie F 30 oder F 90 zu verwenden.
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- Edith Sauer
- vor 7 Jahren
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1 Im folgenden Artikel möchte ich der werten Leserschaft, die seit in Österreich geltenden Begriffe im Bereich des baulichen Brandschutzes, insbesondere die für den Trockenbau wesentlichen Begriffe und deren Definition und Bedeutung vereinfacht und hoffentlich verständlich und anhand einfacher Praxisbeispiele etwas näher bringen. Warum? Wie die alltägliche Baupraxis leider zeigt, ist es auch nach mehr als 3 Jahren üblich, die alten Bezeichnungen wie F 30 oder F 90 zu verwenden. Dies kann aber, wie der nachfolgende Artikel zeigen wird, zu sehr unangenehmen Folgen führen, da nicht alles was mal mit F 90 bezeichnet wurde, identisch mit EI 90 ist. Weiters sei noch angemerkt dass, und diese Aussage schockiert wahrscheinlich fast jeden am Bau, der Trockenbauer, der Generalunternehmer oder der Architekt kein Brandschutz-Prüfzeugnis mehr vom jeweiligen Systemgeber erhält!!! Leider ist dasselbe nicht das Gleiche. Und meist gibt es nichts trennenderes als die gleiche Sprache! Als die ÖNorm B 3800 noch in Österreich galt (also in der guten alten Zeit), wurde als allgemein gültiger Prüfnachweis für den Brandschutz ein Prüfbericht einer Prüfstelle vorgelegt und damit war im allgemeinen die Sache erledigt. Mit Einführung der EN in Österreich erhält man vom jeweiligen Systemgeber keine Prüfberichte mehr, sondern einen sog. Klassifizierungsbericht. Was sind die Unterschiede zwischen Prüf- und Klassifizierungsbericht? Vereinfacht gesagt ist der Prüfbericht, den es nach wie vor gibt, ein Tatsachenbericht über den Ablauf und das genaue Ergebnis des Feuerwiderstandes. Im Prüfbericht ist also das tatsächliche Ergebnis zb E 131 und I 140 nachzulesen. Da es eine Feuerwiderstandsklasse E131 - I140 nicht gibt und gem. den gültigen Normen, dazu kommen wir noch, immer auf die nächstniedrigere Klassifizierungszeit abgerundet werden muss, wird im Klassifizierungsbericht die Konstruktion in die richtige Klassifizierungszeit eingereiht. Im Falle der angeführten Beispielwand bedeutet dies E131 + I 140 = EI 120. Weiters können mehrere Prüfberichte in einem Klassifizierungsbericht zu einem System zusammengefasst und eingestuft/klassifiziert werden.
2 Was ist nun bei so einem Klassifizierungsbericht bzw. beim Errichten einer Trockenbauwand mit Anforderung an den Feuerwiderstand zu beachten: Voraussetzung für die Gültigkeit eines Klassifizierungsberichtes ist: -dass die im Klassifizierungsbericht angeführten Produkte verwendet werden -die Verarbeitungsrichtlinien des Systemgebers beachtet werden Weiters ist zu beachten, dass die Gültigkeit eines Klassifizierungsberichtes erlischt- -wenn die angeführten Produkte nicht verwendet werden -die Verarbeitungs-Richtlinien nicht beachtet werden. Aber eigentlich hat das schon immer gegolten! Neue Begriffe nach EN für den Feuerschutz: Die bis zum in Österreich gebräuchlichen Bezeichnungen F 30, F 60, F 90, T 30, T90 etc. wurde im Zuge der Zurückziehung der ÖNorm B 3800 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen durch die Begriffsdefinitionen der EN Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen ersetzt. Wobei auch hier, wie bei der alten ÖNorm B 3800, Buchstaben Zahlen- Kombinationen für die Bezeichnung der unterschiedlichsten Anforderungen zur Anwendung kommen. Hier eine kurze Übersicht über die gebräuchlichsten Bezeichnungen für den Hochbau und deren vereinfachte Erklärung auf Basis der gültigen Normenbeschreibung: R Tragfähigkeit E Raumabschluss I Wärmedämmung W Wärmestrahlung S Rauchdichtheit M Stossbeanspruchung C Selbstschließend G Russbrandbeständig R. Tragfähigkeit Die Tragfähigkeit R ist die Fähigkeit des Bauteils unter festgelegten mechanischen Einwirkungen einer Brandbeanspruchung auf einer oder mehreren Seite(n) ohne Verlust der Standsicherheit für eine Dauer zu widerstehen.
