1.2 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für alle Lehrpersonen der Gemeindeschule Lachen.
|
|
- Oskar Blau
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Reglement für Lehrpersonen der Gemeindeschule Lachen 7.10 (vom 17. Dezember 2010) (aktualisiert am 21. Juni 2012) 1 Allgemeines Nicht alles kann und soll geregelt werden der Rest bleibt dem gesunden Menschenverstand und der Eigenverantwortung jedes einzelnen Mitarbeitenden überlassen. 1.1 Grundsätzliches Alle Lehrpersonen haben öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge mit dem Kanton. Daher gilt für alle Lehrpersonen die Personal- und Besoldungsverordnung des Kantons Schwyz. Ergänzungen dazu werden in diesem Reglement für Lehrpersonen der Gemeindeschule Lachen geregelt. 1.2 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für alle Lehrpersonen der Gemeindeschule Lachen. 1.3 Änderungen Änderungen oder Anpassungen dieses Dokumentes werden bei Bedarf und nach Beschluss des Gemeinderates Lachen vorgenommen. Die Lehrpersonen werden auf geeignete Weise informiert. 1.4 Gleichstellung Begriffe wie Lehrpersonen beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen. 2 Versicherung 2.1 Unfallversicherung Lehrpersonen sind gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten Allgemein versichert (gem. UVG, ab 5 Lek. pro Woche / 8 Arbeitsstunden pro Woche). Die Zusatzdeckung Privat können Lehrpersonen auf eigene Kosten erwerben (Formularbezug bei der Personalabteilung der Gemeinde Lachen). 3 Arbeitspensen 3.1 Überpensen Um einer Überbelastung der Lehrpersonen vorzubeugen wird in der Regel eine Überschreitung des Vollpensums von 29 Lektionen Lektionen Besprechungszeit nicht gestattet. Dies gilt auch bei Altersentlastungen, die Lektionen müssen entsprechend reduziert werden.
2 3.2 Kleinstpensen Grundsätzlich sind Kleinstpensen unter 10 Lektionen zu vermeiden. Begründete Ausnahmen sind möglich, dabei sollte die betreffende Lehrperson aber zusätzlich für Stellvertretungen zur Verfügung stehen. 4 Urlaub 4.1 Unbesoldeter Urlaub Der Schulrat ist für die Bewilligung des unbesoldeten Urlaubes zuständig. Es besteht kein Anspruch auf unbesoldeten Urlaub. Ein unbesoldeter Urlaub dauert minimal zwei Wochen und maximal 6 Monate. Die Planung nimmt auf den Schuljahreszyklus Rücksicht. Ein unbesoldeter Urlaub ist nicht an Weiterbildung gebunden. Unbesoldete Urlaube dürfen nicht zur Ausweitung des Stellenplans führen. Unbesoldete Urlaube sind durch die Schulleitung so zu organisieren, dass die schulischen Abläufe in keiner Art und Weise tangiert werden. Die beurlaubte Person führt die Stellvertretung in den Aufgabenbereich ein, erteilt ihr genaue Anweisungen und gibt ihr die zu erreichenden Endziele bekannt. Verantwortlich ist die Schulleitung, welche den Antrag an den Schulrat weiterleitet. Mit dem Gesuch um unbesoldeten Urlaub ist aufzuzeigen, wie die Abläufe und Stellvertretungen während des Urlaubs gelöst werden, welche Kosten an- und wegfallen. Über die Anstellung einer qualifizierten Stellvertretung während des unbesoldeten Urlaubs entscheidet der Schulrat. Unbesoldete Urlaube dürfen für den Arbeitgeber zu keinen zusätzlichen Kosten führen. Die Beiträge der Pensionskasse sind zu 100 % durch die beurlaubte Person zu übernehmen. Es besteht kein Anspruch auf Feiertage während dem unbesoldeten Urlaub. Der unbesoldete Urlaub zählt nicht zum Dienstalter. Für die Dauer des unbesoldeten Urlaubs ist durch den Arbeitnehmer eine Abredeversicherung mit der Unfallversicherung abzuschliessen (ab 31. Tag seit dem letzten Lohnanspruch). Der Nachweis des Abschlusses ist vor Antritt des Urlaubs zu erbringen. Ein unbesoldeter Urlaub führt zu einer Kürzung des Ferienanspruches, im speziellen Fall von Lehrpersonen, zu einer anteilsmässigen Kürzung (Verhältnis 47 Arbeitswochen/5 Ferienwochen) des Lohnes. Ein unbesoldeter Urlaub kann frühestens nach vier vollendeten Dienstjahren gewährt werden. Er kann erst nach weiteren vier Jahren wieder beantragt werden (ausgenommen Mutterschaft). Der unbesoldete Urlaub ist spätestens sechs Monate vor Beginn des Urlaubs schriftlich zu beantragen. 4.2 Freitage Lehrpersonen haben Anspruch auf Freitage bei den nachfolgenden Ereignissen. Diese Freitage können nur im direkten Zusammenhang mit dem Ereignis geltend gemacht werden. Eine Kompensation ist ausgeschlossen. a) zivile und kirchliche Trauung je 1 Tag b) Trauung in der eigenen Familie (Kinder, Ehepartner, Geschwister, Eltern) 1 Tag c) Geburt eines eigenen Kindes 3 Tage (Vaterschaftsurlaub), diese können bei der Geburt oder nach dem Spitalaufenthalt der Familie bezogen werden
