2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses 2. 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben 3

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1 Übersicht Seite 1 Mietzinshöhe 2 2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses 2 3 Inkrafttreten 2 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben 3 3 Ermäßigung in anderen Fällen 3 4 Generalklausel 3 5 Sonderleistungen 4 6 Entrichtung der Gebühr 4 7 Steuern 4 8 Zusatzbestimmungen Inkrafttreten 5 Seite 1 von 5

2 Benutzungstarif für die Benutzung der Räume und Einrichtungen des Dorftreff im Stadtteil Rendel Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I, S. 229) und der 1-5a, 10 des Hessischen Gesetztes über Kommunale Abgaben (KAG) vom (GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz (GVBl. I, S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben in der Sitzung am nachstehenden Benutzungstarif beschlossen: Vereins- und Familienfest 1 Mietzinshöhe Gewerblicher Art Heizungszuschläge ( ) Tagungen/Schulungen Ausstellungen/ Messen u.a. ohne Eintritt mit Eintritt Versammlungsraum inkl. Thekenbereich 100,00 150,00 250,00 50,00 Küche inkl. Geschirr 60,00 60,00 90,00 Sektbar / Stuhllager 20,00 20,00 40,00 Außenanlage 2,00 / m² 2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses Die Gebühren sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltungen fällig. Vereinbarte Nebenkosten sowie andere an den Vermieter zu erbringende Zahlungen werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. 3 Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt nach erfolgter amtlicher Bekanntmachung in Kraft. Karben, den Der Magistrat der Stadt Karben Schulz Bürgermeister Seite 2 von 5

3 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben Örtliche und Kreisvereinigungen mit Sitz in Karben (z.b. politische Parteien, Schulen, Kirchen, Vereinen usw.) haben keinen Heizungszuschlag zu zahlen. Für regelmäßige Übungsstunden der vorgenannten Organisationen in den Bürgerhäusern der Stadtteile Okarben und Petterweil ist kein Heizungszuschlag und keine Gebühr zu zahlen. Im übrigen gelten für diese vorgenannten Organisationen folgende Ermäßigungen: a) für interne Veranstaltungen ohne Erhebung von Eintrittsgeld: (maximal 2-mal jährlich) 1. ohne Tanz 75% Ermäßigung 2. mit Tanz 50% Ermäßigung b) für öffentliche Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld und Tanz 50% Erm. c) bei kulturellen Veranstaltungen ohne Tanz, jedoch mit Eintrittsgeld 25% Erm. d) bei anderen Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen keine Erm. e) bei Ausstellungen ohne Eintrittsgeld 50% Erm. bei Ausstellungen mit Eintrittsgeld 25% Erm. f) bei Eigenversammlungen der Stadt Karben, der städt. Gremien und bei Veranstaltungen, bei denen die Stadt Karben die Trägerschaft übernommen hat, werden keine Gebühren und Heizungszuschläge berechnet (gilt analog für Fraktionssitzungen); 3 Ermäßigung in anderen Fällen a) Bei Veranstaltungen über mehrere aufeinanderfolgende Tage ermäßigt sich die Gebühr für den 2. und jeden folgenden Tag um 25%; ausgenommen hiervon bleibt der Heizungszuschlag. b) Bei Trauerfeiern sind 50% der Gebühren zu zahlen. c) Bei Benutzung der Räumlichkeiten für Schulungen, Lehrgänge u.ä., die kulturellen Zwecken oder zur Weiterbildung dienen, können die Beträge gemäß 1 bis zu maximal 75% gemindert werden. d) Bei Benutzung der Räumlichkeiten für überörtliche Tagungen (Gewerkschaften, Parteien, Kreistage u.ä.) können abweichend von Mietzinshöhe Mietpreise festgelegt oder dem Gaststättenpächter die Räumlichkeiten zu einem günstigeren Tarif vermietet werden. 4 Generalklausel Soweit Veranstaltungen vorstehend nicht ausdrücklich erwähnt sind, wird der Magistrat, den angemessenen Mietzins unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen festzusetzen bzw. von der Erhebung des Mietzinses abzusehen. Seite 3 von 5

