2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses 2. 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben 3
|
|
- Dennis Meissner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Übersicht Seite 1 Mietzinshöhe 2 2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses 2 3 Inkrafttreten 2 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben 3 3 Ermäßigung in anderen Fällen 3 4 Generalklausel 3 5 Sonderleistungen 4 6 Entrichtung der Gebühr 4 7 Steuern 4 8 Zusatzbestimmungen Inkrafttreten 5 Seite 1 von 5
2 Benutzungstarif für die Benutzung der Räume und Einrichtungen des Dorftreff im Stadtteil Rendel Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I, S. 229) und der 1-5a, 10 des Hessischen Gesetztes über Kommunale Abgaben (KAG) vom (GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz (GVBl. I, S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben in der Sitzung am nachstehenden Benutzungstarif beschlossen: Vereins- und Familienfest 1 Mietzinshöhe Gewerblicher Art Heizungszuschläge ( ) Tagungen/Schulungen Ausstellungen/ Messen u.a. ohne Eintritt mit Eintritt Versammlungsraum inkl. Thekenbereich 100,00 150,00 250,00 50,00 Küche inkl. Geschirr 60,00 60,00 90,00 Sektbar / Stuhllager 20,00 20,00 40,00 Außenanlage 2,00 / m² 2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses Die Gebühren sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltungen fällig. Vereinbarte Nebenkosten sowie andere an den Vermieter zu erbringende Zahlungen werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. 3 Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt nach erfolgter amtlicher Bekanntmachung in Kraft. Karben, den Der Magistrat der Stadt Karben Schulz Bürgermeister Seite 2 von 5
3 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben Örtliche und Kreisvereinigungen mit Sitz in Karben (z.b. politische Parteien, Schulen, Kirchen, Vereinen usw.) haben keinen Heizungszuschlag zu zahlen. Für regelmäßige Übungsstunden der vorgenannten Organisationen in den Bürgerhäusern der Stadtteile Okarben und Petterweil ist kein Heizungszuschlag und keine Gebühr zu zahlen. Im übrigen gelten für diese vorgenannten Organisationen folgende Ermäßigungen: a) für interne Veranstaltungen ohne Erhebung von Eintrittsgeld: (maximal 2-mal jährlich) 1. ohne Tanz 75% Ermäßigung 2. mit Tanz 50% Ermäßigung b) für öffentliche Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld und Tanz 50% Erm. c) bei kulturellen Veranstaltungen ohne Tanz, jedoch mit Eintrittsgeld 25% Erm. d) bei anderen Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen keine Erm. e) bei Ausstellungen ohne Eintrittsgeld 50% Erm. bei Ausstellungen mit Eintrittsgeld 25% Erm. f) bei Eigenversammlungen der Stadt Karben, der städt. Gremien und bei Veranstaltungen, bei denen die Stadt Karben die Trägerschaft übernommen hat, werden keine Gebühren und Heizungszuschläge berechnet (gilt analog für Fraktionssitzungen); 3 Ermäßigung in anderen Fällen a) Bei Veranstaltungen über mehrere aufeinanderfolgende Tage ermäßigt sich die Gebühr für den 2. und jeden folgenden Tag um 25%; ausgenommen hiervon bleibt der Heizungszuschlag. b) Bei Trauerfeiern sind 50% der Gebühren zu zahlen. c) Bei Benutzung der Räumlichkeiten für Schulungen, Lehrgänge u.ä., die kulturellen Zwecken oder zur Weiterbildung dienen, können die Beträge gemäß 1 bis zu maximal 75% gemindert werden. d) Bei Benutzung der Räumlichkeiten für überörtliche Tagungen (Gewerkschaften, Parteien, Kreistage u.ä.) können abweichend von Mietzinshöhe Mietpreise festgelegt oder dem Gaststättenpächter die Räumlichkeiten zu einem günstigeren Tarif vermietet werden. 4 Generalklausel Soweit Veranstaltungen vorstehend nicht ausdrücklich erwähnt sind, wird der Magistrat, den angemessenen Mietzins unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen festzusetzen bzw. von der Erhebung des Mietzinses abzusehen. Seite 3 von 5
