Soziale Sicherung - Einzelplan 4 (2012)
|
|
- Thomas Gehrig
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Soziale Sicherung - Einzelplan 4 (2012)
2 Vereinbarungsrecht des SGB XII Subsidiarität Vereinbarung als Leistungsvoraussetzung 75 Grundsätze Abgrenzung zum SGB XI Vereinbarungselemente Vereinbarungsvoraussetzungen Hilfebedarfsgruppen 8 1 ( \ Leistungsvereinbarung Vergütungsvereinbarung Prüfungsvereinbarung Prospektivität Geltungsdauer Neuverhandlung Kündigung 77, 78, 79 Verfahren Rahmenverträge Konfliktlösung Besetzung Verfahren Aufgabenbereich
3 75 Einrichtungen und Dienste (1) Einrichtungen sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen im Sinne von 13. Die 75 bis 80 finden auch für Dienste Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe sollen die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können. Vereinbarungen nach Absatz 3 sind nur mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Grundsätze des 9 Abs. 1 zur Erbringung der Leistungen geeignet sind. Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Träger.
4 (3) Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen.
5 (2) Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 bestehen mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale kann nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden. Einer verlangten Erhöhung der Vergütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen braucht der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat. (3) Die Träger der Sozialhilfe
6 (4) Ist eine der in Absatz 3 genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des 76 erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Absatz 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen gelten die Vereinbarungsinhalte des Trägers der Sozialhilfe mit vergleichbaren Einrichtungen entsprechend....
7 (5) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches, soweit nicht nach 61 weitergehende Leistungen zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach 82 Abs. 4 des Elften Buches nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel getroffen worden sind.
8 Leistungsdreieck Leistungsberechtigter Einrichtung Bezirk
9 Zwischen dem Leistungsberechtigten und der Einrichtung besteht ein privatrechtlicher Heimvertrag mit der Regelung von Leistung und Entgelt. Gemäß 7 Abs. 2 Satz 3 WBVG gilt bei Heimbewohnern, die Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch nehmen, die gemäß den 75 ff. SGB XII festgelegte Vergütung als vereinbart. Dieser Vergütung liegt die in Verträgen nach 75 ff. vereinbarte Leistung zugrunde. Gemäß 15 Abs. 2 Satz 1 WBVG müssen die Heimverträge mit Sozialhilfeleistungsberechtigten den Vereinbarungen gemäß 75 ff. SGB XII entsprechen. Andernfalls sind die heimvertraglichen Festlegungen gemäß 15 Abs. 2 Satz 2 WBVG unwirksam.
10 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Sozialhilfeträger wird durch den öffentlich rechtlichen Leistungs- /Kostenübernahmebescheid gemäß SGB XII mit dem Charakter einer Sachleistungsverschaffung im gesetzlich geregelten Rahmen geprägt. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt, der im Über- /Unterordnungsverhältnis hoheitlich ergeht.
11 Der Sozialhilfeträger hat nach den Vorschriften der 75 ff. SGB XII durch generelle öffentlich rechtliche Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen. Diese regeln die zu erbringenden Leistungen und die Vergütungen. Der im Leistungsbescheid in Verbindung mit der Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers an die Einrichtung erklärte Schuldbeitritt ist die auslösende Bedingung für die Rechtswirksamkeit der in den generellen Verträgen gemäß 75 ff. SGB XII festgelegten Leistungen und Entgelte im konkreten Einzelfall. Die Einrichtung erwirbt dadurch einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger. Der Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Leistungsberechtigten besteht daneben grundsätzlich fort.
