Ganzheitlicher Innovationsschutz
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- Guido Böhme
- vor 7 Jahren
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1 Titel der Präsentation oder Nennung des Fachbereichs Falls nötig Untertitel, Datum oder ähnliches 1 Ganzheitlicher Innovationsschutz Effektives Ineinandergreifen juristischer, technischer und organisatorischer Maßnahmen Dr. Markus Brock Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz 2 Inhalt 1. Warum sollte sich ein innovatives Unternehmen mit Innovationsschutz befassen? kommen in Betracht? 3. Wieso müssen juristische durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ergänzt werden? 4. Praxisbeispiel: Das brandneue Smartphone 1
2 Sinn und Zweck des Urheberrechts Warum sollte sich ein innovatives Unternehmen mit Innovationsschutz befassen? 4 1. Warum sollte sich ein innovatives Unternehmen mit Innovationsschutz befassen? Einführung in das Thema Drei Szenarien denkbar: Keinerlei rechtliche Absicherung Lediglich vertragliche Absicherung Rechtliche Absicherung durch sog. absolute (gesetzliche) Schutzrechte 2
3 5 1. Warum sollte sich ein innovatives Unternehmen mit Innovationsschutz befassen? Keinerlei rechtliche Absicherung Grundsatz der Nachahmungsfreiheit: Jeder darf Idee kopieren, wenn er kann! Ausnahme: Nachahmungsschutz des UWG (insbesondere sog. ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz ), jedoch rechtliche Hürden sehr hoch. Alternative: Faktische Absicherung durch Geheimhaltung (Bsp. Coca-Cola-Formel ) Warum sollte sich ein innovatives Unternehmen mit Innovationsschutz befassen? Lediglich vertragliche Absicherung Beispielsweise in LOI, F&E-Vertrag, Lizenzvertrag oder Vertriebsvertrag Insbesondere durch Verschwiegenheitsvereinbarung, Unterlassungsvereinbarung oder Wettbewerbsverbot Aber: Verbotsrecht nur ggü. Vertragspartner (sog. Inter parteswirkung ), d.h. jeder andere darf grds. kopieren! 3
4 7 1. Warum sollte sich ein innovatives Unternehmen mit Innovationsschutz befassen? Absicherung durch absolute Schutzrechte Was ist ein absolutes Schutzrecht? Vergleichbar mit dem Eigentum an Sachen, d.h. grds. darf nur Inhaber nutzen und er kann alle anderen von jeglicher Nutzung ausschließen. Gesetz bestimmt grds. abschließend, welche absoluten Schutzrechte es gibt ( Numerus clausus der Schutzrechte ). Es gibt eingetragene (z.b. Patente) und nicht eingetragene absolute Schutzrechte (z.b. Urheberrechte). Vorteil: Verbotsrecht grundsätzlich ggü. jedermann! Zweck des Urheberrechts Was für ArtenSinn vonundjuristischen Schutzmaßnahmen 4
5 9 Überblick über absolute Schutzrechte Patente und Gebrauchsmuster (= Schutz von Technik ) Design/Geschmacksmuster (= Schutz von Designs ) Marken und sonstige Kennzeichenrechte (= Schutz von Namen ) Urheberrechte (= Schutz von persönlichen geistigen Schöpfungen ) 10 Patente 5
6 11 Patente Schutzvoraussetzungen: Erfindung = Regel für technisches Handeln, und zwar sowohl Erzeugnis (z.b. Computer-Hardware) als auch Verfahren (z.b. bestimmtes Herstellungsverfahren) Neuheit = nicht Stand der Technik (relevant: alle weltweit der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Kenntnisse) Erfinderische Tätigkeit = für den Fachmann nicht in Anbetracht des Stands der Technik nahe liegend Gewerbliche Anwendbarkeit = Herstellung oder Benutzung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet möglich Schutzdauer: Grds. max. 20 Jahre (Jahresgebühren) 12 Gebrauchsmuster 6
7 13 Gebrauchsmuster Schutzvoraussetzungen grds. wie bei Patenten (Gebrauchsmuster = kleines Patent ); Ausnahmen: kein Schutz für Verfahrenserfindungen (nur für Erzeugniserfindungen) anderer Stand der Technik (nur durch schriftliche Beschreibung und durch Benutzung in der BRD vermittelte Kenntnisse Teil des Stands der Technik) Schutzdauer: Max. 10 Jahre (Jahresgebühren) 14 Designs/Gemeinschaftsgeschmacksmuster 7
