Rechtsanwalt Georg von La Chevallerie
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1 Businessplan-Wettbewerb Berlin-Brandenburg 2014 Seminarprogramm Berlin BPW Business: Vertragsgestaltung Rechtsanwalt Georg von La Chevallerie 1
2 BPW Business: Vertragsgestaltung Einführung Teil I: Einige theoretische Grundlagen Teil II: Vertragsgestaltung, auch Allgemeine Geschäftsbedingungen Teil III: Diskussion/Klärung von Teilnehmerfragen I 3 Teil I: Grundzüge des Privatrechts und des Vertragsrechts I 4 2
3 Privatrecht (auch: bürgerliches Recht oder Zivilrecht) regelt die Verhältnisse der Bürger (lat.: cives) untereinander; die Beteiligten sind einander gleichgeordnet - anders im öffentlichen Recht, das sich durch Über- ( Staat ) und Unterordnung (Bürger) auszeichnet. Zum Privatrecht zählen u.a. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), Handelsrecht, insb. Handelsgesetzbuch (HGB), Teile des Arbeitsrechts. I 5 Techniken des Gesetzgebers insbesondere im BGB o abstrahierend-generalisierende, nicht kasuistische (einzelfallbezogene) Normen o Abstraktionsprinzip, z.b. werden Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft säuberlich getrennt voneinander behandelt (bspw. Kauf und Eigentumsübertragung) o vor-die-klammer-ziehen von allgemeinen Grundsätzen und Definitionen zur Vermeidung von Wiederholungen o ausfüllungsbedürftige Generalklauseln, z. B. 138 Sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind nichtig Abs. 1 BGB: o Verweisungstechnik, z.b. Verweise an diversen Stellen auf das Widerrufsrecht der 355 ff. BGB I 6 3
4 Das BGB besteht aus fünf sogenannten Büchern, nämlich dem Allgemeinen Teil, der Begriffsdefinitionen und Grundregeln für die vier folgenden Bücher enthält, Schuldrecht, Sachenrecht, das die persönlichen Rechtsbeziehungen der Beteiligten regelt, das die dingliche Zuordnung von Sachen zu Personen regelt, Familienrecht, Erbrecht, das die familienrechtlichen Verhältnisse von Personen regelt, das die rechtlichen Verhältnisse nach dem Tode einer Person regelt. I 7 Das Schuldrecht des BGB gliedert sich in zwei Teile, nämlich in den Allgemeinen Teil und den Besonderen Teil Die Regeln des Allgemeinen Teils des Schuldrechts des BGB sind auf alle im Besonderen Teil des Schuldrechts aufgeführten Schuldverhältnisse anwendbar, sofern sich dort nicht eine speziellere Regelung findet. Der Besondere Teil des Schuldrechts des BGB regelt einige häufig auftretende Vertragstypen. Die dortigen Regelungen gelten nur für den jeweiligen Vertragstyp. I 8 4
5 Im Bäckerfachgeschäft meines Vertrauens: Eine Brezel bitte! = Mein Angebot, d.h. - Willenserklärung ( 116 ff. /BGB-AT) eines - Geschäftsfähigen ( 104 ff. /BGB-AT) zum Abschluss des - Vertrages ( 145 ff. /BGB-AT) über den - Kauf ( 433 ff. /BGB-Schuldrecht-BT) - einer Sache ( 90 ff. BGB-AT). 75 Cent, bitte = Annahme, d.h. entsprechende - Willenserklärung etc. (s.o.) der Angestellten als - Vertreterin des Inhabers ( 164 ff. /BGB-AT), der - Unternehmer ( 14 BGB-AT) ist. Deshalb ist es ein - Verbrauchsgüterkauf ( 475 ff. /BGB-Schuldrecht-BT), falls ich für mich privat einkaufe, also - Verbraucher ( 13 /BGB-AT) bin. I 9 Der (Brezel-) Kaufvertrag ist perfekt! Er verpflichtet den Käufer zur - Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und - Abnahme der Sache. Er verpflichtet den Verkäufer zur - Übergabe der Kaufsache, die frei von Sach- und Rechtsmängeln sein muss, und - Verschaffung des Eigentums. Erfüllt eine der Parteien den Kaufvertrag nicht, verspätet oder sonst nicht so, wie es Treu und Glauben erfordern, richten sich die Ansprüche des anderen nach dem Allgemeinen Teil des Schuldrechts, insb. 280 ff. Ist die Brezel nicht frei von Sach- oder Rechtsmängeln, bestimmen sich die Rechte nach 437 ff., also dem Besonderen Teil des Schuldrechts. I 10 5
