II. Eckpunkte in der Erwerbsphase
|
|
- Lothar Pohl
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Arten der Entgeltlichkeit II. Eckpunkte in der Erwerbsphase In der Erwerbsphase werden wichtige steuerliche Grundlagen geschaffen. Diese Eckpunkte wirken langfristig über den Lebenszyklus einer Immobilie. Wegen ihrer nachhaltigen Bedeutung sollten sie bei Entscheidungen einen vorrangigen Stellenwert finden. 1. Arten der Entgeltlichkeit Im Dialog unter dem Oberbegriff Erwerb einer Immobilie für das Privatvermögen stehen die Begriffe Entgeltlichkeit und Anschaffung. Die volle bzw. teilweise Entgeltlichkeit fällt inhaltlich mit der steuerlichen Anschaffung zusammen. Dem voll unentgeltlichen bzw. teilweise unentgeltlichen Erwerb fehlt inhaltlich die Übereinstimmung mit der steuerlichen Anschaffung. Die Entgeltlichkeit ist eine einkommensteuerliche Voraussetzung für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Gebäudeabschreibung. Weiterhin nimmt sie zeitlich bestimmenden Einfluss bei einer späteren Veräußerung im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte (früher: sog. Spekulationsgewinne) und der dabei relevanten steuerlichen Besitzdauer, 23 EStG). Soweit entgeltliche Erwerbe vorliegen, greift der steuerliche Begriff Anschaffung. In diesem Fall entsteht bei Vermietung und Verpachtung für diesen Teil eine Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung (AfA). Soweit unentgeltliche Erwerbe ganz oder teilweise vorliegen, gilt das Fußstapfenprinzip. Das heißt, für diesen Bereich gilt bei Fortführung der Vermietung die alte Bemessungsgrundlage des Rechtsvorgängers für die Gebäudeabschreibung (AfA) bis zu deren planmäßigem Auslauf und weiterhin der AfA-Satz des Rechtsvorgängers. Für die Entgeltlichkeit, basierend auf einer Gegenleistung beim Erwerb, ergeben sich somit drei Erwerbsarten: vollentgeltlicher Erwerb teilentgeltlicher Erwerb unentgeltlicher Erwerb 21
2 Eckpunkte in der Erwerbsphase Fazit Entgeltlicher Erwerb Anschaffung Der Umfang der Entgeltlichkeit ist bestimmend für die steuerliche Bemessungsgrundlage für eine evtl. Gebäudeabschreibung und die Abschreibungsdauer Die Höhe des entgeltlichen Teils ist die neue Bemessungsgrundlage für eine evtl. Gebäudeabschreibung und die Abschreibungsdauer des Erwerbers Die Höhe des unentgeltlichen Teils ist weiterhin die Bemessungsgrundlage für eine evtl. Gebäudeabschreibung und die Abschreibungsdauer des Erwerbers, so wie sie der Rechtsvorgänger hinterlässt. (Fußstapfenprinzip, also ggf. Fortsetzung der Rechtsposition des Vorgängers) 1.1 Vollentgeltlicher Erwerb Diese Art der Entgeltlichkeit beinhaltet, dass der Erwerber seinem Rechtsvorgänger für den Erwerb in seiner Gesamtheit eine Gegenleistung erbringt. Die Gegenleistung, normalerweise in Form eines Geldbetrages, kann durch verschiedene Rechtsgeschäfte/Vorgänge begründet sein. Beispiele Kaufvertrag Hier ist die Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen, z. B. Pflegeleistungen, bestehende wiederkehrende Leistungen wie Leibrente, Leistung an einen Vorkaufsberechtigten zum Verzicht auf den Erwerb. Tauschvertrag Hier setzt sich die Gegenleistung des jeweiligen Vertragspartners z. B. aus der Hingabe eines Grundstücks einschließlich evtl. Ausgleichszah- 22
3 Arten der Entgeltlichkeit lungen zum Wertausgleich unterschiedlicher Wertgrößen der Grundstücke zusammen. Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren Hier setzt sich die Gegenleistung aus dem Meistgebot im Gerichtsverfahren einschließlich bestehen bleibender Rechte, z. B. Wohnrechte, Grundpfandrechte, zusammen. Gegenleistung an Erfüllungs statt Hier stehen als Gegenleistungen der Parteien eine Bauleistung/Herstellungsverpflichtung gegen die Hingabe eines Grundstücks bzw. Grundstücksteils, z. B. Grundstück geeignet zur Bebauung mit einem Doppelhaus; Grundstückseigentümer erhält statt Barleistung eine vom Erwerber errichtete schlüsselfertige Doppelhaushälfte und gibt seinerseits dem Erwerber einen entsprechenden Grundstücksanteil. Für den entgeltlichen Erwerb steht zunächst dem Umfang nach nur die betragliche Gegenleistung. Die entgeltliche Gegenleistung definiert sich nach 9 Grund erwerbsteuergesetz. Die Gegenleistung ist dem Umfang nach nicht identisch mit dem Umfang der Anschaffungskosten (vgl. S. 28). Die Gegenleistung im Rahmen des entgeltlichen Erwerbsvorganges ist der Anschaffungspreis als ein Hauptteil der Anschaffungskosten. Fazit Der vollentgeltliche Erwerb einer Immobilie für das Privatvermögen begründet die steuerliche Anschaffung. Im Fall der Vermietung ist die Zurechnung zur Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (VuV) gegeben. Damit weiterhin auch der Ansatz von Werbungskosten, z. B. Beginn der Gebäudeabschreibung von Neuem. Bemessungsgrundlage für die Gebäude- AfA sind hier die eigenen Erwerbskosten + Erwerbsnebenkosten/Anschaffungsnebenkosten, z. B. Grund erwerbsteuer. Im Fall einer späteren Veräußerung sind die Bestimmungen über private Veräußerungsgeschäfte gem. 23 EStG sowie eine evtl. Prüfung der Gewerbsmäßigkeit maßgeblich. Die Berechnung der Veräußerungsfrist beginnt rechnerisch einheitlich beim vollentgeltlichen Erwerb mit dem Zeitpunkt des obligatorischen Geschäftes, z. B. Kaufvertragstermin. 23
