ESUG in der Praxis. Versuch einer Prognose. Rechtsanwalt Fachanwalt für f r Insolvenzrecht
|
|
- Heike Baumgartner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für f r Insolvenzrecht e.v. ESUG in der Praxis Versuch einer Prognose Dr. Jürgen J Blersch Rechtsanwalt Fachanwalt für f r Insolvenzrecht BGP BLERSCH GOETSCH PARTNER Insolvenzverwaltungen Wiesbaden / Mainz / Mannheim / Bad Homburg 29. Juni 2011 Berlin
2 Programm: Darstellung und Problemprognose Formelle Reformvorhaben Vorläufiger Gläubigerausschuss/Verwalterbestellung Insolvenzplan Eigenverwaltung/ Schutzschirmverfahren Schutzschirmverfahren Diskussion (hoffentlich!)
3 Formelle Reformvorhaben Zuständigkeitskonzentration 2 Abs. 2 S. 1 RegE-InsO Zusätzliche Anforderungen an Schuldnerantrag 13 Abs. 1 RegE-InsO (Verzeichnisse Gläubiger ubiger-schuldner, Angaben Bilanzsumme, Umsätze, AN sowie 22a E-E InsO) Einfluss auf Zulässigkeit; Antragspflicht 15a InsO?? Vorbehaltene Zuständigkeit des Richters für f r Planverfahren 18 Abs. 1 Nr. 2 neu RegE-RpflG RpflG Besser, Effektiver? Einführung Vorschusspflicht für f r Antragspflichtige 26 Abs. 4 RegE-InsO (Anspruch Gläubiger u. vorl. IV) Vermutlich ähnlich bedeutungslos wie 26 Abs. 3 InsO!
4 Formelle Reformvorhaben (Forts.) Begründungspflicht des Gerichts im Eröffnungsbeschluss bei Abweichung von einstimmigem Verwaltervorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses 27 Abs. 2 Nr. 5 E-InsOE Ursprünglich 56 Abs. 3 DiskE-InsO! Grund? Wirkung? Anforderung ( ( sollen )) belegbarer Kenntnisse des Insolvenzrechts, des Handels- und GesRechts sowie sonstiger notwendiger Rechtsgebiete für f r Richter und Rechtspfleger in Insolvenzsachen gem. 22 Abs. 6 E-E GVG, 18 Abs. 4 RegE-RpflG RpflG.. Sonst Zuweisung nur, wenn..alsbald zu erwarten Sanktion? ( ( 839 BGB?)
5 Formelle Reformvorhaben (Forts.) Einschränkung nkung oder Beseitigung der Rechnungslegungs- verpflichtung bei Insolvenzplan 66 Abs. 1 S. 2 RegE-InsO Erlaubnis ( kann( kann ) ) der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches des Gerichts mit ausländischen Insolvenzgerichten nach 348 Abs. 2 RegE-InsO, soweit Voraussetzungen der Anerkennung gegeben sind; ( z. B. nach Art. 16 ff EuInsVO [VO (EG) 1346/2000] oder gem. 343 InsO)
6 Vorläufiger Gläubigerausschuss Grundsätzlich als weitere Sicherungsmaßnahme nahme zulässig nach 21 Abs. 2 Nr. 1a RegE-InsO Zusammensetzung gem. 67 Abs. 2, 3 InsO, d. h. zukünftig AN unabhängig ngig von Verfahrensbeteiligung, ebenso Externe Praxisrelevanz über 22a, 56, 270 RegE-InsO hinaus? (spätere Maßnahme?) Steigerung der Effektivität t durch Verschiebung des 22a Abs. 3 in 13 Abs. 1 RegE-InsO? (Antragsvorbereitung in Normalverfahren?)
7 Vorläufiger Gläubigerausschuss Grundsätzlich Pflicht zur Bestellung nach 22a Abs. 1, 2, S. 1 RegE- InsO bei laufendem Geschäftsbetrieb und Erfüllung von zwei der folgenden Größ ößenkriterien: 2 Mio. Bilanzsumme nach Abzug aktivierter Fehlbeträge 2 Mio. Umsatz 12 Monate vor Abschlussstichtag Mind. 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt Es sei denn 22 a Abs. 2 RegE-InsO Einsetzung unverhältnism ltnismäßig zur absehbaren Masse (woher?) Verzögerung (!) durch Einsetzung nachteilig für f r Vermögenslage
8 Vorläufiger Gläubigerausschuss Größ ößenklassen sind unrealistisch, da Gläubigerbeteiligung in diesen Verfahren regelmäß äßig kaum erreicht werden kann. Besser 267 Abs. 2 HGB; dagegen StN BReG zu BRat! Fluchtwege in 22a Abs. 2 RegE-InsO sind zu breit; Ausnahme der Nichteinsetzung wird in kleineren Verfahren die Regel, da insbesondere der Zusammenhang Verzögerung Vermögensnachteile bei Bedarf fast immer hergestellt werden kann! Alternativ: Möglichkeit M der einstimmigen Abwahl des vorl. IV durch vorl. Gl.-Ausschuss analog 57 InsO?
9 Verwalterbestellung Kein Ausschluss der Unabhängigkeit ngigkeit mehr nach 56 Abs. 1 RegE-InsO bei Vorschlag durch Schuldner oder Gläubiger Allg. Beratung Schuldner vor Eröffnungsantrag (Grenzen Begr. RegE,, Prüfung, Offenbarungspflicht?) Erstellung Insolvenzplan unter Einbindung von Schuldner und Gläubigern Begr. RegE: : Interessenausgleich und Vermittlung! Rechtsgrundlage der vorgerichtlichen Tätigkeit T? Scheitern der Planinitiative, des Sanierungsversuches?