4 5 Sonderleistungen Leistungen, die über die beschriebene Bereitstellung der Räume und Einrichtungen hinausgehen, z.b. Dekorationen, Sonderreinigung und ähnliches, werden zu den anfallenden Selbstkosten für Material und nach den Sätzen, die die Stadt bei den Leistungen für Arbeitsstunden für Dritte berechnet, in Rechnung gestellt. 6 Entrichtung der Gebühr Die Gebühren sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung fällig. Vereinbarte Nebenkosten sowie andere an den Vermieter zu erbringende Zahlungen werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. 7 Steuern Bei allen in diesem Benutzungstarif festgelegten Mietzinsen, die der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, ist die Mehrwertsteuer zu den jeweils gültigen Sätzen hinzuzurechnen. 8 Zusatzbestimmungen a) die nichtgemieteten Räume bleiben verschlossen. Die Übergabe und Abnahme der gemieteten Räumlichkeiten erfolgt durch einen von der Stadt Karben zu benennenden Beauftragten. Für die Terminvereinbarung ist der Mieter verantwortlich. Die Räume werden im gereinigten Zustand übergeben und sind auch in diesem Zustand zurückzugeben. Reinigungsmaterial wird nicht gestellt. Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung kann von der Stadt Karben eine Reinigungsfirma beauftragt werden. Die Kosten trägt der Mieter. b) Mit der Ausschmückung der gemieteten Räume kann der Benutzer am Tag vor Veranstaltungsbeginn anfangen; die Nutzung der Räume an diesem Tag darf jedoch nicht beeinträchtigt werden. Nach Beendigung der Veranstaltung ist die Ausschmückung der gemieteten Räume bis spätestens Uhr des nächsten Tages zu beseitigen. Bei Unterlassung erfolgt Beseitigung auf Kosten des Veranstalters. Sollten die Räumlichkeiten schon vor Beginn der im ersten Satz genannten Frist benötigt werden, fallen die entsprechenden Gebühren an. c) Die in Karben durch einen Stadtverband oder Ortsverein vertretenen Parteien oder sonstige Wählergruppen sowie in Karben vertretene Vereine, erhalten einen großen Saal für Veranstaltungen, bei denen kein Eintritt erhoben wird, zweimal jährlich kostenlos. Nebenräume für Sitzungen, Tagungen usw. erhalten sie fünfmal jährlich kostenlos. d) Übungsabende für Ortsansässige Vereine werden nur mit den Verbrauchskosten belastet und zwar mit 10,00 Euro je angefangene Übungsstunde mindestens jedoch 20,00 Euro pro Abend. Übungsabende, bei denen die Teilnehmer eine Kursgebühr zahlen müssen, werden mit dem üblichen Mietzins berechnet. Der Magistrat behält sich vor, Vereine oder nicht zahlenden Benutzern die Räumlichkeiten zu entziehen, falls sie für gebührenpflichtige Veranstaltungen oder vom Magistrat benötigt werden. Ein Anspruch au Ersatzräume besteht nicht. Seite 4 von 5

5 e) Fest vereinbarte Termine können bis 14 Tage vor der Veranstaltung kostenlos storniert werden. Stornierungen nach diesem Termin werden mit 10% des Mietzinses berechnet. Stornierungen können nur bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn akzeptiert werden. f) Die Verwaltung ist ermächtigt im Einzelfall entsprechende Kautionen festzusetzen. Dieser Benutzungstarif tritt am 01. April 2006, nach seiner amtlichen Bekanntmachung, in Kraft. 9 Karben, den Der Magistrat der Stadt Karben Schulz Bürgermeister Veröffentlicht durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsorgan, der Wetterauer Zeitung - Ausgabe Bad Vilbel/Karben - vom gemäß 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Karben Seite 5 von 5

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