Ehrenamtliche Hilfe Vorsorgevollmacht
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- Eike Rosenberg
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 Die örtliche Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung Kaiserslautern stellt sich vor Ehrenamtliche Hilfe Vorsorgevollmacht Betreuung Betreuung
2 Die wesentlichen Aufgaben der Betreuungsbehörde: Unterstützung der Vormundschaftsgerichte bei der Sachverhaltsermittlung und Erstellung eines Sozialberichts im Betreuungsverfahren. Unterstützung bei der Vorführung betroffener Personen zur Erstellung von Gutachten oder zur Anhörung durch das Gericht. Unterstützung bei Zwangsunterbringungen. Allgemeine Informationen und Beratung über die rechtliche Betreuung. Melanie Winter-Albert Utta Overkamp Die örtliche Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung Kaiserslautern stellt sich vor: Die Betreuungsbehörde ist der Abteilung Jugend und Soziales zugeordnet. Ansprechpartnerinnen der Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung Kaiserslautern sind: Utta Overkamp Kreisverwaltung Kaiserslautern Pfaffstraße 40/Gesundheitsamt Kaiserlautern Tel: 0631/ Melanie Winter-Albert Kreisverwaltung Kaiserslautern Pfaffstraße 40/Gesundheitsamt Kaiserslautern Tel: 0631/ Hilfestellung bei der Beantragung einer rechtlichen Betreuung für Menschen mit seelischer, körperlicher oder geistiger Behinderung. Beratung und Unterstützung für Angehörige. Unterstützung für betreute Personen bei Problemen mit der rechtlichen Betreuung sowie Fragen zur Betreuung. Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie die Überprüfung der Eignung. Informationen zu Vollmachten und Verfügungen, sowie der öffentlichen Beglaubigung von Unter schriften. Im Bereich des örtlichen Betreuungswesens erfüllt die Betreuungsbehörde planerische und koordinierende Aufgaben. Sie erreichen uns montags von Uhr und mittwochs von Uhr. Weitere Termine nach telefonischer Absprache.
3 Unterstützung statt Bevormundung - das ist das Leitmotiv des Betreuungsgesetzes. Am 1. Januar 1992 hat das neue Betreuungsrecht das bis dahin geltende, fast 100 Jahre alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht abgelöst. Im Vordergrund der Betreuung steht der Mensch und das persönliche Wohlergehen des Betroffenen. Soweit möglich, soll jeder im Rahmen seiner Fähigkeiten über sich selbst bestimmen können. Die rechtlichen Grundlagen zur gesetzlichen Betreuung sind in 1896 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) festgelegt. Betroffen sind Erwachsene, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Es kann sich dabei etwa um Vermögens-, Rentenoder Wohnungsprobleme, aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthalts handeln. Wenn es jedoch ausschließlich darum geht, dass jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann (z.b. den Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen etc.), so rechtfertigt dies allein in der Regel nicht die Bestellung eines rechtlichen Betreuers. Es gibt praktische Hilfen, die organisiert werden und den Erfordernissen angepasst werden können. Ein gesetzlicher Vertreter ist hier nicht erforderlich. Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung. Sie hat nicht zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig wird. Wird allerdings durch das Gericht ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, tritt eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein. Der gesetzliche Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt. Dies kann eine dem Betroffenen nahe stehende Person, das Mitglied eines Betreuungsvereins oder sonst ehrenamtlich tätige Person, ein selbständiger Berufsbetreuer, aber auch die oder der Angestellte eines Bertreuungsverein, die oder der Beschäftigte der zuständigen Betreuungsbehörde sein. Bei der Auswahl des Betreuers kommt den Wünschen des Betroffenen große Bedeutung zu. Als Betreuer ist eine Person aber immer nur dann geeignet, wenn sie auch in der Lage ist, den Betroffenen in dem erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Die Betreuerbestellung ist erst möglich, wenn die ausgewählte Person sich zur Übernahme der gesetzlichen Betreuung bereit erklärt. Mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung und damit auch die Tätigkeit des Betreuers. Hier sei ausdrücklich erwähnt, dass die Beauftragung der Bestattung nicht die Aufgabe des gesetzlichen Betreuers ist.
