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1 Prof. Dr. iur. Peter Zaumseil Professor für Wirtschaftsrecht FOM Hochschule für Oekonomie & Management Berlin Die formale Perspektive: Was ist aus rechtlicher Sicht alles möglich, um Berater und Dienstlbeister konstruktiv in die Netzwerkarbeit einzubinden und mögliche Konflikte aufzudecken und zu lösen?

2 Themen 1. Rechtsfragen der Mitgliedschaft: a) Bedeutung der Mitgliedschaft b) Reglung der Voraussetzungen und inhaltliche Ausgestaltung von Mitgliedschaftsrechten 2. Rechtliche Rahmenbedingungen zur Aufdeckung von Konflikten a) Zuständigkeit für Konfliktlösungen b) Verfahren bei Anzeigen 3. Rechtliche Ansätze zur Konfliktlösung a) Sanktionsmöglichkeiten b) Verfahren der Sanktionierung c) Gerichtliche Überprüfung der Sanktion Dez-10 Prof. Dr. Peter Zaumseil 2

3 1. Rechtsfragen der Mitgliedschaft Rechtliche Bedeutung der Mitgliedschaft: 1. Rechte des Mitglieds: Organschaftsrechte Wertrechte Umgestaltung der gesetzlichen Mitgliedschaftsrechte durch die Satzung ist grundsätzlich möglich 2. Pflichten des Mitglieds: Organschaftspflichten Vermögensmäßige Pflichten Treuepflichten gegenüber dem Verein? Verletzung der Mitgliedschaftspflichten führt zu Schadensersatzansprüchen des Vereins Dez-10 Prof. Dr. Peter Zaumseil 3

4 1. Rechtsfragen der Mitgliedschaft Aufnahme neuer Mitglieder und Aufnahmezwang: Grundsatz der Freiheit des Vereins, die Regeln für die Aufnahme selbst zu bestimmen Aufnahmepflicht für Wirtschafts- und Berufsverbände nach 20 Abs. 4 GWB bei Aufnahmeantrag, wenn die versagte Aufnahme eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde Aufnahmepflicht immer dann, wenn die Ablehnung der Aufnahme zu einer im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung des Bewerbers führt Dez-10 Prof. Dr. Peter Zaumseil 4

5 1. Rechtsfragen der Mitgliedschaft Grenzen der Satzungsgestaltung (Vereinsautonomie): Satzung von Verbänden muss demokratisch ausgestaltet sein: das höchste Organ muss die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung sein Satzung kann deshalb Rechte der Mitgliederversammlung nicht abschaffen, nur weiterstgehend einschränken Vorstand im Verhältnis zur Mitgliederversammlung auch im Sinne einer übermächtigen Stellung stärken für bestimmte Mitglieder ein mehrfaches Stimmrecht vorsehen Berufung von Vorstandsmitgliedern und Satzungsänderungen von der Zustimmung Dritter abhängig machen Allgemeine Grenzen dieser Gestaltungsrechte: Angelegenheiten des Vereins werden ausschließlich von bestimmten Mitgliedern geregelt, auf deren Auswahl und Kontrolle die übrigen Mitglieder keinen Einfluss haben Satzungsorgane könnten willkürlich handeln Verein ist zu einer eigenen Willensbildung nicht mehr in der Lage, insbes. weil er eine bloße Verwaltungsstelle Dritter darstellt Dez-10 Prof. Dr. Peter Zaumseil 5

6 1. Rechtsfragen der Mitgliedschaft Besondere Grenzen der Satzungsgestaltung aufgrund des Demokratiegebots für Verbände: richterliche Inhaltskontrolle der Satzung nach 242, 315 BGB, dadurch zugleich die Satzungsgewalt im Verhältnis zu den Mitgliedern beschränkt richterliche Inhaltskontrolle insbesondere bei Vereinen mit Aufnahmezwang Regelungen, die die verfassungsmäßigen Rechte beschränken, sind unwirksam Dez-10 Prof. Dr. Peter Zaumseil 6

7 1. Rechtsfragen der Mitgliedschaft Vereins- und Geschäftsordnungen: 1. Vereinsordnungen (für Mitglieder unmittelbar verbindlich): bei entsprechender satzungsmäßiger Ermächtigung zur Regelung der inhaltlichen Fragen Regelung des Verfahrens zum Erlass alle Mitglieder haben die Möglichkeit der Kenntnisnahme kein inhaltlicher Widerspruch zur Satzung 2. Geschäftsordnungen (für Mitglieder nur mittelbar verbindliche Regelungen der Abläufe innerhalb der Vereinsorgane) Erlass auch ohne satzungsmäßige Ermächtigungsgrundlage allerdings kein inhaltlicher Verstoß gegen die Satzung oder eine Vereinsordnung zulässig Dez-10 Prof. Dr. Peter Zaumseil 7