12 Einrichtungsvertrag Rahmenleistungsvereinbarung Rahmenvertrag
13 Bildung von Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen in Bayern: Die Differenzierung der Angebote in sozialen Einrichtungen in Bayern nach den Vorgaben des SGB XII und des Bayerischen Rahmenvertrages gem. 79 Abs. 1 SGB XII erfolgt in Leistungstypen und gegebenenfalls Hilfebedarfsgruppen. Diese werden mit folgender Systematik gebildet:
14 - Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung - Hilfe zum Lebensunterhalt - Hilfe zur Pflege - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
15 Die Leistungstypen sollen auf der Grundlage der Hilfe im Rahmen des SGB XII die wesentlichen Zielgruppen (Personengruppen) erfassen und die für sie erforderlichen Leistungen voneinander abgrenzen. Die Leistungstypen bilden qualitativ unterschiedliche Leistungsangebote. In einer Einrichtung können innerhalb eines Leistungstyps unterschiedliche Leistungsangebote gemacht werden, sofern dort unterschiedliche Personenkreise betreut werden. Der Personenkreis wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Möglich ist auch, dass von einer Einrichtung mehrere Leistungstypen angeboten werden. Zur Bildung der Leistungstypen werden folgende Differenzierungsvorgänge vorgenommen:
16 a) Vollstationäre Angebote mit Tagesbetreuung b) Vollstationäre Angebote ohne Tagesbetreuung c) Teilstationäre Angebote zur Tagesbetreuung Differenzierung nach Alter a) Angebote für Erwachsene b) Angebote für Erwachsene nach dem Erwerbsleben c) Angebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Differenzierung nach Behinderungsarten a) Angebote für körperlich behinderte Menschen, b) Angebote für geistig behinderte Menschen c) Angebote für seelisch behinderte Menschen
17 Bei den Leistungstypen, bei denen diese Differenzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen, ist in einem letzten Schritt eine nochmalige Unterscheidung nach quantitativem Hilfebedarf zur Bildung von Gruppen von Hilfeempfängern mit vergleichbarem Hilfebedarf vorzusehen. Auf dieser Basis werden in Bayern die nachfolgenden Leistungstypen gebildet:
18 Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung: Wohnen mit Tagesbetreuung - für körperlich behinderte Erwachsene (Leistungstyp WT-E-K) - für geistig behinderte Erwachsene (Leistungstyp WT-E-G) - für seelisch behinderte Erwachsene (Leistungstyp WT-E-S) - für körperlich behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Leistungstyp WT-KJ-K) - für geistig behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Leistungstyp WT-KJ-G) Wohnen ohne Tagesbetreuung - für körperlich behinderte Erwachsene (Leistungstyp W-E-K) - für geistig behinderte Erwachsene (Leistungstyp W-E-G) - für seelisch behinderte Erwachsene (Leistungstyp W-E-S) - für körperlich behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Leistungstyp W-KJ-K) - für geistig behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Leistungstyp W-KJ-G)
19 Teilstationäre Angebote zur Tagesbetreuung - für körperlich, geistig und seelisch behinderte Erwachsene in Werkstätten (Leistungstyp T-E-WfbM) - für körperlich behinderte Erwachsene in Werkstätten (Leistungstyp T-E-K-WfbM) - für seelisch behinderte Erwachsene in Werkstätten (Leistungstyp T-E-S-WfbM) - für körperlich, geistig und seelisch behinderte Erwachsene in Förderstätten, Förder- und Betreuungsgruppen (Leistungstyp T-E-FS/BG) - für körperlich behinderte Erwachsene in Förderstätten, Förder- und Betreuungsgruppen (Leistungstyp T-E-K-FS/BG) - für seelisch behinderte Erwachsene in Tagesstätten und Betreuungsgruppen (Leistungstyp T-E-S-TS/BG) - für Erwachsene nach dem Erwerbsleben (Leistungstyp T-ENE) - für körperlich oder geistig behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder im Sinne des 53 SGB XII in Kindertageseinrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG (Leistungstyp T-K-KITA) - für körperlich behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene: in heilpädagogischen Tagesstätten (Leistungstyp T-KJ-K-HPT) - für geistig behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene: in heilpädagogischen Tagesstätten (Leistungstyp T-KJ-G-HPT) - für seelisch behinderte Kinder im Vorschulalter (Leistungstyp T-K-S-HPT)
