Satzung. Kleingärtnervereins Nordend e.v. Name und Sitz des Vereins

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1 KLEINGÄRTNERVEREIN NORDEND e.v. Kleingärtnerverein Nordend e.v. * Geschäftsstelle: Frankfurt * Ziegenhainer Str. 18 b * Telefon: 069 / Satzung Kleingärtnervereins Nordend e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Nordend e.v. und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Seine Gründung erfolgte Er gehört der Stadtgruppe Frankfurt am Main der Kleingärtner e.v. im Landesverband Hessen der Kleingärtner e.v. an und ist in das Vereinsregister unter Nr. 73 VR 4066 eingetragen. Der Verein unterliegt der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung nach dem Bundeskleingartengesetz des Land Hessen. 2 Zweck und Aufgaben des Vereins Der Verein erstrebt auf parteipolitisch und konfessionell neutraler Grundlage als gemeinnützige Organisation den Zusammenschluss seiner Kleingärtner sowie die Errichtung und Erhaltung von Kleingartenanlagen. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Er hat folgende Aufgaben: 1. Die Selbstverwaltung seiner Kleingartenanlagen ist durchzuführen. 2. Der Verein überlässt aus den ihm verfügbaren Kleingartenanlagen seinen Mitgliedern, entsprechend den Vorschriften dieser Satzung, aufgrund von Nutzungsverträgen Einzelgärten zur kleingärtnerischen Nutzung. 3. Er hat auf die zweckmäßige Bebauung der Gärten und deren kleingärtnerische Nutzung hinzuwirken und seine Mitglieder durch fachliche Beratung, auch im Rahmen des Umwelt- und Vogelschutzes, zu betreuen. 4. Er hat die Ziele und Bestrebungen des Kleingartenwesens zu fördern. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2 3 Mitgliedschaft I. Mitglied kann jede Person werden, die gewillt ist, Kleingärtner im Sinne des 2 zu werden. a. Die Anmeldung erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand des Vereins. Er entscheidet über die Aufnahme. II. Die Mitgliedschaft wird beendet: a) durch Austritt b) durch Ausschluss c) durch Tod. zu a) Der Austritt ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag im August zum 31. Dezember des laufenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein. Die finanziellen Verpflichtungen des Mitglieds enden jedoch erst mit der Begleichung derselben und, soweit geschehen mit dem Beginn des darauf folgendem Geschäftsjahr, in dem der Austritt erklärt wird. Die Räumung hat bis zum 30. November zu erfolgen. zu b) Die Kündigung des Pachtverhältnisses oder der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied 1. den Pflichten, die es im Pachtvertrag oder der Gartenordnung übernommen hat, nicht nachkommt, 2. mit seinen finanziellen Verpflichtungen mindestens 3 Monate im Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die Pachtpreisforderung erfüllt ist, oder 4. sich des Diebstahls innerhalb des Vereins - auch geringfügigster Art - schuldig macht, 5. sich in dem Garten oder in den Anlagen unsittlich beträgt, 6. den Garten oder die Anlage zur Vorbereitung oder Durchführung strafbarer Handlungen benutzt. Kündigung des Pachtverhältnisses und/oder Ausschluss werden vom Vorstand ausgesprochen. Der Beschluss geht dem Betroffenen schriftlich mit Begründung zu. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied Widerspruch innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses einlegen. Der Widerspruch ist an den Vereinsvorstand zu richten. 2