6 Die Verpflichtungen des Kaufvertrags werden jeweils erfüllt durch Angebot (s.o.) und Annahme (s.o.) auf Übertragung ( 929 ff. /BGB-Sachenrecht) des Eigentums ( 903 ff. / BGB-Sachenrecht) an der Brezel und am Geld, jeweils in aller Regel durch Einigung und Übergabe, d.h. Einräumung des Besitzes ( 854 ff. / BGB-Sachenrecht) sowohl des Brezel als auch des Geldes. I 11 Übersicht: Einige Vertragstypen des Schuldrecht-BT Vertrag Verpflichtung zu... Kauf, 433 BGB Tausch, 480 BGB Geld- und Sachdarlehen, 488 bzw. 607 BGB Miete, 535 BGB Pacht, 581 BGB Leihe, 598 BGB Dienstvertrag, 611 BGB entgeltlicher Übereignung von Sache oder Recht Übereignung einer Sache gegen Übereignung einer anderen Sache Übereignung vertretbarer Sachen mit der Abrede, Sachen gleicher Art zurückzugeben entgeltlicher Gebrauchsüberlassung von Sachen entgeltlicher Gebrauchsüberlassung von Sachen oder Rechten zum Gebrauch und Fruchtgenuss unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung von Sachen entgeltlichem Tätigwerden (auf Zeit) Werkvertrag, 631 BGB entgeltlicher Erreichung eines bestimmten Arbeitserfolges I 12 6
7 Vertragstypen sind nicht starr, Mischformen sind möglich. Die Buchung eines Platzes zu einer Veranstaltung der sogenannten Erlebnisgastronomie kann bspw. beinhalten: Verwahrungsvertrag (Garderobe), Mietvertrag (bestimmter Sitzplatz), Werkvertrag (Essen und Getränke), Dienstvertrag (Show). Ein Vorteil der im BGB angewandten Techniken des Gesetzgebers: Bis dato unbekannte Verträge sind rechtlich handhabbar, wie bspw. der Leasingvertrag. I 13 Der Kaufvertrag Vertragspflichten des Käufers sind: Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und Abnahme der Kaufsache. Vertragspflichten des Verkäufers sind: Übergabe der Sache und Eigentumsverschaffung. Die Sache muss bei Übergabe frei sein von Sachmängeln und Rechtsmängeln. I 14 7
8 Mangelbegriff im Kaufrecht: Die Sache ist frei von einem Sachmangel, wenn sie o die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wenn nichts vereinbart o muss die Sache sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen, anderenfalls o muss sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei solchen Sachen üblich ist und die der Käufer erwarten kann; Erwarten kann der Käufer auch eine Beschaffenheit, die beworben wurde. o Unsachgemäß ausgeführte Montage oder mangelhafte Montageanleitung gelten auch als Sachmängel. o Andere Sache oder zu geringe Menge steht Sachmangel gleich. I 15 Rechte des Käufers bei Mangel der Kaufsache Zunächst muss der Käufer Nachbesserung verlangen, d.h. Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache Erst wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder verweigert wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen oder/und Schadenersatz neben oder statt der Leistung verlangen. I 16 8
9 Mängelrechte des Käufers (1) Voraussetzung Recht Anmerkung Mangel Nacherfüllung, 437 Nr. 1, 439 BGB = Mangelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Sache nach Wahl des Käufers und gewählte Art der Nacherfüllung wird verweigert und beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder Nacherfüllung schlägt fehl oder ist unzumutbar oder gesetzte Frist zur Nacherfüllung ist abgelaufen / war entbehrlich andere Art der Mangelbeseitigung, 439 Abs. 3 S. 3 BGB weitere Mängelrechte weitere Mängelrechte weitere Mängelrechte Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern bei unverhältnismäßigem Aufwand, 439 Abs. 3 S. 1 BGB. Verkäufer kann auch diese - unter denselben Voraussetzungen - verweigern 440 S. 1 BGB 440 S. 1, S. 2 BGB 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB I 17 Mängelrechte des Käufers (2) weitere Mängelrechte Rücktritt oder Bedeutung = Käufer und Verkäufer gewähren einander die empfangenen Leistungen zurück gem. 346 ff. BGB 437 Nr Alt., 440 BGB Minderung oder = Herabsetzung des Kaufpreises, Berechnung gem. 441 Abs. 3 BGB 437 Nr Alt., 441 BGB Schadenersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz = Rückabwicklung und Schadenersatz nach den Regeln des allgemeinen Leistungsstörungsrechts = Ersatz von Aufwendungen, die der Käufer im Vertrauen auf Erhalt der Leistung gemacht hat 437 Nr Alt., 281, 283 BGB 437 Nr Alt., 284 BGB und: Schadenersatz neben der Leistung = Käufer behält die Sache und kann zudem Schadenersatzansprüche geltend machen 437 Nr Alt., 280 BGB I 18 9
