Arbeitssicherheit in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung

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1 Arbeitssicherheit in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung TÜV NORD GmbH & Co. KG

2 Historie zur Sicherheit von Arbeitsmitteln 19XX Verordnungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen Druckbehälterverordnung, Dampfkesselverordnung, Aufzugsverordnung usw Arbeitsmittelbenutzungsverordnung 2002 Betriebssicherheitsverordnung Zusammenfassung 2015 Nov. der Betriebssicherheitsverordnung

3 Grundsätzliches zur Einführung der Betriebssicherheitsverordnung 2002 Vor 2002 gab es eine Vielzahl von Anforderungen an Arbeitsmittel und Anlagen (Verordnungen wie z.b. VbF, Druckbehälterverordnung, Dampfkesselverordnung, Arbeitsmittelbenutzungsverordnung und Regelwerke wie UVV, TRbF, TRD, TRB, TRA usw.) 2002 Zusammenfassung aller Arbeitsschutzanforderungen zur Sicherheit von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen in der Betriebssicherheitsverordnung

4 Betriebssicherheitsverordnung 2002 Produktsicherheitsgesetz Arbeitsschutzgesetz ProdSG (vorher GPSG) BG Verordnung über brennbare Arbeitsmittelbenutzungs- UVV Flüssigkeiten verordnung Druckbehälterverordnung Aufzugsverordnung Dampfkesselverordnung usw. TRbF TRA TRD TRB usw. Betriebssicherheitsverordnung Abschnitt 2 Abschnitt 3 Technische Regeln zur BetrSichV TRBS

5 Betriebssicherheitsverordnung 2002 Die Betriebssicherheitsverordnung forderte den Arbeitgeber auf, eine Gefährdungsbeurteilung für die sichere Bereit- stellung und Benutzung von Arbeitsmitteln zu erstellen. Für überwachungsbedürftige Anlagen wurden vom Betreiber sicherheitstechnische Bewertungen (Prüffristenermittlung) erstellt Für explosionsgefährdete Bereiche musste der Arbeitgeber ein Explosionsschutzdokument erstellen.

6 Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung Inkrafttreten am

7 Ziele der nov. Betriebssicherheitsverordnung Weiterer Abbau von Doppelregelungen (insbesondere beim Explosionsschutz. Dieser wird zukünftig in der Gefahrstoffverordnung geregelt) Einheitliche Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen Rechtliche Gleichstellung des Betreibers überwachungsbedürftiger Anlagen mit dem Arbeitgeber (z.b. Entfall von sicherheitstechnischen Bewertungen) Stärkere Betonung der Ergonomie und Vermeidung von psychischen Belastungen. Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer (Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung bei Verwendung von Arbeitsmitteln)

8 Ziele der nov. Betriebssicherheitsverordnung Schutzmaßnahmen in Form von Schutzzielen (Bestandsschutzproblem bei älteren Arbeitsmitteln) Prüfplakette bei Aufzugsanlagen Bessere Verständlichkeit (Erleichterung und Verbesserung des Arbeitsschutzes) Umsetzung von EU-Recht (Arbeitsmittel RL 2009/104/EG und Explosionsschutz RL 1999/92/EG in Bezug auf Prüfungen) Grundsätzlich ist festzuhalten: Die Neueinführung der Betriebssicherheitsverordnung soll grundsätzlich nicht zu Verschärfungen führen

9 Ergebnis / Lösung Erlass der geänderten Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV unter Ablösung der bisherigen Betriebssicherheitsverordnung Änderung der Gefahrstoffverordnung

10 Einführung der neuen Betriebssicherheitsverordnung und Änderung der Gefahrstoffverordnung über Artikelverordnung Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Anlagen (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV) Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

11 Inhaltsverzeichnis Betriebssicherheitsverordnung Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Anlagen BetrSichV 1. Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen 3. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 4. Abschnitt: Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit 5. Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften Anhang 1: Anhang 2: Anhang 3: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

12 3 Gefährdungsbeurteilung (GBU) Arbeitgeberpflicht: Der Arbeitgeber hat vor Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Alle Gefährdungen, die von 1. den Arbeitsmitteln selbst, 2. der Arbeitsumgebung und 3. den Arbeitsgegenständen (an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden) ausgehen, sind zu bewerten.

13 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen Die Gefährdungsbeurteilung - 3 der BetrSichV Absatz 2 Folgendes ist insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen 1. Die Gebrauchstauglichkeit des Arbeitsmittels, einschließlich ergonomischer Grundsätze unter dem Eindruck einer alternden Gesellschaft, d.h. die Gebrauchstauglichkeit ist eine wesentliche Voraussetzung für die sichere Verwendung

14 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen Die Gefährdungsbeurteilung - 3 der BetrSichV Absatz 2 2. die sicherheitsrelevanten, einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe, d.h. die Verwendung eines Arbeitsmittels unter Einbeziehung von Gefährdungen aus der Arbeitsumgebung sind als Schutzziel definiert

15 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen Die Gefährdungsbeurteilung - 3 der BetrSichV Absatz die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, d.h. die psychischen Belastungen sind als neues Schutzziel definiert,

16 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen Die Gefährdungsbeurteilung - 3 der BetrSichV Absatz Vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung, d.h., die Betrachtung der Gefährdungen bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten werden hier als weiteres Schutzziel mit hohem Gefährdungspotential 16 definiert.