3 Erfolgt keine Abhilfe durch den Vorstand, entscheidet über den Widerspruch der Vorstand der Stadtgruppe Frankfurt der Kleingärtner e.v. als neutrale Stelle. Der ordentliche Rechtsweg bleibt davon unberührt. Kein Widerspruch kann erfolgen, wenn der Ausschluss wegen unehrenhafter Handlungen erfolgt ist. zu c) Der Tod beendet die Mitgliedschaft. Die beweglichen Güter im Garten gehen auf die Erben (unter Vorlage des Erbscheins) über. Diese haben dem Vorstand anzuzeigen, ob und wer von ihnen das Pachtverhältnis mit der Mitgliedschaft fortzusetzen möchte. Die Frist hierzu beträgt sechs Wochen. Werden das Pachtverhältnis und die Mitgliedschaft durch den Ehepartner fortgesetzt, erfolgt eine wertermittlungsfreie und kulturbeitragsfreie Übernahme. III. Bei Aufgabe des Gartens hat das Mitglied Anspruch auf eine Entschädigung. Die Ermittlung der Entschädigung erfolgt durch eine Wertermittlungskommission, (die aus drei fachlich geeigneten Vereinsmitgliedern - und einem Vorstandsmitglied Mitgliedern besteht) nach den durch die zuständige Behörde genehmigten Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e.v.. Der ehemalige Pächter/Erbe hat bei Nichtanerkennung des Ergebnisses innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Wertermittlungsniederschrift die Möglichkeit, die Stadtgruppe Frankfurt der Kleingärtner e.v. anzurufen. Das Begehren ist an den Vereinsvorstand zu richten. Das Ergebnis der Überprüfung wird als verbindlich anerkannt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Vorpächter/Erbe. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Weiterverpachtung des Kleingartens erfolgt durch den Vorstand. Die festgesetzte Entschädigung geht zusätzlich eines Kulturbeitrages sowie der sonstigen Beiträge an den Verein zu Lasten des Übernehmenden. Nach Einigung mit dem Nachpächter und Eingang des Ablösebetrages auf dem Konto des Vereins wird die Abfindungssumme vom Vorstand unmittelbar, gegebenenfalls in Teilzahlungen, an den Gartenabgeber/Erben ausgezahlt, wenn die vom Verein ausgehändigten Gartenschlüssel zuvor zurückgegeben wurden. Der Kulturbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 4 Rechte und Pflichten des Mitgliedes 1. Das aktive Mitglied hat das Recht auf Bewirtschaftung eines Kleingartens, die Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen, auf Fachberatung im Rahmen des dem Verein Möglichen und Anspruch auf Lieferung der Verbandszeitung. Es hat volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht dem Ehepartner übertragen werden. 2. Das fördernde Mitglied hat nur Stimmrecht bei der Wahl des Vorstandes, das nicht übertragbar ist. 3

4 3. Die Rechte (insbesondere das Stimmrecht) ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein zu erbringenden Leistungen. 4. Das Mitglied hat neben der Pacht für den Garten, der Versicherung und der von der Hauptversammlung beschlossenen Umlagen einen Beitrag zu entrichten. Fördermitglieder zahlen den vollen Vereinsbeitrag. Der Beitrag dient u. a. zur Deckung der Verwaltungskosten und ist, soweit Überschüsse entstehen, zur Erhaltung oder Verschönerung der Anlagen sowie der Vereinseinrichtungen zu verwenden. 5. Das Mitglied hat seine finanziellen Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfüllen. 6. Das Mitglied hat Beschlüsse des Vereins auszuführen und die geltende Gartenordnung zu befolgen. 5 Vorstand Die Verwaltung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden dem/der 1. Kassierer/in dem/der 1. Schriftführer/in als geschäftsführender Vorstand Als erweiterter Vorstand kann vom geschäftsführenden Vorstand eingesetzt werden: der/die 2. Kassierer/in der/die 2. Schriftführer/in Der Gesamtvorstand besteht zusätzlich aus: den Obleuten oder deren Stellvertreter/in Die Obleute werden von den Kleingärtnern der jeweiligen Anlagen gewählt. Sollten sich bei den Obleuten nicht genügend Mitglieder den Wahlen stellen und ihr Mandat antreten, können die Obleute vom Vorstand bestellt werden. Den Obleuten obliegen die Fachberatung und der Umweltschutz, sowie die Überprüfung auf Einhaltung der Gartenordnung der jeweiligen Anlage. 4

