Ausgleichszahlungen an vom Netzausbau betroffene Städte und Gemeinden

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ausgleichszahlungen an vom Netzausbau betroffene Städte und Gemeinden"

Transkript

1 Fragen und Antworten Datum (3. überarbeitete Fassung) 50Hertz Transmission GmbH Ausgleichszahlungen an vom Netzausbau betroffene Städte und Gemeinden 1. Warum leistet 50Hertz Transmission GmbH überhaupt einen Ausgleich an die Städte und Gemeinden? Der für die System- und Versorgungssicherheit notwendige Netzausbau wird von den vom Bau betroffenen Städte und Gemeinden vor allem als Störung des Landschaftsbildes wahrgenommen. Unmittelbare Vorteile sind für die betroffenen Städte und Gemeinden hingegen nicht erkennbar. Stattdessen erfahren die Städte und Gemeinden den Netzausbau als Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit. Mit der Ausgleichszahlung kompensiert die 50Hertz die Lasten, die durch den energiewendebedingten Netzausbau für die Gemeinden entstehen. Darunter versteht 50Hertz auch Beeinträchtigungen (insbesondere der Anwohner) durch die anstehenden Baumaßnahmen und die Störungen des Landschaftsbildes durch Freileitungen, die die Gemeinde zum Wohl der Allgemeinheit trägt. 2. Wer kann eine solche Ausgleichszahlung erhalten? Gemeinden oder Städte, auf deren Gemeindegebiet eine neue Freileitung errichtet wird. 3. Wie wird die Höhe der Ausgleichszahlung ermittelt? Nach 5 Abs. 4 StromNEV sind Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber von bis zu pro Kilometer vorgesehen. Die Bundesnetzagentur forderte eine Staffelung dieses Höchstbetrages. Dieser Forderung wird mit der dargestellten Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlungsbeträge Rechnung getragen. Die Höhe der Zahlung wird nach objektiven Kriterien bestimmt. Entscheidende Kriterien sind die Leitungslänge (gemessen an der Leitungstrassenachse), kombiniert mit einer Staffelung nach Anwendungsfall und Anzahl der elektrischen Systeme. Ausgehend von der Annahme, dass jeder Leitungsneubau eine mögliche oder tatsächliche Beeinträchtigung im Stadt- oder Gemeindegebiet bewirkt, wird ein Sockelbetrag von zugrunde gelegt. Auf diesen werden je nach Anwendungsfall und der Anzahl der elektrischen Systeme folgende Aufschläge hinzugerechnet, die die Anzahl der elektrischen Systeme

2 berücksichtigen. Diese bestimmen die Höhe und Breite der Leitung und sind damit für das Ausmaß einer möglichen Beeinträchtigung maßgeblich. Vereinfacht gesagt gilt: Mehr Systeme = größer und breiter = mehr Beeinträchtigung = höherer Ausgleichsbetrag : a) pro KM Leitungstrassenachse für jedes elektrische System eines 380kV-Leitungsneubaus und/oder b) pro KM Leitungstrassenachse für jedes elektrische System eines Leitungsneubaus geringerer Spannungsebene im Falle einer Leitungsmitnahme und/oder c) pro KM Leitungstrassenachse für jedes elektrische System einer Bestandsleitung geringerer Spannungsebene im Falle einer Leitungsmitnahme. Der Sockelbetrag und die Aufschläge werden addiert und mit der im Gemeindegebiet liegenden Leitungstrassenlänge, gemessen an der Leitungsachse, multipliziert. Daraus ergeben sich folgende Anwendungsfälle: Systeme 380 kv (Neubau) + 2 Systeme 110 kv (Mitnahme Neubau) 4 Systeme 380 kv (Neubau) + 2 Systeme 110 kv (Mitnahme Bestandsleitung) /km /km 3 4 Systeme 380 kv (Neubau) /km Systeme 380 kv (Neubau) + 2 Systeme 110 kv (Mitnahme Neubau) 2 Systeme 380 kv (Neubau) + 2 Systeme 110 kv (Mitnahme Bestandsleitung) /km /km 6 2 Systeme 380 kv (Neubau) /km Rechenbeispiel: Das Rechenbeispiel stellt den Fall dar, dass im Zuge eines Neubaus einer 380-kV-Freileitung (2 Systeme) im Gebiet der Stadt/Gemeinde XYZ (Länge im Stadt-/Gemeindegebiet: 7,5 km) eine bestehende 110-kV-Freileitung auf einer Länge von 6,3 km mitgenommen wird. Daraus ergibt sich die nachfolgend dargestellte Ausgleichszahlung für die Stadt/Gemeinde XYZ. Anwendungsfall Anzahl Systeme Pauschalbetrag/ Leitungslänge Leitungslänge auf Stadt- /Gemeindegebiet Individualbetrag pro Anwendungsfall

3 Sockelbetrag /km 7,5 km a) Systeme 380 kv (Neubau) /km 7,5 km b) Systeme 110 kv (Mitnahme Neubau) c) Systeme 110 kv (Mitnahme Bestandsleitung) /km /km 6,3 km Summe: Gibt es etwas, das zwischen Stadt/Gemeinde und 50Hertz Transmission GmbH verhandelt werden muss? Nein. Die Höhe der Zahlung steht fest und ist nicht verhandelbar. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt der Zahlung: es ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Leitung. Rechtzeitig vor der Inbetriebnahme muss daher die Vereinbarung abgeschlossen sein. Bei Leitungsabschnitten ist die Inbetriebnahme aller Abschnitte der Stromleitung maßgeblich. 5. Warum fällt die Regelung so starr aus? Müssen nicht Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden? Die Berücksichtigung aller Umstände jedes Einzelfalls würde in Verhandlungen erfolgen müssen. Solche Verhandlungen könnten den falschen Eindruck wecken, die Höhe einer Ausgleichszahlung sei vielleicht auch von einem wohlwollenden Verhalten der Empfänger abhängig. Damit ein solcher falscher Eindruck nicht entsteht, hat 50Hertz sich zugunsten

