Wohnraumförderprogramm der Region Hannover

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1 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite 1 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Richtlinienbeschluss der Regionsversammlung in der Neufassung vom Inhaltsübersicht 1. Förderzweck, Rechtsgrundlagen 2. Förderziele 3. Fördergegenstände 4. Antragsberechtigte 5. Fördergrundsätze 6. Fördervoraussetzungen 7. Förderhöhe 8. Miet- und Belegungsbindungen, Belegrechte 9. Mittelbare Belegung 10. Auszahlung der Fördermittel 11. Antragsverfahren, Förderentscheidung 12. Abwicklung 13. Inkrafttreten Anlagen Übersichtstabelle Gesamtbruttoeinkommen nach 3 Abs. 2 NWoFG Mindeststandards Barrierereduzierung im Wohnungsbestand 1. Förderzweck, Rechtsgrundlagen Die Region Hannover gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag Zuwendungen für Maßnahmen der sozialen Mietwohnraumförderung in den regionsangehörigen Städten und Gemeinden. Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse, welche durch Bewilligungsbescheid im Einzelfall gewährt werden. Grundlage für das Rechte- und Pflichtenverhältnis zwischen der Region Hannover als Bewilligungsstelle und der Zuschussempfängerin oder dem Zuschussempfänger sind die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen. Soweit in diesen auf landesgesetzliche Bestimmungen über die soziale Wohnraumförderung Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG), Wohnraumförderbestimmungen (WFB) Bezug genommen wird, sind diese in der am geltenden Fassung 1 anzuwenden. 1 Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG) vom (Nds. GVB. Nr. 24, S. 403, geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom , S. 208); Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB -) RdErl. d. MS v (Nds.MBl Nr. 38, S. 718), zuletzt geändert durch RdErl. v (Nds.MBl Nr. 3, S. 97).

2 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite 2 Die Wohnraumförderung nach diesem Programm stellt eine freiwillige Leistung der Region Hannover dar. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Region Hannover entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Förderziele Ziel des Wohnraumförderprogrammes der Region Hannover ist die Erhöhung des Anteils an bedarfsgerechtem und preisgünstigem Mietwohnraum für Haushalte, die sich auf dem Wohnungsmarkt aufgrund ihrer Einkommensund Lebenssituation sowie besonderer Anforderungen an das Wohnen nicht angemessen mit Mietwohnraum versorgen können. Weitere Ziele sind - die demografiefeste Anpassung des Wohnungsbestandes zum Erhalt von Wohnraum für Menschen mit Beeinträchtigungen, - die Unterstützung der regionsangehörigen Städte und Gemeinden bei der Erstellung von Wohnraumversorgungskonzepten als Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Neubauförderung des Landesprogrammes und Grundlage für die zukünftige Ausrichtung und Entwicklung des lokalen Wohnungsmarktes und - die Erprobung innovativer, modellhafter und zukunftsweisender Ansätze zur Schaffung preisgünstigen und bedarfsgerechten Wohnraums unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten in Verbindung mit der Entwicklung neuer Quartiers-, Wohn- und Versorgungsformen. Das Wohnraumförderprogramm der Region Hannover dient der Förderung von Maßnahmen zur Sicherung und Schaffung einer bedarfsgerechten und ausreichenden Wohnraumversorgung in den zentralen Orten und dort vorrangig innerhalb der Einzugsbereiche der Haltepunkte des schienengebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs (SPNV) mit vorhandener Versorgungsinfrastruktur gemäß des regionalplanerischen Leitbildes der Einheit von Siedlung, Verkehr und Infrastruktur.

3 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite 3 3. Fördergegenstände Gefördert werden folgende Maßnahmen: Baustein I Baustein Ia Baustein II Baustein III Mietwohnungsbau - Neubau nach Nr a) WFB - Ausbau/Umbau oder Erweiterung zur Schaffung neuen Wohnraums nach Nr b) und c) WFB Zusatzförderung Mietwohnungsbau - Aufzüge - Kleine Wohnungen bis 45 m 2 - Gemeinschaftsräume - Zusätzlicher Wohnraum für Menschen mit Behinderungen, soweit dieser über die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß 49 Abs. 1 NBauO hinausgeht Die Zusatzförderung ist nur in Verbindung mit einer Förderung aus Baustein I möglich. Modernisierung bestehenden Mietwohnraums - Modernisierungsmaßnahmen nach Nr WFB mit der Maßgabe, dass es sich um Mietwohnungen handelt, die bis zum fertig gestellt worden sind, in Verbindung mit Nr WFB Erstellung von Wohnraumversorgungskonzepten Baustein IV Modellvorhaben der Wohnraumversorgung * Nicht gefördert wird - Wohnraum in Heim- und heimähnlichen Strukturen mit stationärem Einrichtungscharakter und - selbstgenutztes Wohneigentum. * Im Rahmen der Weiterentwicklung dieses Wohnraumförderprogrammes ist die Förderung von Modellvorhaben der Wohnraumversorgung als Förderbaustein vorgesehen. Die Ausgestaltung des Förderbausteines wird durch gesonderten Beschluss der Regionsversammlung festgelegt.

