Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Datenschutz im Jobcenter. Sehr geehrter Her

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1 POSTANSCHRIFT Der BundesbeauftraQte for den Datenschutz und äe lnformalionsfreiheil. Postfach 1468, 53()1J4 Bonn HAUSANSCHRIFT VERBINOUNGSBORO Husarenslraße 30, Bonn Friedrichslraße50, Benin TElEFON (0228) TElEFAX (0228) BEARBEITET VON INTERNET bund.de OATU_ Bonn, GESCHAFTSZ #1875 Bitte geben Sie das vorstehen de Geschliftszeich en bel allen Antwortschreiben unbedingt an. BETREFF Datenschutz im Jobcenter BEZUG Ihre Schreiben vom und Sehr geehrter Her ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom Hierin zitieren Sie eine frühere rechtliche Würdigung des Bundesbeauftragten die Informationsfreiheit (BfDl) und sehen in der anderslautenden datenschutzrechtlichen Bewertung einen Widerspruch zu meinem Schreiben vom Der BfDI ist bemüht, jede Bürgereingabe individuell zu bearbeiten und dem Einzelfall angemessen rechtlich zu würdigen. Hierbei werden Angaben der Petenten und der jeweiligen verantwortlichen Stelle berücksichtigt, soweit dies erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund ist die von Ihnen beigefügte rechtliche Würdigung des BfDl auf Ihren Sachverhalt nicht anwendbar. Die Aufgaben der Maßnahmeträger umfassen die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 111). Hierbei können die Maßnahmeträger einzelne, mehrere oder alle Angebote gemäß 45 Ab /2013 ZUSTEll- UND lieferanschrift Husarensb'aße 30, VERKEHRSANBINDUNG Straßenbahn 61, Husarenstraße

2 SEITE 2 VON 6 satz 1 Nummer 1 bis 5 SGB 111 erbringen. Dies ist in den jeweiligen Verträgen festzulegen. Somit unterscheiden sich die Maßnahmen zum Teil erheblich voneinander. Für die Erfüllung der verschiedenen Unterstützungsaufgaben zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können je nach Ausgestaltung unterschiedliche Sozialdaten erforderlich sein. Zwar gibt es unbestreitbare Gemeinsamkeiten, wie die Aufnahme der Einrichtung eines selektiven Bewerberdatenzugriffs für den Maßnahmeträger auf das zentrale Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA) "VerBIS" in eine Eingliederungsvereinbarun9 (EGV) per Verwaltungsakt. Bei der datenschutzrechtlichen Bewertung können jedoch bereits kleine Unterschiede beim Sachverhalt zu anderen Ergebnissen führen. So geht es bei der von Ihnen in anonymisierter Form übermittelten rechtlichen Würdigung anscheinend nicht nur um den lesenden Zugriff auf die selektiven Bewerberdaten, sondern insbesondere um die Zulässigkeit eines weitreichenden schreibenden Zugriffs. Hierbei herrschte offensichtlich bereits bei der Erstellung der vertraglichen Grundlagen der Maßnahme zwischen dem Maßnahmeträger und dem Jobcenter, bzw. der BA, Einigkeit über das Erfordernis einer Einwilligung der Betroffenen, was auf eine sehr umfangreiche Datenübermittlung hinweist. Die Pflicht zur Einholung einer Einwilligung scheint bereits in die vertraglichen Vereinbarungen eingeflossen zu sein. Da der Sachverhalt weitgehend geschwärzt ist, kann ich hierzu jedoch keine weiteren Angaben machen. Die Erforderlichkeit einer Einwilligung dürfte auf die weitreichenden Aufgaben des Maßnahmeträgers zurückzuführen sein. Die Aufnahme der Einwilligung als Pflicht der Betroffenen in eine EGV'per Verwaltungsakt erfüllt nicht die Vorraussetzungen einer Einwilligung nach 67b Absatz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Soweit mir aus dem geschwärzten Sachverhalt ersichtlich ist, war die Erforderlichkeit der Einwilligung für die geplante Datenverarbeitung unstreitig. Dennoch wurde die zwingend notwendige Einwilligung nicht eingeholt. Es erfolgte lediglich die Aufnahme in eine EGV per Verwaltungsakt. Da dies mangels Freiwilligkeit keine rechtswirksame Einwilligung im Sinne des 67b Absatz 2 SGB X darstellt, ist offensichtlich die Feststellung eines Datenschutzverstoßes erfolgt. Die Übermittlung der Daten bei der Zusammenarbeit zwischen Maßnahmeträger und Jobcenter erfolgt in der Regel nicht auf Grund einer Einwilligung der Betroffenen, sondern auf der Grundlage einer gesetzlichen Pflicht zur Übermittlung, bzw. einer gesetzlichen Übermittlungsbefugnis. Es ist dem Jobcenter möglich, die für die Aufgabenerfüllung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 11) und SGB 111 erforderlichen Sozialdaten auf der gesetzlichen Grundlage des 50 Absatz 1 SGB 11

