IV. Faktischer Konzern
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- Michaela Ackermann
- vor 7 Jahren
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1 IV. Faktischer Konzern Aktienkonzern - Einflussnahme - Nachteilsausgleich - Verantwortlichkeit - Abhängigkeitsbericht GmbH Qualifiziert faktische Konzern Folie 160
2 Einflussnahme bei Abhängigkeit Grundlage - Kein Weisungsrecht ( 76) - Faktische Einflussnahme (Personalhoheit) Spezielle Schranke des 311: - Abgrenzbare Maßnahmen - (Nachteilige) Wirkungen der Einflussnahme müssen quantifizierbar bleiben. Folie 161
3 Rahmen der Einflussnahme durch 311 Abhängigkeitsverhältnis ( 17) Kein Beherrschungsvertrag Nachteil - Verschlechterung der Vermögenslage Veräußerung unter Marktpreis - Verschlechterung der Ertragsaussichten Aufgabe erfolgreicher Produkte Aufnahme der Produktion von Ladenhütern Ursachenzusammenhang - Veranlassung durch herrschendes Unternehmen Nachteilsausgleich - bis Ende des laufenden Geschäftsjahres (Abs. 2 S. 1), - ggf. durch Verpflichtung (Abs. 2 S. 2). Folie 162
4 Ersatz des abhängigen Unternehmens Gegen seine Organe - 93, II Gegen das herrschende Unternehmen Abhängigkeitsverhältnis ( 17) Kein Beherrschungsvertrag Nachteil Veranlassung Kein Ausgleich Keine Entlastung (Abs. 2) I BGB (Recht am Unternehmen) II BGB ( 311 als Schutzgesetz) - 62 (Gewinnverteilung verstößt gegen 57, 58, 60) Gegen dessen Vorstandsmitglieder III etc. Folie 163
5 BGHZ 141, Eine der Organgesellschaft vom Organträger als herrschendem Unternehmen im Rahmen der sogenannten gewerbesteuerlichen Organschaft auferlegte Umlage in Höhe der von ihr als nicht abhängiger Gesellschaft hypothetisch zu entrichtenden Gewerbesteuer kann mangels umlagefähigen Steueraufwands des Organträgers die Zufügung eines Nachteils i.s. der 311 ff. AktG darstellen. 2. Gleicht das herrschende Unternehmen den der Organgesellschaft durch die auferlegten Umlagezahlungen im Umfang der Nichtentstehung der Gewerbesteuer entstandenen Nachteil nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres tatsächlich oder durch Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Rückzahlung unter Anwendung einer betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden Verteilungsmethode aus, so ist sie dieser zum Schadensersatz nach 317 AktG verpflichtet. Folie 164
6 BGHZ 179, 71 MPS 1. Die Gewährung eines unbesicherten, kurzfristig rückforderbaren "upstream-darlehens" durch eine abhängige Aktiengesellschaft an ihre Mehrheitsaktionärin ist kein per se nachteiliges Rechtsgeschäft i.s. von 311 AktG, wenn die Rückzahlungsforderung im Zeitpunkt der Darlehensausreichung vollwertig ist. [...] 2. Unberührt bleibt die aus 93 Abs. 1 S. 1 AktG folgende und nicht durch 311, 318 AktG verdrängte Verpflichtung der Verwaltungsorgane der abhängigen Gesellschaft, laufend etwaige Änderungen des Kreditrisikos zu prüfen und auf eine sich nach der Darlehensausreichung andeutende Bonitätsverschlechterung mit einer Kreditkündigung oder der Anforderung von Sicherheiten zu reagieren. Die Unterlassung solcher Maßnahmen kann ihrerseits unter 311 AktG fallen und Schadensersatzansprüche aus 317, 318 AktG (neben solchen aus 93 Abs. 2, 116 AktG) auslösen. Folie 165
7 Abhängigkeitsbericht Voraussetzung Inhalt - Abhängigkeitsverhältnis - Kein Beherrschungsvertrag - Innerhalb des Konzerns abgeschlossene Rechtsgeschäfte, - Innerhalb des Konzerns veranlasste Rechtsgeschäfte und sonstige Maßnahmen. Prüfung Sanktionen bei Verletzung - Erzwingungsverfahren ( 407) BGHZ 135, Entlastung des Vorstands rechtswidrig (also anfechtbar) BGHZ 62, Haftung aus 318 sowie 93, 116 Folie 166