4 einer Ermittlung der Höhe der Zahlung allein nach dem objektiven Kriterium der Leitungslänge kombiniert mit einer Staffelung nach Anwendungsfall und Anzahl der elektrischen Systeme entschieden. 6. Welche Gegenleistung verlangt die 50Hertz Transmission GmbH? Keine! Die Zahlung ist eine gegenleistungsfreie Zuwendung. Deshalb ist ausdrücklich bestimmt, dass die Gemeinde und die Gemeindemitglieder keinerlei Verpflichtungen eingehen und auch gänzlich frei darin sind, welche Position sie zu dem Vorhaben einnehmen. 7. Kann die Stadt/Gemeinde frei über die Verwendung der Ausgleichszahlungen entscheiden? Die 50Hertz Transmission GmbH nimmt keinerlei Einfluss auf die Verwendung der Ausgleichszahlung durch die Stadt oder die Gemeinde. Die Stadt oder Gemeinde muss sich aber selbstverständlich an das Haushaltsrecht halten und die für sie geltenden Rechtsvorschriften beachten. 8. Wie läuft das weitere Verfahren? Die Gemeinde/Stadt und 50Hertz schließen eine Ausgleichsvereinbarung entsprechend einer entwickelten Mustervereinbarung. Die Mustervereinbarung ist im Internet veröffentlicht, kann aber auch bei Bedarf bei 50Hertz angefordert werden. Deren Wortlaut muss eingehalten werden. Darin ist das Verfahren genau beschrieben. Von der Mustervereinbarung darf nicht abgewichen werden, es darf auch keine Nebenabreden geben. 9. Wann können die Vereinbarungen abgeschlossen werden? Der Abschluss einer Ausgleichsvereinbarung erfolgt immer nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (oder der Plangenehmigung). Erst zu diesem Zeitpunkt besteht eine ausreichende Sicherheit über die Länge der Leitung, die über das jeweilige Stadt- oder Gemeindegebiet verläuft. Dies ist Grundlage für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung. Sollten sich anschließend durch bestandskräftige Urteile Änderungen bezüglich der Leitungslänge auf dem Gemeindegebiet ergeben, werden die Beträge nachträglich entsprechend angepasst. 10. Wer ist der Ansprechpartner bei 50Hertz für die Gemeinden? Erster Ansprechpartner ist der/die jeweilige Projektleiter/in für die

5 Genehmigung und den Bau des entsprechenden Neubauprojektes bei 50Hertz. Die Projektleiter geben Auskunft über eine Antragstellung bzw. nehmen einen schriftlichen Antrag auf Ausgleichszahlung entgegen. 11. Wird die Kommunalaufsicht eingebunden? Ja. Die ursprüngliche Fassung der Mustervereinbarung sah vor, dass alle Vereinbarungen über die Ausgleichszahlungen unter dem Vorbehalt stehen, dass die zuständige Kommunalaufsicht sie prüft und genehmigt oder mindestens schriftlich bestätigt, dass sie kommunalrechtlich unbedenklich sind. Diese Bedingung diente aus Compliance-Gründen der Rechtssicherheit für die Gemeindevertreter und die Mitarbeiter von 50Hertz. Nach grundsätzlicher Ablehnung dieser Vorgehensweise aus zuständigen Landesministerien und Behörden hat 50Hertz geprüft, wie sich die Anforderungen an die Rechtssicherheit anders als durch die bislang geforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung verwirklichen lassen. Hierbei hat sich 50Hertz auch mit dem Anitkorruptionsbeauftragten des Landes Berlin beraten. Im Ergebnis hat 50Hertz die Forderung nach einer Unbedenklichkeitsbescheinigung aufgegeben. An deren Stelle tritt nun eine Anzeigepflicht der Stadt/Gemeinde gegenüber der jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde. Für Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gelten kommunalrechtliche Besonderheiten. Erst ein Monat nach dieser Anzeige tritt die Vereinbarung in Kraft. Damit hat die zuständige übergeordnete Behörde ausreichend Zeit, den Vorgang zu prüfen und ggf. Bedenken anzumelden, bevor die Vereinbarung in Kraft tritt. Gibt es derartige Bedenken, sind beide Vertragsparteien zur Kündigung der Vereinbarung berechtigt. Die Gemeinde/Stadt ist gegenüber 50Hertz verpflichtet, die erfolgte Anzeige nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis kann keine Auszahlung der Beträge erfolgen. 12. Für welche Netzausbauprojekte werden diese Ausgleichszahlungen angeboten? Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Netzausbauprojekte in der Regelzone. Sie gilt sowohl für zukünftig neu zu planende Freileitungsprojekte als auch für Vorhaben, die sich zum maßgeblichen Zeitpunkt im Stadium der konkreten Planung bzw. im Raumordnungsoder Planfeststellungsverfahren befinden. Ausgleichszahlungen werden für Leitungsneubau, Neubau in Parallelführung zu bestehenden Freileitungen und den Neubau in

6 bestehenden Leitungstrassen geringerer Spannungsebenen durch Leitungsmitnahme geleistet, sofern neue Flächen außerhalb der planfestgestellten Leitungstrassenachse in Anspruch genommen und es sich damit um neue Trassen oder neue Trassenabschnitte handelt. Neubau in Parallelführung zu bestehenden Freileitungen liegt nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann vor, wenn es nach dem Neubau auch tatsächlich Parallelführung gibt. Nicht erfasst ist also der Fall, dass nach dem Parallelneubau die Bestandsleitung rückgebaut wird. Nutzung bestehender Leitungstrassen geringerer Spannungsebenen durch Leitungsmitnahme ist beschränkt auf die Mitnahme von 110kV- Leitungen. Von dieser Regelung nicht berücksichtigt wird dagegen, wenn eine Freileitung in einer bestehenden Trasse nach dem NOVA-Prinzip (Netz-Optimierung vor Verstärkung vor Ausbau) nur optimiert oder verstärkt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine 220-kV-Freileitung auf eine 380-kV-Freileitung in einem bestehenden Trassenkorridor ausgebaut wird. 13. Gilt die Zahlung auch für Erdverkabelung? Nein. Die Stromnetzentgeltverordnung ( 5 Abs. 4 StromNEV) sieht die Möglichkeit der Anwendung einer derartigen Regelung für Erdkabel nicht vor. Es ist explizit definiert, dass die entsprechende Regelung nur für Freileitungen auf Transportnetzebene gilt. 14. Entfällt durch die Ausgleichszahlung an die Städte/Gemeinden die Entschädigungszahlung an private Grundstückseigentümer? Nein. Das Anrecht der privaten Grundstückseigentümer auf eine angemessene Entschädigung bleibt davon unberührt. Die persönlichen Gespräche und Verhandlungen mit den jeweiligen Flächeneigentümern zur Nutzung der entsprechenden Flurstücke im Kontext der sog. Dienstbarkeiten werden wie gewohnt geführt es bleibt hier beim bewährten Verfahren. Gleiches gilt übrigens für die Ausgleichs- und Ersatzleistungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). 15. Wird es für die im Netzentwicklungsplan ausgewiesenen HGÜ- Korridore künftig ebenfalls Ausgleichszahlungen geben, wenn ja wie hoch? Ja. Sobald die HGÜ-Korridore errichtet werden, wird es auch dafür Ausgleichszahlungen geben. Wie die Ausgleichszahlungen im Detail ausgestaltet werden, wird festgelegt, sobald die Planung und Umsetzung hinreichend konkret ist und damit die Aufstellung objektiver Kriterien oder die Einordnung in das bestehende System möglich ist.