17 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen Die Gefährdungsbeurteilung - 3 der BetrSichV WICHTIG: Die einzelnen Rechtvorschriften verlangen keine separaten Gefährdungsbeurteilungen, sondern die in den Rechtsvorschriften zu betrachtenden Gefährdungen sind in einer nach ArbSchG ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen!

18 3 Gefährdungsbeurteilung Weiter ist zu beachten: Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden (Siehe auch BekBS 1113). Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Informationen beschaffen: Woher? 21 Absatz 4 Nummer 1 Regeln und Erkenntnisse, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen sowie zugängliche Erkenntnisse aus den arbeitsmedizinischen Vorsorgen Festlegung von Art, Umfang der erforderlichen Prüfungen + Prüffristen Regelmäßige Aktualisierung in Hinblick auf Stand der Technik

19 Prüfpflicht der Dampfkesselanlage vgl Erstmalige und wiederkehrende Prüfpflicht der Dampfkesselanlage entsprechend Anhang 2, Abschnitt 4, Nr. 4 und 5 der BetrSichV Maximale wiederkehrende Prüffrist: 10 Jahre Durchführung der Prüfung als - Ordnungsprüfung - Einsicht Prüfbuch / Genehmigungsauflagen - Einsicht Prüfbescheinigungen ZÜS / Befähigte Person - Technische Prüfung - Eignung und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen - Funktion übergeordneter Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion - Der sichere Zustand der Anlage

20 Wiederkehrende Prüfung Die Höchstfristen für die wiederkehrende Prüfung der Anlagenteile bleiben unverändert bestehen Anlagenteil Äußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung Dampfkessel 1 Jahr 3 Jahre 9 Jahre Druckbehälter 2 Jahre* 5 Jahre 10 Jahre Rohrleitungen** 5 Jahre -- 5 Jahre * sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt ** für brennbare, ätzende bzw. giftige Fluide

21 Zuordnung von Prüfungen In der Neufassung werden die Diagramme nach DruckgeräteRL in Tabellenform dargestellt (Tabellen 2-11) Tabelle 2: Dampfkessel Tabellen 3-6: Druckbehälter nach 97/23 EG Tabelle 7: einfache Druckbehälter (2009/105/EG) Tabellen 8-11: Rohrleitungen Keine Änderungen hinsichtlich der Zuordnung der Prüfungen zu der befähigten Person bzw. der ZÜS.

22 Zuordnung von Prüfungen Tabelle 2: Zuordnung und Prüfungen von beheizten und überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwassermit einer Temperatur von mehr als 110 C

23 Aktualisierung des Prüfumfangs (Dampfkesselanlage / Anlagenteil-Dampfkessel) Dampfkesselanlage Anlagenteil Dampfkessel Begriffsbestimmung: (BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.1 a +TRBS 2141 Abs.2 (11)) DE/HWE > 110 C Kesselgerüst Feuerung Aufstellungsraum Begriffsbestimmung: (BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.2 b) DE/HWE + Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion Sicherheit beeinflussende Ausrüstungsteile Konkretisierung in der GBU erforderlich

24 Beispiel: Anlagenteil- Dampfkessel UE Austritt Frischdampf-AV V D ECO TR + Feuerung KUP Eintritt Speisewasser-RV SWP

25 Beispiel: Dampfkesselanlage UE V D Feue- TR Red. DT HDU ECO rung P P SWB Inklusive Aufstellungsraum (Kesselhaus)

26 Aufteilung der Dampfkesselanlage Die überwachungsbedürftige Dampfkesselanlage setzt sich z.b. aus folgenden Anlagenteilen / Arbeitsmittel zusammen: Überwachungsbedürftiges Anlagenteil Dampfkessel Überwachungsbedürftiger Anlagenteil Speisewasserbehälter Prüfpflichtiger Frischdampfleitung als Arbeitsmittel Weitere Kleinleitungen als Arbeitsmittel (Entlüftungen / Entwässerungen, ) Brennstoffleitungen - überwachungsbedürftig / prüfpflichtig Konkretisierung in der GBU erforderlich

27 Anlagenprüfung Eine Anlage kann in mehrere Unteranlagen aufgeteilt werden, wenn dieses z. B. auf Grund verfahrenstechnischer oder prüftechnischer Gründe sinnvoll ist. Dabei sind jedoch die entstehenden Schnittstellen zu betrachten. Anlagenprüfungen sind für alle überwachungsbedürftige Anlagen durchzuführen Prüfpflicht durch die ZÜS Prüfpflicht durch die befähigte Person