5 Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in haben Einzelvertretungsbefugnis, den Verein im Sinne 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Vereinsregister ist der entsprechende Eintrag vorzunehmen. Im Übrigen ergeben sich die Aufgaben aus dem Vereinsgesetz. Der geschäftsführende Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Ist mehr als eine Person für einen Vorstandsposten benannt, so ist schriftlich zu wählen. Bei nur einem Vorschlag kann durch Handzeichen gewählt werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen sind. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindesten 3 Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende und oder der/die Kassierer/in anwesend sind. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern muss sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung, durch Vorstandsbeschluss, aus den Reihen der Mitglieder ergänzen. Sollten mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ausscheiden, so sind Nachwahlen in einem Zeitraum von 8 Wochen anzusetzen. Verträge, die in dieser Zeit geschlossen werden, bedürfen der nachträglichen Bestätigung des Vorstandes (verbleibender Vorstand und/oder nachgewählter Vorstand). Die Vertragspartner sind über diesen Passus schriftlich zu informieren. Der Vorstand übt seine Tätigkeit im Allgemeinen ehrenamtlich aus. Er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen. Vorstandsbeschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Durchführung aller anfallenden Vereinsaufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Ferner hat der Vorstand das Recht, eine Gartenordnung zu erlassen. Zum Abschluss eines Geschäftes von mehr als ist die Zustimmung des Vorstandes, von mehr als 2.500,00 im Einzelfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Das gilt nicht bei Vandalismus, Feuer- und Wasserschäden (z.b. Rohrbruch). Ausgenommen sind zweckgebundene Mittel im Rahmen von Sanierungs- und Förderprogrammen des Landes Hessen oder der Stadt Frankfurt am Main. 5

6 6 Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll als Jahreshauptversammlung in den ersten vier Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist Aufgabe des/der Vorsitzenden oder ihres/seines Stellvertreters/in. Sie erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vorher erfolgt sein. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben: a) Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung und Genehmigung durch die Mitglieder b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des/der Vorsitzenden c) Entgegennahme des Kassenberichtes d) Entgegennahme des Berichtes der Revisoren (Rechnungsprüfer/innen) e) Entlastung des Vorstandes f) Wahl des Vorstandes und der Revisoren(Rechnungsprüfer/innen) g) Optionale Entgegennahme und Besprechung eines Haushaltsvoranschlages h) Satzungsänderung (mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder) i) Erledigung der eingegangenen Anträge, soweit diese nicht in den Bereich des Vorstandes fallen j) Verschiedenes Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse verlangt. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Sie hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages mit der gewünschten Tagesordnung stattzufinden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Später eingegangene Anträge bedürfen der Unterstützung von mindestens 50% der erschienen Mitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Eine Anlagenversammlung wird vom Vorstand oder vom Anlagenobmann einberufen. In ihr werden Beschlüsse über alle Anlagenangelegenheiten festgelegt. Die Anlagenversammlung wählt den Obmann. 6

7 Der Obmann leitet die Anlagengeschäfte im Auftrag des Vorstandes. Selbständige Anlagenkassen sind nicht zulässig. Eine Anlagenversammlung ist auf Antrag von mindestens 25 % der Anlagenmitglieder vom Obmann der Anlage einzuberufen. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen und der nächsten Mitglieder-, Anlagenversammlung vorzulesen. Es muss enthalten: a) die Bezeichnung des Leiters der Versammlung und des Protokollführers, b) die Zahl der erschienenen aktiven und fördernden Mitglieder, c) die Tagesordnung (und Vermerk, dass Tagesordnung auf der Einladung bekannt gegeben war), d) Feststellung der Beschlussfähigkeit, e) den Ablauf der Versammlung mit erfolgten Wahlen und Beschlüssen. Die Art der Abstimmung sowie das Ergebnis nach Stimmen sind ebenfalls in das Protokoll aufzunehmen. Es sind die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen festzuhalten. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7 Geschäftsjahr 8 Kassen- und Rechnungswesen Der/die Kassierer/in verwaltet die Kasse des Vereins, führt die Kassenbücher und erledigt alle damit zusammenhängenden Aufgaben. Die laufenden Zahlungsverpflichtungen werden vom Kassierer/in direkt erledigt. Anweisungen im Zahlungsverkehr sind grundsätzlich wie folgt vorzunehmen: a) Vorsitzende mit Kassierer/in oder dessen Stellvertreter/in b) Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden mit Kassierer/in c) laufende Zahlung werden per online-banking vorgenommen, und von dem/der Kassierer/in alleine durchgeführt. Rechnungen sind ohne Unterschrift gültig. 7

