Sonderrundschreiben S 285/2012
|
|
- Lennart Biermann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sonderrundschreiben S 285/2012 An die Kreisverwaltungen in Rheinland-Pfalz An den Bezirksverband Pfalz Mainz, den Az.: / Pi/Ja 06131/ Gebührenbefreiung für die Erteilung eines Führungszeugnisses bei ehrenamtlicher Tätigkeit 2 Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren, die Bundesregierung hat vielfältige Veränderungen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit zum Anlass genommen, die bestehende Gebührenbefreiung für die Erteilung von Führungszeugnissen zu überprüfen. Dies hatte zunächst zu einer vollständigen Abschaffung der Gebührenbefreiung durch das Bundesamt für Justiz insbesondere für bisher gebührenbefreite Tagespflegepersonen geführt, die ohne weitere Abstimmungen mit anderen Bundesressorts oder den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene im Laufe des vergangenen Jahres erfolgt ist. Dieses Vorgehen ist auf Kritik gestoßen und hat daher zu einer Besprechung im Januar diesen Jahres zwischen den beteiligten Ressorts und den kommunalen Spitzenverbänden geführt. Im Ergebnis hat das Bundesjustizministerium nunmehr den als Anlage 1 beigefügten Entwurf eines Merkblattes vorgelegt, der bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für die Übergangszeit den Sachverhalt regelt. Es soll im Ergebnis bei einer vollständigen Gebührenbefreiung für die Erteilung von Führungszeugnissen, die für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt werden, bleiben. Dafür ist allerdings Voraussetzung, dass für die Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung oder eine Aufwandsentschädigung von weniger als 500 im Jahr gezahlt wird. Weitere Einzelheiten bitten wir der Anlage 1 zu entnehmen Deutschhausplatz Mainz - Postfach Mainz Telefon: / Telefax: / Internet: post@landkreistag.rlp.de
2 Zwischenzeitlich haben die kommunalen Spitzenverbände hierzu gegenüber dem Justizministerium Stellung genommen. In der Stellungnahme werden verschiedene Klarstellungen z. B. die Definition der Mittellosigkeit begrüßt. Es wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass Städte und Gemeinden mit der Erteilung von Führungszeugnissen arbeitsmäßig belastet sind. Der hier anfallende Gebührenanteil von 5,20 müsse kompensiert werden. Weitere Einzelheiten hierzu bitten wir der Anlage 2 zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung ( Pitzer ) Beigeordneter - 2 -
3 Entwurf Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß 12 JVKostO (Stand: 2012) Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach Nr. 803 der Anlage zu 2 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung JVKostO grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 13 und wird bei Antragstellung von den Meldebehörden erhoben. Das Bundesamt für Justiz kann gemäß 12 JVKostO ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (Mittellosigkeit) oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (besonderer Verwendungszweck), die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen. Mittellosigkeit I. Mittellosigkeit wird vom Bundesamt stets angenommen bei Arbeitslosengeld-II-Beziehenden. Personen die Mittellosigkeit geltend machen und Nachweise darüber vorlegen, dass Sie Arbeitslosengeld-II-Beziehende sind, müssen die Mittellosigkeit nicht im Einzelnen nachweisen. Für Sozialhilfeempfänger und Bezieher eines Kinderzuschlags nach 6a Bundeskindergeldgesetz gilt Entsprechendes. Bei Schülerinnen/Schülern, Studierenden, Auszubildenden ist Mittellosigkeit nicht grundsätzlich gegeben. Hier kommt es auf die Vermögensverhältnisse der betroffenen Person im Einzelfall und ggfs. auf die Vermögensverhältnisse möglicher Unterhaltsverpflichteter an. Auch anderen Personen kann wegen Mittellosigkeit eine Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn sie die Mittellosigkeit gegenüber der Meldebehörde nachweisen. Besonderer Verwendungszweck Ein besonderer Verwendungszweck liegt regelmäßig nur vor, wenn ein Führungszeugnis zum Zwecke des Ausübens einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung benötigt wird und für die Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung oder eine Aufwandsentschädigung von nicht mehr als 500 Euro im Jahr gezahlt wird. Für eine hauptamtliche oder nebenamtliche berufliche Tätigkeit wird eine Gebührenbefreiung regelmäßig nicht gewährt, auch wenn diese im öffentlichen Interesse liegt und bei einer gemeinnützigen Einrichtung ausgeführt wird. Auch die Leistung eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres ist von der Ausgestaltung her keine ehrenamtliche (und weitgehend unentgeltliche) Tätigkeit, sondern ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis, so dass eine Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt. II. In den Fällen, in denen ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt wird, ist zunächst von der Erhebung der Gebühr abzusehen. Der Antrag auf Befreiung von der Gebühr ist von der Meldebehörde aufzunehmen und gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses an die Registerbehörde zu übermitteln. Die Meldebehörde gibt bei Übermittlung des Antrags an, ob die Mittellosigkeit der Antrag stellenden Person oder der besondere Verwendungszweck bestätigt werden kann oder nicht. Im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwands bei der Prüfung von Gebührenbefreiungsanträgen sollen die Anforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit möglichst gering gehalten werden. Wird die Gebührenbefreiung wegen besonderen Verwendungs-
