4 Studienvoraussetzungen, Praktika (1) Abgesehen von den Voraussetzungen für die Einschreibung für diesen Studiengang erfordert das Studium

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1 Studienordnung für das Studium des Faches Spanisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier Vom 19. Juli 2001 Aufgrund des 5 Abs. 2 Nr. 2 und des 80 Abs. 2. Nr. 1 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Sprachund Literaturwissenschaft der Universität Trier in seiner Sitzung am 7. Februar 2001 die nachfolgende Studienordnung für das Studium des Faches Spanisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Studienzeit 3 Studienbeginn 4 Studienvoraussetzungen, Praktika 5 Ziel und Inhalt des Studiums 6 Aufbau des Studiums, Studienabschnitte 7 Studiennachweise 8 Studieninhalte 9 Abschluss des Grundstudiums 10 Hinweise zur Studiengestaltung 11 Anrechnung von an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen 12 Schlussbestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982 in der Fassung der dritten Änderungsverordnung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 233), im Folgenden «Prüfungsordnung», Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Fach Spanisch. 2 Studienzeit Das ordnungsgemäße Studium beträgt einschließlich des Zeitraums zur Ablegung der Prüfung in der Regel 9 Semester, auf die Ausnahmeregelung des 6 Abs. 4 der Prüfungsordnung wird verwiesen. 3 Studienbeginn Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden. Bei Aufnahme des Fachstudiums ist ein obligatorischer Einstufungstest zu absolvieren. Das Ergebnis entscheidet über die mögliche Befreiung von sprachpraktischen Lehrveranstaltungen (vgl. 8 Abs. 3 Nr. 1).

2 4 Studienvoraussetzungen, Praktika (1) Abgesehen von den Voraussetzungen für die Einschreibung für diesen Studiengang erfordert das Studium Kenntnisse in Latein. Diese gelten durch die Bestätigung des Latinums im Abiturzeugnis oder einem Zeugnis über die Ergänzungsprüfung in Latein als nachgewiesen. Zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung werden wahlweise Intensivkurse auch in der vorlesungsfreien Zeit oder Semesterkurse im Fachbereich II der Universität Trier angeboten. Die Kenntnisse in Latein sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden. (2) Gemäß 8 der Prüfungsordnung sind im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Begleitstudiums zwei Schulpraktika abzuleisten, davon mindestens eines an einem Gymnasium. Näheres regelt die Studienordnung der Universität Trier für das Studium der Erziehungswissenschaften für das Lehramt an Gymnasien. Wird ein betreutes schulisches Fachpraktikum abgeleistet, kann es das zweiwöchige Schulpraktikum oder den Leistungsnachweis des erziehungswissenschaftlichen Begleitstudiums gemäß Nummer I.1.4 der Anlage Abschnitt A zur Prüfungsordnung ersetzen. 5 Ziel und Inhalt des Studiums Das Studium insgesamt vermittelt die für das Lehramt an Gymnasien im Fach Spanisch vorausgesetzten fachlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, insbesondere: 1. Aktive Sprachbeherrschung (mündlicher und schriftlicher Bereich). Die Studienordnung geht davon aus, dass die oder der Studierende keine oder wenig Grundkenntnisse in Spanisch mitbringt und erst an der Universität mit dem Studium dieser Sprache beginnt. Dementsprechend liegt zu Beginn des Studiums das Schwergewicht auf dem Erwerb der sprachpraktischen Kenntnisse. 2. Erwerb der Fähigkeit zur linguistischen und literarischen Analyse spanischer Texte verschiedener Epochen und Sprachstufen. Dem Bezug zur Gegenwart kommt hierbei besondere Bedeutung zu. 3. Einblick in die Methoden und Probleme der Sprach- und Literaturwissenschaft und deren historische Entwicklung. 4. Kenntnisse in der Sprach- und Literaturgeschichte unter Berücksichtigung der historischen, kulturellen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Entwicklung Spaniens und verschiedener Medien. 5. Vertrautheit mit den geographischen, kulturellen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen des heutigen hispanischen Sprachraums (Landeskunde). 6. Kenntnis der Grundbegriffe der Fachdidaktik und grundlegender Elemente des Fachunterrichts. 6 Aufbau des Studiums, Studienabschnitte (1) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte: 1. das Grundstudium mit einer Dauer von in der Regel vier Semestern, 2. das Hauptstudium mit einer Dauer von in der Regel vier Semestern und einer Examensphase von einem Semester. 2