4 Wichtige Fragen zum Thema Betreuung: Was kostet eine Betreuung? Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält einmal jährlich (auf Antrag) eine Aufwandspauschale in Höhe von 323 EURO. Berufsbetreuer werden nach dem Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz ( 4 und 5 VBVG) bezahlt. Der Stundensatz eines Berufsbetreuers liegt zwischen 27 und 44 EURO. Für die Führung einer Betreuung werden dabei dem Betreuer pauschal zwischen 2 und 8,5 Stunden im Monat vergütet, je nachdem ob sich der Betreute zu Hause oder in einer stationären Einrichtung aufhält, vermögend oder mittellos ist. Bei mittellosen Personen übernimmt die Staatskasse die anfallenden Kosten. Wie kann man eine Betreuung anregen? Derjenige, der die Hilfsbedürftigkeit einer anderen Person feststellt, kann beim zuständigen Vormundschaftsgericht eine Betreuung anregen. Wie verläuft das gerichtliche Verfahren? 1. Eine Betreuung wird beim Vormundschaftsgericht angeregt. 2. Die Betreuungsbehörde erhält von dem Gericht den Auftrag, die tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit festzustellen. Es wird unter anderem im Rahmen eines Hausbesuches geprüft, ob alle anderen Hilfsmöglichkeiten (z.b. soziale Dienste etc.) ausgeschöpft wurden. Ein Sozialbericht wird erstellt und die Betreuungsbehörde teilt dem Vormundschaftsgericht mit, ob eine gesetzliche Betreuung und wenn ja, mit welchen Aufgabenbereichen, erforderlich ist. Außerdem schlägt sie einen gesetzlichen Betreuer vor. 3. Das Gericht gibt ein medizinisches Gutachten in Auftrag. 4. Der Betroffene wird vom Vormundschaftsrichter persönlich angehört. Anhand des Sozialberichtes, des medizinischen Gutachtens und anhand des persönlichen Eindrucks entscheidet der Richter, ob die Betreuung erforderlich ist. 5. Hält der Richter eine gesetzliche Betreuung für erforderlich bestellt er für die notwendigen Aufgabenkreise einen gesetzlichen Betreuer durch Beschluss. Welche Aufgaben können auf den Betreuer zukommen? Die Betreuungsbehörde überprüft, welche Bereiche der Betroffene noch selbst erledigen kann und in welchen er Unterstützung braucht. Folgende Bereiche sind z.b. möglich: Gesundheitsfürsorge Vermögenssorge Vertretung gegenüber Behörden Versicherungen Renten- und Sozialleistungsträgern Wohnungsangelegenheiten Aufenthaltsbestimmung Entscheidung über die Unterbringung und unterbringungsähnlichen Maßnahmen Anhalten und Öffnen der Post
5 Wie lange dauert eine Betreuung? Eine vorläufige Betreuung wird zunächst für maximal ½ Jahr eingerichtet. Danach wird geprüft, ob eine längerfristige Betreuung notwendig ist. Längerfristige Betreuungen werden vom Vormundschaftsgericht spätestens nach 7 Jahren wieder überprüft. Betreuungen können - auf Anregung des Betroffenen oder des Betreuers - vor Fristablauf wieder aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bei der Bemessung der Frist ist das ärztliche Gutachten maßgeblich. Wie kann eine Betreuung vermieden werden? Eine Betreuung kann dann vermieden werden, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht erstellt wurde und eine Vertrauensperson benannt ist, die als rechtlicher Vertreter eingesetzt ist. Eine gültige Vorsorgevollmacht hat rechtlich Vorrang vor einer Betreuerbestellung. Es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass es keine (automatische) Vertretungsberechtigung für nahe Angehörige gibt, auch nicht für Ehepartner. Die Regelung von geschäftlichen oder auch gesundheitlichen Angelegenheiten ist nur durch eine Vollmacht oder durch eine gesetzliche Betreuung zu erledigen. Selbstbestimmung durch Vorsorgevollmacht In Krankheit oder Alter schafft die Vorsorgevollmacht Sicherheit. Sie sorgt dafür, dass in hilfloser