II. Grundsätze in sozialen Angelegenheiten

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1 II. Grundsätze in sozialen Angelegenheiten 1. Verhältnis von 77 III und 87 I 1 BetrVG 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG Mitbestimmung des BR nach 87 I 1 BetrVG: soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Voraussetzungen in Bezug auf tarifliche Regelung: 1. Vorliegen eines räumlich und sachlich anwendbaren TV 2. Tarifbindung des Arbeitgebers 3. TV muss abschließende und zwingende Reglung enthalten d.h. kein Raum für Ergänzungen Schutzzweck des sonst gegebenen MB-Rechts muss gewahrt sein 4. Deshalb: Kein lediglich nachwirkender TV 5. Keine Zuweisung von Regelungsbefugnissen durch TV-Parteien an Betriebsparteien Folge (sofern VRS erfüllt sind): Erzwingbare Mitbestimmung des BR entsprechend dem Katalog des 87 I BetrVG Ggfs. Einigungsstelle nach 87 II BetrVG 77 Abs. 3 BetrVG Ausschließende Voraussetzungen: 1. Regelung von Arbeitsentgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen durch TV 2. Regelung üblicherweise d.h. wenn überhaupt für den räumlichen, betrieblichen und fachlichen. Geltungsbereich des Betriebes Tarifverträge über die jeweiligen Arbeitsbedingungen abgeschlossen wurden. Vorlesung Arbeitsrecht III 5: Betriebsverfassungsrecht

2 Es sei denn: 1. Mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach 87 I 1 BetrVG Nach der neueren Rspr. des BAG gilt die Regelungssperre des 77 III BetrVG nicht für mitbestimmte, dh. nach 87 II BetrVG im Streitfall durch die Einigungsstelle erzwingbare BV ( Vorrangtheorie des BAG; keine Zwei-Schranken-Lösung ) 2. Ausdrückliche Zulassung des Abschlusses ergänzender Betriebsvereinbarungen durch den TV Sog. tarifliche Öffnungsklauseln Vorlesung Arbeitsrecht III 5: Betriebsverfassungsrecht

3 Übersicht: Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten gem. 87 I Nr Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Nr. 10 Nr. 11 Nr. 12 Nr. 13 Mitbestimmungspflichtig: Ordnungsverhalten der AN Mitbestimmungsfrei: Arbeitsverhalten der AN Problematisch: Betriebsbußen! Lage, nicht Umfang der Arbeitszeit Vorübergehende Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeit: Anordnung von Kurzarbeit/ Mehrarbeit (Überstunden) Auszahlung aller geldwerten Leistungen d. AG: z.b. auch Beteiligung an Kontoführungsgebühren Urlaubsregelungen auch Einzelregelungen Entscheidend ist i.d.r. nur die objektive Eignung der Einrichtungen zur Überwachung der AN Arbeitssicherheit (vgl. auch 89 ff.): setzt Regelungsspielraum des ArbGeb. voraus Sozialeinrichtungen: Einrichtungen, die den AN zusätzliche Vorteile gewähren sollen MBR betrifft nicht Ob, sondern nur Wie Werkwohnungen; auch Einzelregelungen Innerbetriebliche Lohngerechtigkeit Angemessenheit und Durchschaubarkeit Nicht Lohnhöhe als solche o Problem bei nicht tarifgebundenem ArbGeb., vgl. BAG v AZR 354/07. Problematisch: Anrechnung übertariflicher Zulagen Bemessungsfaktoren leistungsbezogener Entgelte Generelle Regelung für betriebliches Vorschlagswesen Grundsätze über Durchführung von Gruppenarbeit Vorlesung Arbeitsrecht III 5: Betriebsverfassungsrecht

