Satzung des "Vereins zur Förderung der Kirchengemeinde Nienstedten e.v..

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1 1 Satzung des "Vereins zur Förderung der Kirchengemeinde Nienstedten e.v.. 1.Name, Sitz, Geschäftsjahr 1 1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Kirchengemeinde Nienstedten e.v.". 2. Er hat seinen Sitz in Hamburg. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. II. Zweck des Vereins - Aufbringung der Mittel 2 1. Zweck des Vereins ist, daran mitzuwirken, daß die Kirchengemeinde Nienstedten auch in der Zukunft die Aufgaben erfüllen kann, die ihr aufgetragen sind auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments gegeben ist und durch die Bekenntnisse der Evangelisch-Lutherischen Kirche bezeugt wird. 2. Zur Verwirklichung dieses Satzungszwecks sollen im Zusammenwirken mit den Pastoren und dem Kirchenvorstand Verkündigung, Seelsorge und Diakonie der Kirchengemeinde insbesondere durch folgende Maßnahmen unterstützt werden: a. finanziell und materiell durch Beschaffung und Ergänzung der Geldmittel, die der Gemeinde trotz Zuteilung ihres gesetzmäßigen Anteils am Kirchensteueraufkommen fehlen; b. durch Entwicklung, Unterstützung und Begleitung von vorhandenen oder zukünftigen Arbeitszweigen der Gemeinde, die in Absprache mit den Pastoren und dem Kirchenvorstand auch vom Verein selbst durchgeführt werden können; c. durch ehrenamtliche Übernahme von sonstigen Aufgaben durch Vereinsmitglieder, wie sie sich in Absprache mit den Pastoren oder dem Kirchenvorstand ergeben.

2 Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur unmittelbar für kirchliche Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde Nienstedten, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige kirchliche Zwecke im Sinne von 2 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden hat. 3. Jeder Beschluss über eine Änderung der Satzung ist vor deren Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. 1. Die Mittel des Vereins sollen insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie aus Erträgen von Benefizveranstaltungen und Stiftungen aufgebracht werden. 2. Die Beitragssätze werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Festlegung gilt auch für die Folgejahre, sofern kein abweichender Beschluss gefasst wird. Der Vorstand kann auf Antrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Mitgliedsbeiträge stunden bzw. ganz oder teilweise erlassen. 3. Bei der Weiterleitung zweckgebundener Spenden, Erträgen zweckbezogener Benefizveranstaltungen und von Mitteln zweckgebundener Stiftungen ist die Gemeinde auf die Zweckbindung hinzuweisen. 4 III. Mitgliedschaft 1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Satzungszweck unterstützen will. 5

3 3 2. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit jährlich von der Jahreshauptversammlung der Mitglieder bestimmt wird. 6 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf entsprechendes schriftliches Gesuch durch den Vorstand. Der Beschluß über die Aufnahme wird wirksam, sobald der erste Mitgliedsbeitrag eingeht Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. 2. Der Austritt kann nur schriftlich und nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. In besonderen Fällen kann der Vorstand Abweichungen zulassen. 3. Der Ausschluss erfolgt bei Vorüegen eines wichtigen Grundes durch Vorstandsbeschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, a. wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins oder der Kirchengemeinde Nienstedten schädigt, b. wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins gröblich und vorsätzlich zuwiderhandelt, c. wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen in Rückstand ist und diese trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen einer gesetzten Frist bezahlt. IV. Organe des Vereins 8 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann als zusätzliches Organ einen Beirat bestellen. 1.Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister Der Vorsitzende des Vorstandes und ein weiteres Mitglied des Vorstandes werden vom Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Niensted-