3 Die Kriterien sind je nach Typ des tragenden Bauteils unterschiedlich. a) Biegung beanspruchte Bauteile, z. B. Decken, Dächer, b) Dehnungsrate z. B. Stützen, Wände, und Stauchung. Wird im Trockenbau üblicherweise bei Verkleidungen von Stahlstützen und trägern gefordert. E. Raumabschluss Der Raumabschluss E ist die Fähigkeit eines Bauteils mit raumtrennender Funktion, eines von nur an einer Seite angreifenden Feuers zu widerstehen. Ein Feuerdurchtritt zur unbeflammten Seite wird verhindert. Kriterien: a)spalte und Öffnungen, die über bestimmte Abmessungen hinausgehen; b)entzündung eines Wattebausches; c)andauernde Entflammung auf der vom Feuer abgewandten Seite. d)versagen der Tragfähigkeit I. Wärmedämmung Ist die Fähigkeit eines Bauteils die Übertragung von Feuer und Wärme soweit zu begrenzen, dass auf der dem Feuer abgewandten Seite des Bauteils Personen nicht gefährdet und dort befindliche Materialien nicht entzündet werden. Kriterien: a) mittlere Temperaturerhöhung maximal 140 C b) maximale Temperaturerhöhung 180 C c) Abminderungen davon zulässig Die Kombination EI ist die üblicherweise an Ständerwände gestellte Anforderung! Sollte im Zuge einer Ausschreibung eine andere/zusätzliche Anforderung gestellt werden, zb EI 90 M ist zur Sicherheit mit dem Systemlieferanten sprich ETZ-Inhaber Rücksprache zu halten! Die Anforderung I-Wärmedämmung ist noch in zwei weitere Untergruppen unterteilt, welche insbesondere bei Feuerschutz-Türelementen zu berücksichtigen sind. Wärmedämmung I1: Auf dem Türblatt innerhalb eines 25 mm breiten Randbereichs des sichtbaren Teils des Türblattes werden keine Temperaturmessungen berücksichtigt. Wärmedämmung I2: Auf dem Türblatt innerhalb eines 100 mm breiten Randbereichs des sichtbaren Teils des Türblattes werden keine Temperaturmessungen berücksichtigt.
4 Wärmedämmung I1: Wenn die Zarge breiter als 100 mm ist, ist die Temperaturerhöhung an allen Stellen der Zarge, auf 180 C begrenzt Wärmedämmung I2: Wenn die Zarge breiter als 100 mm ist, ist die Temperaturerhöhung an allen Stellen der Zarge auf 360 C begrenzt Tipp: Bei Feuerschutz-Türelementen ist die in Österreich übliche Anforderung EI2 30 bis EI2 90! Bei EI 1 Anforderungen ist zur Sicherheit mit dem Produzenten Rücksprache zu halten und beim Ausschreiber nachzufragen ob er wirklich EI 1 will/benötigt! C. Selbstschließende Eigenschaft Die selbstschließende Eigenschaft C ist die Fähigkeit einer Feuerschutztür oder einer Klappenanordnung automatisch zu schließen und dabei eine Öffnung zu verschließen. Sie betrifft Bauteile, die üblicherweise geschlossen gehalten werden und die nach jedem Öffnungsvorgang automatisch schließen müssen, und Bauteile, die üblicherweise offengehalten werden, im Brandfall schließen müssen und mechanisch betriebene Bauteile, die ebenfalls im Brandfall schließen müssen. Die selbstschließende Eigenschaft muss unter allen Bedingungen aufrechterhalten werden unabhängig von der Verfügbarkeit der Hauptstromversorgung. Klasse Anzahl der auszuführenden Zyklen C C C C