4 5 Sonderleistungen Leistungen, die über die beschriebene Bereitstellung der Räume und Einrichtungen hinausgehen, z.b. Dekorationen, Sonderreinigung und ähnliches, werden zu den anfallenden Selbstkosten für Material und nach den Sätzen, die die Stadt bei den Leistungen für Arbeitsstunden für Dritte berechnet, in Rechnung gestellt. 6 Entrichtung der Gebühr Die Gebühren sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung fällig. Vereinbarte Nebenkosten sowie andere an den Vermieter zu erbringende Zahlungen werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. 7 Steuern Bei allen in diesem Benutzungstarif festgelegten Mietzinsen, die der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, ist die Mehrwertsteuer zu den jeweils gültigen Sätzen hinzuzurechnen. 8 Zusatzbestimmungen a) die nichtgemieteten Räume bleiben verschlossen. Die Übergabe und Abnahme der gemieteten Räumlichkeiten erfolgt durch einen von der Stadt Karben zu benennenden Beauftragten. Für die Terminvereinbarung ist der Mieter verantwortlich. Die Räume werden im gereinigten Zustand übergeben und sind auch in diesem Zustand zurückzugeben. Reinigungsmaterial wird nicht gestellt. Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung kann von der Stadt Karben eine Reinigungsfirma beauftragt werden. Die Kosten trägt der Mieter. b) Mit der Ausschmückung der gemieteten Räume kann der Benutzer am Tag vor Veranstaltungsbeginn anfangen; die Nutzung der Räume an diesem Tag darf jedoch nicht beeinträchtigt werden. Nach Beendigung der Veranstaltung ist die Ausschmückung der gemieteten Räume bis spätestens Uhr des nächsten Tages zu beseitigen. Bei Unterlassung erfolgt Beseitigung auf Kosten des Veranstalters. Sollten die Räumlichkeiten schon vor Beginn der im ersten Satz genannten Frist benötigt werden, fallen die entsprechenden Gebühren an. c) Die in Karben durch einen Stadtverband oder Ortsverein vertretenen Parteien oder sonstige Wählergruppen sowie in Karben vertretene Vereine, erhalten einen großen Saal für Veranstaltungen, bei denen kein Eintritt erhoben wird, zweimal jährlich kostenlos. Nebenräume für Sitzungen, Tagungen usw. erhalten sie fünfmal jährlich kostenlos. d) Übungsabende für Ortsansässige Vereine werden nur mit den Verbrauchskosten belastet und zwar mit 10,00 Euro je angefangene Übungsstunde mindestens jedoch 20,00 Euro pro Abend. Übungsabende, bei denen die Teilnehmer eine Kursgebühr zahlen müssen, werden mit dem üblichen Mietzins berechnet. Der Magistrat behält sich vor, Vereine oder nicht zahlenden Benutzern die Räumlichkeiten zu entziehen, falls sie für gebührenpflichtige Veranstaltungen oder vom Magistrat benötigt werden. Ein Anspruch au Ersatzräume besteht nicht. Seite 4 von 5
5 e) Fest vereinbarte Termine können bis 14 Tage vor der Veranstaltung kostenlos storniert werden. Stornierungen nach diesem Termin werden mit 10% des Mietzinses berechnet. Stornierungen können nur bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn akzeptiert werden. f) Die Verwaltung ist ermächtigt im Einzelfall entsprechende Kautionen festzusetzen. Dieser Benutzungstarif tritt am 01. April 2006, nach seiner amtlichen Bekanntmachung, in Kraft. 9 Karben, den Der Magistrat der Stadt Karben Schulz Bürgermeister Veröffentlicht durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsorgan, der Wetterauer Zeitung - Ausgabe Bad Vilbel/Karben - vom gemäß 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Karben Seite 5 von 5