4 - 2 - zwecks beantragt, muss durch eine Bescheinigung der Einrichtung, für die die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wird, nachgewiesen werden, dass das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit ohne Aufwandsentschädigung oder für eine ehrenamtliche Tätigkeit mit einer Aufwandsentschädigung von nicht mehr als 500 Euro im Jahr benötigt wird. Der Verwendungszweck ist anzugeben. Liegen die Voraussetzungen des Verzichts auf die Gebührenerhebung nach den Ausführungen zu I. nicht vor oder kann nicht bestätigt werden, dass die Voraussetzungen vorliegen, ist die Person, die einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach den 30, 30a des Bundeszentralregistergesetzes stellt, darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Gebührenermäßigung bzw. -befreiung keine Erfolgsaussicht hat und durch die weitere Bearbeitung eines solchen Antrags die Erteilung des Führungszeugnisses erheblich verzögert werden kann. Bundesamt für Justiz, Sachgebiet IV 21, Bonn Stand Januar 2009
5 Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Postfach Berlin Bundesministerium der Justiz Herrn Referatsleiter Jürgen Schnigula Referat II B 3 Adenauer Allee Bonn 16. April 2012 Bearbeitet von Ursula Krickl / DStGB Erko Grömig / DST Jörg Freese / DLT Telefon Telefax Ursula.Krickl@dstgb.de Aktenzeichen Merkblatt zur Gebührenbefreiung für die Erteilung eines Führungszeugnisses bei ehrenamtlicher Tätigkeit - II B /5-1 - Z4 202/ Ihre vom Sehr geehrter Herr Schnigula, mit o.a. baten Sie um Stellungnahme zum Entwurf eines neu gefassten Merkblattes zur Gebührenbefreiung bei ehrenamtlicher Tätigkeit. Vorwegschicken möchten wir die Tatsache, dass die derzeitige Handhabung der Gebührenbefreiung für die Erteilung eines Führungszeugnisses bei ehrenamtlicher Tätigkeit in der Praxis zu großen Unsicherheiten führt. Auf Grund einer bei den Meldebehörden erheblichen Zunahme der Anträge, verursacht insbesondere durch das Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes zum ( 72 a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII), ist aus Sicht der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände eine Neuordnung der Praxis der Gebührenbefreiung nach 12 Justizvollzugskostenordnung (JVKostO) erforderlich. Ehrenamtliche Arbeit in allen ihren Facetten und Tätigkeitsfeldern ist Ausdruck von Verantwortungsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, von Solidarität für die Gemeinschaft. Für die Kommunen sind das bürgerschaftliche Engagement, die ehrenamtliche Wahrnehmung von Aufgaben und das, was Bürgerinnen und Bürger freiwillig für ihr Gemeinwesen leisten, unverzichtbar. Ohne die große Zahl freiwillig engagierter Bürger/innen wären die Kommunen sowohl um eine Vielzahl von sportlichen, kulturellen, Bildungs- und Freizeitangeboten ärmer, wie um soziale und gesundheitliche Hilfeleistungen, aber auch um die Mitwirkung von Bürger/innen an der Zukunftsgestaltung des Gemeinwesens. Von daher sprechen durchaus Gründe dafür, die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit grundsätzlich unter die Gebührenbefreiung bei der Erteilung eines Führungszeugnisses zu stellen. In diesem Fall müsste jedoch geregelt werden, in welcher Form Gebührenausfälle in Höhe von jeweils 5,20 für den entsprechenden Verwaltungsaufwand der örtlich zuständigen Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Ernst-Reuter-Haus, Straße des 17. Juni 112, Berlin; Telefon (0 30) ; Telefax (0 30) post@kommunale-spitzenverbaende.de;
6 - 2 - Meldebehörde vollständig kompensiert werden. Solange eine Kostenkompensation auf Bundesebene nicht erzielt werden kann, müssen sich die Kommunen gegen eine generelle Gebührenbefreiung aussprechen. Von daher begrüßen wir, dass mit dem vorgelegten Entwurf eines Merkblattes zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis eine bundeseinheitliche Regelung festgeschrieben wird. Aus kommunaler Sicht ist es wünschenswert, dass die in Aussicht gestellten neuen gesetzlichen Regelungen die Übergangsregelungen des Merkblattes übernehmen. Im Einzelnen weisen wir zum Entwurf des Merkblatts auf Folgendes hin: Zu Ziff. I. Die eindeutige Formulierung des Personenkreises, der als mittellos gilt, wird begrüßt. Problematisch erscheint eine Prüfung der Vermögensverhältnisse möglicher Unterhaltsverpflichteter im Rahmen der Beantragung von Führungszeugnissen. Wie soll und darf die Dokumentation in den Meldebehörden für evtl. Prüfungen erfolgen? Sind die Anträge und Einkommensnachweise aufzubewahren? Wenn ja, für wie lange? Werden Einkommensgrenzen