3 SEITE3V""6 an den Maßnahmeträger (als beauftragter Dritter) zu übermitteln. Der Maßnahmeträger ist wiederum nach 61 SGB 11 zu Übermittlung verpflichtet. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen die Art, Form oder Menge der geplanten Übermittlung über die gesetzlichen Übermittlungsbefugnisse und Pflichten hinausgeht, wird eine Einwilligung erforderlich. In Ihrem Fall wird als Ziel der Maßnahme die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt genannt. Dies entspricht 45 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB 111. Die Maßnahmeträger benötigen für die Erfüllung dieser Aufgabe in der Regel Kenntnis über aktuelle Vermittlungshemmnisse, Bewerbungsbemühungen und Fähigkeiten der Betroffenen. Ohne diese Kenntnis ist eine individuelle Betreuung nicht möglich. Ihre Annahme, dass die Übermittlung Ihres Namens mit Anschrift ausreicht, trifft somit nicht zu. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss nach 2 Absatz 1 Satz 2 SGB II aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Demnach gehört es zu Ihren Mitwirkungspflichten, die Durchführung einer Maßnahme nach 45 SGB III zu ermöglichen. Somit müssen Sie die erforderlichen Daten für die Durchführung der Maßnahme beim Träger preisgeben. Andernfalls käme eine Pflichtverletzung nach 31 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 11 in Betracht. Das Jobcenter verfügt in "VerBIS" bereits über die meisten erforderlichen Daten für die Durchführung der Maßnahme. Eine erneute Erhebung der Daten durch den Maßnahmeträger würde eine Doppelerhebung darstellen. Da dies im Sinne der Betroffenen vermieden werden soll, hat der Gesetzgeber im 50 Absatz 1 SGB II eine gesetzliche Befugnis für die Übermittlung der erforderlichen Daten durch das Jobcenter an den Maßnahmeträger geschaffen. Ich weise darauf hin, dass in der Vergangenheit bei der Einschaltung der Maßnahmeträger von einer Auftragsdatenverarbeitung nach 80 SGB X ausgegangen, worden ist. Mittlerweile stimmen sowohl die Landesbeauftragten für den Datenschutz, die Träger der Grundsicherung (BA, Länder und kommunale Spitzenverbände) und der BfDl darin überein, dass es sich bei der Datenerhebung, Verarbeitung oder Nutzung durch die Maßnahmeträger nach 45 SGB III nicht um eine Auftragsdatenverarbeitung nach 80 SGB X, sondern vielmehr um eine Funktionsübertragung nach 6 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB 11 handelt. Demnach können die Jobcenter zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Des Weiteren findet 50 Absatz 1 SGB 11 für die Übermittlung von Daten durch den Maßnahmeträger an das Jobcenter keine Anwendung, da er keine Stelle nach 35

4 SEITE 4 VON 6 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ist. Daher handelt es sich auch bei der Übermittlung von Daten an das Jobcenter nicht um Sozialdaten im Sinne des 67 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Im Rahmen der Übermittlungspflicht nach 61 SGB II reicht eine einfache telefonische Übermittlung der Beendigung der Maßnahme nicht aus. Gemäß 61 Absatz 2 Satz 2 SGB II sind Maßnahmeträger verpflichtet, ihre Beurteilungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln. Dies wird zumeist durch einen eng begrenzten schreibenden Zugriff der Maßnahmeträger auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS sichergestellt. Dem Maßnahmeträger werden durch den Zugriff auf die selektiven Bewerberdaten keine Sozialdaten bekannt, die für die Erfüllung der an ihn übertragenen Aufgabe nicht erforderlich sind. Ebenso darf der Maßnahmeträger nur die Daten an das Jobcenter übermitteln, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben n.ach dem Sozialgesetzbuch für das Jobcenter erforderlich sind. Die Bekanntmachung Ihres Sozialleistungsbezuges und die Übermittlung Ihrer Sozialdaten an den Maßnahmeträger sind gesetzlich vorgesehen und für die Durchführung von Maßnahmen nach 45 SGB 111 zwingend erforderlich. Insofern ist das Urteil vom Bundessozialgericht vom (AZ: B 14 AS 65/11 R) nicht auf diesen Sachverhalt anwendbar. Das Urteil betrifft die Erhebung und damit verbundene Übermittlung von Sozialdaten durch ein Jobcenter an einen' ehemaligen Vermieter als Dritten. Für diese Erhebung von Sozialdaten bei Dritten gibt es weder eine gesetzliche Grundlage im SGB, noch besteht eine Pflicht für Vermieter nach dem SGB 11 oder SGB 111, Auskünfte zu erteilen. Die Datenübermittlung zwischen Jobcenter und Maßnahmeträger ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Ohne Mitwirkung der Betroffenen dürfen Sozialdaten bei anderen als den in 35 SGB I genannten Personen oder Stellen nur erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt ( 67a Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 lit. a) SGB X). Die Übermittlung der Daten vom Maßnahmeträger wir durch 61 SGB 11 ausdrücklich vorgeschrieben. Die Weitergabe Ihrer Daten durch das Jobcenter an den Maßnahmeträger stellt eine Übermittlung gemäß 67 Absatz 6 Satz 2 Nr. 3 SGB X dar. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nach 67d Absatz 1 SGB X nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den 68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift im Sozialgesetzbuch vorliegt. 50 Absatz 1 SGB II stellt eine solche gesetzlich geregelte Übermittlungsbefugnis dar.