Lage eine gesetzliche Vertretung durch Personen des Vertrauens stattfindet. Durch die Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber festlegen, wer seine rechtlichen Angelegenheiten regeln soll. Mit der Vorsorgevollmacht setzt er eine Person ein, die völlig unabhängig von gerichtlicher Aufsicht seine Angelegenheiten regelt. Der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig sein. In der Vollmacht sollte sichergestellt sein, dass der Bevollmächtigte jederzeit und ohne Bedingungen daran zu knüpfen, in allen ( Generalvollmacht) oder in den auf bestimmte Angelegenheiten beschränkten ( SpeziaIvollmacht ) Bereichen, für den Vollmachtgeber handeln kann. Zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem wird geregelt, für welchen Fall die Vollmacht erteilt ist, z.b. für den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, Gebrechlichkeit, Entscheidungsunfähigkeit. Die Vollmacht sollte aus Gründen der Beweiskraft schriftlich erteilt werden und mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen sein. Es können auch geeignete Vordruckmuster verwendet werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, es sei denn die Vollmacht soll zur Vornahme von Grundstücksgeschäften berechtigen. Die Betreuungsverfügung Ein weiteres Element zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der privaten Vorsorge für den Betreuungsfall ist die Betreuungsverfügung. Hier können Vorschläge zur Auswahl des Betreuers und Wünsche zur inhaltlichen Wahrnehmung der Betreuung schriftlich niedergelegt werden. Eine Betreuerverfügung muss auch dann vom Gericht beachtet werden, wenn sie von einer nicht vollgeschäftsfähigen Person erteilt wurde, sofern ihr Inhalt sinnvoll ist und nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.
6 Die Gesundheits- oder Patientenverfügung Hier äußert sich ein Patient zu einem Zeitpunkt, an dem er noch in eine ärztliche Behandlung einwilligen kann, zu der Frage, wie er in einer zukünftigen Situation, in der nicht mehr selbst entscheiden kann, behandelt werden möchte. Es wird für den Behandlungs- und Sterbeprozess festgelegt, welche Untersuchungen, welche Behandlungen oder welche Pflege gewünscht wird. Die in der Patientenverfügung getroffenen Entscheidungen sind für den Arzt und die anderen Adressaten verbindlich, sofern sich der Patientenwille unmissverständlich wiederfindet. Gegen diesen erklärten Willen darf keine Maßnahme getroffen werden. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung müssen sich sinnvoll ergänzen!! Zum Thema Vollmacht und Betreuungsverfügung informieren z.b. Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine. Kostenlose Broschüren liegen bei diesen Stellen bereit oder können im Internet herunter geladen werden. Die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften unter Vollmachten werden von den Betreuungsbehörden vorgenommen (Gebühr 10 EURO). Weitere Ansprechpartner und Kontaktdaten: Betreuungsverein der Behindertenhilfe Westpfalz e.v. Andrea Grünewald Langwiedener Str. 12 Telefon: 06371/ Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Werner Ulrich Lindenstraße 15 Telefon: 06371/16787 Betreuungsverein Deutsches Rotes Kreuz Matthias Schwarz Am Feuerwehrturm 6 Telefon: 06371/ Amtsgerichte im Zuständigkeitsbereich der Betreuungsbehörde Kreisverwaltung Kaiserslautern: Amtsgericht -Vormundschaftsgericht- Kaiserstraße /931-0 Amtsgericht -Vormundschaftsgericht- Bahnhofstraße Kaiserslautern 0631/ Sonstige Ansprechpartner: Gestaltung und Fotos: Atelier Scheib, Kaiserslautern Kreisverwaltung Kaiserslautern - Altenleitstelle - Heiko Becker Lauterstraße Kaiserslautern 0631/
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