4 Vorlesung Arbeitsrecht III 5: Betriebsverfassungsrecht

5 Verhältnis 87 Abs. 1 zu 77 Abs. 3 BetrVG Beispielsfall (nach BAG v = AP BetrVG Tarifvorbehalt Nr. 8 = NZA 1996, 948): Der nicht tarifgebunden Arbeitgeber A hatte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine Lohnerhöhung abgeschlossen. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage verweigerte A in der Folgezeit die vorgesehene Erhöhung mit dem Argument, die BV verstoße gegen den Tarifvorrang nach 77 Abs. 3 BetrVG. Arbeitnehmer B verlangt Zahlung der Lohnerhöhung. Zu Recht? Lösung: Anspruch B auf Lohnerhöhung? VRS: wirksam geschlossene BV Tarifvorrang des 77 III BetrVG: Verbot des Abschlusses einer BV, wenn diese tariflich geregelte oder tarifübliche Regelungsgegenstände besitzt. Lohnerhöhung typischer TV-Gegenstand Ausnahme dann, wenn mb-pflichtige Angelegenheit i.s.d. 87 I BetrVG o 87 I Nr. 10 Fragen der betrieblichen Lohngestaltung? (-), Erhöhung von Löhnen gehört gerade nicht zum Regelungsbereich des 87 I Nr. 10 Umfasst Angemessenheit und Durchschaubarkeit der Lohngestaltung Ergebnis: BV ist wegen Verstoß gegen 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam Kein Anspruch des B auf Lohnerhöhung Vorlesung Arbeitsrecht III 5: Betriebsverfassungsrecht

6 Freibier für alle?! Auf dem vom Möbelhaus Schöner Wohnen GmbH veranstalteten jährlichen Betriebsausflug verkündet der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer Rainer zu vorgerückter Stunde Freibier für alle!. Während sich die ca. 50 Teilnehmer des Betriebsausflugs am Freibier laben, setzt sich Betriebsrats-Vorsitzender Freimut zu Rainer und fragt ihn ironisch, ob er in Zukunft nicht besser den Betriebsrat bei solchen Aktionen beteiligen wolle. Rainer findet das gar nicht witzig und bedeutet Freimut, er solle sich wenigstens einmal im Jahr nicht auf Kosten des Arbeitgebers profilieren. Zudem zahle er das Freibier aus privater Tasche. Eine Woche nach dem Betriebsausflug beschließt der Betriebsrat auf seiner wöchentlichen Sitzung den Arbeitgeber aufzufordern, mit ihm eine Betriebsvereinbarung über die Modalitäten des jährlichen Betriebsausflugs unter Einschluss der hierzu bereitzustellenden Arbeitgebermittel abzuschließen. R möchte wissen, ob er nach dem BetrVG verpflichtet ist, 1. das von ihm aus Anlass des Betriebsausflugs spontan gestiftete Freibier mit dem Betriebsrat abzustimmen, 2. in Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung, die Modalitäten des von ihm bislang ausschließlich finanzierten Betriebsausflugs betreffend, einzutreten: Vorlesung Arbeitsrecht III Seite 1 von 5

7 Lösungsskizze I. Mitbestimmung bei der Freibier-Bestellung? BR ist zur Mitwirkung / Mitbestimmung je nach Vorliegen einer Kompetenznorm des BetrVG berechtigt und verpflichtet. Ungeschriebene Voraussetzung: Sachzusammenhang mit betriebsorganisatorischer Maßnahme des ArbGeb (vgl. 2 I, 74, 75 BetrVG). Diese Beziehung zu den betrieblichen Arbeitsverhältnissen ist hier aber zweifelhaft: R. hat das Freibier aus eigener Tasche gezahlt. Als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist R zwar handlungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin S-W-GmbH, nicht aber mit ihr identisch. Sein Handelns wird ArbGeb also nur zugerechnet, wenn er namens der GmbH auftritt ( 35 GmbHG, 164 BGB). Auch wenn das Freibier in engem Zusammenhang mit seiner ArbGeb- Funktion steht, muss er sich die Freibier-Spende nicht als ArbGeb- Maßnahme zurechnen lassen, weil er nach den Umständen als Privatmann und nicht als ArbGeb gehandelt hat. Ergebnis: Mangels einer Arbeitgebermaßnahme kann der BR keine Rechte bei der Freibiergewährung geltend machen. (Hinweis: Diese Trennungstheorie versagt aber möglicherweise beim Einzelkaufmann oder ohg-gesellschafter als einem personifizierten Arbeitgeber). Vorlesung Arbeitsrecht III Seite 2 von 5

