Gemeinde Herdern Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer
|
|
- Karola Albrecht
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gemeinde Herdern Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Anhang zum Baureglement BHAteam Ingenieure AG, Frauenfeld
2 Anhang zum Baureglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1. Terrain 1.1. Massgebendes Terrain 2. Gebäude 2.1. Gebäude 2.2. Kleinbauten 2.3. Anbauten 2.4. Unterirdische Bauten 2.5. Unterniveaubauten 3. Gebäudeteile 3.1. Fassadenflucht 3.2. Fassadenlinie 3.3. Projizierte Fassadenlinie 3.4. Vorspringende Gebäudeteile 3.5. Rückspringende Gebäudeteile 4. Längenmasse 4.1. Gebäudelänge 4.2. Gebäudebreite 5. Höhenmasse 5.1. Fassadenhöhe 5.2. Kniestockhöhe 5.3. Lichte Höhe 5.4. Geschosshöhe 6. Geschosse 6.1. Vollgeschosse 6.2. Untergeschosse 6.3. Dachgeschosse 6.4. Attikageschosse 7. Abstände 7.1. Grenzabstand 7.2. Gebäudeabstand 7.3. Baulinien 7.4. Baubereich 8. Nutzungsziffern 8.1. Anrechenbare Grundstücksfläche 8.2. Geschossflächenziffer B. Abstände Strassen Wald Gewässer Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen gemäss Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) Abstand gegenüber Gewässern gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)
3 Anhang zum Baureglement Seite 3 A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1. Terrain 1.1. Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden. 2. Gebäude 2.1. Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten. 22 PBV Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m 2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. 22 PBV Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m 2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.
4 Anhang zum Baureglement Seite Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. 23 PBV Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain, gemessen in der Fassadenflucht zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden Decke der Unterniveaubaute, um nicht mehr als f = 1.00 m überschreiten.
5 Anhang zum Baureglement Seite 5 3. Gebäudeteile 3.1. Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.
6 Anhang zum Baureglement Seite Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen mit Ausnahme der Dachvorsprünge das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. 24 Absatz 1 PBV Vorspringende Gebäudeteile dürfen wie folgt über den dazugehörigen Fassadenabschnitt hinausragen: 1. ausserhalb des Grenzabstandes auf der ganzen Länge um maximal 3.00 m; 2. innerhalb des Grenzabstandes auf 1 3 der Länge um maximal 1.50 m.
7 Anhang zum Baureglement Seite Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. 24 Abs. 2 PBV Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile dürfen höchstens eine Tiefe von 1.00 m und eine maximale Breite von 1.00 m aufweisen.
8 Anhang zum Baureglement Seite 8 4. Längenmasse 4.1. Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 25 PBV Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
9 Anhang zum Baureglement Seite 9 5. Höhenmasse 5.1. Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Art. 5, Fussnote 3, 4, 5 BauR 3) Für Flachdachbauten (FD) gilt die Fassadenhöhe (FH). Sie darf auf keiner Fassadenseite überschritten sein. Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gem. 29 PBV bebaubar. 4) Für Schrägdachbauten (SD) gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe. Sie dürfen auf keiner Fassadenseite überschritten sein. 5) Bei Pultdachbauten (PD) ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gemäss 28 PBV auszuführen Zuschlag der Fassadenhöhe an Hanglagen Art. 24 BauR: Bauen an Hanglagen 1 Bauten in Hanglagen erhalten einen Zuschlag zur talseitigen Fassadenhöhe, welche der Differenz der bergund talseitig gemessenen Fassadenhöhe entspricht. Der Zuschlag beträgt höchstens 2.0 m. 2 Bei Schrägdächern ist der First parallel zum Hang anzuordnen. 3 Bei Pultdächern ist der First parallel zum Hang und hangseitig anzuordnen. 3 Attikageschosse müssen talseitig um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sein. 4 Für die Erstellung von Terrassenhäusern mit erheblichen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.
10 Anhang zum Baureglement Seite Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion. 28 PBV 1 Dachgeschosse dürfen die kleine Kniestockhöhe von 1.00 m und die grosse Kniestockhöhe von 4.00 m nicht überschreiten. 2 Pultdächer dürfen die grosse Kniestockhöhe von 4.50 m nicht überschreiten Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird. 26 Abs. 4/5 PBV 4 PBV Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten. 5 Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Absatz 4 zugelassen werden, sofern die Vorschriften nach 42 eingehalten sind Geschosshöhe Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante des fertigen Bodens. 26 Abs.2/3 PBV 2 Legt die Gemeinde die Höhe der Bauten nach der Geschosszahl fest, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses im Durchschnitt 3.20 m nicht überschreiten. 3 Die Geschosshöhe ist die Höhe von oberkant fertig Boden bis oberkant fertig Boden.
11 Anhang zum Baureglement Seite Geschosse 6.1. Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. 39 PBV Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude mit mehr als zwei talwärts orientierten Gebäudestufen, bei welchen das Verhältnis der Grundfläche von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit pro Gebäudestufe mindestens 1:3 beträgt. Dabei muss das Gefälle des massgebenden Terrains grösser sein als 10 %.