4 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite 4 4. Antragsberechtigte Antragsberechtigt für Maßnahmen der sozialen Mietwohnraumförderung (Bausteine I/Ia und II) sind - natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften als Eigentümer, Investoren und Verfügungsberechtigte von Mietwohnraum, sowie für die Erstellung von Wohnraumversorgungskonzepten (Baustein III) - Städte und Gemeinden der Region Hannover. 5. Fördergrundsätze 5.1 Landes- und Regionsförderung Der kumulative Einsatz von Landes- und Regionsfördermitteln ist im Rahmen der Mietwohnungsbauförderung in Baustein I (Neu-/Aus-/Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen) nach Maßgabe der Nr. 7.3 möglich. In sonstigen Fällen ist eine Förderung durch die Region ergänzend zur Landesförderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss gilt auch für Neubauvorhaben gemäß Nr in Verbindung mit Nr Wohnraumförderprogramm 2014 des Landes Niedersachsen 2, welche eine Vornutzung des Wohnraums für die Unterbringung von Flüchtlingen vorsehen. 5.2 Eigenleistung Die angemessene Eigenleistung für geförderte Mietwohnungsbau- und Modernisierungsmaßnahmen (Bausteine I/Ia und II) beträgt mindestens 15 % der Gesamtkosten. 5.3 Energetischer Standard Bei der Durchführung von Wohnraumfördermaßnahmen der Bausteine I/Ia und II sind die Anforderungen der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. 5.4 Wohnungen für Menschen mit Behinderungen Nach 49 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) müssen in Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein (DIN ). Jede achte Wohnung eines Gebäudes muss darüber hinaus rollstuhlgerecht (DIN R) sein. Für Wohnungen, die aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtungen barrierefrei ausgestaltet werden müssen, wird keine Zusatzförderung in Baustein Ia gewährt. 2 Wohnraumförderprogramm 2014 vom (Nds. MBl Nr. 16, S. 344), zuletzt geändert durch RdErl. v (Nds. MBl Nr. 3, S. 97).

5 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite Wohnungsbauträger mit Zielgruppen- oder Ortsbezug Werden Fördervorhaben in Baustein I/Ia und II durch kleine Genossenschaften, Stiftungen oder gemeinnützig ausgerichtete Wohnungsbauträger mit besonderem Bezug zur Zielgruppe oder zur regionsangehörigen Stadt oder Gemeinde mit Beständen unter 500 Wohnungen durchgeführt, erhöhen sich die nach dieser Richtlinie festgesetzten Baukostenzuschüsse um 10 %. 5.6 Sozialraumorientierte Wohnraumförderung Zur Realisierung sozial gemischter und ausgewogener Mieter- und Quartiersstrukturen sollen in Gebäuden unterschiedliche Haushalts- und Wohnungsgrößen sowie Wohnungen für unterschiedliche Einkommens- und Nutzergruppen berücksichtigt werden. Die Ersatzwohnungen im Rahmen der mittelbaren Belegung sollen unter Berücksichtigung örtlicher Quartiersstrukturen stadt- und gemeindeweit verteilt werden, so dass keine Verstärkung von Segregationsprozessen eintritt. 5.7 Kumulativer Einsatz von Fördermitteln Neben der Kumulationsmöglichkeit von Landes- und Regionsfördermitteln gemäß Nr. 5.1 kann die Regionsförderung nach Maßgabe dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln kombiniert werden (z. B. KfW), soweit dies nach Maßgabe der jeweiligen Förderbestimmungen zulässig ist. Für den kumulativen Einsatz von Fördermitteln ist zu beachten, dass das Fördervolumen aus öffentlichen Mitteln die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens unter Berücksichtigung der angemessenen Eigenleistung nicht übersteigt. 5.8 Wohnungen zur Aufnahme von Flüchtlingen Zum Zwecke der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum für Personen, welche die Städte und Gemeinden in der Region Hannover im Rahmen des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz) aufnehmen, können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen werden. Die Möglichkeit zur Zulassung von Ausnahmen erstreckt sich räumlich auf die Städte und Gemeinden, für die die Region Hannover die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes hat. Für den hiernach zu schaffenden Wohnraum muss baulich und baurechtlich eine dauerhafte Anschluss- oder Weiternutzung als Mietwohnraum im Sinne dieser Richtlinie gewährleistet sein. Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen ist die Verwaltung der Region Hannover. Diese kann für die durch eine Förderung begründeten Belegungsbindungen und die Ausübung der Belegrechte auch die Bauortkommune zur Zulassung von Ausnahmen ermächtigen.

6 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite 6 6. Fördervoraussetzungen 6.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen Mietwohnungsbau/Modernisierung Es gelten die allgemeinen Fördervoraussetzungen für Mietwohnraum der Nummern 4 und 6 WFB mit der Maßgabe, dass das Erbbaurecht sich auf die Laufzeit der vorgesehenen Bindung erstrecken muss, sowie die Nummern 10.6 und 10.7 WFB für Wohngruppen und -gemeinschaften. Darüber hinaus gelten die baufachlichen Anforderungen an Wohnraum nach den Nummern 57 und 58 WFB. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit der Maßnahme vor Bewilligung der beantragten Fördermittel begonnen wurde und keine Ausnahme nach den nachstehenden Grundsätzen zugelassen worden ist. Im Einzelfall darf in besonders dringlichen Fällen vor der Bewilligung des Zuschusses auf eigenes Risiko der Antragstellerin oder des Antragstellers mit den Maßnahmen begonnen werden, wenn die Region Hannover den Antrag auf vorzeitigen Baubeginn schriftlich genehmigt hat. Voraussetzung für die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns ist, dass der Förderantrag mit den notwendigen Nachweisen vollständig vorliegt, insbesondere muss feststehen, ob und in welcher Höhe vorrangige Leistungen Dritter gewährt werden und ob die Finanzierung gesichert ist. Aus der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Gewährung des Zuschusses. Mietwohnraum wird nur gefördert, wenn die Bauortkommune nachweist, dass ein langfristiger Bedarf oder eine Nachfrage für diesen Wohnraum besteht und das Vorhaben den Zielsetzungen der örtlichen Wohnraumversorgung entspricht. Der Nachweis kann z. B. erbracht werden durch - ein Wohnraumversorgungskonzept, - ein Stadtteil- oder Stadtentwicklungskonzept, - Warte- oder Bewerberlisten oder - Ergebnisse der kommunalen Wohnungsmarktbeobachtung. Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die unter Beachtung der am örtlichen Wohnungsmarkt erzielbaren Miete in dieser Richtlinie festgesetzte Höchstmiete ausreicht, die sich aus der Inanspruchnahme weiterer Fremdmittel ergebenden Kapitalkosten, sowie die angemessenen Bewirtschaftungskosten, mit Ausnahme der Abschreibung, auf Dauer zu decken. 6.2 Baustein I/Ia: Mietwohnungsbau Der kumulative Einsatz von Landes- und Regionsfördermitteln in Baustein I (Neu-/Aus-/Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen) ist nach Maßgabe der Nr. 7.3 möglich. Die Kumulationsmöglichkeit entfällt bei Neubauvorhaben gemäß Nr in Verbindung mit Nr Wohnraumförderprogramm 2014