3 d) Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag e) Todesfall in der eigenen Familie (Kinder, Ehepartner, Geschwister, Eltern) 3 Tage f) Todesfall in der Familie 1 Tag g) Betreuung erkrankter Familienangehörigen im eigenen Haushalt max. 3 Tage 4.3 Absenzen Bei Absenzen in Folge Krankheit oder Unfall haben die Lehrpersonen der Schulleitung ab dem vierten Arbeitstag ein Arztzeugnis abzugeben. Planbare ärztliche oder zahnärztliche Konsultationen oder ärztlich verordnete Therapien haben die Lehrpersonen, wenn immer möglich, ausserhalb der Unterrichtszeiten zu legen. Solche Konsultationen werden nicht als Arbeitszeit gerechnet und es wird keine Stellvertretung gestellt. Notfallmässige ärztliche und zahnärztliche Konsultationen werden der Arbeitszeit angerechnet und eine Stellvertretung gestellt. Die Schulleitung ist frühestmöglich zu informieren. Bei Absenzen wegen Bestattungen nahestehender Personen ist eine schriftliche Bewilligung durch die Schulleitung einzuholen. 5 Dienstaltersgeschenke 5.1 Dienstalterszulage/Besoldeter Urlaub Nach 10 Dienstjahren wird erstmals ein Dienstaltersgeschenk entrichtet. Anschliessend nach je 5 weiteren Dienstjahren. Das 1. Dienstaltersgeschenk nach 10 Jahren wird mit 3 % der aktuellen Lohnsumme (exkl. Zulagen) berechnet. Anschliessend erhöht sich das Geschenk um 1 % pro 5 Dienstjahre (siehe Tabelle). Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche Arbeitspensum der letzten 5 Jahre. Dienstjahr Dienstaltersgeschenk 10 3 % 15 4 % 20 5 % 25 6 % 30 7 % 35 8 % 40 9 % 5.2 Ergänzende Geschenke Nach 5 Dienstjahren erhalten Mitarbeitende ein Geschenk / Blumenstrauss (im Wert von CHF ) durch die Schulteamleitung/Schulleitung. Ab dem 10. Dienstjahr stehen der jeweiligen Schulteamleitung/Schulleitung CHF für ein Geschenk zur Verfügung. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.
4 6 Weiterbildungen 6.1 Allgemeines Die Gemeinde Lachen fördert grundsätzlich die Weiterbildung der Mitarbeitenden. Die Lehrerweiterbildungskurse werden durch den Kanton organisiert und finanziert. Die Gemeinde Lachen kann bei Zusatzausbildungen sowie bei Intensivweiterbildungen Beiträge leisten. Die Ausbildung muss in der von sstätte vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden und deren Abschluss der Schulleitung bestätigt werden. Ohne Abschlusszertifikat oder Kursbestätigung besteht kein Anspruch auf Unterstützung. Allfällig geleistete Zahlungen müssen in diesem Fall zurückerstattet werden. Vom offiziellen Kursprogramm abweichende oder zusätzliche Kurse werden nicht unterstützt. 6.2 Unterstützungsbeiträge Lehrgänge, die im vorwiegenden Interesse des Arbeitgebers sind, werden mit 80 % der Kosten und der benötigten Arbeitszeit unterstützt. Kurse und Lehrgänge, die in beidseitigem Interesse sind, werden mit 50 % der Kosten sowie 50 % der benötigten Arbeitszeit unterstützt. Findet ein Kurs ausserhalb der eigenen, regulären Unterrichtszeit statt, besteht kein Anspruch auf Vergütung der Arbeitszeit. Für Kurse und Lehrgänge, die nicht im Interesse des Arbeitgebers sind, werden keine Beiträge ausgerichtet und keine Arbeitszeit zur Verfügung gestellt. 6.3 Bewilligungsvoraussetzungen Die Bewilligungsvoraussetzungen sind im Personalreglement inkl. Anhang der Gemeinde Lachen geregelt. 6.4 Bewilligungsverfahren Weiterbildungen müssen im Voraus mit der Schulleitung besprochen und angemeldet werden. Der Antrag um Weiterbildung sowie die Kursunterlagen (Kursbeginn, Dauer, Kosten und Spesen) sind der Schulleitung einzureichen. Über Weiterbildungen, deren Kosten (exkl. Arbeitszeit) tiefer sind als CHF pro Jahr oder die nicht mehr als 3 Arbeitstage pro Jahr beanspruchen, entscheidet die Schulleitung unter Einhaltung des Budgets. Umfangreichere Weiterbildungen, deren Kosten (exkl. Arbeitszeit) CHF pro Jahr überschreiten oder die mehr als 3 Arbeitstage pro Jahr beanspruchen werden durch die Schulleitung vorbearbeitet und den Schulrat entschieden. 6.5 Verpflichtungsregelung Die Lehrperson verpflichtet sich nach Erwerb des Diplomes oder nach Gewährung einer Intensivweiterbildung während drei Jahren, in der (neuen) Funktion beim Schulträger tätig zu bleiben. Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer gilt die Rückerstattungsregelung des Personalreglements inkl. Anhänge der Gemeinde Lachen. Gesamtkostenbeteiligung der Gemeinde Lachen von CHF bis CHF Gesamtkostenbeteiligung der Gemeinde Lachen von CHF bis CHF Jahr 1 1/2 Jahre Monat 50 % Monat 60 % Monat 30 %