8 Faktischer GmbH-Konzern Keine Anwendung der 311 ff. Schutz der Minderheitsgesellschafter - Treuepflicht verbietet nachteilige Einflussnahme Gesellschafterbeschlüsse sind anfechtbar Abberufung des Geschäftsführers (Stimmverbot) Unterlassungsklage Schadensersatzverpflichtung - Ausnahme bei abweichender Satzungsregelung Gläubigerschutz - Grds. Mittelbarer Schutz über Minderheitsgesellschafter - Ggf.: 31 GmbHG; Haftungsdurchgriff Folie 167
9 Qualifiziert faktischer Konzern Begriff - 255a GmbHG-E (AK GmbH-Reform 1972) - Grenzen von 311 ff. AktG Tatbestand - Dauernde und umfassende Führung, so dass isolierte Betrachtung konzernleitender Maßnahmen unmöglich (Cash-Management, Verlagerung von Geschäftschancen) Gesellschafterschutz - Zustimmung erforderlich - Sonst: Unterlassung - Vom herrschenden Unternehmen (Treuepflichten: BGHZ 103, 184 Linotype) - Von der abhängigen Gesellschaft ( Holzmüller BGHZ 83, 122) Schadensersatz - Schließlich: Abfindung Gläubigerschutz - GmbH: 826 BGB (Existenzvernichtung, BGH NJW 2007, 2689 Trihotel) - AG: 302 f. AktG analog (str.) Folie 168
10 BGH NJW 2007, 2689 ( Trihotel ) G ist Eigentümer des Trihotels und Gesellschafter der GmbH. Die GmbH betreibt das Trihotel (zunächst als Pächter). Es passiert: - Die GmbH übereignet ihr Hotelinventar an Mutter des G. - Pachtvertrag G und GmbH wird aufgehoben, GmbH betreibt Hotel aber als Geschäftsbesorger des neuen Pächters vorerst weiter. - Vergütung aus Geschäftsbesorgungsvertrag wird erheblich gesenkt. Insolvenzverfahren über GmbH (Aktivvermögen: 108 Euro, Verbindlichkeiten: Euro) Insolvenzverwalter nimmt G wegen Existenzvernichtung in Anspruch. Folie 169
11 Haftung aus 826 BGB I. Tatbestand 1. Schadenszufügung 2. Verstoß gegen die guten Sitten 3. Vorsatz II. Rechtsfolge Schadensersatz, 249 ff. BGB Folie 170
12 826 BGB ( Existenzvernichtung ) I Anspruch der Gesellschaft (Innenhaftungsmodell) I. Tatbestand 1. Sittenwidrige Schädigung (Fallgruppe Existenzvernichtung) a) Entzug von Gesellschaftsvermögen - Geschäftsfelder- und -chancen-fälle - Entzug liquider Mittel b) Keine Rechtsfertigung oder Kompensation des Entzugs - Anspruch auf Entzug? - Gegenleistung für Entzug? c) Planmäßiger Entzug zum eigenen Vorteil Kein bloßer Managementfehler d) Verursachung oder Vertiefung der Insolvenz e) Gesellschafterhandeln Bedenke 830 BGB Folie 171
13 826 BGB ( Existenzvernichtung ) II 2. Vorsatz Dolus eventualis in Bezug auf Sittenwidrigkeitsbegründende Tatsachen (alle vier Tbmerkmale) II. Rechtsfolge 1. Rechnungsposten (Differenzhypothese) Wert des entzogenen Gegenstandes Sog. Kollateralschäden (durch verursachte Insolvenz) Entgangener Gewinn 2. Haftungsbegrenzung (durch Zweck) Anspruch dient nur der Schuldendeckungsfähigkeit der Gesellschaft Folie 172
14 OLG Stuttgart ZIP 2007, 1210 (Züblin) Ob die Rechtsfigur des qualifizierten faktischen Konzerns, die der BGH im GmbH-Recht zugunsten des existenzvernichtenden Eingriffs aufgegeben hat, angesichts der gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismen im Aktienrecht anzuerkennen ist, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Minderheitsaktionäre einer beherrschten Aktiengesellschaft, die die Unterlassung oder Rückgängigmachung von Umstrukturierungsmaßnahmen verlangen, genügen ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht, indem sie sich ohne nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Gegenseite für die Nachteiligkeit der als qualifizierte faktische Konzernierung beanstandeten Maßnahmen auf ein Sachverständigengutachten beziehen. Folie 173
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