1.WBRS-REFERAT: Thomas Lieber
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1 1.WBRS-REFERAT: Thomas Lieber 1. Die Gesetzgebung: Es wird zwischen der Gesetzgebung des Bundes und der Gesetzgebung der Länder unterschieden. Zur Gesetzgebung des Bundes ist der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat berufen. Sitz des Bundesrates ist in Wien.Dieser kann auch für außerordentliche Verhältnisse in eine andere Stadt verlegt werden GESETZESGEBUNG DES BUNDES: Der Nationalrat: Der Nationalrat wird vom Volk gewählt. In den Bundesländern Steirmark, Tirol und Vorarlberg besteht für die Nationalratswahl wahlpflicht. Voraussetzug für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes, d. i. das Recht, durch Stimmabgabe zu wählen, sind: der Besitz der ö. Staatsbürgerschaft die Erreichung des Wahlalters: Vollendetes 18. Lebensjahr vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl und das Fehlen von Wahlausschließungsgründen Wahlausschließungsgründe können sein: gerichtliche Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder aus Mangel an Handlungsfähigkeit (geistige Behinderung) Seite: 1
2 Dem aktiven Wahlrecht steht das passive Wahlrecht gegenüber, d.i. das Recht, zum Abgeordneten gewählt werden zu können. Dieses Recht steht allen ö. Staatsbürgern zu, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben Die Verhältniswahl: Diese fordert eine Methode zur Ermittlung des Wahlergebnisses, die sicherstellt, daß die Zusammensetzung des gewählten Nationalrates möglichst vollkommen der Stimmenstärke der einzelnen wahlwerbenden Parteien entspricht: Die Zahl der Mandate einer wahlwerbenden Partei soll sihc zur Gesamtzahl der zu vergebenden Abgeordnetensitze so verhalten, wie die für diese Partei abgegebenen. Stimmen zur Gesamtzahl der gültig abgegebenen Stimmen. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich nach dem Bundes-Verfassungsgesetz daraus, daß sich die Aufteilung der zu vergebenden Mandate auf die einzelnen Wahlkreise nachh dem Verhältnis ihrer Bürgerzahl (und nicht nach der Zahl etwa der Wähler oder Wahlberechtigten) richtet. Dadurch, daß die Mandatsverteilung getrennt nach den unterschiedlichen Bürgerzahlen aufweisenden Wahlkreisen und nicht einheitlich für das ganze Bundesgebiet durchgeführt wird, ergibt sich, daß im ganzen gesehen der Stimmenanteil der einzelnen wahlwerbenden Parteien nicht immer völlig ihrem Anteil an der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Einteilung erfolgt in Landeswahlkreise, entsprechend der Bundesländer, in denen 43 Regionalwahlkreise zusammengefaßt sind. Diese Gliedern sich dann weiter in Stimmbezirke Mehrpateindemokratie Im System einer Mehrparteiendemokratie, wie wir sie in Ö. haben, wird die Form der Herrschaftsausübung wesentlich durch das Ergebnis allgemeiner Wahlen bestimmt. Da die Regierung stets des Vertrauens des Parlamentes bedarf, beeinflußt damit aber der Stimmanteil, Seite: 2
3 der hiebei auf dei einzelnen politischen Partein entfällt, entscheidend auch die Form der Regierungstechnik. Gelingt es einer Partei, bei Parlamentswahlen die absolute Mehrheit zu erzielen, kann sie damit rechnen, ihr Regierungsprogramm auch ohne Mithilfe der anderen Partein zu verwirklichen. Wirken Vertreter aller im Parlament vertretenen Partein and er Regierung mmit, so spricht man von einer Konzentrationsregierung. In den Landesverfassungen einiger Bundesländer ist diese Form der Regierung audrücklich als Regelfall vorgesehen. Lassen die Mehrheitsverhältnisse im Parlament weder die Bildung einer Alleinregierung noch einer Konzentrationsregierung oder einer Minderheitsregierung zu, so setzt sich aus Vertretern zweier oder mehrer Partein eine Koalitionsregierung zusammen. In einem deratigen Fall wird ein besonderer Koalitionspakt festgelegt Legislaturperiode: Die Gesetzesgebungsperiode (Legislaturperiode) dauer 4 Jahre. Der Funktionszeitraum des Nationalrates kann verkürzt werden: a) wenn der Nationalrat selbst eine Auflösung beschließt b) wenn der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung die vorzeitige Auflösung des Nationalrats anordnet. c) wenn auf Initiative des Nationalrates die Bundesverammlung die Absetzung des Bundespräsidenten verlangt, durch Volksabstimmung jedoch diese Absetzung abgelehnt wird. Ein solches Abstimmungsergebnis hat automatisch die Auflösung des Nationalrats zu Folge Tagungen und Sitzungen: Innerhalb der Gesetzesgebungsperiode wird der Nationalrat vom Bundespräsidenten in jedem Jahr zu einer Tagung einberufen. Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich. Die Seite: 3
