Das BilMoG zwischen Entrümpelung und Neugestaltung
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1 Das BilMoG zwischen Entrümpelung und Neugestaltung Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser Ludwig-Maximilians-Universität München Hohenheim Juni 2008
2 Literatur 1. Zielsetzungen 2. Jahresabschluß a. Befreiung b. GoB c. Ansatz d. Bewertung e. Ausweis und Anhang 3. Konzernabschluß a. Konsolidierungskreis b. Währungsumrechnung c. Kapitalkonsolidierung 4. Würdigung W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
3 LITERATUR Göllert, Kurt (2008), Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) auf die Bilanzpolitik, in: DB 61, S Küting, Karlheinz/Kessler, Harald/Keßler, Marco (2008), Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG): Moderne Bilanzierungsvorschriften für die betriebliche Altersversorgung? Auswirkungen auf die bilanzielle Abbildung von Pensionsverpflichtungen deutscher Unternehmen, in: WPg 61, S Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 21. Mai 2008, W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
4 1. ZIELSETZUNGEN Abkopplung von IFRS, die weltweit bei kapitalmarktorientierten Unternehmen vordringen und über diese hinaus ausstrahlen Ausbau des HGB zu einer vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative (BegrRegE) zu IFRS, insbesondere für KMU Beibehaltung von Eckpunkten des HGB = JA als Grundlage für Ausschüttung und steuerliche Gewinnermittlung System der GoB W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
5 Begründung S. 71 Gegenwärtig wird insbesondere den Interessen des Mittelstandes weit besser Rechnung getragen, wenn wichtige Komponenten der IFRS das gilt für Ansatz, Bewertung, Ausweis und Anhangangaben nur teilweise, soweit notwendig, in die handelsrechtliche Rechnungslegung integriert werden und so deren Informationswert erhöht wird, als wenn die IFRS unterschiedslos und vollumfänglich zur Anwendung kommen. Mit diesem Vorgehen wird gleichzeitig verhindert, dass der Mittelstand der den IFRS immanenten Änderungsgeschwindigkeit unterworfen wird. W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
6 2. JAHRESABSCHLUß a. Befreiung Keine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht für Einzelkaufleute, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen: UE Euro und JÜ Euro Anpassung an 141 AO 264a HGB unberührt W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
7 b. GoB Vollständigkeitsgebot: JA hat sämtliche VGG, S, RAP, latente Steuern sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Derivativer GoFW gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand. Zurechnung: VGG sind nur in die Bilanz aufzunehmen, wenn sie dem Eigentümer auch wirtschaftlich zuzurechnen sind. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
8 Stichtagsprinzip: mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen zur Absicherung von Risiken mit Finanzinstrumenten dürfen in Bewertungseinheit einbezogen werden ( 254) Ansatzstetigkeit ( 246 Abs. 3) Bewertungsmethodenstetigkeit ist beizubehalten Realisationsprinzip: zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente oder VGG: Zeitwertansatz W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
9 Einzelbewertungsprinzip: Bewertungseinheiten Saldierungsverbot: VGG, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, die gegenüber Arbeitnehmern eingegangen wurden, sind mit diesen Schulden zu verrechnen: keine Haftungsmasse; wie Planvermögen W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
10 c. Ansatz Gebot für Latente Steuern Derivativen GoFW Selbst erstellte immaterielle VGG des AV Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VGG des AV Entwicklungskosten ( 255 Abs. 2a) W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
11 Keine Aktivierung eigener Anteile Bilanzierungshilfe für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen steuerlich bedingten aktiven RAP: Zölle, Verbrauchsteuern Umgekehrte Maßgeblichkeit: SoPo Wahlrechte für Aufwands-RS W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
12 d. Bewertung Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. ( 255 Abs. 4) Zeitwerte für zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente ( 253 Abs. 1 Satz 3; 340e Abs. 3 Satz 1) Bewertungseinheiten zur Absicherung von Risiken mit Finanzinstrumenten ( 254) Bewertungsvereinfachungen nur nach Fifo und Lifo W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
13 Anpassung an str Wertuntergrenze von HK Aufhebung umgekehrter Maßgeblichkeit (Ab) Keine Abschreibungen wegen künftiger Wertschwankungen oder im Rahmen vernünftiger kfm. Beurteilung Apl. Abschreibung bei vorübergehender Wertminderung auf Finanzanlagen beschränkt Wertaufholungsgebot, außer derivativer GoFW W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