4 Eckpunkte in der Erwerbsphase 1.2 Teilentgeltlicher Erwerb Für teilentgeltliche Erwerbsvorgänge, Rechtsgeschäfte sind beispielsweise folgende Fälle typisch: Gemischte Schenkung Der Erwerber/Beschenkte der Immobilie hat im Rahmen der Schenkung eine zusätzliche Leistung zu übernehmen, z. B. eine Verbindlichkeit wie etwa eine valutierte Grundschuld auf dem Schenkungsobjekt. Vorweggenommene Erbfolge Der Erwerber/Beschenkte der Immobilie hat bestimmte Leistungen zu erbringen, z. B. einmalige Abstandszahlung an den Rechtsvorgänger im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung, Zahlung von Gleichstellungsgeld als Wertausgleich an erbberechtigte Geschwister. Im Gegensatz zum vollentgeltlichen Erwerb ist von einer Teilentgeltlichkeit auszugehen, wenn die Werte der Leistung (Vermögenswert/Verkehrswert) und Gegenleistung nicht wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind (vgl. BMF-Schreiben vom zu vorweggenommener Erbfolge). Liegen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge keine zu übernehmenden Leistungen vor, handelt es sich um eine Schenkung voll unentgeltlicher Art. Im Konkreten Der teilentgeltliche Erwerbsvorgang ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dabei berechnen sich nach obigem BMF- Schreiben der entgeltliche und unentgeltlich erworbene Teil der Immobilie nach dem Verhältnis der Entgelte zum Verkehrswert der Immobilie (ohne Erwerbsnebenkosten/Anschaffungsnebenkosten). Gemäß BMF-Schreiben vom , Tz. 16: Soweit der Übernehmer das Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben hat, führt er die AfA des Übergebers fort. Er kann die AfA nur bis zu dem Betrage abziehen, der anteilig von der Bemessungsgrundlage des Übergebers nach Abzug der AfA der erhöhten Absetzungen und evtl. Sonderabschreibungen verbleibt. Soweit er das Wirtschaftsgut entgeltlich erworben hat, bemessen sich die AfA nach seinen Anschaffungskosten. 24
5 Arten der Entgeltlichkeit Beispiel zur vorweggenommenen Erbfolge mit Auflagen aus dem BMF-Schreiben, Tz. 16, hier zeitlich und währungsmäßig angepasst Situation V. überträgt seinem Sohn S. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein schuldenfreies Mietwohngrundstück mit einem Verkehrswert von 2 Mio. (Gebäude 1,6 Mio., Grund und Boden ). Baujahr der Mietwohnanlage V. hat das Mietwohngrundstück zum erworben und die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten von mit jährlich 2 v. H. abgeschrieben. S. hat seiner Schwester T. einen Betrag von 1 Mio. zu zahlen. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgt zum Lösung S. hat Anschaffungskosten in Höhe von 1 Mio.. Nach dem Verhältnis der Verkehrswerte entfallen auf das Gebäude und auf Grund und Boden Eine Gegenüberstellung von Anschaffungskosten und Verkehrswert ergibt, dass S. das Gebäude zu ½ unentgeltlich und zu ½ entgeltlich für ( 4 /5) erworben hat. Die AfA-Bemessungsgrundlage und das AfA-Volumen ab berechnen sich wie folgt: Grundlagen Bemessungsgrundlage ab /. Bereits von V. für den unentgeltlich erworbenen Gebäudeanteil in Anspruch genommene AfA 9 2 v. H. von (½ von ) Unentgeltlich erworbener Teil (½ von ) Entgeltlich erworbener Teil AfA-Volumen ab AfA-Dauer 41 Jahre 50 Jahre Fazit Beim teilentgeltlichen Erwerb im Privatvermögen ist für die Ermittlung der Einkünfte aus VuV, hier beispielhaft eingeengt auf die Werbungskostenart Gebäude-AfA, von zwei verschiedenen Bemessungsgrundlagen auszuge- 25
6 Eckpunkte in der Erwerbsphase hen, und zwar von einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil. Für den entgeltlichen Teil beginnt die AfA neu, für den unentgeltlichen Teil wird die noch nicht verbrauchte AfA-Zeit des Rechtsvorgängers fortgesetzt ( Fußstapfenprinzip), 11 d Abs. 1 Satz 1 EStDV. Daneben können im Wege einer Erbauseinandersetzung Nebenkosten wie für Anwalt, Gericht, Notar, Grundbucheintragung entstehen. Die sind in diesem Fall in entsprechender Höhe anteilig als Erwerbsnebenkosten/ Anschaffungsnebenkosten bei der jeweiligen Bemessungsgrundlage für Gebäude und Boden berücksichtigungsfähig, BFH vom , IX R 43/11. Im späteren Veräußerungsfall sind auch hier die gesetzlichen Bestimmungen über private Veräußerungsgeschäfte gem. 23 EStG maßgeblich. Für den unentgeltlichen Teil gilt für die Ermittlung der Veräußerungsfrist der Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbs des Rechtsvorgängers gem. R 23 EStR, für den entgeltlichen der Zeitpunkt des obligatorischen Erwerbs. Umgekehrt ist der entgeltliche Teil beim Übertragenden ein Veräußerungsvorgang, der nach den Bestimmungen gem. 23 EStG zu beurteilen ist. 1.3 Unentgeltlicher Erwerb Für die rein unentgeltlichen Erwerbsvorgänge sind folgende Fälle typisch: Erbe Schenkung Für den Erwerbsvorgang in diesen Fällen steht im Privatvermögen normalerweise keine Gegenleistung, wie sie bei der Vollentgeltlichkeit bzw. bei der Teilentgeltlichkeit vorliegt. Im Konkreten Beim Erwerb eines bebauten Grundstücks für Vermietungszwecke ist die Bemessungsgrundlage u. a. für die Gebäudeabschreibung zu ermitteln. Im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit des Erwerbs sind hierfür die historischen Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers (Schenker/Erblasser) maßgeblich. Eine Fortsetzung der Gebäudeabschreibung durch den Rechtsnachfolger ist nur zulässig, soweit noch Abschreibungszeitraum vom Vorgänger verblieben ist, für den AfA-Satz gilt der Satz, der beim Rechtsvorgänger maßgeblich gewesen ist, 11 d EStDV. Für den Fall einer Erbauseinandersetzung hat der BFH am entschieden, dass die damit zusammenhängenden Kosten (z. B. Notar, 26