4 4 ten entsandt. Die Amtszeit der entsandten Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel drei Jahre; der Kirchenvorstand kann ein entsandtes Vorstandsmitglied jederzeit unter gleichzeitiger Entsendung eines neuen Vorstandsmitgliedes abberufen. Die entsandten Vorstandsmitglieder bleiben solange im.amt, bis die neuen Vorstandsmitglieder entsandt worden sind. Eine wiederholte Entsendung ist zulässig. 3. Zwei Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung der Mitglieder des Vereins in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation gewählt. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis die neuen Vorstandsmitglieder gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig. Falls eines der gewählten Mitglieder während der Amtsdauer aus dem Vorstand ausscheidet, wird ein Ersatzmitglied für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen auf der nächsten Mitgliederversammlung gewählt. 4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und unbesoldet. 1. Dem Vorstand obliegt die Vertretung und die Führung der Geschäfte des Vereins. Geschäftsführung und Vertretung erstrecken sich auf alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlich oder zweckmäßig sind. 2. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter dem Vorsitzenden und bei Verhinderung seinem Stellvertreter. 2.Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschaften oder sonstigen Behörden verlangt werden, selbständig vorzunehmen; dies schließt eine Änderung des Vereinsnamens ein.

5 12 Gegenstand der Geschäftsführung sind insbesondere die Anregung und Leitung von Maßnahmen, die der Beschaffung der zur Unterstützung der Gemeinde erforderlichen Gelder dienen, sowie Entscheidungen über die Verwendung der Mittel zur finanziellen Förderung von in 2 der Satzung genannten, aus Haushaltsmitteln der Kirchengemeinde nicht finanzierbaren Aufgaben. 5 2.Mitgliederversammlung 13 Die Mitgliederversammlung besteht aus den natürlichen Personen und den gesetzlichen Vertretern der juristischen Personen, die nach 5 der Satzung ordentliches Mitglied des Vereins geworden sind. Stimmberechtigt sind diejenigen Mitglieder, die ihre fälligen Mitgliedsbeiträge beglichen haben. Alle stimmberechtigten Mitglieder können sich durch schriftlich bevollmächtigte Stellvertreter vertreten lassen Mitgliederversammlungen sind einmal jährlich als Hauptversammlung sowie bei Bedarf als außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung mit einer Frist von 1 Monat zu erfolgen. 2. Die Hauptversammlung soll jeweils nach Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs durch den Vereinsvorstand, möglichst vor der Beschlussfassung des Kirchenvorstandes über den Haushalt der Gemeinde stattfinden. Sie hat insbesondere über folgende Angelegenheiten zu beschließen: a. Verabschiedung der Jahresabrechnung des vergangenen Geschäftsjahres; b. Beratung und Beschlussfassung über den vom Vorstand für das laufende Geschäftsjahr vorgelegten Haushaltsplanentwurf; c. Entlastung des Vorstands; d. Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern; e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr; f. jährliche Wahl von zwei Rechnungsprüfern. 3. Die Mitgliederversammlung ist als Hauptversammlung oder als außerordentliche Mitgliederversammlung ferner zuständig für: a. den Ausschluss eines Mitglieds; b. die Abberufung von gewählten Mitgliedern des Vorstands;

6 6 c. die Wahl von Ersatzmitgliedern für während der Amtsdauer ausgeschiedene gewählte Mitglieder des Vorstands; d. die Änderung der Satzung; e. Angelegenheiten der Kirchengemeinde Nienstedten, die die satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins berühren und vom Vorstand zum Gegenstand der Tagesordnung gemacht werden; f. die Auflösung des Vereins. 4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf einzuberufen oder wenn ein entsprechender Antrag vorliegt, der von mindestens 2o Mitgliedern unterzeichnet ist Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. 2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig hinsichtlich der auf der Tagesordnung verzeichneten Punkte. Anträge, die zusätzlich zu den mit der Einberufung mitgeteilten Punkten auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen und den Mitgliedern 1 Woche vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. 3. Die in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder sollen sich in eine Anwesenheitsliste eintragen. 4. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 16 Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer des Vereins oder einem vom Vorstand zu bestimmendem Stellvertreter ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Abschriften des Protokolls sind dem Kirchenvorstand und denjenigen Mitgliedern zuzusenden, die dies in der Anwesenheitsliste oder bei einer vor der Versammlung an den Vorstand gerichteten Absage ihrer Teilnahme schriftlich beantragen.

7 7 3. Beirat Bildung und Auflösung eines Beirats liegen im Ermessen des Vorstands. 2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich täüg und unbesoldet. 3. Der Vorstand erlässt eine Beiratsordnung, die insbesondere die Zusammensetzung des Beirats und bestellt die Beiratsmitglieder nach Maßgabe dieser Beiratsordnung. V. Inkrafttreten 18 Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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