Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
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- Tristan Holzmann
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1 Information /6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () sowie AOK Brandenburg - Die Gesundheitskasse (AOK) (handelnd als Landesverband) den Ersatzkassen - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - HEK-Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch die Leiterin vdek-landesvertretung Brandenburg dem BKK-Landesverband Ost (BKK) IKK Brandenburg und Berlin (IKK) (handelnd als Landesverband) Knappschaft Regionaldirektion Cottbus und LKK Mittel- und Ostdeutschland (LKK) (handelnd als Landesverband für die Landwirtschaftliche Krankenversicherung) nachfolgend Verbände Krankenkassen genannt in Fassung vom: gültig: Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2010
2 /6 Information Präambel Gegenstand Vereinbarung ist die Festsetzung Vergütung für die Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg. Das Programm beinhaltet die Einführung eines qualitätsgesicherten, bundesweiten und bevölkerungsbezogenen s für Frauen dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres gemäß dem Beschluss des Bundestages vom 28. Juni Die Grundlage des Programmes bilden Abschnitt B Nr. 4 Krebsfrüherkennungsrichtlinien in Verbindung mit Anlage 9.2 Bundesmantelvertrag- Ärzte (BMV-Ä) und Arzt-Ersatzkassenvertrag (EKV) in jeweils aktuellen Fassung. 1 Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung gilt für niegelassene und ermächtigte Ärzte und Ärzte in Einrichtungen nach 311 Abs. 2 SGB V sowie Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren gem. 95 SGB V, welche ihren Sitz im Bereich hen und eine Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrages gemäß Abschnitt A 4 bzw. zur Ausführung und Abrechnung veranlasster Leistungen gem. Abschnitt C 16 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV durch die erhalten hen (nachfolgend als Vertragsärzte bezeichnet). (2) Die Vereinbarung gilt für alle gem. Abschnitt B Nr. 4 Buchste a) Krebsfrüherkennungsrichtlinien anspruchsberechtigten Versicherten gesetzlichen Krankenkassen. 2 Vergütung (1) Leistungen nach dem -Programm werden von den teilnehmenden Vertragsärzten nach Abschnitt 1.7.3, GNR sowie Abschnitt EBM durchgeführt und gerechnet.
3 Information /6 (2) Der Punktwert für die ärztlichen Leistungen nach Abschnitt EBM ist hängig von Teilnahmequote. Die Teilnahmequote wird für jedes Abrechnungsquartal für das Land Brandenburg und für alle Kassen einheitlich durch die Zentrale Stelle ermittelt. Grundlage für die Berechnung ist die Zahl aller in einem Quartal durchgeführten Mammographien im Rahmen des Screenings, geteilt durch die Zahl für dieses Quartal zum Mammographie- Screening einzuladenden Frauen. Bei Berechnung Teilnahmequote werden alle im Rahmen des Programms zur Früherkennung im Bereich durchgeführten Mammographien und alle gemäß Abschnitt B Nr. 4 Buchste a) Krebsfrüherkennungsrichtlinien anspruchsberechtigten Frauen berücksichtigt, unhängig von Art des Kostenträgers. Die Zentrale Stelle ist verpflichtet, sechs Wochen nach Ende des Abrechnungsquartals die Teilnahmequote, die Anzahl einzuladenden Frauen gem. Satz 3 auf Basis Einladungslisten gem. Anhang 9 Ziff. I.1 sowie die Anzahl teilnehmenden Frauen gem. Anhang 9 Ziff. I.5 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV mitzuteilen. Um dies zu gewährleisten, übersenden die Screening-Einheiten unter Verantwortung programmverantwortlichen Ärzte Zentralen Stelle nach erfolgtem Screening die Einladungslisten, ggf. einschließlich Fehlmeldung. Die programmverantwortlichen Ärzte stellen sicher, dass diese Unterlagen Zentralen Stelle jeweils spätestens 4 Wochen nach Ende des Abrechnungsquartals vorliegen. Dies wird den programmverantwortlichen Ärzten im Zusammenhang mit Überge Versorgungsaufträge in schriftlicher Form übermittelt. Kann für ein Abrechnungsquartal eine Teilnahmequote nicht ermittelt werden o erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb in Satz 5 genannten Frist, gilt die Quote des Vorquartals. Wenn keine Vorquartalsquote durch die Zentrale Stelle bekannt gegeben wurde, kommt in Fällen gem. Satz 9 die niedrigste Quote gemäß Abs. 3 zur Anwendung. 75. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2010
4 /6 Information (3) Es gelten folgende auslastungshängige Punktwerte für die Vergütung Leistungen nach Abschnitt EBM: Teilnahmequote unter 40,5 % 40,5 % 50,5 % 60,5 % 70,5% GOP bis Punktwert in Cent 3,6465 3,5812 3,5048 3,5048 3,5048 GOP ,0929 4,0094 3,9259 3,8424 3,7588 (4) In den Punktwerten nach Abs. 3 ist gem. Protokollnotiz zu Abs. 5 Bundesempfehlung nach 86 SGB V Spitzenverbände Krankenkassen und Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur angemessenen Veränung Gesamtvergütungen im Rahmen Einführung des nationalen Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch in den Einheitlichen Bewertungsmaßst vom 1. Januar 2004 (Bundesempfehlung ) ein Aufschlag von 10 % für den so genannten organisatorischen Overhead enthalten. Die ist verpflichtet, den Aufschlag gemäß Satz 1 vor Honorarverteilung
5 Information /6 an die Ärzte zuziehen. Die Verwendung dieses Aufschlages richtet sich nach jeweils geltenden Vereinbarung KBV und Spitzenverbände Krankenkassen. (5) Die Abrechnung Leistungen gemäß dieser Vereinbarung durch die Vertragsärzte erfolgt quartalsweise auf dem Behandlungsausweis. Für den Zahlungsverkehr zwischen und den Krankenkassen gelten die jeweils vereinbarten gesamtvertraglichen Regelungen. Die Leistungen im Rahmen des Mammographie- Screenings werden im Formblatt 3 ausgewiesen. (6) Die für die Vergütung Leistungen nach dieser Vereinbarung erforlichen Mittel stellen die Krankenkassen gem. Abs. 4 Bundesempfehlung außerhalb pauschalierten Gesamtvergütung zur Verfügung. 3 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz o teilweise nicht rechtswirksam sein o werden, wird dadurch die Geltung übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle nicht rechtswirksamen Bestimmungen sollen Regelungen treten, die dem Willen Vertragspartner sowie dem Sinn o Zweck Vereinbarung entsprechen. 4 Laufzeit (1) Die Vereinbarung tritt mit dem Start des Programms zur Früherkennung im Land Brandenburg (Programmstart) in Kraft. (2) Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf eines Kalenjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum Im Falle einer Kündigung dieser Vereinbarung durch einzelne Verbände Krankenkassen gilt die Vereinbarung für die 75. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2010
6 /6 Information verbleibenden Vertragspartner unveränt fort. Für den kündigenden Krankenkassenverband gilt die gekündigte Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung zur Vergütung des s weiter. Potsdam, Teltow, Berlin, Cottbus, Hönow, den 13. Dezember 2006 Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg AOK Brandenburg - Die Gesundheitskasse Verband Angestellten- Krankenkassen e.v. vertreten durch die Landesvertretung Brandenburg AEV - Arbeiter-Ersatzkassen- Verband e.v. vertreten durch die Landesvertretung Brandenburg BKK - Landesverband Ost Landesrepräsentanz Berlin- Brandenburg IKK Brandenburg und Berlin, handelnd als Landesverband Knappschaft - Verwaltungsstelle Cottbus Landwirtschaftliche Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland, handelnd als Landesverband
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