4 Öffentlichkeit kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vom Vorsitzenden oder mindestens einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten verlangt und vom Nationalrat beschlossen wird Ausschüsse: In den Ausschüssen werden die Verhandlungsgegenstände vorbereitet und im Detail beraten. Einige Ausschüsse sind von der Verfassung vorgeschrieben: Hauptausschuß: Durch ihn wirkt der Nationalrat etwa an der Festsetzung von Bahn- und Posttarifen oder der Preise für Tabakwaren Ständiger Unterausschuß: Er wird vom Hauptausschuß gewählt. Zu seinen Aufgaben gehört es unter anderem, der Erlassung von Notverordnungen durch den Bundespräsidenten zuzustimmen. Immunitätsausschuß: Er berät über Ersuchen von Behörden, die Immunität der Nationalratsabgeordneten zum Zwecke der Strafverfolgung aufzuleben. Ausschuß für die Beratung der Berichte des Rechnungshofes. Weiters gibt es noch eine Reihe von Fachausschüßen: Verfassungsausschuß, Justizausschuß, Beschlußerfordernisse: Im allgemeinen sind zum Beschluß des Nationalrates erforderlich: ein Präsenzquorum: mind. 1/3 der Abgeordneten muß anwesend sein und ein Konsensquorum: die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen (mehr als die Hälfte). Für manche Beschlüsse benötigt man mehr anwesende bei dem Quoren (Schulangelegenheiten, Verfassungsbestimmungen,..). Erhebt der Bundesrat gegen einen Gesetzesbeschluß des Seite: 4
5 Nationalrates Einspruch, so knn der Nationlrat diesen Einspruch durch einen Beharrungsausschuß unwirksam machen. Beschlüsse Präsenzquorum Konsensquorum allgemeine 1/3 mehr als 1/2 besondere 1/2 2/3 Beharrungsbeschluß 1/2 mehr als 1/ Der Bundesrat: Der Bundesrat ist eine Länderkammer, durch ihn nehmen die Länder an der Bundesgesetzgebung teil. Er ist also im Bereich der Legislative des Bundes die Interessenvertretung der Länder. Bundesverfassungsgesetzliche Regelungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in der Gesetzesgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen einer ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates Die Bundesversammlung: In der Bundesverfassung sind einige Aufgaben angeführt, für die der Nationalrat und der Bundesrat zu einer gemeinsamen, öffentlichen Sitzung als Bundesversammlung zusammentreten. In den Aufgabenbereichen der Bundesverammlung fallen: a) die Angelobung des Bundespräsidenten b) die Beschlußfassung über die Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des BP. c) die Beschlußfassung darüber, ob beim Verfassungsgerichtshof gegen den BP wegen Verletzung der Bundesverfassung Anklage erhoben werden soll. Seite: 5
6 d) die Beschlußfassung über ein Verlangen nach Ausschreibung einer Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten e) die Beschlußfassung über eine Kriegserklärung Die Bundesgesetzgebung - der Weg vom Entwurf zum Gesetz: Folie!!! Gesetzesinitiative: Das Recht, dem Nationalrat die Erlassung eines Gesetzes vorzuschlagen (Recht der Gesetzesinitiative), besitzen: a) Abgeordnete zu Nationalrat: sogenannte Initativnträge können von mind. 8 Abgeordneten und von jedem Ausschuß des Nationalrates ausgehen. b) Die Bundesregierung: sie übt dieses Recht in Form von Regierungsvorlagen aus. c) Der Bundesrat, dessen Gesetzesanträge dem Nationalrat durch Vermittlung der Bundesregierung zugeleitet werden. d) Das Bundesvolk, welches ebenfalls durch Vermittlung der Bundesregierung dem Nationalrat ein Volksbegehren in Form eines Gesetzesentwurfes unterbreiten kann. Ein solches Volksbegehren bedarf der Untertstützung durch mind Stimmberechtigte oder durch je ein Sechstel der Stimmberechtigter dreier Länder Kundmachung: Folie!!! Nach der Beurkundung durch den Bundespräsidenten und der Gegenzeichnung wird der Gesetzesbeschluß vom im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Mit diesem Akt schließt das Gesetzgebungsverfahren ab: Zeichnung S:185 Seite: 6
