SchiedsamtsZeitung 40. Jahrgang 1969, Heft 10 Online-Archiv Seite 147a-152 Organ des BDS

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1 FRÜCHTE AUS DES NACHBARS GARTEN UND BESCHRÄNKUNG DES NACHBARLICHEN GRUNDSTÜCKSRECHTES Von Schm. Goswin Claßen, Köln, Bezirksbeauftragter des BDS und 1. Vors. der SchsVgg. f. d. LGBez. Köln Obwohl die Anzahl der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in der Praxis der Schr. sehr gering geworden ist, kommt es hier und dort schon einmal dazu, dass sich Kollegen mit Nachbarschaftsstreitigkeiten, die ihre Ursache im Pflanzen von Bäumen und Sträuchern finden, befassen müssen. Schon manch gutnachbarschaftliches Verhältnis ist dadurch getrübt worden, dass Streitigkeiten über die Fragen entstanden sind, welche Abstände beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern eingehalten werden müssen. Diese Meinungsverschiedenheiten haben ihre Ursache in der allgemein herrschenden Rechtsunkenntnis. Begünstigt wird dieser Zustand dadurch, dass das BGB keine gesetzlichen Vorschriften über die Einhaltung bestimmter Abstände beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern kennt. Es gelten in dieser Frage nur landesrechtliche Bestimmungen. Um den Schiedsmannskollegen, wenn sie sich mit solchen Fragen befassen müssen, einen Anhaltspunkt zu geben, sei auf folgendes hingewiesen. 1. Rechtsgrundlagen a) Gemeines Recht. In vielen deutschen Ländern gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, die sich über den Abstand von Bäumen und Sträuchern von der Nachbargrenze aussprechen. Dies gilt z. B. für Hamburg, Schleswig-Holstein und für alle Länder, in denen früher das sog. Gemeine Recht galt; denn das Gemeine Recht hatte ebenso wenig wie das Römische Recht Vorschriften über den Grenzabstand von Bäumen und Sträuchern getroffen. b) Allgemeines Landrecht. Das Gewohnheitsrecht hat sich in den Ländern herausgebildet, in denen es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt, also dort, wo nach dem Preußischen Allgemeinen Landrecht gehandelt wird, das 1794 in den ehem. Preußischen Staaten und Provinzen eingeführt worden ist und wo es heute noch gilt, soweit es nicht durch das BGB außer Kraft gesetzt worden ist. Das Allgemeine Landrecht kennt in seinem Artikel 173 I 8 nur für lebende Hecken nicht dagegen für Bäume und Sträucher Vorschriften über den Grenzabstand. Danach müssen lebende Hecken stets so gepflanzt werden, dass sie dem Nachbar keinen Schaden zufügen können (Lichteinfall). Der Abstand muss mindestens 11/2 Fuß = ca. 0,47 m betragen. Diese Bestimmung des Artikels 173 I 8 des ALR findet entsprechende Anwendung beim Anpflanzen von hecken-artigen Baumanpflanzungen, nicht aber auf einzelne Bäume oder Sträucher. Das ALR Seite 1/5

2 schreibt hierfür keinen bindenden Grenzabstand vor. Diese Gesetzeslücke kann durch das Gewohnheitsrecht als ebenbürtige Rechtsquelle geschlossen werden. c) Gewohnheitsrecht. Wenn für Bäume und Sträucher durch immer wiederkehrende Übung sich ein gewisser Grenzabstand herausgebildet hat, so ist dieser Abstand maßgebend. Wo sich aber kein Gewohnheitsrecht herausgebildet hat, kann der Grundstückseigentümer keine Beseitigung von Bäumen und Sträuchern verlangen, es sei denn (was wohl kaum vorkommt), dass die Bäume oder Sträucher mit dem Vorsatz angepflanzt wurden, den Nachbar zu schikanieren (Schikane im Sinne des 226 BGB). Wo aber ein Handeln im Sinne des 226 BGB nicht nachweisbar ist, aber dennoch eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbar durch Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern dicht an der Grenze gegeben ist, ist dem Grundstückseigentümer in entsprechender Anwendung des 906 BGB der Eigentumsabwehranspruch des 1004 BGB gegeben, der dem Nachbar klarmachen soll, dass es auf Grund des Gemeinschaftsverhältnisses der Grundstücksnachbarn eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme gibt und dass auch der Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes dem Grundstückseigentümer die Rechtspflicht auferlegt, seinen Nachbar vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu bewahren. d) Code Civil Napoleon. Eine grundsätzliche Regelung über den Abstand zur Grenze des Nachbarn, die beim Pflanzen von Bäumen, Sträuchern und Hecken beachtet werden muss, befindet sich aber im Code Civil Napoleons vom 5. März 1803 (C. C.), der nach dem Art. 124 des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch auch heute noch im linksrheinischen Gebiet gilt. Nach Art. 671 C. C. darf man hochstämmige Bäume (und hierauf ist schon bei der Anpflanzung zu achten) nur in einer Entfernung von 2 m und Sträucher sowie lebende Hecken nur in einer Entfernung von 0,50 m von der Grenze zwischen zwei Grundstücken anpflanzen. Der einzuhaltende Abstand ist bei Bäumen von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der er aus dem Erdreich kommt, zu messen. Bei Hecken und Sträuchern wird von der Mitte der nächst der Grenze befindlichen Triebe aus gemessen. Die vorgeschriebenen Abstände gelten sowohl für ländliche als auch für Grundstücke in Städten, aber nur für aneinandergrenzende Privatgrundstücke, also nicht für den Fall, dass ein Privatgrundstück an eine öffentliche Straße oder an einen öffentlichen Platz angrenzt, und auch nicht für Anpflanzungen, die dem Uferschutz dienen. Der Nachbar hat einen Beseitigungsanspruch nach Art. 672 C. C., wenn Anpflanzungen in einer geringeren Entfernung vorgenommen wurden. Ihm steht dieses Recht auch dann zu, wenn im Einzelfall durch die Anpflanzung des Baumes sein Grundstück keinen Schaden erleidet. Im C. C. ist über die Verjährung des Seite 2/5