10 Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses nach 56 Abs. 2 RegE-InsO vor Verwalterbestellung zu Anforderungen an den Verwalter Person des Verwalters ESUG in der Praxis Es sei denn, dies führt f offensichtlich zu nachteiliger Veränderung der Vermögenslage des Schuldners! 2. Fluchtweg,, wenn vorl. Ausschuss überhaupt bestellt wurde Antragsvorbereitung wird entscheiden, sonst drohen auch bei geringer Verzögerung immer erhebliche Nachteile Sanktion bei Nichtbeachtung? Verwalterbestellung
11 Einstimmiger Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters gemäß 56 Abs. 3 Reg-InsO Abweichung durch Gericht nur bei Ungeeignetheit der Person i. S. d. 56 Abs. 1 InsO Bei Auswahl hat Gericht Anforderungen des vorläufigen Gläubigerausschusses an Person aus Anhörung zugrunde zu legen (Folgen bei Verstoß: : Keine!) Nur noch nachlaufende Begründungspflicht des Gerichts erst im Eröffnungsbeschluss; 27 Abs. 2 Nr. 5 RegE-InsO Neuregelung wird in vielen, nicht optimal vorbereiteten Fällen F unterlaufen werden, so dass nur 57 InsO bleibt. ESUG in der Praxis Verwalterbestellung
12 Insolvenzplan Beteiligung der Massegläubiger Klarstellung Zulässigkeit Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit nglichkeit 210a RegE-InsO: Altmassegläubiger treten an die Stelle der Insolvenzgläubiger Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger werden wie nachrangige behandelt gem. 246 Nr. 2 RegE-InsO ( ( 246 Nr. 3 InsO aktuell), d. h. Forderungen gelten regelmäß äßig als erlassen; 225 I InsO Neuregelung MV bei Aufhebung in 258 Abs. 2 Reg-InsO InsO: Berichtigung unstreitige, fällige f MV Sicherheit für f r nicht fällige f oder streitige MV bzw. Finanzplan
13 Einbeziehung der Anteilsinhaber und Mitgliedschaftsrechte Ergänzung 217 InsO (Grundsatz Insolvenzplan) Ergänzung 222 (Gruppenbildung) um vierte Gruppe der am Schuldner Beteiligten bei deren Einbeziehung in den Plan Neuregelung 225a RegE-InsO Grundsatz: Kein Eingriff ohne Regelung im Insolvenzplan; bei Regelung aber alle gesellschaftsrechtlich zulässigen Maßnahmen Zulässigkeit Debt-Equity Equity-Swap im gestaltenden Teil (nicht gegen d. Willen eines Gläubigers [ [ 230 Abs. 2 InsO]; u. a. Kapitalmaßnahmen, Sacheinlagen, Bezugsrechtsausschluss, Abfindungen möglich) m ESUG in der Praxis Insolvenzplan
14 Insolvenzplan Einbeziehung der Anteilsinhaber und Mitgliedschaftsrechte Neuregelung 225a RegE-InsO (Forts.) Problem: : Bewertung der Forderung als Sacheinlage Einbringung zum Nennwert oder Prüfung Vollwertigkeit? Liquidation oder Fortführung? Anhaltspunkt: Quotenaussicht Fehlende Attraktivität? t? Problem: : Differenzhaftung wegen Überbewertung Ausgeschlossen durch 254 Abs. 4 RegE-InsO: Ansprüche nach Planbestätigung tigung ausgeschlossen Problem: : Reichweite Sanierungsprivileg gem. 39 Abs. 4 InsO Zeitpunkt nachhaltiger Sanierung? Positive Fortführungsprognose für f r welchen Zeitraum (1-2 2 GJ)?
15 Insolvenzplan Einbeziehung der Anteilsinhaber und Mitgliedschaftsrechte Neuregelung 225a RegE-InsO (Forts.) Problem: : Sanierungsklausel 8c Abs. 1a KStG Prüfverfahren EU-Kommission wegen Beihilfe eingeleitet Nichtanwendung bis zur rechtskräftigen Kommissionsentscheidung Stimmrecht nur nach Beteiligung 238a RegE-InsO (keine Stimmrechtsbeschränkungen (Vorzugsaktien!), -bindungen oder Sonderrechte und nur bei Beeinträchtigung) Erstreckung Obstruktionsverbot und Regelung angemessene Beteiligung in 245 Abs. 3 RegE-InsO Problem: keine Besserstellung Kleinstbeteiligte (1%/1.000 nominal!) gem. 222 Abs. 3 S. 2 RegE-InsO möglichm
16 Insolvenzplan Einbeziehung der Anteilsinhaber und Mitgliedschaftsrechte Überlagerung Gesellschaftsrecht durch Insolvenzrecht gem. 254a Abs. 2 RegE-InsO (Gesellschaftsrechtliche Formvorschriften gelten durch rechtskräftigen Insolvenzplan als erfüllt; Verwalter kann Veränderungen anmelden) Problem: Prüfung durch Registergericht Vielzahl überwiegend redaktioneller Anpassungen einzelner Vorschriften ( 220, 222, 230, 235, 239, , 246a, 247, 248, 250, 251, 252)
17 Insolvenzplan Abbau von Störpotenzialen Einschränkung nkung Minderheitenschutz 251 RegE-InsO Widerspruch nur noch im Abstimmungstermin Antrag auf Versagung Planbestätigung tigung nur noch zulässig, wenn Glaubhaftmachung der Schlechterstellung spätestens im Abstimmungstermin erfolgt; 251 Abs. 2 RegE-InsO Finanzieller Ausgleich durch Plan bei nachgewiesener Schlechterstellung führt f zu Antragsabweisung; Nachweis und Umfang Schlechterstellung dann außerhalb Insolvenzverfahren Problem: Bemessung der Schlechterstellung Finanzierungssicherheit; Prüfung durch Gericht
18 Insolvenzplan Abbau von Störpotenzialen Einschränkung nkung Rechtsmittel 253 Abs. 2 RegE-InsO; Beschwerde nur noch zulässig Bei Widerspruch und Ablehnung des Plans im Abstimmungstermin Glaubhaftmachung wesentlicher Schlechterstellung und fehlender Kompensation durch finanziellen Ausgleich nach 251 Abs. 3 RegE-InsO Problem: Wesentlichkeitsgrenze (Begr. RegE: : 10%), Ermittlung hypothetischer Liquidationswert
19 Insolvenzplan Verbesserung der Effektivität t d. Planverfahrens/Klarstellungen Berücksichtigung aller bekannten Gläubiger, nicht nur Forderungsanmeldungen; 229 RegE-InsO Zurückweisung des Planes durch das Gericht auch bei fehlerhafter Gruppenbildung möglichst m innerhalb 2 Wochen nach Planvorlage gem. 231 RegE-InsO (Häufig ambitioniert in der Praxis!) Regelmäß äßige gerichtl.. 2-Wochen2 Wochen-Frist für f r Stellungnahmen zum Plan nach 232 RegE-InsO
20 Insolvenzplan Verbesserung der Effektivität t d. Planverfahrens/Klarstellungen Möglichkeit der Anberaumung des Erörterungs rterungs- und Abstimmungstermins bereits mit Einholung der Stellungnahmen zum Plan; 235 Abs. 1 RegE-InsO Aufhebung, Einstellung und Untersagung von Voll- streckungsmaßnahmen nahmen nicht anmeldender Gläubigern bei Gefährdung der Durchführung hrung des Insolvenzplans; 259a RegE-InsO Kurze Verjährung für f r nicht angemeldete Forderungen (1 Jahr) gemäß 259b RegE-InsO
21 Insolvenzplan Exkurs: Weiter ungelöste Steuerprobleme! Probleme bei Besteuerung von Sanierungsgewinnen BMF-Schreiben v , Ermessen des FA; Sicherheit erst bei Veranlagung nach Planbestätigung, tigung, Risiko Rspr. des BFH! Keine rechtliche Bindung der Städte und Gemeinden für f r die Gewerbesteuer an die Einschätzung des FA zu Sanierungsfähigkeit, -würdigkeit des Unternehmens und Sanierungseignung des Plans Keine einheitliche Zuständigkeit für f r Entscheidung über Billigkeitserlass der Gewerbesteuer bei vielen Niederlassungen Folge: Weiterhin größ ößtes Hindernis für f r Eigensanierung und Anreiz für f übertragende Sanierung trotz Reformvorhaben!