20 Hilfe zum Lebensunterhalt - Hilfe zum Lebensunterhalt in vollstationären Einrichtungen für heimbe- - treuungsbedürftige Menschen (z. B. Rüstige) (Leistungstyp R) Hilfe zur Pflege - für pflegebedürftige Menschen unterhalb der Pflegestufe I in vollstationären Einrichtungen (Leistungstyp: Stufe 0) - für gerontopsychiatrisch erkrankte Menschen in geschlossenen Einrichtungen unterhalb der Pflegestufe I (Leistungstyp: Stufe 0-G) - für pflegebedürftige Menschen unterhalb der Pflegestufe I in teilstationären Einrichtungen der Tages und Nachtpflege (Leistungstyp: Stufe 0-T/N) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - Wohnen mit Tagesbetreuung (Leistungstyp: WT-BSS) - Wohnen ohne Tagesbetreuung (Leistungstyp: W-BSS) - Tagesbetreuung (Leistungstyp: T-BSS)
21 Leistungsdreieck mit Pflege Pflegekasse Sozialhilfe- T rä g e ^
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.3.2011 I 453 1 SGB XII Aufgabe der Sozialhilfe Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten
MehrRahmenvertragswerk. für teilstationäre und. stationäre Einrichtungen. gemäß. 75 ff. SGB XII
Rahmenvertragswerk für teilstationäre und stationäre Einrichtungen gemäß 75 ff. SGB XII 1 Inhalte I. Bayerischer Rahmenvertrag gem. 79 Abs. 1 SGB XII Anlage 1: Bayerische Liste der Leistungstypen / Hilfebedarfsgruppen
MehrLeistungstyp T-E-WfbM. Zusätzliche Leistungstypen (nachrichtlich) der Einrichtung. Spitzenverband / Trägervereinigung. Status
Individuelles Leistungsangebot/-vereinbarung für den Leistungstyp Teilstationäre Angebote zur Tagesbetreuung für körperlich, geistig und seelisch behinderte Erwachsene in Werkstätten Leistungstyp T-E-WfbM
MehrLeistungstyp T-E-FS/BG. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich): folgende Leistungstypen:
Individuelles Leistungsangebot / -vereinbarung für den Leistungstyp teilstationäre Angebote zur Tagesbetreuung für körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen in Förderstätten, Förder- und Betreuungsgruppen
Mehrzwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz als Träger der Sozialhilfe und Finkenau Hamburg
Vereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz als Träger der Sozialhilfe und PFLEGEN & WOHNEN HAMBURG GmbH Finkenau 11 22081
MehrLeistungstypen T-KJ-K-HPT; T-KJ-G-HPT. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich): folgende Leistungstypen:
Individuelles Leistungsangebot / -vereinbarung für die Leistungstypen teilstationäre Angebote für körperlich oder geistig behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Heilpädagogischen Tagesstätten
MehrVereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit 76 ff SGB XII
Muster zu Teil 1 und 3 Zusatzvereinbarung Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen Vereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit 76 ff SGB XII (Betreutes Wohnen) Zwischen Landeswohlfahrtsverband
MehrLeistungstypen WT-E-K; WT-E-G; W-E-K; W-E-G. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich): folgende Leistungstypen:
Individuelles Leistungsangebot / -vereinbarung für die Leistungstypen Wohnen für Erwachsene mit körperlicher oder geistiger Behinderung mit / ohne Tagesbetreuung Leistungstypen WT-E-K; WT-E-G; W-E-K; W-E-G
MehrAnlage zum Beschluss Nr. 07/2017 der Brandenburger Kommission zu 19 des Rahmenvertrages nach 79 SGB XII, Stand
1. Allgemeine Grundsätze Für die Zeit der Abwesenheit eines Leistungsberechtigten, für welche eine Vergütung durch den Sozialhilfeträger nach den nachfolgenden Regeln gezahlt wird, ist der Platz frei zu
MehrVereinbarung. gemäß 75 Absatz 3 SGB XII. für den Zeitraum bis zwischen. Bürgerhilfe Kultur des Helfens ggmbh
12059 Berlin 12059 Berlin 10969 Berlin Bürgerhilfe Kultur des Helfens ggmbh und Teupitzer Straße 39 Teupitzer Straße 39 zwischen für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2019 gemäß 75 Absatz 3 SGB XII wird
MehrWohn- und Betreuungsvertrag
Wohn- und Betreuungsvertrag Frau zurzeit wohnhaft in : - nachstehend Bewohner/Bewohnerin genannt - vertreten durch: - (rechtliche Betreuerin / rechtlicher Betreuer) und der Lebenshilfe Grafschaft Diepholz
MehrWohn- und Betreuungsvertrag:
Frau / Herr zurzeit wohnhaft in - nachstehend Bewohner/Bewohnerin genannt - vertreten durch (rechtliche Betreuerin / rechtlicher Betreuer) und der Lebenshilfe Grafschaft Diepholz GmbH, vertreten durch
MehrZukunftsfähige teilstationäre Pflege in Bayern - Erster Rahmenvertrag für die Tages- und Nachtpflege
Zukunftsfähige teilstationäre Pflege in Bayern - Erster Rahmenvertrag für die Tages- und Nachtpflege Fachtag am 25.10.2018 in Nürnberg und am 06.11.2018 in München Rechtliche Grundlage 75 SGB XI Rahmenverträge,