7 Anschaffung und Anschaffungskosten Grundbuch) trotz der Unentgeltlichkeit des Erwerbs als Erwerbsnebenkosten/Anschaffungsnebenkosten (vgl. Anschaffungskosten S. 28) angesetzt werden können und damit Einfluss auf die steuerliche Bemessungsgrundlage nehmen. Fazit Beim unentgeltlichen Erwerb gilt einheitlich das sog. Fußstapfenprinzip. Das heißt, für den Vermietungsfall tritt der Rechtsnachfolger in die vorhandenen steuerlichen Fakten des Rechtsvorgängers ein. Für eine Veräußerung nach einem unentgeltlichen Erwerb gilt die Veräußerungsfrist gem. 23 EStG i. V. m. R 23 EStR zu 23 EStG. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Veräußerungsfrist gelten nach dem Fußstapfenprinzip folgende Eckpunkte: Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbs/der Anschaffung durch den Rechtsvorgänger und Zeitpunkt der Veräußerung in einem obligatorischen Vertrag durch den Rechtsnachfolger. 2. Anschaffung und Anschaffungskosten Der steuerliche Zusammenhang zwischen Erwerb und Anschaffung wurde in II.1. bereits vorweg aufgezeigt. 2.1 Anschaffung Steuerlich setzt die Anschaffung im Privatvermögen einen entgeltlichen Erwerbsvorgang für die Immobilie voraus. Schenkungen und Erbschaften sind keine Anschaffungen, soweit sie unentgeltlich erfolgen. In diesen Fällen gilt wie in II.1. dargelegt das sog. Fußstapfenprinzip. Die steuerliche Anschaffung ist mit Abschluss des obligatorischen Erwerbsvorgangs erfüllt, d. h. z. B. mit Abschluss des Kaufvertrages (wichtig z. B. für den rechnerischen Beginn der Spekulationsfrist im späteren Veräußerungsfall). Die steuerliche Zurechnung der Anschaffung bei den Einkünften aus VuV ist mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf diesen erfüllt, d. h. Übergang von Nutzen, Lasten und Risiken. I. d. R. näher bestimmt z. B. im Kaufvertrag nach Eintritt bestimmter Voraussetzungen (z. B. Zahlung des Kaufpreises). Der zivilrechtliche, meist erst spätere Übergang des Eigentums im Grundbuch ist steuerlich nicht maßgeblich. 27
8 Eckpunkte in der Erwerbsphase 2.2 Anschaffungskosten Der Begriff Anschaffungskosten ist in 255 Abs. 1 HGB definiert: Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen. Im Unterschied zur Herstellung zielt die Anschaffung auf den Erwerb einer bereits vorhandenen Sache ab (z. B. Grundstück mit Gebäude, Eigentumswohnung). Bausteine der Anschaffungskosten bei Immobilien Anschaffungspreis (z. B. Erwerbspreis/Kaufpreis der Immobilie gem. Kaufvertrag) + Anschaffungsnebenkosten (z. B. Erwerbsnebenkosten/Anschaffungsnebenkosten wie Maklergebühren, Notar- und Gerichtsgebühren, Kosten für Wertgutachten, Grund - erwerbsteuer, Reisekosten für den letztendlichen Erwerb)./. Anschaffungskostenminderungen (z. B. nachträgliche Nachlässe wegen Mängeln am Gebäude bzw. am Grundstück) + Anschaffungskosten zur Herstellung der Funktionsfähigkeit/Betriebsbereitschaft von Teilen des Gebäudes (z. B. Personenaufzug ist objektiv im Zeitpunkt des Erwerbs nicht funktionsfähig, Betriebsbereitschaft bzw. Abhilfe ist durch einfache Reparatur nicht möglich. Kosten für die Erneuerung hat der Erwerber zu tragen) + Anschaffungskosten, modernisierungsbedingt i. V. m. einer anerkannten Hebung des Gebäudestandards nach mehr als dreijähriger Besitzdauer + evtl. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG 28
9 Anschaffung und Anschaffungskosten Eine Bündelung von dreien dieser vier zentralen Ausstattungsmerkmale i. V. m. einer Hebung des Gebäudestandards sind wesentliche Voraussetzungen (z. B. gebündelte zentrale Ausstattungsmerkmale einer Modernisierung führen zu einer Hebung des Gebäudestandards. Zentrale Ausstattungsmerkmale sind Heizungsanlage, Sanitärinstallation, Elektroinstallation, Fenster). Für die Feststellung von Anschaffungskosten gilt BMF-Schreiben vom mit Rz. 37 f. Ob eine Hebung des Standards vorliegt, ist für die ersten drei Jahre nach Anschaffung des Gebäudes nicht zu prüfen, wenn die Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht übersteigen. 2.3 Aufteilung der Anschaffungskosten bei bebauten Grundstücken Die Aufteilung der Anschaffungskosten in abnutzbare Wirtschaftsgüter und nicht abnutzbare ist steuerliche Voraussetzung für die Geltendmachung von Abschreibungen (z. B. Werbungskosten der Gebäudeabschreibung). Bausteine der Aufteilung Wertanteil des Gebäudes Evtl. Wertanteil selbständiger Wirtschaftsgüter im Bereich der Außenanlagen (z. B. Wege auf dem Grundstück) Wertanteil des Grund und Bodens (nicht abschreibungsfähig) Für die Aufteilung der Anschaffungskosten bei einem bebauten Grundstück in z. B. Gebäudewert- und Bodenwertanteil können verschiedene Ermittlungsansätze möglich sein. Aufteilung im Kaufvertrag Die Kaufvertragsparteien nehmen bereits im Vertrag eine Aufteilung vor. Einer wirtschaftlich begründeten, nachvollziehbaren Aufteilung wird steuerlich normalerweise nichts entgegenstehen. 29