3 Das Hauptstudium kann in der Regel erst nach dem Bestehen der Zwischenprüfung (s. 9) aufgenommen werden. (2) Der als Anlage beigefügte Studienverlaufsplan enthält Empfehlungen zur sinnvollen Abfolge der Lehrveranstaltungen. 7 Studiennachweise (1) Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums erfordert den Besuch der in 8 Abs. 3 und 4 aufgeführten Lehrveranstaltungen und zwar entweder mit dem Nachweis der regelmäßigen Teilnahme, der erfolgreichen Teilnahme oder des Erwerbs eines qualifizierten Leistungsnachweises. (2) Der Nachweis der Teilnahme wird auf Grund des kontinuierlichen Besuches einer entsprechenden Lehrveranstaltung ausgestellt. (3) Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird auf Grund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören. Die erfolgreiche Teilnahme ist mit einer Ziffernote versehen. (4) Ein qualifizierter Leistungsnachweis wird ausgestellt bei kontinuierlichem Besuch der Lehrveranstaltung, aktiver Mitarbeit und bestandener Abschlussklausur bzw. einer mit mindestens ausreichend (4,0) bewerteten Hausarbeit. Der qualifizierte Leistungsnachweis ist mit einer Ziffernote versehen. (5) Hausarbeiten können auch von Arbeitsgruppen angefertigt werden. Voraussetzung für die Erteilung individueller Leistungsnachweise ist, dass die individuellen Arbeitsanteile der Gruppenmitglieder erkennbar sind. (6) Aus den Nachweisen der erfolgreichen Teilnahme gemäß Absatz 3 und des qualifizierten Leistungsnachweises gemäß Absatz 4 muss einwandfrei ersichtlich sein, auf Grund welcher Leistungen die Qualifikation (Note) erworben wurde. Die Benotung erfolgt entsprechend 19 der Prüfungsordnung. (7) Insgesamt sind in der Regel 64 Semesterwochenstunden (SWS) nachzuweisen. SWS, die durch die Befreiung von Lehrveranstaltungen der Sprachpraxis zur Verfügung stehen, sollten reinvestiert werden, bis eine Gesamtzahl von 64 SWS erreicht ist, und zwar vorzugsweise in dem Bereich der zusätzlichen und freiwilligen Lehrveranstaltungen gemäß 19 Abs. 2 UG mit interdisziplinärem Charakter (s. 8 Abs. 5). 8 Studieninhalte (1) Im Grundstudium sind Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen nachzuweisen: 1. Sprachpraxis 2. Landeskunde 3. Sprachwissenschaft 4. Literaturwissenschaft (2) Im Hauptstudium sind Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen nachzuweisen: 1. Sprachpraxis 3

4 2. Landeskunde 3. Sprachwissenschaft 4. Literaturwissenschaft 5. Fachdidaktik 6. Wahlpflichtveranstaltungen, interdisziplinäre Lehrveranstaltungen und Projektstudien (3) Das Grundstudium umfasst folgende Pflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 34 SWS: 1. Sprachpraxis (in der Regel 16 SWS) In diesem Bereich ist zu jeder Lehrveranstaltung der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme erforderlich. Von dem Besuch des Grundkurses und der Lehrveranstaltung Nummer des Aufbaukurses I kann auf Grund des Einstufungstests ( 3) bei Aufnahme des Fachstudiums befreit werden, wenn entsprechende Sprachkenntnisse schon vorliegen. Für Studierende mit muttersprachlichen Kenntnissen kann im Einzelfall ein anderer Nachweis der erforderlichen sprachpraktischen Kenntnisse festgelegt werden Grundkurs (6 SWS) (Kompaktkurs) 1.2. Aufbaukurs I ( 6 SWS) Phonetik Grammatik Sprachpraktische Übung (inhaltliche Festlegung auf Grund Einstufungstest) 1.3. Aufbaukurs II (4 SWS) Übersetzung mit besonderer Berücksichtigung der Grammatik Aufsatz 2. Landeskunde (2 SWS) Übung (erfolgreiche Teilnahme) 3. Sprachwissenschaft (8 SWS) 3.1. Proseminar: Einführung in die spanische Sprachwissenschaft (qualifizierter Leistungsnachweis) * 3.2. thematisches Proseminar frei wählbar (qualifizierter Leistungsnachweis) 3.3. sprachhistorisches Proseminar (erfolgreiche Teilnahme) 3.4. Lehrveranstaltung mit Überblickscharakter (Vorlesung, Proseminar (Einführung), wissenschaftliche Übung, etc.) zur Sprachwissenschaft (Teilnahme) * 4. Literaturwissenschaft (8 SWS): 4.1. Proseminar: Einführung in die spanische Literaturwissenschaft (qualifizierter Leistungsnachweis) * 4.2. thematisches Proseminar frei wählbar (qualifizierter Leistungsnachweis) 4.3. thematisches Proseminar zur neueren und neuesten Literatur (Teilnahme) 4.4. Lehrveranstaltung mit Überblickscharakter (Vorlesung/ Proseminar (Einführung)/ * In diesen Lehrveranstaltungen wird auch ein Überblick über das gesamte Studienfach, seine Studieninhalte und möglichen Schwerpunkte vermittelt. Verwiesen wird auch auf die Einführungsveranstaltung vor Studienbeginn. 4