7 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite 7 des Landes Niedersachsen 3, welche eine Vornutzung des Wohnraums für die Unterbringung von Flüchtlingen vorsehen. Neubau in Baustein I/Ia kann darüber hinaus nur gefördert werden, wenn ein Wohnraumversorgungskonzept vorliegt. Das Wohnraumversorgungskonzept sollte insbesondere Aussagen zu enthalten. - Bestandsaufnahme und Bedarfsprognose für den örtlichen Wohnungsmarkt, darunter Aussagen zur sozialen Wohnraumversorgung und zum Neubaubedarf, - Zielsetzung, Handlungsempfehlungen und Maßnahmen für die örtliche Wohnraumversorgung Darüber hinaus können Neubauvorhaben in städtischen Gebieten auch in Gemeinden der Mietenstufe 2 gefördert werden, sofern ein Wohnraumversorgungskonzept vorliegt. Voraussetzung für die Förderung von Aus- und Umbau- sowie Erweiterungsmaßnahmen ist, dass durch die geförderte Maßnahme neuer, zusätzlicher Wohnraum entsteht. Die Förderung beinhaltet die Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden. Die Wohnungsgrößen der geförderten Wohnungen sollen sich an den angemessenen Wohnungsgrößen gemäß Nr. 7.1 a) und b) und Nr. 7.2 WFB orientieren. Einer Überschreitung der angemessenen Wohnflächen von bis zu 10 % kann zugestimmt werden, wenn bauliche Erfordernisse, wie z. B. der Grundstückszuschnitt, die Baugrenzen oder Baulasten, die Einhaltung der genannten Grenzen verhindern. Bei besonderen Raumbedürfnissen aus persönlichen oder beruflichen Gründen können weitere Ausnahmen zugelassen werden. 6.3 Baustein II: Modernisierung bestehenden Wohnraums Maßnahmen in diesem Baustein sind nur förderfähig, wenn Modernisierungsmaßnahmen in Verbindung mit energetischen Modernisierungsmaßnahmen umgesetzt werden. Für die Inanspruchnahme einer Förderung sind mindestens die in Anlage Nr. 2 dieser Richtlinie definierten Mindeststandards zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand zu erfüllen. Bei Umsetzung von Lösungen zur Barrierereduzierung im Bestand können im Einzelfall Abweichungen gegenüber den Mindeststandards zugelassen werden, wenn durch die Maßnahmen das Ziel der Barrierereduzierung gleichwertig erreicht wird und die Nutzbarkeit für Menschen mit Beeinträchtigungen gewährleistet ist. 3 Wohnraumförderprogramm 2014 vom (Nds. MBl Nr. 16, S. 344), zuletzt geändert durch RdErl. v (Nds. MBl Nr. 3, S. 97).

8 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite Baustein III: Erstellung von Wohnraumversorgungskonzepten Die Erstellung kommunaler Wohnraumversorgungskonzepte ist nach Maßgabe der Anforderungen in Nr. 6.2 dieser Richtlinie unter besonderer Berücksichtigung des preisgünstigen Marktsegments sowie der in diesem Programm genannten Ziele und Zielgruppen förderfähig. Die Erstellung von Wohnraumversorgungskonzepten im Zusammenschluss zweier oder mehrerer benachbarter regionsangehöriger Städte und Gemeinden unter Federführung einer regionsangehörigen Stadt oder Gemeinde ist möglich. 7. Förderhöhe 7.1 Baustein I: Mietwohnungsbau Neubau, Ausbau, Umbau oder Erweiterung Für den Neubau von Mietwohnungen wird ein Baukostenzuschuss in Höhe von 22 % der durch die Maßnahme verursachten Gesamtbaukosten, jedoch maximal 572 Euro/m 2 Wohnfläche, gewährt. Für den Aus-/Umbau oder die Erweiterung von Gebäuden zur Schaffung zusätzlichen Mietwohnraums wird ein Baukostenzuschuss in Höhe von 22 % der durch die Maßnahme verursachten Kosten, jedoch höchstens der Kosten des vergleichbaren Neubaus, gewährt. Für den Neubau von Mietwohnungen und den Aus-/Umbau oder die Erweiterung von Gebäuden zur Schaffung zusätzlichen Mietwohnraums wird ab Gesamtbaukosten der Baumaßnahme von Euro/m 2 Wohnfläche zusätzlich ein Baukostenzuschuss in Höhe von 75 % der den Betrag von Euro/m 2 Wohnfläche übersteigenden Kosten, jedoch maximal 450 Euro/m 2 Wohnfläche, gewährt. Die Zusatzförderung ab Gesamtbaukosten von Euro/m 2 Wohnfläche wird nur gewährt, wenn eine Förderung durch das Land Niedersachsen nicht möglich ist und dadurch eine Förderung nach Maßgabe der Nr. 7.3 entfällt.