10 Eckpunkte in der Erwerbsphase Aufteilung durch die Finanzverwaltung Die Kaufvertragsparteien nehmen im Vertrag keine Aufteilung vor. In diesem Fall wird die Finanzverwaltung nach ihren örtlich vorliegenden durchschnittlichen Richtwerten meist in prozentualer Orientierung die Aufteilung vornehmen. Aufteilung durch Steuerberater bzw. Gutachter Die Kaufvertragsparteien nehmen im Vertrag keine Aufteilung vor. Für steuerliche Zwecke kann diese Aufteilung vom Steuerberater ermittelt werden bzw. vom Steuerpflichtigen selbst, hilfsweise evtl. unterstützt von einem Sachverständigen der Grundstücks- und Gebäudebewertung. Für die rechnerische Aufteilung geben die Einkommensteuer-Richtlinien R 7.4 eine Handreichung: Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks sind nicht nach der sog. Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden und das Gebäude aufzuteilen Das gilt auch bei der Anschaffung von Eigentumswohnungen; dabei rechtfertigt die eingeschränkte Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit des Wohnungseigentümers hinsichtlich seines Bodenanteils keinen niedrigeren Wertansatz des Bodenanteils Beispiel Anschaffungskosten für ein bebautes Grundstück: Losgelöst von den Anschaffungskosten: Verkehrswert Boden, ermittelt im Vergleichswertverfahren, basierend auf der Bodenrichtwertkartei Verkehrswert Gebäudewertanteil, ermittelt im Ertragswertverfahren Verhältnis der Verkehrswerte: Gebäude/Boden 17 /5 Umsetzung des Verhältnisses auf die tatsächlichen Anschaffungskosten Gebäude: ca Boden: ca Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung Fazit Die möglichst genaue Wertermittlung für Gebäude und Boden ist von bleibender Bedeutung, weil sie die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung über die gesamte Abschreibungszeit darstellt. 30
I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 96693# letzte Aktualisierung: 31. August 2009 EStG 23; ErbStG 7 Einkommensteuerliche Beurteilung der
MehrNutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Steuerliche Änderungen
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen... 7 Steuerliche Änderungen 2013... 7 Vorläufige
MehrSteuerliche Aspekte der energetischen Sanierung für Eigentümer von selbstgenutzten und vermieteten Wohnungen München
Steuerliche Aspekte der energetischen Sanierung für Eigentümer von selbstgenutzten und vermieteten Wohnungen München Büro Nürnberg Bernhardstraße 10 90431 Nürnberg Büro Würzburg Karmelitenstraße 5-7 97070
MehrEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung
and 01/2012... Begriffsbestimmung Ermittlung der Einkünfte Bei der Feststellung, ob vorliegen, sind folgende Punkte relevant: Gemeinsames Merkmal von Vermietung und ist die zeitlich befristete Gebrauchsüberlassung
MehrHerstellungs- und Erhaltungskosten bei Gebäuden
Herstellungs- und Erhaltungskosten bei Gebäuden von Dr. Rudi W. Märkle. Ministerialdirigent! RCHARD BOORBERG VERLAG l STUTTGART - MÜNCHEN - HANNOVER BERLW - WEAWR I. Einleitung 1. Vereinfachungsregelung
MehrDas Bundesfinanzministerium hat sich umfassend zu den einkommensteuerrechtlichen Folgen einer vorweggenommenen Erbfolge geäußert.
1 Anlage 5 Vorweggenommene Erbfolge: Das Bundesfinanzministerium hat sich umfassend zu den einkommensteuerrechtlichen Folgen einer vorweggenommenen Erbfolge geäußert. BMF 13.1.1993, IV B 3 - S 2190-37/92,
MehrSteuerrecht in der Immobilienwirtschaft
Steuerrecht in der Immobilienwirtschaft -Grundlagen und Gestaltungsmöglichkeiten- Christian Wendt Steuerberater Rechtsanwalt 1 Der Immobilienerwerb Grunderwerbsteuer Abschreibungen Die Immobiliennutzung
MehrHAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT
HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Eigennutzung ist nicht gleich Eigennutzung - unterschiedliche Betrachtungsweisen des Bundesfinanzhofs zur eigengenutzten Wohnimmobilie in der Einkommensteuer und in der
MehrEinkommensteuer-Erklärung 2012 (Teil 3)
Einkommensteuer-Erklärung 2012 (Teil 3) Als letzten Teil der Trilogie Einkommensteuer-Erklärung 2012 möchte ich Ihnen in meinem Editorial Mai 2013 einen speziellen Hinweise zur Einkunftsart Vermietung
MehrSpekulationsgeschäfte mit Grundstücken Rechtslage bis
Abschnitt 8 Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken (bis 31. 3. 2012) 165 Abschnitt Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken Rechtslage bis 31. 3. 2012 Seite 8.0 Vorbemerkung 166 8.1 Begriffsbestimmungen
MehrBesteuerungssystematik und Teileinkünfteverfahren 157 BFH, Urteil v ,1 R15/06, BStBl 2007 II S
Teil 1 : Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Besteuerung von Anteilsverkäufen 3 17 EStG BFH, Urteil v. 25.6.2009, IX R 42/08, BFH/NV 2009 S. 1696 911 BFH, Urteil v. 25.2.2009,
MehrEnergetische Sanierung im Steuerrecht. Hans-Joachim Beck 9. Mai 2018
Energetische Sanierung im Steuerrecht Hans-Joachim Beck 9. Mai 2018 GRUNDSTEUER 14.05.2018 Hans-Joachim Beck 2 Grundsteuer Entscheidung des BVerfG vom 10. April 2018 Die Verwendung der Einheitswerte als
MehrBdF v IV B 1 -S /83 BStBl 1983 I 508
Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten
MehrBerechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung
Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung 1. Die Regelung des 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV ist auch im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden. 2. Wird dem Steuerpflichtigen
MehrSteuerreform 2015/2016
Steuerreform 2015/2016 Wird Vererben und Verschenken teurer? SENaktiv 2015 Rechtsanwalt Dr. Thomas Krapf 1 Entlastung der Einkommen: Steuerreform 2015/2016 Gegenfinanzierung durch neue Steuern, insbesondere
MehrH. Flügge/ M. Perschon Immobilien 2017 EINKOMMENSTEUER...11
Inhaltsverzeichnis A EINKOMMENSTEUER...11 A.1 GRUNDSTÜCKSBEGRIFF... 11 A.1.1 AUSGANGSPUNKT ZIVILRECHT... 11 A.1.2 ERTRAGSTEUERLICHE ABGRENZUNG ZWISCHEN GRUNDSTÜCKSTEILEN... 12 A.1.3 GEBÄUDEBEGRIFF... 12
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Inhaltsübersicht. Rz.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrTIPPS UND INFOS FÜR VERMIETER
TIPPS UND INFOS FÜR VERMIETER VORWERBUNGSKOSTEN Es können auch dann schon steuerlich abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, wenn zum Zahlungszeitpunkt noch keine Einnahmen zufließen (Vorwerbungskosten).
