Merk blatt. Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Gelangensbestätigung)

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1 Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Gelangensbestätigung) Unter Berücksichtigung der Nichtbeanstandungsregelung sind der neue 17a UStDV und die nun vorliegenden Erlassregelungen seit dem 1. Januar 2014 zwingend anzuwenden. Der Unternehmer kann den Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet mit allen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen. Dabei gilt die Gelangensbestätigung (englisch: entry certificate, französische: attestation de réception) als ein Belegnachweis unter mehreren. Sie kann als Sammelbestätigung für Umsätze bis zu einem Kalendervierteljahr erstellt werden, ist an keine bestimmte Form gebunden und kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen. Die Unterzeichnung durch den Unternehmer selbst ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben, sie kann auch durch einen Beauftragten erfolgen. Wenn der Abnehmer klar erkennbar ist, kann sie auch ohne Unterschrift elektronisch übermittelt werden. Neben der Gelangensbestätigung sind als weitere gleichberechtigte Nachweise im Versendungsfall (Versendung durch den Lieferer oder Abnehmer) zugelassen: Versendungsbeleg, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, wie z. B. Frachtbrief, Konnossement, Spediteurbescheinigung etc. Beförderungsnachweis der Kurierdienste (schriftliche oder elektronische Auftragserteilung in Verbindung mit einem Tracking-and Tracing-Protokoll) Posteinlieferungsschein in Verbindung mit einem Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstandes Bescheinigung des Spediteurs, den Liefergegenstand an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördern zu wollen in Verbindung mit einem Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstandes Beleg der Zollverwaltung bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren. In Abholfällen, d. h. in den Fällen, in denen der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, ist nur die Gelangensbestätigung als Nachweis für die Steuerfreiheit der Lieferung zulässig. Eine Ausnahme bilden innergemeinschaftliche Kraftfahrzeuglieferungen. Hier wird als Nachweis auch die Zulassung des Fahrzeugs im Bestimmungsland auf den Abnehmer der Lieferung akzeptiert. Mit Schreiben vom 16. September 2013 äußerte sich das BMF zur Anwendung der neuen Vorschriften zum Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (insbesondere Gelangensbestätigung). Für bis zum 31. Dezember 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen wird es nicht beanstandet, wenn die Steuerfreiheit anhand der alten Buch- und Belegnachweise nachgewiesen wird (Nichtbeanstandungsregelung). Seite 1 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

2 Gegenüber dem Entwurf ergeben sich insbesondere folgende Änderungen: Für die Anerkennung der elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist es unschädlich, wenn die -Adresse nicht vorher bekannt war sowie die Domain weder auf den Ansässigkeitsstaat des Abnehmers noch den Bestimmungsmitgliedsstaat der Lieferung hinweist (Abschnitt 6a.4 Abs. 3 S. 3 und 4). Die Gelangensbestätigung kann auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden; andere Sprachfassungen bedürfen einer amtlichen Übersetzung (Abschnitt 6a.4 Abs. 5 S. 7). Wird die Gelangensbestätigung per Mail übersandt, kann die für Umsatzsteuerzwecke in ausgedruckter Form aufbewahrt werden (Abschnitt 6a.4 Abs. 6 S. 3). Auch der Nachweis per Frachtbrief, Spediteurbescheinigung, Kurierdienst sowie Postdienstleister kann jeweils aus mehreren Dokumenten bestehen, die nicht aufeinander Bezug nehmen müssen (Abschnitt 6a.5 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 und 4, Abs. 5 S. 2, Abschnitt 6a.5 Abs. 7 S. 2) Beim tracking and tracing (Kurierdienstleistungen) wurde eine Vereinfachungsregelung für Warensendungen mit einem Gesamtwert von max. 500 Euro aufgenommen (Abschnitt 6a.5 Abs. 5 Satz 3): Danach kann in diesen Fällen auf das tracking-and-tracing-protokoll verzichtet werden, wenn der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung geführt werden kann. Zudem kann bei Kurierdienstleistungen hinsichtlich der schriftlichen bzw. elektronischen Auftragserteilung auf schriftliche Rahmenvereinbarungen oder schriftliche Bestätigungen des Kurierdienstes verwiesen werden (Abschnitt 6a.5 Abs. 6 S. 2 und 3). Zudem wurde im Muster der Spediteurbescheinigung (Anlage 4) auf einige Angaben zu Packstücken, deren Anzahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummer verzichtet (vgl. Anlage 4). Durch das BMF-Schreiben wurde die von der UStDV gewährte Übergangsfrist noch einmal verlängert: Für Umsätze, die zwischen dem 1. Januar 2012 und 30. September 2013 ausgeführt wurden, kann der Beleg- und Buchnachweis gem. 74a Abs. 3 UStDV nach altem Recht, d. h. nach den Regelungen, die bis Ende 2011 galten, geführt werden. Dies ist bereits so in der UStDV enthalten und bietet den Unternehmen auch vor Gericht Rechtssicherheit. Die Anwendungsregelungen des BMF-Schreibens sehen zusätzlich eine Nichtbeanstandungsregelung vor, wonach es nicht beanstandet wird, wenn für Umsätze bis 31. Dezember 2013 die Nachweisführung nach altem Recht erfolgt. Diese Regelung hat die Finanzverwaltung wegen der verzögerten Veröffentlichung des Anwendungsschreibens aufgenommen. Es handelt sich um eine interne Verwaltungsanweisung, die die Gerichte nicht bindet. Ein Muster der Gelangensbestätigung in deutscher, englischer und französischer Sprache sowie die geänderten Vordrucke Spediteurbescheinigung und Spediteurversicherung finden Sie als Anlage. Seite 2 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