9 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite Baustein Ia: Zusatzförderung Mietwohnungsbau In Zusammenhang mit Baustein I bestehen folgende Zusatzförderoptionen: Fördergegenstand Aufzüge Kleine Wohnungen bis zu 45 m 2 Gemeinschaftsräume Zusätzlicher Wohnraum für Menschen mit Behinderungen über die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß 49 NBauO hinaus Baukostenzuschuss Euro je Aufzug Euro je Wohnung Euro je Gemeinschaftsraum Euro je Wohnung 7.3 Baustein I: Kombination von Regions- und Landesförderung Ab Gesamtbaukosten der Baumaßnahme von Euro/m 2 Wohnfläche kann die Regionsförderung ergänzend zur Landesförderung in Anspruch genommen werden. Bei Kumulation von Wohnraumfördermitteln des Landes und der Region gemäß Nr. 5.1 für Neu-/Aus-/Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums wird zusätzlich zum Landesförderdarlehen ein Baukostenzuschuss in Höhe von 75 % der den Betrag von Euro/m 2 Wohnfläche übersteigenden Kosten, jedoch maximal 450 Euro/m 2 Wohnfläche, gewährt. Zusätzlich wird für kleine Wohnungen bis zu 45 m 2 ein Baukostenzuschuss in Höhe von Euro je Wohnung gewährt. Im Falle einer Überkompensation wird die Höhe des Baukostenzuschusses aus der Regionsförderung verringert. 7.4 Baustein II: Modernisierung Modernisierungsmaßnahmen werden mit einem Baukostenzuschuss in Höhe von 22 % der durch die Maßnahme verursachten Kosten, maximal 330 Euro/m 2 Wohnfläche, gefördert. Gesamtkosten der Maßnahme von bis zu Euro/m 2 Wohnfläche können angerechnet werden. Werden durch die Modernisierungsmaßnahme Anforderungen an Wohnraum nach DIN erfüllt, bestehen folgende Zusatzfördermöglichkeiten: Fördergegenstand Barrierefreier Wohnraum gemäß DIN Rollstuhlgerechter Wohnraum gemäß DIN R Zuschuss Euro je Wohnung Euro je Wohnung

10 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite Baustein III: Erstellung von Wohnraumversorgungskonzepten Bei der Erstellung kommunaler Wohnraumversorgungskonzepte sind 50 % der anfallenden Kosten förderfähig, jedoch - maximal Euro je Wohnraumversorgungskonzept (bei Erstellung des Wohnraumversorgungskonzeptes für das Gebiet einer regionsangehörigen Stadt oder Gemeinde) und - maximal weitere Euro je zusätzliche Gemeinde (Erstellung des Wohnraumversorgungskonzeptes für das Gebiet von zwei oder mehreren regionsangehörigen Städten oder Gemeinden). 8. Miet- und Belegungsbindungen, Belegrechte 8.1 Dauer und Sicherung der Bindungen Die Dauer der Miet- und Belegungsbindungen in den Bausteinen I/Ia und II beträgt 20 Jahre. Die Bindungen beginnen mit Bezugsfertigkeit der geförderten (Ersatz)Wohnung. Zur Sicherung der Zweckbestimmung und der Bindungen aus der Förderung ist im Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit einzutragen. 8.2 Belegungsbindungen Geförderte Wohnungen in den Bausteinen I/Ia und II dürfen nur an Haushalte vermietet werden, deren Gesamteinkommen die sich aus 3 Abs. 2 NWoFG ergebenden Einkommensgrenzen (Berechtigte mit niedrigem Einkommen, s. Anlage Nr. 1) nicht übersteigt. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor Bezug der Wohnung durch einen Wohnberechtigungsschein (B-Schein) nach 8 NWoFG nachzuweisen. Bei Förderung und Belegung von Wohnraum für Formen des gemeinschaftlichen Wohnens oder für Personen mit Assistenzbedarf (z. B. Wohngemeinschaften, Wohngruppen) können von 5 Abs. 1 NWoFG abweichende Regelungen zur Haushaltszugehörigkeit getroffen werden. Dies wird auch bei der Einkommensermittlung gemäß DVO-NWoFG berücksichtigt. Handelt es sich bei den geförderten Wohnungen um rollstuhlgerechte Mietwohnungen, muss mindestens ein Haushaltsmitglied eine entsprechende Mobilitätseinschränkung aufweisen. 8.3 Miete Für Berechtigte mit niedrigem Einkommen nach 3 Abs. 2 NWoFG darf die Nettokaltmiete für geförderte Wohnungen die höchstzulässige Eingangsmiete von 5,60 Euro/m 2 /Wohnfläche/Monat nicht überschreiten und ist für drei Jahre ab Bezugsfertigkeit festgeschrieben.