7 16. Derzeit wird ein bundeseinheitliches Modell für Ausgleichszahlungen der vier Übertragungsnetzbetreiber diskutiert. Wenn dieses Modell andere Auszahlungsbeträge enthält als bisher, können diese Beträge dann zur Anwendung kommen? Ja, die Gemeinde erhält ein Recht auf Anpassungsverlangen. Sie kann dann bewerten, ob die neuen Regelungen für sie günstiger sind und entscheiden, ob sie eine Anpassung verlangt oder nicht. Allerdings gilt das Recht auf Anpassungsverlangen nur bis zur Inbetriebnahme der Leitung. Für weitere Informationen melden Sie sich bei: Dr. Dirk Manthey Verantwortlicher Projektkommunikation 030/

AUSGLEICHSZAHLUNGEN AN STÄDTE UND GEMEINDEN. Bundeseinheitliches Modell der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber

AUSGLEICHSZAHLUNGEN AN STÄDTE UND GEMEINDEN. Bundeseinheitliches Modell der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber AUSGLEICHSZAHLUNGEN AN STÄDTE UND GEMEINDEN Bundeseinheitliches Modell der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber Fragen und Antworten 1. Warum leisten die Übertragungsnetzbetreiber überhaupt einen Ausgleich

Mehr

Vereinbarung über Ausgleichszahlungen an Gemeinden. (Ausgleichsvereinbarung)

Vereinbarung über Ausgleichszahlungen an Gemeinden. (Ausgleichsvereinbarung) Vereinbarung über Ausgleichszahlungen an Gemeinden (Ausgleichsvereinbarung) zwischen der 50Hertz Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin im Folgenden: Vorhabenträgerin und der Gemeinde Musterstadt

Mehr

Vereinbarung über Ausgleichszahlungen an Gemeinden. (Ausgleichsvereinbarung)

Vereinbarung über Ausgleichszahlungen an Gemeinden. (Ausgleichsvereinbarung) Vereinbarung über Ausgleichszahlungen an Gemeinden (Ausgleichsvereinbarung) zwischen der 50Hertz Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin im Folgenden: Vorhabenträgerin und der Gemeinde Musterstadt

Mehr

Vereinbarung über Ausgleichszahlungen an Städte und Gemeinden. (Ausgleichsvereinbarung)

Vereinbarung über Ausgleichszahlungen an Städte und Gemeinden. (Ausgleichsvereinbarung) Vereinbarung über Ausgleichszahlungen an Städte und Gemeinden (Ausgleichsvereinbarung) zwischen der Amprion GmbH Rheinlanddamm 24 44139 Dortmund im Folgenden: Vorhabenträgerin und der [Stadt/Gemeinde]

Mehr

Vereinbarung über Ausgleichszahlungen an Städte oder Gemeinden im Rahmen des Übertragungsnetzausbaus

Vereinbarung über Ausgleichszahlungen an Städte oder Gemeinden im Rahmen des Übertragungsnetzausbaus ENTWURF DStGB/DST-Mustervereinbarung Vereinbarung über Ausgleichszahlungen an Städte oder Gemeinden im Rahmen des Übertragungsnetzausbaus (Ausgleichszahlungsvereinbarung) zwischen Übertragungsnetzbetreiber

Mehr

Die Bundesfachplanung durch die Bundesnetzagentur - ein Schritt zur Genehmigung neuer Stromleitungen"

Die Bundesfachplanung durch die Bundesnetzagentur - ein Schritt zur Genehmigung neuer Stromleitungen Die Bundesfachplanung durch die Bundesnetzagentur - ein Schritt zur Genehmigung neuer Stromleitungen" Matthias Otte, Abteilungsleiter Netzausbau CIGRE/CIRED Informationsveranstaltung Innovation zur Integration

Mehr

Gemeinsame Stellungnahme der deutschen Übertragungsnetzbetreiber zu Ausgleichszahlungen an Städte oder Gemeinden

Gemeinsame Stellungnahme der deutschen Übertragungsnetzbetreiber zu Ausgleichszahlungen an Städte oder Gemeinden Gemeinsame Stellungnahme der deutschen Übertragungsnetzbetreiber zu Ausgleichszahlungen an Städte oder Gemeinden Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) begrüßen die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit,

Mehr

VEREINBARUNG ÜBER EIN ENTGELT FÜR SINGULÄR GENUTZTE BETRIEBSMITTEL ( 19 ABS. 3 STROMNEV)

VEREINBARUNG ÜBER EIN ENTGELT FÜR SINGULÄR GENUTZTE BETRIEBSMITTEL ( 19 ABS. 3 STROMNEV) VEREINBARUNG ÜBER EIN ENTGELT FÜR SINGULÄR GENUTZTE BETRIEBSMITTEL ( 19 ABS. 3 STROMNEV) zwischen Letztverbraucher Straße PLZ Ort nachfolgend Letztverbraucher" genannt und EnergieNetz Mitte GmbH Monteverdistraße

Mehr

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie. Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Teil 3 der Begründung - Teil 3 -

Mehr

Häufig gestellte Fragen. WINAPO 64 / WINAPO SQL Gesetzliche Änderungen zum

Häufig gestellte Fragen. WINAPO 64 / WINAPO SQL Gesetzliche Änderungen zum Häufig gestellte Fragen WINAPO 64 / WINAPO SQL Gesetzliche Änderungen zum 01.04.2014 Welche Gesetzlichen Änderungen werden zum 01.04.2014 umgesetzt? Das Update besteht aus zwei Teilen. 1. Die Grundlagen