C1 500 C0 0 Erläuterung: Das zu prüfende Feuerschutz-Türelement wird je nach der gewünschten Klasseneinstufung vor dem Brandversuch, durch die Prüfstelle auf Basis eines genau beschriebenen Prüfprozederes geöffnet und geschlossen. Bei C5 wird also das Türelement vor der Brandprüfung mal geöffnet und geschlossen. Was ist nun alles bei Feuerschutz-Türelementen zu beachten: 1. Die übliche Anforderung in Österreich ist EI 2 30 bis EI 2 90, sollte EI 1 30 bis EI 1 90 gefordert werden ist unbedingt mit dem Produzenten Rücksprache zu halten
5 2. Ist in der Ausschreibung keine C-Klasse definiert ist mit dem Ausschreiber Rücksprache zu halten, da wie man der Tabelle entnehmen kann beträchtliche Leistungs- und Preisunterschiede bestehen können. Und wo benötigt bzw. baut man jetzt welche C-Klasse? Beispiele für den bestimmungsgemäßen Gebrauch: (EN 14600) C5 sehr häufige Betätigung; C4 hohe Anzahl von Betätigungen im öffentlichen Bereich durch Personen mit geringer Motivation zum sorgsamen Umgang; C3 mäßige Anzahl von Betätigungen hauptsächlich durch Personen mit einer gewissen Motivation zum sorgsamen Umgang; C2 geringe Anzahl von Betätigungen durch Personen mit hoher Motivation zum sorgsamen Umgang, z. B. Türen von Privathäusern oder große Tore; C1 offen stehend gehalten; C0 keine Leistung gefordert. Weitere Definitionen der einzelnen Klassen sind in der ON EN Tore, Türen und zu öffnende Fenster mit Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften Anforderungen und Klassifizierung nachzulesen.
6 W. Strahlung Die Strahlungsbegrenzung W ist die Fähigkeit eine Brandübertragung durch abgestrahlte Wärme zu reduzieren. Es wird davon ausgegangen, dass ein Bauteil, das dem Kriterium I, I1 oder I2 genügt, damit auch den W-Anforderungen für die gleiche Dauer genügt. Kriterien: a) Raumabschluss (Spalten oder Öffnungen) b) Feuerdurchtritt c) Maximalwert der Strahlung 15 kw/m2 Eine in Österreich nicht sehr gebräuchliche Forderung, da Ständerwände die EI geprüft sind automatisch EW geprüft sind. Die Anforderung EW ist noch am ehesten mit der alten G Bezeichnung für Brandschutzverglasungen zu vergleichen. Bitte nicht mit der neuen G-Klassifizierung verwechseln-rußbrandbeständigkeit!!! M. Widerstand gegen mechanische Beanspruchung Der Widerstand gegen mechanische Beanspruchung M ist die Fähigkeit einer Stoßbeanspruchung zu widerstehen Kriterien: a) definierte Stoßbeanspruchung kurz nach Prüfungsende (R,E oder I) b) ohne Beeinträchtigung der geprüften Klassifikation Dies ist eine Anforderung die Standard-Ständerwände schon auf Grund der Bauart nicht erfüllen können. Unbedingt beim Systemgeber nachfragen ob er so einen Nachweis hat! S. Rauchdichtheit Die Rauchdichte S ist die Fähigkeit eines Bauteils den Durchtritt von Gas oder Rauch von einer Seite des Bauteils zur anderen Seite zu verringern oder auszuschließen. Sa Rauchdichtheit bei Umgebungstemperaturen. Sm Rauchdichtheit bei Umgebungstemperaturen als auch bei 200 C. Diese Anforderung wird hauptsächlich bei Tür-Elementen gefordert.
