1. Konstituierung, Organisation, Aufgaben und Arbeitsweise des Stiftungsrates (Art. V der Stiftungsurkunde)

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1 ANIMATO STIFTUNG Stiftungsrat STIFTUNGSREGLEMENT 1. Konstituierung, Organisation, Aufgaben und Arbeitsweise des Stiftungsrates (Art. V der Stiftungsurkunde) 1.1.Wahl und Amtsdauer Stiftungsräte werden zu seiner Lebenszeit vom Stifter durch schriftliche Erklärung für eine Amtsdauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Danach ergänzt sich der Stiftungsrat selbst (Kooptation). Im Rahmen ihres Mandates als Stiftungsrat (Auftrag im Sinne von OR 394ff.) können Stiftungsräte aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen werden, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist. Die Amtsdauer endet zudem bei Rücktritt, Konkurs, Verlust der Handlungsfähigkeit oder Tod Zusammensetzung des Stiftungsrates Der Stiftungsrat setzt sich aus mindestens drei und aus maximal sieben Mitgliedern zusammen. Er wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Sekretär. Letzterer braucht nicht Stiftungsrat zu sein Zuweisung von Ressortverantwortlichkeiten Der Stiftungsrat kann ohne Einschränkung seiner Kompetenzen und Gesamtverantwortung Ressorts einzelnen Mitgliedern zuweisen so unter anderem: Koordination und Überwachung der Umsetzung des jeweils verabschiedeten Förderungsprogramms Konzeption und Überwachung der Anlagen des Stiftungsvermögens und der Ausgabenpolitik Repräsentation der Stiftung gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber Behörden Vorbehalten bleiben weiterführende Delegationen im Sinne von Art. V Abs. 3 Stiftungsreglement und Ziff nachstehend Sitzungsrhythmus, Einberufung und Vorbereitung von Sitzungen Der Stiftungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte der Stiftung erfordern, wenigstens aber zwei Mal im Jahr :31:00 Seite 1 von 7

2 2 Neben dem Präsidenten kann jedes Mitglied die Einberufung einer Sitzung unter Angabe der Gründe und Traktanden verlangen. Der Präsident stellt die angemessene Vorbereitung der Sitzung sicher und schlägt die Traktandenliste vor. Einladung zur Sitzung, Traktandenliste und Vorbereitungsunterlagen werden wenigstens 14 Tagen vor der Sitzung den Mitgliedern zugestellt, so dass eine angemessene Vorbereitung und gegebenenfalls das Stellen von schriftlichen Anträgen zu einzelnen Traktanden möglich ist. Über Traktanden, die nicht innert dieser Frist durch schriftliche Mitteilung (inkl. Telefax und ) den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurden, können ohne Zustimmung aller Mitglieder keine Beschlüsse gefasst werden. Mit Zustimmung aller Mitglieder ist auch eine kürzere Frist möglich. Gleiches gilt auch für nicht traktandierte Geschäfte Vorsitz Den Vorsitz in den Sitzungen des Stiftungsrates führt dessen Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Stiftungsrates Teilnahme an Stiftungsratssitzungen Ein Stiftungsrat kann an einer Sitzung physisch oder via Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen. Eine Vertretung eines Stiftungsrates durch ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen. Weitere Personen können auf Einladung den Sitzungen des Stiftungsrates beiwohnen, soweit alle an der betreffenden Sitzung teilnehmenden Stiftungsräte dieser Präsenz zustimmen Beschlussfassung Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden, sofern nichts anderes im Gesetz, in den Statuten oder in diesem Reglement vorgesehen ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der in Art. III der Statuten vorgesehene Rückgriff auf das gewidmete Stiftungsvermögen bei ausserodentlichen Lagen an den Finanzmärkten und dem damit verbundenen Ausfall einer ausschüttbaren Rendite oder bei ausserodentlichen Ausgaben der Stiftung bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrates. Zirkulationsbeschlüsse sind mit der Unterschrift aller Stiftungsräte zulässig, sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt Ausstand und Interessenkollision Wo im Rahmen der Zweckverfolgung die Stiftung Rechtsgeschäfte mit einzelnen Stiftungsräten oder ihnen nahe stehenden Personen bzw. Gesellschaften abschliesst, haben diese bei der Beschlussfassung unter Protokollvermerk in den Ausstand zu treten.