MehrSkript zum Online-Training. Handelsbilanzrecht Anschaffungskosten. Rechtsstand: Januar in Kooperation mit
Skript zum Online-Training Handelsbilanzrecht Anschaffungskosten Rechtsstand: Januar 2019 in Kooperation mit Inhalt Lernziele... 1 1 Überblick... 2 1.1 Zugangsbewertung... 2 1.2 Anschaffungszeitpunkt...
MehrNutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben werden,
Konzeption und Layout Programmierung der unternehmensbezogenen Daten (Bilder und Informationen über die A-GmbH) Internetverkaufsshop für Onlinebestellungen usw. Gesamtkosten 10.000 12.500 42.200 64.700
MehrGewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken
NWB Ratgeber Steuerrecht Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken Von Professor Dr. Günter Söffing Rechtsanwalt, Steuerberater, Richter am Bundesfinanzhof a. D
Mehrsteuerliche Themen für Mitglieder von HWG Ilsede und Region Peine e.v. Christina Musiolek Steuerberaterin Rechtsanwältin Fachanwältin für Steuerrecht
steuerliche Themen für Mitglieder von HWG Ilsede und Region Peine e.v. Christina Musiolek Steuerberaterin Rechtsanwältin Fachanwältin für Steuerrecht Vortragsthemen: 1. Anliegerbeiträge Werbungskosten
MehrFAMILY MANAGEMENT Bankhaus Spängler. Unternehmensnachfolge: Was ist aus steuerlicher Sicht zu beachten?
FAMILY MANAGEMENT Bankhaus Spängler Unternehmensnachfolge: Was ist aus steuerlicher Sicht zu beachten? Tauern Spa Kaprun, 17.03.2015 Vortragsinhalte: (1) Was sind die ertragsteuerlichen Folgen einer Übertragung?
MehrSchwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen Bearbeitet von Iris Thomsen 1. Auflage 2008. Taschenbuch. 304 S. Paperback ISBN 978 3 448 08982 0 Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Handels- und Vertriebsrecht
MehrSteuerliche Gestaltung der Betriebsübergabe
Steuerliche Gestaltung der Betriebsübergabe Referent: Steuerberater Dipl.-Finanzwirt G. Regnery Partner in Dr. Eich, Jakob & Partner mbb Rechtsanwälte & Steuerberater Hoevelstraße 19 56073 Koblenz Tel.
MehrBuch Seite 266 Einkunftserzielungsabsicht BMF vom
Seite 266 Einkunftserzielungsabsicht BMF vom 08.10.2004 Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen. Selbst bei Veräußerung
MehrÄnderung des Bilanzstichtages
Änderung des Bilanzstichtages X 5 1 2 RA-Kosten: Vertragserrichtung Grundsätzlich abzugsfähig, soweit betrieblich veranlasst (zb: Arbeitsverträge, ) Achtung bei: Kaufverträgen von Anlagevermögen Aktivierungspflicht
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort
VII INHALTSVERZEICHNIS Seite Vorwort V A. Zivilrecht 1 I. Begriff des Nießbrauchs 1. Einschränkung des Eigentums, 2. Nießbrauchsberechtigter.... 3. Nießbrauch an Sachen a) Umfang des Nutzungsrechts. b)
MehrBewertung in Handels- und Steuerbilanz. Teil I: Anlagevermögen. Dipl. Betrw. Ruth Kühn Dipl. Finw. Tobias Teutemacher Prof. Dr.
Bewertung in Handels- und Steuerbilanz Teil I: Anlagevermögen Dipl. Betrw. Ruth Kühn Dipl. Finw. Tobias Teutemacher Prof. Dr. Wolfgang Hufnagel Rechtsgrundlagen 252 ff HGB für Handelsbilanz 6 ff EStG für
MehrKauf und Bau einer Immobilie
Kauf und Bau einer Immobilie Inhalt 1 Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf... 1 1.1 Wann fällt Grunderwerbsteuer an?... 1 1.2 Wer zahlt die Grunderwerbsteuer?... 2 1.3 Ausnahmen von der Grunderwerbsteuerpflicht...
MehrEinkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus VuV
1 von 13 17.10.2013 09:04 BMF: Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus VuV DStR 2013, 2112 Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs
Mehr1. Themenworkshop Bilanzierungsfragen in der Praxis. Diskussionsforum Investition vs. Aufwand Abgrenzungsfragen. Herne
1. Themenworkshop 2008 Bilanzierungsfragen in der Praxis Diskussionsforum Investition vs. Aufwand Abgrenzungsfragen Herne 27.03.2008 Anja Fischer / Vicky Block Stadtverwaltung Moers 2 Anschaffungskosten
MehrGrundsätze der Bilanzierung
Grundsätze der Bilanzierung Umfang / Abgrenzung von Wirtschaftsgütern Der zivilrechtliche Sachenbegriff gibt einen Anhaltspunkt, ist aber nicht maßgeblich. Abweichungen insbesondere bei: Sachgesamtheiten
MehrEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkommensteuerliche Problemfälle (ohne 21II EStG) von Professor Dr. iur. Christian Rasenack, LL. M. Steuerberater in Berlin ni Verlag Recht und Wirtschaft GmbH
MehrRückstellungen ( 249 HGB)
Rückstellungen ( 249 ) Buchhalterische Vorwegnahme zukünftiger Risiken Gewinnmindernde Einbuchung in Bilanz auf der Passivseite!!! in der Steuerbilanz nur eingeschränkt möglich Definition: Rückstellungen
MehrDie Immobilie im Zivil- und Steuerrecht
Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht Veranstaltungsorte: 29. Januar 2016 in Nürnberg 30. Januar 2016 in München Prof. Dr. Thomas Küffner Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Ulrich Schallmoser
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Bei der Ermittlung der Einkünfte von sonstigen Einkünften aus privaten
Mehr3.3 Zweifelsfragen zur Behandlung sog. anschaffungsnaher
(II/2017) Einkommensteuer 3.3 Zweifelsfragen zur Behandlung sog. anschaffungsnaher Aufwendungen OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 14.03.2017, DB 2017 S. 817 Der BFH hat in der jüngeren Vergangenheit
MehrDie Steuerfachwirtprüfung
Lösung Klausur Nr.5 1 Wichtiger Berichtigungshinweis zu Sikorski/Mölleken/Zbanyszek Die Steuerfachwirtprüfung 3., überarbeitete und erweiterte Auflage Aufgrund eines bedauerlichen Versehens ist die Lösung
MehrMandantenrundschreiben Juni Thema: Abgrenzung Erhaltungsaufwand oder nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
TREUHAND-GESELLSCHAFT DR. STEINEBACH & PARTNER GMBH WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT Mandantenrundschreiben Juni 2003 Thema: Abgrenzung Erhaltungsaufwand oder nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
Mehr##39## 6 Nr. 2/2012 Jg EStG
6 Nr. 2/2012 Jg. 2012 EStG Zur Bedeutung des Begriffs Anschaffung i.s.d. 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei Erwerb durch Beendigung einer Personengesellschaft oder Entnahme durch Betriebsaufgabe 4 Abs. 1 Satz 9;
MehrDNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten
MehrGesellschafterkonten Eigen- oder Fremdkapital? Qualifikation von Gesellschafterkonten
Eigen- oder Fremdkapital? Qualifikation von Gesellschaftsrechtliche Frage, die vorrangig Verhältnis der Gesellschafter zueinander betrifft Steuerrecht knüpft an Zivilrechtslage an Rechtsprechung des BFH
MehrAnschaffungsnahe Herstellungskosten
Anschaffungsnahe Herstellungskosten I. Vorbemerkung Wird ein Grundstück (oder Grundstücksteil) eigen- oder fremdbetrieblich genutzt oder zu fremden Wohnzwecken vermietet, so ist der Vermieter stets daran
MehrEinkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Horst Schade Steuerberater Vizepräsident Steuerberaterkammer Niedersachsen
MehrErmittlung der Anschaffungskosten und des Bilanzansatzes
Ermittlung der Anschaffungskosten und des Bilanzansatzes Stand: 29.05.2017 Jahrgangsstufen 12 (FOS Lernbereich 12.4 Jahresabschlussarbeiten durchführen) 12 (BOS Lernbereich 12.7 Jahresabschlussarbeiten
MehrFallvarianten zu 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG
4 1 1.1 Übersicht über die verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten Die Behandlung eines Übertragungsvorgangs in ein betriebliches Gesamthandsvermögen richtet sich zunächst danach, ob Gegenstand der Übertragung
MehrInhaltsübersicht. A Steuervorteile durch Haus und Grundbesitz (Geltendes Recht) Inhaltsübersicht. Seite Vorwort 5
Inhaltsübersicht Vorwort 5 A Steuervorteile durch Haus und Grundbesitz (Geltendes Recht) I. Steuervergünstigungen durch Erwerb und Herstellung von Wohngebäuden 1 Allgemeines 13 2 Die Abschreibungen 15
Mehr> nach seiner Funktion, Ausstattung und Lage in die häusliche Sphäre eingebunden ist,
Wikipedia: Häusliches Arbeitszimmer (Deutschland) Ein Arbeitszimmer ist ein Raum, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit einer steuerlichen Einkunftsart im Zusammenhang steht. Im Hinblick auf die
MehrEinkommensteuer. Lehrplan ... Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz. Fachbereich Steuerverwaltung. Stand: Februar 2012
Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz Fachbereich Steuerverwaltung Lehrplan Einkommensteuer... Stand: Februar 2012 FHVD Altenholz - Fachbereich Steuerverwaltung Lehrplan.Einkommensteuer
MehrSpezielle steuerliche Fallstricke im Windbereich. Ernst Kötter. Steuerberater
Spezielle steuerliche Fallstricke im Windbereich Ernst Kötter Steuerberater Energy Steuerberatung Dresden 1 Foto Schweizer Straße.3a 01369 Dresden Tel.: 0171/4876064 0351/20607680 E-Mail: e.koetter@energysteuerberatung.de
MehrIMMOBILIEN UND STEUERN Seite 1
IMMOBILIEN UND STEUERN 20.11.2017 Seite 1 IMMOBILIEN UND STEUERN EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN VERMIETUNG IMMOBILIEN (VORSORGEWOHNUNG) BEISPIEL 20.11.2017 Seite 2 EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN 20.11.2017 Seite 3 EIGENNUTZUNG
MehrII. Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte bei einem vermieteten oder verpachteten Wohngebäude
Inhaltsübersicht Teil A Einkommensteuer I. Allgemeiner Überblick 1. Wer ist einkommensteuerpflichtig? 2. Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? a) Steuerpflichtige Einkünfte : b) Sonderausgaben c) Außergewöhnliche
Mehr1 DasBFH-Urteil vom 22. November 2007 V R 43/06 wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.