8 15 Eingetragene Designs/Gemeinschaftsgeschmacksmuster Schutzvoraussetzungen: Design = zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform Neuheit = bisher kein identisches Design offenbart Eigenart = Unterscheidung vom Gesamteindruck anderer Designs aus Sicht eines informierten Benutzers Schutzdauer: Max. 25 Jahre (Jahresgebühren) 16 Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Schutzvoraussetzungen und -wirkungen grds. wie bei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern; Ausnahmen: Schutz entsteht allein durch öffentliches Zugänglichmachen innerhalb der Gemeinschaft Verbotsrecht beschränkt auf Nachahmungen Schutzdauer: 3 Jahre 8
9 17 Marken 18 Eingetragene Marken Schutzvoraussetzungen: Zeichen = Grds. Alles sinnlich wahrnehmbare, z.b. Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, Farben oder Farbzusammenstellungen, Gerüche Keine Schutzausschließungsgründe, z.b. dreidimensionale Gestaltung ist zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich (Bsp. Legostein-Noppen ) (hier stattdessen evtl. Patent- und Gebrauchsmusterschutz möglich) 9
10 19 Eingetragene Marken Schutzvoraussetzungen (Fortsetzung): Graphische Darstellbarkeit des Zeichens (Problem z.b. bei manchen sog. Hörmarken oder bei sog. Geruchsmarken ) Keine absoluten Schutzhindernisse, z.b. (konkrete) Eignung zur Unterscheidung der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen Wichtig: Keine beschreibenden Angaben in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen Schutzdauer: zunächst 10 Jahre (beliebig oft verlängerbar) 20 Nicht eingetragene deutsche Marken Schutzvoraussetzungen und -wirkungen grds. wie bei eingetragenen Marken; Ausnahmen: Schutz entsteht allein durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr und durch Erlangung von Verkehrsgeltung Keine graphische Darstellbarkeit des Zeichens erforderlich Schutzdauer: solange Verkehrsgeltung fortbesteht 10
11 21 Werktitel 22 Werktitel Werktitel = Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken (z.b. Computerprogrammen) Schutz entsteht grds. allein durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr (Ausnahme: originär nicht kennzeichnungskräftige Werktitel) Schutzdauer: grds. solange Benutzung fortbesteht 11
12 23 Urheberrechte Karl Kohaut und Joseph Haydn Georg Baselitz Microsoft Corporation 24 Urheberrechte Voraussetzung: persönliche geistige Schöpfung persönlich = von einem Menschen erschaffen, d.h. keine reinen Maschinenerzeugnisse oder Naturprodukte Schöpfung = gewisse Gestaltungshöhe erforderlich absolute Neuheit nicht erforderlich (anders als etwa beim Patent), d.h. sog. Doppelschöpfungen möglich Typische Werkarten: Sprachwerke (z.b. Roman), Werke der Musik, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke (Fotos) aber auch Computerprogramme Schutz entsteht allein durch Schaffung des Werks (Problem in der Praxis: Beweisbarkeit) Schutzdauer: bis 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers 12
13 Sinn und Zweck des Urheberrechts Wieso müssen juristische durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ergänzt werden? Wieso müssen juristische durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ergänzt werden? Probleme, die sich allein durch juristische Schutzmaßnahmen nicht lösen lassen Faktischer Abfluss von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, insbesondere solcher, die nicht durch absolute Schutzrechte geschützt werden können, z.b. Ausspionage durch Hacker-Angriff (technische Schutzmaßnahmen: Firewall etc.) Ausspionage im Wege des sog. Social Engineering (organisatorische Schutzmaßnahmen: z.b. betriebsinterne Mitarbeiterschulung) Unzulässige Mitnahme durch ehemalige Mitarbeiter (organisatorisch/technische Schutzmaßnahmen: z.b. Berechtigungsmanagement) 13