Entgeltverzeichnis für die öffentlichen Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Künzell
Entgeltverzeichnis für die öffentlichen Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Künzell Gemäß 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
MehrNutzungsentgeltsatzung für Säle und Räume der Stadt Eschborn
Nutzungsentgeltsatzung für Säle und Räume der Stadt Eschborn Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534), zuletzt geändert
MehrENTGELTSATZUNG FÜR DAS FORUM FRIEDRICHSDORF KULTUR- UND TAGUNGSZENTRUM DER STADT FRIEDRICHSDORF. vom Dokument
ENTGELTSATZUNG FÜR DAS FORUM FRIEDRICHSDORF KULTUR- UND TAGUNGSZENTRUM DER STADT FRIEDRICHSDORF vom 12.11.2007 Dokument zurück Beginn Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis Entgeltsatzung für das Forum Friedrichsdorf
MehrGebührenordnung der Stadt Leun für folgende städtische Gebäude:
Gebührenordnung der Stadt Leun für folgende städtische Gebäude: a) Dorfgemeinschaftshaus Bürgerschänke zur grünen Au" im Stadtteil Biskirchen b) Dorfgemeinschaftshaus im Stadtteil Bissenberg c) Haus der
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung. für die. Kelterscheune Urberach
1 Benutzungs- und Gebührenordnung für die Kelterscheune Urberach Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt
MehrGebührensatzung. für die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser und Grillhütten in der Gemeinde Knüllwald. G e b ü h r e n s a t z u n g
Gebührensatzung für die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser und Grillhütten in der Gemeinde Knüllwald Aufgrund der 5, 19, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993
MehrWappensatzung der Stadt Karben. Inhaltsverzeichnis. 1 - Wappen und Logo. 2 - Nutzungsrecht. 3 - Verwendung. 4 - Darstellung
Inhaltsverzeichnis 1 - Wappen und Logo 2 - Nutzungsrecht 3 - Verwendung 4 - Darstellung 5 - Gültigkeit der Genehmigung 6 - Ordnungswidrigkeiten 7 - Inkrafttreten Seite 1 von 5 Aufgrund der 5 und 14 der
MehrENTGELTREGELUNG für die städtischen Hallen und Säle
Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. vom 01.04.2005 (GVBl. I 2005, S. 142), geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I, S. 757) hat die Stadtverordnetenversammlung
MehrSatzungen der Stadt Waldeck Entgeltordnung Stadthallen, BGH und DGH erstellt am Entgeltordnung
Entgeltordnung für die Benutzung der Stadthallen, Bürgerhäuser, Dorfgemeinschaftshäuser und Gemeinderäume der Stadt Waldeck Aufgrund des 5 der allgemeinen Benutzungsbestimmungen (ABB) für die Stadthallen,
Mehr(Benutzungssatzung Gemeinschaftshäuser BenSGemH)
Stadt Zwingenberg Der Magistrat Aufgrund der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757) und
MehrGebührensatzung für die Nutzung von Sportanlagen der Stadt Dreieich
Gebührensatzung für die von Sportanlagen der Stadt Dreieich Inhaltsübersicht 1 Entgeltlichkeit 2 Gebühr 3 Gebührenpflichtiger 4 Fälligkeit 5 Art der 6 Verfahren 7 Zweckentfremdende /Satzungsverstoß 8 Verschiedenes
MehrGebührenordnung über die Inanspruchnahme der städtischen Hallen und städt. Räumlichkeiten
Stadt Möckmühl Kreis Heilbronn Gebührenordnung über die Inanspruchnahme der städtischen Hallen und städt. Räumlichkeiten Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat in seiner Sitzung am 29.11.2011 folgende
MehrOrtsrecht der Gemeinde Burbach
Ortsrecht der Gemeinde Burbach Gebührensatzung zur Benutzungsordnung (Satzung) für die Turnhallen, Gemeinschaftshäuser und Räume der Gemeinde Burbach Gliederungsziffer Zuständigkeit 4.3 FB 4 Bürgerservice,