11 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite 11 Nach Ablauf der ersten drei Jahre sind Mieterhöhungen gemäß 558 BGB zulässig, jedoch darf die Nettokaltmiete um nicht mehr als 15 % innerhalb von drei Jahren erhöht werden, höchstens jedoch bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Eine Anhebung der Miete anlässlich einer Wiedervermietung ist nicht zulässig. Ausnahmsweise ist eine Mieterhöhung bei Wiedervermietung zulässig, wenn während der Dauer des Vormietverhältnisses eine Mieterhöhung nach 558 BGB nicht möglich war, jedoch um nicht mehr als 5 %, höchstens jedoch bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Kappungsgrenze reduziert sich in diesen Fällen für die folgenden drei Jahre auf bis zu 10 %. Daneben sind Mieterhöhungen nach 559 bis 560 BGB zulässig. Nicht zulässig sind Vereinbarungen nach 557 Abs. 1 BGB oder die Vereinbarung einer Staffelmiete ( 557 a BGB) oder einer Indexmiete ( 557b BGB). Bei der Berechnung der Miete für gemeinschaftliche Wohnformen (Wohngruppen, Wohngemeinschaften) können zu den Wohnflächen gemäß Nr. 7.1 b) WFB bei Wohngruppen anteilig die Flächen für Gemeinschaftsräume und Flure und bei Wohngemeinschaften anteilig die Flächen für Gemeinschaftsräume, Bäder, Küche und Flure hinzugerechnet werden. Mietverträge sind unbefristet abzuschließen. Es gelten zusätzlich die besonderen Mietvertragsbedingungen nach Nr. 15 WFB. Die Förderbestimmungen zur Mietbindung sind im Mietvertrag festzuhalten. 8.4 Belegrechte Durch die Förderung von Wohnraum im Rahmen der Bausteine I/Ia und II wird ein Belegrecht im Einvernehmen wirksam. Die Bauortkommune hat das Recht, im Einvernehmen mit der Vermieterin oder dem Vermieter Wohnungsberechtigte für eine frei werdende geförderte Wohnung zu benennen. Zunächst wird durch die Bauortkommune ein Wohnungssuchender vorgeschlagen. Hat die Vermieterin oder der Vermieter begründete Einwände, kann der Wohnungssuchende abgelehnt werden. In diesem Fall schlägt die Bauortkommune einen anderen Wohnungssuchenden vor. Die Vermieterin oder der Vermieter hat ebenfalls das Recht, einen berechtigten Bewerber vorzuschlagen. Über die Vergabe der geförderten Wohnungen entscheidet die Bauortkommune.

12 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite Mittelbare Belegung 9.1 Übertragung von Bindungen Durch die Region Hannover können auf Antrag bei Förderung in Verbindung mit den Bausteinen I/Ia und II die Miet- und Belegungsbindungen von geförderten Mietwohnungen auf nicht vermietete und ungebundene Ersatzwohnungen im Mietwohnungsbestand der Zuschussempfängerin oder des Zuschussempfängers im Gemeindegebiet der geförderten Wohnungen übertragen werden (mittelbare Belegung). Die mittelbare Belegung wird im Bewilligungsbescheid des Mietwohnungsbau- oder Modernisierungsvorhabens festgeschrieben. Die Ersatzwohnungen müssen in einer Übertragungsvereinbarung zum Bewilligungsbescheid im Zeitraum nach Antragstellung bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens festgelegt werden. Gegenstand der Übertragungsvereinbarung zwischen Bewilligungsstelle und Zuschussempfängerin oder Zuschussempfänger sind die Anzahl, Dauer, Art und Höhe der Belegungs- und Mietbindungen sowie Größe und Ausstattung der Ersatzwohnungen. 9.2 Voraussetzungen Voraussetzung für eine mittelbare Belegung ist, dass die Ersatzwohnung zum Zeitpunkt des Übergangs des Belegungsrechts nicht vermietet ist. Das Auswahlverfahren für Ersatzwohnungen erfolgt nach dem Kriterium der Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit wird vorhabenbezogen über die Bereitstellung von Wohnungspools, Flächenbilanzen oder eine erhöhte Anzahl von Ersatzwohnungen im Gemeindegebiet der geförderten Wohnungen geregelt. Kriterien hierfür sind die Beschaffenheit bzw. der Wohnstandard der Ersatzwohnungen im Vergleich zu den geförderten Wohnungen. Bei Förderung von Wohnraum für Zielgruppen mit besonderen Anforderungen an bauliche Standards (z. B. Barrierefreiheit, Rollstuhlgerechtigkeit) müssen die Ersatzwohnungen für die Belegung mit dem berechtigten Personenkreis baulich geeignet sein. Die Wohnflächen dürfen die Wohnungsgrößen gemäß Nr. 7.1 a) WFB nicht überschreiten. Bei Wahrnehmung der mittelbaren Belegung in den Bausteinen I/Ia und II soll das Verhältnis zwischen geförderter Wohnung bzw. Wohnfläche in m 2 und Ersatzwohnung bzw. Wohnfläche der Ersatzwohnung in m 2 1 zu 1,5 betragen.

13 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite Bindungen und Belegrechte Die Bestimmungen zu Miet- und Belegungsbindungen und Belegrechten richten sich nach Nr. 8 dieser Richtlinie. 9.4 Verfahren Die Region Hannover entscheidet über die Zulassung der von der Zuschussempfängerin oder dem Zuschussempfänger vorgeschlagenen Wohnung als Ersatzwohnung im Benehmen mit der Bauortkommune. Die Ersatzwohnungen können ab Antragstellung durch die Bauortkommune belegt werden. Ein Wechsel der Ersatzwohnung während der Belegungsbindung ist mit Einverständnis der Bauortkommune möglich. Die Bindungen der aus Mitteln der Region geförderten Wohnung enden mit bestimmungsgemäßer Belegung der jeweiligen Ersatzwohnung. 10. Auszahlung der Fördermittel 10.1 Bausteine I/Ia und II: Allgemeine Auszahlungsvoraussetzungen Fördermittel dürfen erst dann ausgezahlt werden, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen entsprechend der Förderentscheidung erfüllt sind. Die Auszahlung erfolgt nach Bestätigung, dass bis zum jeweiligen Zeitpunkt Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind Baustein I/Ia: Neubau Bei Neubaumaßnahmen wird der Baukostenzuschuss wie folgt ausgezahlt: - 30 % nach Baubeginn (Beginn der Erdarbeiten), - 30 % nach Fertigstellung des Rohbaus bzw. von mindestens 50 % der Baumaßnahme, - 30 % nach Fertigstellung sowie - die restlichen 10 % nach Prüfung der Ausführung (bestimmungsgemäße Vermietung der Wohnungen, Grundbucheintrag) Bausteine I/Ia und II: Ausbau, Umbau, Erweiterung, Modernisierung Bei Aus-, Umbau- oder Erweiterungs- sowie Modernisierungsmaßnahmen wird der Baukostenzuschuss wie folgt ausgezahlt:

14 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite % bei Beginn der Baumaßnahme, wenn die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgt ist, - weitere 60 % nach Bestätigung, dass Kosten in Höhe von mindestens 60 % der Gesamtkosten entstanden sind sowie - die restlichen 10 % nach bestimmungsgemäßer Vermietung der Wohnungen Baustein III: Erstellung von Wohnraumversorgungskonzepten Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in folgendem Modus: - 50 % nach Auftragserteilung durch die regionsangehörige Stadt oder Gemeinde - 50 % nach Vorlage eines Wohnraumversorgungskonzeptes 11. Antragsverfahren, Förderentscheidung Förderanträge sind vor Baubeginn bzw. vor Auftragsvergabe/ Erstellungsbeginn bei der Region Hannover zu stellen: Region Hannover Fachbereich Soziales Team Besondere Soziale Leistungen (50.06) Hildesheimer Straße Hannover Anträge auf Förderung können laufend gestellt werden. Für die Antragstellung in den Bausteinen I/Ia und II ist der von der Region Hannover zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden. Die darin aufgeführten Antragsunterlagen sind beizufügen. Förderanträge für die Erstellung von Wohnraumversorgungskonzepten sind vor Erstellungsbeginn mit folgenden Nachweisen und Unterlagen einzureichen: - Erfüllung der Fördervoraussetzungen dieser Richtlinie - Leistungsbeschreibung - Angaben zu Inhalt und Methodik (Untersuchungsdesign) - Finanz- und Zeitplan Die Erstellung des Wohnraumversorgungskonzeptes soll innerhalb von zwei Jahren nach Gewährung der Förderung abgeschlossen sein und der Region Hannover vorgelegt werden.

15 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite 15 Über Förderanträge wird in der Reihenfolge der vollständig eingereichten und prüffähigen Anträge auf der Grundlage der Fördervoraussetzungen dieser Richtlinie im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden. Zur Prüfung der Fördervoraussetzungen ist die Region Hannover verpflichtet, die Bonität der Antragstellerin oder des Antragstellers zu prüfen. Zu diesem Zweck können auch Auskünfte bei Handels- und Wirtschaftsauskunfteien eingeholt werden. Die Kosten hierfür trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller. Sollen zusätzlich zu Mitteln der Region Hannover (Bausteine I/Ia und II) kommunale Wohnraumfördermittel regionsangehöriger Städte und Gemeinden in Anspruch genommen werden, ist der Förderantrag zeitgleich bei der regionsangehörigen Stadt oder Gemeinde und der Region Hannover einzureichen. Die Bauortkommune erhält eine Durchschrift des Bescheides. 12. Abwicklung 12.1 Durchführung des Bauvorhabens Mit den Bauarbeiten ist unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides zu beginnen. Die Region Hannover kann in Einzelfällen eine Ausnahme zulassen sowie eine Frist zur Fertigstellung des Bauvorhabens bestimmen. Die Zuschussempfängerin oder der Zuschussempfänger ist verpflichtet, - den Baubeginn (Baubeginnanzeige) und - die Fertigstellung der Wohnungen (Fertigstellungsanzeige) der Region Hannover sowie der Bauortkommune anzuzeigen. Die Region Hannover prüft die Einhaltung der Fördervoraussetzungen anhand der vorgelegten Angaben und Unterlagen. Hierzu sind von der Zuschussempfängerin oder dem Zuschussempfänger Bestätigungen darüber vorzulegen, - dass die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist und die geförderte Maßnahme den der Bewilligung zugrunde liegenden Unterlagen gemäß ausgeführt worden ist, - dass die technischen Anforderungen eingehalten worden sind, - wann die Wohnungen bezugsfertig waren und - wie viele Wohnungen unmittelbar oder mittelbar zweckentsprechend genutzt werden.