8 II. Erzwingbare Mitbestimmung über den jährlichen Betriebsausflug? 1. Anspruchsgrundlage: R fragt nach der Verpflichtung in Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung (BV) den jährlichen Betriebsausflug betreffend einzutreten. Gefragt ist nach der erzwingbaren Mitbestimmung nach 87 BetrVG (vgl. 87 II BetrVG). BR kann nur dann mit Erfolg die Einigungsstelle anrufen, wenn er im Hinblick auf den Abschluss einer BV über die Modalitäten des Betriebsausflugs auch bei Weigerung des ArbGeb initiativ werden darf. Zu fragen ist also nach einem Initiativrecht des BR und danach, ob der Betriebsausflug unter einen der Mitbestimmungstatbestände des 87 I fällt. a) Initiativrecht Nach h.m. Initiativrecht bei allen Tatbeständen des 87 I grds. (+) Allerdings darf dadurch nicht der Umfang des jeweiligen Mitbestimmungsrechts (MBR) überschritten werden. Durch Mitbestimmung kann nicht dergestalt in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingegriffen werden, dass der AG seine freiwilligen Leistungen nach oben korrigieren muss (Dotationshöhe). Aus dem Zweck der Mit bestimmung ergibt sich jedoch die gleichberechtigte Teilhabe des BR nach Maßgabe des jeweiligen MBR nach Maßgabe des jeweiligen MBR, also z.b. in Bezug auf die Modalitäten der freiwilligen Leistung (Verteilungsgrundsätze nach Maßgabe der vorausgehenden Dotationsentscheidung). Vorlesung Arbeitsrecht III Seite 3 von 5

9 b) Tarifvorrang Mitbestimmungsrechte des BR nach 87 I BetrVG bestehen nur, soweit keine (abschließenden) gesetzlichen oder tariflichen Regelungen für dieselbe Angelegenheit existieren. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung ist es offenkundig, dass die Veranstaltung von Betriebsausflügen als ausgesprochene freiwillige Maßnahme des ArbGeb weder Gegenstand tariflicher noch erst recht gesetzlicher Regelungen ist und daher das MBR des BR nicht ausgeschlossen ist. c) 87 I Nr. 1 Ordnung des Betriebs Durch die Regelungen des Betriebsausflugs nicht betroffen, weil hierdurch nicht der betriebliche Arbeitsablauf bzw. das betriebliche Ordnungsverhalten der Arbeitgeber tangiert ist, sondern eine Freizeitmaßnahme geregelt wird. d) 87 I Nr. 2, 3. Fragen der Arbeitszeitgestaltung Ebenfalls nicht betroffen, weil durch den Betriebsausflug sich die betriebliche Arbeitszeit nicht verändert. Wer teilnimmt, kann ohne die Verpflichtung zur Nacharbeit seine Arbeitsleistung einmalig bei dem Betriebsausflug erfüllen. Wer nicht teilnimmt, erlebt keinerlei Veränderung seiner sonstigen betrieblichen Arbeitszeitbedingungen. e) 87 I Nr. 8. Mitbestimmung bei Sozialeinrichtungen Setzt, wie der Gesetzeswortlaut schon nahe legt, die Notwendigkeit einer Mitverwaltung durch den BR voraus. Es muss sich bei dieser Einrichtung daher um einen abgesonderten, zweckgebundenes Vermögen der ArbGeb mit einer gewissen verselbständigten Vorlesung Arbeitsrecht III Seite 4 von 5