MehrRahmenvertrag für ambulante Dienste 1 der Eingliederungshilfe gemäß 79 SGB XII
Rahmenvertrag für ambulante Dienste 1 der Eingliederungshilfe gemäß 79 SGB XII Die überörtlichen Sozialhilfeträger Bezirk Oberbayern Bezirk Niederbayern Bezirk Oberpfalz Bezirk Oberfranken Bezirk Mittelfranken
MehrRahmenvertragswerk. für teilstationäre und. stationäre Einrichtungen. gemäß. 75 ff. SGB XII
Rahmenvertragswerk für teilstationäre und stationäre Einrichtungen gemäß 75 ff. SGB XII Stand 15.06.2007 1 Inhalte I. Bayerischer Rahmenvertrag gem. 79 Abs. 1 SGB XII Anlage 1: Bayerische Liste der Leistungstypen
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
MehrRahmenvertragswerk. für teilstationäre und. stationäre Einrichtungen. gemäß. 75 ff. SGB XII
Rahmenvertragswerk für teilstationäre und stationäre Einrichtungen Gemäß 75 ff. SGB XII Rahmenvertragswerk Inhalte 2017-02-01.doc Rahmenvertragswerk für teilstationäre und stationäre Einrichtungen gemäß
MehrAbkürzungen. 1. Teil: Einführung 1. 1 Einleitung 1 2 Überblick Teil: Das System der Pflegeerbringung 3
Inhaltsübersicht Abkürzungen XXII 1. Teil: Einführung 1 1 Einleitung 1 2 Überblick 2 2. Teil: Das System der Pflegeerbringung 3 3 Das sozialrechtliche Dreieck im Bereich der Pflege 3 4 Die drei Ebenen
MehrVGH Aktenzeichen: 12 CE Sachgebiets-Nr Gericht: Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs.
Gericht: VGH Aktenzeichen: 12 CE 05.1725 Sachgebiets-Nr. 811 Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs. 2 Satz 4 Hauptpunkte: - Sozialhilfe - Weitergeltung einer Vergütungsvereinbarung
MehrAnlage C gemäß 4 Abs. 2 zum Rahmenvertrag nach 79 SGB XII. Zuordnung von Leistungstypen zu Gruppen für Hilfeempfänger
gemäß 4 Abs. 2 zum Rahmenvertrag nach 79 SGB XII Zuordnung von Leistungstypen zu Gruppen für Hilfeempfänger Gemäß 79 SGB XII müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen
MehrLandkreis. Telefon. Fax. . Rechtsform. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich):
Individuelles Leistungsangebot/-vereinbarung nach dem Bayer. Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII für die Leistungstypen Wohnen für erwachsene Menschen mit seelischer Behinderung mit/ohne Tagesbetreuung
MehrVorübergehende Abwesenheit eines Betreuten in Einrichtungen bzw. Diensten für behinderte Menschen gem. 53/54 SGB XII
Vorübergehende Abwesenheit eines Betreuten in Einrichtungen bzw. Diensten für behinderte Menschen gem. 53/54 SGB XII Allgemeine Regelungen 1. Bei vorübergehender Abwesenheit eines Leistungsberechtigten
MehrPflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege
Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen XXXXXX nachfolgend Träger genannt und derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxxxxx nachfolgend Pflegekassen genannt
MehrVereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege
I. Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege Zwischen der als Träger der Pflegeeinrichtung - nachfolgend
MehrVereinbarung gemäß 79 SGB XII i. V. mit 61 SGB XII betreffend die Bewohner der "Pflegestufe 0"
1 Vereinbarung gemäß 79 SGB XII i. V. mit 61 SGB XII betreffend die Bewohner der "Pflegestufe 0" zwischen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Saarbrücken und dem Regionalverband
MehrGesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
MehrVersorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI
Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI (Träger der Einrichtung) und AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse - BKK-Landesverband NORD IKK-Landesverband Nord Knappschaft Landwirtschaftliche Krankenkasse
MehrVerhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch
Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht Dr. Edna Rasch Übersicht 1. Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung (SGB XI) 2. Verhältnis von Eingliederungshilfe
MehrPflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege
Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Name Träger Straße PLZ Ort nachfolgend Träger genannt und der dem Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am
MehrVersorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege
Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI für Leistungen der Tagespflege zwischen der teilstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) in Trägerschaft von Tagespflegeeinrichtung Straße
