Urnenabstimmung vom 07. März 2010

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1 Urnenabstimmung vom 07. März 2010 Gemeinde Flims Botschaft betr. Gesetz über die Einschränkung und Lenkung des Zweitwohnungsbaus Kurzfassung Zweit- und Ferienwohnungen prägen vermehrt das Bild in den Tourismusorten. Diese Form der touristischen Nachfrage beinhaltet Chancen, hat aber auch unerwünschte Effekte. Der Kanton Graubünden tritt dem unkontrollierten Zweitwohnungsbau mit differenzierten Massnahmen entgegen. Bis Mitte 2013 muss die Mehrzahl der Bündner Tourismusgemeinden über massgeschneiderte Lösungen verfügen, um die Zweitwohnungsentwicklung gezielt zu lenken. Zweitwohnungen leisten aber auch einen wesentlichen Beitrag zur (touristischen) Wertschöpfung einer Destination. Die Zweitwohnungsbesitzer sind eine treue, wenn auch frequenzärmere Kundschaft und ausgezeichnete Botschafter für ihren Ferienort, dem sie sich oftmals eng verbunden fühlen. Kanton und Gemeinden haben nach Lösungen gesucht, welche die negativen Effekte des Zweitwohnungsbaus einschränken, ohne dessen Vorteile zunichte zu machen. Das vorliegende Gesetz entspricht den Vorgaben des Kantons und erfüllt den vorgesehenen Zweck.

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3 Sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger I. ALLGEMEINES Seit einigen Jahren wird über den Zweitwohnungsbau in den touristischen Gebieten kontrovers diskutiert. Auf eidgenössischer Ebene wurden Initiativen eingereicht, um den Zweitwohnungsbau völlig zu stoppen, oder um zumindest langjährige Moratorien zu beschliessen. Um diesen extremen Forderungen eigene Vorschläge entgegenzusetzen, hat der Kanton Graubünden im Kant. Richtplan die Voraussetzungen geschaffen, um den Zweitwohnungsbau vor allem in grossen touristischen Zentren zu reduzieren und eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen zu erreichen. Gleichzeitig soll auch das Angebot an marktüblichen Wohnungen für Einheimische verbessert werden. Gemäss Kant. Richtplan gehört die Gemeinde Flims u.a. zu jenen Tourismusräumen, wo solche Massnahmen zu ergreifen sind, um die heutige - aus Sicht des Kantons - eher negative Entwicklung zu korrigieren. Der Aufforderung des Kantons nachkommend, hat die Gemeinde Flims am 6. Februar 2009 eine Planungszone erlassen mit dem Ziel, eine entsprechende Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Diese wurde dem Kant. Amt für Raumplanung und Entwicklung (ARE) zur Überprüfung unterbreitet. Bei der vorliegenden Gesetzesvorlage wurden die Anregungen des ARE entsprechend berücksichtigt, und die notwendige Genehmigung der Regierung des Kantons Graubünden sollte ohne Probleme erteilt werden. Bei der Ausarbeitung eines Zweitwohnungsgesetzes schreibt der Kanton vor, dass die Nachbargemeinden gemeinsam nach Lösungen suchen müssen, und die ganze Zweitwohnungsregelung unter den betroffenen Gemeinden koordiniert werden müsse. Anlässlich der Zusammenkunft vom 02. Juli 2009 mit Vertretern der Gemeinden Flims, Laax, Falera und Sagogn wurde die gesamte Zweitwohnungsproblematik besprochen und die verschiedenen Gemeindelösungen vorgestellt und diskutiert. Es zeigte sich, dass die einzelnen Gemeindelösungen nicht weit voneinander liegen, d.h. jede Gemeinde führt u.a. auch eine Kontingentierungspflicht ein. Die gemeinsame Koordination zeigte auf, dass die Gemeinden der Destination Flims Laax Falera auf dem richtigen Weg sind und die Problematik erkannt wurde. Seitens des Kantons wurde diese Vorgehensweise begrüsst.