MehrBereinigte Satzung. der Stadt Bernkastel-Kues
Bereinigte Satzung der Stadt Bernkastel-Kues über die Erhebung von Gebühren für die Vermietung der Güterhalle Alter Bahnhof Kues und des Forumsplatzes sowie die Benutzung dieser Einrichtungen (Gebühren-
Mehr2. Artikelsatzung. zur Einführung des Euro. zum
2. Artikelsatzung zur Einführung des Euro zum 01.01.2002 1 Präambel Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrGEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN
- 1 - Kindertageseinrichtungen - Gebührensatzung GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung
MehrEntgeltverzeichnis für das Propsteihaus Petersberg und die Gemeinschaftshäuser der Gemeinde Petersberg (ab )
Gemäß 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) und 5 Abs. 3 der Benutzungsordnung
MehrG E B Ü H R E N O R D N U N G
G E B Ü H R E N O R D N U N G DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF FÜR DIE VERMIETUNG STADTEIGENER RÄUME UND EINRICHTUNGEN 1 Gebührenordnung der Stadt Mörfelden-Walldorf für die Vermietung stadteigener Räume und
MehrG E B Ü H R E N S A T Z U N G
G E B Ü H R E N S A T Z U N G FÜR DIE MUSIKSCHULE MÖRFELDEN-WALLDORF 8. Ergänzungslieferung 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Gebühren 2 - Gebührenpflicht 3 - Gebührenermäßigung/ -befreiung 4 -
MehrSATZUNG ÜBER DIE NUTZUNGSORDNUNG FÜR DAS FORUM FRIEDRICHSDORF KULTUR- UND TAGUNGSZENTRUM DER STADT FRIEDRICHSDORF. vom
SATZUNG ÜBER DIE NUTZUNGSORDNUNG FÜR DAS FORUM FRIEDRICHSDORF KULTUR- UND TAGUNGSZENTRUM DER STADT FRIEDRICHSDORF vom 12.11.2007 Dokument zurück Beginn Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis Satzung über
MehrTarifordnung. für die Benutzung der Stadthalle, Gemeinschaftshäuser, Sporthallen und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen der Stadt Volkmarsen
Tarifordnung für die Benutzung der Stadthalle, Gemeinschaftshäuser, Sporthallen und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen der Stadt Volkmarsen (in der Fassung der 6. Änderung vom 11.09.2007) Die Stadtverordnetenversammlung
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim
Benutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim 1 Träger Die Stadt Bensheim unterhält einen Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim am Beauner Platz.
MehrGebührensatzung für die Leistungen des Vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes der Feuerwehr Offenbach am Main
Gebührensatzung für die Leistungen des Vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes der Feuerwehr Offenbach am Main Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.April
MehrGemeinde Seeheim-Jugenheim. GEBÜHRENORDNUNG der Gemeinde Seeheim-Jugenheim
Gemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG der Gemeinde Seeheim-Jugenheim für nachfolgend aufgelistete Liegenschaften: Sport- und Kulturhalle, Schulstraße 18, Bürgerhalle Jugenheim, Bahnhofstraße 12, Bürgerhaus
MehrGEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER STADT GRÜNBERG
GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER STADT GRÜNBERG Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg Aufgrund der 5 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
MehrAnlage 2. zu den Benutzungsordnungen für das Haus der Generationen. in Mallersdorf-Pfaffenberg. (In der Fassung vom )
Anlage 2 zu den Benutzungsordnungen für das Haus der Generationen in Mallersdorf-Pfaffenberg (In der Fassung vom 01.01.2018) Tarif 1 a): Kommerzielle Veranstaltungen, bei denen Eintritt verlangt wird.