MehrDIJuF Interaktiv Stand: Entwurfsfassung für 2017
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de Stand: 31.8.2016 SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016
MehrLandesrahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII für die Freie- und Hansestadt Hamburg
Landesrahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII für die Freie- und Hansestadt Hamburg Die in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände, Hamburg, zusammengeschlossenen Spitzenverbände der Freien
MehrLEISTUNGEN ZUR SOZIALEN TEILHABE (EINGLIEDERUNGSHILFE) NACH DEM BUNDESTEILHABEGESETZ
LEISTUNGEN ZUR SOZIALEN TEILHABE (EINGLIEDERUNGSHILFE) NACH DEM 91 SGB IX, TEIL 2: NACHRANG (AB 01.01.2020) (1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern
MehrBeschreibung der Produktgruppe
Ausschuss ASGWSB Beschreibung der Produktgruppe Die Produktgruppe ist organisatorisch im Ressort 3 angesiedelt und dem Dienst 50 - Soziales - zugeordnet. Produktbereich 31 Soziale Leistungen Produktgruppe
MehrPflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege
Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK-Nr. in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem
MehrPflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege)
Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege) zwischen dem Pflegeheim IK-Nr. in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK
MehrVersorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege
Der Träger des Pflegeheimes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK - Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz
MehrEinstufungsproblematik von Bewohnern mit Doppeldiagnosen und Mehrfachbehinderungen
Einstufungsproblematik von Bewohnern mit Doppeldiagnosen und Mehrfachbehinderungen Sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis Lösungen über den FFV-LRV Lösungen über Leistungsvereinbarung Rechtsprechung
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrVereinbarung gemäß 75 Absatz 3 SGB XII für den Zeitraum bis
Vereinbarung gemäß 75 Absatz 3 SGB XII für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2019 zwischen Bürgerhilfe Kultur des Helfens ggmbh Teupitzer Straße 39 12059 Berlin - Leistungserbringer - Bürgerhilfe -Betreutes
MehrMaren Dieckmann Fachbereichsleiterin Fachbereich Soziales der Stadt Cottbus
Teilhabe als Leistungsanspruch Maren Dieckmann Fachbereichsleiterin Fachbereich Soziales der Stadt Cottbus Tel.: 0355/612 4800 Fax: 0355/612 134801 Email: sozialamt@cottbus.de 1 Gesetzliche Grundlagen
MehrGesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal
MehrSchnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege - Versuch einer Abgrenzung
1 Problembereiche: 1. Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung 2. Schnittstelle Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege 3. Pauschale Abgeltung von Pflegeversicherungsleistungen 2 1. Schnittstelle
MehrPflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege
Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK: in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem BKK
MehrÜbersicht über die sachliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII
Übersicht über die sachliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB II Land: Nordhrein-Westfalen üötrsh: Landschaftsverband Westfalen Lippe, Münster Stand: 1.6.2009 Bezeichnung der Leistung
MehrDie Zuständigkeiten des LWV Hessen im Rahmen der Integrationsvereinbarung. Ramona Spohr, Ständeplatz 6-10, Kassel
Die Zuständigkeiten des LWV Hessen im Rahmen der Integrationsvereinbarung 1 Der Landeswohlfahrtsverband Hessen wird als landesweiter Kommunalverband von den 5 kreisfreien Städten und 21 Landkreisen in
MehrSGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende / SGB XII: Sozialhilfe
Beck-Texte im dtv 5767 SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende / SGB XII: Sozialhilfe Textausgabe von Prof. Dr. Jürgen Winkler 11. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet:
MehrVereinbarung zur Umsetzung des 93 d Absatz 2 des Bundessozialhilfegesetzes in Rheinland-Pfalz
Vereinbarung zur Umsetzung des 93 d Absatz 2 des Bundessozialhilfegesetzes in Rheinland-Pfalz Das Land Rheinland-Pfalz vertreten durch Herrn Staatsminister Florian Gerster und Herrn Staatssekretär Dr.
