IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

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1 Amtsgericht Leipzig Aktenzeichen: 111 C 6197/13 - Br - Zivilabteilung I Verkündet am: Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle - In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL 1. - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: 2. - Drittwiderbeklagte - gegen Prozessbevollmächtigte: - Beklagter u. Widerkläger - Prozessbevollmächtigte: wegen Forderung - hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Merschdorf auf Grund der mündlichen Verhandlung vom am für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten 235,50 zzgl. Zinsen in Höhe von 5

2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab zu zahlen. 3. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 47 % und die Drittwiderbeklagte 53 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Widerklägers trägt die Drittwiderbeklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 213,67 bis zum 10. September 2013, danach auf 449,17 festgesetzt. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Drittwiderklage ist begründet. Seite2

3 Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß 611 BGB auf Bezahlung der Rechnungen vom bis zum , denn der Beklagte kann der Klägerin den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß 242 BGB entgegenhalten. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Rechnungsforderung aus 280 Abs. 1 i.v.m. 241 Abs. 2 BGB sowie 311 Abs. 2 BGB zu. Nach diesen Rechtsvorschriften besteht eine Schadensersatzpflicht, wenn der Schuldner die aus dem Schuldverhältnis resultierende Rücksichtnahmepflichten gegen Rechtsgütern und Interessen seines Vertragspartners verletzt, was auch schon in der Phase der Vertragsanbahnung möglich ist. Die Klägerin hat das für sie erkennbare Interesse des Beklagten, die Kosten für die mobile Internetnutzung unabhängig von der Nutzungsdauer und Datumvolumen überschaubar und gering zu halten, nach durchgeführter Beweisaufnahme verletzt. Für die Klägerin als Mobilfunkanbieterin bestand aus dem Mobilfunkvertrag die Nebenpflicht, für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen und ihre Kunden vor unbewusster Selbstschädigung zu schützen (vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09. März 2012, Az.: 10 F 12/12, zitiert nach juris). Dazu gehörte auch der Hinweis, dass die Gutschrift in Höhe von 8,00 nur bis Ende des Jahres 2010 gewährt wird und im Jahr 2012 keinerlei Gutschriften mehr erteilt werden. Diesbezüglich führte die Zeugin N anhand der in Augenschein genommenen Vertragsverlängerung vom ,( Bl. 15 d.a.) aus, dass die von ihr angebotene Gutschrift von 3,13 monatlich ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am erteilt wurde und am auslief, so dass die Gutschrift ein Jahr vor dem regulären Vertragsablauf wieder ausgelaufen wäre (vgl. Bl. 115 d.a.). Die Zeugin K führte aus, dass der Beklagte vor Abschluss der Vertragsverlängerung am mehrfach nachgefragt habe, ob er zu irgendeinem späteren Zeitpunkt einen höheren monatlichen Beitrag zahlen müsse als zum gegenwärtigen Zeitpunkt; insbesondere unter Berücksichtigung der neuen Gutschrift von 3,13 monatlich. Dies wurde nach Aussage der Zeugin K vom Mitarbeiter des B Shops ausdrücklich verneint. Die Zeugin K führte zudem aus, dass der Beklagte unter keinen Umständen einen Vertrag abgeschlossen hätte, bei dem er zu irgendeinem Zeitpunkt mehr hätte zahlen müssen als zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Wörtlich führte die Zeugin K aus: "Von dem Mitarbeiter ist niemals erwähnt worden, dass der Beklagte mehr zu bezahlen habe monatlich wie bisher. Einen solchen Vertrag hätte der Beklagte auch niemals unterschrieben" (vgl. Bl. 114 d.a.). Um ihre oben genannten Rücksichtsnahmepflichten zu erfüllen, hätte die Klägerin bei Abschluss des Zusatzvertrages am deutlich auf zusätzlich anfallende Kosten hinweisen müssen. Auch wenn sich die Zeugin S an die Einzelheiten des Gesprächs nicht mehr erinnern konnte und Seite3