8 1. Rechtsfragen der Mitgliedschaft Vereins- und Geschäftsordnungen: 1. Vereinsordnungen (für Mitglieder unmittelbar verbindlich): bei entsprechender satzungsmäßiger Ermächtigung zur Regelung der inhaltlichen Fragen Regelung des Verfahrens zum Erlass alle Mitglieder haben die Möglichkeit der Kenntnisnahme kein inhaltlicher Widerspruch zur Satzung 2. Geschäftsordnungen (für Mitglieder nur mittelbar verbindliche Regelungen der Abläufe innerhalb der Vereinsorgane) Erlass auch ohne satzungsmäßige Ermächtigungsgrundlage allerdings kein inhaltlicher Verstoß gegen die Satzung oder eine Vereinsordnung zulässig Dez-10 Prof. Dr. Peter Zaumseil 8

9 2. Aufdeckung von Konflikten Rechtliche Prävention: Prüfung der Mitgliedschaftsvoraussetzung vor und nach der Aufnahme Ablehnung von Bewerbern aus sachlichem Grund (Bezug auf die Voraussetzungen der satzungsmäßigen Mitgliedschaft) Rechtliche Reaktion: Schaffung eines Vereinsgremiums für die Konfliktlösung Umgang mit Anzeigen : offen oder vertraulich (Whistleblowing?) Dez-10 Prof. Dr. Peter Zaumseil 9

10 3. Rechtliche Ansätze zur Konfliktlösung Rechtliche Instrumente der Konfliktlösung: Gesetzlich: -Unterlassungsanspruch bei einer Pflichtverletzung? -Schadensersatzanspruch bei einer Pflichtverletzung? Satzung und Vertrag: -Vertragsstrafe und Vereinsstrafe Verfahrensvorschriften: -Schiedsgericht - Staatliches Gericht - Mediation Dez-10 Prof. Dr. Peter Zaumseil 10

11 3. Rechtliche Ansätze zur Konfliktlösung Vertragsstrafe: als pauschaler Schadensersatz (Beweiserleichterung) oder als Sanktion für Vertragspflichtverletzung (Ergänzung des Schadensersatzes) Voraussetzungen: Individuelle Vereinbarung der Vertragsstrafe Schuldhafte Verletzung einer durch die Vertragsstrafe gesicherten Pflicht Dez-10 Prof. Dr. Peter Zaumseil 11

12 3. Rechtliche Ansätze zur Konfliktlösung Vereinsstrafen Voraussetzungen Festlegung der Tatbestände und der Strafen in der Satzung verschuldensabhängig oder verschuldensunabhängig? Arten: Rüge Geldbuße vorübergehender oder teilweiser Entzug der Mitgliedschaftsrechte Aberkennung von Ehrenämtern Ausschluss Ausschluss als Vereinsstrafe Ausschluss aus wichtigem Grund Dez-10 Prof. Dr. Peter Zaumseil 12

13 3. Rechtliche Ansätze zur Konfliktlösung Vereinsstrafen Voraussetzungen Festlegung der Tatbestände und der Strafen in der Satzung verschuldensabhängig oder verschuldensunabhängig? Arten: Rüge Geldbuße vorübergehender oder teilweiser Entzug der Mitgliedschaftsrechte Aberkennung von Ehrenämtern Ausschluss Ausschluss als Vereinsstrafe Ausschluss aus wichtigem Grund Dez-10 Prof. Dr. Peter Zaumseil 13

14 3. Rechtliche Ansätze zur Konfliktlösung Verfahren bei Vereinsstrafen: Zuständiges Organ: Mitgliederversammlung, sofern nicht satzungsgemäß ein anderes Organ bestimmt ist (Verbandsgericht?) Beschluss muss die Vorwürfe so konkret bezeichnen, dass eine angemessene Verteidigung möglich ist Beschuldigter muss rechtliches Gehör erhalten, wobei grds. schriftliche Anhörung genügt Dez-10 Prof. Dr. Peter Zaumseil 14

15 3. Rechtliche Ansätze zur Konfliktlösung Gerichtliche Nachprüfung: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinsstrafe Übertragung des Streits auf ein Schiedsgericht ist zulässig, sofern die Satzung Zuständigkeit und Organisation regelt Gerichtliche Nachprüfung einer Vereinsstrafe: Vorhandensein einer Satzungsregelung für die Strafe Betroffener muss der Vereinsstrafgewalt unterliegen Strafbeschluss muss in ordnungsgemäßem Verfahren ergangen sein Strafbeschluss muss den Verstoß konkret bezeichnen Erfüllung des satzungsmäßigen Straftatbestands im konkreten Fall (dabei Tatsachenfeststellung durch das Gericht) Verhängung einer satzungsmäßigen Vereinsstrafe einschl. Strafbemessung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit staatlichem Recht Dez-10 Prof. Dr. Peter Zaumseil 15

16 Fazit Anforderungen an die Mitgliedschaft: - Konkrete Satzungsregelungen zur Mitgliedschaft, insbesondere bei Aufnahmezwang - Versagung der Mitgliedschaft nur aus sachlichen Gründen, die sich aus der Satzung ergeben müssen Konfliktaufdeckung: - Schaffung eines satzungsmäßig bestimmtes Organ, das Verdachtsmomenten nachgeht und ggf. Verfahren einleitet - Anhörung des Betroffenen Konfliktlösung: - Verhängung satzungsmäßiger Vereinsstrafen - Überprüfung durch satzungsmäßiges Schiedsgericht Dez-10 Prof. Dr. Peter Zaumseil 16

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