4 Vom 14. Dezember 2009 bis 12. Januar 2010 fand die öffentliche Mitwirkungsauflage statt. Gesetzesentwurf sowie Planungs- und Mitwirkungsbericht lagen zur Einsicht auf resp. waren auf der Gemeindehomepage publiziert. In dieser Zeit sind sechs private Eingaben resp. zwei Stellungnahmen des Handels- und Gewerbevereins Alpenarena mit Vorschlägen und Einwendungen eingegangen und durch den Gemeindevorstand beantwortet worden. Gewisse Anregungen aus dem Mitwirkungsverfahren flossen in das Gesetz ein. Zum Unterschied zur Mitwirkungsauflage wurden Art. 9, 10 und 13 in der Weise geändert, dass Zweitwohnungen, die nachgewiesenermassen für die Finanzierung eines Eigenheims für Ortsansässige benötigt werden, von der Lenkungsabgabe befreit sind. Nebst den aufgeführten Gründen, den Zweitwohnungsbau einzuschränken und zu lenken, gibt es in der Gemeinde Flims noch weitere gewichtige Gründe, um die Anzahl Zweitwohnungen, die jährlich erstellt werden, entsprechend zu reduzieren. Von den vorhandenen Wohnungen in der Gemeinde Flims waren am 31. Dezember Zweitwohnungen, somit ca. 69 %, was deutlich über dem Durchschnitt von 48,8 % des Kantons Graubünden liegt, jedoch ähnlich gleich hoch ist wie in anderen Touristikgemeinden wie Laax, St. Moritz oder Davos. Dieses Verhältnis weist auch auf die Tatsache hin, dass der Anteil an vorhandenen Mietwohnungen in unserer Gemeinde zu tief ist und dazu führt, dass zahlreiche in der Gemeinde tätige Arbeitnehmer ihren Wohnsitz in die umliegenden Gemeinden verlegen müssen. Die nach wie vor ungebrochene Nachfrage nach Zweitwohnungen in der Gemeinde hat aber auch zu einem rasanten Schwund der freien Baulandreserven geführt. Im Jahre 2006 betrug die Baulandreserve im Sinne der geltenden Raumplanungsgesetzgebung noch m 2, im Jahre 2008 nur noch m 2. Dies bedeutet, dass in diesen zwei Jahren nicht weniger als 32 % der Baulandreserve verbraucht wurde. Wenn man in unserer Gemeinde weiterhin in diesem Tempo Bauland verbraucht, so sind die Reserven in 3 bis 4 Jahren völlig aufgebraucht. Zudem wurde seitens des Kantons Graubünden klar signalisiert, dass weitere Einzonungen für den konventionellen Zweitwohnungsbau nicht mehr bewilligt würden. Abgesehen davon ist es in der Gemeinde aus planerischen Gründen nur an wenigen Orten möglich, zusätzliches Bauland einzuzonen, ohne in direkte Konkurrenz zu anderen Grundnutzungen (z.b. Landwirtschaft etc.) zu geraten.

5 Aus all diesen Gründen ist der Gemeindevorstand überzeugt, dass es unumgänglich sein wird, die Anzahl Zweitwohnungen, die jährlich neu erstellt werden, zu reduzieren und gleichzeitig den Bau von Erstwohnungen, die von Ortsansässigen genutzt werden, zu fördern. Durch dieses neue Gesetz wird es voraussichtlich neue bewilligte Erstwohnungen für Einheimische geben, da diese nicht durch die Lenkungsabgabe belastet sind und weiter nicht der Kontingentierung unterstellt sind. Die gesteigerte Nachfrage nach Zweitwohnungen und der schnelle Baulandverbrauch haben zu entsprechend hohen Grundstückspreisen und hohen Preisen für die Wohnungen geführt. Im Jahre 2008 betrug der Preis für 1 m 2 Bruttogeschossfläche Fr (gehobenes Segment) und im Jahre 2009 dürfte dieser Preis inzwischen noch etwas gestiegen sein. Den positiven Aspekten dieser Entwicklung, z.b. Schaffung von Arbeitsplätzen, erhöhte Wertschöpfung im Bau- und Dienstleistungssektor, Steuereinnahmen für die öffentliche Hand, Zunahme der Ausgaben von Zweitwohnungsgästen für touristische Dienstleistungen sowie steigende Immobilienpreise für die Eigentümer stehen die negativen Auswirkungen gegenüber, z.b. relativ schlechte Nutzung dieser Wohnungen (sog. kalte Betten), zu schneller Verbrauch von Bauland, Wegzug von ganzjährig tätigen Arbeitnehmern in der Gemeinde wegen zu hohen Mietzinsen oder zu hohen Kaufpreisen für Eigentumswohnungen, hohe Infrastrukturkosten der Gemeinde bei nur saisonaler Auslastung. Der Gemeindevorstand möchte nun mit dem vorliegenden Gesetz die negativen Entwicklungen der letzten Jahre korrigieren, indem die Anzahl neuer Zweitwohnungen reduziert und mehr Wohnraum für ganzjährig in der Gemeinde wohnhafte Personen geschaffen werden soll. Durch die geplanten Massnahmen kann die Anzahl bewirtschafteter Betten wieder erhöht und so dem Trend entgegengesteuert werden, dass sich die Gemeinde Flims zunehmend über den Verbrauch der Ressource Boden (Handänderungs-, Grundstückgewinn-, Liegenschaftssteuern etc.) und immer weniger aus den touristischen Betrieben finanzieren muss. Da die vorhandene Baulandreserve aus planungsrechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht beliebig vermehrbar ist und immer kleiner wird, ist es nur eine Frage der Zeit, wann die Einnahmequellen aus dem Boden zurückgehen. Zu jenem Zeitpunkt muss die Gemeinde vermehrt über andere Einnahmequellen verfügen, wenn sie ihre Dienstleistungen aufrechterhalten will.