8 9 Prüfung der Rechnungsführung Die von der Jahreshauptversammlung zu wählenden zwei Revisoren (Rechnungsprüfer/in) haben die Rechnungsführung des Vereins mindestens einmal im Jahr zu prüfen Über die Prüfung ist zunächst dem Vorstand, dann der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Revisoren (Rechnungsprüfer/innen) beantragen die Entlastung des Vorstandes. Jährlich wird ein Revisor (Rechnungsprüfer/innen) neu gewählt. Sofortige Wiederwahl ist möglich. 10 Vereinsvermögen 1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2. Ein Inventarverzeichnis ist zu führen und auf dem Laufenden zu halten. 3. Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Barmittel sind verzinslich anzulegen. 11 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins ist nur mit Zustimmung von 75 % seiner Mitglieder möglich. Zur Auflösungsversammlung müssen nicht anwesende Mitglieder schriftliche Äußerungen abgeben. Liegt eine schriftliche Äußerung nicht vor, so gilt insoweit die Zustimmung zur Auflösung als verweigert. Das Vereinsvermögen muss nach Auflösung gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden. Hierüber entscheidet die Stadtgruppe Frankfurt/Main der Kleingärtner e.v. 8

9 12 Eintragung der Satzung Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom beschlossen. Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wird umgehend zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Frankfurt/Main, August 2014 Vorsitzender Armin Betz Protokollführer Frank Rehhäuser Die Satzung wurde am 23. Januar 2015 im Vereinsregister eingetragen. 9

10 KLEINGÄRTNERVEREIN NORDEND e.v. Kleingärtnerverein Nordend e.v. * Geschäftsstelle: Frankfurt * Ziegenhainer Str. 18 b * Telefon: 069 / Gartenordnung Gartenordnung des Kleingärtenverein Nordend e. V. Gemäß 4 Ziff. 6 der Satzung des K.G.V. Nordend e.v. in der Fassung vom wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, der Kleingartenordung, der Stadt Frankfurt am Main, der Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e. V., der Hessischen Bauordnung, des Nachbarschaftsrechts in Hessen und der einschlägigen Rechtsvorschriften nachfolgende Gartenordnung erlassen: 1. Kleingärtnerische Nutzung 1.1 Der Kleingarten ist so einzurichten, zu pflegen und zu nutzen, dass die Funktion der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholungsfunktion in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Dabei sollen nachteilige Auswirkungen auf die angrenzenden Gärten vermieden werden. Grundsätzlich zulässig sind Obst- und Gemüsekulturen, Ziergehölze, Blumenpflanzungen und Rasen. Naturgemäße Anbauweisen sind zu fördern. Der Garten darf nicht brach liegen oder verwildern. Wege und Terrassensitzplätze innerhalb der Parzelle sind weitgehend in wasserdurchlässiger Bauweise anzulegen. Mit Trinkwasser ist sparsam umzugehen. Eine Bewässerung sollte im Sommer in der Zeit von 10:00 bis 16:00 Uhr nicht erfolgen. Niederschlagswasser ist zu Gießzwecken zu sammeln (siehe 5.5). 1.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Garten selbst oder in Gemeinschaft mit seinen Familienangehörigen zu bebauen. Nur bei längerer Krankheit oder sonstigen außergewöhnlichen Umständen (Körperbehinderung) können nach Vereinbarung mit dem Vorstand fremde Personen zur Bebauung und Pflege herangezogen werden. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sind dem/der Obmann/Frau bekannt zu geben. 2. Verhalten in der Kleingartenanlage 2.1 Der Kleingärtner, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, die Ordnung oder den Frieden in der Anlage stört oder das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. 10