10 Fall: Brauses neuer Laptop Wilhelm Brause kauft im Laptop-Shop des Gluffke einen neuen Laptop. Später versagt die Festplatte ihren Dienst. Es kann nicht festgestellt werden, ob dies auf einen ursprünglichen Materialfehler des Geräts oder auf unsachgemäße Behandlung des Laptops durch Wilhelm Brause zurückzuführen ist. Kann Brause Ansprüche gegen Gluffke durchsetzen, a) wenn der Fehler nach 5 Monaten auftritt? I Die Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei beweglichen Sachen regelmäßig 2 Jahre nach Übergabe der Kaufsache. 2. Im Fall des Verbrauchsgüterkaufs: sind die Vorschriften über denselben nicht abdingbar, sind Abweichungen von bestimmten kaufrechtlichen Vorschriften zum Nachteil des Käufers ausgeschlossen, kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen oder auf weniger als 2 Jahre bei neuen und 1 Jahr bei gebrauchten Sachen verkürzt werden, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang zeigt, bei Gefahrüberübergang bereits vorhanden war, muss eine Garantieerklärung verständlich sein und einen bestimmten Inhalt haben (wenn dem nicht so ist, ist die Garantie aber trotzdem wirksam). I 20 10
11 14 BGB Unternehmer. (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. 13 BGB Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. I 21 Fall: Brauses neuer Laptop Wilhelm Brause kauft im Laptop-Shop des Gluffke einen neuen Laptop. Später versagt die Festplatte ihren Dienst. Es kann nicht festgestellt werden, ob dies auf einen ursprünglichen Materialfehler des Geräts oder auf unsachgemäße Behandlung des Laptops durch Wilhelm Brause zurückzuführen ist. Kann Brause Ansprüche gegen Gluffke durchsetzen, a) wenn der Fehler nach 5 Monaten auftritt? b) wenn der Fehler nach 11 Monaten auftritt? c) wenn der Fehler nach 11 Monaten auftritt und Gluffke dem Brause auch ein Schriftstück folgenden Wortlauts übergeben hatte: Laptop-Shop Gluffke übernimmt für den gekauften Rechner ein Jahr Garantie. I 22 11
12 entsteht: kraft Gesetz Ansprüche sind: Gewährleistung gesetzlich ausgestaltet freiwillig Garantie durch Garantieerklärung und ggf. Werbung bestimmt betrifft: Sach- und Rechtsmängel Beschaffenheit oder Haltbarkeit, also Sachmängel bei Gefahrübergang oder während der Garantiezeit Ansprüche gegen: Ausschluss ist: Beweislast liegt bei: Verkäufer möglich (Einschränkung bei Verbrauchsgüterkauf) Käufer (Ausnahme: erste 6 Monate bei Verbrauchsgüterkauf) Garantiegeber (z.b. Verkäufer oder Hersteller) nicht erforderlich, da Garantie freiwillig! Garantiegeber bei Haltbarkeitsgarantie I 23 Der Werkvertrag Vertragspflichten des Bestellers sind: - Zahlung des vereinbarten Vergütung und - Abnahme (Erklärung, dass das Werk als im wesentlichen vertragsgemäß anerkannt wird) des Werks (sofern nicht nach der Beschaffenheit ausgeschlossen). Vertragspflichten des Werkunternehmers sind: - Herstellung des Werks und - Eigentumsverschaffung. Die Sache muss bei Abnahme frei sein von - Sachmängeln und Rechtsmängeln. I 24 12
13 Mangelbegriff im Werkvertragsrecht: Das Werk ist frei von einem Sachmangel, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wenn nichts vereinbart ist, muss das Werk sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen, anderenfalls muss es sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller erwarten kann. Falsch- oder Zuwenig-Lieferung steht Sachmangel gleich. Das Werk ist frei von einem Rechtsmangel, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine (oder nur die im Vertrag übernommenen) Rechte gegen den Besteller geltend machen können. I 25 Der Dienstvertrag Vertragspflicht des Dienstberechtigten ist: Zahlung des vereinbarten Vergütung. Vertragspflicht des Dienstverpflichteten ist: Leistung der versprochenen Dienste (es wird also gerade nicht ein bestimmter Erfolg geschuldet). Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, mit Erreichung seines Zwecks, durch Aufhebungsvertrag, durch Kündigung. I 26 13