22 Eigenverwaltung Neuregelung Antragsvoraussetzungen 270 Abs. 2 InsO Antrag des Schuldners (ggf. auch nur Eigenverwaltung?) Keine Zustimmung Gläubiger bei Fremdantrag mehr erforderlich Keine konkreten Umstände positiv bekannt, die Nachteile durch Eigenverwaltung für f r Gläubiger erwarten lassen; Unklarheiten gehen im Gegensatz zur bisherigen Regelung nicht mehr zu Lasten des Schuldners Problem: kein Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidung; bewusste Entscheidung wegen 271, 272 InsO
23 Eigenverwaltung Stärkung Gläubigereinfluss; 270 Abs. 3, 4 InsO Vor Entscheidung über beantragte Eigenverwaltung Anhörung vorl. Gläubigerausschuss Nur soweit überhaupt bestellt (Antragsvorbereitung wichtig!) Verbindung mit Anhörung zur Person des Sachwalters sinnvoll Es sei denn, Anhörung führt f offensichtlich zu nachteiliger Veränderung der Vermögenslage des Schuldners; identisch mit 56 Abs. 2 RegE-InsO, enger als 22a Abs. 2 RegE-InsO! Einstimmiger Beschluss: Anordnung gilt als nicht nachteilig! Problem: Bindung des Gerichts ( unterstellen( unterstellen ); keine Rechtsmittel! Begründungspflicht des Gerichts analog 27 Abs. 2 Nr. 5 RegE-InsO bei Ablehnung Eigenverwaltung, egal aus welchem Grund; allerdings erst im Eröffnungsbeschluss, auch für f r Person Sachw.; Sinn fragwürdig! rdig!
24 Eigenverwaltung Einschränkung nkung Sicherungsmaßnahmen nahmen 270a RegE- InsO Ist Schuldnerantrag (EigV( EigV) ) nicht offensichtlich aussichtslos, soll Gericht von Verfügungsbeschr gungsbeschränkungen nkungen nach 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO absehen. Bei Verstoß: : Sofortige Beschwerde des Schuldners nach 21 Abs. 1, S. 2 InsO. Bestellung vorl. Sachwalter statt vorl. IV, 270a Abs. 1, S. 2 RegE-InsO Grundlage 21 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 analog? Vergütung 11 oder 12 InsVV? Bei Antragstellung wegen drohender ZU und Antrag Eigenverwaltung hat Gericht Bedenken gegen Voraussetzungen Eigenverwaltung dem Schuldner mitzuteilen, um diesem Gelegenheit zur Antragsrücknahme zu geben, 270a Abs. 2 RegE-InsO Möglich nur soweit keine Antragspflicht nach 15a InsO besteht; Antrag bei drohender ZU? Selbsteinschätzung tzung des Schuldners?
25 Erleichterung nachträgliche Anordnung 271 RegE-InsO Keine vorherige Ablehnung des Antrags auf Eigenverwaltung durch Insolvenzgericht mehr erforderlich Antrag Gläubigerversammlung mit Kopf- und Summenmehrheit Zustimmung des Schuldners ESUG in der Praxis Eigenverwaltung Gericht hat Eigenverwaltung anzuordnen! Faktisch wohl bedeutungslos angesichts Terminierungspraxis der Gerichte und des bereits vorangegangenen Verfahrens
26 Erschwerung nachträgliche Aufhebung 272 RegE-InsO Für r Antrag Gläubigerversammlung nunmehr Kopf- und Summenmehrheit notwendig, 272 Abs. 1 Nr. 1 RegE-InsO Auf Gläubigerantrag ESUG in der Praxis Eigenverwaltung nur bei Wegfall Anordnungsvoraussetzung 270 Abs. 2 Nr. 2 RegE- InsO, d. h. es müssen m Umstände positiv bekannt sein, die Nachteile für r Gläubiger erwarten lassen und Dem Antragsteller selbst müssen m erhebliche Nachteile drohen Für r beides Glaubhaftmachung nötig, n 272 Abs. 2 S. 1 RegE-InsO Gegen Entscheidung weiter sofortige Beschwerde möglichm
27 Eigenverwaltung Entmachtung Überwachungsorgane 276a RegE-InsO Kein Einfluss des Aufsichtsrats, der Gesellschafterversamm- lung o. ä.. auf Geschäftsf ftsführung des Schuldners als nicht natürliche Person Abberufung und Bestellung von Geschäftsf ftsführungsorganen nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam Aber: Pflicht zur Zustimmung, wenn nicht nachteilig für r Gläubiger Problem: Reichweite fehlender Einfluss auf Gefü?? Nur Weisung oder auch Zustimmungs-,, Auskunfts- und Kontrollrechte (z. B. 51a GmbHG oder Sonderprüfung, 141 ff AktG) suspendiert? Streit über Zustimmungspflicht! Entmachtung wohl weitreichend wegen insolvenzrechtlicher Überwachung
28 Schutzschirmverfahren 270b RegE-InsO Voraussetzungen (Besondere Eigenverwaltung): Antrag des Schuldners auf Verfahrenseröffnung ffnung und Eigenverwaltung Vorliegen der drohenden ZU und/oder Überschuldung Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos Begründete Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen StB, WP, RA oder Anderen mit vergleichbarer Qualifikation, dass Eröffnungsgr ffnungsgründe nde außer ZU (+) und angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos. Problem: Wer bescheinigt? Was wird bescheinigt? (Kein IDW S 6), Prüfung Qualifikation d. Gutachters, Reichweite inhaltliche Prüfung durch das Gericht? Warum nicht schon in der Krise?