7 1.2. Die Gesetzgebung der Länder: Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Die Mitglieder der Landtage werden auf Grund des gleichen, unmittelbaern, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts für die Dauer der Legislaturperiode gewählt. Diese ist nicht in allen Ländern gleich lang. Wahlverfahren, Geschäftsordnung und Stellung der Landtagsabgeordneten sind in ähnlicher Weise geregelt wie für den Nationalrat. Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der Bürgerzahl. Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage innerhalb von 8 Wochen einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Macht die Bundesregierung von diesem Einspruchsrecht gebrauch, so darf der Gesetzesbeschluß vom Landeshauptmann nur dann im Landesgesetzblatt kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mind. Der Hälfte der Mitglieder unverändert wiederholt. Vor Ablauf der achtwöchigen Einspruchsfrist ist die Kundmachung des Gesetztesbeschlusses nur bei ausdrücklicher Zustimmung der Bundesregierung zulässig. Seite: 7
8 Fragen: 15. Nennen Sie Gründe, die zu einer Verkürzung der Gesetzesgebungsperiode des Nationalrates führen? Der Funktionszeitraum des Nationalrates kann verkürzt werden: a) wenn der Nationalrat selbst eine Auflösung beschließt b) wenn der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung die vorzeitige Auflösung des Nationalrats anordnet. c) wenn auf Initiative des Nationalrates die Bundesverammlung die Absetzung des Bundespräsidenten verlangt, durch Volksabstimmung jedoch diese Absetzung abgelehnt wird. Ein solches Abstimmungsergebnis hat automatisch die Auflösung des Nationalrats zu Folge. 16. Nennen Sie einige der in der Verfassung vorgeschriebenen Ausschüsse und deren Aufgaben? Hauptausschuß: Durch ihn wirkt der Nationalrat etwa an der Festsetzung von Bahn- und Posttarifen oder der Preise für Tabakwaren Ständiger Unterausschuß: Er wird vom Hauptausschuß gewählt. Zu seinen Aufgaben gehört es unter anderem, der Erlassung von Notverordnungen durch den Bundespräsidenten zuzustimmen. Immunitätsausschuß: Er berät über Ersuchen von Behörden, die Immunität der Nationalratsabgeordneten zum Zwecke der Strafverfolgung aufzuleben. Ausschuß für die Beratung der Berichte des Rechnungshofes. Weiters gibt es noch eine Reihe von Fachausschüßen: Verfassungsausschuß, Justizausschuß, Was ist die Bundesversammlung und worin bestehen ihre Aufgaben? In der Bundesverfassung sind einige Aufgaben angeführt, für die der Nationalrat und der Bundesrat zu einer gemeinsamen, öffentlichen Sitzung als Bundesversammlung zusammentreten. In den Aufgabenbereichen der Bundesverammlung fallen: a) die Angelobung des Bundespräsidenten b) die Beschlußfassung über die Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des BP. c) die Beschlußfassung darüber, ob beim Verfassungsgerichtshof gegen den BP wegen Verletzung der Bundesverfassung Anklage erhoben werden soll. d) die Beschlußfassung über ein Verlangen nach Ausschreibung einer Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten e) die Beschlußfassung über eine Kriegserklärung 18. Diskutieren Sie Für und Wider des Klubzwanges im Parlament? 19. Abgeordnetenimmunität - ist sie noch zeitgemäß? 20. Wie kommt das Bundesgesetz zustande? Seite: 8 Gesetzesinitiative (Abgeordnet, Bundesregierung, Bundesrat, Bundesvolk (Volksbegehren)) Gesetzesgebungsverfahren im engeren Sinne Nationalrat+Bundesrat Beurkundung Bundespräsident Gegenzeichnung Kundmachung
9 21. Wie kommt ein Bundesverfassungsgesetz zustande? Nationalrat Bundesrat Einspruch kein Einspruch Fallenlassen Änderung Beharrungsbeschluß Bundesrat Bundespräsident (Beurkundung) (Gegenzeichnung) Kundmachung im BGB 22. Welche Staatsorgane wirken dabei mit? Bundespräsident und. 23. Waren Sie schon einmal bei einer Nationalratssitzung? Welchen Eindruck haben Sie dabei gewonnen? Echt Super :) 24. Gibt es Sitzungen des Nationalrates, von denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann? Wer stimmt über den Ausschluß ab? Die Öffentlichkeit kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vom Vorsitzenden oder mindestens einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten verlangt und vom Nationalrat beschlossen wird. Seite: 9
10 Bundesgesetz & Bundesverfassungsgesetz: Kundmachung: Gesetzesinitiative (Abgeordnet, Bundesregierung, Bundesrat, Bundesvolk (Volksbegehren)) Gesetzesgebungsverfahren im engeren Sinne Nationalrat+Bundesrat Beurkundung Bundespräsident Gegenzeichnung Kundmachung Nationalrat Bundesrat Einspruch kein Einspruch Fallenlasse Änderun Beharrungs -beschluß Bundespräsident (Beurkundung) Bundesrat (Gegenzeichnung) Kundmachung im BGB Seite: 10
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