14 Im Handelsgesetzbuch (HGB) ist das Sonderrecht der Kaufleute geregelt; die Regelungen des HGB gehen denen des BGB als speziellere Regelungen vor. Kaufmann ist wer ein Gewerbe betreibt, das nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder wer im Handelsregister eingetragen ist. Kaufleute sind damit alle Handelsgesellschaften (GmbH, KG, KG a.a., AG, OHG, e.g.) und der e.k. Keine Kaufleute sind - die GbR, - die Freiberufler. I 27 Handelsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte und -handlungen des Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Einseitige Handelsgeschäfte sind solche zwischen einem Kaufmann und einem Nichtkaufmann, beiderseitige Handelsgeschäfte sind solche zwischen Kaufleuten. Für die ein- und die beiderseitigen Handelsgeschäfte gilt: Sorgfaltspflicht des Kaufmanns ist zu wahren, Bürgschaft, Schuldversprechen und -anerkenntnis des Kaufmanns sind formfrei möglich, Schweigen des Kaufmanns auf einen Antrag ist Zustimmung, der gute Glauben an die Verfügungsbefugnis des Kaufmanns wird geschützt. I 28 14
15 Nur für die beiderseitigen Handelsgeschäfte gilt zudem: die Handelsbräuche haben Geltung, Zinsen sind ab Fälligkeit zu zahlen (sog. HGB-Zins 5 %), es besteht das sog. kaufmännische Zurückbehaltungsrecht, es besteht die Rügeobliegenheit des Kaufmanns, bestehend aus jeweils unverzüglicher - Untersuchungspflicht und - Rügepflicht, beanstandete Ware muss der Kaufmann aufbewahren. I 29 Handelsklauseln gelten entweder auf Grund bestehenden Handelsbrauchs oder durch vertragliche Bezugnahme z.b. auf Incoterms (auch in AGB). Einige Beispiele sind: ab Lager circa / ca. freibleibend frei Haus Liefermöglichkeit (oder Lieferung vorbehalten) Nachnahme / C.O.D. /. P.O.D. netto Preisvorbehalt / Preis freibleibend Selbstbelieferung unfrei Vorrat / solange Vorrat reicht I 30 15
16 Teil II: Vertragsgestaltung, insbesondere auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen I 31 Einige wesentliche Aspekte: Pacta sunt servanda: Geschlossene Verträge sind einzuhalten Es gibt keine generelle Lösungsmöglichkeit von einem geschlossenen Vertrag, insbesondere kein Umtauschrecht oder ähnliches auch nicht bei Kaufreue. Bei langfristig angelegten Verträgen ist grundsätzlich keine Ausstiegsmöglichkeit gegeben. Vertragsschluss ist grundsätzlich mündlich möglich, doch Schriftform vermeidet Missverständnisse und Beweisprobleme. I 32 16
17 Ziel der Gestaltung eines schriftlichen Vertrags sollte sein Vertragsklarheit und Vertragswahrheit Dazu bedarf es mindestens: genauer Bezeichnung der Vertragsparteien (Vertretungsverhältnisse?) konkrete Angabe der Rechte und der Pflichten der Parteien Bestimmungen zur Vertragsdurchführung ggf. Regelungen zur Leistungsstörungsvorsorge und Sicherungen ggf. Mechanismen zur Lösung entstandener Konflikte Dazu bedarf es nicht: - Abschreiben des Gesetzestextes - Vertragslyrik I 33 Einige grundsätzliche Überlegungen zur Vertragsgestaltung: o Wer ist mein Vertragspartner (Verbraucher / Unternehmer / Kaufmann)? o Worüber soll der Vertrag geschlossen werden? o Wie sind die gesetzlichen Regelungen, bezogen sowohl auf die Vertragsparteien als auch auf den Vertragsgegenstand? o Besteht Anlass, diese Regelungen zu meinen Gunsten abzuändern? Oder fehlen gesetzliche Regelungen? Muss ich bestimmte Sachverhalte deshalb durch den Vertrag regeln? Insbesondere: Helfen mir Regelungen zur Vorsorge bei etwaigen Leistungsstörungen? Sicherung der Vertragsdurchführung oder zur Sicherung meiner (Vor-) Leistung? Lösung etwa entstehender Konflikte? I 34 17
18 Und wenn Sie dazu kommen, ständig lange schriftliche Verträge abfassen zu wollen oder zu müssen: A G B? I 35 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - vorformulierte Vertragsbedingungen für mehrfache Verwendung - die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht automatisch, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn 1. der Vertragspartner auf die Verwendung hingewiesen wird, 2. die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht und 3. der Vertragspartner mit der Geltung einverstanden ist. Individualabreden haben Vorrang vor AGB. Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders. Ungewöhnliche AGB-Bestimmungen, mit denen man nicht zu rechnen braucht ( überraschende Klauseln ), werden nicht Vertragsinhalt. I 36 18