5 Gesamtkostenbeteiligung der Gemeinde Lachen ab CHF Jahre Monat 75 % Monat 50% Monat 25% 7 Vergünstigungen, Spesen 7.1 Reka Checks Lehrpersonen können Reka-Checks gemäss den Bestimmungen des Personalreglementes inkl. Anhänge der Gemeinde Lachen beziehen. 7.2 Spesen Bei auswärtigen Tätigkeiten, die durch die Schulleitung bewilligt wurden, können Spesen geltend gemacht werden. Es gelten die Ansätze des Personalreglementes inkl. Anhang der Gemeinde Lachen. 7.3 Parkplätze Lehrpersonen mit Wohnsitz ausserhalb von Lachen können vergünstige Monatsparkkarten für die Parkplätze Äussere Haab und Seefeld für CHF pro Parkplatz und Monat (ohne Halbjahresreduktion) beim Gemeindekassieramt Lachen beziehen. Für Lehrpersonen mit Wohnsitz in Lachen gilt ein Tarif wie für Dritte. 8 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 9 Schlussbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2012 Die Aktualisierung des Reglements für Lehrpersonen der Gemeindeschule Lachen tritt am 1. August 2012 in Kraft. Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat Lachen am 17. Dezember 2010 genehmigt (GRB Nr. 416) und aktualisiert am 21. Juni 2012 (GRB Nr. 193) GEMEINDERAT LACHEN Peter Marty Gemeindepräsident Eugen Benz Gemeindeschreiber
Verordnung über den Elternurlaub
5. Verordnung über den Elternurlaub Vom. Januar 0 (Stand. Mai 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz Buchstabe b und c des Gesetzes vom 5. September 997 ) über die Arbeitsverhältnisse
MehrGEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT
GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT Inhaltsverzeichnis lngress... 3 Grundsatz... 3 Stellenbeschreibungen... 3 Verwaltungsleiter... 3 Lernende... 3 Weitere Personalversicherungen... 4 Ordentliche
MehrPersonal- und Besoldungsreglement
Personal- und Besoldungsreglement vom 8. August 000 Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich Art. Geltungsbereich II. Personalrecht des Kantons Art. Anwendung kantonalen Rechts III. Zuständigkeit Art. Zuständige
MehrBezug Dienstaltersgeschenk (DAG) einer Schulleitung
Kanton Zürich Bildungsdirektion Lehrpersonal, Personal Bezug Dienstaltersgeschenk (DAG) einer Schulleitung 247-71 IN 26. Juni 2018 2/6 Inhalt 1. Grundsätzliches 3 2. Bewilligung DAG-Antrag 3 3. Bedingungen
MehrEinwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fort- und Weiterbildung
Einwohnergemeinde Wimmis Verordnung Fort- und Weiterbildung 2. Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis GRUNDSATZ... 3 Zweck... 3 Geltungsbereich... 3 ARTEN DER FORT- UND WEITERBILDUNG... 3 Grundausbildung... 3
MehrUnbezahlter Urlaub einer Lehrperson
Kanton Zürich Bildungsdirektion Lehrpersonal Unbezahlter Urlaub einer Lehrperson 220-70 IN 1. Juli 2017 2/7 Inhalt 1. Unbezahlter Urlaub 3 2. Auswirkungen auf die Unfallversicherung 3 3. Dienstzeit für
MehrEinwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement
Einwohnergemeinde Münsingen Personalreglement 017 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsverhältnis... Geltungsbereich... Ergänzendes Recht... Anstellungen... Probezeit... Organisation... Verordnungen.... Lohnsystem...
MehrEINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH MUSIKSCHULE SPREITENBACH (MSS)
MUSIKSCHULE SPREITENBACH (MSS) Dienst- und Besoldungsreglement 08 Die Einwohnergemeindeversammlung Spreitenbach erlässt, gestützt auf 0 Abs. lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz,
MehrPERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG
PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG der Einwohnergemeinde Hildisrieden vom. August 000 Personal- und Besoldungsordnung INHALT Seite I. Geltungsbereich Art. Geltungsbereich II. Personalrecht des Kantons Art.