29 Schutzschirmverfahren 270b RegE-InsO Rechtsfolgen 270b Abs. 2 RegE-InsO: Auf Schuldnerantrag Fristsetzung durch Insolvenzgericht zur Vorlage Insolvenzplan in max. 3 Monaten Bestellung vorläufiger Sachwalter nach 270a Abs. 1 Abweichung von Schuldnervorschlag nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit (enger als 56 Abs. 3 RegE-InsO!) Begründungspflicht bei Abweichung Wo? Bei Bestellung oder Eröffnung bzw. Abweisung? Wie? Ggf. Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen nahmen 21 Abs. 1, 2, Nr. 1a, 3-5, 3 nicht Nr. 1, 2 ( wg. 270a Abs. 1!) Vollstreckungsschutz nach Nr. 3 auf Antrag des Schuldners
30 Vorzeitige Beendigung durch Insolvenzgericht 270b Abs. 3 RegE-InsO: Bei Eintritt Zahlungsunfähigkeit higkeit (Nr. 1) Wenn angestrebte Sanierung aussichtslos (Nr. 2) Beurteilung durch Gericht? Anzeigepflicht? Wohl nur Sachwalter nach n 274 III InsO, Haftung Sachwalter/Geschäftsleitung? Gefahr wg. Publizität InsAntrag; ; Druckpotenzial; vorherige Verstän- digung mit Gläubigern zwingend, sonst nicht sanierungswürdig rdig!? (Begr. RegE); Anzeigepflicht für f r Schuldner und vorläufigen Sachwalter, Sanktion für f r Schuldner? Bei Antrag vorl. Gläubigerausschuss auf Aufhebung (Nr. 3) Ohne vorl. Ausschuss bei Gläubigerantrag und Glaubhaft- machung der Nachteile der Anordnung für f r Gläubiger ESUG in der Praxis Schutzschirmverfahren 270b RegE-InsO
31 Schutzschirmverfahren 270b RegE-InsO Vorzeitige Beendigung durch Insolvenzgericht 270b Abs. 3 RegE-InsO: Nach Aufhebung der Anordnung oder Fristablauf: Entscheidung des Gerichts über Eröffnung Abs. 3, S. 3 Falls Plan dann vorliegt, Eröffnung und Planverfahren. Sonst? In der Folge wohl normales Verfahren, d. h. auch Sicherungsmaßnahmen, nahmen, soweit Entscheidung über Antrag noch nicht möglichm Besonderheiten Eigenverwaltung allgemein: Keine insolvenzspezifische Haftung der Organe des Schuldners! Keine Geltung 55 Abs. 4 InsO (s. St. BRat und Erwiderung BReg), wohl aber BFH vom (V R 22/10) nach VerfEröffnung ffnung!
32 Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihre Aufmerksamkeit!
33 Diskussion!
ESUG: Durchbruch für die Sanierung?
ESUG: Durchbruch für die Sanierung? Neue Optionen zur Unternehmenssanierung Vortrag beim Venture Capital Club am 7. Dezember 2011 Dr. Martin Heidrich, LL.M. Local Partner / Rechtsanwalt Einleitung Abraham
MehrDas ESUG eine Chimäre?
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Strukturänderungen in der Insolvenz Pfleiderer, Suhrkamp und die Folgen Bucerius Law School, Hamburg
MehrGläubiger- oder Gesellschafterschutz als Ziel des ESUG?
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Gläubiger- oder Gesellschafterschutz als Ziel des ESUG? Impulsreferat beim Abendsymposion des ZIS am
Mehr7: Besondere Verfahrensarten
7: Besondere Verfahrensarten A. Eigenverwaltung B. Insolvenzplan C. Restschuldbefreiung D. Verbraucherinsolvenz Folie 196 A. Eigenverwaltung Voraussetzungen der Anordnung - Schuldnerantrag auf Eigenverwaltung
MehrErleichterung der Sanierung von Unternehmen -- Referentenentwurf des ESUG
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 Dr. Jochen Blöse, MBA, Rechtsanwalt, Fachanwalt
MehrDIE PRAXIS NACH DEM ESUG. RiAG Dr. Thorsten Graeber, Potsdam
DIE PRAXIS NACH DEM ESUG RiAG Dr. Thorsten Graeber, Potsdam ANFORDERUNGEN AN DEN EIGENANTRAG 13 InsO - Eröffnungsantrag (1) 1 Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt
MehrDer Autor... V Vorwort... VII Abkürzungsverzeichnis...XXIII Einleitung...1
IX Der Autor... V Vorwort... VII Abkürzungsverzeichnis....XXIII Einleitung..........................................................1 6 InsO Sofortige Beschwerde....4 I. Allgemeines...4 II. Erläuterungen
MehrESUG - Insolvenzrechtsreform, Status Quo und Ausblick -
SRH Hochschule Heidelberg ESUG - Insolvenzrechtsreform, Status Quo und Ausblick - 16.09.2011 Prof. Rolf Rattunde Rechtsanwalt Insolvenzverwalter Notar in Berlin Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für
MehrGesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen I. Einführung Seit Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform am 01.01.1999 wurde vergeblich darauf gehofft, dass die Sanierung von Unternehmen
MehrDer vorläufige Gläubigerausschuss aus Bankensicht
Der vorläufige Gläubigerausschuss aus Bankensicht 8. Mannheimer Insolvenzrechtstag Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim e.v. RAin Frankfurt a.m. Agenda I. Erste Tendenzen nach
Mehr7: Besondere Verfahrensarten
7: Besondere Verfahrensarten A. Insolvenzplan B. Restschuldbefreiung C. Eigenverwaltung D. Verbraucherinsolvenz E. Insolvenzverfahren über besondere Vermögensmassen I. Nachlassinsolvenz II. Gesamtgutinsolvenz
MehrB. Eröffnungsverfahren
