Leitungen im Wald Steuerliche Kriterien
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- Christel Krämer
- vor 7 Jahren
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1 Leitungen im Wald Steuerliche Kriterien Forstökonomischer Diskurs Morsleben, 6. Februar 2009 Dr. Roland Wierling Diplom-Volkswirt, Diplom-Forstwirt Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbh 1
2 Ausgangsfragen 1. Wie werden Entschädigungs- / Ausgleichszahlungen steuerlich behandelt? 2. Welche steuerlichen Möglichkeiten gibt es bei Nutzungseinschränkung? 3. Steuerliche Gestaltung von Zahlungen 2
3 Steuerrechtlicher Rahmen - Grundsatz Grundsatz: 13 EStG: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft, Folge: Besteuerung mit dem normalen progressiven Steuertarif Bemessungsgrundlage der Besteuerung ist der Gewinn (Betriebseinnahmen./. Betriebsausgaben) Beachtung von Abschreibung (AfA) 3
4 Steuerrechtlicher Rahmen - Ausnahme 24 Nr. 1a EStG: Zu den Einkünften (allen!) gehören auch Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen. 24 Nr. 3 EStG: Zu den Einkünften (allen!) gehören auch Nutzungsvergütungen (und Zinsen) für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke 4
5 Entschädigungsbegriff des 24 EStG: Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt eines Verlustes von Einnahmen oder Einnahmemöglichkeiten (Beeinträchtigung der Rechtsgüter) Es muss sich um ungewöhnliche Vorgänge handeln (keine laufenden Einnahmen). Abgrenzung zum Pachtbegriff. 5
6 24 EStG ist die Vorschaltnorm zu 34 EStG Außerordentliche Einkünfte isd 34 EStG: Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht: Entschädigungen isd 24 Nr. 1 EStG 3. Nutzungsvergütungen und Zinsen isd 24 Nr. 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden [ Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen] 6
7 Außerordentliche Einkünfte Folge: Ermäßigter Steuersatz Dieser kommt bei Zusammenballung von Einnahmen zur Anwendung. Bei normalem Verlauf hätten sich die Einnahmen über mehrere Jahre (Besteuerungszeiträume) verteilt. Deshalb grundsätzlich: Zahlung in einem Betrag. 7
8 Tarifermäßigung Tarifermäßigung bei geballter Nutzung Für außerordentliche Einkünfte: Steuersatz, als wenn nur ein Fünftel der a.o. Einkünfte erzielt worden wäre (Fünftelregelung, 34 (1) EStG) > ohne Wirkung bei Spitzensteuersatz, günstig bei niedrigem Grenzsteuersatz 8
9 Teilwertabschreibung 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Andere [ ] Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, ) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten [ ] anzusetzen. Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. (Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. -> Ertragswert, Verkehrswert, kein Zerschlagungswert) 9
10 Passiver Rechnungsabgrenzungsposten (Zufluss im aktuellen Jahr, aber Erfolgswirksamkeit erst in der Zukunft) Bei Entschädigungen für die Einräumung zeitlich unbegrenzter Dienstbarkeiten Bei buchführenden Betrieben Grundsätzlich Mindestzeitraum. Bei fehlender Festlegung der Dauer: 25 Jahre (z.b. Inanspruchnahme von Grundstücken für Bau und Betrieb von Erdöl-, Erdgas-, Hochspannungs- und Wasserleitungen, Errichtung von Pump- oder Trafostationen) OFD Hannover
11 ABC der Entschädigungen bei Gewinneinkünften: Bei Einnahmeverlust: Entschädigungen für die Inanspruchnahme von luf Grundbesitz für den Bau und Betrieb von Hochspannungsleitungen können als Entschädigungszahlungen für entgehende Einnahmen isd 24 Nr. 1a angesehen werden (OFD Münster ) Bei Wertverlust: kein Fall des 24 Abs.1 a EStG (z.b. sog. Schieflagenentschädigung nach Bergrecht für Wohnhaus und Möglichkeit der Teilwertabschreibung) 11
12 24 Nr. 3 EStG (Nutzungsvergütungen) V.a. bei Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff, z.b. bei Enteignungen nach Bundesfernstraßengesetz, Energiewirtschaftsgesetz, Eisenbahngesetz Abgrenzung: Entschädigungen werden geleistet für dauernde Wertminderungen Entschädigungszahlungen, die für die Verlegung von Leitungen in Grund und Boden gezahlt werden, gelten als Betriebseinnahmen 12
13 Beispiele für die Zuordnung und Rechtsfolgen: Hiebsunreifeentschädigung (Entschädigung für Mindererlöse aus Verkauf nicht hiebsreifer Holzbestände) sind Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen ( 24 Nr. 1a EStG) Entschädigung für Randschäden (verschlechterte Wachstumsbedingungen in verbleibenden Beständen) werden für Wertminderung des Bodens gezahlt (kein 24 Nr. 1 EStG) Zahlungen für die Inanspruchnahme von Grundbesitz zum Bau und Betrieb von Hochspannungsfreileitungen stellen idr eine Gegenleistung für die Nutzung des Grundstücks dar und keine Entschädigung für entgangene oder entgehende Nutzung. Für Landwirtschaft mag dieses me gelten; für Forstwirtschaft wegen tatsächlicher Einschränkung nicht. Entschädigungen für künftige Wirtschaftserschwernisse ( z.b. Umwege durch Abtrennung von Flächen) fallen nicht unter 24 Nr. 1 EStG, da Bezug zu Ausgaben (nicht Einnahmen) besteht. (umstritten). Folge: Betriebseinnahme, keine Abgrenzung; keine Rückstellung, da Verbot von Aufwandsrückstellungen; also volle Versteuerung (kein Entgelt für zu erbringende Gegenleistung, sondern Verzicht auf weitere Ansprüche gilt als erbracht) 13
14 Umsatzsteuer Umsatzsteuer - Grundsätzlich steuerbar aber steuerfrei nach 4 Nr. 12 c UStG ( die Bestellung, von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken ) - Bei Enteignung nicht steuerbar - Bei Gegenleistung kann in Einzelfällen Umsatzsteuerpflicht vorliegen - Bei pauschalierenden Betrieben ist dann die Umsatzsteuer Teil der Entschädigung 14
15 Gestaltungsansätze - Lenkung der Zahlung in die steuerrechtliche Kategorie 24 und 34 EStG (Fünftelregelung) - Zeitliche Optimierung: Ziel muss es sein, in dem Jahr der außerordentlichen Einkünfte (Entschädigungszahlungen z.b. 2011) möglichst wenig andere Einkünfte zu haben, damit der Grenzsteuersatz niedrig ist. - Prüfung, ob Teilwertabschreibung greift (Nachweispflicht) - Passive Rechnungsabgrenzung prüfen (Verteilung auf möglichst langen Zeitraum) - Vermeidung von Entschädigungen für zukünftig erhöhten Aufwand - Bei pauschalierendem Betrieb ggf. USt-Pflicht herbeiführen, da 5,5 % erfolgswirksam 15
16 Vielen Dank! 16
17 Adresse Dr. Roland Wierling Dr. Wierling & Kapitz Steuerberatungsgesellschaft mbh Sedanstraße Peine Büro Potsdam: Heinrich-Mann-Allee 93a, Potsdam Telefon Telefax Mobil:
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