Mehr

Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Übertragungsnetzausbau in Bayern

Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Übertragungsnetzausbau in Bayern Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Übertragungsnetzausbau in Bayern Matthias Otte, Abteilungsleiter Netzausbau Netzausbau in Bayern Wie geht es weiter? München, 17.06.2016 www.bundesnetzagentur.de

Mehr

Netzausbau und Akzeptanz aus kommunaler Sicht- lokale und regionale Auswirkungen des Netzausbaus

Netzausbau und Akzeptanz aus kommunaler Sicht- lokale und regionale Auswirkungen des Netzausbaus Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa 23. Mai 2013 1 / 16 Netzausbau und Akzeptanz aus kommunaler Sicht- lokale und regionale Auswirkungen des Netzausbaus Forum Netzintegration Erneuerbare

Mehr

Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV)

Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) Zwischen Name, Straße, Haus-Nr., Plz, Ort nachfolgend "Letztverbraucher" genannt Und Westfalen Weser Netz GmbH,

Mehr

Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderhöhe von Photovoltaikanlagen nach dem EEG 2017 (Inbetriebnahme ab

Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderhöhe von Photovoltaikanlagen nach dem EEG 2017 (Inbetriebnahme ab 1. Anlagenanschrift Straße/Hausnummer Gemarkung/Flur/Flurstück PLZ/Ort 2. Anlagenbetreiber(in) Vorname/Name/Firmenname Straße/Hausnummer Telefon/Fax PLZ/Ort E-Mail 3. Technische Daten kw p Installierte

Mehr

Gleichstromverbindung Ultranet Infogespräch für Träger öffentlicher Belange. Worms, 30. Oktober 2014

Gleichstromverbindung Ultranet Infogespräch für Träger öffentlicher Belange. Worms, 30. Oktober 2014 Gleichstromverbindung Ultranet Infogespräch für Träger öffentlicher Belange Worms, 30. Oktober 2014 Ziele für heute Informationsgespräch zu Ultranet Erläuterung des Vorhabens Ultranet mit dem Schwerpunkt

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI 1 Begriffe 1.1 Zuwendungen sind Geldmittel, die an Einrichtungen außerhalb

Mehr

Bericht der Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar GmbH & Co. KG nach 52 Abs. 1, Nr. 2 EEG für das Jahr 2013

Bericht der Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar GmbH & Co. KG nach 52 Abs. 1, Nr. 2 EEG für das Jahr 2013 Bericht der Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar GmbH & Co. KG nach 52 Abs. 1, Nr. 2 EEG für das Jahr 2013 Netzbetreiber (bis 30.06.2014): Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main-Neckar GmbH & Co. KG Frankfurter

Mehr

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite:

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite: Sonderkunden-Umlage gem. 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i. V. m. 9 Abs. 7 KWK-G Netznutzer, die ein besonderes Abnahmeverhalten aufweisen (in der StromNEV näher spezifiziert), haben die Möglichkeit ein individuelles

Mehr

qofabiq^=båéêöáéîéêëçêöìåöë=dãäe= = báå=råíéêåéüãéå=çéê=qofabiq^=dêìééé=

qofabiq^=båéêöáéîéêëçêöìåöë=dãäe= = báå=råíéêåéüãéå=çéê=qofabiq^=dêìééé= báåråíéêåéüãéåçéêqofabiq^dêìééé Sonderkunden-Umlage gem. 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i. V. m. 9 Abs. 7 KWK-G Netznutzer, die ein besonderes Abnahmeverhalten aufweisen (in der StromNEV näher spezifiziert),

Mehr

Inhaltsübersicht o 0 o 0 o VII XIII

Inhaltsübersicht o 0 o 0 o VII XIII Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 o 0 o 0 o VII Literaturverzeichnis. 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 XIII A. Einführung. 0 0 0 0

Mehr

Netzausbau in Deutschland und rund um Osnabrück

Netzausbau in Deutschland und rund um Osnabrück Netzausbau in Deutschland und rund um Osnabrück Veranstaltungsreihe Zukunftsprojekt Energiewende 9. Dezember 2015 DBU Zentrum für Umweltkommunikation, Osnabrück Dr. Christian Klein Amprion GmbH Asset Management

Mehr

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 8 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach 114 Abs. 1 SGB XI von ambulanten Pflegediensten -Pflege-Transparenzvereinbarung

Mehr

Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV)

Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) zwischen Kunde GmbH, Straße Hausnummer, PLZ Kundenort nachfolgend "Letztverbraucher" genannt und E.DIS Netz GmbH,

Mehr

Stellungnahme zur Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder

Stellungnahme zur Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder Stellungnahme zur Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder Berlin, April 2013 Inhalt 1 Engagement von 50Hertz zum Thema der elektromagnetischen Felder 3 2 Übersicht über

Mehr

Meldung der Stadtwerke Torgau GmbH an die 50 Hertz Transmission GmbH

Meldung der Stadtwerke Torgau GmbH an die 50 Hertz Transmission GmbH Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisungen Verteilnetzbetreiber (VNB): Stadtwerke Torgau GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10000663 Netznummer der Bundesnetzagentur: 1 Übertragungsnetzbetreiber

Mehr

Auszug aus dem. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

Auszug aus dem. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) Rechtlich verbindlich ist die im jeweiligen Gesetzblatt veröffentlichte Fassung des Gesetzes Auszug aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

Mehr

SuedLink: Netzausbau für die Energiewende

SuedLink: Netzausbau für die Energiewende SuedLink: Netzausbau für die Energiewende Antragskonferenz Vorhaben 3 und 4 (Abschnitt A) in Hamburg TOP 3: Vorstellung des Vorhabens durch den Vorhabenträger 27. Juni 2017 Hamburg Sichere Stromversorgung

Mehr

e-netz Südhessen GmbH & Co. KG nach 77 Absatz 1, Nr. 2 EEG für das Jahr 2014

e-netz Südhessen GmbH & Co. KG nach 77 Absatz 1, Nr. 2 EEG für das Jahr 2014 Bericht der e-netz Südhessen GmbH & Co. KG nach 77 Absatz 1, Nr. 2 EEG für das Jahr 2014 Netzbetreiber (bis 30.06.2014): Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main-Neckar GmbH & Co. KG Frankfurter Straße 100