7 G. Widerstandsfähigkeit gegen Rußbrand Die Klassifizierung der Widerstandsfähigkeit gegen Rußbrand für Abgasanlagen und Produkten von Abgasanlagen. Dies schließt Aspekte der Rauchdichtheit und der Wärmedämmung ein. Kriterien: a) max. 100 o C Oberflächentemperatur b) 30 min o C Prüftemperatur Bitte nicht mit der alten Anforderung G 30 (für Gläser) verwechseln!!! Ist keine trockenbaut-ypsiche Anforderung! Klassifizierungszeiten Die Klassifizierungszeiten müssen für jedes der vorstehenden Merkmale in Minuten angegeben werden, wobei eine der folgenden Klassifizierungszeiten- 10, 15, 20, 30, 45, 60, 90, 120, 180, 240 oder 360 zu verwenden ist. Erläuterung: Achtung nicht alle Klassifizierungszeiten gelten für alle Bauteile. Weiters wird das jeweilige erreichte Prüfergebnis auf die nächst niedrigere Klassifizierungszeit abgerundet. Beispiel: Wenn also im Zuge der Prüfung E 141 und I 115 erreicht wird, lautet das Ergebnis im Klassifizierungsbericht EI 90. Damit für den Nutzer die Sache einfacher wird sind auch Kombinationen in den Bezeichnungen möglich: Versuchsergebnisse müssen wie bereits gesagt, immer zur nächst-niedrigeren Klasse abgerundet werden. Wenn Merkmale kombiniert werden, muss die angegebene Zeit, die des Merkmals mit der kürzesten Zeit sein. Dies bedeutet, dass zb eine tragende Wand (R) welche 140 Minuten im die Tragfähigkeit im Brandfall gewährleistet, bei der aber in der 75 Minute Spalten (E) aufgetreten sind und die Wärmedämmung (I) in der 36 Minute überschritten wurde folgende Bezeichnungen tragen darf: R120/RE 60/REI 30 ein für den Trockenbau typisches Beispiel sind die B+M Schwertanschlüsse, welche E90/EI 60 klassifiziert sein können.
8 Zusätzlich können bzw. müssen die angeführten Leistungsparameter R, E, I durch Erweiterungen noch ergänzt werden wenn: M Sofern besondere mechanische Beanspruchungen geprüft wurden z. B. REI 30-M ist keine trockenbau-typische Anforderung! C Feuerschutztüren u. -klappen die mit einer Selbstschließvorrichtung ausgestattet sind, wobei die Klassen C0 bis C5 angeführt sein müssen z. B. EI 2 30-C0, EI 2 30-C5 siehe Beispiel Türelemente S für Bauteile mit besonderer Begrenzung der Rauchdichte (EI 2 60-Sm). Wenn kein Feuerwiderstand geprüft ist, wird das Bauteil einfach mit S klassifiziert. zb SM Türelemente Weiters gibt es auch unterschiedliche Brandkurven, die in der Bezeichnung berücksichtigt werden müssen. Wird eine Konstruktion nach der Einheits- Temperaturzeitkurve geprüft (so werden üblicherweise Ständerwände geprüft) gibt es keinen Anhang an die Bezeichnung EI xx. Prüft man aber zum Beispiel nach der sogenannten Schwelbrandkurve dann muss dies mit der Ergänzung IncSlow angeführt werden. z. B. EI 30-IncSlow Weiters ist es möglich, dass Konstruktionen (z.b. asymmetrische wie Schachtwände) den Brandschutz nur aus einer oder aus beiden Richtungen gewährleisten. Wird die Prüfung bzw. die Klassifizierung nur von einer Seite aus durchgeführt, so ist dies unabhängig von der Prüfmethode anzugeben: i o., wenn angestrebt ist, von innen nach außen zu klassifizieren; o i., wenn angestrebt ist, von außen nach innen zu klassifizieren; i o., wenn angestrebt ist, von innen nach außen und von außen nach innen zu klassifizieren. zb B+M Schachtwände EI 30(i o) bis EI 120(i o), Installations- und Lüftungskanäle