12 Anhang zum Baureglement Seite Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt. 27 PBV Untergeschosse dürfen im Mittel aller Fassaden höchstens 0.80 m (Mass b) über die Fassadenlinie hinausragen.
13 Anhang zum Baureglement Seite Dachgeschosse Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten. 28 PBV 1 Dachgeschosse gemäss Anhang 1 und 2 IVHB dürfen die kleine Kniestockhöhe von 1.00 m und die grosse Kniestockhöhe von 4.00 m nicht überschreiten. 2 Pultdächer dürfen die grosse Kniestockhöhe von 4.50 m nicht überschreiten.
14 Anhang zum Baureglement Seite Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein. 29 PBV Attikageschosse müssen bei einer der Längsfassaden um mindestens das Mass ihrer Höhe oder auf einer der Stirnseiten um mindestens 1/3 der Längsfassade von der Fassadenflucht zurückversetzt sein.
15 Anhang zum Baureglement Seite Abstände 7.1. Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. 31 PBV 1 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nach aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Grenz- oder Gebäudeabstand unterschritten wird. 3 Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassadenlänge maximal 1.00 m unterschreiten. Art. 22 BauR, Grenzabstände
16 Anhang zum Baureglement Seite Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. 30 PBV 1 Die Gemeinden legen im Baureglement das Mass des Gebäudeabstandes fest. 2 Enthält das Baureglement keine besonderen Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gewahrt, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind.
17 Anhang zum Baureglement Seite Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird. 8. Nutzungsziffern 8.1. Anrechenbare Grundstücksfläche Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (agsf) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
18 Anhang zum Baureglement Seite Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: - Hauptnutzflächen HNF - Nebennutzflächen NNF - Verkehrsflächen VF - Konstruktionsflächen KF - Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt. 32 PBV Bei der Berechnung der Geschossflächenziffer müssen Flächen, deren lichte Höhe unter 1.50 m liegt, nicht angerechnet werden. 34 PBV 1 Werden für ein Gebäude unterirdische oder vollständig in das Gebäude integrierte Parkierungsanlagen erstellt, kann ein Zuschlag von 10 % auf die im Baureglement festgelegte Nutzungsziffer geltend gemacht werden. 2 Ist als Nutzungsziffer die Geschossflächenziffer festgelegt, kann für unterirdische Parkierungsanlagen zusätzlich die Differenz zwischen der zulässigen Geschossflächenziffer für das Bauwerk samt Parkierungsanlage und der Geschossflächenziffer des Bauwerks ohne Parkierungsanlage als Nutzungsbonus geltend gemacht werden. 35 PBV Für energieeffizientes Bauen werden auf die im Baureglement oder in Sondernutzungsplänen festgelegten Nutzungsziffern folgende Zuschläge gewährt: % bei der Geschossflächenziffer für Gebäude, die den Minergie-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0.15 W/m 2 K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 1.0 W/m 2 K oder weniger einhalten % bei der Geschossflächenziffer für Gebäude, die den Minergie-P-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0.12 W/m 2 K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 0.8 W/m 2 K oder weniger einhalten.
19 Anhang zum Baureglement Seite 19 Die Geschossflächen nach Definitionen der Norm SIA 416 Geschossfläche GF Die Geschossfläche GF ist die allseitig umschlossene und überdeckte Grundrissfläche der zugänglichen Geschosse einschliesslich der Konstruktionsflächen. Nicht als Geschossflächen gerechnet werden Flächen von Hohlräumen unter dem untersten zugänglichen Geschoss. Die Geschossfläche GF gliedert sich in: A. Nettogeschossfläche NGF Die Nettogeschossfläche NGF ist der Teil der Geschossfläche GF zwischen den umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteilen. Die Nettogeschossfläche NGF gliedert sich in - Nutzfläche NF, - Verkehrsfläche VF und - Funktionsfläche FF. B. Nutzfläche NF Die Nutzfläche NF ist der Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im weiteren Sinne dient. Die Nutzfläche NF gliedert sich in: C. Hauptnutzfläche HNF Die Hauptnutzfläche HNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient. D. Nebennutzfläche NNF Die Nebennutzfläche NNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher die Hauptnutzfläche HNF zur Nutzfläche ergänzt. Sie ist je nach Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren. Zu den Nebennutzflächen gehören z. B. im Wohnungsbau - Waschküchen - Estrich- und Kellerräume, - Abstellräume, - Fahrzeugeinstellräume, - Schutzräume und - Kehrichträume. Verkehrsfläche VF Die Verkehrsfläche VF ist jener Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher ausschliesslich deren Erschliessung dient. Zur Verkehrsfläche gehören z. B. im Wohnungsbau die Flächen von ausserhalb der Wohnung liegenden Korridoren, Eingangshallen, Treppen, Rampen und Aufzugsschächten. Funktionsfläche FF Die Funktionsfläche FF ist jener Teil der Nettogeschossfläche NGF, der für haustechnische Anlagen zur Verfügung steht. Zur Funktionsfläche FF gehören Flächen wie - Räume für Haustechnikanlagen, - Motorenräume von Aufzugs- und Förderanlagen, - Ver- und Entsorgungsschächte, Installationsgeschosse sowie Ver- und Entsorgungskanäle und - Tankräume. Konstruktionsfläche KF Die Konstruktionsfläche KF ist die Grundrissfläche der innerhalb der Geschossfläche GF liegenden umschliessenden und innenliegenden Konstruktionsbauteile wie Aussen- und Innenwände, Stützen und Brüstungen. Einzuschliessen sind die lichten Querschnitte von Schächten und Kaminen sowie Tür- und Fensternischen, sofern sie nicht der Nettogeschossfläche NGF zugeordnet sind. Bauteile wie versetzbare Trennwände und Schrankwände sind keine umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteile im Sinne dieser Norm.