10 Organisation handeln (h.m.). Ein einmaliger Betriebsausflug erfüllt mangels dauerhafter verselbständigter Organisation diese Voraussetzung aber nicht. f) 87 I Nr. 10 Betriebliche Lohngestaltung Weil der Betriebsausflug mit vollem Lohnausgleich erfolgt, könnte darin eine besondere Lohngestaltung liegen. Aber keine Zwecksetzung ersichtlich, die z.b. darauf zielt, den Betriebsausflug als Gratifikation für unterschiedlich erfolgreiche Abteilungen auch unterschiedlich prämierend auszugestalten. Hier liegt vielmehr der übliche Charakter einer betrieblichen Freizeitmaßnahme vor, die einem guten Betriebsklima und verbreiteten Erwartungen der Arbeitnehmer dienen soll, nicht aber einer besonderen Lohn- oder Prämiengestaltung (anders für einen Sonderfall BAG NZA 1998, 835). 2. Ergebnis: Erzwingbares MBR des BR über die Modalitäten des Betriebsausflugs liegt mangels eines einschlägigen Tatbestands des 87 I BetrVG nicht vor. Davon unberührt bleibt allerdings die Möglichkeit, eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach 88 BetrVG. Eine solche Betriebsvereinbarung kann aber nicht gegen den Willen des Arbeitgebers erreicht werden. Vorlesung Arbeitsrecht III Seite 5 von 5

11 Fall: Sonntagsöffnung Während des Betriebsausflugs des Möbelhauses Schöner Wohnen GmbH (50 wahlberechtigte AN) teilt Geschäftsführer Rainer dem Herrn Betriebsrats-Chef mit, dass am Sonntag in sechs Wochen aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags auch unser Haus in der gesetzlich zugelassenen Zeit öffnen wird. Freimut antwortet auf Rainers Frage, ob der Betriebsrat dagegen etwas einzuwenden habe, mit den Worten: Ich nehme das erst mal zur Kenntnis! Auf der BR-Sitzung eine Woche nach dem Betriebsausflug beschließt der Betriebsrat daraufhin auch, es dem Arbeitgeber zu untersagen, ohne Beteiligung des Betriebsrats die geplante Sonntagsöffnung durchzuführen. Der Beschluss wird dem Arbeitgeber unverzüglich zugestellt. R möchte jetzt von seinem Rechtsanwalt Hurtig wissen, ob er nach dem BetrVG verpflichtet ist, noch einmal den Betriebsrat bezüglich der geplanten Sonntagsöffnung zu beteiligen, obwohl doch F bereits mündlich zugestimmt habe. (Der Sonntagsverkauf war arbeitszeit- und ladenschlussgerecht zulässig und es existierte diesbezüglich auch keine tarifliche Regelung.) Vorlesung Arbeitsrecht III Seite 1 von 5

12 Lösungsskizze Erzwingbare Mitbestimmung über die geplante Sonntagsöffnung? Fraglich, ob der BR ein erzwingbares MBR bezüglich der Sonntagsöffnung geltend machen kann und ob der BR bereits durch die an F gerichtete Frage des R beteiligt wurde. 1. Ausübung der Mitbestimmung VRS jeglicher BR-Beteiligung (nach Information und Unterrichtung): interne Willensbildung des BR o BR-Vorsitzende F kann zwar als Empfangsvertreter gem. 26 II 2 BetrVG die Erklärung des R entgegennehmen; o er kann aber nicht ohne einen BR-Beschluss ( 26 II 1 BetrVG) Beteiligungsrechte ausüben. Erklärung des F ich nehme das erst mal zur Kenntnis konnte auch nicht nach allgemeinen Auslegungsregeln von Erklärungsempfänger R als Ausübung der Mitbestimmung bezüglich der Sonntagsöffnung verstanden werden. In einem Betrieb mit mindestens 21 Arbeitnehmern besteht der BR aus drei Mitgliedern ( 9 BetrVG). Somit musste R wissen, dass erst nach der in 26 BetrVG geregelten Willensbildung im BR ein entsprechender Beschluss durch F als Vertreter ihm hätte übermittelt werden können. Vorlesung Arbeitsrecht III Seite 2 von 5