9 Dasselbe gilt für die Klassifizierungsrichtungen von oben sowie von unten z.b. bei abgehängten Gipsplatten-Decken. a b a bezeichnet oben(above), b bezeichnet unterhalb (below) der Unterdecke, also von oben nach unten a b für die Klassifizierung von unten, a b für die Klassifizierung von beiden Richtungen oben und unten Beispiel: abgehängte Gipsplatten-Decke EI 30(a b) bis EI 120(a b) Tipp: Ist keine Klassifizierungsrichtung in einer Ausschreibung bei abgehängten Decken und Schächten angegeben ist unbedingt nachzufragen. Bei Schachtwänden wird üblicherweise (i o) gefordert. Klassifizierung von Abschottungen E (Raumabschluss) bzw. EI (Raumabschluss/Temperatur) folgende Zusätze sind möglich: Anordnung von Rohrverschlüssen innerhalb außerhalb des Prüfofens U/U offen offen C/U geschlossen offen U/C offen geschlossen C/C geschlossen geschlossen zum Beispiel EI-90 U/U Installationskanäle: Klassifizierung auf E bzw. EI Die Klassifizierung muss durch (i o), (o i) oder (i o) erweitert werden, um aufzuzeigen, ob das Bauteil von der Innenseite oder Außenseite oder von beiden geprüft und klassifiziert ist. Die Symbole ve und/oder ho beschreiben zusätzlich die Eignung für vertikale und/oder horizontale Anordnungen. zb. EI 90 (i o), ve
10 Zusammengefasst kann gesagt werden, dass es im wahrsten Sinne auf Kleinigkeiten ankommt und bei Unklarheiten in der Ausschreibung der Verarbeiter nachfragen muss. Welche Angaben benötigt ein Trockenbauer nun um die richtige Konstruktion mit der richtigen Leistung anbieten und auf den Baustellen montieren zu können? Kurzübersicht mit den in Österreich gebräuchlichsten Anforderungen im Trockenbau: Ständerwand erfüllt Brandschutz von beiden Seiten: EI 30, EI 60, EI 90, EI 120 Schachtwand erfüllt Brandschutz von beiden Seiten: EI 30(i o), EI 60(i o), EI 90(i o), EI 120(i o) abgehängte Deckensysteme- Brandschutz von unten nach oben, die Decke erfüllt den Feuerschutz selbständig üblicherweise ohne Feuerschutz-Anforderung an die Rohdecke: EI 30(a b), EI 60(a b), EI 90(a b), EI 120(a b) abgehängte Deckensysteme- Brandschutz von unten nach oben und von oben nach unten Achtung: die Rohdecke muss mindestens denselben Feuerschutz aufweisen wie die abgehängte Decke: EI 30(a b), EI 60(a b), EI 90(a b), EI 120(a b) abgehängte Deckensysteme die den Feuerschutz in Verbindung mit der Rohdecke erfüllen (also Rohdecke plus abgehängte Decke Gesamt-Feuerschutz): REI 30, REI 60, REI 90 Dachgeschoß-Ausbau: Verkleidung erfüllt alleine den Feuerschutz: EI 30, EI 60, EI 90 Türelemente: Bei EI 1 Anforderung unbedingt nachfragen. EI 2 30 C 0 bis 5 oder EI 2 90 C 0 bis 5 Bei Sa und Sm Anforderung nachfragen.
11 Konklusio: Bis sich die neuen Brandwiderstands-Bezeichnungen in unser Hirn eingebrannt haben und alltägliche Sprachgebräuche sind, wird sicher noch einige Zeit vergehen. So wie bei der Euro-Schilling Umstellung! Darum muss sobald Unklarheiten oder Unsicherheiten bestehen-nachgefragt werden! Das Sprichwort wer viel fragt geht irr, mag zwar das eine oder andere Mal richtig sein, aber: Fakt ist, die an einem Bauprojekt-Beteiligten müssen Fragen, Prüfen und gegebenenfalls Hinweisen und Warnen. Dies gilt für alle am Bau beteiligten Parteien! Zum Abschluss möchte der Autor sich für die Aufmerksamkeit recht herzlich Bedanken und steht natürlich für Rückfragen zur Verfügung. Ihr Wolfgang Schaffer
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