20 Anhang zum Baureglement Seite 20 B. Abstände Strassen Wald Gewässer Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen gemäss Gesetz über Strassen und Wege (StrWG)
21 Anhang zum Baureglement Seite 21
22 Anhang zum Baureglement Seite 22 Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) Abstand gegenüber Gewässern gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)
23 Anhang zum Baureglement Seite 23
Gemeinde Warth-Weiningen Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer
Gemeinde Warth-Weiningen Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Anhang zum Baureglement bhateam ingenieure ag, Frauenfeld Anhang zum Baureglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis
MehrPolitische Gemeinde Affeltrangen Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer
Politische Gemeinde Affeltrangen Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Anhang zum Baureglement Anhang zum Baureglement Affeltrangen Seite 2 Inhalt A. Begriffe IVHB
MehrMasse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer
Politische Gemeinde Erlen Baureglement 2017 Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Anhang zum Baureglement (Nicht Gegenstand einer Beschlussfassung und Genehmigung)
MehrMasse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer
Gemeinde Ermatingen Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Anhang zum Baureglement s Anhang zum Baureglement Seite 2 Inhalt A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1.
MehrBegriffe und Messweisen
Anhang 1 Begriffe und Messweisen 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht
MehrMasse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB
Region Kreuzlingen Muster zur Revision des Baureglements Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Anhang zum Baureglement «Traum vom Glück», Frank Kunert Gemeinde Tägerwilen BHAteam Ingenieure AG,
MehrMessweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (vom 22. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2012) Artikel 1 Grundsatz 1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe
MehrBegriffe und Messweisen
Vernehmlassungsentwurf 05.07.04 Anhang Begriffe und Messweisen 1. Gebäude und Gebäudeteile 1.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) 1)
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) 1) Vom 22. September 2005 Art. 1 Grundsatz 1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem
Mehr1 Begriffe und Messweisen 1.1 Massgebendes Terrain
7. Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) vom 5.05.0 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel und der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung
MehrNr. 737 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005/26. November 2010* (Stand 1.
Nr. 737 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005/26. November 2010* (Stand 1. Januar 2014) Art. 1 Grundsatz 1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen
Mehr1 Begriffe und Messweisen 1.1 Massgebendes Terrain
72.3 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) vom 25.05.20 (Stand 0.0.202) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel und 2 der interkantonalen Vereinbarung über
MehrAnhang 2 Definitionen und Begriffe gemäss IVHB mit Skizzen und Erläuterungen
Anhang 2 Definitionen und Begriffe gemäss IVHB mit Skizzen und Erläuterungen 1. TERRAIN 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge
MehrBaubegriffe und Messweisen Anhang 1
Baubegriffe und Messweisen Anhang 1 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen
MehrBSG..._. Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV)
BSG..._ Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 1 und 2 der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der
MehrMUSTERBOTSCHAFT IVHB:
Anhang A MUSTERBOTSCHAFT IVHB: 8. ERLÄUTERUNGEN DER EINZELNEN DEFINITIONEN DES ANHANGS 1. TERRAIN 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser
MehrMUSTERBOTSCHAFT IVHB:
MUSTERBOTSCHAFT IVHB: 8. ERLÄUTERUNGEN DER EINZELNEN DEFINITIONEN DES ANHANGS 1. TERRAIN 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge
MehrErläuterungen der einzelnen Definitionen des Anhangs IVHB
Erläuterungen der einzelnen Definitionen des Anhangs IVHB 1 TERRAIN 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen
MehrDefinitionen und Begriffe mit Skizzen und Erläuterungen
MBauG 12 Definitionen und Begriffe mit Skizzen und Erläuterungen A: IVHB B: KRVO (Seite 18) C: SIA 416 (Seite 19) A IVHB (Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe) 1. TERRAIN Anhang