MehrRechtliche Grundlagen Ambulant betreuter Wohngemeinschaften. Fachtagung am Christina Lecke. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v.
Rechtliche Grundlagen Ambulant betreuter Wohngemeinschaften Christina Lecke Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v., Geschäftsbereich Pflege, Alten- und Behindertenarbeit Fachtagung am 04.07.2013 Überblick:
MehrDas Bundesteilhabegesetz Chancen und Risiken
Das Bundesteilhabegesetz Chancen und Risiken Fachtagung der Fachverbände für Menschen mit Behinderung Berlin, 11. Mai 2017 Workshop Leistungserbringungs- und Vertragsrecht Ursula Schulz Rechtsanwältin,
MehrProjektpräsentation. Möglichkeiten der häuslichen Krankenpflege im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe. Cornelia Jainta, Maurice Wiegel
Projektpräsentation Möglichkeiten der häuslichen Krankenpflege im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe Cornelia Jainta, Maurice Wiegel Steigende Anforderungen an die Eingliederungshilfe Pflegerische
MehrWohneinrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung im Land Bremen. Die Fraktion der FDP hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet:
Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP vom 2. September 2008 Wohneinrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung im Land Bremen Die Fraktion der FDP hat folgende Kleine Anfrage
Mehr1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.
Anlage 2 zum Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen gemäß 43 b SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen
MehrDiese Vereinbarung regelt auf Grundlage des Bayerischen Rahmenvertrages nach 79 SGB XII den Basisleistungsrahmen für diesen Leistungstyp.
Bayerische Rahmenleistungsvereinbarung für den Leistungstyp Teilstationäre Angebote für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten Leistungstyp T-BSS 1. Gegenstand und Grundlage Diese Vereinbarung
MehrLeistungsrechtliche Umsetzung der Pflegeversicherung (SGB XI)
Leistungsrechtliche Umsetzung der Pflegeversicherung (SGB XI) Tagung Chambre des salariés zur Pflegeversicherung am 21.04.2015 20.04.2015 Harald Kilian St. Ingbert 1 Referent Harald Kilian Referent Altenhilfe
MehrInhaltsverzeichnis. PräambeI. I. Allgemeines. 1 Gegenstand und Grundlagen. II. Leistungsvereinbarung
Inhaltsverzeichnis PräambeI I. Allgemeines 1 Gegenstand und Grundlagen II. Leistungsvereinbarung 2 Art und Ziel 3 Personenkreis 4 Inhalt der Leistungen 5 Umfang der Leistungen 6 Qualität der Leistungen
MehrTeilhabe von Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen. Was bleibt und was ändert sich durch das Bundesteilhabegesetz
Teilhabe von Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen Was bleibt und was ändert sich durch das Bundesteilhabegesetz aus Sicht eines überörtlichen Sozialhilfeträgers? Referat bei der 5. Bethel-Fachtagung
MehrLandesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle
Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Informationsblatt Beihilfe für Leistungen der vollstationären Pflege Übersicht 1. Pflegebedürftigkeit was heißt das eigentlich? 2. Feststellung der Pflegebedürftigkeit
MehrAusgestaltung der Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege
Fachtag Eingliederungshilfe, Teilhabe und Pflege am 25.04.2018 Ausgestaltung der Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege Sicht der kommunalen Träger Ulrich Allmendinger, KVJS 1 Inhalt 1. Gesetzliche
MehrArtikel X1. Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel X1 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch In 124 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das durch Artikel X des Gesetzes vom xx.xx.xxxx
MehrVertrag. für. tagesstrukturierende Maßnahmen der Eingliederungshilfe. nach Leistungstyp 24
Vertrag für tagesstrukturierende Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach Leistungstyp 24 Zwischen der Evangelischen Johanneswerk ggmbh Schildescher Straße 101 / 103 33611 Bielefeld als Träger der Einrichtung
MehrVersorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. über Leistungen der Kurzzeitpflege
Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Kurzzeitpflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) Name1 Name2 Str. Hsnr PLZ Ort in Trägerschaft von Trägername
MehrPflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege. zwischen
Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK: in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem BKK
MehrZusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI
Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI (1) Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des 45a erfüllen, können neben den in diesem Kapitel vorgesehenen Leistungen der ambulanten und teilstationären
MehrDie neuen Leistungen aus Sicht der Leistungserbringer
Die neuen aus Sicht der Leistungserbringer Umsetzungsbegleitung BTHG, Augsburg 18.06.2018 Ursula Schulz, Referentin Recht Inhalt 1.Grundlagen BTHG 2. Schwerpunkt Gemeinschaftliches Wohnen (Trennung der
MehrBeschreibung der Produktgruppe
Ausschuss ASGWSB Beschreibung der Produktgruppe Die Produktgruppe ist organisatorisch im Ressort 3 angesiedelt und dem Dienst 50 - Soziales - zugeordnet. Produktbereich 31 Soziale Leistungen Produktgruppe
Mehr11. Sozialgesetzgebung
116 11. Sozialgesetzgebung Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts
Mehr1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.
Anlage 1 zum Rahmenvertrag für Kurzzeitpflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen gemäß 43 b SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen
MehrWie Sie die Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Pflegeeinrichtung korrekt über die neuen Entgelte informieren
Wie Sie die Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Pflegeeinrichtung korrekt über die neuen Entgelte informieren Eine Handreichung für stationäre Einrichtungen www.wir-stärken-die-pflege.de Sehr geehrte Damen und
MehrQM in der Altenpflege - online
QM in der Altenpflege - online Qualität sichern und kontinuierlich verbessern Bearbeitet von Herbert Müller 1. Auflage 2005. Onlineprodukt. ISBN 978 3 8276 1919 8 Gewicht: 10 g Weitere Fachgebiete > Medizin
MehrPflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege
Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen nachfolgend Träger genannt und der dem der der Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am Fallersleber
MehrDas BTHG in Bayern Fachtag zur landesrechtlichen Umsetzung in Bayern LAG CBP Bayern. Workshop: Kinder und Jugendliche
Das BTHG in Bayern Fachtag zur landesrechtlichen Umsetzung in Bayern LAG CBP Bayern Workshop: Kinder und Norbert Witt, Referat Behindertenhilfe 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
MehrSH1. Statistik über die Ausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr Allgemeine Angaben. Ausgaben
Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Statistik über die Ausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2010 Ansprechpartner/-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name:
MehrBTHG Fachtag zur landesrechtlichen Umsetzung Existenzsichernde Leistungen
BTHG Fachtag zur landesrechtlichen Umsetzung Existenzsichernde Leistungen 19.09.2017 Neues Finanzierungssystem Herauslösen der EGH aus dem SGB XII und Integration als neuer Teil 2 in das SGB IX Existenzsichernde
MehrGesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
MehrBisherige Erfahrungen der Verwaltung zum Bundesteilhabegesetz, Anwendungspraxis des neuen Rechts
Bisherige Erfahrungen der Verwaltung zum Bundesteilhabegesetz, Anwendungspraxis des neuen Rechts Matthias Münning, Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe -
MehrWeiterentwicklung der stationären Hilfe für alt gewordene Menschen mit Behinderungen und zunehmendem Pflegebedarf
Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege in Baden Württemberg Weiterentwicklung der stationären Hilfe für alt gewordene Menschen mit Behinderungen und zunehmendem Pflegebedarf
MehrBeihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege
Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen
MehrUmsetzungsbegleitung BTHG- Regionalkonferenz Bayern Forum 4: Vertragsrecht, Rahmenvertrag
Umsetzungsbegleitung BTHG- Regionalkonferenz Bayern Forum 4: Vertragsrecht, Rahmenvertrag Nürnberg, 08.11.2018 Ursula Schulz, Referentin Recht Lebenshilfe Landesverband Bayern Peter Wirth, Bayerischer