MehrEntgeltordnung für die Singoldhalle Bobingen
Entgeltordnung für die Singoldhalle Bobingen 1. Benutzungsentgelt Das Benutzungsentgelt setzt sich zusammen aus der Grundmiete für die mögliche Anmietung von Räumlichkeiten, den Nebenkosten für die vom
MehrGebührenordnung für Veranstaltungsräume der Stadt Karben
Gebührenordnung für Veranstaltungsräume der Stadt Karben Bürgerzentrum Karben Bürgerhaus Okarben Bürgerhaus Petterweil Mehrzweckhalle Burg-Gräfenrode Dorftreff Rendel Die Stadt Karben erhebt über Ihren
Mehr2. Nachtrag. zur Benutzungs- und Tarifordnung für die Bürgerhäuser in der Gemeinde Hosenfeld in der Fassung vom 01. Januar 2005
2. Nachtrag zur Benutzungs- und Tarifordnung für die Bürgerhäuser in der Gemeinde in der Fassung vom 01. Januar 2005 Aufgrund der 19, 20 und 51, Ziff. 10, der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
MehrAnlage I zur Satzung über die Benutzung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinde Aarbergen - Benutzungsgebührenordnung -
Anlage I zur Satzung über die Benutzung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinde Aarbergen - Benutzungsgebührenordnung - beschlossen: Anlage I zur Satzung über die Benutzung der Bürger- und
MehrGemeinde Althütte Rems-Murr-Kreis. Entgeltordnung für die Benutzung der öffentlichen Gebäude und Einrichtungen der Gemeinde Althütte vom 19.
Gemeinde Althütte Rems-Murr-Kreis Entgeltordnung für die Benutzung der öffentlichen Gebäude und Einrichtungen der Gemeinde Althütte vom 19. Juni 2018 Der Gemeinderat der Gemeinde Althütte hat am 19. Juni
MehrAmtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018
Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018 Gebührensatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Fuldatal Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf. vom Dokument
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 05.11.2004 Dokument zurück Beginn Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis Aufgrund der 5 und 51 der
MehrGebührensatzung für den Regiebetrieb Borkener Seenland der Stadt Borken (Hessen)
Gebührensatzung für den Regiebetrieb Borkener Seenland der Stadt Borken (Hessen) Aufgrund der 5, 51 Ziffer 6 und 93 Abs. 1 und 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der ab 01.04.1993 geltenden Fassung
MehrGEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER STADT GRÜNBERG
GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER STADT GRÜNBERG Aufgrund der 5 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142),
MehrGemeinde Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Entgeltordnung. über die Höhe des Entgeltes der. Gemeinschaftshalle. in der. Fassung. vom. 19.
Gemeinde Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Entgeltordnung über die Höhe des Entgeltes der Gemeinschaftshalle in der Fassung vom 19. Juli 2005 1 In seiner Sitzung am 05.11.2002 hat der GR nachfolgende Entgeltordnung
MehrGEBÜHREN- UND BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE BÜRGER- UND FEUERWEHRHÄUSER, SOZIALZENTREN UND SPORTHALLEN DER STADT RODGAU
4 0 9, Seite 1 von 6, Ausdruck: 31.01.11 GEBÜHREN- UND BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE BÜRGER- UND FEUERWEHRHÄUSER, SOZIALZENTREN UND SPORTHALLEN DER STADT RODGAU Aufgrund der 5, 20, 51 und 93 der Hessischen
Mehr1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3
Übersicht: Ortsrecht der Stadt Karben Seite I. Das Kinder- und Jugendforum und seine Funktionen 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme
MehrGebührenordnung für die Benutzung der städtischen Hallen (Festhalle/ Sporthalle) und Sportplätze (gültig ab dem )
Der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen hat in der Sitzung am 03.06.2014 folgende Gebührenordnung beschlossen: Gebührenordnung für die Benutzung der städtischen Hallen (Festhalle/ Sporthalle) und Sportplätze
Mehr1 Zweck und Benutzungsanspruch 2. 2 Öffnungszeiten 2. 3 Anmeldung und Gebühren Ausleihe 3. 5 Mahnungen Behandlung der Medien, Haftung 4
Übersicht Ortsrecht der Stadt Karben Seite 1 Zweck und Benutzungsanspruch 2 2 Öffnungszeiten 2 3 Anmeldung und Gebühren 2-3 4 Ausleihe 3 5 Mahnungen 3-4 6 Behandlung der Medien, Haftung 4 7 Aufenthalt
MehrGEBÜHRENSATZUNG. für das Archiv der Stadt Paderborn. vom