MehrDie Harmonisierung der Baubegriffe im Kanton Zürich
Kanton Zürich Baudirektion Generalsekretariat Die im Kanton Zürich Delegiertenversammlung ZPW 20. September 2017 Walter von Büren 1 IVHB Interkantonale Vereinbarung über die. Ziel: Vereinheitlichung der
MehrVII B/1/2. Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art ) Stand: 1. Juli 2011
Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art. 31 63) Stand: 1. Juli 2011 Zu Art. 32 Gebäude Die Gebäude weisen eine festgelegte Mindestgrösse auf, die mit Höhenmassen, Längenmassen
MehrDefinitionen und Begriffe gemäss IVHB mit Skizzen und Erläuterungen
MBauG 07 Anhang I Definitionen und Begriffe gemäss IVHB mit Skizzen und Erläuterungen 1. TERRAIN 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser
MehrHarmonisierung der Baubegriffe. Synopse Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Kanton Zürich Harmonisierung der Baubegriffe Synopse Allgemeine Bauverordnung (ABV). Juni 017 1/8 Fassung A: Gültigkeit für Gemeinden, welche ihre Bau- und Fassung vom 1. Juli 009 Fassung vom 1. März 017
MehrDer Regierungsrat des Kantons Uri, beschliesst: gestützt auf Artikel 124 des Planungs- und Baugesetzes vom 13. Juni 2010 (PBG) 2,
REGLEMENT zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) (vom 6. Dezember 2011 1 ; Stand am 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Uri, beschliesst: gestützt auf Artikel 124 des Planungs- und Baugesetzes vom
Mehrgestützt auf Artikel 124 des Planungs- und Baugesetzes vom 13. Juni 2010 (PBG) 1,
Gesetzgebung Kanton 40.1115 REGLEMENT zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) (vom 6. Dezember 2011) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 124 des Planungs- und Baugesetzes vom 13. Juni 2010
MehrVerordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV)
GS 04.06 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) Änderung vom. Dezember 04 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I. Der Erlass SGS 400. (Verordnung zum Raumplanungs- und
MehrErläuterungen zum Planungs- und Baugesetz
Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz 6. Bauvorschriften / Messweisen 6 Bauvorschriften / Messweisen... 3 6.1 Verbindlichkeit für die Gemeinde... 3 6.2 Übergangsrecht Bauvorschriften... 3 6.3 Baubegriffe
MehrErläuterungen zum Planungs- und Baugesetz
Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz 6. Bauvorschriften / Messweisen 6 Bauvorschriften / Messweisen... 3 6.1 Verbindlichkeit für die Gemeinde... 3 6.2 Übergangsrecht Bauvorschriften... 3 6.3 Baubegriffe
Mehr( 52 Absätze 2 und 3 Buchstabe a) Berechnung der Fassadenhöhe für den Grenzabstand (giebelseitig)
( 52 Absätze 2 und 3 Buchstabe a) Berechnung der Fassadenhöhe für den Grenzabstand (giebelseitig) ( 52 Absatz 3 Buchstabe b) Berechnung der Fassadenhöhe bei Dachneigung > 60 (traufseitig) ( 52 Absatz 3
MehrErschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende
Anhang 3 1) (Stand 1. Januar 2015) (zu 64 Abs. 1) In Gemeinden, die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen
MehrAllgemeine Bauverordnung (ABV) 14
Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700. Allgemeine Bauverordnung (ABV) 14 (vom. Juni 1977) 1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Begriffe 1. 1 Bauten und Anlagen im Sinne des Planungs- und Baugesetzes
Mehr700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700. Planungs- und Baugesetz (PBG) (Änderung vom. September 05; Harmonisierung der Baubegriffe) II. Zulässige Bauvorschriften. Allgemeines Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates
MehrWeiter geltende ältere Bestimmungen des PBG
7 Nr. 7 Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler Anhang Weiter geltende ältere Bestimmungen des PBG Der Kanton Luzern trat auf den. Januar 0 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
MehrErgänzungen für die Vernehmlassung der Norm SIA 423
Ergänzungen für die Vernehmlassung der Norm SIA 423 Die Inhalte zum Entwurf der Norm SIA 423 setzen sich zusammen aus dem Inhalt des Konkordatsentwurfs Begriffe und Messweisen Kapitel 1 bis 6 (Kapitel
MehrKanton Thurgau. Politische Gemeinde Güttingen. Baureglement
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Güttingen Baureglement Stand..07 Politische Gemeinde Güttingen INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck und Geltungsbereich Art. Bestandteile der Kommunalplanung