MehrDirektion Finanzen und Personelles Departement Personal und Organisation Eine Anstellung bei der Gemeinde Emmen
Direktion Finanzen und Personelles Departement Personal und Organisation Eine Anstellung bei der Gemeinde Emmen Damit die Gemeinde Emmen ihre Aufgaben im öffentlichen Dienst kompetent und bürgerfreundlich
MehrAbsenzenregelung für Schülerinnen und Schüler
Absenzenregelung für Schülerinnen und Schüler. Februar 06 4. ABSENZENREGELUNG FÜR SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER INHALTSVERZEICHNIS I Allgemeine Bestimmungen Art. Rechtliche Grundlagen II Absenzen Art. Verantwortlichkeit
MehrBezug Dienstaltersgeschenk (DAG) als Lehrperson
Kanton Zürich Bildungsdirektion Lehrpersonal, Personal Bezug Dienstaltersgeschenk (DAG) als Lehrperson Gültig ab 1. August 2017 247-70 IN 21. April 2017 2/7 Inhalt 1. Grundsätzliches 3 2. Bewilligung DAG-Antrag
MehrReglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen
020.006 Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen Vom 21. Dezember 2000 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Personalreglementes vom 30. Januar 1997 1, beschliesst:
MehrAbsenzenreglement Schule Klosters-Serneus
Reglement über Absenzen, Urlaub, Dispensationen, Schulausschluss und vorzeitigen Schulaustritt für die Schulen und Kindergärten der Gemeinde Klosters-Serneus 505 Art. 1 Grundsatz Geltungsbereich Die Eltern
MehrVerordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen
5. Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen (Gemeinderatsbeschluss Nr. 856 vom 9. Dezember 008) Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 46 lit. f der Stadtverfassung vom. September 00 und
MehrKanton Zug Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals
Kanton Zug 54.5 Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals Vom 7. Mai 005 (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 7, 6 und 64 des
MehrPersonalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach
Personalreglement der Kirchgemeinde Rohrbach Vom 1. Dezember 013 Inhaltsverzeichnis Seite Rechtsverhältnis 3 Lohnsystem 3 Probezeit/Kündigungsfristen 4 Arbeitszeit/Ferien/Urlaub 5 Versicherungen 5 Besondere
MehrANHANG I ZUM PERSONALREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE LAUSEN ANHANG I ZUM PERSONALREGLEMENT Gültig für das Gemeindepersonal Stand Januar 2015 Die Einwohnergemeindeversammlung von Lausen, gestützt auf 47 des Gesetzes über die Organisation
MehrA09. Personalentwicklungsverordnung (PEV)
A09 Personalentwicklungsverordnung (PEV) vom. Dezember 005 mit Änderungen vom 6. April 00 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. Abs. lit. f der Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung folgende
MehrSchwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin
Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal, Personal Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin Gültig ab 1. August 2017 240-70 IN 3. Juli 2017 2/7 Inhalt 1. Grundsätzliches 3 1.1. Dauer
MehrGEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT
GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT Stand: 8. Dezember 204 - 2 - Gestützt auf 2 Abs. des Dienst- und Besoldungsreglements für das Personal der Einwohner- und Ortsbürgergemeinden
MehrAltersentlastung für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der kommunalen Volksschulen ab Schuljahr 2017/18
Dienststelle Volksschulbildung WEISUNG Altersentlastung für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der kommunalen Volksschulen ab Schuljahr 2017/18 Diese Weisung gilt für Lehrpersonen und
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
44. Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen vom 09..005 (Stand 0.0.006) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 0 Absatz
MehrBeilage 1 Reglement über die Dienstverhältnisse des Personals der Stadt Kreuzlingen (Personalreglement) Synoptische Übersicht der geänderten Artikel 4
Beilage 1 Reglement über die Dienstverhältnisse des Personals der Stadt Kreuzlingen (Personalreglement) Synoptische Übersicht der geänderten Artikel 4. Oktober 2016 Art. 22 Altersrücktritt Alt Neu 4 Mitarbeitenden,
MehrPersonal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen
Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen (Vom 5. September 0) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf h, Abs., Abs. Bst. d, 40, 44 und 67 Abs.
MehrSchwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin
Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal, Personal Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin Gültig ab 1. August 2017 240-70 IN 15. Mai 2017 2/7 Inhalt 1. Grundsätzliches 3 1.1. Dauer
MehrPersonalreglement. Einwohnergemeinde Arni
Personalreglement Einwohnergemeinde Arni Inhaltsverzeichnis RECHTSVERHÄLTNIS... 3 1. Geltungsbereich...3 1.1 Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal...3 1.2 Privatrechtlich angestelltes Personal...3
MehrVerordnung über die Besoldung der Lehrpersonen
Kanton Glarus 004 II C/4/ Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen (Vom 6. Juni 00) Der Landrat, gestützt auf Artikel 9 Buchstabe f der Kantonsverfassung ) und die Artikel 67 Absatz, 74 und 0 Absatz
MehrGAV Aargauer Kantonsspitäler
1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: 12.11.2014 01.02.2012 LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: 23.12.2016 INKRAFTSETZUNG: 23.01.2017 GÜLTIGKEIT: 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Betrieblicher Geltungsbereich
MehrEvangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden Verordnung für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Evangelischen Grossen Rat erlassen am 13. November 2013 1.
MehrGAV: ULTRA-BRAG AG Basler Rheinschifffahrt
PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 22.01.2018 21.02.2018 31.12.2020 GELTUNGSBEREICH Örtlicher Geltungsbereich Firmenvertrag (Ultra-Brag
MehrDer Kirchenrat erlässt gestützt auf Art. 39 des Personalreglements der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau folgendes Reglement:
Ausführungserlass Fort- und Weiterbildung, Supervision und Coaching vom 6. November 04 Der Kirchenrat erlässt gestützt auf Art. 39 des Personalreglements der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons
MehrFAV Anhang 3. Urlaub
FAV Anhang 3 Urlaub FAV RhB / Anhang 3: Urlaub 01.04.2015 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlage... 1 2. Bezahlter Urlaub... 1 3. Öffentliche Ämter... 2 4. Treueprämie... 2 5. Gewerkschaftlicher Urlaub, Begriff...
MehrAltersentlastung für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der Volksschule
Altersentlastung für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der Volksschule Weisung ab Schuljahr 2013/14 Diese Weisung gilt für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste mit
MehrSynoptische Darstellung 2. Lesung
Synoptische Darstellung. Lesung Bisheriges Recht Neues Recht. Lesung Neues Recht. Lesung Personalreglement Personalreglement Personalreglement vom. Januar 000 Änderung vom Änderung vom I. I. Die Personalreglement
MehrHerzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität.
Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Ihre Anstellung bei Schindler im Überblick* Vereinbarung in der Maschinenindustrie Für Schindler-Mitarbeitende gilt die Vereinbarung in der
MehrVerordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
MehrUnbezahlter Urlaub einer Schulleitung
Kanton Zürich Bildungsdirektion Lehrpersonal Unbezahlter Urlaub einer Schulleitung 242-71 IN 1. Juli 2017 2/5 Inhalt 1. Unbezahlter Urlaub 3 2. Auswirkungen auf die Unfallversicherung 3 3. Dienstzeit für
MehrRechte und Pflichten Gesamtarbeitsvertrag GAV. Einführungstag für neue Mitarbeitende
Rechte und Pflichten Gesamtarbeitsvertrag 1 Die Rechtsgrundlagen Ihrer Anstellung Kanton Bern: Personalgesetz Personalverordnung Kanton Basel-Land: Personalgesetz Personalverordnung Kanton Aargau: Personalgesetz
Mehrüber Weiterbildung, Coaching und Supervision für das pädagogische
Schule Reglement über Weiterbildung, Coaching und Supervision für das pädagogische Personal der Schule Wetzikon vom 4. September 2018 Genehmigungsinstanz: Schulpflege Inkraftsetzung: 1. Juli 2018 Stand:
MehrVollzugsbeschluss Nr. 2. zur Personal- und Besoldungsverordnung
Vollzugsbeschluss Nr. zur Personal- und Besoldungsverordnung vom. Dezember 00 Vollzugsbeschluss Nr. - Personal- und Besoldungsverordnung Der Gemeinderat Buttisholz erlässt gestützt auf Art. + 3 der Personal-
MehrPersonalverordnung September 2007 (Revision )
Personalverordnung 2008 07. September 2007 (Revision 01.01.2011) Personalverordnung 2008 der Gemeinde Oberthal Seite 2 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 4 1.1 Allgemeine Bestimmungen... 4 Geltungsbereich und
MehrVerordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
MehrAnstellungsbedingungen. Human Resources
Anstellungsbedingungen Human Resources Anstellungsbedingungen Die Mitarbeitenden, die sich am Universitäts-Kinderspital beider Basel um das Wohl der Patienten kümmern, bewegen sich im modernsten Kinderspital
MehrAltersentlastung für Lehrpersonen der kommunalen Volksschulen ab Schuljahr 2019/20
Dienststelle Volksschulbildung WEISUNG Altersentlastung für Lehrpersonen der kommunalen Volksschulen ab Schuljahr 2019/20 Diese Weisung gilt für Lehrpersonen mit einer Anstellung an einer kommunalen Volksschule,
MehrDamit die Bundesbeiträge ausbezahlt werden, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:
Merkblatt Bundesbeiträge an die Kurskosten Hintergrund Neu werden Absolvierende von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Berufsprüfungen eine einheitliche finanzielle Unterstützung durch den Bund erhalten.