13 2. Anspruchsgrundlage: 87 I Nr. 2, 3 BetrVG a) Laut SV keine tarifliche Regelung über die Modalitäten des Sonntagsverkaufs, 87 I 1. HS als Sperre des MBR greift nicht ein Arbeitszeit- und ladenschlussrechtlichen VRS für Sonntagsöffnung erfüllen Rahmenbedingungen der Mitbestimmung b) Der Tatbestand des 87 I Nr. 2, 3 ist dann gegeben, wenn durch Sonntagsöffnung entweder Lage bzw. Verteilung der Arbeitszeit für die AN (Nr. 2) verändert werden muss oder vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit (Nr. 3) für einen Teil der Belegschaft erforderlich wird. Welcher Tatbestand eingreift, kann deshalb offen bleiben Zumindest ein Teil der Belegschaft muss für die Sonntagsöffnung zusätzlich herangezogen werden Offen bleiben kann, ob sich dadurch (1) eine vorübergehende Erhöhung des Arbeitszeitdeputats ergibt oder (2) die Mehrarbeit durch Freizeitausgleich ohne Erhöhung des Arbeitsentgelts ausgeglichen werden kann. Ist Nr. 2 einschlägig, soll das MBR bei der Ausgestaltung der Sonntagsöffnung die betrieblichen Interessen mit den Freizeitinteressen der Arbeitnehmer ausgleichen. Ist dagegen vorübergehende Mehrarbeit durch die Sonntagsöffnung notwendig (Nr. 3), soll das MBR des BR vorübergehenden Mehrbedarf gerecht auf Belegschaft verteilen. Vorlesung Arbeitsrecht III Seite 3 von 5

14 Diese sonst dem Direktionsrecht des ArbGeb unterliegenden Maßnahmen sollen durch MB des BR sozialverträglich gestaltet werden. c) Einigungszwang Bejahung des MBR löst Einigungszwang der Betriebspartner aus. R muss sich daher, soweit noch möglich, mit BR auf Modalitäten der Sonntagsarbeit einigen Wenn keine Einigung erfolgt? Erzwingbare Mitbestimmung Einigungsstelle, 87 II, 76 V BetrVG und Unterlassungsanspruch des BR gegen AG, mitbestimmungswidrige Maßnahme durchzuführen. 3. Grenzen der Mitbestimmung Bei MB-Tatbeständen, die direkt in unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingreifen, ist eine restriktive Interpretation geboten. MB darf nicht so weit gehen, dass durch Regelung von Arbeitszeiten unternehmerische Marktchancen des ArbGeb zu vereiteln. Spätestens im Einigungsstellenverfahren muss betriebliche Interesse des ArbGeb dahingehend berücksichtigt werden, dass Ladenöffnung als solche auch dann durchführbar bleibt, wenn BR sich prinzipiell gegen Sonntagsarbeit wendet. Einigungsstellenspruch müsste daher ArbGeb zumindest ermöglichen, sich freiwillig zur Verfügung stellende AN für die Sonntagsöffnung einzuteilen. Ob der Sonntagsöffnung steht nicht zur Disposition des BR, wohl aber die Art und Weise der Durchführung ( Wie ). Vorlesung Arbeitsrecht III Seite 4 von 5

15 4. Ergebnis: R muss sich mit BR über die Art und Weise der Sonntagsöffnung im Wege der BV oder Regelungsabrede einigen. Kommt es nicht zur Einigung, entscheidet die Einigungsstelle, 76 V BetrVG, darf aber bei verfassungskonformer Interpretation des MBR des BR Sonntagsöffnung als solche nicht untersagen. Vorlesung Arbeitsrecht III Seite 5 von 5

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