3 3 Wo sich im Allgemeinen eine Interessenkollision zwischen der Stiftung und einem Stiftungsrat, einer ihm nahe stehenden Person bzw. Gesellschaft abzeichnet oder eingetreten ist, hat der betreffende Stiftungsrat die Interessenkollision dem Stiftungsrat offen zulegen. Der Stiftungsrat entscheidet über zu treffende Massnahmen zum Schutze der berechtigten Interessen der Stiftung, wobei der betreffende Stiftungsrat unter Protokollvermerk in den Ausstand zu treten hat Sitzungsprotokoll und Nachbereitung Über jede Sitzung ist ein Protokoll und eine Pendenzenliste zu erstellen, welche vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen sind. Das Protokoll und Zirkularbeschlüsse sind aufzubewahren. Der Präsident überwacht die zeitgerechte Erledigung der Pendenzen und erstattet dem Stiftungsrat hierüber an der nächsten Sitzung Bericht Vertretung und Zeichnungsrecht Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung gegenüber der Öffentlichkeit, Dritten und Destinatären. Jedem Stiftungsrat steht das Zeichnungsrecht für die Stiftung (kollektiv zu zweien) zu, das im Handelsregister einzutragen ist. Der Stiftungsrat kann im Rahmen seiner Aufgabendelegation (siehe unten Ziff ) beauftragten Drittpersonen die Prokura (kollektiv zu zweien mit einem Stiftungsrat) erteilen Aufgaben und Aufgabendelegation Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung und übt alle ihm vom Gesetzgeber und dem Stiftungsreglement zugewiesenen Kompetenzen und Aufgaben aus. Ihm obliegt die Leitung der Stiftung. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende unentziehbaren Aufgaben: Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung Wahl des Stiftungsrates (nach Ableben des Stifters im Sinne von Art. 1.1.) Wahl der Revisionsstelle, Abnahme der Jahresrechnung. Der Stiftungsrat kann auf Grund von schriftlichen Mandatsverträgen Teilaufgaben und Befugnisse an Dritte delegieren, so unter anderem Durchführung von einzelnen Anlässen wie Konzerten, Konzerttourneen, Wettbewerben, Ausbildungsveranstaltungen etc., Anlage von Teilen oder des ganzen Stiftungsvermögens Führung der Bücher der Stiftung, Sekretariat der Stiftung Ausschüsse und Komitees

4 4 Wo die Umsetzung des Stiftungszweckes es angezeigt erscheinen lässt, kann der Stiftungsrat Ausschüsse aus seinem Kreis bilden oder Komitees einberufen, denen auch Dritte, Durchführungspartner und/oder Vertreter von Destinatären angehören können. Solchen Ausschüssen und Komitees kommt beratende Funktion im Verhältnis zum Stiftungsrat zu. 2. Sitz der Stiftung Sitz der Stiftung ist Zug. Allfällige Sitzverlegungen an einen anderen Ort in der Schweiz bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 3. Grundsätze für die Förderung von Musikerinnen und Musikern in Präzisierung von Art. II der Stiftungsurkunde Im Rahmen des Zweckartikels der Stiftung (Art. II Stiftungsreglement) wird die Umsetzung der Förderung von Musikern bis auf weiteres wie folgt konkretisiert: 3.1 Ziele Förderung von besonders begabten jungen oder anderen förderungswürdigen Musikerinnen und Musikern in Europa beim Start in ihre Karrieren sowohl als Solist als auch als Orchestermusiker. Diese erfolgt durch die Ermöglichung der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben sowie einer Orchester-Akademie mit anschliessender Konzerttournee. Dabei soll dem Gedanken der Grenzen überschreitenden und verbindenden Rolle der Musik, vor allem durch die Zusammenführung von jungen Musikern aus verschiedenen europäischer Nationen im Geiste der europäischen Musiktradition besonders Rechnung getragen werden Umsetzungsschwerpunkte Generell unterstützt die Stiftung Musikerinnen und Musiker in ihrer Ausbildung und beruflichen Aktivität. Es sollen keine oder nur in geringem Masse Infrastrukturen oder Sachwerte finanziert werden. Im Rahmen eines langfristigen Gesamtprogramms initiiert und unterstützt die Stiftung: - die Durchführung von lokalen Musik-Wettbewerben in den an Projekten der Stiftung beteiligten Musikhochschulen, - Aktivitäten im Rahmen von PR- und Marketing-Anstrengungen für die Projekte der Stiftung, - die Durchführung eines internationalen Musik-Wettbewerbs für die Sieger der lokalen Wettbewerbe. Im Weiteren übernimmt die Stiftung die organisatorische und finanzielle Verantwortung für - die alle zwei Jahre stattfindende Orchester-Akademie unter Leitung eines international bedeutenden Dirigenten,