B. Eröffnungsverfahren Verfahrensalternativen: Klassisches Eröffnungsverfahren, 21 ff. InsO Vorläufige Eigenverwaltung, 270a InsO Sog. Schutzschirmverfahren, 270b InsO Folie 34 Zeitabschnitte Eröffnungs
MehrIhr Referent. Joachim Exner Rechtsanwalt Insolvenzverwalter Fachanwalt für Insolvenzrecht. " #
! " # Nürnberg München Augsburg Ansbach Hof Regensburg Würzburg Landshut Ihr Referent Joachim Exner Rechtsanwalt Insolvenzverwalter Fachanwalt für Insolvenzrecht E-Mail: j.exner@ra-dr-beck.de Standorte
MehrGläubigermitwirkung im Insolvenzverfahren Theorie und Praxis
Gläubigermitwirkung im Insolvenzverfahren Theorie und Praxis 18.06.2015 I. Die Ziele des Insolvenzverfahrens, 1 InsO Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschallich zu
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort. Literaturverzeichnis
Vorwort Literaturverzeichnis V XII! A. Einleitung 1 I. Regelungskern und Historie 2 II. Praktische Bedeutung 4 III. Vorteile der Eigenverwaltung 7 IV. Anwendungsbereich der Eigenverwaltung 9 1. Rechtliche
Mehrkanzlei bell.helm.partnerinnen Menschenrechte im Betrieb
kanzlei bell.helm.partnerinnen Menschenrechte im Betrieb Tagung: Lehren aus der Schlecker-Pleite - Wie man Beschäftigte besser schützen kann 10. bis 11. Mai 2013 Thema: Aktuelle Veränderungen und Herausforderungen
MehrSanierung 2.0 Insolvenz als (echte) Sanierungsalternative
Sanierung 2.0 Insolvenz als (echte) Sanierungsalternative Rechtsanwalt Christopher Seagon 18.09.2015 Heidelberg Seite 1 Handlungsrahmen und Handelnde bei Unternehmenssanierungen Sanierungsformen Wert Kontrolle
MehrKompass Recht. Insolvenzrecht. Bearbeitet von Prof. Dr. Hans Haarmeyer. 2. Auflage Buch. XV, 156 S. Paperback ISBN
Kompass Recht Insolvenzrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Hans Haarmeyer 2. Auflage 2011 2011. Buch. XV, 156 S. Paperback ISBN 978 3 17 022075 1 Zu Leseprobe schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Seite. Vorwort. Literaturverzeichnis Abkurzungsverzeichnis. Rn.
Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkurzungsverzeichnis Seite V IX XV XXIII Teil 1: Allgemeine Grundlagen 1 A. Einleitung 1 B. Sanierung als Instrument des Insolvenzrechts
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage... 5
Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage... 5 1 Grundlagen des Insolvenzrechts... 15 1.1 Ziele und Bedeutung des Insolvenzverfahrens... 15 1.2 Aufbau der InsO / Verfahrensarten
MehrESUG Medizin für den Schuldner, Nebenwirkungen für den Berater? Neue Regelungen in der Insolvenzgesetzgebung
www.leonhardt-rechtsanwaelte.de Ellipsis BeraterTreff Sachsen 2012 18. April 2012 ESUG Medizin für den Schuldner, Nebenwirkungen für den Berater? Neue Regelungen in der Insolvenzgesetzgebung Christian
MehrVerhandlungsgesteuerte Sanierung durch den prepackaged plan
Schriftenreihe des Centrum für Deutsches und Europäisches Insolvenzrecht 4 Verhandlungsgesteuerte Sanierung durch den prepackaged plan Das Planinitiativrecht des Schuldners aus 218 Abs. 1 S. 2 InsO als
MehrMaterialien. zur Krisenberatung. Unternehmensinsolvenz: Grobablauf des Verfahrens
Materialien zur Krisenberatung Unternehmensinsolvenz: Grobablauf des Verfahrens An t r a g a u f Er ö f f n u n g d e s Un t e r n e h m e n s i n s o lv e n z v e r fa h r e n s beim zuständigen Amtsgericht
MehrPerspektiven der Eigenverwaltung
Perspektiven der Eigenverwaltung Rebe & Restrukturierung 23. August 2018 Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Hartwig und die Sicht des Sachwalters Rebe & Restrukturierung 23. August 2018 Rechtsanwalt Silvio
MehrESUG und Gesellschaftsrecht
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht ESUG und Gesellschaftsrecht Zur Neuordnung des Verhältnisses von Gesellschafts- und Insolvenzrecht Vortrag
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2015/16
Insolvenzrecht Wintersemester 2015/16 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrBeteiligte des Insolvenzverfahrens. Insolvenzverwalter
Schuldnervertretungstheorie: Gesetzlicher Vertreter des Schuldners, begrenzt auf Insolvenzmasse und Zweck der Gläubigerbefriedigung Gläubigervertretungstheorie: Insolvenzmasse gehört den Gläubigern und
MehrHRI - Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz
HRI - Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz Bearbeitet von Dr. Bruno M. Kübler, Detlef Specovius 2., neu bearbeitete Auflage 2015. Buch. 1688 S. Gebunden ISBN 978 3 8145 9010 3 Recht > Zivilverfahrensrecht,
MehrDER EINFLUSS DES INSOLVENZGERICHTS AUF DIE SANIERUNG UNTER DEM ESUG
DER EINFLUSS DES INSOLVENZGERICHTS AUF DIE SANIERUNG UNTER DEM ESUG Vortrag von Dr. iur. Benjamin Webel, Richter am Amtsgericht Ulm, 8. NIVD Jahrestagung, Berlin, 4.9.2015 1 Dr.iur. Webel Es gab starke
MehrInsolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr.