4101 GEBÜHRENSATZUNG für das Archiv der Stadt Paderborn vom 01.08.2001 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Sporthalle
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Sporthalle Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
MehrSatzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Sporthalle
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Sporthalle Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
MehrSatzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom geändert durch die
Seite: 1 Satzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom 07.05.2013 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 31.10.2013 Aufgrund
MehrOrtsrecht der Gemeinde Söhrewald Gebührenordnung für Dorfgemeinschaftshäuser und Mehrzweckhalle
die Dorfgemeinschaftshäuser und die der Gemeinde Söhrewald in der Fassung der Änderungssatzung vom 30. Oktober 2013 Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 15.12.2016 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Rüsselsheim. Steuergegenstand
Seite 1 Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.5.2013 (GVBl. S. 218) sowie des 7 des Hessischen Gesetzes
MehrGebührensatzung. zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Wächtersbach
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Wächtersbach Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.
Mehr1. Änderung der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen der Gemeinde Eichenzell mit Gebührenordnung
1. Änderung der Satzung über die gemeindlichen Einrichtungen der Gemeinde Eichenzell mit Gebührenordnung Aufgrund der 5, 19, 20, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
MehrKostenbeitragssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Marktgemeinde Burghaun Stand:
Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Marktgemeinde Burghaun Stand: 05.07.2016 Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrGebührenordnung des Marktfleckens Merenberg. für die Benutzung der Sporthalle (Mehrzweckhalle) Merenberg, der
Gebührenordnung des Marktfleckens Merenberg für die Benutzung der Sporthalle (Mehrzweckhalle) Merenberg, der Dorfgemeinschaftshäuser Barig-Selbenhausen, Reichenborn und Rückershausen sowie des Alten Rathauses
MehrEntgeltordnung. für die Nutzung von Sporteinrichtungen der Gemeinde Niedere Börde
Entgeltordnung für die Nutzung von en der Gemeinde Niedere Börde Auf der Grundlage der 1,2 und 5 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz, 45 Abs. 2 Nr. 6 KVG LSA in Verbindung mit 6 der Satzung über die Nutzung von
MehrSatzung. über die Gebühren für das Wiesenbad der Stadt Eschborn. in der Fassung des IV. Nachtrages vom *)
Satzung über die Gebühren für das Wiesenbad der Stadt Eschborn in der Fassung des IV. Nachtrages vom 16.06.2011 *) Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. vom
MehrGebührensatzung für das Freischwimmbad
DER MAGISTRAT DER STADT OBER-RAMSTADT 743-00 / 2013 Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
MehrGebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim vom 27. Februar 2017
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim vom 27. Februar 2017 (amtlich bekannt gemacht am 04.03.2017 in Kraft getreten am 05.03.2017) Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung
MehrSatzung der Ortsgemeinde Neichen über die Benutzung des Bürgerhauses und die Erhebung von Gebühren vom
Satzung der Ortsgemeinde Neichen über die Benutzung des Bürgerhauses und die Erhebung von Gebühren vom 28.05.2018 Der Ortsgemeinderat von Neichen hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
MehrAltes Schulhaus. Ostalbkreis
Ostalbkreis Gebührenordnung für das Gebäude Altes Schulhaus vom 22. Juni 1998 in der Fassung der Änderrungssatzung vom 19. April 2000 sowie der Euro-Anpassungs-Satzung vom 23. März 2001, In Kraft getreten
MehrG E B Ü H R E N O R D N U N G
G E B Ü H R E N O R D N U N G DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF FÜR DIE VERMIETUNG STADTEIGENER RÄUME UND EINRICHTUNGEN 1 Die Stadtverordnetenversammlung Mörfelden-Walldorf hat in ihrer Sitzung am 11.09.2012
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme. (Kostenbeitragssatzung)
der Tageseinrichtungen für Kinder Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.