11 2.2 Grillen in der Gartenparzelle ist unter Berücksichtigung der Feuervorschriften erlaubt. Starke Rauchentwicklung und Geruchsbelästigung ist zu vermeiden. Verbrennen Von Grünschnitt und Unrat ist nicht erlaubt. 2.3 Die Mittagsruhe in der Zeit von Uhr ist einzuhalten. Darüber hinaus ist der Gebrauch von Rasenmähern, Bohrmaschinen, Fräsen, Häckslern u. a. in der Zeit von Uhr, sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht gestattet. Bild- und Tongeräte dürfen stets nur in Raumlautstärke betrieben werden. 2.4 Das Betreten anderer Gartenparzellen in Abwesenheit des Inhabers ist streng verboten. Ausnahmen haben nur der Vorsitzende oder seine Beauftragten. (Pflanzenschutzwart in Gegenwart des/der Obmann/Frau sowie die unter 1.2 genannte Vertretung) 2.5 Der Vorstand und die gewählten oder vom Vorstand bestimmten Obleute haben in der gesamten Anlage das Hausrecht. Vom Vorstand können nur Obleute bestimmt werden, wenn bei den Obmannwahlen keine ausreichenden Positionen besetzt werden konnten. 2.6 Die Tore der Anlage sind stets zu schließen. Das Anfertigen von Schlüsseln ist nicht gestattet. Ersatzschlüssel bei Verlust sind nur über den Vorstand kostenpflichtig zu beziehen. 2.7 Die Wege und freien Plätze der Anlage sind Gemeingut. Die an Gärten angrenzenden Wege sind von den Garteninhabern in Ordnung zu halten. Die Innenseiten der Einfriedungshecken der Anlage sind von dem jeweils angrenzenden Pächter zu schneiden. 2.8 Die Umfriedung (Außenzaun) der Anlage ist stets frei zu halten. Stangen, Gerüste, Spanndrähte usw. dürfen daran nicht befestigt werden. 2.9 Die Benutzung von Fahrrädern, einschließlich Kinderfahrräder oder Kraftfahrzeugen, sowie das Fußball spielen innerhalb der Anlage, ist aus Sicherheits- und Haftpflichtgründen nicht erlaubt Materialien dürfen nur am Eingang der Anlage abgeladen werden. Das abgeladene Material ist kurzfristig abzufahren. Ausnahmen genehmigt der Vorstand. Abladeplatz und beschmutzte Wege sind zu reinigen und die benutzten Vereinsgeräte in sauberem Zustand an den Standplätzen abzustellen. 3. Anpflanzungen Die Gartenparzellen sollen grundsätzlich nach folgender Einteilung angelegt werden: Je 1/3 Nutzgarten, 1/3 Ziergarten und 1/3 Rasen. 3.1 Bei der Anpflanzung von Gehölzen ist insbesondere die Größe der Gartenparzelle zu berücksichtigen. Nachteilige Auswirkungen auf Nachbarparzellen sind zu vermeiden. 11

12 Gehölze und Bäume, die nach ihrer natürlichen Entwicklung - bei Obstbäumen je nach Unterlage und am vorgesehenen Standort - eine Größe von mehr als 6 Meter Höhe und mehr als 4 Meter Breite erreichen können, dürfen nicht gepflanzt werden. Dies gilt insbesondere für Süßkirsch- mit starker Unterlage, Walnuss-, Wald- und Parkbäume. Für das Anpflanzen von Gehölzen und Bäumen gelten die Bestimmungen des hessischen Nachbarschaftsgesetzes Grenzabstände für Anpflanzungen Maßgebend bei Bäumen ist die kürzeste Entfernung zwischen der Grenze der Parzelle und der Mitte des Stammes, an der der Baum aus dem Boden austritt. Für Sträucher und Hecken gilt die Mitte des Stammes oder Triebes, der der Grenze am nächsten steht. Obstbäume: a.) Kernobst auf stark wachsender Unterlage b.) Kernobst auf schwach wachsender Unterlage sowie Steinobstbäume 4 Meter 3 Meter Beerenobststäucher: a.) Brombeersträucher b.) alle übrigen Beerensträucher c.) Rebstöcke Hecken bis 2m Höhe als Außengrenze der Anlage 2 Meter 1 Meter 1 Meter 1 Meter Hecken in der Parzelle dürfen 0,8 m nicht übersteigen und müssen auf die zulässige Höhe durch regelmäßigen Schnitt gekürzt werden. Ziersträucher: a.) stark wachsende Ziersträucher wie z.b. Rhododendron Hybriden, Feuerdorn, Flieder, Forsythie, falscher Jasmin 2 Meter b.) alle übrigen Ziersträucher 1 Meter c.) Nadelgehölze dürfen nicht gepflanzt werden. Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht für Gehölzpflanzungen auf Gemeinschaftsflächen, wie z. B. Vereinsplatz, Parkplatz. Entlang der Anlagenwege sind 1m breite Blumen- Rosen- und/oder Staudenrabatten anzulegen. Hier kann auch blühendes Ziergehölz gepflanzt werden, wobei die Faustregel 3 Sträucher mit normaler Wuchshöhe auf 10 lfm. gilt (z.b. Hortensie, Azalee Pfingstrose etc.). 4. Gartenlauben In jeder Parzelle ist eine Gartenlaube in einfacher Ausführung in Holz zu errichten. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein ( 3 BKleingG). Den Laubenstandort legt der Vorstand in Abstimmung mit dem Gartenpächter fest. 12