14 27 3. Wieso müssen juristische durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ergänzt werden? Probleme, die sich allein durch juristische Schutzmaßnahmen nicht lösen lassen Fehlende faktische Möglichkeit, die Verletzung von Geheimhaltungsvereinbarungen zu beweisen, z.b. unzulässige Mitnahme von Kundenlisten durch ehemalige Mitarbeiter (organisatorische Schutzmaßnahmen: z.b. bewusstes Einbauen von Fehlern) Fehlende faktische Möglichkeit, die Verletzung von Schutzrechten in Fällen des sog. Parallelimports zu beweisen, z.b. unzulässiger Arzneimittel-Parallelimport aus den USA in die EU (organisatorische Schutzmaßnahmen: Kennzeichnung aller EU-Waren mit eindeutigen Seriennummern) Sinn und Zweck des Urheberrechts Praxisbeispiel: Das brandneue Smartphone 14
15 29 4. Praxisbeispiel: Das brandneue Smartphone Unternehmen A entwickelt ein brandneues Smartphone. Dieses soll sowohl in Sachen Hardware und Software als auch in Sachen des verwendeten Designs neue Maßstäbe setzen. Unternehmen A weiß, dass in der Telekommunikationsbranche diverse Trittbrettfahrer nur darauf warten, billige Plagiate auf den Markt zu werfen. Wie kann sich Unternehmen A entsprechend rechtlich absichern? Praxisbeispiel: Das brandneue Smartphone Vertragliche Absicherung ggü. internen F&E-Mitarbeitern (+) zur Sicherung der ggf. entstehenden IP (ggf. Arbeitnehmererfinderrecht beachten!) und zur Verhinderung von Know-how-Abfluss Vertragliche Absicherung ggü. externen F&E-Partnern (+) zur Sicherung der ggf. entstehenden IP und zur Verhinderung von Know-how-Abfluss 15
16 31 4. Praxisbeispiel: Das brandneue Smartphone Patente und Gebrauchsmuster (+) bzgl. neuer Hardware Design/Geschmacksmuster (+) bzgl. neuem Design Marken (+) bzgl. kennzeichnungskräftigem Produktnamen Werktitel (+) bzgl. Titel von integrierter Software/Apps Urheberrechte (+) bzgl. integrierter Software/Apps als solcher 32 Fazit Vertrauen ist gut ein professioneller Innovationsschutz ist besser! 16
17 Titel der Präsentation oder Nennung des Fachbereichs Falls nötig Untertitel, Datum oder ähnliches 33 Dr. Markus Brock, Partner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Brock ist spezialisiert auf den umfassenden Schutz geistigen Eigentums, das Wettbewerbs-, das IT- und das Datenschutzrecht. Seine Beratung zu Marken, Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern/Designs und Urheberrechten beinhaltet u.a. deren Durchsetzung in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen sowie die Durchführung europaweiter Grenzbeschlagnahmeverfahren zur Bekämpfung von Produktpiraterie. Daneben berät Dr. Brock seine Mandanten zu internationalen Lizenzierungsstrategien, zum Aufbau von Gütezeichen-, Label- und Siegelsystemen, zu umfangreichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie zu konzerninternen Arbeitnehmererfindungssystemen. Schließlich umfasst seine Praxis auch die Beratung zu Fragen gewerblicher Schutzrechte sowie des IT-Rechts, die in Zusammenhang mit M&A-Unternehmenstransaktionen auftreten. Kontakt T F m.brock@skwschwarz.de Tätigkeitsbereiche Gewerblicher Rechtsschutz/ Wettbewerbsrecht Lifescience, Biotech IT & Digital Business Sprachen Deutsch, Englisch Laut Kanzleien in Deutschland Eine Auswahl deutscher Wirtschaftsanwälte, dem Standardwerk des Nomos-Verlags (14. Auflage 2013), ist Dr. Brock ein Spezialist für die Durchsetzung Geistigen Eigentums und die Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie. 17
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