maßgebend sein? In diesen Fällen ist mit einem immensen Verwaltungsaufwand in den Meldebehörden zu rechnen. Die beabsichtigte Neuregelung wird insbesondere hinsichtlich der nunmehr bundeseinheitlichen Regelung zum besonderen Verwendungszweck begrüßt. Nach Abwägung aller Interessen halten wir die im Entwurf genannten jährlichen Obergrenzen für Aufwandsentschädigungen für realistisch und praxisorientiert. Allerdings bitten wir, die jährliche Obergrenze nach ausreichender Praxiserfahrung, z.b. nach einem Jahr, mit allen Beteiligten einer Überprüfung zu unterziehen. Da für Tätigkeiten im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. eines freiwilligen ökologischen Jahres eine Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt, sollten analog Tätigkeiten im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes mit in den Katalog aufgenommen werden. Darüber hinaus wäre zu überlegen, inwieweit Tagespflegepersonen sowie Vollzeitpflegepersonen, die im Rahmen der Eignungsfeststellung zur Vorlage von Führungszeugnissen von Mitgliedern ihres Haushaltes angehalten werden, eine Gebührenbefreiung für diese Führungszeugnisse von Mitgliedern ihres Haushaltes gewährt werden. Aus kommunaler Sicht ist es unerlässlich, den Prüfaufwand hinsichtlich Mittellosigkeit sowie Besonderer Verwendungszweck in den örtlich zuständigen Meldebehörden so gering wie möglich zu halten. Hierzu müssen eindeutige gesetzliche Regelungen geschaffen werden. Zu Ziff. II. Das Verfahren zur Weiterleitung des Antrags auf Befreiung von der Gebühr an die Registerbehörde ist nicht überzeugend. Nach dem Merkblatt ist vorgesehen, dass die Meldebehörde den entgegengenommenen Antrag auf Befreiung gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses an die Registerbehörde übermittelt. Dies würde bedeuten, dass alle Gebührenbefreiungen wieder auf dem normalen Postweg an die Registerbehörden zu senden sind. Um den Aufwand der kommunalen Meldebehörden möglichst gering zu halten, spre-
7 - 3 - chen wir uns ausdrücklich dafür aus, dass die Anträge in der Regel elektronisch übersandt werden und nur in Zweifelsfällen in Papierform. Wir schlagen daher vor, das Merkblatt in Ziffer II. Absatz 1 um den nachfolgend genannten Text zu ergänzen: Soweit der vorgetragene Gebührenbefreiungsgrund von der Meldebehörde nicht bestätigt oder zur Begründetheit des Antrages auf Gebührenbefreiung nicht eindeutig Stellung genommen werden kann bzw. die Antrag stellende Person auch nach Aufklärung durch die Meldebehörde auf eine Entscheidung durch das Bundesamt für Justiz besteht, ist der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses einschließlich des Antrages auf Gebührenbefreiung zu-nächst weiterhin in Papierform an das Bundesamt für Justiz, Sachgebiet IV 231, Bonn, zu übersenden. Alternativ könnte darüber nachgedacht werden, die Entscheidung der Gebührenbefreiung grundsätzlich der örtlichen Meldebehörde zu überlassen. Dieses Verfahren hat sich in anderen Fallkonstellationen in der Vergangenheit bewährt. Da in den Fällen, in denen ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt wird, von der Erhebung der Gebühr abzusehen ist, stellt sich darüber hinaus die Frage, wie sichergestellt wird, dass die Meldebehörde den Pflichtanteil an den Gebühren für das beantragte Führungszeugnis erhält, wenn nach Entscheidung der Registerbehörde eine Gebührenbefreiung nicht erteilt wird. Hierzu erwarten wir eine eindeutige Regelung. Aus Sicht der kommunalen Praxis wäre es darüber hinaus empfehlenswert, einen Musterantrag auf Gebührenbefreiung zu entwickeln, der von allen Trägern bzw. Vereinen, die Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Bereich des Kinder- und Jugendsports wahrnehmen, verwendet und zu diesem Zweck ins Internet eingestellt werden kann. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Helmut Fogt Beigeordneter des Deutschen Städtetages Jörg Freese Beigeordneter des Deutschen Landkreistages Uwe Lübking Beigeordneter des Deutschen Städte- und Gemeindebundes
Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis Bundesamt für Justiz, Referat IV, 53094 Bonn (Stand: 15. Oktober 2013) I. Grundsatz Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach den Nummern
MehrSelbstverpflichtungserklärung
Anlage 2 zur Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Selbstverpflichtungserklärung Name, Vorname Anschrift (Straße, Postleitzahl, Wohnort) Geburtsdatum und Geburtsort Ich bestätige, dass das Bundeszentralregister
MehrRundschreiben 41/71/2007
Dezernat 4 Schulen, Jugend Landschaftsverband Rheinland Dez. 4 50663 Köln An alle Jugendämter Freie und Kommunale Spitzenverbände im Rheinland Landesjugendamt Amt für Verwaltung und erzieherische Hilfen
MehrKinder- und Jugendschutz. Umsetzung in Rheinland-Pfalz Erweitertes Führungszeugnis
Kinder- und Jugendschutz Umsetzung in Rheinland-Pfalz Erweitertes Führungszeugnis Bundeskinderschutzgesetz Zielgruppe: Mitarbeiter von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe Einrichtungen in denen
MehrKinder- und Jugendschutz in der MTG Wangen 1849 e.v.