MehrInfoveranstaltung Frühförderung Bad Bramstedt
Infoveranstaltung Frühförderung 20.09.2017- Bad Bramstedt Roland Weißwange Landesbeauftragter beim Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Herzlich Willkommen Tagesordnung 1. BTHG Bedeutung
Mehr1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom
1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 04.06.1998 in der Fassung vom 21.10.1998 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaates Thüringen, vertreten
MehrMez & Menzel Betreuungsnetzwerk. (rechtlicher Betreuer)
Betreuungsvertrag für das Ambulant Betreute Wohnen 1 Betreuungsvertrag für das Ambulant Betreute Wohnen Stand Januar 2005 Zwischen vertreten durch Richard Mez / Susanne Menzel und Frau / Herrn wohnhaft
MehrKostenübernahme für eine Nachtwache 1 Anmerkung zu BSG, Urteil vom B 8 SO 8/13 R
Fachbeitrag E4-2016 Kostenübernahme für eine Nachtwache 1 Anmerkung zu BSG, Urteil vom 25.09.2014 B 8 SO 8/13 R 01.07.2016 Von Dipl. jur. Maren Giese, Universität Kassel I. Thesen der Autorin 1. Nachtwachen
MehrPflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)
Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
MehrHilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen in Einrichtungen Konto 7331 Konto 7332 Hilfen zur Gesundheit ( 5. Kapitel SGB XII ) Unmittelbar vom Sozial
Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Statistik über die Auszahlungen und Einzahlungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2 0 Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen
MehrEmpfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 SGB XII
Dr. Ortrud Moshake (Tel. 0511 9898-2213) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 SGB XII Im Laufe des Jahres 2011 erhielten in Niedersachsen 144 962 Personen Leistungen nach
MehrI. Allgemeine Angaben
Anlage zum Gemeinsamen Strukturerhebungsbogen der Landesverbände der Pflegekassen für einen Gesamtversorgungsvertrag I. Allgemeine Angaben 1. Angaben zur teilstationären Einrichtung Name der Einrichtung
Mehronline SH1 Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2012 Allgemeine Angaben zu...
Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2012 Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der beigefügten Unterlage, die Bestandteil dieses
MehrGrundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ)
Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ) I. Allgemeines Das Angebot der teilstationären Pflege in Bayern soll im Sinne des Sicherstellungsauftrages nach 69
MehrZukunftsfähige teilstationäre Pflege in Bayern - Erster Rahmenvertrag für die Tages- und Nachtpflege
Zukunftsfähige teilstationäre Pflege in Bayern - Erster Rahmenvertrag für die Tages- und Nachtpflege Fachtag am 25.10.2018 in München und am 06.11.2018 in Nürnberg Regelungen im Rahmenvertrag 1 Ziel, Gegenstand
MehrInvestitionsmaßnahmen: Die Blockadehaltung der Sozialhilfeträger
Investitionsmaßnahmen: Die Blockadehaltung der Sozialhilfeträger HKB GmbH - Rechtsanwaltsgesellschaft Ausgangslage zugelassene Pflegeeinrichtungen nach 72 SGB XI Bzgl. der Pflege, Unterkunft und Verpflegung
MehrSTATISTISCHES LANDESAMT
STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Vorbemerkungen 3 Erläuterungen 3 Seite Tabellen Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 1. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII
MehrSTATISTISCHES LANDESAMT
STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Vorbemerkungen 3 Erläuterungen 3 Seite Tabellen Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 1. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII
MehrHäusliche Betreuung und Unterstützung
Häusliche Betreuung und Unterstützung COMPASS Private Pflegeberatung GmbH Köln, Juli 2014 COMPASS ein Tochterunternehmen des PKV-Verbandes 2 Wer findet durch das Labyrinth? 3 Begriff der Pflegebedürftigkeit
MehrProf. Dr. Jürgen Winkler Katholische Hochschule Freiburg
1 Hilfeplan, Gesamtplan, Zusammenarbeit mit anderen, Sozialraum Rechtliche Grundlagen und Rechtsprobleme bei der Erbringung der Hilfe nach den 67 ff. SGB XII Prof. Dr. Jürgen Winkler Katholische Hochschule
Mehr