16 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite 16 Für die Baubeginn- und Fertigstellungsanzeige sind die von der Region Hannover bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Die Zuschussempfängerin oder der Zuschussempfänger hat der Region Hannover eine Schlussabrechnung mit Belegen vorzulegen. Diese muss alle entstandenen und noch entstehenden Kosten in übersichtlicher Form enthalten. Für alle Ausgaben müssen ordnungsgemäße Rechnungs- und Zahlungsbelege vorhanden sein Auskunftspflicht und Prüfungsvorbehalt Die Zuschussempfängerin oder der Zuschussempfänger ist verpflichtet, jederzeit auf Verlangen der Region Hannover Auskunft über die Verwendung der bewilligten Fördermittel und die geförderte Maßnahme zu erteilen. Die Region Hannover behält sich die Prüfung der Einhaltung dieser Förderrichtlinie, insbesondere der Fördervoraussetzungen, vor. Für die Prüfung hat die Zuschussempfängerin oder der Zuschussempfänger jederzeit Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Auf Anforderung sind bei der Region Hannover zusammen mit der Schlussabrechnung das Baubuch und die abgeschlossenen Miet-, Nutzungsund Dauerwohnrechtsverträge in Kopie einzureichen Zustimmungserfordernis bei Modernisierung Vor der Durchführung von Modernisierungsvorhaben während der Bindungslaufzeit, welche zu einer Mieterhöhung nach 559 BGB führen können, ist die Zustimmung der Region Hannover einzuholen Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen, Ausübung von Belegrechten, Überwachung von Belegungs- und Mietbindungen Die örtlich zuständige Stelle für die Erteilung eines B-Scheins ist nach 18 Abs. 1 NWoFG die Stadt oder Gemeinde, in deren Gebiet die antragstellende Person wohnen will. Die Überwachung der durch die Förderung der Region Hannover begründeten Belegungs- und Mietbindungen sowie die Ausübung der Belegrechte sollen durch die Bauortkommune nach Maßgabe dieser Richtlinie erfolgen Freimeldung bei Belegungsänderungen und Umwandlungsverbot Die oder der Verfügungsberechtigte über die Wohnung ist verpflichtet, frei werdende Wohnungen unverzüglich der Bauortkommune mit Angabe der Kaltmiete und der Betriebskosten zu melden. Die geförderten Wohnungen dürfen während der Bindungslaufzeit nicht in Wohnungseigentum umgewandelt werden.

17 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite Verkauf und Rechtsnachfolge Bei einer Veräußerung geförderter Wohnungen durch den Eigentümer während der Bindungslaufzeit sind die aus der Förderung resultierenden Bindungen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen. Dies gilt auch für Ersatzwohnungen bei mittelbarer Belegung. Die Zuschussempfängerin oder der Zuschussempfänger hat die sich aus der Inanspruchnahme der Förderzuschüsse ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen, so dass dieser für die verbleibende Laufzeit in gleicher Weise gebunden ist Freistellungen Kann für die geförderte Wohnung keine berechtigte Mietinteressentin oder kein berechtigter Mietinteressent gefunden werden, kann auf Antrag eine Freistellung von Belegungs- und Mietbindungen in entsprechender Anwendung von 11 NWoFG erteilt werden. Die Ausgestaltung der Freistellung soll durch die Bauortkommune nach den Nummern 47 bis 50 WFB erfolgen Vorzeitige Beendigung von Bindungen Wird der Baukostenzuschuss seitens der Zuschussempfängerin oder des Zuschussempfängers freiwillig (anteilig) zurückbezahlt und/oder auf die Auszahlung weiterer Zuschussraten verzichtet, enden die Belegungs- und Mietbindungen - mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Rückzahlung oder Verzicht, - frühestens mit Ablauf des zehnten Jahres nach vollständiger Auszahlung des Baukostenzuschusses, - spätestens jedoch mit dem Ablauf des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zeitraumes. Ein Anspruch auf die vorzeitige Beendigung von Bindungen besteht nicht Zweckwidrige Mittelverwendung und Auflagenverstöße Bewilligungsbescheide und Zuschüsse können z.b. widerrufen werden, wenn die Zuschussempfängerin oder der Zuschussempfänger eine Wohnung einer nicht berechtigten Person überlässt, unrichtige und unvollständige Angaben gemacht oder die im Bewilligungsbescheid definierten Verpflichtungen und Auflagen nicht eingehalten hat. Für den Fall der Rückforderung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides bleiben die Miet- und Belegungsbindungen längstens bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung bestehen.

18 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite Inkrafttreten Das Wohnraumförderprogramm der Region Hannover tritt ohne Förderbaustein IV mit der Beschlussfassung durch die Regionsversammlung in Kraft.

19 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite 19 Anlagen 1. Übersichtstabelle Gesamtbruttoeinkommen nach 3 Abs. 2 NWoFG Haushaltsmitglieder Personenkreis 3 Abs. 2 NWoFG Alleinstehend Zwei Personen Alleinerziehende ein Kind Ehepaar ein Kind Alleinerziehende zwei Kinder Ehepaar zwei Kinder Ehepaar drei Kinder Ehepaar vier Kinder Ehepaar fünf Kinder Ehepaar sechs Kinder Erläuterungen I II III IV Einkommensgrenze in EURO I II III IV I II III IV I II III IV I II III IV I II III IV I II III IV I II III IV I II III IV I II III IV I II III IV Beamte Angestellte/ Arbeiter Nichterwerbstätige (entspricht der gesetzlichen Einkommensgrenze nach 3 Abs. 2 NWoFG) Rentner

20 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite Mindeststandards Barrierereduzierung im Wohnungsbestand 1. Wohnungszugang 1.1 Wege zu Gebäuden und Wohnungen sowie regelmäßig genutzte Einrichtungen müssen - schwellen- und stufenlos sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, müssen Niveauunterschiede mittels technischer Fördersysteme oder Rampen überwindbar sein. Entsprechende Handläufe müssen vorhanden sein. - eben, rutschhemmend und mit festen Belägen ausgeführt werden. 1.2 Hauseingangstüren müssen - eine Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m erreichen. - mit geringem Kraftaufwand zu bedienen sein. Bei manuell betätigten Türen darf zum Bewegen des Türblattes eine Kraft von 25 N und bei handbetätigten Beschlägen ein Moment von 2,5 Nm nicht überschritten werden. - auf der Innenseite eine Bewegungsfläche von mindestens 1,20 x 1,20 m aufweisen. - stufen- und schwellenlos sein. 1.3 Flure außerhalb von Wohnungen müssen mindestens 1,20 m breit sein. 1.4 Neue Außenlaubengänge müssen mindestens 1,20 m breit sein. Die Breite darf auf einer Länge von 0,50 m maximal 0,30 m eingeschränkt sein. 1.5 Aufzüge müssen - Geschosse stufenlos erschließen. - Kabineninnenmaße von mindestens 1,10 m Breite und 1,40 m Tiefe aufweisen. Ist dies baustrukturell nicht möglich, müssen die Kabinen mindestens 1,00 m breit und 1,25 m tief sein. In diesem Fall sind Aufzüge mit über Eck angeordneten Türen unzulässig. - bei den Aufzugskabinentüren Durchgangsbreiten von mindestens 0,90 m aufweisen. Ist dies baustrukturell nicht möglich, müssen die Durchgänge mindestens 0,80 m breit sein. - an allen Zugängen über einen Bewegungsraum von mindestens 1,20 m Tiefe verfügen. - mit Bedientableaus mit ausreichend großen Befehlsgebern ausgestattet sein sowie über eine Notruf- und Alarmfunktion verfügen. 1.6 Treppenlifte müssen der DIN entsprechen.