Mehr

Preisblatt zur Nutzung des Stromverteilnetzes der Stadtwerke Suhl/ Zella-Mehlis Netz GmbH. gültig ab

Preisblatt zur Nutzung des Stromverteilnetzes der Stadtwerke Suhl/ Zella-Mehlis Netz GmbH. gültig ab Seite 1 von 5 Preisblatt zur Nutzung des Stromverteilnetzes der gültig ab 01.01.2017 1. Netznutzungsentgelte 1.1 Netzpreise für Kunden mit Leistungsmessung 2.500 h/a Entnahmestelle im Mittelspannungsnetz

Mehr

Anlage zu Hinweisverfahren 2013/20. Netzverträglichkeitsprüfung

Anlage zu Hinweisverfahren 2013/20. Netzverträglichkeitsprüfung Anlage zu Hinweisverfahren 2013/20 Netzverträglichkeitsprüfung 1. Was verstehen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, Netzbetreiber, Planerinnen und Planer und andere an der Errichtung von EEG-Anlagen

Mehr

Leitungsneubau Birkenfeld Pkt. Ötisheim FRAGEN UND ANTWORTEN ZU DIENSTBARKEITEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN

Leitungsneubau Birkenfeld Pkt. Ötisheim FRAGEN UND ANTWORTEN ZU DIENSTBARKEITEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN Leitungsneubau Birkenfeld Pkt. Ötisheim FRAGEN UND EN ZU DIENSTBARKEITEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN 1.0 GRUNDLEGENDES ZU DIENSTBARKEITEN FRAGE Was sind Dienstbarkeiten? Die sichere Versorgung mit Elektrizität

Mehr

Gemeindegespräch April 2014

Gemeindegespräch April 2014 Gemeindegespräch April 2014 1. Bedarfsbegründung 2. Technik Kabel und Freileitung 3. Vorgehen Entwicklung Trassenkorridore 4. Trassenkorridore Kabel / Freileitung und Gemeindegebiete 5. Verfahrensablauf

Mehr

P72: Netzverstärkung und -ausbau zwischen Kreis Segeberg über Lübeck nach Göhl und Siems (Ostküstenleitung)

P72: Netzverstärkung und -ausbau zwischen Kreis Segeberg über Lübeck nach Göhl und Siems (Ostküstenleitung) 441 P72: Netzverstärkung und -ausbau zwischen Kreis Segeberg über Lübeck nach Göhl und Siems (Ostküstenleitung) Übertragungsnetzbetreiber: TenneT Nr. TYNDP 2016: 209.935 Nr. BBPlG 2015: 42 Beschreibung

Mehr

3.1 Beendigung nicht vollständig abgewickelter Geschäfte aus wichtigem Grund und bei Insolvenz

3.1 Beendigung nicht vollständig abgewickelter Geschäfte aus wichtigem Grund und bei Insolvenz Seite 1 IV. Kapitel: Geschäfte an der Eurex Repo GmbH 3 Abschnitt: Close-Out-Netting Regelung 3.1 Beendigung nicht vollständig abgewickelter Geschäfte aus wichtigem Grund und bei Insolvenz (1) Sofern die

Mehr

NEUE NETZE FÜR NEUE ENERGIEN

NEUE NETZE FÜR NEUE ENERGIEN NEUE NETZE FÜR NEUE ENERGIEN NETZENTWICKLUNGSPLAN STROM 2012 OLIVIER FEIX, 50HERTZ DER NETZENTWICKLUNGSPLAN legt die Grundlage für Versorgungssicherheit und stabilen Netzbetrieb in den nächsten zehn Jahren.

Mehr

Anlage 5 zum Netzanschlussvertrag Strom (NS)

Anlage 5 zum Netzanschlussvertrag Strom (NS) Anlage 5 zum Netzanschlussvertrag Strom (NS) Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke OELSNITZ/V. GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung

Mehr

nicht öffentlich Beratung Verwaltungsausschuss öffentlich Beratung Gemeinderat öffentlich Beschluss

nicht öffentlich Beratung Verwaltungsausschuss öffentlich Beratung Gemeinderat öffentlich Beschluss Vorlage 097/2016 Fachbereich 1 Geschäftszeichen: 14.06.2016 Ältestenrat 15.06.2016 nicht öffentlich Beratung Verwaltungsausschuss 29.06.2016 öffentlich Beratung Gemeinderat 06.07.2016 öffentlich Beschluss

Mehr

Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: Nr (e-netz Südhessen) Netznummer der Bundesnetzagentur: Nr. 1. Dipl.-Ing.

Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: Nr (e-netz Südhessen) Netznummer der Bundesnetzagentur: Nr. 1. Dipl.-Ing. Bericht der e-netz Südhessen GmbH & Co. KG nach 52 Absatz 1, Nr. 2 EEG für das Jahr 2016 Netzbetreiber: e-netz Südhessen GmbH & Co. KG Dornheimer Weg 24 D-64293 Darmstadt Sitz der Gesellschaft: Darmstadt,

Mehr

Planfeststellung für den Neubau der A 33/B61, Zubringer Bielefeld/Ummeln von Bau-km bis Bau-km Deckblatt I

Planfeststellung für den Neubau der A 33/B61, Zubringer Bielefeld/Ummeln von Bau-km bis Bau-km Deckblatt I Unterlage 5.2 Planfeststellung für den Neubau der A 33/B61, Zubringer Bielefeld/Ummeln von 1+480 bis 5+200 Deckblatt I Regierungsbezirk : Detmold Kreis : Gütersloh ( nur LBP-Maßnahmen ) Stadt/Gemeinde

Mehr

Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) MUSTER

Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) MUSTER Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) zwischen Firma, Straße, Hausnummer, PLZ Ort nachfolgend "Letztverbraucher" genannt und Avacon Netz GmbH, Schillerstraße

Mehr

Herausforderungen des Ausbaus von Elektrizitätsnetzen

Herausforderungen des Ausbaus von Elektrizitätsnetzen Herausforderungen des Ausbaus von Elektrizitätsnetzen 23. Januar 2014 Dr. Mathias Elspaß Vortragsgliederung I. Ziele der Energiewende II. Ausbaubedarf III. Übertragungsnetzbetreiber IV. Beispiel aus der

Mehr

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Netzbetreiber: Stadtwerke Velbert GmbH Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 10000796 Netznummer bei der Bundesnetzagentur: 1 - Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber:

Mehr

Inhalt des Antrags. Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten:

Inhalt des Antrags. Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten: Inhalt des Antrags Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten: a) eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge; b) den Namen und die Kontaktdaten des

Mehr

Netzausbau für Erneuerbare Energien Was ist zu erwarten?