14 Latente Steuern nach Bilanzkonzept inkl. Verlustvorträgen mit Wirkung in den nächsten fünf Jahren Schulden zum Erfüllungsbetrag Abzinsung von RS mit Laufzeit über einem Jahr mit durchschnittlichem Marktzins der Vergangenheit; Details in RechtsVO von BMJ Umrechnung zum Devisenkassakurs von VGG und Verbindlichkeiten in Fremdwährung mit Laufzeit über einem Jahr unter Beachtung von IP und AKP / RP ( 256a) W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
15 Ausschüttungssperre Erträge aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder latenter Steuern sowie aus der Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten oder Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen abzüglich eines Verlustvortrags oder zuzüglich eines Gewinnvortrags dem Gesamtbetrag der Erträge mindestens entsprechen. ( 268 Abs. 8) Anders bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten: Handelsbestand zu beizulegendem Zeitwert abzüglich Risikoabschlag; Wechsel in und aus Handelsbestand verboten ( 340e Abs. 3) W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
16 e. Ausweis und Anhang Für KapGes eigener Posten für aktive und passive latente Steuern Nur eingeforderte, aber noch ausstehende Einlagen sind aktivisch auszuweisen Eigene Anteile sind passivisch auszuweisen Für Anteile an herrschendem oder mit Mehrheit beteiligtem Unternehmen ist RL zu bilden W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
17 Neue Anhangsangaben wie Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit für Beurteilung der Finanzlage notwendig ( 285 Nr. 3) Gründe für Nutzungsdauer eines GoFW von über fünf Jahren ( 285 Nr. 13) zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte, soweit wesentlich, mit nahe stehenden Unternehmen und Personen ( 285 Nr. 21) Gesamtbetrag der F&E-Kosten des GJ ( 285 Nr. 22) W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
18 3. KONZERNABSCHLUß a. Konsolidierungskreis Keine Notwendigkeit einer Beteiligung bei Konzept der einheitlichen Leitung Zusätzliche Informationspflichten im Anhang über Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
19 b. Währungsumrechnung ( 308a HGB) Stichtagskursmethode für Bilanz (Devisenkassakurs), Ausnahme EK (historischer Kurs) GuV-Posten zu historischem Kurs Umrechnungsdifferenz erfolgsneutral W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
20 c. Kapitalkonsolidierung Nur Erwerbsmethode, keine IZFM Nur Neubewertungsmethode, keine BWM Konsolidierung zum Erwerbszeitpunkt GoFW aktivierungspflichtig Assoziierte Unternehmen nur nach Buchwert-, nicht Kapitalanteilsmethode W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
21 4. WÜRDIGUNG Beibehaltung GoB- System? Beibehaltung Basis für Ausschüttungsbemessung, steuerliche Gewinnermittlung? Vollwertige, aber kostengünstigere und einfachere Alternative zu IFRS? W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
22 Beibehaltung GoB-System: fragwürdig, u.a. wegen Bewertungseinheiten und Zeitwertansatz Interessante Begründung (S. 91 f.) Aus der Zeitwertbewertung der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente und des Handelsbestandes ( ) resultieren keine messbaren Kostenerhöhungen. Die Unternehmen nehmen die Zeitwertbewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten bzw. des Handelsbestandes bereits bisher beruhend auf der Argumentation, es handele sich um Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vor. Wenn bisher GoB, wieso jetzt Ausschüttungssperre? W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
23 Grundlage für Ausschüttungsbemessung: erreicht Grundlage für steuerlichen Gewinn? Das RP als Gradmesser der steuerlichen Leistungsfähigkeit wird punktuell modifiziert. (Begr., S. 72) Alternative zu IFRS: Vollwertig, kostengünstiger, einfacher? W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
24 HGB wie EStG IFRS GoFW Aktiva für AV-Lasten Nein Selbstgeschaffene immat. AW Nein Entwicklungskosten Nein Nein Ingangsetzungskosten RS für unterlassene Instandhaltg Aufwands-RS nach 249 Abs. 2 SoPo Nein W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
25 HGB wie EStG IFRS Bewertungseinheiten Nein Zeitwerte für Finanzinstrumente Nein, außer Banken HK-Bandbreite Nein Steuerliche Abschreibungen Nein Ab wg. künftiger Wertschwankungen oder nach vernünft. kfm. Beurteilung Erfüllungsbetrag Nein Abzinsung Nein Nein W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
26 HGB wie Konsolidierungskreis Währungsumrechnung Kapitalkonsolidierung Behandlung GoFW Behandlung neg. Unterschiedsbetrag IFRS Nein Nein W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
27 5 Abs. 1 EStG Bei Gewerbetreibenden ( ) ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen ( ), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt. Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen. W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
28 Grundlage für steuerlichen Gewinn: formal ja, im Detail fragwürdig Alternative zu IFRS Vollwertig: verstärkter Informationswert? Kostengünstiger: ja Einfacher: ja Widersprüchlichkeit der Kriterien! W. Ballwieser BilMoG Hohenheim 25. Juni
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