Wiederholungsfragen Wer sucht den Insolvenzverwalter aus? Wie wird ein Insolvenzverwalter bezahlt? Warum sind vorläufiger Verwalter und Insolvenzverwalter meist personenidentisch? Was muss ein Insolvenzverwalter
MehrInsolvenzrecht in der anwaltlichen Praxis
Vorlesung Insolvenzrecht in der anwaltlichen Praxis Wintersemester 2018/19 HS 3219 Prof. Dr. jur. Thomas Kaiser, Dipl.-Volkswirt Rechtsanwalt - Wirtschaftsprüfer Fachanwalt für Steuer- u. für Insolvenzrecht
MehrRalph Kramer Frank K. Peter. Insolvenzrecht. Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler. 2. Auflage. 4y Springer Gabler
Ralph Kramer Frank K. Peter Insolvenzrecht Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler 2. Auflage 4y Springer Gabler Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Grundlagen des Insolvenzrechts 13 1.1 Ziele und Bedeutung
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15
Insolvenzrecht Wintersemester 2014/15 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrWorkshop I zum ESUG Impulsreferat
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Workshop I zum ESUG Impulsreferat 10. Deutscher Insolvenzrechtstag am 14.3.2013 in Berlin www.georg-bitter.de
Mehr6: Abschluss des Verfahrens
6: Abschluss des Verfahrens A. Verteilung der Masse I. Feststellungsverfahren II. Verteilung B. Beendigung des Verfahrens I. Aufhebung II. Einstellung Folie 174 Feststellung der Schuldenmasse Anmeldung,
MehrGrundkurs für Wirtschaftswissenschaftler
Ralph Kramer Frank K. Peter Insolvenzrecht Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler 3., überarbeitete und erweiterte Auflage ^ Springer Gabler Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage 1 Grundlagen des
MehrFormen des Insolvenzverfahrens
Formen des Insolvenzverfahrens Insolvenzgründe Schuldner Regelverfahren Verbraucherverfahren Nachlassinsolvenz Zahlungsunfähigkeit, 17, 18; ggf. Überschuldung, 19 Insolvenzfähig Kein Verbraucher Zahlungsunfähigkeit,
MehrVorwort Einleitung Die Auswirkungen des ESUG auf die Sanierung durch Insolvenz 20
INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 5 1. Einleitung 17 2. Die Auswirkungen des ESUG auf die Sanierung durch Insolvenz 20 2.1. Die außergerichtliche Sanierung 20 2.2. Die gerichtliche Abwicklung 21 2.3. Das ESUG
MehrSanierung durch Insolvenzplan
Berlin/ Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.v. 24.11.2010 Sanierung durch Insolvenzplan Dr. Florian Stapper Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Steuerrecht A: Allgemeines
MehrDie Einbeziehung der Anteilseigner in den Insolvenzplan praktische Fragen und Antworten?
Berlin-Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e. V. Die Einbeziehung der Anteilseigner in den Insolvenzplan praktische Fragen und Antworten? 25.04.2012 Martin Horstkotte RiAG Berlin-Charlottenburg
MehrCompliance in ESUG-Verfahren Deutscher Insolvenzverwalter-Kongress 2016
Compliance in ESUG-Verfahren Deutscher Insolvenzverwalter-Kongress 2016 Dipl.-Kfm. Arndt Geiwitz, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Berlin, 04.11.2016 Im Fokus: 2 Im Fokus: Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters
MehrDie Abwicklung des masseunzulänglichen Insolvenzverfahrens
Hubertus Schröder Die Abwicklung des masseunzulänglichen Insolvenzverfahrens De Gruyter A) Einführung 1 B) Fehlende gesetzliche Möglichkeit zur Überprüfung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit 5 I. Gesetzliche
MehrDer (vorläufige) Gläubigerausschuss
Der (vorläufige) Gläubigerausschuss Der (vorläufige) Gläubigerausschuss - Überblick 1 2 3 4 5 6 7 Vorbemerkung Arten von Gläubigerausschüssen Mitgliedschaft im (vorläufigen) Gläubigerausschuss Rechte des
MehrStärkung des Gläubigereinflusses im (vorläufigen) Insolvenzverfahren
12. Mannheimer Insolvenzrechtstag Stärkung des Gläubigereinflusses im (vorläufigen) Insolvenzverfahren Rechtsanwältin Angelika Wimmer-Amend, Kronberg/Berlin Gläubigerautonomie InsO geprägt von Gläubigerautonomie.
MehrGesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Bundesrat Drucksache 679/11 BRFuss 04.11.11 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Der Deutsche Bundestag hat in seiner 136. Sitzung
MehrInsolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.
2 II. 2. Der Aufbau der InsO Programmbestimmung in 1 Allgemeine Vorschriften über das Verfahren, 2-10 Eröffnungsverfahren 11-34 einschließlich Eröffnungsgründe Erfasstes Vermögen 35-55 (Insolvenzmasse)
MehrDas ESUG als 2. Chance auch für Steuerberater?
Das ESUG als 2. Chance auch für Steuerberater? Dipl.-Kfm. Christoph Hillebrand Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v) 1. Deutscher Gläubigerkongress
MehrGuter Rat bei Insolvenz
Beck-Rechtsberater im dtv 50626 Guter Rat bei Insolvenz Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger von Prof. Dr. Hans Haarmeyer, Christian Stoll 3., aktualisierte Auflage Guter Rat bei Insolvenz Haarmeyer
MehrAls Anlagen überreiche(n) ich / wir für unseren Mandanten: Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Anlage 1),
[ Musteranträge zur Einleitung des Schutzschirmverfahrens, 270b InsO ] Rechtsanwält(e) ABC Straße /Hausnummer PLZ /Ort An das Amtsgericht Insolvenzgericht Name des Insolvenzgerichts Straße / Hausnummer
MehrInsolvenzrecht. Eine Einführung. von. Wolfgang Breuer. Rechtsanwalt in Köln Fachanwalt für Insolvenz- und Steuerrecht
Insolvenzrecht Eine Einführung von Wolfgang Breuer Rechtsanwalt in Köln Fachanwalt für Insolvenz- und Steuerrecht 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage Verlag C.H. Beck München 2003 Inhaltsverzeichnis
MehrDie neue (?) Rolle der Banken im Lichte des ESUG
Die neue (?) Rolle der Banken im Lichte des ESUG 3. Buchalik Brömmekamp Bankentag Udo Dötsch, Sparkasse Duisburg, 06.03.2014 Vier Schwerpunkte, die wie viele Regelungen des noch jungen ESUG Interpretationsspielraum
MehrGesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Vom 7. Dezember 2011 Der Bundestag hat das folgende
MehrGesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Vom 7. Dezember 2011 Der Bundestag hat das folgende
MehrFrage 9: Wer trägt die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens? Frage 10: Kann der Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich
VII Vorwort Die Autoren Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V VI XV XIX Kapitel I: Von der Krise bis zum Insolvenzantrag 1 24 1 Frage 1: Was sind erste Anzeichen einer Krise? 2 1 Frage 2: Wer kann
MehrDie Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht
Die Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht 1 Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters 2 1 Regelvergütung des vorläufigen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 163/06 BESCHLUSS vom 8. März 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt,
MehrNomos. Sanierungsgeschäftsführung in Krise und Eigenverwaltung. Kompetenzen und Haftung der GmbH-Geschäftsführung nach dem ESUG
Schriften zum Insolvenzrecht 64 Benedikt Schulz Sanierungsgeschäftsführung in Krise und Eigenverwaltung Kompetenzen und Haftung der GmbH-Geschäftsführung nach dem ESUG Nomos Schriften zum Insolvenzrecht
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17
Insolvenzrecht Wintersemester 2016/17 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrAufgaben und Tätigkeiten des Rechtsanwalts bei der Sanierung
Geiersberger g Glas Rechtsanwälte und Fachanwälte Rostock g Schwerin Aufgaben und Tätigkeiten des Rechtsanwalts bei der Sanierung Dr. Thomas Hänsch Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Zur Person
MehrDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3004).