Kinder- und Jugendschutz in der MTG Wangen 1849 e.v. Konzept zur Prävention und Bekämpfung der Kindeswohlgefährdung Version 1.0 Vorwort Die MTG Wangen bietet vielfältige Orte der Begegnungen von generationsübergreifenden
MehrAmtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 26. hrgang Potsdam, den 8. Mai 2017 Nummer 15 Inhaltsverzeichnis I. Amtlicher Teil Seite Bildung Rundschreiben 7/17 vom 5. Mai 2017 Erfordernis
MehrVereinbarung. Die Stadt Würzburg Fachbereich Jugend und Familie im Folgenden "Jugendamt" und. Jugendverband/Verein. Anschrift.
Vereinbarung Die Stadt Würzburg Fachbereich Jugend und Familie im Folgenden "Jugendamt" und Jugendverband/Verein Anschrift Vertreten durch Name des/der Vorsitzenden im Folgenden "Träger" schließen zur
MehrLehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster. Lehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster
Erweitertes Führungszeugnis Hintergrund 2005: Neuregelung in 72a SGB VIII alle hauptamtlich Beschäftigten müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen 2012: Erweiterung des 72a SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz
MehrKiSS-Leiter und alle Mitarbeiter einer KiSS benötigen ein erweitertes Führungszeugnis.
Infoblatt Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis KiSS-Leiter und alle Mitarbeiter einer KiSS benötigen ein erweitertes Führungszeugnis. Informationen der Stadt Stuttgart (http://www.stuttgart.de) und
MehrVereinbarung. zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für
Vereinbarung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für ehren- oder nebenamtlich Tätige im Bereich der Kinder- und Jugendförderung ( 11-14 SGB VIII)
Mehr1. Erweiterte Führungszeugnisse im Jugendrotkreuz Hamburg 2. Informationen zum erweiterten Führungszeugnis
1. Erweiterte Führungszeugnisse im Jugendrotkreuz Hamburg 2. Informationen zum erweiterten Führungszeugnis Einleitung Wir im Jugendrotkreuz Hamburg haben uns schon immer für die Belange von Kindern und
MehrSenatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Bernhard-Weiß-Str. 6 10178 Berlin-Mitte u+ salexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Bernhard-Weiß-Str. 6 D-10178 Berlin
MehrKinder- und Jugendschutz im WSV Isny e.v.
Kinder- und Jugendschutz im WSV Isny e.v. Konzept zur Prävention und Bekämpfung der Kindeswohlgefährdung Vorwort Der WSV Isny bietet vielfältige Orte der Begegnungen von verschiedenen Altersgruppen. Vertrauen,
MehrVereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen
Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes
MehrAnlage ABl. 3/2015 Erzbistum Berlin
Richtlinie zum Verfahren des Erzbischöflichen Ordinariats Berlin im Zusammenhang mit erweiterten Führungszeugnissen nach 6 Präventionsordnung vom 18.06.2014 (Anlage ABl. 07/2014) Anlage ABl. 3/2015 Erzbistum
MehrHandlungsempfehlung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Erw eitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche
Handlungsempfehlung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes 72a SGB VIII Erw eitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche Landratsamt Esslingen Kreisjugendamt Amt Soziale Dienste und Psychologische
MehrSchutz vor Gewalt und Missbrauch Handlungsverpflichtungen erweitertes Führungszeugnis Ehrenkodex
Handlungsverpflichtungen erweitertes Führungszeugnis Ehrenkodex Die Sportvereine und in ihnen alle Offiziellen (Trainer, Übungsleiter, Vorstände, auch Bootsund Stegwarte) tragen eine enorme Verantwortung,
MehrMtl. Leistungen bis Monatliche Leistungen ab LS 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte
Anlage 1 zum Rundschreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz vom 16. März 2016 - AZ: 78622-00002/2016-001 - Mtl. Leistungen bis 16.03.2016 Monatliche
MehrAntrag. Persönliche Angaben. Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Referat 55 Baedekerstraße Koblenz
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Referat 55 Baedekerstraße 2-20 56073 Koblenz Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß 11 der Bundes-Apothekerordnung sowie auf Teilnahme an der Kenntnisprüfung
MehrI N F O R M A T I O N S D I E N S T. der LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Niedersachsen e.v.