MehrAnstellungsbedingungen in Kürze
Personaldienst Anstellungsbedingungen in Kürze Informationen für Mitarbeitende Ausgabe Oktober 2015 Arbeitszeiten Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für das KSA-Personal (ausgenommen
MehrReglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen
Arbeitszeitreglement. Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen vom 6. Oktober 009 Der Stadtrat, gestützt auf Art. sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes vom. Mai 00 erlässt
MehrMerkblatt Bundesbeiträge an die Kurskosten
Merkblatt Bundesbeiträge an die Kurskosten Hintergrund Neu werden Absolvierende von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Berufsprüfungen eine einheitliche finanzielle Unterstützung durch den Bund erhalten.
MehrSchwangerschaft / Mutterschaft als Schulleiterin
Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal, Personal Schwangerschaft / Mutterschaft als Schulleiterin Gültig ab 1. August 2017 240-71 IN 3. Juli 2017 2/7 Inhalt 1. Grundsätzliches 3 1.1.
MehrEINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG REGLEMENT ÜBER DIE SCHULZAHNPFLEGE
EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG REGLEMENT ÜBER DIE SCHULZAHNPFLEGE Stand 26.11.2012 REGLEMENT ÜBER DIE SCHULZAHNPFLEGE Sämtliche Berufs- und Funktionsbezeichnungen dieses Reglements gelten in gleicher
MehrGAV: Gebäudetechnik/Gebäudehülle VS
KANTONSBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION; INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: GÜLTIGKEIT RETAVAL VS: 06.05.2009 03.07.2009 01.11.2013 01.08.2017 31.05.2020 31.12.2017 Der vorliegende Beschluss
MehrPersonalverordnung
.0. Personalverordnung vom 8. Februar 008 Der Gemeinderat Vechigen erlässt gestützt auf Art. Abs. Organisationsreglement folgende Personalverordnung: I. Geltungsbereich Geltungsbereich Art. Die in dieser
MehrWeisungen über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) vom 22. Januar 2003 (in Kraft ab 1. Januar 2003) W
Weisungen über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) vom 22. Januar 2003 (in Kraft ab. Januar 2003) Version: 5. März Inhaltsverzeichnis WEISUNGEN ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ) 2. BEGRIFF 2 2. GELTUNGSBEREICH
MehrAnstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden
87. Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden vom 4. November 00 (Stand. August 05). Allgemeines Geltungsbereich
MehrGleitzeitreglement. Reglement über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeinde Stein
Gleitzeitreglement Reglement über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeinde Stein Version 2014 (gültig ab 1. Januar 2015) Einwohnergemeinde, Brotkorbstrasse 9, 4332 Stein T 062 866 40 00, F 062 866 40
MehrKitas GENERALI Anhang für Generali Mitarbeiter/-innen - 1 -
Kitas GENERALI Anhang für Generali Mitarbeiter/-innen - 1 - 1. Aufnahme Um möglichst vielen Eltern gerecht zu werden, darf die Betreuungszeit für ein Kind in der Kita die Erwerbsquote der für die Generali
MehrJugendfeuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Luterbach
Jugendfeuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Luterbach Inhalt: ZIELE UND ZWECK DER JUGENDFEUERWEHR I. RECHTLICHE GRUNDLAGEN II. MITGLIEDSCHAFT III. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER IV. LEITUNG DER
MehrAngestellten-Reglement
s GEMEINDE STEIN AR Angestellten-Reglement Vom Gemeinderat erlassen am 12. Dezember 2000. Von der Stimmbürgerschaft der Gemeinde Stein AR genehmigt an der Urnenabstimmung vom 4. März 2001. Art. 1 Anwendung
MehrPersonalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz 1. gestützt auf 13 Abs. 2 Bst. i des Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2012, 2
Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz (Vom. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Abs. Bst. i des Hochschulgesetzes vom. Mai 0, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
MehrSynoptische Darstellung
Synoptische Darstellung Bisheriges Recht Personalreglement vom. Januar 000 Neues Recht Personalreglement Änderung vom I. Die Personalreglement vom. Januar 000 wird wie folgt geändert: Einführung einer
MehrGemeinde Walchwil. Anstellungsreglement der Gemeinde Walchwil
Seite 3 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Walchwil, gestützt auf 69 Ziffer des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) ) des Kantons Zug vom 4. September
MehrAnstellungsbedingungen und Personalnebenleistungen. Kurzfassung, gültig ab 1. Januar 2016
Anstellungsbedingungen und Personalnebenleistungen Kurzfassung, gültig ab 1. Januar 2016 ARBEITSZEIT Beschäftigungsgrad 100%: 42 Std./Woche (nicht ärztliches Personal) 46 Std./Woche (Ober-/Spitalfachärzte
MehrPersonalreglement. für die. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Langnau
für die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Langnau Inhaltsverzeichnis RECHTSVERHÄLTNIS... LOHNSYSTEM... BESONDERE BESTIMMUNGEN... 4 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 5 AUFLAGEZEUGNIS... 5 - - Der
MehrReglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub
Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub vom 8. September 2008 IV E 3 i Der Kirchenrat beschliesst, gestützt auf den 35 der Personalordnung vom 21. Juni 2006: 1 Geltungsbereich Dieses
MehrService du personnel et d'organisation Amt für Personal und Organisation
Direction des finances Finanzdirektion Service du personnel et d'organisation Amt für Personal und Organisation CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG Richtlinien vom 15. Juni 2009 über den bezahlten Urlaub
MehrRechtliche Grundlagen ArG Art. 12f., 31; ArGV 1 Art. 25f.; ArGV 5 Art. 17; OR Art. 321c
1. Überstunden/Überzeit Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr nicht zu Überzeit angehalten werden. 16-jährige und ältere Jugendliche können innerhalb der Tagesarbeitszeit ab 6 Uhr (resp.
MehrEvangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE Muster zur Erstellung eines Dienstvertrages für Pfarrer und Pfarrerinnen
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 53-12 Ersetzt: GE 53-12 Leitfaden zur Erstellung eines Dienstvertrages für Pfarrer und Pfarrerinnen vom 16. Januar 2006 Muster zur Erstellung eines
MehrPersonal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 2009 P1.C
Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 009 P.C - - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich 3 II. Personalrecht des Kantons Art. Anwendung kantonalen
MehrAnstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR)
Teil der Verordnung zum Personalreglement 00 Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Rechtsgrundlage: Abs. des Personalreglements Stand / Gültig ab: 0.0.0 Anstellungsverhältnis Aushilfen
MehrIn allen übrigen Fällen erhalten Sie ein volles Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes.
Merkblatt Entschädigung Wartezeit Taggeld Versicherter Verdienst Pauschalansätze Sozialabzüge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft Militär und Zivilschutz Anrechnung von Zwischenverdienst
MehrAssistenten in der kant. Verwaltung: Verordnung Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Assistenten in der kant. Verwaltung: Verordnung 6.800 Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Hilfsassistentinnen bzw. Hilfsassistenten sowie der Assistentinnen und Assistenten in der Kantonalen
MehrPersonalreglement. gültig ab 1. Januar Einwohnergemeinde Grindelwald
Personalreglement gültig ab 1. Januar 2006 Einwohnergemeinde Grindelwald Personalreglement der Gemeinde Grindelwald Seite 2 Inhaltsverzeichnis RECHTSVERHÄLTNIS...3 LOHNSYSTEM...3 LEISTUNGSBEURTEILUNG...4
MehrEinwohnergemeinde Bätterkinden. Personalreglement. (mit Änderung vom 11. Juni 2012, 12. Juni 2012 und 12. Juni 2017)
Einwohnergemeinde Bätterkinden Personalreglement 007 (mit Änderung vom 11. Juni 01, 1. Juni 01 und 1. Juni 017) Aus Gründen der Uebersichtlichkeit wird durchgehend die männliche Form verwendet. Angesprochen
MehrArbeitszeit und Überzeit von Schulleitenden
Kanton Zürich Bildungsdirektion Lehrpersonal Arbeitszeit und Überzeit von Schulleitenden 270-70 IN 5. Dezember 2016 2/5 Inhalt 1. Arbeitszeit und Überzeit von Schulleitenden 3 1.1. Arbeitszeit 3 1.2. Arbeitszeitsaldo
MehrANSTELLUNGSREGLEMENT DER MUSIKSCHULE BAD ZURZACH
ANSTELLUNGSREGLEMENT DER MUSIKSCHULE BAD ZURZACH I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Geltungsbereich 4 2 Ergänzendes und subsidiäres Recht 4 II. BEGRÜNDUNG, DAUER UND
MehrPersonalreglement 6. Dezember 2007 / Revision 16. Juni 2016
Personalreglement 6. Dezember 007 / Revision 6. Juni 06 INHALTSVERZEICHNIS Seite Einleitung Rechtsverhältnis Art. Geltungsbereich Art. Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal Art. Privat-rechtlich angestelltes
MehrPersonalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz 1. gestützt auf 13 Abs. 2 Bst. i der Verordnung über die Hochschulen vom 23.
Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz (Vom. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Abs. Bst. i der Verordnung über die Hochschulen vom. Mai 0, beschliesst: I. Allgemeine
MehrVerordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom
Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom 12.12.2016 Inkraftsetzung 01.01.2017 Entschädigungsverordnung 2 Verordnung über die Entschädigung der
MehrNeu definierter Berufsauftrag Absenzen und Urlaub
Kanton Zürich Bildungsdirektion Lehrpersonal Matthias Weisenhorn Abteilungsleiter Neu definierter Berufsauftrag Absenzen und Urlaub 8. Februar 2017 2/8 Inhalt 1. Grundlagen 3 1.1. Rechtsgrundlagen 3 1.2.