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3004). 335 Grundsatz Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen
MehrMerkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz
Merkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz Das Insolvenzgericht hat die für seine Entscheidung en maßgebenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln. Die Schuldnerin oder der Schuldner ist zur umfassenden
MehrIV. Zwischenergebnis C. Praktische Relevanz von Unternehmenssanierungen in der Insolvenz I. Relevanz übertragender Sanierungen und
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 Erster Teil: Unternehmenssanierung in der Insolvenz... 8 A. Insolvenzgeschehen in Deutschland... 9 I. Entwicklung der Insolvenzzahlen in den letzten Jahren... 9 II. Ursachen
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 17. Teil 1: Einleitung 19
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Teil 1: Einleitung 19 1 Problemstellung und Gang der Untersuchung 19 2 Die Reform des Insolvenzrechts 21 A. Entstehungsgeschichte und Regelungsziele 21 B. Arbeitsrecht
MehrInhaltsübersicht. Teil 1. Einleitung - Allgemeine Grundsätze des Insolvenzrechts
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XV LUI LVII Teil 1. Einleitung - Allgemeine Grundsätze des Insolvenzrechts Kapitel 1. Grundfragen des Insolvenzrechts 3 I. Der Regelungszweck
MehrRestrukturierungs- und Insolvenzrecht
Restrukturierungs- und Insolvenzrecht Vorlesungsvertretung mit Nicholas Palenker Nicholas R. Palenker Vorlesung Restrukturierungs- und Insolvenzrecht SoSe 2018 1 Heute Fortsetzung Akteure: Gläubiger, ihr
Mehr[ Musteranträge zur Einleitung des Schutzschirmverfahrens, 270b InsO n.f. ]
[ Musteranträge zur Einleitung des Schutzschirmverfahrens, 270b InsO n.f. ] Rechtsanwält(e) ABC Straße /Hausnummer PLZ /Ort An das Amtsgericht Insolvenzgericht Name des Insolvenzgerichts Insolvenzantrag
Mehr4. Jahrestagung 2011. Podiumsdiskussion
Verband Junger Insolvenzverwalter 4. Jahrestagung 2011 Podiumsdiskussion ESUG Chancen und Risiken Einführungsreferat Prof. Dr. Heinz Vallender, Köln ESUG-Zeitplan im Gesetzgebungsverfahren Abschluss der
MehrHandbuch der Rechtspraxis. Insolvenzrecht
Handbuch der Rechtspraxis Band 3 Insolvenzrecht von Michael C. Frege Rechtsanwalt in Leipzig Fachanwalt für Insolvenzrecht Ulrich Keller Professor an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
MehrSchutzschirmverfahren
Schutzschirmverfahren 2014 von RA Dr. Stephan Kolmann, München SB RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH Köln Vorwort Literaturverzeichnis V XVII A. Einleitung 1 1 I. Die Adressaten dieses Buchs 1 1 II. Die
MehrDie Änderungen der Insolvenzordnung nach dem ESUG
Die Änderungen der Insolvenzordnung nach dem ESUG Kanzlei Dr. Beck & Partner GbR Nürnberg Regensburg Hof Ansbach München Würzburg 1 Ihr Referent Joachim Exner Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht
MehrMasseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung
www.anchor.eu Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung Entscheidung des BGH vom 22.11.2018 (Az.: IX ZR 167/16) Sachverhalt Die schuldnerische GmbH beantragte am 21.01.2014 die Eröffnung
MehrInhaltsverzeichnis *)
*) Seite Vorwort... V Inhaltsübersicht... VII Autorenverzeichnis... XXIII Literaturverzeichnis... XXIX Abkürzungsverzeichnis... XXXIII Einführung 1 Der Sanierungsgedanke im deutschen Insolvenzrecht Eigenverwaltung
MehrFrage 2: Kann über ein Bundesland ein Insolvenzverfahren eröffnet werden? Wozu braucht es einen Insolvenzverwalter?
II. Akteure Frage 2: Kann über ein Bundesland ein Insolvenzverfahren eröffnet werden? Wozu braucht es einen Insolvenzverwalter? A. Schuldner Insolvenzfähigkeit ( = Rechtsfähigkeit) o Natürliche Personen
Mehr12. Mannheimer Insolvenzrechtstag. Schutzschirmverfahren und (vorläufige) Eigenverwaltung. Argumente pro RA JOACHIM EXNER JOACHIM EXNER
12. Mannheimer Insolvenzrechtstag Schutzschirmverfahren und (vorläufige) Eigenverwaltung RA 17.06.2016 1 » Die ESUG Verfahren im Überblick Der Anteil der Eigenverwaltungsverfahren liegt seit Inkrafttreten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 149/05 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4a Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden;
Mehr[Inso.Verfahren.RubrumEinleitung] [Verfahren.RubrumLang_RTF_INSO_1a_1b]
29.358/1 Bestellung vorläufiger Sachwalter (ESUG), 270 a (Richter) [Verfahren.Geschaefts nummer] [Vermögensträger.Titel_Vorname_Nachname] Verfügung [Form_Name] Beschluss 1. [Inso.Verfahren.RubrumEinleitung]
Mehr13. Deutscher Insolvenzrechtstag 2016
13. Deutscher Insolvenzrechtstag 2016 Workshop Eigenverwaltung: Impulsreferat Prof. Dr. Florian Jacoby Impuls 1: Charakter der Eigenverwaltung Reform ESUG - Festgestellte Defizite, insb.: Stigma der Insolvenz,
MehrPrivatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg
Privatinsolvenz Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan von Dr. Andreas Schmidt Richter am Amtsgericht Hamburg 4. völlig neu bearbeitete Auflage 2014 Inhaltsverzeichnis Vorwort.......................................................