MehrDritte Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom für die Benutzung der Freibäder der Gemeinde Sinntal
Dritte Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 20.02.2001 für die Benutzung der Freibäder Aufgrund der 5 und 19 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.
MehrGEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN
- 1 - Kindertageseinrichtungen - Gebührensatzung GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN Auf Grund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für gemeindliche öffentliche Liegenschaften der Gemeinde Modautal vom
Benutzungs- und Gebührenordnung für gemeindliche öffentliche Liegenschaften der Gemeinde Modautal vom 21.12.2004 veröffentlicht in den Modautal-Nachrichten vom 14.01.2005 Änderungs- Modautal- geänderte
MehrBenutzungsordnung für den Jugendtreff der Gemeinde Wenzenbach
GEMEINDE WENZENBACH Benutzungsordnung für den Jugendtreff der Gemeinde Wenzenbach Die Gemeinde Wenzenbach erlässt auf Grundlage von Art. 21 der Gemeindeordnung (GO) mit Gemeinderatsbeschluss vom 10. Februar
MehrKostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen)
Stadt Wetter (Hessen) Stadtrecht Az. 020-00-421 Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen) Inhaltsverzeichnis: 1
MehrSatzung. in der Fassung. vom
Satzung in der Fassung vom 29.06.2015 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Lollar Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Mehr1 Zweckbestimmung. 1. Die Stadt Hatzfeld (Eder) stellt ihre Gemeinschaftseinrichtungen in den Stadtteilen:
Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und der 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Abgaben (KAG) in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung
MehrStadtrecht. Kostenbeitragssatzung. Ausfertigung: (Änderung) Kostenbeitragssatzung
Stadtrecht Stadtverordnetenbeschluss: 28.11.2018 Ausfertigung: 29.11.2018 (Änderung) Veröffentlichung: 03.12.2018 Inkrafttreten: 01.08.2018 zur Satzung der Stadt Nidderau vom 21. Juni 2018 über die Nutzung
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Soden-Salmünster
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Soden-Salmünster Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
MehrGebührensatzung Gemeinschaftseinrichtungen
Gebührensatzung Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Haina (Kloster) i n d e r F a s s u n g v o m 2 4. 0 8. 2 0 0 1, z u l e t z t g e ä n d e r t a m 14.10. 2 0 0 5 Satzung über Gebühren für die Benutzung
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Otto-Ulmer-Halle der Gemeinde Adelmannsfelden
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Otto-Ulmer-Halle der Gemeinde Adelmannsfelden Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrEntgeltverordnung der Gemeinde Hohenstein für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen
Entgeltverordnung der Gemeinde Hohenstein für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen Auf der Grundlage des 22 Abs. 3 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in
MehrGEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG. der Gemeinde HAINBURG
Gemeinde Hainburg GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde HAINBURG Aufgrund der 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I
MehrSatzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Turn- und Festhalle
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Turn- und Festhalle Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat
MehrGebührenordnung für die Vermietung der Ludwig-Eckes-Festhalle Nieder-Olm
STADT NIEDER-OLM Gebührenordnung für die Vermietung der Ludwig-Eckes-Festhalle Nieder-Olm 1 Mietgegenstand (1) = 591 Plätze (Bankettbestuhlung) (die komplette Festhalle inkl. dem Jean-Metten-Zimmer kann
MehrKostenbeitragssatzung
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Bürstadt vom 01. Januar 2018 Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt Bürstadt 11.