I N F O R M A T I O N S D I E N S T der LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Niedersachsen e.v. Ausgabe 04/2012 Inhalt: 1. Aktionstag am 15. September 2012 in Hannover (Anlage
MehrUnterscheidung hauptamtliche und ehren- und nebenamtliche Tätige bei Abfrage erweitertes Führungszeugnis
ArbeitsHilfen AH-4-01 TÄTIGKEITSAUSSCHLUSS VORBESTRAFTER Unterscheidung hauptamtlicher und ehren- und nebenamtliche Tätige bei Abfrage erweitertes Führungszeugnis 1 / 2 Unterscheidung hauptamtliche und
MehrLANDTAG NORD RHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE STELLUNGNAHME 16/2848 A04, A16
LVR~ I Qualität für Menschen Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland per E-Mail an anhoerung@landtag.nrw.de Köln, 10. August 2015 Die Präsidentin des Landtags Nordrhein Westfalen Platz des Landtags
MehrUmsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Landkreis Eichstätt
LANDRATSAMT EICHSTÄTT Amt für Familie und Jugend Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Landkreis Eichstätt Siegmund Hammel Leiter des Amts für Familie und Jugend Maria Seitz Leiterin der Abteilung
MehrVorläufige Handlungsanweisung des DLRG Bezirkes Solingen e.v. Entnommen der Handlungsanweisung des DLRG Landesverbandes Nordrhein. e. V.
Vorläufige Handlungsanweisung des DLRG Bezirkes Solingen e.v. Entnommen der Handlungsanweisung des DLRG Landesverbandes Nordrhein. e. V. Einleitung Am 01.01.2012 ist das neue Bundeskinderschutzgesetzt
MehrErläuterungen zum Thema: Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit und der Abschluss von Vereinbarungen
Erläuterungen zum Thema: Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit und der Abschluss von Vereinbarungen Stadt Bergkamen Der Bürgermeister Jugendamt Rathausplatz 1 59192 Bergkamen
MehrFührungszeugnisse für Ehrenamtliche- Empfehlungen zum Umgang mit einem heiklen Thema. aej - Fachtag Kindesschutz
Die Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände und Landesjugendringe Führungszeugnisse für Ehrenamtliche- Empfehlungen zum Umgang mit einem heiklen Thema aej - Fachtag Kindesschutz 24.01.2012 in Hannover Führungszeugnis???
MehrVereinbarung. Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII
Vereinbarung Die Stadt Neuss -vertreten durch das Jugendamt der Stadt Neuss (nachfolgend Jugendamt genannt) Michaelstraße 50 41460 Neuss schließt mit dem
MehrDER OBERBÜRGERMEISTER STADT MÖNCHENGLADBACH
DER OBERBÜRGERMEISTER STADT MÖNCHENGLADBACH An die Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden der Stadt Mönchengladbach Mönchengladbach, 05.12.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit
MehrMerkblatt Stand: Das erweiterte Führungszeugnis als Teil des Risikomanagements beim rotarischen Jugendaustausch
Merkblatt Stand: 27.12.2016 Das erweiterte Führungszeugnis als Teil des Risikomanagements beim rotarischen Jugendaustausch I. Allgemeines Rotary fühlt sich in besonderem Maße dem Ziel des Jugendschutzes
MehrAnlage 1: Auszug aus dem 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfegesetz:
Anlage 1: Auszug aus dem 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfegesetz: 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für
MehrM Bezirksregierung Braunschweig. Merkblatt für Abfallvermittler (Makler) (Stand: Mai 2003)
501.62800 M Bezirksregierung Braunschweig Merkblatt für Abfallvermittler (Makler) (Stand: Mai 2003) Vorbemerkung Mit dem In-Kraft-Treten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) am 07.10.1996
MehrGemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN, BERLIN 28.06.2017 Gemeinsame
MehrVorwort Seite 3. Informationen zu den Vorschriften des 72a Abs. 4 SGB VIII 4. Das erweiterte Führungszeugnis 7. Einsichtnahme und Datenschutz 9
Inhalt Dieser Leitfaden richtet sich insbesondere an freie Träger der Jugendhilfe (Anerkennung nach 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz), wie z. B. Jugend-, Kultur- oder Sportvereine sowie sonstige Träger,
MehrDie Vereinbarung nach 72a SGB VIII. zwischen dem
Die Vereinbarung nach 72a SGB VIII zwischen dem LVR-Landesjugendamt und den Mitgliedsverbänden des Landessportbundes LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland WSB Hauptausschuss I. Hintergrund
MehrDER GENERALBUNDESANWALT BEIM BUNDESGERICHTSHOF
DER GENERALBUNDESANWALT BEIM BUNDESGERICHTSHOF - DIENSTSTELLE BUNDESZENTRALREGISTER - Informationen für die Beantragung eines Führungszeugnisses für Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
MehrLANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE
MehrAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) Vom 16. Dezember 2008 Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes und 1 Abs. 2 Satz 2 des
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone
Bun d esrat Drucksache 419/18 30.08.18 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in
Mehrmit diesem Schreiben möchte ich Sie auf Defizite in der Arbeitsweise des Ihnen unterstellten Dezernats hinweisen und Sie um Abhilfe bitten.
Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz Magistrat der Stadt Wiesbaden Amt für soziale Arbeit Herrn Arno Goßmann Postfach 3920 65029 Wiesbaden Dietmar Brach Fachreferent für Sozialrecht Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz
MehrPresse- mitteilung F Ü H R U N G S Z E U G N I S J E T Z T O N L I N E I M I N T E R N E T B E A N T R A G E N
Pressestelle Presse- mitteilung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT ANSPRECHPARTNER Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn 53094 Bonn Pressesprecher Thomas W. Ottersbach TEL +49 228 99 410-4444 FAX +49 228 99 410-5050
MehrKinderschutz Führungszeugnisse
Kinderschutz Führungszeugnisse 72a Bundeskinderschutzgesetz- Informationsveranstaltung Kommunen am 15.07.2016 1 Themen 1. Grundlagen 2. Sicherstellungsvereinbarung 3. Erweitertes Führungszeugnis 3.1 Beantragung
MehrEntwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 562/08 (Beschluss) 19.09.08 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19.
MehrSehr geehrte Damen und Herren,
09.10.2017 Gemeinsames Schreiben des Gemeindetags, Städtetags und des Landesfeuerwehrverbands zu den gemeinsam verabschiedeten Orientierungswerten zur Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem
VERBAND DER DIÖZESEN DEUTSCHLANDS KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Was ändert sich am 01.01.2007? Seit dem 01.01.2007 ist eine Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag in Kraft, wonach ab diesem Zeitpunkt
MehrBonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa
An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,
MehrInformationen zur Umsetzung des 72 a SGB VIII im Landkreis Erding
Informationen zur Umsetzung des 72 a SGB VIII im Landkreis Erding I. Allgemeines Mit der Regelung des 72a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) wird das Ziel verfolgt, bereits einschlägig vorbestrafte
MehrVereinbarung über Einzelheiten des Verfahrens zur Übermittlung der Prüfberichte von unabhängigen. Präambel
Vereinbarung über Einzelheiten des Verfahrens zur Übermittlung der Prüfberichte von unabhängigen Sachverständigen und Prüfinstitutionen im Sinne des 114 Abs. 4 SGB XI vom.. Präambel Gemäß 10 Abs. 3 Satz
MehrAus füllhilfe zum Antrag auf Förderung der Au s bildung - Förderperiode Ausfüllhilfe
Ausfüllhilfe zum Antrag auf Förderung der Ausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in 2018 nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die Förderung von betrieblichen
Mehr1.2 Eintragung in die Handwerksrolle Für die Durchführung der AU ist der Betrieb mit dem in Nummer Anlage VIIIc StVZO genannten
AU-Anerkennung Antrag auf AU-Anerkennung für Fahrzeuge mit G-Kat ohne OBD-System Fahrzeuge mit G-Kat und OBD-System Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor bis 7,5t zul. Gesamtmasse Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor
MehrI. Einleitung. Ausgehend von etwa Austrittserklärungen jährlich geht das Land von Mehreinnahmen i.h.v. ca. 1,8 Millionen Euro aus.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz KiAustrG) und des Gesetzes
MehrAntrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform nach 45 bis 48a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Name des Trägers Hessisches Sozialministerium Ref. II 3 A Postfach 31 40 65021 Wiesbaden über Magistrat der Stadt / Kreisausschuss des Landkreises 1 Jugendamt Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung
Mehr- im Folgenden "Jugendamt" - <Bezeichnung des Trägers>, vertreten durch <Funktion, Name>, <Anschrift> - im Folgenden "Träger" - sowie
Der Landkreis Lindau (Bodensee), Fachbereich Jugend und Familie - Jugendamt, Bregenzer Straße 33, 88131 Lindau (Bodensee), vertreten durch den Fachbereichsleiter Jürgen Kopfsguter - im Folgenden "Jugendamt"
MehrHinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall bzw. einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall bzw.
MehrKonzept. zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des Erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige nach 72 a SGB VIII
Konzept zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des Erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige nach 72 a SGB VIII Am Herrenhof 1 97437 Haßfurt Anlage 2 zu TOP 1 JHA 14.11.2013 Stand: Oktober
MehrErweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche - Informationen
Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche - Informationen Stand: 25.11.2016 Durch das neue Bundeskinderschutzgesetz ergibt sich eine Änderung für Personen, die ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe
MehrMusterstadt, den 00. Juni.2016
Anlage 5 Absender: Gemeindeverwaltung Musterstadt Anschrift Musterstadt, den 00. Juni.2016 Mit Postzustellungsurkunde (behördliche Entscheidung) Herrn/Frau/Firma Mustermann Musterstr.1 65498 Musterstadt
MehrAnhänge. zur Vereinbarung zwischen Jugendamt und Verein zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII
Anhänge zur Vereinbarung zwischen Jugendamt und Verein zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII I. Gesetzestext 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1)
Mehr(3) Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale wird auf... Euro pro Stunde festgesetzt.