3 Anspruches auf Beseitigung keine Vorschrift enthalten. 2. Überhängende Zweige und eingedrungene Wurzeln Obwohl das BGB keine Vorschrift über den Grenzabstand von Bäumen und Sträuchern enthält, hat es aber in 910 BGB den sogenannten Überhang geregelt. Der Tatbestand des Überhanges ist immer dort gegeben, wo Zweige eines Baumes oder Strauches auf das Grundstück des Nachbarn herüberragen oder wo Wurzeln eines Baumes oder Strauches vom Grundstück des Nachbarn in den Grund und Boden eines anderen eingedrungen sind. Herüberhängende Zweige darf der Grundstückseigentümer erst dann abschneiden, wenn er den Besitzer des Überhanggewächses eine angemessene Frist gesetzt hat und dieser die Frist nicht eingehalten hat. Eine Frist könnte man als angemessen betrachten, wenn sie nicht in die Zeit des Hauptwachstums fällt, sondern in die Zeit, in der Bäume und Sträucher ohnehin zurückgeschnitten werden. Es ist ratsam, dem Nachbar die Frist zur Beseitigung der überhängenden Zweige nur im Winter zu setzen, weil die Anpflanzungen zu anderen Jahreszeiten in vollem Saft stehen und durch die Beseitigung der Zweige die Kulturen Schaden erleiden könnten. Die Fristsetzung ist tunlich schriftlich zu überstellen, weil man in einem evtl. Rechtstreit den Nachweis erbringen muss, dass man dem Nachbar eine Frist gesetzt hat. Die Fristsetzung muss an denjenigen gerichtet sein, der das Grundstück bewirtschaftet, also an den Pächter oder sonstigen Besitzer. Der Eigentümer muss nicht mit diesen Personen identisch sein. Will der Besitzer der überhängenden Zweige dieselben selbst entfernen, so muss er sich beim Besitzer des Nachbargrundstückes die Erlaubnis zum Betreten des Grundstückes vorher besorgen. Der Nachbar ist aber nicht verpflichtet, dies zu gestatten. Wird die Erlaubnis verweigert, dann muss der Besitzer der Anpflanzung versuchen, von seinem Grundstück aus die überhängenden Zweige zu beseitigen. Wurzeln, die in ein Grundstück eingedrungen sind, darf der Grundeigentümer abschneiden oder abhacken, ohne vorher (wie bei überhängenden Zweigen) dem Nachbar eine angemessene Frist zur Beseitigung der Wurzeln zu stellen. Jedoch muss er in der Anwendung der Sorgfaltspflicht, der er nach BGB unterliegt, prüfen, ob der Baum durch seinen Eingriff nicht der Haltewurzeln beraubt wird und dadurch umfallen kann. In einem solchen Falle muss er den Eigentümer des Baumes so frühzeitig benachrichtigen, dass er vor der beabsichtigten Maßnahme die Sicherung des Baumes vornehmen kann. Ragen nicht nur die Zweige, sondern auch der Stamm auf das Nachbargrundstück herüber, weil der Baum schief gewachsen ist, dann ist das Selbsthilferecht nach BGB nicht gegeben. In diesem Fall hat der Grundstückseigentümer das Recht, gem BGB auf Beseitigung zu klagen. Dasselbe gilt, wenn Zweige nicht nur in Seite 3/5

