GRUNDSÄTZE DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESVERFASSUNG
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- Angela Pfaff
- vor 7 Jahren
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1 GRUNDSÄTZE DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESVERFASSUNG sind :! die republikanische Staatsform! das demokratische-parlamentarische System! die bundesstaatliche Organisation! der Rechtsstaat 1.)Wichtige Artikel des Bundes Verfassungsgesetz Artikel 1 - Bundes Verfassungsgesetz : Österreiche ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus Dieser Artikel hat mehrere Bedeutungen. Österreich ist laut diesem Satz eine Republik, eine Demokratie und zugleich ein Staat der auf der Herrschft des Rechts basiert. Die Republik ist eine Absage an die Monarchie. Demokratie bedeutet Volskherrschaft Das Volk bestimmt durch Wahlen oder Volksabstimmung! unmittelbare - direkte Demokratie oder durch verantwortliche Vertreter :! mittelbare repräsentative - direkte Demokratie das Staatsgeschehen. Das Volk übt Einfluß durch:! allgemeine Vertretungskörper (Nationalrat;Landtage) ( Gesetzgebung)! Bundespräsidenten (Verwaltung)! Geschworenen- Schöffenamt ( Rechtsprechung) Die Rechtsschöpfung wird in allgemeinen Vertretungskörpern vollzogen - die vom Volk bestimmt werden. Die Willensbildung in diesen Körperschaften erfolgt durch die Mehrheit der Mitglieder (Mehrheitsprinzip). Artikel 18 - Bundes Verfassungsgesetz : Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden Dieser Absatz schränkt die Macht des Staates ein - beschränkt innerhalb der gültigen Gesetze. Dies soll Mißbrauch vorbeugen. Um die Macht einzuschränken existieren Schutzeinrichtungen :! Die Möglichkeit eine als Unrecht empfundene Entscheidung vor einer höheren Behörde anzufechten.! Exsitenz von rechtlichen Nachprünfgen - von den Ländern eingerichteten Verwaltungssenate, der Verwaltungsgerichtshof! Die strafrechtliche, zivilrechtliche und disziplinäre Verantwortlichekeit der Organe der Vollziehung! Richter sind unabsetzbar und unversetzbar Dies Verhindert, daß Politker oder sonstige Machtpersonen ihren Einfluß zu Mißbracuhen um Richter daran hindern ihrer pflichtnachzugehen.
2 Artikel 2 - Bundes Verfassungsgesetz : Österreich ist ein Bundssaat Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich... Dieser Artikel besagt, daß Österreich zwar nach außen hin (völkerrechtlich) als eine Einheit erscheint., jedoch ist Österreich innerlich aber in den Bund ( Oberstaat ) und in den neun Ländern ( Gliedstaaten ) gegeliedert. Diese Einteilung äußert sich :! Bundesrates - der einen Anteil an der Gesetzgebung des Bundes besitzt.! Die Staatsgewalt ist aufgeteilt - Zuständikeit zur Gesetzgebung und Vollziehung nach Sachgebieten entweder dem Bund oder den Ländern übertragen ist. Die zuletzt erwähnte Zuständigkeitsverteilung kann man in 4 Arten einteilen : 1.) Gesetzgebung + Vollziehung = Bundessache Dies bedeutet daß nur der Bund auf dem betreffenden Sachgebieten gesetzliche Regelungen treffen und diese auch vollzeihen. Beispeile : Kredit - Börse- und Bankwesen - Zivil- und Strafrecht - Sozialversicherungswesen - Industrieangelegenheiten - militärische Angelegenheiten. 2. ) Gesetzgebung = Bundesache, Vollzeihung = Landessache Gesetze werden vom Bund erlassen, werden jedoch von den Länder exekutiert. Beispiele : Straßenpolzei, Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft, Volkswohnugswesen 3. ) Grundsatzgesetzgebung = Bundessache, Ausführungsgesetzgebung + Vollzieheng ) Landesache. Sind Angelegenheiten, bei denen die Gesetzgebung über die Grundsätze dem Bund, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und deren Vollzeihung aber dem Land obligt. Beispiele : Armenwesen, Bodenreform, Mutterschafts - Säuglings- Jugendfürsorge - Pflegeanstalten - Kurortewesen 4. ) Gesetzgebung + Vollzeihung = Landessache Die Länder verfassen und vollziehen Gesetze. Beispiele : Bauwesen, Wohnungssanierung, Fremdenverkehr, Veranstaltungswesen, Feuerplizei, Bestattungswesen
