Die gesetzliche Unfallversicherung

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1 Die gesetzliche Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung ist vermutlich der am wenigsten bekannte Zweig des deutschen Sozialversicherungssystems. Nach der Krankenversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung jedoch die zweitälteste Sozialversicherung Deutschlands. Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 war das erste dieser Art in der Welt. Es hatte einen grundlegenden Wandel zur Folge. Bis dahin musste der Schadensersatz für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit direkt gegen den Unternehmer geltend gemacht werden - ein oft aussichtsloses Unterfangen, da dem Arbeitgeber durch den Beschäftigten ein Verschulden nachgewiesen werden musste. Seitdem kann der Schadensersatz für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger geltend gemacht werden, die die Haftung der einzelnen Unternehmer ablösen. Dies dient u. a. auch der Sicherung des Betriebsfriedens. Primäre Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherungsträger ist die Verhütung von Unfällen am Arbeitsplatz (und in der Schule) sowie die Prävention bei arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Doch trotz aller Erfolge in der Arbeitssicherheit und im Gesundheitsschutz kommt es zu Unfällen und Krankheiten. Sollte es trotz aller Bemühungen um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu einem Unfall oder zur Berufskrankheit kommen, lautet der Grundsatz der gesetzlichen Unfallversicherungsträger "Rehabilitation vor Rente"! Das bedeutet: Die optimale medizinische Betreuung des Versicherten sowie seine berufliche und soziale Wiedereingliederung stehen stets im Vordergrund aller Bemühungen, da eine erfolgreiche Rehabilitation für die Versicherten die beste Lösung ist. Eine Rente wird daher erst gezahlt, wenn alle sinnvollen und zumutbaren Rehabilitationsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Sind Versicherte in Folge von Arbeitsunfällen oder Berufserkrankungen verstorben, zahlen die Berufsgenossenschaften u. a. Hinterbliebenenrente. Im System der sozialen Sicherung in Deutschland sind die Träger der gesetzlichen 1 / 7

2 Unfallversicherung (Gewerbliche Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, Landwirtschaftliche Unfallkassen) zuständig für die Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Versicherten (Beschäftigten) beitragsfrei, die Kosten der gesetzlichen Unfallversicherungen tragen allein die Arbeitgeber. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind in 34 Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen gegliedert, die ca. 35 Millionen Menschen gesetzlich versichern. Hierzu gehören etwa 17 Millionen Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studierende, 4,3 Millionen Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie Haushaltshilfen. Des Weiteren gehören ungefähr 4 Millionen Personen, wie z.b. freiwillige Helfer in Unternehmen und im Zivilschutz, Personen, die bei Unglücksfällen oder allgemeiner Not Hilfe leisten, und für den Bund, Land oder eine Gemeinde ehrenamtlich Tätige, außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zum versicherten Personenkreis. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen auch häusliche Pflegende und weitere Personen aus sozialstaatlichen Gründen. Die Unfallversicherung der öffentlichen Hand sichert Schüler an allgemein bildenden Schulen und Berufsschulen und Studierende umfangreich ab. Unfallversichert sind alle Tätigkeiten innerhalb des rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule. Dazu zählen die Teilnahme am Unterricht, die Pausenzeiten, Schulausflüge, Auslandsfahrten, schulische Arbeitsgemeinschaften, Wege von und zur Schule etc. Bei Berufsschülern sind alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Ausbildung im Betrieb bei der zuständigen Berufsgenossenschaft versichert. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Der Vorteil dieses Systems: Sowohl in der Unfallverhütung als auch im Gesundheitsschutz können praxisnahe Lösungen realisiert werden. Insgesamt gibt es 26 gewerbliche Berufsgenossenschaften (Stand ). Jeder Unternehmer ist per Gesetz Mitglied der Berufsgenossenschaft, die für seine Branche zuständig ist und besitzt die gesetzliche Fürsorgepflicht für die Sicherheit und die Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz. 2 / 7

3 Bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften sind rund 42 Millionen Arbeitnehmer versichert. Versichert ist jeder, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis steht. Der Versicherungsschutz ist unabhängig von Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität, Einkommen oder von einer ständigen oder einer vorübergehenden Beschäftigung. Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich ausschließlich aus den Beiträgen der Mitgliedsunternehmen. Beschäftigten zahlen nichts. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der Unfall- und Berufskrankheitengefährdung in einem Unternehmen (Gefahrenklasse), der Lohn- und Gehaltssumme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen und der Anzahl, Schwere und Kosten der Unfälle und Berufskrankhei-ten im Unternehmen (Zuschlag oder Nachlass). Durch die Gefahrenklassen wird eine gerechte Beitragserhebung erreicht. Branchen mit einem großen Unfallrisiko müssen höhere Beiträge zahlen. Durch das Zuschlags- und Nachlassverfahren aufgrund der Unfälle wird das Engagement der Unternehmen in der Arbeitssicherheit und im Gesundheitsschutz unmittelbar gewürdigt. Soweit die Unfallkasse des Bundes und die Unfallversicherungsträger im Landes- und kommunalen Bereich zuständig sind, werden die Kosten der Unfallversicherung von den jeweiligen Gebietskörperschaften für ihren Bereich im Wesentlichen aus Steuermitteln getragen. Die Beiträge für Versicherte in privaten Haushalten sind von den Haushaltsführenden zu entrichten. Wenn ein Unfall passiert ist, kommen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für alle Leistungen auf, die zur Rehabilitation der Versicherten nötig sind. Nach einem schwerwiegenden Unfall zählen dazu - die Übernahme der Kosten, die durch die Behandlung der Verletzungen, z. B. auch in speziellen Rehabilitationskliniken, entstehen, - spezielle Fördermaßnahmen, damit die Schülerin bzw. der Schüler den Schulabschluss erlangen kann, - die Vermittlung eines Rehabilitationsberater, der die Verhandlungen mit der Bundesagentur für Arbeit, den Unternehmen, Berufsförderungswerken und anderen Stellen übernimmt, die zur schulischen und beruflichen Rehabilitation wichtig sind, - die Übernahme der Reisekosten, die zur Durchführung von Behandlungen oder der 3 / 7