6 II. DIE GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN Das Gesetz über die Einschränkung und Lenkung des Zweitwohnungsbaus setzt sich aus vier Kapiteln zusammen, nämlich: Allgemeines, Kontingentsregelung, Lenkungsabgaben und Verfahrensvorschriften. Das Gesetz umfasst total 27 Artikel. Im Anhang an die Botschaft ist das Gesetz beigelegt. In Art. 3 des Gesetzes werden die Begriffe, die im Gesetz verwendet werden, definiert und Art. 4 hält fest, welche Wohnungen künftig der Kontingentierungsregelung unterliegen und welche davon befreit sind. Grundsätzlich sind alle Zweitwohnungen, die durch Neubau oder Umnutzung geschaffen werden, der Kontingentierungsregelung unterstellt. Nicht unterstellt sind nutzungspflichtige Erstwohnungen, hotelmässige Nutzung der Zweitwohnungen, touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen, die Umwandlung von altrechtlich erstellten Wohnungen zur Zweitwohnungsnutzung sowie Erweiterung und Umbauten einer bestehenden Wohneinheit und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen. Die nutzungspflichtigen Erstwohnungen müssen während mindestens 15 Jahren von in der Gemeinde Flims angemeldeten Einwohnern genutzt werden. Diese Wohnungen unterliegen ebenfalls nicht der Kontingentierung. Für Zweitwohnungen werden pro Jahr insgesamt m 2 Bruttogeschossfläche freigegeben. Von diesen m 2 Bruttogeschossfläche sind 400 m 2 für Zweitwohnungen reserviert, welche von Ortsansässigen erstellt und nachgewiesenermassen zur Mitfinanzierung eines Eigenheims mit max. zwei Wohneinheiten in Form einer nutzungspflichtigen Erstwohnung verwendet werden (Art. 9). Bei der Festsetzung von jährlich m 2 Bruttogeschossfläche für Zweitwohnungen und bei der Annahme, dass in etwa m 2 bis m 2 Bruttogeschossfläche für Erstwohnungen erstellt werden, genügt die vorhandene Baulandreserve in der Gemeinde für weitere 10 bis 12 Jahre, während sie beim heutigen Verbrauchstempo in ca. 3 Jahren aufgebraucht sein dürfte. Die hotelmässige Nutzung von Zweitwohnungen, die touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen und jene, die für die Finanzierung eines Eigenheimes benötigt werden, sollen ebenfalls gefördert werden, indem sie von der Kontingentierung ausgenommen werden. Mit dieser Lösung erhofft sich der Gemeindevorstand, dass moderne Nutzungsarten von Wohnraum für touristische Zwecke gefördert werden.