3 2,.) DIE ÖSTERREICHISCHE NEUTRALITÄT Die österreichsiche Neutralität lehnt sich an das schweizer Muster an, und mit der Verankerung dieser in der Bundesverfassung wurde Österreich auch völkerrechtlich zu einem dauernden neutralem Staat. In ihrem Inhalt ist diese Neutralität eine immerwährenden, militärische und bewaffnete Neutralität. Dies bedeutet die im Völkerrecht verankerte Verpflichtung Österreichs sich in aller Zukunft außerhalb aller kriegerischen oder kriegsähnlichen Auseinandersetzungen. Sowie die Pflicht den Status eines neutralen Staats auch mit Waffengewalt zu verteidigen. Ebenso wie deri Schweizer Neutralität ist auch die österreische Neutralität keine Gesinnungsneutralität - was heißt, daß keine Bindung des Staatsbürgers in dem Sinne, daß es ihm verboten wäre seine Sympathie oder Antipathie für diese oder jene Kriegspartei Ausdruck zu geben. Konkrete Gefährdungen der Neutralität wie etwa die Bildung einer Freiwilligenkorps für eine der kriegsführenden Parteien sowie die Übermittlung von Nachrichten und Informaitionen sind strafbar. 3.) DAS ÖSTERREICHISCHE STAATSGEBIET Das Bundesgebiet der Republik Österreich bildet ein einheitliches Währungs, Wirtschafts und Zollgebiet innerhalb keine Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen erlaubgt sind. Es umfaßt die Gebiete aller 9 Bundesländer. Wien ist Bundeshauptstadt und gleicheitig Sitz der wichtigstenorgane des Bundes.Die heutigen Staatsgrenzen wurden durch den Staatsvertrag vom 15.Mai 1955 bestätigt. Die Grenzbestimmungen stammen noch aus den Verhandlungen nah dem ersten Wleltkrieg im VertrAG von St.Germain vom 10.Sept.1919 und dem sogenannten Venediger Protokoll. Die entfültige Bestimmung der Grenzen fand nach der Yoguslavienkriese 1920 statt. 4.) DAS WAHLSYSTEM Der Nationalrat wird vo m Bundesvolk aufgrund des -gleichen -unmittelbaren -geheimen -persönlichen Wahlrechts gewählt. Vorraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts sind,! Der Besitz der Ö Staatsbürgerschaft! der Erreichung des Wahlalters! das Fehlen von Wahlausscheidungsgründen Wahlausscheidungsgründe können sich aus einer gerichtlichen Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder aus dem Mangel der Handlungsfähigkeit ergeben. GLEICHIET DES WAHLRECHTS Bedeutet daß jedem Wahlbrechtigten eine Stimme zukommt und jede Stimme gleichviel zählt. UNMITTELBARKEIT DES WAHLRECHTS Bedeutet daß die Abgeordneten direkt aufgrund des Wählervotums gewählt werden. Dies schließt die Wahl durch Wahlmänner nach dem Muster der USA aus. GEHEIMHALTUNG Bedeutet daß die Wahl geheim ablaufen muß, und daß es verboten ist, sich in Kenntins über die Stimmabgabe eines Wählers zu informieren. PERSÖNLICHE WAHLRECHT
4 Bedeutet das Verbot sich bei der Stimmabgabe durch eine andere Person vertreten zu lassen. Für die Nationalratswahl ist das Bundesgebiet in 9 Landeswahlkreise eingeteilt, in denen 43 Regionalwahlkreise zusammengefaßt sind. Diese Regionalwahlkreise gleidern sich wiederrum in Stimmbezirke. Gewählt wird vor der örtlichen Wahlbehörde.Die Abgeordnetenzahl wird auf die Wahlberechtigten der Wahlkreise im Verhältnis der Zahl der Staatsbürger die laut der letzten Volkszählung ihren Hauptwohnsitz hatten verteilte. Aufgrund diese Aufteilung wird ermittelt wieviele Mandate auf die jeweilige wahlwerbende Partei entfallen. Die Gesetzgebungsperiode (Legisalturperiode) dauert vier Jahre. Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich zugänglich. Die Öffentlichkeit kann jedoch auf Wunsch eines fünftels der Abgeorndeten oder vom Vorsitzenden ausgeschlossen werden. Der Nationalrat ist in Ausschüsse untertilet die aus dem Kreis der Abgeordneten bestellt werden - Hauptausschuß,Unterausschuß,Immunitätsaussschuß,Rechnungshofausschuß. Neben diesen gibt es noch eine Anzahl von Nebenausschüssen. Zur Beschlußfassung ist im allgemeinen die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 5.) DER BUNDESRAT Der Bundesrat ist als Länderkammer eine für die bundesstaatliche Struktur Österreichs typeische Einrichtung. Durch ihn wird den Ländern eine Beteiligung na der Bundesgesetzgebung eingeräumt. Der Bundesrat besteht aus Mitglidern (und Ersatzmitgliedern) die von den Landtagen jeweils für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode gewählt und in die Länderkammer entsendet werden. Der Bundesrat hat deshalb keine Legislaturperiode. Seine Mitgliderzahlrichtet sich nach der Bürgerzahl der einzelnen Länder und einem bestimmten Verteilungsschlüssel. 6.) DIE BUNDESVERSAMMLUNG Zur Vornahme einzelner Staatsakte von besonderer politische Bedeutung treten der Nationalrat und der Bundesrat in gemeinsamer öffentlicher Sitzung am Sitz des Nationalrates als Bundesversammlung zusammen. Solche Staatsakte währen die Angelobung des Bundespräsidenten,Kriegserklärungen,Absetzug des Bundespräsidenten. 7.) Österreichische Grund- und Freiheitsrechte