5 wissenschaftliche Übung) zur Literaturwissenschaft (Teilnahme) * (4) Das Hauptstudium umfasst folgende Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 30 SWS (1. bis 6.) sowie zusätzliche und freiwillige Wahllehrveranstaltungen gemäß Absatz 5: 1. Sprachpraxis (6 SWS) jeweils Nachweis der erfolgreichen Teilnahme erforderlich: 1.1. Übersetzung (II) mit besonderer Berücksichtigung der Grammatik 1.2. Klausurenkurs (Aufsatz II) 1.3. Literaturwissenschaftlicher oder sprachwissenschaftlicher Fachaufsatz mit Textanalyse 2. Landeskunde (II) (2 SWS) mit Berücksichtigung der Hispanophonie (erfolgreiche Teilnahme) 3. Sprachwissenschaft (6 SWS) 3.1. Hauptseminar zur Sprachwissenschaft (qualifizierter Leistungsnachweis) 3.2. Hauptseminar zur Sprachwissenschaft (Teilnahme) 3.3. Lehrveranstaltung zur Sprachwissenschaft (Vorlesung/ Hauptseminar/ Übung/ Kolloquien) (Teilnahme) 4. Literaturwissenschaft (6 SWS) 4.1. Hauptseminar zur Literaturwissenschaft (qualifizierter Leistungsnachweis) 4.2. Hauptseminar zur Literaturwissenschaft (Teilnahme) 4.3. Lehrveranstaltung zur Literaturwissenschaft (Vorlesung/ Hauptseminar/ Übung/ Kolloquien) (Teilnahme) 5. Fachdidaktik (2 SWS) Hauptseminar/ Übung zur Fachdidaktik (qualifizierter Leistungsnachweis) 6. 8 SWS Wahlpflichtlehrveranstaltungen, wovon eine Lehrveranstaltung Projektcharakter und mindestens eine weitere interdisziplinären Charakter haben muss (Teilnahme) (5) Es wird empfohlen, im Hauptstudium zusätzlich Wahllehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS zu besuchen. Wahllehrveranstaltungen sind zusätzliche, freiwillige Lehrveranstaltungen, die über den engeren Rahmen des Fachstudiums hinausführen und zu dessen Ergänzung dienen. Gemäß 19 Abs. 2 Satz 4 UG ist im Rahmen der Teilnahme an solchen Lehrveranstaltungen dem fächerübergreifenden, interdisziplinären Studium besonderer Raum zu geben. Dieses Studium soll zum Erwerb der Befähigung zur interdisziplinären Zusammenarbeit beitragen, um in der Kooperation von Spezialisten im gegenseitigen Verständnis komplexe Probleme fachübergreifend lösen zu können. Es sollten vornehmlich Lehrveranstaltungen ausgewählt werden, die dieser Zielsetzung entsprechen. 9 Abschluss des Grundstudiums Über den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums wird ein Zwischenprüfungszeugnis erteilt. Näheres ist in der Zwischenprüfungsordnung vom 19. August 1991 geregelt. 5