19 Auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt der Grundsatz der Vertragsklarheit. AGB müssen ohne Probleme wahrnehmbar und lesbar sein, verständlich formuliert sein. Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten des Verwenders! I 37 AGB-Klauseln sind wirksam, wenn sie sachlich angemessen und üblich sind. Der Vertragspartner des Verwenders darf nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden (Generalklausel des 307 Abs. 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung ist gem. 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen bei Nichtvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten des Vertrages, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist Die Verwendung bestimmter Bedingungen für den Rechtsverkehr mit Nicht-Unternehmern verbieten 308 BGB und 309 BGB. Die Prüfungsreihenfolge: Abs Abs. 1 I 38 19
20 Fall: Schreiner Brause Gluffke lässt sich für Zuhause einen Wohnzimmerschrank bauen. Bald löst sich ein Brett, welches Wilhelm Brause aufgrund leichter Fahrlässigkeit nicht richtig befestigt hatte. Einige Gläser gehen kaputt und der daneben stehende Gluffke wird leicht verletzt. a) Bekommt Gluffke von Wilhelm Brause die Heilbehandlungskosten und die Gläser ersetzt? Schreiner Wilhelm Brause hat in seinem Vertragsformular die Klausel: Keine Haftung für Sachmängel und deren Folgen. b) Bekommt Gluffke die Heilbehandlungskosten ersetzt? c) Bekommt Gluffke die Gläser ersetzt? d) Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn Gluffke Gastwirt ist und er den Schrank für seine Wirtschaft bestellt hat? I 39 Deshalb: Wie erstelle ich AGB? Ich schreibe welche ab, die mir gefallen besser noch: Paste and copy! Dass ich vieles nicht verstehe, berührt mich nicht. Dass ich nicht weiß, was das Gesetz anstelle der AGB vorsieht, raubt mir nicht den Schlaf. Dass die Regelungen sich teilweise widersprechen, finde ich nicht schlecht: So kann ich mir immer das passende heraussuchen. Dass die AGB etwas regeln, was mein Geschäftsmodell nicht betrifft, zeigt, wie vorausschauend und sorgsam ich mich auf etwaige künftige Geschäftsfelderweiterung vorbereitet habe. Dass meine AGB zur Inanspruchnahme wegen Wettbewerbsverstoßes führen können, glaube ich nicht. I 40 20
21 Einige grundsätzliche Überlegungen zur AGB-Gestaltung: o Mit wem schließe ich Verträge nach meinen AGB (also für welchen Kreis von Vertragspartner sind die AGB gedacht): Verbraucher / Unternehmer / Kaufleute? o Wie sind die gesetzlichen Regelungen bezogen auf die Vertragsparteien und - gegenstände? o Besteht Anlass, sie zu meinen Gunsten abzuändern? Oder fehlen gesetzliche Regelungen? Muss ich bestimmte Sachverhalte deshalb durch AGB regeln? o Was vereinbare ich in jedem Vertrag? Was möchte ich darüber hinaus möglichst in jedem Vertrag vereinbaren? o Insbesondere: Helfen mir Regelungen zur Vorsorge bei Leistungsstörungen Sicherung der Vertragsdurchführung oder zur Sicherung meiner (Vor-) Leistung? Lösung etwa entstehender Konflikte? Danach formulieren Sie Ihre Ziele bzw. AGB (und lassen diese sinnvollerweise auf ihre Umsetzbarkeit prüfen und passende AGB erstellen). I 41 Kontakt in Berlin Büro in der IBB Adresse: Businessplan-Wettbewerb Berlin-Brandenburg Büro in der Investitionsbank Berlin Bundesallee 210 (Eingang Regensburger Straße) Berlin Hotline: 030 / Fax: 030 / Mail: info@b-p-w.de Online: Kontakt in Brandenburg Büro in der ILB Adresse: Businessplan-Wettbewerb Berlin-Brandenburg Büro in der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) Steinstraße Potsdam Hotline: 0331 / Fax: 0331 / businessplan@ilb.de Online: I 42 21
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