5 ! DAS RECHT AUF LEBEN Das Recht jedes Menschen auf das Leben ist gesetzlich geschützt.! DIE GLEICHHEIT ALLER BÜRGER VOR DEM GESETZ Dieses Gesetz schließt alle Vorrechte (Privilegien) der Geburt, Geschlecht, Standes Klasse, Rasse oder des religiösen Bekenntnis aus. Eine Ausnahme ist die Differenzierung von Sachverhalten, wenn sie durch die Natur Sache gerechtfertigt ist.! DAS RECHT DER PERSÖNLICHEN FREIHEIT Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit ( persönliche Freiheit). Dieses Gesetz schließt den Anspruch ein - nicht aus anderen als bundesverfassungsgesetzliche vorgesehenen Gründen oder auf andere als die gesetzliche vorgeschrieben Weise festgenommen und angehlaten zu werden. Bei Festanahmen oder Anhaltungen sind diese Personen unter Achtung der Menschenwürde zu behandeln und die Person möglichst zu schonen. Ein Entzug der Freiheit darf nur durchgeführt werden :! wenn die Strafe behördlich verfügt wurde.! wenn eine Person an der Flucht bzw. an der Vernichtung von Beweismitteln gehindert werden soll! wenn die Person der zuständigen Behörde vorgeführt werden soll! zur Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung.! wenn Gefahr einer Gefährdung der Bevölkerung besteht (Quarantäne) Krankeheiten - Seuchen. Jede Festanahme ist ehestens in einer der betreffenden Person verständlichen Sprache zu Begründen.Weiters hat diese Person das Recht zu Verlangen daß Angehörige über seine Festnahem informiert werden. Innerhalb einer Woche muß eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges ergehen. Jedermann der rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, hat Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes von entstanden Schadens.! DAS HAUSRECHT.. legt die Unverletzlichkeit des Hausrchts fest. Eine Hausdurchsuchung kann nur aufgrund eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls vorgenommen erden darf.! DAS RECHT AUF WAHRUNG DES BREIFGEHEIMNISSES Eine ausnahmswiese Beschlkagnahmung oder Öffnung von Briefen ist den zuständigen Organen nur im Zuge einer Veraftung oder Hausdurchsuchung und im Krieg gestattet.
6 ! DAS RECHT DES FREIEN AUFENTHALTS UND DER FREIZÜGIGKEIT Jeder Saatsbürger kann an jedem Ort des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehemen, Liegenschaften erwerben und über sie frei verfügen. Niemand kann zum Aufenthalt iin einem bestimmten Ort oder Gebiet ohne rechtliche begründete Verpflichtung verhalten oder dazu veranlaßt werden.! DIE UNVERLETZLICHKEIT DES EIGENTUMS Jedermann hat ein Recht darauf, daß sein Eigentum geachtet wird. Das Eigentum darf nur beschränkt oder entzogen werden, wenn es das öffentliche Interesse verlangt und die frü eine Enteignung gefordertetn Bedingen eingehalten werden. In der Regel darf nur gegen Leistung einer angemesssenen Entschädigung enteignet werden.! DAS RECHT DER FREIEN MEINUNGSÄUßERUNG UND DIE FREIHEIT DER PRESSE Jedermann hat das Recht, innerhalb der gesetzlichen Schranken durch Wort, Druck Schrift, oder durch bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Weiters beinhaltet das den Schutz von Journalisten und des Verbots eines Veröffentlichungszwanges. Die Presse darf weder unter Zensur gestellt noch an eine Konzenssion gebunden werden. Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung DIE GRUNDSÄTZE DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESVERFASSUNG
7 Inhalt : 1.) Wichtige Arktikel in der Bundesverfassung 2,.) DIE ÖSTERREICHISCHE NEUTRALITÄT 3.) DAS ÖSTERREICHISCHE STAATSGEBIET 4.) DAS WAHLSYSTEM 5.) DER BUNDESRAT 6.) DIE BUNDESVERSAMMLUNG 7.) Österreichische Grund- und Freiheitsrechte Name/Kat. Nr. : DUNDLER WERNER / 3 Jahrgang/Klasse.: 2ANB Schuljahr: 1996/97
1.5. Die Grund- und Freiheitsrechte
1.5. Die Grund- und Freiheitsrechte Es muß eine Sphäre geben, die dem Zugriff des Staates entzogen ist. Die Freiheitsrechte sollen uns diesen Freiraum garantieren. Die Freiheitsrechte gehen nur so weit,
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