21 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite Treppen müssen - beidseitige Handläufe ohne Unterbrechung über alle Geschosse aufweisen, wobei die Enden der Handläufe nicht frei in den Raum ragen dürfen. - mit rutschhemmenden Treppenstufen ausgestattet sein. - eine kontrastreiche Stufengestaltung aufweisen. 1.8 Rampen müssen - eine nutzbare Breite von mindestens 1,00 m aufweisen. - eine maximale Neigung von 6 % aufweisen. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind Rampen mit maximal 10 % Neigung zulässig. - ab 6,00 m Länge Zwischenpodeste aufweisen, die mindestens 1,50 m lang sind. Die Entwässerung der Podeste außenliegender Rampen muss sichergestellt sein. - ab einer Länge über 2,00 m mit beidseitigen Handläufen in 0,85 m Höhe ausgestattet sein, wobei die Enden der Handläufe nicht frei in den Raum ragen dürfen. - an ihren Zu- und Abfahrten jeweils Bewegungsflächen von mindestens 1,20 m x 1,20 m aufweisen. 2. Wohnung 2.1 Wohnungseingangstüren müssen - eine Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m erreichen. - mit geringem Kraftaufwand zu bedienen sein. Bei manuell betätigten Türen darf zum Bewegen des Türblattes eine Kraft von 25 N und bei handbetätigten Beschlägen ein Moment von 2,5 Nm nicht überschritten werden. - auf der Innenseite eine Bewegungsfläche von mindestens 1,20 x 1,20 m aufweisen. - mit Türschließern versehen sein. - stufen- und schwellenlos sein. 2.2 Küchen müssen entlang der Küchenzeile eine Bewegungstiefe von mindestens 1,00 m erreichen. 2.3 Flure innerhalb von Wohnungen müssen eine nutzbare Mindestbreite von 1,20 m haben. Wenn dies baustrukturell nicht möglich ist muss der Flur eine Mindestbreite von 1,00 m aufweisen. 2.4 Innentüren und Türen zu Freisitzen (Terrassen, Loggien, Balkone, Sitzplätze) müssen - auf eine Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m erweitert werden. - bei Sanitärräumen nach außen aufschlagen und von außen entriegelbar sein. Alternativ ist eine Schiebetür möglich.

22 Wohnraumförderprogramm der Region Hannover Seite Schwellen müssen für die Bewegungsflächen, insbesondere in Wohn- und/oder Schlafzimmer, Küche und Bad vollständig abgebaut werden und mit einer Türdurchgangsbreite von mindestens 0,80 m einhergehen. 2.6 Freisitze (Terrassen, Loggien, Balkone, Sitzplätze) müssen - von der Wohnung aus schwellenlos begehbar sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, dürfen Schwellen maximal 20 mm hoch sein. Ist eine Schwelle vorhanden, ist ein Haltegriff erforderlich. - mit einem rutschfesten Bodenbelag ausgestattet sein. 2.7 Ein Sanitärraum muss folgende Bewegungsflächen/Merkmale aufweisen: - Vor den einzelnen Sanitärobjekten muss jeweils, bezogen auf das Sanitärobjekt, eine Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m Breite vorhanden sein. - Der Abstand zwischen den Sanitärobjekten oder zur seitlichen Wand muss mindestens 0,25 m betragen. - Vorkehrungen zur späteren Nachrüstung mit Sicherheitssystemen vorsehen. - Die Wände müssen zur Anbringung von Haltegriffen geeignet sein. 2.8 Ein Duschplatz muss - bodengleich ausgeführt werden. Ist dies baustrukturell nicht möglich, darf das Niveau zum angrenzenden Bodenbereich um nicht mehr als 20 mm abgesenkt sein. Übergänge sollten vorzugsweise als geneigte Fläche ausgebildet sein. - mit rutschfesten oder rutschhemmenden Bodenbelägen versehen sein. 2.9 Ein Waschbecken muss einen Kniefreiraum zur Nutzung im Sitzen freihalten Bedienelemente müssen zu Raumecken einen Mindestabstand von 0,25 m aufweisen. Dies gilt auch für Steckdosen, die mindestens 0,40 m über dem Fußboden liegen müssen Gemeinschaftsräume müssen - die Anforderungen für den Eingangsbereich und Wohnungszugang (siehe Nummer 1.1 bis 1.4, 2.1) erfüllen. - über mindestens einen Sanitärraum mit Kniefreiraum zur Nutzung des Waschtisches im Sitzen (siehe Nummer 2.9) verfügen. - entlang der Küchenzeile eine Bewegungstiefe von mindestens 1,00 m erreichen.

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