MehrStudie zur Einführung des ESUG
Studie zur Einführung des ESUG Befragung von Gläubigern, Insolvenzverwaltern, Beratern, Richtern und Investoren Robert Buchalik Markus Haase Agenda I. Zentrale Aussagen der Studienergebnisse II. III. IV.
MehrArbeitsrecht in der Insolvenz
Beck'sches Mandats Handbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Arne Steindorf Rechtsanwalt in Halle/Saale und Thomas Regh Rechtsanwalt in Bonn ms Verlag C.H.Beck München 2002 1 Das arbeitsrechtliche Mandat
MehrESUG - Chance für Berater
ESUG - Chance für Berater Karl-Heinz Thor Rechtsanwalt/Unternehmensberater Präsident IBWF Institut für Betriebsberatung, Wirtschaftsförderung und -forschung e.v. Branchenübergreifender Beraterverband für
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14
Insolvenzrecht Wintersemester 2013/14 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrESUG Neues Insolvenzrecht Chancen für die Unternehmenssanierung und Herausforderungen für den steuerlichen Berater
ESUG Neues Insolvenzrecht Chancen für die Unternehmenssanierung und Herausforderungen für den steuerlichen Berater ESUG Stärkung der Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren Gestaltungsmöglichkeiten durch
MehrSanierung unter Insolvenzschutz ein Erfolgsmodell und seine Umsetzung in die Praxis. 2. Deutscher Gläubigerkongress Düsseldorf/Neuss, den
Sanierung unter Insolvenzschutz ein Erfolgsmodell und seine Umsetzung in die Praxis 2. Deutscher Gläubigerkongress Düsseldorf/Neuss, den 05.06.2013 Agenda I. Neue Sanierungskultur durch das ESUG II. III.
MehrPraktische Probleme des Verbraucherinsolvenzverfahrens gem. 304 ff. InsO
Birte Kniesch Praktische Probleme des Verbraucherinsolvenzverfahrens gem. 304 ff. InsO ERGON VERLAG Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis 11 A. Ùberblick iiber die Insolvenzrechtsreform 15 1. Untersuchungsgegenstand
MehrLeitfaden zum Insolvenzrecht
Insolvenzrecht in der Praxis Leitfaden zum Insolvenzrecht Von Richter am BGH Hans-Peter Kirchhof, Karlsruhe 2., erweiterte und aktualisierte Auflage Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis Herne/Berlin
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15
Insolvenzrecht Wintersemester 2014/15 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrDoppelnützige Treuhand vs. ESUG als Sanierungsinstrument Konkurrenz oder Zusammenspiel?
Ludolfs Insolvenzverwalter GbR Walsrode*Hannover*Uelzen Doppelnützige Treuhand vs. ESUG als Sanierungsinstrument Konkurrenz oder Zusammenspiel? Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Sebastian Ludolfs, Vortrag
MehrRiAG Dr. Daniel Blankenburg, Hannover
RiAG Dr. Daniel Blankenburg, Hannover Terminologie Pflichtausschuss gemäß 22 Abs. 1 Antragsausschuss gemäß 22 Abs. 2 Amtswegiger Ausschuss gemäß 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a Bedeutung bedeutendste Änderung des
MehrBestellung und Auswahl der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses
Bestellung und Auswahl der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses 18. Leipziger Insolvenzrechtstag am 27. Februar 2017 Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff LL.M., Fachanwalt für Insolvenzrecht
MehrInsolvenzrecht. Wintersemester 2017/ November Wolfgang Zenker
Insolvenzrecht Wintersemester 2017/18 14. November 2017 Wolfgang Zenker Übersicht Beteiligte (Forts.) A. Gläubigergruppen (Wdh.) + Gläubigerorgane B. Insolvenzgericht C. Insolvenzverwalter Insolvenzgläubiger
MehrInhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XVI A. EINFÜHRUNG ZUM INSOLVENZPLAN UND ZUR ARBEIT 1 I. Der Insolvenzplan 1 II. Darstellung der Problematik und Hinführung zum Thema 3 III. Aufbau und Ziel der
MehrGESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER. WP/StB Bernd Keller Dipl.-Kaufmann Nino Pfützenreuter Jena, 02. Februar 2012
GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN (ESUG) WP/StB Bernd Keller Dipl.-Kaufmann Nino Pfützenreuter Jena, 02. Februar 2012 AGENDA 1. Entwicklungsgeschichte des ESUG 2. Änderungen
MehrKPMG Workshop Innovative Business Recovery Debt Equity Swap gegen den Willen der Anteilseigner ein Modell für Österreich? Dr. Friedrich Jergitsch 09.
KPMG Workshop Innovative Business Recovery Debt Equity Swap gegen den Willen der Anteilseigner ein Modell für Österreich? Dr. Friedrich Jergitsch 09. Juni 2011 Übersicht 1. Debt-Equity-Swap Bestimmung
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage... Vorwort... Literaturverzeichnis...
Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 2. Auflage... Vorwort... Literaturverzeichnis... A. Einführung... I. Grundgedanken und Vorbilder der Eigenverwaltung II. Aufbau des ZIP Praxisbuchs...... V... VII...XXI 1...
MehrDer Gläubigerausschuss in der Insolvenz des Firmenkunden
Der Gläubigerausschuss in der Insolvenz des Firmenkunden Mitwirkungsrechte Steuerungsmöglichkeiten Haftung Vergütung Bearbeitet von RA Torsten Steinwachs, Prof. Dr. Heinz Vallander, Stefan Bank, RA Holger
MehrInhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhaltsverzeichnis Vorwort 13 Lernziel 15 A. Rechtsfragen der Verwertung der Masse 17 I. Die sofortige Besitzergreifung 17 1. Inbesitznahme der Gegenstände des schuldnerischen Vermögens 17 a) Sachen, 148
MehrUniversität Mannheim Fakultät für Rechtswissenschaft. Vorlesung Insolvenz und Sanierung. X. Insolvenzplan und Eigenverwaltung. Frühjahrssemester 2017
Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2017 X./1 Universität Mannheim Fakultät für Rechtswissenschaft Vorlesung Insolvenz und Sanierung X. Insolvenzplan und Eigenverwaltung Frühjahrssemester 2017 Diese Arbeitsunterlage
Mehr