BMF 30. 9. 2008 IV B 8 - S 7306/08/10001 BStBl 2008 I S. 896 Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) Vorsteuerabzug bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden, die sowohl zur Erzielung
MehrVeräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG)
Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG) Beispiel: A ist Inhaber eines Einzelunternehmens mit folgender Steuerbilanz: Aktiva Einzelunternehmen des A Passiva PKW 10 Eigenkap. 500 Sonst. WG 890 Schulden
MehrEIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT
EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT Mag. Markus RAML MMag. Maria WINKLHOFER ST. WOLFGANG, 4.9.2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Ertragsteuer
MehrHeinz Hauschild Steuerberater Vorstand Steuerberaterkammer Niedersachsen Hannover, 22. Oktober 2016
Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Heinz Hauschild Steuerberater Vorstand Steuerberaterkammer Niedersachsen
MehrMag. Hermann Klokar. Steuerberater Wirtschaftstreuhänder Unternehmensberater
Mag. Hermann Klokar Steuerberater Wirtschaftstreuhänder Unternehmensberater A 9125 Kühnsdorf Fernando-Colazzo-Platz 5 T +43(0)4232 / 89 333-0 F +43(0)4232 / 89 333-4 steuerberater@klokar.at www.klokar.at
MehrSteuerratgeber Vermietung Verpachtung S elb stnutzung
Steuerratgeber Vermietung Verpachtung S elb stnutzung Handbuch zu Steuerfragen bei Immobilien im Privatvermögen Dipl.-Kfm. Dr. Ludwig Bauer Studiendirektor an der Berufsschule für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
MehrINHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20
4 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Seite PRAXISTIPPS ZUM STEUEROPTIMALEN VERMIETEN... 12 HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN... 16 Verzeichnis der Abkürzungen... 20 TEIL I EINKOMMENSTEUER
MehrHaus &Grund informiert
Investitionszulagengesetz 1999 Wirtschaftliche Förderung in den neuen Ländern Haus &Grund informiert Die mit dem Fördergebietsgesetz begonnene Sonderförderung von Investitionen in den neuen Ländern wird
MehrInformationsbrief. Im April Steueroptimale Übertragung abgeschriebener Immobilien als Gestaltungsmittel nutzen
Kirchenweg 1, 91320 Ebermannstadt Tel.: 09194 / 7341 0 Fax: 09194/ 734141 St-Nr. 217/202/20765 info@steuerkanzlei-baeumler.de www.steuerkanzlei-baeumler.de Volksbank Ebermannstadt BIC: GENODEF1FOH IBAN:
MehrI. GEGENSTAND DER PRÜFUNGSKLAUSUREN BUCHFÜHRUNG UND BILANZWESEN" 1
Vorw ort Abkürzungsverzeichnis V XIII I. GEGENSTAND DER PRÜFUNGSKLAUSUREN BUCHFÜHRUNG UND BILANZWESEN" 1 1. Buchführung und Bilanzwesen als Teil der Steuerberaterprüfung 1 2. Die Prüfungsinhalte der letzten
MehrZweifelsfragen zur Neuregelung der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte
Bundesministerium der Finanzen - Dienstsitz Bonn - Bonn, 5. Oktober 2000 IV C 3 - S 2256-263/00 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundesamt
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 1 S 7100 Rdvfg. vom 23.04.2007 S 7100 A 68 St 11 Karte 67 Nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmensvermögen der Gesellschaft zugeordneten Fahrzeugs
MehrVorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur 14
Inhaltsverzeichnis Seite / Rdnr. Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur 14 A. Nießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens... 1-184 /. Begriff und Inhalt 15 1-3
MehrSteuerberaterin München informiert zum Thema: privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien
Steuerberaterin München informiert zum Thema: privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien Als Steuerberaterin berate ich in meiner Münchner Steuerkanzlei immer wieder Mandanten zum Thema Immobilienkauf,
MehrGFB bis 2012 GFB 2013 bis 2016
GEWINNFREIBETRAG 1 Gewinnfreibetrag natürlicher Personen ab 2013 ung bei mehreren Einkunftsquellen, insbesondere bei einer oder mehreren Beteiligung/en an Mitunternehmerschaften 10 EStG idf 1. StabG 2012,
MehrGrundlagen der Buchführung und des Jahresabschlusses
1 Einführung... 6 1.1 Grundlagen der Buchführung... 6 1.2 Der Jahresabschluss für Einzelkaufleute und Personengesellschaften... 8 1.3 Der Jahresabschluss für KapG und bestimmte Personengesellschaften...
MehrMobilien-Leasing-Erlass des BMF
Mobilien-Leasing-Erlass des BMF Der Bundesminister der Finanzen 53 Bonn 1, den 19 April 1971 Gesch.-Z.: IV B/2 - S 2170-31/71 Betr. Ertragssteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter
MehrUmwandlungssteuerrecht
Umwandlungssteuerrecht von Prof. Dr. Roland Madl Steuerberater Professor für Betriebliches Rechnungswesen 4., neu bearbeitete Auflage 2008 SCHÄFFER-POESCHEL VERLAG STUTTGART VII Inhaltsverzeichnis Vorwort
MehrInhaltsübersicht.
Inhaltsübersicht Fall 1 Unbeschränkte Steuerpflicht EStG 1 Abs. 1; AO 8, 9 13 2 Sachliche Steuerpflicht - Ermittlung des zu versteuernden Einkommens - Ermittlungsschema EStG 2 : EStR R 2 16 3 Steuerfreie
MehrArbeitspapier zur geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum sogenannten anschaffungsnahen Herstellungsaufwand
Arbeitspapier zur geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum sogenannten anschaffungsnahen Herstellungsaufwand Der BFH hat mit zwei bisher noch nicht im BStBl II veröffentlichten Grundsatzurteilen
MehrInformations brief. Nr: 3 / Inhalt
IN KOOPERATION MIT DER RECHTSANWALTSKANZLEI HAYDN, DEUERLEIN & KOLLEGEN PRAGER STR. 14 91217 HERSBRUCK Informations brief Nr: 3 / 2012 Inhalt 1. In eigener Sache 5. Erbfall oder vorweggenommene Erbfolge
MehrInhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort
INHALTSVERZEICHNIS Seite Vorwort V A. Zivilrecht ' 1 I. Begriff des Nießbrauchs 1 1. Einschränkung des Eigentums ' 1 2. Nießbrauchsberechtigter 1 3. Nießbrauch an Sachen 1 a) Umfang des Nutzungsrechts
MehrErwerb gegen Renten. Erwerb gegen Renten
Erwerb gegen Renten Renten sind regelmäßig wiederkehrende, auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhende Leistungen deren Dauer vom Eintritt eines Ungewissen Ereignisses, vor allem dem Tod einer
MehrHelga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG).