4 schulisch-beruflichen Rehabilitation nötig sind, - die Zahlung einer Rente, falls der / die Versicherte erwerbsgemindert ist. Stand: Frank Werner, Dipl. Ing. c/o Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, - Prävention Tiefbau -. (mod pf) Rechtsgrundlage des wissenschaftlichen Tauchens Wissenschaftliches Tauchen umfasst in Deutschland alle taucherischen Arbeiten im professionellen wissenschaftlichen und filmjournalisten Umfeld. Darunter fallen z.b. archäologische Grabungen, zoologische oder botanische Probennahme, wissenschaftliche Foto- und Filmdokumentationen, Sedimentbeprobung, geologische Arbeiten etc. Alle Personen, die aus beruflichen Gründen tauchen (unabhängig davon, ob freiberuflich, angestellt oder in der Ausbildung), müssen dazu die berufsgenossenschaftlich geregelte Qualifikation "geprüfter Forschungstaucher" nachweisen. Die gesetzliche Grundlage des Forschungstauchens begründet sich dabei weitgehend auf die Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C23) für Berufstaucher. Diese Vorschrift wurde den spezifischen Zwecken des Forschungstauchens angepasst und ist heute als Regel "Einsatz von Forschungstauchern" (BGR/GUV-R 2112) gültig. Diese regelt die Ausbildung und Ausübung des Tauchens im wissenschaftlichen Umfeld. 4 / 7

5 Sporttauchbrevets können in Deutschland seit 1. Januar 2006 bei der Ausbildung zum "geprüften Forschungstaucher" als Teil der Ausbildung anerkannt werden. Sporttauchbrevets ersetzen jedoch in keinem Fall die Ausbildung zum "geprüften Forschungstaucher" durch einen berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungsbetrieb in Verbindung mit einer umfangreichen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission für Forschungstaucher beim DGUV. Warum Forschungstauchen und nicht Sporttauchen? Forschungstaucher erhalten im Rahmen ihrer Ausbildung die Fähigkeit, eine wissenschaftliche Aufgabenstellung unter Wasser sicher und professionell zu bearbeiten. Der Einsatz von Forschungstauchern erfolgt dabei auf der Grundlage der Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit den auf Grundlage des SGB VII erlassenen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelwerken sowie staatlicher Gesetze und Verordnungen, wie z. B.: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG). Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). 5 / 7

6 Maschinenverordnung (9. ProdSV). Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Hiernach obliegt es dem Unternehmer, die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb unter Arbeitsschutzgesichtspunkten zu beurteilen und entsprechend den dabei festgestellten Gefährdungen Schutzmaßnahmen unter Beachtung bestimmter Grundsätze zu ergreifen. Diese Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und an neue Entwicklungen und Erkenntnisse anzupassen. Durch die Bereithaltung von Unterlagen soll die Arbeitsschutzsituation im Betrieb transparent gestaltet werden. Bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen kooperiert der Arbeitgeber mit den Beschäftigten, Betriebsräten und Fachkräften. Er informiert die Mitarbeiter über Gefahren am Arbeitsplatz und unterweist sie. Aber auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nicht nur die klassischen Pflichten wie ordnungsgemäße Bedienung von Geräten und Befolgung der Weisungen ihrer Vorgesetzten, sondern müssen dem Unternehmer auch von ihnen erkannte Gefahren unverzüglich melden und an der Umsetzung von Schutzmaßnahmen mitwirken. Ihnen dürfen allerdings auch keine Nachteile entstehen, wenn sie sich über mangelnde Schutzmaßnahmen beschweren und sich bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr vom Arbeitsplatz entfernen. Die Beschäftigten haben zu allen Fragen des Arbeitsschutzes ein Vorschlagsrecht. Der Begriff Unternehmer: Für den wissenschaftlichen Bereich ist der Begriff "Unternehmer" in 136 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) festgelegt. Er umfasst die Führungskräfte von wissenschaftlichen Institutionen, welche direkt oder indirekt Forschungstaucherarbeiten veranlassen (Direktions- / Weisungsrecht). Neben Institutsleitern können dies ebenso Projektleiter, Fachbereichsleiter oder Betreuer von Diplomanden oder Doktoranden sein. Im Rahmen ihrer Unternehmerverantwortung ist der o. g. Personenkreis auch für mögliche Folgen aus Pflichtverletzungen oder -versäumnissen haftbar, wenn es auf Grund dieser zu 6 / 7

7 einem Personenschaden (Arbeitsunfall) kommt. Für den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung besteht in diesem Fall die Möglichkeit, die entstandenen Aufwendungen im Rahmen eines Regressverfahrens vom Verantwortlichen einzufordern. Unter Umständen werden diese Forderungen von einer Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung getragen, was jedoch in den meisten Fällen eine deutliche Anhebung der Versicherungsprämie nach sich zieht. Der Leistungsanspruch des unfallverletzten Versicherten gegenüber dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt hiervon unberührt, d. h., die erforderlichen Aufwendungen für die Heilbehandlung, Rehabilitation, Heil- und Hilfsmittel oder auch Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht unabhängig von einem möglichen Regressverfahren. Stand: , Martin Voigt, Dipl. Ing. c/o Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, - Prävention Berlin -. 7 / 7

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