4 demzufolge auch keinerlei Ausführungen dazu machen konnte, ob die bestehende Gutschrift von 8,00 monatlich dem Beklagten auch ab Januar 2011 weiterhin zugesagt wurde, ergibt sich dennoch bereits aus ihrer eigenen Aussage dass sie ihre Hinweispflichten verletzt hat. Die Zeugin S hat den Beklagten nicht darüber aufgeklärt, dass der Zeitraum der Gewährung der Gutschrift von 3,13 monatlich und der Zeitpunkt des Beginns der Vertragsverlängerung auseinanderfallen, so dass der Beklagte mit Unterzeichnung des Zusatzvertrages 3 Jahre vertraglich gebunden wurde, wobei die Gutschrift von 3,13 EUR/ mtl. für die ersten 24 Monate gewährt wurde und darüber hinaus nicht mehr, sodass dem Beklagte im 3. Vertragsjahr keinerlei Gutschrift zustand.. Die streitgegenständliche Vertragsverlängerung war demnach für den Beklagten finanziell nachteilig, da er für eine Gutschrift von 75,00 ein zusätzliches Jahr ohne jegliche Gutschriften vertraglich gebunden war. Diesbezüglich hätte die Zeugin S jedenfalls ordnungsgemäß aufklären müssen, damit der Beklagte die Vor- und Nachteile der streitgegenständlichen Vertragsverlängerung abwägen kann. Eine diesbezügliche Aufklärung ist nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht erfolgt. Demnach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnungen, da diesem ein Schadensersatzanspruch des Beklagten in gleicher Höhe entgegensteht. Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Bezahlung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches bzw. der Nebenforderungen. Dahingegen ist die Widerklage gemäß 280 Abs. 1 BGB begründet. Zwischen dem Beklagten und der Drittwiderbeklagten bestand ein Schuldverhältnis in Form eines Mobilfunkvertrages. Nach den obigen Darlegungen ist die Drittwiderbeklagte verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Beklagten Rücksicht zu nehmen. Diese Pflichten hat die Drittwiderbeklagte in zurechenbarer Weise ( 278 BGB) durch die Zeugin N verletzt. Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte, welcher auf die Nutzung des Mobilfunkvertrages nicht angewiesen war, der Zeugin N ausdrücklich Seite4

5 erklärt hat, dass er den Vertrag nicht mehr benötige. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin K fest. Der Beklagte war ebenfalls aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin K lediglich bereit, den Vertrag bis Ende 2011 zu verlängern, wenn die ursprünglichen Konditionen beibehalten bleiben. Dies wurde dem Beklagten nach der Aussage der Zeugin K ausdrücklich zugesichert, insbesondere auch, dass die ursprüngliche Gutschrift von 8,00 auch weiterhin zusätzlich zu der nunmehr eingeräumten Gutschrift von 3,13 im Monat beibehalten wird. Dass die Zeugin K angab, mit einem männlichen Mitarbeiter gesprochen zu haben, spricht nicht gegen deren Glaubwürdigkeit, da die Zeugin S bestätigt hat, dass sie insgesamt 3 Mitarbeiter in dem Laden in der P in Leipzig sind, wobei sie noch zwei männliche Kollegen hat. Zwar schilderte die Zeugin S, dass grundsätzlich derjenige Mitarbeiter, der das Gespräch mit dem Kunden führt, auch den Abschluss macht und den Vertrag unterschreibt. Da sich die Zeugin S jedoch an ein konkretes Gespräch mit dem Beklagten erinnern konnte und lediglich ihre Unterschrift wiedererkannt hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass ausnahmsweise das Beratungsgespräch von einem anderen Mitarbeiter geführt wird. Eigene Wahrnehmungen an das Beratungsgespräch hatte die Zeugin S nicht. Die oben geschilderten Ausführungen der Zeugin S bezogen sich auf den Inhalt des Vertrages und die Vertragslaufzeit anhand der vorgelegten Vertragsurkunde( Bl. 15 ff d.a.). Der Beklagte und die Zeugin K haben zudem keinerlei rechtlichen Vorteil, wenn das Beratungsgespräch von einem männlichen Mitarbeiter geführte wurde und insofern auch kein eigenes Interesse an einer entsprechenden Darstellung der beteiligten Personen. Wäre der Beklagte durch die Zeugin S ordnungsgemäß aufgeklärt worden, dass die Gutschrift von 8,00 ab dem Jahr 2011 nicht mehr erteilt wird, hätte der Beklagte den Vertrag nicht verlängert. Im Rahmen des Schadensersatzanspruches ist der Beklagte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der zum Schaden verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Beklagte hätte nach durchgeführter Beweisaufnahme den Vertrag nicht verlängert, wenn er gewusst hätte, dass die Gutschrift von 8,00 ab dem Jahr 2011 wegfallen würde. Demnach ist der Beklagte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den Vertrag nicht verlängert hätte. Der Vertrag wäre im Hinblick auf die Kündigung des Beklagten Ende des Jahres 2010 ausgelaufen. Für das Jahr 2011( Januar 2011-November 2011) zahlte der Beklagte an die Drittwiderbeklagte 235,50, sodass der Beklagten gem. 280 Abs. 1 BGB einen diesbezüglichen Erstattungsanspruch hat. Seite5

6 Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 708 Ziffer 11, 713 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrungen: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 übersteigt oder b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen. Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, Leipzig eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig, - wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 übersteigt oder Seite6

7 - das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, Leipzig einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch. Beschwerdefrist: Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Merschdorf Richterin am Amtsgericht Seite7

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