Aufgabe 13: Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG). Sie haben (zulässigerweise) die Zusammenveranlagung nach 26b EStG gewählt.
MehrBuchungen im Sachanlagenbereich
Buchungen im Sachanlagenbereich 1 Rechnungswesen - Jahresabschluss Buchungen im Sachanlagebereich -Begriffe Sachanlagen Der materielle Teil des Anlagevermögens eines Unternehmens, zu dem Grundstücke, Maschinen
MehrLösungen zum Lehrbrief 9 Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben
1. Beispiel zu 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG - Entnahme eines Gegenstandes für nichtunternehmerische Zwecke Lösung zu Beispiel 1 Die Entnahme des Kühlschrankes ist ein Umsatz, der gem. 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG
MehrInfoblatt: Die Zuwendungsarten bei Immobilienüberlassungsverträgen an Abkömmlinge
Infoblatt: Die Zuwendungsarten bei Immobilienüberlassungsverträgen an Abkömmlinge Häufig wollen Eltern ihren Kindern Grundbesitz zukommen lassen, um - ihnen die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung
MehrBewertung von Wirtschaftsgütern. Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher
Bewertung von Wirtschaftsgütern Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher Allgemeine Bewertungsgrundsätze 252 Abs. 1 HGB Die wichtigsten Grundsätze und Prinzipien: Nr.1 Grundsatz der Bilanzkontinuität (Bilanzidentität)
MehrBilanzierung, Bewertung, Sonderfälle
Immaterielle Wirtschaftsgüter im Handels- und Steuerrecht Bilanzierung, Bewertung, Sonderfälle Von Dr. jur. Dr. rer. pol. Ursula Niemann Steuerberater, Köln b Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 54/02
Bundesfinanzhof Urt. v. 27.07.2004, Az.: IX R 54/02 Teils geschenkt, teils gekauft = volle Abschreibung Wird einem Ehepaar von den Eltern der Frau ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus überschrieben,
MehrAbgrenzung von Aufwand und Anschaffungs- / Herstellungskosten. 23
Abgrenzung von Aufwand und Anschaffungs- / Herstellungskosten www.dasfibuwissen.de 23 Aktivierung bei Neuschaffung: Auch bei Wesensänderung Neuschaffung nach Vollverschleiß Aktivierung bei Erweiterung:
MehrAktuelles zur Besteuerung der KöR
Aktuelles zur Besteuerung der KöR Beschränkte Steuerpflicht für Grundstücksveräußerungen Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 1 Ausgangslage vor 1.4.2012 Gewinne/Verluste aus Grundstücksveräußerungen
MehrB. Klausurtechnik Beginn der Klausur...3 Fall 1 zur Klausurtechnik Einzelaufgaben...6
VII Der Autor... V Vorwort zur 3. Auflage...VI Abkürzungsverzeichnis....XIII A. Vorbemerkung....1 B. Klausurtechnik....3 1. Beginn der Klausur...3 Fall 1 zur Klausurtechnik...3 2. Einzelaufgaben............................................................6
MehrLösung: Die KG ist bereits ab wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks und muss es in ihrer Bilanz zum ausweisen.
45 V. Die laufende Besteuerung von Mitunternehmerschaften 1.1 Handelsrechtliches Vermögen/Abgrenzung zum steuerlichen Vermögen Handelsrecht Es gelten die allgemeinen Grundsätze wie für alle Kaufleute.
MehrErben und Vererben ohne Sorgen
Erben und Vererben ohne Sorgen Wann bleibt unser Haus steuerfrei? Immobilienbewertung, Vergünstigungen, Vorabschenkung Referent: Dr. Joachim Wüst Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
MehrBesteuerung des Erwerbs einer Immobilie
Inhalt Vorwort... 5 Der Autor... 6 Abschnitt I Besteuerung des Erwerbs einer Immobilie 1 Grunderwerbsteuer... 17 1.1 Erwerbsvorgänge... 17 1.2 Grundstücke... 19 1.3 Ausnahmen von der Besteuerung... 19
MehrAnlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften
Anlage 1 Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften EStG, KStG, UmwStG n.f. = i. d. F. SEStEG EStG, KStG, UmwStG a.f. = i. d. F. vor Inkrafttreten SEStEG Gemeiner Wert Sachverhalte
MehrUmsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden des Bundes und der Länder nachrichtlich: Vertretungen
MehrEinkommensteuer. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P ESt. für das Studienfach. Hauptstudium E 2013
FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-3-ESt Fachplan für das Studienfach Einkommensteuer Hauptstudium E 2013 4. Semester 5. Semester 6. Semester Stand 23.03.2015 Lehrbereich I Seite
MehrIn welcher Höhe fällt Schenkungsteuer an und kann T.s Tante (Variante 4) die Jahresversteuerung nach 23 ErbStG wählen?
A 103 ErbSt O Sachverhalt Behandlung der gemischten Schenkungen und Schenkung unter Auflage ErbStG 7 Abs. 1 Nr. 1, 23 A (60 Jahre) überträgt 2011 seiner Tochter T ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus
Mehr6 EStG Einkommensteuerliche Behandlung von Ausgleichsbeträgen nach 154 BauGB
Bundesministerium der Finanzen 8. September 2003 IV A 6 S 2171 7/03 BStBl 2003 I 489 6 EStG Einkommensteuerliche Behandlung von Ausgleichsbeträgen nach 154 BauGB Das BMF übersendet als Anlage den zwischen
MehrSteuerliche Förderung von Gebäudemodernisierungen in Sanierungsgebieten. Foto: PeterA / pixelio.de
Steuerliche Förderung von Gebäudemodernisierungen in Sanierungsgebieten Foto: PeterA / pixelio.de 15.09.2015 Überblick über die steuerliche Behandlung von Sanierungsaufwendungen Sanierung/Modernisierung
MehrBeratungsschwerpunkte der Grundstücksbesteuerung
Beratungsschwerpunkte der Grundstücksbesteuerung Stand: September 2015 Referent: Diplom-Finanzwirt Lars Mayer Steuerberater ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe
Mehr