7 Das Jahreskontingent pro Bauherrschaft beträgt 500 m 2 für deklarierte Zweitwohnungen und 100 m 2 für Zweitwohnungen in Eigenheimen von Ortsansässigen (Art. 9 Abs. 2a). Nebst der Kontingentierung soll auch eine Lenkungsabgabe erhoben werden, indem für jeden m 2 Bruttogeschossfläche von deklarierten Zweitwohnungen eine Lenkungsabgabe von Fr bezahlt werden muss. Die Gemeinde verwendet diese Lenkungsabgabe für den Erwerb von Grundstücken und Liegenschaften für den Erstwohnungsbau sowie für die örtliche touristische Infrastruktur (Art. 15). Mit dieser vorgeschriebenen Verwendung der Lenkungsabgaben wird sichergestellt, dass diese Mittel nicht für allgemeine Gemeindeaufgaben verwendet werden, sondern eben gezielt für den Erwerb von Liegenschaften für den Erstwohnungsbau. Aus diesem Grunde werden diese Lenkungsabgaben in der Gemeinderechnung gesondert aufgeführt und die Stimmbürger können auf die Verwendung dieser Gelder Einfluss nehmen. Bei der anstehenden Diskussion i.s. Leitbild sind dann entsprechende mögliche Massnahmen zur Förderung von Einheimischwohnungen resp. Steigerung der Standortattraktivität für mögliche Zuzuüger zu diskutieren und ins Leitbild aufzunehmen. III. FAZIT Der Gemeindevorstand Flims hat sich entschieden, die sich langfristig abzeichnenden wirtschaftlichen Strukturprobleme anzugehen und die Abhängigkeit vom Zweitwohnungsbau mittel- bis langfristig zu reduzieren. Hierzu schlägt er in einem ersten Schritt die Einführung einer differenzierten Kontingentierung mit Lenkungsabgabe vor. Diese soll den Verbrauch von Bauland drosseln und den Bau von Zweitwohnungen verlangsamen eine abschliessende Lösung ist die Kontingentierung jedoch nicht, da sie das Problem nur verzögert. Sie liefert über die Lenkungsabgabe jedoch die notwendigen finanziellen Mittel für die weiteren Massnahmen. Mit der Einführung der Kontingentierung beschreitet die Gemeinde Flims nicht Neuland. Andere Tourismusgemeinden wie zum Beispiel die Gemeinde Vaz/Obervaz (Lenzerheide) kennen dieses Instrument bereits seit Beginn der 90-er Jahre. Gerade bei der Gemeinde Obervaz zeigt es sich, dass von dieser Kontingentierung das örtliche Gewerbe stark profitieren kann, haben doch die überregional tätigen Firmen kein Interesse mehr, nur kleine Bauparzellen, die zudem mit Kontingenten belegt sind, zu bebauen. Dies führt unweigerlich zu einer klaren Stärkung der Ausgangslage für Klein- und Mittelbetriebe. Der Grossteil der Aufträge fürs Bauhaupt- und Nebengewerbe kann somit ans einheimische Gewerbe vergeben werden. Dies ist heute leider nicht der Fall, geht doch der Grossteil der Aufträge an auswärtige Firmen.

8 Parallel zur Einschränkung und Lenkung des Zweitwohnungsbaus beabsichtigt die Gemeinde Flims, die volkswirtschaftliche Prosperität durch ein Wachstum der Bevölkerung und die bessere Auslastung der bestehenden touristischen Infrastrukturen sicherzustellen. Hierzu ist zum einen Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen (Ansiedlung, Miete) und zum anderen durch neue marktgerechte Beherbergungsangebote und das Erschliessen von neuen Märkten für mehr Gäste zu sorgen. Der eingeschlagene Prozess wird nicht heute oder morgen erfolgreich abgeschlossen werden können, sondern Jahre, wenn nicht Jahrzehnte dauern. Wichtig hierbei ist jedoch, dass einerseits das Ziel nicht aus den Augen verloren wird und andererseits nicht auf die andere Seite hin übertrieben wird, denn Zweitwohnungen sind nicht per se schlecht. Zurzeit besteht nur ein Ungleichgewicht, welches es auszubalancieren gilt. IV. ANTRAG Der Gemeindevorstand beantragt Ihnen, dem Gesetz über die Einschränkung und Lenkung des Zweitwohnungsbaus zuzustimmen 7017 Flims, 02. Februar 2010 NAMENS DES GEMEINDEVORSTANDES FLIMS Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: Dr. Thomas Ragettli Martin Kuratli

9 Gesetz über die Einschränkung und Lenkung des Zweitwohnungsbaus GEMEINDE FLIMS I. ALLGEMEINES Art. 1 - Zweck Die Gemeinde beschränkt im Interesse der ortsansässigen Bevölkerung und im Hinblick auf eine geordnete und nachhaltige Entwicklung sowie mit Rücksicht auf die begrenzten Baulandreserven den Zweitwohnungsbau mit einer Kontingentierung und belastet diesen mit Lenkungsabgaben. Art. 2 - Geltungsbereich/Verhältnis zum Baugesetz 1 Das vorliegende Gesetz gilt grundsätzlich für das ganze Gemeindegebiet, jedoch nicht für das Gebiet Arealplan Segnes. 2 Es bildet Bestandteil des kommunalen Baugesetzes. Dessen Bestimmungen finden ergänzend Anwendung. Art. 3 - Begriffe 1 Als altrechtliche Wohnungen gelten all jene Erst- und Zweitwohnungen, die vor der am 06. Februar 2009 im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz erlassenen Planungszone rechtskräftig bewilligt bzw. rechtmässig erstellt oder der Planungszone nicht unterstellt wurden.