MehrIVHB für Praktiker. Veranstaltung vom 27. März 2014
IVHB für Praktiker Veranstaltung vom 27. März 2014 Massgebendes Terrain Wichtig für Gebäudehöhe, Firsthöhe, Gesamthöhe, Fassadenhöhe Begriffe wie Untergeschoss, Tiefbaute, unterirdische Baute, Unterniveaubaute
MehrBeilage zu SRL Nrn. 735, 736 und 737
Ausgabe vom 1. Mai 2014 Erläuternde Skizzen des Bau-, Umweltund Wirtschaftsdepartementes zu den Baubegriffen und Messweisen gemäss Planungs- und Baugesetz (PB) vom 7. März 1989 und Planungs- und Bauverordnung
MehrHarmonisierung der Baubegriffe Leitfaden
Kanton Zürich Baudirektion Generalsekretariat Stab Recht Harmonisierung der Baubegriffe Leitfaden 1. März 2017 2/49 Inhalt Massgebendes Terrain (IVHB Ziff. 1.1) 5 Gebäude (IVHB Ziff. 2.1) 7 Kleinbauten
Mehr5268 Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Allgemeinen Bauverordnung und der Besonderen Bauverordnung II
1 Antrag des Regierungsrates vom 11. Mai 2016 5268 Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Allgemeinen Bauverordnung und der Besonderen Bauverordnung II (vom............) Der Kantonsrat,
MehrÄnderung baurechtliche Grundordnung
Änderung baurechtliche Grundordnung - Anpassung Baureglement an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Weitere Unterlagen: - Mitwirkung 23. September 2016 Verfasser Überbauungsordnung:
Mehröffentliche Auflage des Einwendungsverfahrens
Revision der Nutzungsplanung 2016 [Integration von Guntmadingen] Anhang zur Bau- und Nutzungsordnung Stand: 28. Februar 2018 öffentliche Auflage des Einwendungsverfahrens Bearbeitung: Winzeler + Bühl Raumplanung
MehrDepartement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) Integration der harmonisierten Baubegriffe und Messweisen
MehrGEMEINDE CUMBEL BAUGESETZ ANHÄNGE I - IV UND STICHWORTVERZEICHNIS (ANHÄNGE NICHT RECHTSVERBINDLICH)
GEMEINDE CUMBEL BAUGESETZ ANHÄNGE I - IV UND STICHWORTVERZEICHNIS (ANHÄNGE NICHT RECHTSVERBINDLICH) Baugesetz Cumbel 1 Genehmigt durch Regierung E.7142.985.0001.*4-1071736/6*04.09.12 Inhaltsverzeichnis
MehrKantonsratsbeschluss Vom 5. September 2012
Kantonsratsbeschluss Vom 5. September 0 Nr. RG 095a/0 Änderung der Kantonalen Bauverordnung (KBV) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Planungs- und Baugesetz (PBG) vom. Dezember 978 ) nach Kenntnisnahme
MehrDachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Die Gemeinde legt die Gesamthöhen fest.
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement 139 Berechnung 1 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen den höchsten Punkten der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten
MehrHarmonisierung der Baubegriffe und Messweisen nach IVHB im Kanton Zürich
Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen nach IVHB im Kanton Zürich Gegenüberstellung der Änderungen Werkbuch 2 Suter von Känel Wild AG Impressum: Bearbeitung: Olaf Wolter Koreferat: Dr. Peter Bösch
MehrII) vom 26. August 1981, c. Bauverfahrensverordnung (BVV) vom 3. Dezember 1997.
Planungs- und Baugesetz (Änderung vom 14. September 2015; Inkraftsetzung) Allgemeine Bauverordnung (Änderung) Besondere Bauverordnung II (Änderung) Bauverfahrensverordnung (Änderung) (vom 11. Mai 2016)
MehrVerordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3);
Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern Amt für Gemeinden und Raumordnung Abteilung Bauen Nydeggasse 11/13 3011 Bern BSIG Nr. 7/721.3/1.1 1. März 2018 Kontaktstelle: Tel. 031 633 77 70 Internet:
MehrUmsetzung PBG Kanton Luzern
Umsetzung PBG Kanton Luzern 1 1. Einleitung: Umsetzungsprozess Kt. Luzern 1.1.2014 PBG + PBV rechtskräftig Mai 2015 Sept. 2015 Workshop BUWD + Ortsplaner, Bauverwalter, Architekten Erkenntnisse: - Gesetzesgrundlage
MehrVerordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3);
Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern Amt für Gemeinden und Raumordnung Abteilung Bauen Nydeggasse 11/13 3011 Bern BSIG Nr. 7/721.3/1.1 17. Oktober 2011 Kontaktstelle: Tel. 031 633 77
MehrLEX press. BAURECHT Voser. Was sollten die Gemeinden bei der Umsetzung der IVHB beachten? Ausgabe 10 / Juli Einleitung
BAURECHT Voser Rechtsanwälte LEX press Notariat Steuerrecht Bau- und Planungsrecht Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Allgemeines Zivilrecht Ausgabe 10 / Juli 2015 Was sollten die Gemeinden bei der Umsetzung
MehrPBG - Begriffsübersicht / Legende
PBG - Begriffsübersicht / Legende AB Anbau Fassadenhöhe fr flächenkleinstes Rechteck GB Gebäudebreite GbH Gebäudehöhe Gesamthöhe GL Gebäudelänge gt gestaltetes Terrain massgebendes Terrain tb technisch
