Soziale Sicherung - Einzelplan 4 (2012)

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1 Soziale Sicherung - Einzelplan 4 (2012)

2 Vereinbarungsrecht des SGB XII Subsidiarität Vereinbarung als Leistungsvoraussetzung 75 Grundsätze Abgrenzung zum SGB XI Vereinbarungselemente Vereinbarungsvoraussetzungen Hilfebedarfsgruppen 8 1 ( \ Leistungsvereinbarung Vergütungsvereinbarung Prüfungsvereinbarung Prospektivität Geltungsdauer Neuverhandlung Kündigung 77, 78, 79 Verfahren Rahmenverträge Konfliktlösung Besetzung Verfahren Aufgabenbereich

3 75 Einrichtungen und Dienste (1) Einrichtungen sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen im Sinne von 13. Die 75 bis 80 finden auch für Dienste Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe sollen die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können. Vereinbarungen nach Absatz 3 sind nur mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Grundsätze des 9 Abs. 1 zur Erbringung der Leistungen geeignet sind. Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Träger.

4 (3) Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen.

5 (2) Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 bestehen mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale kann nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden. Einer verlangten Erhöhung der Vergütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen braucht der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat. (3) Die Träger der Sozialhilfe

6 (4) Ist eine der in Absatz 3 genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des 76 erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Absatz 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen gelten die Vereinbarungsinhalte des Trägers der Sozialhilfe mit vergleichbaren Einrichtungen entsprechend....

7 (5) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches, soweit nicht nach 61 weitergehende Leistungen zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach 82 Abs. 4 des Elften Buches nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel getroffen worden sind.

8 Leistungsdreieck Leistungsberechtigter Einrichtung Bezirk

9 Zwischen dem Leistungsberechtigten und der Einrichtung besteht ein privatrechtlicher Heimvertrag mit der Regelung von Leistung und Entgelt. Gemäß 7 Abs. 2 Satz 3 WBVG gilt bei Heimbewohnern, die Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch nehmen, die gemäß den 75 ff. SGB XII festgelegte Vergütung als vereinbart. Dieser Vergütung liegt die in Verträgen nach 75 ff. vereinbarte Leistung zugrunde. Gemäß 15 Abs. 2 Satz 1 WBVG müssen die Heimverträge mit Sozialhilfeleistungsberechtigten den Vereinbarungen gemäß 75 ff. SGB XII entsprechen. Andernfalls sind die heimvertraglichen Festlegungen gemäß 15 Abs. 2 Satz 2 WBVG unwirksam.

10 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Sozialhilfeträger wird durch den öffentlich rechtlichen Leistungs- /Kostenübernahmebescheid gemäß SGB XII mit dem Charakter einer Sachleistungsverschaffung im gesetzlich geregelten Rahmen geprägt. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt, der im Über- /Unterordnungsverhältnis hoheitlich ergeht.

11 Der Sozialhilfeträger hat nach den Vorschriften der 75 ff. SGB XII durch generelle öffentlich rechtliche Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen. Diese regeln die zu erbringenden Leistungen und die Vergütungen. Der im Leistungsbescheid in Verbindung mit der Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers an die Einrichtung erklärte Schuldbeitritt ist die auslösende Bedingung für die Rechtswirksamkeit der in den generellen Verträgen gemäß 75 ff. SGB XII festgelegten Leistungen und Entgelte im konkreten Einzelfall. Die Einrichtung erwirbt dadurch einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger. Der Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Leistungsberechtigten besteht daneben grundsätzlich fort.

12 Einrichtungsvertrag Rahmenleistungsvereinbarung Rahmenvertrag

13 Bildung von Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen in Bayern: Die Differenzierung der Angebote in sozialen Einrichtungen in Bayern nach den Vorgaben des SGB XII und des Bayerischen Rahmenvertrages gem. 79 Abs. 1 SGB XII erfolgt in Leistungstypen und gegebenenfalls Hilfebedarfsgruppen. Diese werden mit folgender Systematik gebildet:

14 - Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung - Hilfe zum Lebensunterhalt - Hilfe zur Pflege - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

15 Die Leistungstypen sollen auf der Grundlage der Hilfe im Rahmen des SGB XII die wesentlichen Zielgruppen (Personengruppen) erfassen und die für sie erforderlichen Leistungen voneinander abgrenzen. Die Leistungstypen bilden qualitativ unterschiedliche Leistungsangebote. In einer Einrichtung können innerhalb eines Leistungstyps unterschiedliche Leistungsangebote gemacht werden, sofern dort unterschiedliche Personenkreise betreut werden. Der Personenkreis wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Möglich ist auch, dass von einer Einrichtung mehrere Leistungstypen angeboten werden. Zur Bildung der Leistungstypen werden folgende Differenzierungsvorgänge vorgenommen:

16 a) Vollstationäre Angebote mit Tagesbetreuung b) Vollstationäre Angebote ohne Tagesbetreuung c) Teilstationäre Angebote zur Tagesbetreuung Differenzierung nach Alter a) Angebote für Erwachsene b) Angebote für Erwachsene nach dem Erwerbsleben c) Angebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Differenzierung nach Behinderungsarten a) Angebote für körperlich behinderte Menschen, b) Angebote für geistig behinderte Menschen c) Angebote für seelisch behinderte Menschen

17 Bei den Leistungstypen, bei denen diese Differenzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen, ist in einem letzten Schritt eine nochmalige Unterscheidung nach quantitativem Hilfebedarf zur Bildung von Gruppen von Hilfeempfängern mit vergleichbarem Hilfebedarf vorzusehen. Auf dieser Basis werden in Bayern die nachfolgenden Leistungstypen gebildet:

18 Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung: Wohnen mit Tagesbetreuung - für körperlich behinderte Erwachsene (Leistungstyp WT-E-K) - für geistig behinderte Erwachsene (Leistungstyp WT-E-G) - für seelisch behinderte Erwachsene (Leistungstyp WT-E-S) - für körperlich behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Leistungstyp WT-KJ-K) - für geistig behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Leistungstyp WT-KJ-G) Wohnen ohne Tagesbetreuung - für körperlich behinderte Erwachsene (Leistungstyp W-E-K) - für geistig behinderte Erwachsene (Leistungstyp W-E-G) - für seelisch behinderte Erwachsene (Leistungstyp W-E-S) - für körperlich behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Leistungstyp W-KJ-K) - für geistig behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Leistungstyp W-KJ-G)

19 Teilstationäre Angebote zur Tagesbetreuung - für körperlich, geistig und seelisch behinderte Erwachsene in Werkstätten (Leistungstyp T-E-WfbM) - für körperlich behinderte Erwachsene in Werkstätten (Leistungstyp T-E-K-WfbM) - für seelisch behinderte Erwachsene in Werkstätten (Leistungstyp T-E-S-WfbM) - für körperlich, geistig und seelisch behinderte Erwachsene in Förderstätten, Förder- und Betreuungsgruppen (Leistungstyp T-E-FS/BG) - für körperlich behinderte Erwachsene in Förderstätten, Förder- und Betreuungsgruppen (Leistungstyp T-E-K-FS/BG) - für seelisch behinderte Erwachsene in Tagesstätten und Betreuungsgruppen (Leistungstyp T-E-S-TS/BG) - für Erwachsene nach dem Erwerbsleben (Leistungstyp T-ENE) - für körperlich oder geistig behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder im Sinne des 53 SGB XII in Kindertageseinrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG (Leistungstyp T-K-KITA) - für körperlich behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene: in heilpädagogischen Tagesstätten (Leistungstyp T-KJ-K-HPT) - für geistig behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene: in heilpädagogischen Tagesstätten (Leistungstyp T-KJ-G-HPT) - für seelisch behinderte Kinder im Vorschulalter (Leistungstyp T-K-S-HPT)

20 Hilfe zum Lebensunterhalt - Hilfe zum Lebensunterhalt in vollstationären Einrichtungen für heimbe- - treuungsbedürftige Menschen (z. B. Rüstige) (Leistungstyp R) Hilfe zur Pflege - für pflegebedürftige Menschen unterhalb der Pflegestufe I in vollstationären Einrichtungen (Leistungstyp: Stufe 0) - für gerontopsychiatrisch erkrankte Menschen in geschlossenen Einrichtungen unterhalb der Pflegestufe I (Leistungstyp: Stufe 0-G) - für pflegebedürftige Menschen unterhalb der Pflegestufe I in teilstationären Einrichtungen der Tages und Nachtpflege (Leistungstyp: Stufe 0-T/N) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - Wohnen mit Tagesbetreuung (Leistungstyp: WT-BSS) - Wohnen ohne Tagesbetreuung (Leistungstyp: W-BSS) - Tagesbetreuung (Leistungstyp: T-BSS)

21 Leistungsdreieck mit Pflege Pflegekasse Sozialhilfe- T rä g e ^

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