10 2 Als nutzungspflichtige Erstwohnungen gelten Wohnflächen, die auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer entsprechenden Auflage in einer Baubewilligung von Ortsansässigen genutzt werden müssen. 3 Als deklarierte Zweitwohnungen gelten alle Wohnungen, die als solche bewilligt worden sind und uneingeschränkt benutzt werden dürfen. 4 Als touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen gelten Wohnungen, die auf Dauer einer geeigneten Organisation zur gewerbsmässigen touristischen Nutzung während den in der Hotellerie üblichen Betriebszeiten zur Verfügung gestellt werden. 5 Als hotelähnlich gilt ein Betrieb, der Gästen im Rahmen eines baulichen Gesamtkonzeptes zusammen mit touristischen Einrichtungen (Sport- und Freizeitanlagen) oder mit für Hotels typischen Dienstleistungen kommerziell zur Verfügung gestellt werden. 6 Hotelmässig genutzte Zweitwohnungen sind Wohnungen, die auf Grund von obligatorischen Verträgen langfristig Gästen zur individuellen Nutzung überlassen werden und in einem engen betrieblichen, wirtschaftlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Stammbetrieb (Hotel) stehen. Diese Wohnungen dürfen rechtlich nicht verselbständig werden (keine dinglichen Rechte). 7 Der Begriff Hotel wird in Art. 55 des Baugesetzes beschrieben. 8 Als Ortsansässige gelten Personen, die in der Gemeinde Flims ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB haben sowie in der Gemeinde tätige Personen, die sich zur Berufsausübung oder Ausbildungszwecken in der Gemeinde aufhalten und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Alle anderen Personen gelten als Nichtortsansässige. Art. 4 - Gegenstand der Kontingentierungsregelung 1 Der Kontingentierungsregelung unterliegen grundsätzlich alle Zweitwohnungen, welche zufolge Neubau und Umnutzung geschaffen werden.

11 2 Nicht der Kontingentieruung unterliegen: a) nutzungspflichtige Erstwohnungen; b) die hotelmässig genutzten Zweitwohnungen sowie zu hotelähnlichen Betrieben gehörende Zweitwohnungen; c) die touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen; d) die Zuführung von altrechtlichen Wohnungen zur Zweitwohnungsnutzung; e) Erweiterungen / Umbauten einer bestehenden Wohneinheit und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen. 3 Der Gemeindevorstand kann Bauvorhaben, die im Rahmen eines genehmigten Arealplanes erstellt werden, teilweise oder ganz von der Kontingentsregelung befreien, nicht jedoch von den Lenkungsabgaben. Art. 5 - Nutzungspflicht der nicht der Kontingentierungsregelung unterliegenden Wohnungen 1 Die Erstwohnungen sind mit einer Nutzungspflicht (öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung) belastet. Sie müssen im Sinne der Definitionen (Art. 3 Abs. 2) genutzt werden. 2 Soweit die Eigentümer/innen die nutzungspflichtigen Erstwohnungen nicht selber nutzen sind sie gegen angemessenes Entgelt Ortsansässigen zur Verfügung zu stellen. Angemessen ist ein Entgelt, welches für vergleichbare Raumeinheiten in vergleichbarer Lage in der Gemeinde bezahlt wird. Art. 6 - Beschränkung der Umnutzungsmöglichkeiten 1 Die Erstwohnungen gemäss Art. 4 Abs. 2 a dürfen frühestens nach 15 Jahren Nutzung und die Wohnungen gemäss Art. 4 Abs. 2 b c nach 20 Jahren in deklarierte Zweitwohnungen umgenutzt werden.