MehrMachbarkeitsstudie 'Sunnegg' Alpnach Dorf
13.12.2013 Machbarkeitsstudie Schoriederstrasse 29 6055 Alpnach Dorf Ausgangslage > Bauzone > Gesetzesgrundlagen Plangrundlagen > Siedlungsstruktur > Volumen im Kontext > Besonnung > Aussicht > Situation
MehrIVHB für Praktiker die wichtigsten Begriffe
IVHB für Praktiker die wichtigsten Begriffe Kurzreferat von Dr. Peter Heer, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht VOSER RECHTSANWÄLTE, Baden Weiterbildungstage des Schweizerischen Anwaltsverbandes
MehrVerordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV)
Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage...1 2. Grundzüge der Neuregelung...1 2.1 Beitritt zur Interkantonalen
Mehrdie allseitig umschlossene und überdeckte Grundrissfläche der zugänglichen Geschosse einschliesslich der Konstruktionsflächen genannten Ausnahmen
DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Immobilien Aargau 29. Mai 2017 RICHTLINIE CAFM Flächendefinition IMAG 1 Einleitung Der Auftraggeber bewirtschaftet die im Flächenbaum beschriebenen Flächentypen in einem
MehrErläuterungsskizzen zur Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
Erläuterungsskizzen zur erordnung zum Planungs- und Baugesetz ( PBG) Baudirektion Amt für Raumplanung Impressum Herausgeber: Baudirektion des Kantons Zug Amt für Raumplanung Aabachstrasse 5 6300 Zug T
MehrKorrekturen und Ergänzungen gegenüber dem von der Gemeindeversammlung am beschlossenen Baureglements sind rot markiert.
Gemeinde Tägerwilen Baureglement Auflage Korrekturen und Ergänzungen gegenüber dem von der Gemeindeversammlung am 17.11.2014 beschlossenen Baureglements sind rot markiert. Von der Gemeindeversammlung beschlossen
MehrGestaltungsplan 'Wasserfurri'
Kanton Thurgau Gestaltungsplan 'Wasserfurri' Sonderbauvorschriften Unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss 4 Abs. PBG Öffentliche vom: bis: Vom Gemeinderat beschlossen am: Der Gemeindepräsident:
MehrIVHB Die neuen Baubegriffe aus Sicht eines Anwalts. Michael Fretz. IVHB Forum vom 15. November 2016
IVHB Die neuen Baubegriffe aus Sicht eines Anwalts Michael Fretz IVHB Forum vom 15. November 2016 Referent Michael Fretz lic. iur., Rechtsanwalt Pfisterer Fretz Rechtsanwälte Ausbildung zum CAS Bau- und
MehrIG Dachlandschaft Schweiz. Das Steildach Teil der Schweizer Baukultur
IG Dachlandschaft Schweiz Das Steildach Teil der Schweizer Baukultur 11.7.2017 1 Ortsbild und Nutzungsplanung: Seit Jahrhunderten ist das Steildach ein zentraler Bestandteil der Schweizer Baukultur. Auch
MehrDepartement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) Integration der harmonisierten Baubegriffe und Messweisen
MehrGrundkurs Architektur und Konstruktion Hochbau _ Martina Kalteis. Nutzfläche Verkehrsfläche Konstruktionsfläche Raumanordnung
270.016 Grundkurs Architektur und Konstruktion Hochbau _ Martina Kalteis Nutzfläche Verkehrsfläche Konstruktionsfläche Raumanordnung 270.016 Grundkurs Architektur und Konstruktion Hochbau _ Martina Kalteis
MehrCUMÜN DA SCUOL. Gesetz über Zweitwohnungen. Kommunales Zweitwohnungsgesetz (kzwg)
CUMÜN DA SCUOL Gesetz über Zweitwohnungen Kommunales Zweitwohnungsgesetz (kzwg) INHALTSVERZEICHNIS Artikel I Allgemeines Zweck 1 Verhältnis zum Baugesetz 2 II Nutzungsbeschränkungen für Wohnungen A. Im
MehrGemeinde Binningen Teilzonenreglement Kirschbaumacker
Fassung vom 0. September 00 für die Beschlussfassung im Einwohnerrat Inhalt I Allgemeine Vorschriften Art. Geltungsbereich und Inhalt... Art. Nutzungszonen, Empfindlichkeitsstufe... II Allgemeine Bauvorschriften
MehrVORPRÜFBERICHT WETTBEWERB STYRIA CENTER. für die Projekt Styria Center der Pluto Vermögensverwaltung GmbH & Co. Volksgartenstraße 1 / Graz
WETTBEWERB STYRIA CENTER für die Projekt Styria Center der Pluto Vermögensverwaltung GmbH & Co KG Volksgartenstraße 1 / 10 8020 Graz VORPRÜFBERICHT 17.12.2013 Seite 1 Erläuterungen zum Vorprüfbericht Abgabetermin
MehrBaureglement. Öffentliche Auflage vom: 10. Juni 2016 bis: 29. Juni 2016 Vom Gemeinderat genehmigt am: 21. März 2016 An der Urne beschlossen am:
Baureglement Ausgabe 2016 Öffentliche Auflage vom: 10. Juni 2016 bis: 29. Juni 2016 Vom Gemeinderat genehmigt am: 21. März 2016 An der Urne beschlossen am: Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Kurt
MehrDie vorliegende Teilrevision der Bauordnung untersteht der obligatorischen Volksabstimmung.