Netzausbau für Erneuerbare Energien Was ist zu erwarten? Netzausbau für Erneuerbare Energien Was ist zu erwarten? Liv Becker, Deutsche Umwelthilfe e.v. Vilm, 20. Juni 2012 Gefördert durch: gegründet 1975 Deutsche Umwelthilfe e.v. Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation

Mehr

Ausbau des Übertragungsnetzes: Umsetzung der neuen Vorgaben nach EnWG und NABEG

Ausbau des Übertragungsnetzes: Umsetzung der neuen Vorgaben nach EnWG und NABEG Ausbau des Übertragungsnetzes: Umsetzung der neuen Vorgaben nach EnWG und NABEG Dr. Elke Weingarten (Bosch & Partner Berlin) Büro Herne Kirchhofstr. 2c 44623 Herne Büro Hannover Lister Damm 1 30163 Hannover

Mehr

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Netzbetreiber: Netzgebiet: Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH Sersheim und Oberriexingen Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 10000386 - Netznummer bei

Mehr

Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: Nr (e-netz Südhessen) Netznummer der Bundesnetzagentur: Nr. 1

Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: Nr (e-netz Südhessen) Netznummer der Bundesnetzagentur: Nr. 1 Bericht der e-netz Südhessen GmbH & Co. KG nach 52 Absatz 1, Nr. 2 EEG für das Jahr 2015 Netzbetreiber: e-netz Südhessen GmbH & Co. KG Dornheimer Weg 24 D-64293 Darmstadt Sitz der Gesellschaft: Darmstadt,

Mehr

Prüfungsinstruktion der 50Hertz Transmission GmbH zur Prüfung der geleisteten Entschädigungszahlungen an Anlagenbetreiber basierend auf 12 Abs.

Prüfungsinstruktion der 50Hertz Transmission GmbH zur Prüfung der geleisteten Entschädigungszahlungen an Anlagenbetreiber basierend auf 12 Abs. Prüfungsinstruktion der 50Hertz Transmission GmbH zur Prüfung der geleisteten Entschädigungszahlungen an Anlagenbetreiber basierend auf 12 Abs. 1 EEG, ausgelöst von 50Hertz Transmission GmbH als Verursacher

Mehr

Welchen Änderungsbedarf im Rechtsrahmen der Stromnetze gibt es aus Sicht der Bundesregierung?

Welchen Änderungsbedarf im Rechtsrahmen der Stromnetze gibt es aus Sicht der Bundesregierung? Welchen Änderungsbedarf im Rechtsrahmen der Stromnetze gibt es aus Sicht der Bundesregierung? Maria von Bonin Referat IIIC4 Recht und Regulierung der Stromnetze 24. Oktober 2018 bei der Stiftung Umweltenergierecht

Mehr

- Verwaltungsgebührensatzung -

- Verwaltungsgebührensatzung - Satzung der Stadt Rathenow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten im Bereich der Stadtverwaltung Rathenow - Verwaltungsgebührensatzung - Auf der Grundlage

Mehr

380-kV-Netzausbau. Aktueller Projektstand Ostküstenleitung. Till Klages

380-kV-Netzausbau. Aktueller Projektstand Ostküstenleitung. Till Klages 380-kV-Netzausbau Aktueller Projektstand Ostküstenleitung 23.04.2018 Till Klages Agenda Netzausbau Schleswig-Holstein Das Projekt Ostküstenleitung Genehmigungsverfahren & Zeitplan Korridorfindung Aktuelle

Mehr

BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 10. Dezember 2014 zur Aufhebung seines Beschlusses CA/D 14/08 mit Wirkung zum 1. Januar 2015

BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 10. Dezember 2014 zur Aufhebung seines Beschlusses CA/D 14/08 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 CA/D 11/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 10. Dezember 2014 zur Aufhebung seines Beschlusses CA/D 14/08 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt

Mehr

Begründung zum Entwurf

Begründung zum Entwurf COMMUNALCONCEPT Wasserwirtschaft Tief- und Straßenbau Vermessungsleistungen Sportanlagen Infrastruktur Bauleitplanung Abrissbegleitung Begründung zum Entwurf Fa. CommunalConcept -Ingenieurbüro Peter Linke

Mehr

Steckbrief Altheim Matzenhof und

Steckbrief Altheim Matzenhof und Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Steck Steckbrief Altheim Matzenhof und brief Simbach Steckbrief Landesgrenze ( St. Peter) Wo verlaufen die Leitungen Altheim

Mehr

Betrauungsakt. der Stadt Kleve für die Kleve-Marketing GmbH & Co. KG auf der Grundlage des

Betrauungsakt. der Stadt Kleve für die Kleve-Marketing GmbH & Co. KG auf der Grundlage des Anlage 2 Betrauungsakt der Stadt Kleve für die Kleve-Marketing GmbH & Co. KG auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages

Mehr

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen I. Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in einer richtungsweisenden Entscheidung festgestellt, dass Bauträger beim Bezug von Bauleistungen

Mehr

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen Merkblatt zur Nachweisführung nach 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 2a sowie 10 EEWärmeG über das Vorliegen von Ausnahmen von den Verpflichtungen

Mehr

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH. Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur:

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH. Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Netzbetreiber: Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 10001441 Netznummer bei der Bundesnetzagentur: 1 - Vorgelagerte(r)

Mehr

1. Anlagenbetreiber/in. 2. Anlagenanschrift (falls abweichend von 1.) 3. Technische Angaben 3.1 Ausführender Elektrofachbetrieb

1. Anlagenbetreiber/in. 2. Anlagenanschrift (falls abweichend von 1.) 3. Technische Angaben 3.1 Ausführender Elektrofachbetrieb 1. Anlagenbetreiber/in Vorname, Name bzw. Firmenname Telefon Fax 2. Anlagenanschrift (falls abweichend von 1.) Gemarkung, Flurstück 3. Technische Angaben 3.1 Ausführender Elektrofachbetrieb Vorname, Name

Mehr

Windenergie-auf-See-Gesetz Aufgaben des BSH. Berlin, Janine Sänger-Graef

Windenergie-auf-See-Gesetz Aufgaben des BSH. Berlin, Janine Sänger-Graef Windenergie-auf-See-Gesetz Aufgaben des BSH Berlin, 20.10.2016 WindSeeG Am 18.10.2016 verkündet, tritt am 1.1.2017 in Kraft Es bleibt beim Ziel 15.000 MW bis 2030 aus Offshorewind Umstellung Erneuerbare-Energien-Gesetz

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1335 Verordnung zur Bestimmung vorläufiger Landes-Basisfallwerte im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr

Mehr

1.2 Herstellung und Veränderung des Netzanschlusses sind vom Anschlussnehmer unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare zu beantragen.