12 2 Für die dannzumalige Umnutzung bedarf es eines Baugesuchs und eines entsprechenden Kontingents. 3 Nach bewilligter Umnutzung veranlasst die Baubehörde die Aufhebung der Erstwohnungspflicht und deren Löschung im Grundbuch. Art. 7 - Dauer der Erstwohnungsverpflichtung 1 Erstwohnungen gemäss Art. 4 Abs.2a dürfen nach bewilligter Aufhebung der Erstwohnungsverpflichtung und Löschung im Grundbuch derselben, uneingeschränkt als deklarierte Zweitwohnung genutzt werden. 2 Die Beweispflicht für die Nutzungsdauer obliegt den Eigentümern/innen der betreffenden Erstwohnung. Art. 8 - Ausnahmen von der Nutzungspflicht 1 Bedeutet die Einhaltung der Nutzungspflicht infolge veränderter Verhältnisse (vorübergehend fehlende Nachfrage für Erstwohnungen, Tod, Krankheit, Scheidung, Stellenverlust und dergleichen) eine unverhältnismässige Härte, kann die Baubehörde den Eigentümer/ innen für eine angemessene Zeitspanne oder auf Dauer ganz davon entbinden. 2 Die Baubehörde kann die Eigentümer/innen unter den gleichen Voraussetzungen gegen Entrichtung einer Ersatzabgabe von der Erstwohnungspflicht ganz entbinden, wenn der Nachweis dafür erbracht wird, dass die betreffende Wohnung schon mindestens fünf Jahre als nutzungspflichtige Erstwohnung genutzt worden ist. 3 Die Ersatzabgabe beträgt 10 % des Verkehrswerts der letzten amtlichen Schätzung der betreffenden Erstwohnung. Im Hinblick auf die Ersatzabgabe können die Eigentümer/innen auch eine Neuschätzung verlangen. 4 Wenn die betreffende Wohnung mindestens 10 Jahre und mehr als nutzungspflichtige Erstwohnung genutzt worden ist, entfällt eine Ersatzabgabe.

13 II. KONTINGENTSREGELUNG Art. 9 - Jahreskontingent und Kategorisierung 1 Das für den Bau von deklarierten Zweitwohnungen zur Verfügung stehende Jahreskontingent beträgt 2000 m 2 BGF pro Jahr. 2 Von den Jahreskontingenten entfallen auf folgende Kategorien: a) 400 m 2 BGF auf deklarierte Zweitwohnungen, welche von Ortsansässigen erstellt und nachgewiesenermassen zur Mitfinanzierung eines Eigenheimes mit maximal zwei Wohneinheiten in Form einer nutzungspflichtigen Erstwohnung verwendet werden. b) Für deklarierte Zweitwohnungen gemäss Art.3 Abs.3: 1600 m 2 BGF 3 Jahreskontingent und Kategorien werden periodisch überprüft, spätestens alle fünf Jahre. Über die Weiterführung der bisherigen Regelung und über allfällige Anpassungen hat die Urnengemeinde zu entscheiden. Art Jahreskontingent pro Bauherrschaft 1 Das Jahreskontingent pro Bauherrschaft beträgt: a) max. 100 m 2 BGF für Zweitwohnungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a; b) max. 500 m 2 BGF für Zweitwohnungen gemäss Art.4 Abs.1. 2 Kontingente für deklarierte Zweitwohnungen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a dürfen der gleichen Bewerberin bzw. dem gleichen Bewerber höchstens einmal zugewiesen werden.

14 Art Abweichungen von den Festlegungen und Übertragung der Jahreskontingente 1 Die Baubehörde kann von den Aufteilungen gemäss Art. 9 und 10 abweichen und andere Zuweisungen vornehmen, wenn bis zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres die Kontingente der einzelnen Kategorien noch nicht beansprucht sind. 2 Die Baubehörde kann nicht beanspruchte Jahreskontingente im Sinne von Art. 9 in Kategorien aufgeteilt auf das nächstfolgende Jahr übertragen. Die Summe dieser Übertragungen ist auf ein Jahreskontingent beschränkt. III. LENKUNGSABGABEN Art Grundsatz 1 Für die unter dem Regime des vorliegenden Gesetzes neu geschaffenen Zweitwohnungen gemäss Art.4 Abs.1 erhebt die Gemeinde von den Eigentümer/innen im Zeitpunkt des Baubeginns eine Lenkungsabgabe von Fr pro m 2 BGF. 2 Die Lenkungsabgaben sind bei Umnutzungen nachzuzahlen. Schuldner/innen sind in diesem Fall die Eigentümer/innen im Zeitpunkt des Umnutzungsvorgangs. 3. Diese Nachzahlungspflicht ist als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung auf dem betreffenden Grundstück im Grundbuch anzumerken.