13 Die Grundfläche der Laube einschließlich überdachten Freisitzes darf bei Gärten ab 200 qm² eine Größe von 24 qm² nicht überschreiten, bei kleineren Parzellen höchstens 10% der Gartenfläche. Die Höhe darf höchstens 2,50 m betragen, gemessen vom mittleren Geländeniveau. Eine Unterkellerung und Feuerstätte in der Gartenlaube ist nicht zulässig. Die Art der zulässigen Laubentypen und deren äußere Gestaltung werden vom Verein im Einvernehmen mit der Fachaufsicht des Verpächters festgelegt. Dabei sollen die wesentlichen Gestaltungsmerkmale überein-stimmen bzw. ähnlich sein, z.b. Abmessungen, Dachneigung, vorherrschen des Material. Die Baugenehmigung für Gartenlauben und Anbauten wird vom Vorstand erteilt. 5. Sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen 5.1 Außer einer Gartenlaube sind alle baulichen Anlagen, z.b. Schwimmbecken, Fischteiche, festgemauerte Grillkamine und Mauern unzulässig. Bepflanzte Trockenmauern aus Naturstein zum Abstützen von abschüssigem Gelände sind zulässig. 5.2 Veränderungen an den offiziellen Wasserentnahmestellen oder Verlegung an einen anderen Platz sind ohne Genehmigung des Vorstands (aus Sicherheitsgründen Lageplan) nicht zulässig. Das Anbringen eines festen Wasseranschlusses in Gartenlauben ist nicht erlaubt. Wer durch Fahrlässigkeit den Wasserverbrauch unnötig erhöht, kann zu Schadensersatz herangezogen werden. 5.3 Das Bohren von Brunnen zur Entnahme von Grundwasser kann nur vom Vorstand im Benehmen mit der Unteren Wasserbehörde genehmigt werden. 5.4 Feuchtbiotope in naturnaher Bauweise sind zulässig, jedoch muss die Größe im Verhältnis zur qm² Zahl der Parzelle angemessen sein. Maximale Gesamtgröße 8,0 qm² - maximale Tiefe 0,50 m in Foliendichtung ist erlaubt. Der Abstand zur Parzellengrenze beträgt 3,0 m. 5.5 Wasservorratsbehälter sind nur bis zu einer Größe von 1000 Liter zulässig und dürfen das Gesamtbild nicht stören. 5.6 Frühbeete und Folientunnel sind nur bis maximal zu einer Höhe von 0,80 m zulässig. Außer handelsüblichen Gewächshäusern in der Typengröße von max. 6 qm, die vom Vorstand genehmigt werden müssen. Freistehende Rankgerüste und nicht überdachte Pergolen müssen mit dem Vorstand abgesprochen werden. 5.7 Gasflaschen sind ebenerdig zu lagern. Die Sicherheitsbestimmungen für Flüssiggas sind zu beachten. 5.8 Ein dauerhaftes aufstellen von Großspielgeräten (Trampolin, Schaukel, Rutsche etc.) sind in den Parzellen nicht erlaubt, ausgenommen bei Pächtern mit Kinder bis zum 5. Lebensjahr. 6. Pflanzenschutz 6.1 Die Erkenntnisse des integrierten und biologischen Pflanzenschutzes sind vorrangig anzuwenden. Hierzu zählen insbesondere eine naturgemäße Anbauweise, die Auswahl widerstandsfähiger und standortgerechter Pflanzen sowie das Anpflanzen von Vogelschutz- und Bienennährgehölzen. Der Förderung von Nützlingen, die der Verbreitung von Schädlingen Einhalt gebieten können, ist besondere Beachtung zu schenken. Nistmöglichkeiten sind zu schaffen, eine Winterfütterung wird unter bestimmten Witterungs-voraussetzungen empfohlen. 13