Signatur Vortrag des Gemeinderats an den Stadtrat Umsetzung der kantonalen Verordnung vom 5. Mai 0 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 7.): Teilrevision der Bauordnung der Stadt Bern
MehrPOLITISCHE GEMEINDE FLUMS. 3. Änderung vom 19. August 2013
POLITISCHE GEMEINDE FLUMS 3. Änderung vom 19. August 2013 zum Baureglement vom 5. April 1994 3. Änderung vom 19. August 2013 zum Baureglement vom 5. April 1994 Der Gemeinderat erlässt gemäss Art. 2, Art.
MehrVerordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
700. Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 8. September 0 (Stand. Januar 0). Allgemeine Bestimmungen
MehrKANTON GRAUBÜNDEN GEMEINDE KÜBLIS. Beilagen Revision Baugesetz
KANTON GRAUBÜNDEN GEMEINDE KÜBLIS Beilagen Revision Baugesetz Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) Anhänge & zur Interkantonalen Vereinbarung
MehrANPASSUNG BAUREGLEMENT UND ZONENPLAN ERLÄUTERUNGSBERICHT
ANPASSUNG BAUREGLEMENT UND ZONENPLAN ERLÄUTERUNGSBERICHT Einwohnergemeinde Därstetten Kanton Bern Mitwirkungsexemplar vom 22. Mai 2018 Zonenplan Baureglement Erläuterungsbericht INHALTSVERZEICHNIS 1.
MehrDekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung)
Antrag des Regierungsrates 1 75.1 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das
MehrBereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen (zb Innenräume).
Grundflächen und Rauminhalten (gem. ÖNorm B 1800) Geschoßbezogene Grundflächen (Brutto-Grundfläche, Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen
MehrVernehmlassungsentwurf
KR.Nr. Änderung der Kantonalen Bauverordnung (KBV) Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom....., RRB Nr...... Vernehmlassungsentwurf Zuständiges Departement Bau- und
MehrPOLITISCHE GEMEINDE STETTFURT. Baureglement
POLITISCHE GEMEINDE STETTFURT Politische Gemeinde Stettfurt Seite Inhalt ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 Art. Zweck und Geltungsbereich 4 Art. Bestandteile der Kommunalplanung 4 Art. Zuständigkeiten 4 NUTZUNGSZONEN
Mehr2 Bauvorschriften / Messweisen
DEPRTEMENT FÜR BU UND UMWELT 2 Bauvorschriften / Messweisen 2.1 bstand gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen 2.1.1 Strassenabstand, unterirdische Bauten, Kleinbauten, nlagen bbildung Nr. 1 unbewohnte
MehrGemeinde Valendas Anhang zum Baugesetz
Gemeinde Valendas Anhang zum Baugesetz - Anhang 1: Begriffe und Messweisen IVHB - Anhang 2: Auszug kommunal verbindliche kantonale Gesetze Datum: 30. Oktober 2012 Objekt: 20044 Status: Genehmigung z:\gemeinde\valendas\op
MehrGemeinde Hüttlingen. Baureglement. 22. Oktober Öffentliche Auflage BauR_A_ docx
Gemeinde Hüttlingen 22. Oktober 2018 Baureglement Öffentliche Auflage 533.001.400.430.04.BauR_A_181023.docx Gestützt auf 4 des Planungs- und Baugesetzes erlässt der Gemeinderat Hüttlingen das nachstehende
MehrErläuterungen zur Änderung der Planungs- und Bauverordnung vom 28. Juni 2016
Erläuterungen zur Änderung der Planungs- und Bauverordnung vom 28. Juni 2016 28. Dezember 2016 - 2 - I. Einleitung Am 1. Januar 2014 sind das revidierte Planungs- und Baugesetz und die neue Planungsund
MehrVorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz»
701.510 Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz» Gemeinderatsbeschluss vom 8. Januar 2003 Art. 1 Geltungsbereich 1 Auf dem Sechseläutenplatz und dem Theaterplatz,
MehrWinterthur, 23. August 2006 Nr. 2005/096
Winterthur, 23. August 2006 Nr. 2005/096 An den Grossen Gemeinderat W i n t e r t h u r Antrag und Bericht zur Motion betreffend bessere Gestaltungsmöglichkeiten für Dachgeschosse, eingereicht von Gemeinderat
MehrBAU- UND ZONENORDNUNG SEEDORF (BZO)
BAU- UND ZONENORDNUNG SEEDORF (BZO) (vom 09. November 2017; Stand 10. Januar 2018) G:\sfu\Daten\Zopla-2014\BZO_20180110.docx 1 INHALTSVERZEICHNIS ZUR BZO 1. Kapitel: ZWECK, GELTUNGSBEREICH UND VORBEHALTENES
MehrBaubetriebslehre II. Vorlesung. Nur zu Lernzwecken. Sommersemester Flächenermittlung
Baubetriebslehre II Vorlesung Sommersemester 2016 Flächenermittlung Nur zu Lernzwecken 1 2 Kapitel Flächenermittlung BauNVO Flächen gemäß der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke DIN 277
MehrBAURECHT BAUGESETZ VERORDNUNG ZUM BAUGESETZ
70. 70. BAURECHT BAUGESETZ VERORDNUNG ZUM BAUGESETZ Stand. Juni 07 Erläuterung Das Baugesetz und die Verordnung zum Baugesetz wurden durch den Nachtrag zum Baugesetz (Umsetzung IVHB) vom 9. Januar 05 geändert.