MehrRICHTLINIE ÜBER PIKETTDIENST, ENTSCHÄDIGUNG FÜR SONN- UND FEIERTAGE SOWIE NACHTZULAGEN VOM 11. DEZEMBER 2014
RICHTLINIE ÜBER PIKETTDIENST, ENTSCHÄDIGUNG FÜR SONN- UND FEIERTAGE SOWIE NACHTZULAGEN VOM 11. DEZEMBER 2014 A U S G A B E 1 1. D E Z E M B E R 2014 N R. 4 45 INHALT I. ALLGEMEINES 3 Art. 1 Ziel der Richtlinie
MehrBeitragsverordnung. der Stadt Bülach
Stadt Bülach Beitragsverordnung der Stadt Bülach über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter vom 31. August 2015 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
MehrSynopse Teilrevision Personalreglement (2. Lesung Einwohnerrat)
Synopse Teilrevision Personalreglement (2. Lesung Einwohnerrat) Formulierung Reglement vom 1.1.2006 Anträge des GR Sitzung vom 26.8.2010 (durchgestrichen = vom ER abgelehnt) Anträge für die ER-Sitzung
Mehr1.5 Absenzen und Urlaubsordnung
1.5 Absenzen und Urlaubsordnung 1.5.1 Absenzenordnung: Geltungsbereich Die Absenzenordnung regelt das Absenzen-, Urlaubs- und Dispensationswesen. Sie ist gestützt auf 22, 64, 69, 82, 90 und 91 des Bildungsgesetzes
MehrAlle Pluspunkte im Fokus. Ihre Anstellung bei PRIVERA
Alle Pluspunkte im Fokus Ihre Anstellung bei PRIVERA Ihre Pluspunkte PRIVERA bietet Ihnen fortschrittliche Anstellungs- und Arbeitsbedingungen, damit Sie den hohen Anforderungen Ihrer Aufgabe gerecht werden
MehrReglement über die Tagesschulen
Reglement über die Tagesschulen Entwurf für Parlamentssitzung vom 13. Februar 2006 Das Parlament von Köniz, gestützt auf Art. 44 der Gemeindeordnung und Art. 34 des Bildungsreglementes der Gemeinde Köniz
MehrReglement über die vorzeitige Alterspensionierung
70.0 Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung Vom 9. März 0 (Stand. April 0) Gestützt auf Art. 5 Abs. des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz,
MehrEinwohnergemeinde Egerkingen. Reglement über die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung
Einwohnergemeinde Egerkingen Reglement über die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung Gültig ab. Januar 09 Inhaltsverzeichnis Zweck... Geltungsbereich...
MehrVerordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats
Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats 181.110 Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats vom 8. Dezember 2005 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Besoldungen
MehrVerordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei
V A//8 Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei (Vom 0. Dezember 988) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel Absatz des Gesetzes vom 5. Mai 946
MehrMitarbeiter-Handbuch
Zweckverband ARA Untermarch Mitarbeiter-Handbuch GENEHMIGT VOM VERBANDSVORSTAND AM 28. JANUAR 2016 8853 Lachen Dokument Nr.: ZVAU-W-2016-01 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINES... 1 1.1 Geltungsbereich...
MehrArbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe
Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe Böschenmatte. Oktober 0 STADTKANZLEI Oberhauserstrasse 5, Postfach, 85 Glattbrugg Tel 044 89 8, Fay 044 89 8 8, stadtkanzlei@opfikon.ch,
MehrReglement für die Förderung von Postdoktorierenden auf SNF-Forschungsprojekten mit familiären Verpflichtungen Entlastungsbeitrag 120%
www.snf.ch Wildhainweg, Postfach 8, CH-00 Bern Nationaler Forschungsrat Fassung. Juli 0 Reglement für die Förderung von Postdoktorierenden auf SNF-Forschungsprojekten mit familiären Verpflichtungen Entlastungsbeitrag
MehrPersonalreglement Fassung für die Kirchgemeindeversammlung vom 19. Juni 2018
Personalreglement Fassung für die Kirchgemeindeversammlung vom 19. Juni 018 Inhaltsverzeichnis RECHTSVERHÄLTNIS... LOHNSYSTEM... MITARBEITERGESPRÄCHE... 4 BESONDERE BESTIMMUNGEN... 4 ENTSCHÄDIGUNG KIRCHGEMEINDERAT...
MehrElterntarif- und Subventionsverordnung der Gemeinde Beringen
Der Gemeinderat Beringen erlässt gestützt auf Artikel des Reglements über die familienergänzende Betreuung der (0.0) vom 5. Mai 08 08 die folgende Verordnung. Art. Geltungsbereich Diese Elterntarif- und
MehrKanton Zug Reglement über die Jahresarbeitszeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit Vom 9. November 005 (Stand. März 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
Mehr