5 SEITE 5 VON 6 Ich möchte Sie nochmals darauf hinweisen, dass die Aufnahme der Einrichtung eines Zugriffs auf Ihre selektiven Bewerberdaten in die EGV im Pflichten katalog des Jobcenters aufgeführt ist. Unabhängig davon, ob die EGV freiwillig unterschrieben oder in Form eines (einseitigen) Verwaltungsakts wirksam wurde, hatte der selektive Zugriff auf VerBIS durch den Maßnahmeträger niemals einen Einwilligungscharakter. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte dieser Zugriff unter Ihren Pflichten in die EGV aufgenommen werden müssen. Dies ist jedoch durch die o. g. gesetzlichen Regelungen bei der Übermittlung von Daten zwischen dem Jobcenter und dem Maßnahmeträger nicht erforderlich. Weshalb in die EGV als Zweck der Maßnahme zusätzlich die Überprüfung der Mitwirkungspflicht aufgenommen wurde, ist mir nicht bekannt. Der eigentliche Zweck wird jedoch zuvor genannt: "Oie Maßnahme soll Ihre berufliche Eingliederung durch eine Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen ". Ihre Annahme, dass die Maßnahme lediglich durchgeführt wurde, damit Ihre Mitwirkung an der Maßnahme überprüft werden kann, teile ich nicht. Durch das Maßnahmeziel, Ihre berufliche Eingliederung durch Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt vom Maßnahmeträger zu unterstützen, wird eine entsprechende Datenübermittlungen des Trägers an das Jobcenter nach 61 SGB 11 erforderlich. Eine Beschränkung des Trägers auf die telefonische Angabe, dass Sie regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen haben, ist hierbei nicht ausreichend. Gerade weil mir ein Vergleich Ihres Anliegens mit der von Ihnen übermittelten anonymisierten Stellungnahme an einen anderen Petenten nicht abschließend möglich ist, weise ich darauf hin, dass die Rechtsauffassung des BfDl einer stetigen Entwicklung unterliegt. Die Zu lässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten durch die Jobcenter und beauftragter Dritter beruht in weiten Teilen auf dem Vorliegen der Erforderlichkeit für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch. Die Erforderlichkeit kann sich hierbei in jedem Einzelfall unterschiedlich darstellen. So fließt auch bei der rechtlichen Würdigung der individuellen Sachverhalte der Betroffenen die aktuelle Gesetzgebung, die sich fortentwickelnde Rechtsprechung und die konkreten Rahmenbedingungen bei den verantwortlichen Stellen vor Ort mit ein. Es ist vor diesem Hintergrund unverzichtbar, die eigene bisherige Rechtsauffassung stets zu hinterfragen und wenn nötig anzupassen.

6 SEITE 6 VON 6 Ich hoffe, Ihnen bei Ihrem Anliegen weitergeholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftraa

Sie hatten sich mit folgenden Anliegen an mich gewandt:

Sie hatten sich mit folgenden Anliegen an mich gewandt: POSTANSCHRIFT Der Datenschutzbeauftragte, Postfach 1468, 53004 Bonn An Herrn HAUSANSCHRIFT VERBINDUNGSBÜRO TELEFON TELEFAX E-MAIL BEARBEITET VON INTERNET Husarenstraße 30, 53117 Bonn Friedrichstraße 50,

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