1.2 Herstellung und Veränderung des Netzanschlusses sind vom Anschlussnehmer unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare zu beantragen. Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Neu-Isenburg GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

Turn- und Sportverein 1921 Ellern e.v.

Turn- und Sportverein 1921 Ellern e.v. Turn- und Sportverein 1921 Ellern e.v. Wintersport Badminton Fußball Leichtathletik Tischtennis Turnen Helferordnung des TuS 1921 Ellern e.v. Überarbeitete Fassung vom 01.12.2013 1 Betroffene Mitglieder

Mehr

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft (GGEW AG)

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft (GGEW AG) Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2015 Netzbetreiber: GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft (GGEW AG) Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10000495 Netznummer der

Mehr

Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (Landesblindengeldgesetz - LBliGG)

Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (Landesblindengeldgesetz - LBliGG) Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (Landesblindengeldgesetz - LBliGG) Vom 25. Oktober 1977 GVBl. I S. 414 Geändert durch Gesetz vom 18.12.97 und Gesetz vom 18.12.2003 1 (1) Zivilblinde (Blinde),

Mehr

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 i.v.m. 72 EEG 2014

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 i.v.m. 72 EEG 2014 Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 i.v.m. 72 EEG 2014 EEG-Einspeisung im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur:

Mehr

Erstinformationen zum Projekt 380-KV-NETZVERSTÄRKUNG DAXLANDEN EICHSTETTEN

Erstinformationen zum Projekt 380-KV-NETZVERSTÄRKUNG DAXLANDEN EICHSTETTEN Erstinformationen zum Projekt 380-KV-NETZVERSTÄRKUNG DAXLANDEN EICHSTETTEN 1.0 PROJEKTBESCHREIBUNG Im Rahmen der durch die Energiewende erforderlichen Anpassungsmaßnahmen im Übertragungsnetz plant die

Mehr

Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung MVZ Praxisadresse, Hausnummer PLZ, Ort und Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg Bei der unten stehenden Satzung handelt es sich um eine Lesefassung, welche alle Änderungen beinhaltet.

Mehr

Stand Vorgangs-ID: Betreiber der Stromerzeugungsanlage. Tel.: Fax: Inbetriebnahme: Installierte Leistung:

Stand Vorgangs-ID: Betreiber der Stromerzeugungsanlage. Tel.: Fax: Inbetriebnahme: Installierte Leistung: VERBINDLICHE ERKLÄRUNG ZUR ERMITTLUNG DER FÖRDERFÄ- HIGKEIT UND VERGÜTUNGSEINSTUFUNG VON PHOTOVOLTAIK- ANLAGEN NACH DEM ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ 2017 (INBETRIEBNAHME AB 01.01.2017) AB 750 KWP Stand

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1591 6. Wahlperiode 13.03.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schulaufnahmeverfahren und ANTWORT der Landesregierung

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

ZUKUNFT NETZAUSBAU IN SCHLESWIG-HOLSTEIN

ZUKUNFT NETZAUSBAU IN SCHLESWIG-HOLSTEIN ZUKUNFT NETZAUSBAU IN SCHLESWIG-HOLSTEIN EIN PLANSPIEL FÜR SCHULEN Bestellformular Informationsmaterialien: Bundesnetzagentur: Informationen zum Netzausbau Wissen wo es lang geht! [Stand: August 2014]

Mehr

Netzentgelte Strom der MVV Enamic IGS Gersthofen GmbH Gültig vom bis Inhaltsübersicht

Netzentgelte Strom der MVV Enamic IGS Gersthofen GmbH Gültig vom bis Inhaltsübersicht Die Preisblätter gelten vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014. Inhaltsübersicht Preisblatt 1: Netzentgelte für Kunden mit Lastgangmessung Preisblatt 2: Netzentgelte für Kunden ohne Lastgangmessung Preisblatt

Mehr

Entgeltordnung der Musikschule im Landkreis St. Wendel e.v.

Entgeltordnung der Musikschule im Landkreis St. Wendel e.v. ordnung der Musikschule im Landkreis St. Wendel e.v. - In der Fassung des Beschlusses des Vorstandes vom 28.09.2016-1 pflicht Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule im Landkreis St.

Mehr

Betriebsvereinbarung zur Leistungsprämie Flexibilität für Stellwerkspersonal (LpSt) (BV LpSt)

Betriebsvereinbarung zur Leistungsprämie Flexibilität für Stellwerkspersonal (LpSt) (BV LpSt) Betriebsvereinbarung zur Leistungsprämie Flexibilität für Stellwerkspersonal (LpSt) (BV LpSt) Zwischen der S-Bahn Berlin GmbH vertreten durch die Geschäftsführung nachstehend Geschäftsführung genannt und

Mehr

Satzung der Gemeinde Bad Zwischenahn. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Bad Zwischenahn

Satzung der Gemeinde Bad Zwischenahn. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Bad Zwischenahn Satzung der Gemeinde Bad Zwischenahn über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Bad Zwischenahn Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an das Hauptamt (04403/604-104) veröffentlicht

Mehr

Steckbrief zum Projekt 380-KV-NETZVERSTÄRKUNG WEINHEIM KARLSRUHE

Steckbrief zum Projekt 380-KV-NETZVERSTÄRKUNG WEINHEIM KARLSRUHE Steckbrief zum Projekt 380-KV-NETZVERSTÄRKUNG WEINHEIM KARLSRUHE 1.0 PROJEKTBESCHREIBUNG Im Rahmen des Netzausbaus für die Energiewende plant, auf dem circa 73 Kilometer langen Abschnitt zwischen Weinheim