4 den Luftraum über dem Nachbargrundstück, sondern auch in das Mauerwerk des Nachbarn eingedrungen sind. Der BGB gilt nur zugunsten des Grundstückseigentümers, nicht aber zugunsten des Mieters oder Pächters. Dem Mieter oder Pächter steht aber das an keine Fristsetzung gebundene Selbsthilferecht des Besitzers aus BGB zur Seite. Bei dicht an der Grenze zum Nachbar hin angepflanzten Sträuchern kommt es vor, dass sie auf das Grundstück des Nachbarn hinüberwachsen. Haben diese Sträucher auf des Nachbarn Grundstück Wurzel gefasst, so sind darüber stehende Strauchteile Eigentum des Nachbarn geworden. Steht ein Baum oder Strauch a u f der Grenze, so gehören nach BGB die Früchte und, wenn der Baum gefällt oder der Strauch beseitigt wird, auch der Baum oder Strauch den beiden Nachbarn zu gleichen Teilen. Ob der Baum oder Strauch mehr oder weniger auf dieser oder jener Seite steht, ist gleichgültig. Die Früchte werden nach der Ernte geteilt; Fallobst gehört demjenigen, auf dessen Grundstück es fällt. Bei einer evtl. Beseitigung eines Baumes oder Strauches fallen die Kosten der Beseitigung beiden Nachbarn zu gleichen Teilen zu. Der Nachbar, der die Beseitigung des Baumes verlangt, hat die Kosten der Beseitigung allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baum verzichtet; er erwirbt in diesem Falle der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzmarkierung dient und den Umständen nach nicht durch eine andere Grenzmarkierung ersetzt werden kann. Die gleichen Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch. 3. Das Obst an den Zweigen Früchte, die auf ein fremdes Grundstück hinüberragen, darf der Nachbar nicht pflücken oder von den Zweigen schütteln. Das Obst, welches durch Reife oder Wind von den Zweigen gefallen ist, gilt nach 911 des BGB als Früchte des Nachbargrundstückes, auf welches es gefallen ist. Der Eigentümer des Baumes darf dieses Fallobst nicht von dem Grundstück des Nachbarn auflesen. Tut er es dennoch, so macht er sich des Diebstahls und, wenn er das Grundstück unberechtigt betreten hat, auch des Hausfriedensbruches schuldig, es sei denn, dass der Nachbar von seinem Recht des Auflesens keinen Gebrauch machen will. Hier ist eine Absprache der Nachbarn ratsam. Der Nachbar hat den Nachteil der herüberragenden Zweige; er soll daher auch einen entsprechenden Vorteil haben. Er braucht dem Eigentümer des Baumes das Betreten seines Grundstückes nicht zu gestatten, wenn dieser das herüberhängende Obst abernten will. Wenn die überhängenden Zweige nicht in des Nachbarn Garten, sondern auf eine öffentliche Straße oder ein dem allgemeinen Gebrauch dienendes Grundstück ragen, dann darf Seite 4/5

5 ein Dritter das von dem Baum gefallene Obst nicht an sich nehmen; denn nach 911 Satz 2 BGB bleibt der Eigentümer des Baumes oder Strauches Eigentümer der Früchte, die auf eine öffentliche Straße oder auf ein dem öffentlichen Gebrauch dienendes Grundstück fallen. Anmerkung der Schriftleitung: Zu der vorstehend dargestellten Rechtslage ist ergänzend auf folgende Bestimmungen hinzuweisen: Art. 124 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB v. 18. B. 1896) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem bestimmten Abstande von der Grenze gehalten werden dürfen. Mit dieser Bestimmung wurde die Fortgeltung des bis zum (Inkrafttreten des BGB) geltenden Landesrechtes zugelassen. Die etwas unübersichtliche Rechtslage ist in dem Aufsatz von Claßen aufgezeichnet. Die Schr. in Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen müssen aber noch folgende neuen Landesgesetze beachten, die die alten Rechtsgrundlagen aus dem 18. und 19. Jahrhundert jeweils für ihr Land beseitigt und neues Recht gesetzt haben: 1. Hessisches Nachbarrechtsgesetz vom (GVB1. II S. 231), 2. Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz vom (GVB1. S. 91), 3. Nordrhein-Westfälisches Nachbarrechtsgesetz vom (GV NW S. 190). Das Nachbarrechtsgesetz NW v bringt neue Regelungen zum Fensterund Lichtschutzrecht, zum Hammerschlags- und Leiterrecht sowie zum Einfriedigungs- und Dachtraufrecht. Ferner enthält es Vorschriften über Grenzabstände für Pflanzen und Gebäude, über Abwasser und Bodenerhöhungen, über die Benutzung von Nachbarwänden und sog. Grenzwänden. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind aber nur dann heranzuziehen, wenn die Beteiligten nicht etwas Abweichendes vor dem Streit vereinbart hatten. Die der Schriftleitung nicht ohne weiteres zugänglichen Nachbarrechtsgesetze in Hessen, Niedersachsen und Baden- Württemberg (dieses v , GVBl. S. 171) enthalten wahrscheinlich ähnlich neue Bestimmungen. Zum Nachbarrecht bei einer gemeinsamen Grenzeinrichtung, die nicht Giebelmauer ist, aber von einem Vertrag her zu beurteilen ist, siehe den Fall 13 in diesem Heft S Seite 5/5

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