5 5 - die alle zwei Jahre stattfindende Konzerttournee durch die Städte der am Projekt beteiligten Musikhochschulen unter Leitung eines international bedeutenden Dirigenten. Die Stiftung finanziert bei diesem Engagement - die auszuschüttenden Preise für die Sieger des internationalen Wettbewerbs, - die Honorierung und Spesen für die internationale Jury, - die Honorierung und Spesen für den Dirigenten (Akademie und Tournee), - Reisespesen, Unterkunft und Verpflegung für die Teilnehmenden der Akademie und Konzerttournee, - Reisespesen, Unterkunft und Verpflegung für die Teilnehmenden an den internationalen Wettbewerben Partner und Destinatäre Die Stiftung arbeitet bei der Umsetzung ihrer Konzepte mit erstklassigen Musikhochschulen aus der Schweiz und in Europa zusammen. Diese wählen gemeinsam mit der Stiftung die an den Wettbewerben wie an Akademie und Tourneen teilnehmenden Musikerinnen und Musiker aus. Die Solisten für die Konzerttournee sind die Gewinner des internationalen Wettbewerbs Weitere Förderungsmassnahmen zugunsten des Gesamtprogramms Der Stiftungsrat ist ermächtigt, im Rahmen des aktuellen Budgets und der vorhandenen liquiden Mittel der Stiftung weitere Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen zu beschliessen, die einer erfolgreichen Durchführung des Gesamtprogramms dienlich sind. 4. Die Anlage des Stiftungsvermögens Der Stiftungsrat legt die Anlagepolitik unter Berücksichtigung des Risikos, der Volatilität und der Liquidität der Anlageformen sowie der Verpflichtungen der Stiftung fest. Für die Umsetzung der Anlagepolitik zieht der Stiftungsrat professionelle Berater bei und kann die Umsetzung der Anlagepolitik unter seiner Aufsicht ganz oder teilweise an qualifizierte Vermögensverwalter übertragen. Der Stiftungsrat entscheidet über die zu wählende(n) Depotstelle(n) des Stiftungsvermögens. Der Stiftungsrat achtet dabei auf eine kosteneffiziente Vermögensanlage und Vermögenshinterlegung und wechselt Anlageberater und Depotstellen mit unbefriedigenden Ergebnissen aus. 5. Die Ausgabenpolitik der Stiftung Durch eine mehrjährige, rollende Finanzplanung ermittelt der Stiftungsrat die für die Finanzierung der ins Auge gefassten Förderungsprojekte benötigten finanziellen Mittel und

6 6 richtet sie auf die zu erwartenden jährlichen Vermögenserträge aus. Die Ausgaben des Gesamtprogramms im Sinne von Ziff. 3 können auch durch Kapitalgewinne, Beiträge Dritter oder durch Einnahmen aus der Konzerttätigkeit finanziert werden. Finanzielle Engagements der Stiftung dürfen nur eingegangen werden, wenn die hierzu benötigten finanziellen Mittel verfügbar und liquid sind oder im Ausgabezeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verfügbar sein werden. In allen finanziellen Belangen achtet der Stiftungsrat auf einen haushälterischen Umgang mit den Erträgen und Kapitalgewinnen aus dem Stiftungsvermögen. 6. Nicht zweckgebundene finanzielle Abgeltungen Der Stiftungsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Spesen werden nach Aufwand entschädigt. Über die Ausrichtung von Entschädigungen an Mitglieder des Stiftungsrates oder Drittpersonen, denen besondere Befugnisse und Aufgaben übertragen worden sind, entscheidet der Stiftungsrat. 7. Rechnungswesen, Rechenschaftsablage und Geschäftsjahr 7.1. Rechnungswesen Mit dem Rechnungswesen kann eine fachlich kompetente natürliche oder juristische Person beauftragt werden Tätigkeitsbericht und Jahresrechnung Der Stiftungsrat erstellt den Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung, die Bilanz per Ende des Geschäftsjahres und erstattet der Aufsichtsbehörde den nötigen Bericht Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Stiftung dauert vom bis erstmals beginnend mit.. 8. Revision Als Revisionsstelle ist eine qualifizierte, in Stiftungsangelegenheiten vertraute natürliche oder juristische Person zu wählen. Die Revisionsstelle hat ungehinderten Zugang zu den Büchern der Stiftung und kann die Organe der Stiftung über revisionsrelevante Vorgänge jederzeit um Auskunft bitten. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Stiftungsrat einmal jährlich Bericht über ihre Feststellungen. Bei der Besprechung dieses Berichtes im Stiftungsrat ist die Revisionsstelle physisch vertreten.

7 7 9. Schlussbestimmungen Dieses Reglement ist vom Stiftungsrat am 13. April 2005 mit Zustimmung des Stifters verabschiedet worden. Es tritt am 1. Mai 2005 in Kraft und wird jährlich vom Stiftungsrat auf seine Angemessenheit und Praktikabilität geprüft und gegebenenfalls zu Lebenszeit des Stifters mit seiner Zustimmung modifiziert. Nach dem Tod des Stifters hat der Stiftungsrat die Kompetenz, das Reglement allein abzuändern. Zürich, 13. April 2005 Dr. P. Spinnler, Präsident Dr. Roger Cahn, Mitglied Christoph Lüthi, Mitglied

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