Mehr

Netzausbau in Deutschland

Netzausbau in Deutschland Netzausbau in Deutschland Dr. Ursula Heimann Osnabrück, 9.12.2015 www.bundesnetzagentur.de Themenübersicht Bundesnetzagentur Energiewende und Netzausbau Verfahrensschritte des Netzausbaus Rechtsrahmen

Mehr

Hinweise zur Anzeige einer Niederfrequenzanlage nach 7 Abs. 2 und 3 der 26. BImSchV

Hinweise zur Anzeige einer Niederfrequenzanlage nach 7 Abs. 2 und 3 der 26. BImSchV Hinweise zur Anzeige einer Niederfrequenzanlage nach 7 Abs. 2 und 3 der 26. BImSchV 1/2 1. Grundsatz Die Anzeige einer Niederfrequenzanlage nach 7 der 26. BImSchV hat in erster Linie das Ziel, die zuständige

Mehr

EU-Datenschutz-Grundverordnung Infobrief - Nr. 7 Fragebogen zur Umsetzung der DS-GVO

EU-Datenschutz-Grundverordnung Infobrief - Nr. 7 Fragebogen zur Umsetzung der DS-GVO EU-Datenschutz-Grundverordnung Infobrief - Nr. 7 Fragebogen zur Umsetzung der DS-GVO Stand: Juni 2017 Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum 25. Mai 2018 wird sich der Datenschutz

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für elektrische Anlagen (in höheren Spannungsebenen)

Netzanschlussvertrag Strom für elektrische Anlagen (in höheren Spannungsebenen) Netzanschlussvertrag Strom für elektrische Anlagen (in höheren Spannungsebenen) Zwischen Creos Deutschland Stromnetz GmbH St. Johanner Str. 101-105 66115 Saarbrücken (nachfolgend Netzbetreiber), und Muster

Mehr

Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG-2014

Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG-2014 Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG-2014 EEG-Strommengen im Jahr 2015 Daten des Verteilnetzbetreibers (VNB) Netzbetreiber: SWE Netz GmbH Sitz des Unternehmens: Magdeburger Allee

Mehr

Forderungseinzug. Rechtsanwalt Christopher Langlotz

Forderungseinzug. Rechtsanwalt Christopher Langlotz Forderungseinzug Ausstehende Forderungen Viele Unternehmen haben Probleme mit der Zahlungsmoral ihrer Kunden. Ein erheblicher Teil der Insolvenzen in Deutschland geht auf das Konto säumiger Zahler. Aber

Mehr

Meppen-Wesel. Höchstspannungsleitung

Meppen-Wesel. Höchstspannungsleitung Höchstspannungsleitung Meppen-Wesel Wir informieren über die Planung einer neuen 380-Kilovolt (kv)-leitungsverbindung von Meppen (Emsland) zur Umspannanlage Niederrhein in Wesel. Amprion Mai 2011 Worum

Mehr

SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH

SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 1 Netzbetreiber: SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 10001285 Netznummer bei der Bundesnetzagentur: 1 Vorgelagerte

Mehr

Ausbau von Windenergie und Leitungsnetzen aus regionaler Sicht. Bernhard Heidrich Dezernat 2 - Regionale Landesentwicklung

Ausbau von Windenergie und Leitungsnetzen aus regionaler Sicht. Bernhard Heidrich Dezernat 2 - Regionale Landesentwicklung Ausbau von Windenergie und Leitungsnetzen aus regionaler Sicht Bernhard Heidrich Dezernat 2 - Regionale Landesentwicklung Mit der Ausbau der erneuerbaren Energieerzeugung, insbesondere Windenergie, steigt

Mehr

Empfehlung zur Ausgestaltung der Melde- und Dokumentationspflichten nach 11 Absatz 2 EnWG

Empfehlung zur Ausgestaltung der Melde- und Dokumentationspflichten nach 11 Absatz 2 EnWG Empfehlung zur Ausgestaltung der Melde- und Dokumentationspflichten nach 11 Absatz 2 EnWG Zusatz zum FNN-Hinweis Spitzenkappung ein neuer planerischer Freiheitsgrad Möglichkeiten zur Berücksichtigung der

Mehr

Höchstspannungsleitung Wesel-Meppen

Höchstspannungsleitung Wesel-Meppen Höchstspannungsleitung Wesel-Meppen Wir informieren über die Planung einer neuen 380-Kilovolt(kV)-Leitungsverbindung von der Umspannanlage Niederrhein in Wesel nach Meppen im Emsland. Amprion März 2013

Mehr

Meldungen von Anlagenbetreibern an die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH

Meldungen von Anlagenbetreibern an die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH Bericht gemäß 52 Abs. 1 EEG - EEG-Einspeisungen im Jahr 2012 Netzbetreiber (VNB): Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10001071 Netznummer der Bundesnetzagentur: 1

Mehr

Strom und Felder. Stromleitungen verursachen elektrische und magnetische Felder. Viele Menschen befürchten gesundheitsschädliche Folgen.

Strom und Felder. Stromleitungen verursachen elektrische und magnetische Felder. Viele Menschen befürchten gesundheitsschädliche Folgen. Strom und Felder Stromleitungen verursachen elektrische und magnetische Felder. Viele Menschen befürchten gesundheitsschädliche Folgen. Leitungsachse Feldstärkenverteilung im Bereich einer 380-kV-Höchstspannungsleitung

Mehr

Der Antrag ist mit den unter III. aufgeführten Anlagen bei der Enteignungsbehörde einzureichen ( 19 Abs. 1 EntGBbg).

Der Antrag ist mit den unter III. aufgeführten Anlagen bei der Enteignungsbehörde einzureichen ( 19 Abs. 1 EntGBbg). Hinweise zur Antragstellung in Enteignungsverfahren gemäß 44 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i.v.m. dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg) I. Inhalt und Aufbau des Antrags Der Antrag

Mehr

Gleichstromverbindung Ultranet Infogespräch für Träger öffentlicher Belange. Idstein, 8. Oktober 2014

Gleichstromverbindung Ultranet Infogespräch für Träger öffentlicher Belange. Idstein, 8. Oktober 2014 Gleichstromverbindung Ultranet Infogespräch für Träger öffentlicher Belange Idstein, 8. Oktober 2014 Ziele für heute Informationsgespräch zu Ultranet Erläuterung des Vorhabens Ultranet Ziele und Ablauf

Mehr