/N/uA LOyts Satzung über die Festsetzung des Verdienstausfalls der beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr..., der beruflich selbstständigen Helfer der privaten Hilfsorganisationen
MehrReform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG); Neuregelung Optionspflicht
Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Kreisverwaltungen Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte
MehrAusfüllhilfe. zum Antrag auf Förderung der Ausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/-in 2017
Ausfüllhilfe zum Antrag auf Förderung der Ausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/-in 2017 nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die Förderung von betrieblichen
MehrEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Bundesrat Drucksache 152/14 (Beschluss) 23.05.14 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 922. Sitzung am 23.
MehrEntwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrat Drucksache 858/07 28.11.07 Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel Die sogenannte 58er-Regelung
MehrAntrag auf Erlaubnis zur Kindertagespflege
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Sachgebiet 21 Amt für Kinder, Jugend und Familie Kindertagespflege Postfach 15 63 82455 Garmisch-Partenkirchen Antrag auf Erlaubnis zur Kindertagespflege 1. Umfang (Zutreffendes
MehrVereinbarung. zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach 72a SGB VIII. für den Bereich
Vereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach 72a SGB VIII für den Bereich der freien Träger der Jugendarbeit, die keine Einrichtungen oder Dienste
MehrJugendamt der Stadt Bad Kreuznach als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Rhdnlandpfolz MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz Postfach 3280 55022 Mainz Frau Oberbürgermeisterin Dr. Heike Kaster-Meurer Postfach 5 63 Schillerplatz
Mehr... Mitteilungsverfahren der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen nach 44 Abs. 5 SGB XI
Anlage Besprechung der Spitzenverbände und Krankenkassen, des VDR, der BfA und des Verbandes der privaten Krankenversicherung über Fragen der Rentenversicherung von Pflegepersonen am 13. Mai 2005... Mitteilungsverfahren
MehrVereinbarung gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII. Zwischen
Vereinbarung gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Zwischen (Name des Vereins / Trägers) (Verantwortliche Person) (Straße) (PLZ, Ort) - Vereinbarungspartner zu 1) - und der Stadt/Gemeinde Abteilung, als örtlichem
MehrAntrag auf Erlaubnis zur Kindertagespflege
Absender: Eingang: Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Sachgebiet 21 Postfach 15 63 82455 Garmisch-Partenkirchen Antrag auf Erlaubnis zur Kindertagespflege 1. Angaben zur Person Name, Vorname(n) ggf. Geburtsname
MehrInformationen zum Bundeskinderschutzgesetz
Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz Überblick Aufbau des 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss Personenkreis Qualifizierter Kontakt Dokumentation Fragen Seite 2 Aufbau der Norm 72 a SGB VIII (1) Beschäftigte
MehrReferentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines fairen Wettbewerbs Ihr Schreiben vom 11. September 2018, Aktenzeichen: III B / /2018
An das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Referat III B 5 11015 Berlin per E-Mail: IIIB5@bmjv.bund.de Abt. Recht und Berufsrecht Unser Zeichen: Ru/Gl Tel.: +49 30 240087-11 Fax: +49
MehrAntrag auf Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin / psychosozialer Prozessbegleiter
An das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz - Referat 36 Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt Antrag auf Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin / psychosozialer
Mehrzur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des erweiterten Führungszeugnisses für nebenund ehrenamtlich Tätige nach 72a SGB VIII im Landkreis Neu-Ulm
Fachbereich Jugend und Familie Konzept zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des erweiterten Führungszeugnisses für nebenund ehrenamtlich Tätige nach 72a SGB VIII im Landkreis Neu-Ulm Landkreis Neu-Ulm
MehrUmsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen
1 Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen Grundsätzliche Informationen Was muss ich wissen? Die
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Bundesrat Drucksache 448/15 BRFuss 05.10.15 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - In Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes A. Problem und Ziel Durch das Gesetz zur Verbesserung
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1620 12. 12. 2002 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose A.
MehrEine detailliertere rechtliche Würdigung der Stadt Bielefeld ist als Anlage beigefügt.
Postfach 12 03 15 10593 Berlin Vorbericht für die 153. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend und Familie des Deutschen Städtetages am 24./25. September 2009 in Brüssel Straße des 17. Juni 112 10623
MehrDie Verschiebung des Anwendungszeitpunktes soll auch dafür genutzt werden, im Rahmen eines Pilotprojektes den Datenumfang zu überprüfen.
