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2 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen... 7 Steuerliche Änderungen Vorläufige Steuerfestsetzungen... 9 Hilfreiche Tipps Hinweis zu den Steuertabellen Lohn-/ Einkommensteuerübersicht Einkunftsarten Das Steuer-ABC Gebäudeabschreibungen/ Förderung des Wohneigentums Schnellübersicht

3 Schnellübersicht 5 Berechnungsschema Musterformulare Tabellen Einzeldarstellungen Übersichten Abkürzungen Stichwortverzeichnis

4 Gebäudeabschreibungen/ Förderung des Wohneigentums 4 Vorbemerkung Abschreibungsarten AfA Lineare Abschreibung Degressive Abschreibung Abschreibungszeitpunkte Begriffe Anschaffungskosten Herstellungskosten Erhaltungsaufwand Werbungskosten Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten Selbst genutztes Wohneigentum Wohnungsbauförderung Eigenheimzulage...215

5 2710 Vorbemerkung Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines der Besteuerung (auch fortgesetzte Nutzungswertbesteuerung) unterliegenden Gebäudes kann der Eigentümer Abschreibungen vornehmen. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht sofort, sondern verteilt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Objekts verteilt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können erhöhte Abschreibungen oder Sonderabschreibungen möglich sein. Abschreibungen sind nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Bemessungsgrundlage) möglich. Von den dazugehörenden Kosten für Grund und Boden können keine Abschreibungen vorgenommen werden (Ausnahme: Sonderregelung bei der Eigenheimzulage Rn. 2723) Abschreibungsarten AfA Im Bereich privater Immobilien unterscheidet das Einkommensteuerrecht zwischen folgenden Abschreibungsmöglichkeiten: Lineare Abschreibung Degressive Abschreibung (gültig bis ) Sonderabschreibung Sonderabschreibungen und degressive Abschreibungen zeichnen sich durch höhere Abschreibungen in den ersten Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung aus. Dadurch ergeben sich später geringere Abschreibungen Lineare Abschreibung Die normale Abschreibung ist eine AfA (Absetzung für Abnutzung) in gleich bleibenden Jahresbeträgen

6 Höhe der AfA: bei Gebäuden, die vor dem fertiggestellt wurden, beträgt die AfA 2,5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten jährlich, bei Gebäuden, die nach dem fertiggestellt worden sind, beträgt die AfA 2 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten jährlich. Dieser Abschreibungszeitraum entspricht einer Nutzungsdauer von 40 bzw. 50 Jahren. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 40 bzw. 50 Jahre, kann anstelle des AfA-Satzes von 2,5 oder 2 % ein höherer in Betracht kommen. Wird ein Gebäude im Laufe eines Kalenderjahres fertiggestellt oder angeschafft, kann die AfA nur zeitanteilig beansprucht werden. Degressive Abschreibung 2713 Statt der linearen AfA konnte vom Bauherrn eines Gebäudes (Eigentumswohnung) die degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die degressive Abschreibung wurde abgeschafft. Sie wird für Gebäude, die nach dem gebaut oder aufgrund eines nach dem geschlossenen Kaufvertrags erworben wurden, nicht mehr gewährt. Praxis-Tipp: Der Erwerber (Käufer) kann die degressive AfA nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Objekt spätestens bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat und der Hersteller bzw. Verkäufer für das veräußerte Objekt weder degressive Abschreibungen noch Sonderabschreibungen irgendeiner Art vorgenommen hat

7 Die AfA-Sätze betragen: bei Wohnzwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen, die vom Bauherrn aufgrund eines nach dem und vor dem gestellten Bauantrags hergestellt, oder bei Erwerb aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Kaufvertrages erworben wurden: Im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren jeweils 7 % in den darauf folgenden sechs Jahren jeweils 5 % in den darauf folgenden sechs Jahren jeweils 2 % und in den darauf folgenden 24 Jahren jeweils 1,25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei Anschaffung (d. h. Kauf) nur, wenn der Bauherr weder degressive AfA, noch Sonderabschreibungen beansprucht hat. Diese Regelung gilt für Wohngebäude auch wenn Kauf/Herstellung nach dem erfolgt. Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die aufgrund eines nach dem gestellten Bauantrags hergestellt wurden oder die bei Erwerb aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Kaufvertrags angeschafft wurden, gilt als AfA: Im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils 5 % in den darauf folgenden sechs Jahren jeweils 2,5 % und in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei Gebäuden, die aufgrund eines nach dem und vor dem rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages angeschafft worden sind: Im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils 4 % in den darauf folgenden acht Jahren jeweils 2,5 % und in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils 1,25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

8 Hinweis: Im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung kann ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung der volle Jahresbetrag der AfA geltend gemacht werden. Dagegen kann für das Jahr der Veräußerung, des Abbruchs oder des Übergangs zu einer steuerlich unbeachtlichen Nutzung (z. B. Eigennutzung) die degressive AfA nur zeitanteilig vorgenommen werden. Bei vor dem hergestellten Gebäuden sind die früher geltenden Regelungen des 7 Abs. 5 EStG zu beachten. Abschreibungszeitpunkte 2714 Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten können erstmals Abschreibungen vorgenommen werden, wenn das Objekt bezugsfertig erworben worden ist, ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten, das Objekt selbst her- oder fertiggestellt worden ist, ab dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Die Bezugsfertigkeit eines Wohngebäudes ist gegeben, wenn es nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten einen Zustand erreicht hat, der ein Bewohnen als zumutbar erscheinen lässt. Begriffe Anschaffungskosten 2715 sind Aufwendungen, die gemacht werden, um ein Grundstück bzw. Gebäude zu erwerben und es in einen der vorgesehenen Nutzung entsprechenden Zustand zu versetzen. Dazu gehören: Kaufpreis Vermittlungsprovisionen Notarkosten Grunderwerbsteuer Grundbucheintragung und ggf. entsprechender Aufwand, wie größerer Reparaturaufwand oder Umbaukosten, um das Gebäude für die vorgesehene Nutzung herzurichten

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