3 Anlage 1 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4) - Muster einer Gelangensbestätigung im Sinne des 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV Bestätigung über das Gelangen des Gegenstands einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (Gelangensbestätigung) (Name und Anschrift des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung, ggf. -Adresse) Hiermit bestätige ich als Abnehmer, dass ich folgenden Gegenstand 1) / dass folgender Gegenstand 1) einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Menge des Gegenstands der Lieferung) (handelsübliche Bezeichnung, bei Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer) im (Monat und Jahr des Erhalts des Liefergegenstands im Mitgliedstaat, in den der Liefergegenstand gelangt ist, wenn der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand befördert oder versendet hat oder wenn der Abnehmer den Liefergegenstand versendet hat) (Monat und Jahr des Endes der Beförderung, wenn der Abnehmer den Liefergegenstand selbst befördert hat) in / nach 1) (Mitgliedstaat und Ort, wohin der Liefergegenstand im Rahmen einer Beförderung oder Versendung gelangt ist) erhalten habe / gelangt ist 1). (Datum der Ausstellung der Bestätigung) (Unterschrift des Abnehmers oder seines Vertretungsberechtigten sowie Name des Unterzeichnenden in Druckschrift) 1) Nichtzutreffendes streichen. Seite 3 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

4 Anlage 2 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4) - Model of an entry certificate within the meaning of section 17a subsection (2) number 2 of the Value Added Tax Implementing Ordinance (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV) Certification of the entry of the object of an intra-community supply into another EU Member State (Entry Certificate) (Name and address of the customer of the intra-community supply, address if applicable) I as the customer hereby certify my receipt / the entry 1) of the following object of an intra-community supply (Quantity of the object of the supply) (Standard commercial description in the case of vehicles, including vehicle identification number) in _ (Month and year the object of the supply was received in the Member State of entry if the supplying trader transported or dispatched the object of the supply or if the customer dispatched the object of the supply) (Month and year the transportation ended if the customer transported the object of the supply himself or herself) in/at 1) _ (Member State and place of entry as part of the transport or dispatch of the object) (Date of issue of the certificate) (Signature of the customer or of the authorised representative as well as the signatory s name in capitals) 1) Delete as appropriate. Seite 4 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

5 Anlage 3 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4) Modèle d attestation de réception au sens des dispositions de l article 17a paragraphe 2 n 2 du règlement d application de la loi sur la TVA (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV) Attestation de la réception d un bien ayant fait l objet d une livraison intracommunau-taire dans un autre Etat membre de l UE (attestation de réception) (nom et adresse du destinataire de la livraison intracommunautaire, adresse si disponible) J atteste par les présentes en qualité de destinataire que j ai reçu1) le bien suivant / que le bien suivant ayant fait l objet d une livraison intracommunautaire est parvenu1) (quantité du bien ayant fait l objet de la livraison) (appellation commerciale ; pour les véhicules : en plus : numéro d'identification du véhicule) en (le mois et l année de la réception du bien objet de la livraison dans l Etat membre dans lequel il est parvenu, lorsque l entreprise qui a effectué la livraison a transporté ou expédié le bien objet de la livraison ou lorsque le destinataire a expédié le bien objet de la livraison) (le mois et l année de la fin du transport lorsque le destinataire a lui-même transporté le bien objet de la livraison) à1) (Etat membre et lieu où le bien objet de la livraison est parvenu dans le cadre d un transport ou d une expédition) (date d établissement de l attestation) (signature du destinataire ou de son représentant et nom du soussigné en majuscules d imprimerie) (1) Rayer la mention inutile. Seite 5 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

6 Seite 6 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

7 Seite 7 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

8 Ihr Ansprechpartner: Norbert Claus Teamleiter International Tel.: Seite 8 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

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