Bundesrat Drucksache 722/10 05.11.10 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz - Wi Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach 5b des Einkommensteuergesetzes
MehrRahmenvereinbarung nach 72a SGB VIII
t in FACHBEREICH Rahmenvereinbarung nach 72a SGB VIII zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Stadt Recklinghausen - Fachbereich 51 Kinder, Jugend und Familie, vertreten durch den
MehrLandesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Abt. 1 Landesprüfungsamt für Heilberufe Erich-Schlesinger-Str.
Name, Vorname Straße, Hausnummer Land, PLZ, Wohnort Telefon (freiwillige Angabe) E-Mailanschrift (freiwillige Angabe) Sofern Sie einen Bevollmächtigten haben, teilen Sie dies bitte unter Verwendung des
MehrAusübungsberechtigung nach 7b Handwerksordnung
Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung (HwO) i.d.f. vom 01.01.2004 (BGBl. I, S. 2933), zuletzt geändert am 24.12.2003 (BGBl. I, S. 2933 ff), zur selbständigen Ausübung des -Handwerks Haben Sie
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter gemäß 34c Abs.
Industrie- und Handelskammer Reutlingen Erlaubnis gemäß 34 c GewO Ernst-Simon-Str. 10 72072 Tübingen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer,
Mehr(Elternbeitragssatzung) vom
Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom
MehrFormular 22.1 Antrag auf Erlaubnis 34i GewO/ natürliche Person. Industrie- und Handelskammer zu Rostock Postfach Rostock
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Rostock Postfach 10 52 40 18010 Rostock Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis 34 i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Natürliche Person/ Geschäftsführender
MehrSie hatten sich mit folgenden Anliegen an mich gewandt:
POSTANSCHRIFT Der Datenschutzbeauftragte, Postfach 1468, 53004 Bonn An Herrn HAUSANSCHRIFT VERBINDUNGSBÜRO TELEFON TELEFAX E-MAIL BEARBEITET VON INTERNET Husarenstraße 30, 53117 Bonn Friedrichstraße 50,
MehrLWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle Sucht
LWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle Sucht Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 48133 Münster nur per Email Stadt-/Kreisverwaltung - Jugendamt - nachrichtlich: Kommunale Spitzenverbände
MehrSenatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Bernhard-Weiß-Str. 6 10178 Berlin-Mitte u+ salexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Bernhard-Weiß-Str. 6 D-10178 Berlin
MehrAntrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gemäß 206 BRAO Stand Juli 2014
Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gemäß 206 Stand Juli 2014 Rechtsanwaltskammer Stuttgart Zulassungsabteilung Königstraße 14 D-70173 Stuttgart Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen
MehrStellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.11.2017 zum Vorschlag für eine Verordnung über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union GKV-Spitzenverband
MehrBUNDESKINDERSCHUTZGESETZ ÜBERSICHT. ÄNDERUNG DES 72a SGB VIII. 72a (4) SGB VIII
ÜBERSICHT Ausgangslage Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) 72a (4) SGB VIII die Partner der Vereinbarung Geltungsbereich relevanter Personenkreis relevante Straftaten ( 72a (1) SGB VIII) Kriterien qualifizierter
MehrRichtlinien. der Stadt Sankt Augustin zur Ausstellung der Ehrenamtskarte NRW
Richtlinien der Stadt Sankt Augustin zur Ausstellung Beschlossen: 16.09.2009 Bekannt gemacht: 30.09.2009 in Kraft getreten: 01.10.2009 Geändert durch Ratsbeschluss vom 17.06.2015, in Kraft getreten am
MehrIndustrie- und Handelskammer zu Schwerin Postfach Schwerin
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Postfach 11 10 41 19010 Schwerin Hinweise: Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit diesem Erlaubnisantrag gestellt werden. Bitte verwenden Sie
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Bundesrat Drucksache 101/15 18.03.15 Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Die Verwaltungsgerichte sind mit Streitigkeiten
MehrIhr Schreiben vom Ansprechpartner/-in / Berthold Reis Änderung des 12 Abs. 5 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes
Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Postfach 3269 55022 Mainz Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd 67433 Neustadt a.d.w. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 56068
MehrMERKBLATT Antrag auf Änderung der Betriebserlaubnis einer Apotheke
MERKBLATT Antrag auf Änderung der Betriebserlaubnis einer Apotheke Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis (Betriebserlaubnis)
MehrThema: Auskunftsansprüche von Versicherten
Thema: Auskunftsansprüche von Versicherten Information der KBV 224/2011 An die Kassenärztlichen Vereinigungen Rechtsabteilung RA Jürgen Schröder Tel. (030) 40 05 1720 Fax (030) 40 05 27 1720 E-Mail: JSchroeder@kbv.de
MehrArbeitshilfe der KLJB Umgang mit der Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt und dem erweiterten Führungszeugnis
Arbeitshilfe der KLJB Umgang mit der Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt und dem erweiterten Führungszeugnis Mit Anleitung Schritt für Schritt! Stand: April 2016 Inhaltsverzeichnis Gesetzliche
Mehr