6 10 Hinweise zur Studiengestaltung (1) In der Regel ist ein mindestens dreimonatiger Aufenthalt im spanischen Sprachraum nachzuweisen. Es empfiehlt sich, den Auslandsaufenthalt möglichst frühzeitig während des Grundstudiums durchzuführen. (2) Es ist notwendig, ergänzend zu den Lehrveranstaltungen auch durch Selbststudium die für das Lehramt an Gymnasien erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Insbesondere ist eine kontinuierliche Beschäftigung mit den wichtigen Werken der spanischen Literatur sowie der Sprach- und Literaturwissenschaft erforderlich. (3) Es wird dringend empfohlen, die Möglichkeit kontinuierlicher Studienberatung wahrzunehmen. Insbesondere sollten sich die Studierenden beim Eintritt in das Hauptstudium beraten lassen. 11 Anrechnung von an anderen Hochschulen erbrachten Studienleistungen Über die Anrechnung von Studienleistungen, die gemäß 7 der Prüfungsordnung an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet das Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen, Geschäftsstelle an der Universität Trier. 12 Schlussbestimmungen (1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 die Studienordnung für das Studium des Faches Italienisch bzw. Spanisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier vom 12. Juli 1984 (StAnz. S. 756) außer Kraft. (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Studienordnung vom 12. Juli 1984 gilt weiter für Studierende, die das Studium im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier bereits vor dem 1. Oktober 1999 aufgenommen haben und nach Maßgabe von Artikel 2 Abs. 3 der Dritten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 8. September 1999 zur Ablegung der Ersten Staatsprüfung nach der vor dem 1. Oktober 1999 geltenden Fassung der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zugelassen werden. Trier, den 19. Juli 2001 Der Dekan des Fachbereichs II der Universität Trier Univ.-Prof. Dr. Gerhard Ressel 6

7 Anlage zu 6 Abs. 2: Grundstudium (26-34 SWS je nach Einstufungstest) Semester Studienverlaufsplan Lehramt an Gymnasien: Spanisch (64 SWS) Sprachpraxis Sprachwissenschaft Literaturwissenschaft Wahlpflicht (sonstige Studieninhalte) Grundkurs (6 SWS) (et) Aufbaukurs I (3 x 2 SWS) (et) Phonetik Grammatik sprachpraktische Übung 3.1. Proseminar Einführung in die Sprachwissenschaft 3.2. thematisches Proseminar 4.1. Proseminar Einführung in die Literaturwissenschaft 4.2. thematisches Proseminar freiwillige und (zusätzliche Wahllehrveranstaltungen (gemäß UG 19/2) Aufbaukurs II (2 x 2 SWS) (et) Übersetzung Aufsatz 3.3. sprachhistorisches Proseminar 4.3. Proseminar neuere und neueste Literatur Latinum* Auslandsaufenthalt** Hauptstudium (30 SWS Pflichtund Wahlpflichtlehrveranstaltungen, 6 SWS Wahllehrveranstaltungen) 4 2. Landeskunde (et) 3.4. Lehrveranstaltung mit Überblickscharakter Zwischenprüfung Übersetzung II (et) Klausurenkurs (et) 3.1. Hauptseminar 4.4. Lehrveranstaltung mit Überblickscharakter 4.1. Hauptseminar 6.1. Lehrveranstaltung (Projekt) 5. Fachdidaktik 6.2. Lehrveranstaltung (interdisziplinär) Examensphase I: Zulassung zum 1. Prüfungsteil (schriftliche Arbeit) Fachaufsatz (et) 3.2. Hauptseminar 4.2. Hauptseminar 8 2. Landeskunde II (et) Lehrveranstaltung 4.3. Lehrveranstaltung 6.3. Lehrveranstaltung 6.4. Lehrveranstaltung Examensphase II: Zulassung zu den übrigen Prüfungsteilen (Klausuren und mündliche Prüfung) 7.1. Lehrveranstaltung 7.2. Lehrveranstaltung 7.3. Lehrveranstaltung * Das Latinum sollte möglichst frühzeitig, in jedem Falle vor dem Besuch des sprachhistorischen Proseminars nachgewiesen werden. **Auslandsaufenthalt möglichst früh empfohlen, im Rahmen eines Stipendienprogrammes (DAAD, PAD, Leonardo, etc.) Im Grundstudium ist die Reihenfolge der Lehrveranstaltungen 3.2 bis 3.4 und 4.2 bis 4.4 variabel. Im Hauptstudium ist die Reihenfolge aller Lehrveranstaltungen grundsätzlich variabel. Sofern nicht anders angegeben umfasst jede Lehrveranstaltung 2 SWS. et = erfolgreiche Teilnahme T = Teilnahme L = qualifizierter Leistungsnachweis 7

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