15 Art Befreiung von der Lenkungsabgabe 1 Von der Lenkungsabgabe befreit sind die nicht der Kontingentierung unterliegenden Wohnungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 b e und Art. 9 Abs. 2a. 2. Bei Umwandlung von Erstwohnungen i.s. von Art.4 Abs.2a, die 15 Jahre als solche genutzt wurden, in Zweitwohnungen, entfallen die Lenkungsabgaben. Art Veranlagung der Lenkungsabgabe 1 Die Lenkungsabgabe wird im Rahmen der Baubewilligung veranlagt. 2 Sie wird vor Baubeginn zur Zahlung fällig. Vor der Bezahlung der Lenkungsabgabe darf mit dem Bau nicht begonnen werden. Art Verwendung der Lenkungsabgabe 1 Die Gemeinde verwendet die Lenkungsabgaben für den Erwerb von Grundstücken und Liegenschaften für den Erstwohnungsbau sowie für die örtlichen touristischen Infrastrukturanlagen. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet das jeweilig zuständige Gemeindeorgan im Rahmen seiner Ausgabenkompetenzen. 2 Die aus der Lenkungsabgabe generierten Mittel und damit getätigten Ausgaben werden in der Gemeinderechnung gesondert aufgeführt. IV. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Art Baugesuche mit Wohnnutzungen 1 Soweit eine Wohnnutzung vorgesehen ist, hat die Bauherrschaft allfällige nutzungspflichtige Erstwohnungen, deklarierte Zweitwohnungen

16 sowie die verschiedenen Wohnungs- und Beherbergungstypen und die beanspruchten Kontingente anzugeben und in den Baugesuchsplänen zu bezeichnen. 2 Die Kontingentsgesuche werden in der Reihenfolge des Einganges der entsprechenden Baugesuche berücksichtigt. An demselben Datum der Gemeinde oder der Post (massgebend Poststempel) übergebene Baugesuche gelten als gleichzeitig eingereicht. Reicht in diesem Fall das Kontingent für die betreffenden deklarierten Zweitwohnungen nicht aus, entscheidet das Los über die Rangfolge. Die Verlosung erfolgt durch den Gemeindepräsidenten oder seinen Stellvertreter im Beisein des Leiters des Bauamtes und der Bauherrschaft. 3 Muss ein Baugesuch wegen Unvollständigkeit oder wegen offenkundiger materieller Mängel zur Überarbeitung zurückgewiesen werden, ist für die Berücksichtigung der Eingang des überarbeiteten Gesuches massgebend. 4 Gesuche für Bauvorhaben, welche offensichtlich nicht bewilligungsfähig sind oder deren Realisierung innert der vorgeschriebenen Frist als ausgeschlossen erscheint (Gesuche auf Vorrat), bleiben bei der Kontingentszuweisung unberücksichtigt. Bestehen bezüglich des rechtzeitigen Baubeginns Zweifel, kann die Baubehörde Sicherstellungen verlangen, welche bei Nichteinhaltung der Frist der Gemeinde verfallen. 5 Kontingentszuweisung und Baufreigabe der beanspruchten Kontingente erfolgen im Rahmen der Baubewilligung. Art Zurückstellen der Baufreigabe 1 Reicht das Jahreskontingent für eine Überbauung nicht aus oder benötigt eine Bauherrschaft mehr als die ihr zustehende Quote, erfolgt die Baufreigabe erst für den Zeitpunkt, in dem die Bauherrschaft zusammen mit den Quoten der darauffolgenden Jahre über das beanspruchte Kontingent verfügt. Über die Baufreigabe von Projekten, welche Kontingente über die fünfjährige Zeitspanne hinaus beanspruchen, darf

17 erst entschieden werden, wenn die Kontingente für die folgende Periode bestimmt sind. 2 Vorbezüge zu Lasten künftiger Quoten sind nur dort zulässig, wo sie ausdrücklich vorgesehen sind (Art. 22). Art Sicherung der Nutzungspflicht 1 Die Baubehörde qualifiziert in der Baubewilligung die bezeichneten Wohnungen bzw. Wohnungskategorien und legt darin mittels Auflagen die Nutzungspflicht der nicht der Kontingentierung unterliegenden Wohnungen und die übrigen öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen fest. 2 Im Falle von touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen hat die Baubehörde der Bauherrschaft in der Baubewilligung ausserdem die Auflage zu machen, vor Baubeginn die entsprechenden Verträge mit den Organisationen vorzulegen. 3 Nach Rechtskraft der entsprechenden Auflagen und Bedingungen lässt die Baubehörde auf Kosten der Baugesuchsteller/innen die auf dem betreffenden Grundstück lastenden Pflichten als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken. 4 Bestehen bei Erstwohnungen bezüglich Wohnsitz bzw. Wohnsitznahme Zweifel, haben die Eigentümer/innen bzw. Nutzungsberechtigten den Lebensmittelpunkt der Nutzer/innen nachzuweisen. Art Projektänderungen 1 Bei jeder Art von Projektänderung ist der Eingang des Projektänderungsgesuchs für die Kontingentszuteilung massgebend. 2 Jede Projektänderung führt grundsätzlich zu einer Neueinreihung. 3 Von diesem Grundsatz kann die Baubehörde abweichen, wenn die Projektänderung geringfügiger Natur und nicht kontingentsrelevant ist