MehrGesetz. beschliesst:
Projet du 5.04.008 Entwurf vom 5.04.008 Loi du portant adhésion du canton de Fribourg à l accord intercantonal harmonisant la terminologie dans le domaine des constructions Gesetz vom über den Beitritt
MehrBESONDERE VORSCHRIFTEN
GEMEINDE ALTENDORF QUARTIERGESTALTUNGSPLAN T ROT T ACH ER BESONDERE VORSCHRIFTEN.../CJ /. 22..4~. "Zl 7":2 Oeffentlleh aufgel egt vom // ft?.z7: bl s r.,-. //.. 26. Aua.1977 Vom Gemelnderat genehmlgt am.
MehrDekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung)
Antrag des Regierungsrates 1 75.1 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das
Mehr1. Begrüssung, Ziele der Orientierung 2. Stand der Arbeiten 3. Vorstellung der Planungsinstrumente, Änderungen - Zonenplan, Baureglement
Politische Gemeinde Dozwil Revision Ortsplanung Orientierung vom 28. Februar 2014 Ablauf / Traktanden 1. Begrüssung, Ziele der Orientierung 2. Stand der Arbeiten 3. Vorstellung der Planungsinstrumente,
MehrBau- und Zonenordnung (BZO)
E I N W O H N E R G E M E I N D E F L Ü E L E N Bau- und Zonenordnung (BZO) Beschluss der Offenen Dorfgemeinde vom 9. Juni 07 Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Uri am 7. Februar 08 Inkraftsetzung
MehrEinwohnergemeinde Schönenbuch
Einwohnergemeinde Schönenbuch Mitwirkungsunterlagen Revision Zonenreglement Siedlung Datum: 29.09.14 Mitwirkungsverfahren - Öffentliche Einsichtnahme in die Mitwirkungsunterlagen (bei der Gemeindeverwaltung)
MehrVoll-, Unter-, Dach- und Attikageschosse
Themenblatt Nr. 11 Voll-, Unter-, Dach- und Attikageschosse Ein Fachausdruck und seine unterschiedliche Verwendung Vorschlag zur einheitlichen Begriffsverwendung, Januar 2000 Anpassung aufgrund der SIA
Mehr1. DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte
1. DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte Herausgeber der Norm: DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Burggrafenstraße 6 D-10787 Berlin Tel.: +49 -(0)30-2601-0 Fax: +49 -(0)30-2601-1231 E-Mail: postmaster(at)din.de
MehrBauverordnung (BauV) 1. Regionale und kommunale Raumentwicklung. Vom 25. Mai 2011 (Stand 1. September 2011)
713.121 Bauverordnung (BauV) Vom 25. Mai 2011 (Stand 1. September 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 17 Abs. 4, 50 Abs. 4, 50a, 51, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2, 56 Abs. 5, 66, 100 und
MehrBau- und Zonenordnung der Gemeinde Isenthal (BZO) 1 vom 14. März 2015
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Isenthal (BZO) 1 vom 14. März 2015 Die Gemeindeversammlung Isenthal, gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) 2. auf das Reglement zum PBG
MehrWeiter geltende Bestimmungen der aufgehobenen Planungs- und Bauverordnung gemäss 68
Nr. 76 7 Anhang Weiter geltende Bestimmungen der aufgehobenen Planungs- und Bauverordnung gemäss 68 Der Kanton Luzern trat auf den. Januar 04 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der
MehrAnhang 1. Anhang 2. Genehmigung November Grafische Darstellung der baupolizeilichen Masse. 1. Bauabstände vom öffentlichen Verkehrsraum
Anhang 1 Grafische Darstellung der baupolizeilichen Masse 1. Bauabstände vom öffentlichen Verkehrsraum 2. Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund 3. Messweise der Grenzabstände 3.1 Winkelbauten und Gebäude
Mehr