28 Anlagenprüfung durch die ZÜS Die ZÜS führt die Anlagenprüfung durch, sobald eines der Anlagenteile durch die ZÜS zu prüfen ist. Die ZÜS stützt sich dabei auf die vorliegenden Prüfbescheinigungen der ZÜS für die überwachungsbedürftigen Anlagenteile die vorliegenden Prüfaufzeichnungen der befähigten Person für die überwachungsbedürftigen Anlagenteile die vorliegenden Prüfaufzeichnungen der befähigten Person für Arbeitsmittel, die eine besondere sicherheitstechnischen Bedeutung innerhalb der Anlage haben und die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen Die Anlagenprüfung wird in einem separaten Anlagenprüfbuch dokumentiert. Die Einhaltung der Prüffristen wird nachverfolgt (z.b. im Anlagenkataster der Länder)

29 Festlegung des Anlagenumfangs Eine wesentliche Aufgabe ist die sinnvolle erstmalige Festlegung des Anlagenumfangs unter Berücksichtigung Der vorhandenen Gefährdungen und der daraus abzuleitenden notwendigen Schutzmaßnahmen Der verfahrenstechnischen Zusammenhänge Der wiederkehrend durchzuführenden Prüfungen Der innerbetrieblichen Verantwortlichkeiten

30 Prüffristen der Dampfkesselanlage 19 der BetrSichV - Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Dies kann gegeben sein, wenn: die Beschaffenheit einer Anlage über dem Durchschnitt vergleichbarer Anlagen ausgeführt ist, die Anlage überdimensioniert ist, ein höherer Kontrollaufwand während des Betriebes als normalerweise üblich geleistet wird (zusätzliche zfp-maßnahmen und Online-Monitoring wie LDÜ-Systeme oder HT-DMS).

31 Prüfpflicht der Dampfkesselanlage - Prüfkonzept gemäß Anhang 2, Abschnitt 4, Nr. 5.7 Bei äußeren und inneren Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden a. Besichtigungen durch andere Verfahren und b. statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren, wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden.

32 Prüfpflicht der Dampfkesselanlage - Prüfkonzept gemäß Anhang 2, Abschnitt 4, Nr. 5.7 Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Keine Übertragung eines Prüfergebnisses von einer Anlage auf eine andere Anlage. Zustandsbewertung Diagnostik online Auslegung und Berechnung Diagnostik offline Dokumentierte Qualität Bausteine für ein Prüfkonzept auf Basis einer ganzheitlichen Zustandsüberwachung

33 Beispiele zur Notwendigkeit der Aktualisierung GBU Anpassung an den Stand der Technik (z.b. Steuerung des Luft-/Brennstoffverhältnis durch Handeingriff zulassen?) Hinweise: Bekanntmachung zur Betriebssicherheit - BekBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik

34 Beispiele zur Notwendigkeit der Aktualisierung GBU Sicherheitsrelevante Veränderung Beispiel: Änderung Vorbelüftung Ableitung von Maßnahmen auf Grundlage eines CFD-Rechenmodels

35 Beispiele zur Notwendigkeit der Aktualisierung GBU Schäden / neue Informationen Maßnahmen: Änderung der Geometrie / Prüffristen und -umfang

36 Beispiele zur Notwendigkeit der Aktualisierung GBU Schäden / neue Informationen Beispiel: Absicherung Prüfintervall durch Bruchmechanik

37 Beispiele zur Notwendigkeit der Aktualisierung GBU Überprüfung zur Wirksamkeit der Schutzmaßnahme Verfolgung der Sicherheits-Lebenszyklen von vorhandenen Schutzsystemen (Kesselschutz und Brennerverriegelung) Rohrsystembetrachtung von vorhanden Rohrleitungssystemen (Turbinenschnellschluss / Ausblaseleitung-Sicherheitsventil) Anpassung Prüfkonzept: Prüfung von Erdgasrohrleitungen nach bzw. in Anlehnung an das DVGW-Regelwerk Änderungen im Personalkonzept für die Bedienung und Wartung

38 Beispiele zur Notwendigkeit der Aktualisierung GBU Überprüfung zur Wirksamkeit der Schutzmaßnahme Befahrung von Anlagenteilen, Bsp. abgesperrte REA-Bahn Änderungen am Aufstellungsraum Hinweise von Herstellern über geänderte Betriebs- und Wartungsvorschriften

39 Aufbau der Gefährdungsbeurteilung Gestaltung ist frei wählbar Hinweise zur Umsetzung - TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Aktualisierung an neue BetrSichV erforderlich) - DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention - Merkblatt A 017 der BG RCI Gefährdungsbeurteilung Grundsätzliche Strategie - Arbeitsplatz bezogen (Instandhalten / Betreiben / Wechselwirkungen) - Arbeitsmittel bezogen (Instandhalten /Betreiben / Wechselwirkungen) - Dynamische GBU für nicht planbare Tätigkeiten

40 Unterstützung bei der Erstellung der GBU TÜV NORD hat zahlreiche Erfahrungen im Bereich von Gefährdungsbeurteilungen gesammelt Wir unterstützen Ihr Unternehmen gerne bei den unterschiedlichsten Aufgabenstellungen / Bewertungen Wir beraten gerne zur effektiven Aufteilung und Prüfung von Druckanlagen

41 Vielen Dank Dr. Gerhard Dreier Tel.: Mob.:

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