18 und ausserdem dort, wo zwischen der Baubewilligungserteilung und der Baufreigabe eine längere Zeitspanne liegt und das abgeänderte Projekt in qualitativer und quantitativer Hinsicht dem bewilligten entspricht. Art Übertragbarkeit von Kontingenten 1 Die Kontingente können von einer Bauherrschaft nur mit dem betreffenden Grundstück und Bauprojekt auf eine andere Bauherrschaft übertragen werden. Art Verfall der Kontingente 1 Wird ein rechtskräftig bewilligtes, der Kontingentierung unterliegendes Bauvorhaben nicht innerhalb von 12 Monaten seit möglichem Baubeginn oder lediglich pro forma in Angriff genommen, verfällt das Kontingent für die betreffende Bauherrschaft. Das Kontingent wird diesfalls nach vorangehender Anhörung der nächstfolgenden Bauherrschaft zugewiesen. Diese kann eine Zuweisung ablehnen. 2 Verfall und Zuweisung an den Nächstfolgenden werden in anfechtbaren Verfügungen der Baubehörde festgestellt. Art Sonderregelung für Grossbauprojekte 1 Die Baubehörde kann bei umfangreicheren Grossbauprojekten Etappierungen anordnen. 2 Die Baubehörde legt in der Baubewilligung die Etappierung und die innerhalb der einzelnen Etappen zur Verfügung stehenden Kontingente verbindlich fest mit dem Ziel, möglichst zweckmässige Bauabläufe und für die Gemeinde schonungsvolle Überbauungen zu ermöglichen. Zur

19 Erreichung dieses Ziels kann die Baubehörde pro Bauherrschaft einen einmaligen Kontingentsvorbezug von 400 m 2 BGF aus dem Folgejahr gestatten. 3 Der Bauherrschaft ist Gelegenheit zur Unterbreitung von Etappierungsvorschlägen zu geben. Art Baugesuche von Baugesellschaften und juristischen Personen 1 Mit den Baugesuchen sind der Gemeinde die Namen und Adressen der an der Bauherrschaft rechtlich oder wirtschaftlich beteiligten Personen (Gesellschafter, Aktionäre, Fiduzianten etc.) und das Ausmass dieser Beteiligung bekannt zu geben. 2 Die Gemeinde kann weitergehende sachdienliche Angaben verlangen. 3 Solange die Bauherrschaft dieser Obliegenheit nicht oder nicht ausreichend nachkommt, wird das betreffende Baugesuch nicht behandelt. Art Rechtswidrige Vorgänge und Zustände 1 Dispositionen, welche im Ergebnis zu einer Umgehung der Zuweisungsregelung führen, wie unmotivierte Aufteilung der Bauherrschaft, Grundstücke oder Überbauungen, bleiben unberücksichtigt. Ist eine Person rechtlich oder wirtschaftlich an der Bauherrschaft beteiligt, gilt das betreffende Kontingent auch als dieser Person zugewiesen. 2 Bei rechtswidrigen Zuständen und bei Erschleichung von Kontingenten wird ein Wiederherstellungs- und/oder Bussverfahren nach den Vorgaben des kantonalen Raumplanungsgesetzes in die Wege geleitet. Ausserdem können die verantwortlichen Personen von zukünftigen Kontingentsbezügen ausgeschlossen werden.

20 Art Übersicht über die verfügbaren Kontingente 1 Das Bauamt führt laufend eine aktuelle Übersicht über die nachgesuchten, zugewiesenen und die noch nicht freigegebenen Kontingente sowie über die nutzungspflichtigen Erstwohnungen und Wohnungen gemäss Art. 4 Abs. 2 b e. 2 Diese Übersicht steht jedermann zur Einsicht offen. Art Zeitlicher Anwendungsbereich Das Gesetz findet auf alle Baugesuche Anwendung, welche bis zu seinem Inkrafttreten noch nicht bewilligt worden sind. Vorbehalten bleiben die Wirkungen der im Hinblick auf dieses Gesetz erlassenen Planungszone. Art. 27 Inkrafttreten Das vorliegende Gesetz tritt mit Annahme durch die Urnenabstimmung und Genehmigung durch die Regierung in Kraft.

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