MehrSchöfferstadt Gernsheim Der Magistrat
Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Schöfferstadt Gernsheim Veröffentlicht in der Ried-Information Gernsheim Nr. 14/2007 vom 4. April 2007 Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der
MehrDER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF ZUM SCHUTZE DES STADTWAPPENS
S A T Z U N G DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF ZUM SCHUTZE DES STADTWAPPENS 1 I N H A L T S Ü B E R S I C H T 1 - Genehmigung und Beschreibung 2 - Führung des Wappens 3 - Verwendung durch Dritte 4 - Genehmigung
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung
Benutzungs- und Entgeltordnung für Mehrzweckgebäude und Gemeinschaftsräume in der Stadt Boppard 1 Allgemeines Die Stadt Boppard stellt in allen Ortsbezirken Gemeinschaftseinrichtungen zur Förderung des
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
MehrBENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp
BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. 2003,
MehrMagistrat der Stadt Wächtersbach
Magistrat der Stadt Wächtersbach Satzung der Stadt Wächtersbach über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrStand: 1. Änderungssatzung vom
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügungen besonderer Art im Gebiet der Stadt Wetzlar vom 12.12.2006 Stand: 1. Änderungssatzung
MehrGebührenordnung für die Benutzung des Bürgerhauses Kelter
Gebührenordnung für die Benutzung des Bürgerhauses Kelter 1. Gebührenordnung 1.1 Die Gemeinde Winterbach erhebt für die Benutzung des Bürgerhauses Kelter Entgelte nach Maßgabe dieser Gebührenordnung. 1.2
MehrBenutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Theuma Schulstraße 9, Theuma
Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Theuma Schulstraße 9, 08541 Theuma 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Theuma betreibt das vorgenannte Haus als öffentliche Einrichtung. Das Haus steht allen
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt. G e b ü h r e n o r d n u n g. I. Gebührenpflicht. 1 Gebührenerhebung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt Az.: 731-00/02 Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. I 1992 S. 534),
MehrSatzung über die Benutzung der städtischen Plakatträger für Veranstaltungswerbung
Satzung über die Benutzung der städtischen Plakatträger für Veranstaltungswerbung 1. SATZUNG/ORDNUNG: Satzung über die Benutzung der städtischen Plakatträger für Veranstaltungswerbung 2. IN DER FASSUNG
Mehr1 Gebührenerhebung 2. 2 Gebührenschuldner 2. 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 3. 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel 3
Übersicht Seite I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung 2 2 Gebührenschuldner 2 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 3 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel 3 II. Gebühren 5 Gebühren für die Benutzung der
MehrGebührensatzung für das Nachbarschaftshaus Gostenhof (NachbarschaftshausGostenhofGebS NHGGebS)
Gebührensatzung für das Nachbarschaftshaus Gostenhof ( NHGGebS) Vom 14. Oktober 2005 (Amtsblatt S. 381), zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Dezember 2017 (Amtsblatt S. 504) Die Stadt Nürnberg erlässt
MehrGebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Idstein
Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), der
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung. für die Benutzung der Bürgerhäuser und Hallen. der Gemeinde Villmar
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung der Bürgerhäuser und Hallen der Gemeinde Villmar Aufgrund der 5, 51 Ziffer 6 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung sowie
MehrSatzung für die Seniorenvertretung der Stadt Groß-Bieberau
Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Groß-Bieberau Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrKostenbeitragssatzung
Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt Niedenstein vom 21. Juni 2018 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Niedenstein Aufgrund von 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
MehrEntgeltordnung für die Benutzung der Nordmarkhalle und des Willy-Brandt-Platzes
Entgeltordnung für die Benutzung der Nordmarkhalle und des Willy-Brandt-Platzes Aufgrund der 7 Abs. 1 Satz 2, 28 Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H.
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung Aula, Schelmenturm, VHS, Sojus 7, Ulla-Hahn-Haus 41.2
Benutzungs- und Entgeltordnung Aula, Schelmenturm, VHS, Sojus 7, Ulla-Hahn-Haus 41.2 Benutzungs- und Entgeltordnung für die Aula am Berliner Ring, den Schelmenturm, die Räume der Volkshochschule (VHS),
MehrGebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Lindenfels
Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Lindenfels Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeindehalle der Gemeinde Schechingen
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeindehalle der Gemeinde Schechingen Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
Mehr