14 6.2 Der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf unumgängliche Fälle und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Anwendungsbestimmungen der Hersteller sind zu beachten. 6.3 Bei Schädlingsbefall oder Pflanzenkrankheiten, die vom Kleingärtner nicht genau bestimmt werden können, ist vor der Bekämpfung ein Fachberater (Pflanzenschutzwart) zu Rate zu ziehen. 6.4 Der Einsatz von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) ist verboten. 7. Gemeinschaftseinrichtungen 7.1 Der Verein ist für die ordnungsgemäße und fachgerechte Unterhaltung aller der Gemeinschaft dienenden Anlagen und Einrichtungen verantwortlich. Sie sind schonend zu behandeln. Jede Änderung von Anlagen und Einrichtungen, die vom Verpächter (Stadt Frankfurt am Main, Waisenhausstiftung und Heilig Geist) zur Verfügung gestellt wurden, darf nur mit Zustimmung der für die Fachaufsicht zuständigen Stelle des Verpächters erfolgen. Die Anlagenwege sind fachgerecht zu pflegen. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Fahrrädern ist verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, die Transporte im Auftrag für den Verein durch-führen. 7.2 Jeder Kleingärtner hat den an seiner Parzelle angrenzenden Weg bis zur halben Breite sauber und frei von Bewuchs zu halten. Gleiches gilt für den außerhalb des Anlagenzauns liegenden Geländestreifens von 0,50 m Breite. Pflege und Schnitt der Einfriedungshecken an den Innenseiten der Anlagen obliegt den daran anliegenden Kleingärtnern. Nur der Außenschnitt wird im Rahmen von Gemeinschaftsarbeit durchgeführt. 7.3 Hunde sind an der Leine zu halten. Die Besitzer haben dafür zu sorgen, dass die Wege nicht durch Hundekot verunreinigt werden. 8. Abfälle 8.1 Pflanzliche Abfälle sollen grundsätzlich kompostiert werden. Nicht verrottbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen, und zwar außerhalb der Anlage. Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art im Garten ist nicht zulässig. 8.2 Es ist streng verboten jeglichen Hausmüll in der Anlage zu entsorgen. 8.3 Für Fäkalien dürfen in den Gartenparzellen keine Gruben oder Behälter angelegt werden. Zulässig ist das Aufstellen von Camping Toiletten in der Gartenlaube. Die Entleerung in der zentralen Toilette der Vereinsanlage ist nicht gestattet. 9. Tierhaltung Haus- und Kleintiere dürfen in den Kleingärten nicht gehalten werden. 14

15 10. Fachaufsicht - Wertermittlung Die Fachaufsicht für alle von der Stadt Frankfurt am Main verpachteten Kleingartenflächen obliegt dem Grünflächenamt. Das Grünflächenamt ist jederzeit berechtigt, im Benehmen mit dem Verein Anlagenbegehungen durch-zuführen, um die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Pflege der Anlage, sowie die Einhaltung der Kleingartenordnung zu überprüfen. Jeder einzelne Garten ist gut sichtbar zu nummerieren. Bei Verlust des Gartens (Kündigung oder Ableben) hat das Mitglied Anspruch auf Entschädigung ( 3 Abs. 3 der Satzung). Der Betrag wird durch die Wertermittlungskommission festgelegt. Der Kostensatz für die Ermittlung beträgt 80, Schlussbestimmung Der Verein ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der gesamten Kleingartenanlage. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Einzelgärten nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Kleingartenordnung bewirtschaftet und genutzt werden, erhebliche Bewirtschaftungsmängel und unzulässige Nutzungen abgestellt werden, sowie Anpflanzungen, Anlagen und Einrichtungen, die nach dieser Kleingartenordnung unzulässig sind, unverzüglich entfernt werden. Vorstehende Gartenordnung wurde am in der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Frankfurt am Main, August 2014 Vorsitzender Armin Betz Protokollführer Frank Rehhäuser 15

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