- im Folgenden DB Regio genannt - Zwischen den DB Regio AG Regio Südost Richard-Wagner-Straße Leipzig
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1 Vertrag zum Semesterticket für den SPNV Sommersemester 2014 bis Sommersemester 2015 Zwischen den DB Regio AG Regio Südost Richard-Wagner-Straße Leipzig - im Folgenden DB Regio genannt - und der Studentenschaft der Technischen Universität Bergakademie Freiberg Agricolastraße Freiberg vertreten durch die Mitglieder des Studentenrates, (im Folgenden S/TUFG genannt) wird folgender Vertrag geschlossen: Seite 1 von 16
2 Präambel In dem Bestreben, die Mobilität der Studenten der Technischen Universität Bergakademie Freiberg (TU BA Freiberg) zu verbessern und ihre sozialen und wirtschaftlichen Belange wahrzunehmen, wird für die Mitglieder der verfassten Studentenschaft der TU BA Freiberg mit Beginn des Sommersemesters 2014 ein verbundweit gültiges Semesterticket eingeführt. Es besteht von allen Beteiligten das Interesse an einer langfristigen Zusammenarbeit. Inhaltsübersicht 1 Vertragsgegenstand 2 Preis SPNV- Semesterticket 3 Anforderungen an das SPNV Semesterticket 4 Kündigung und Fahrgelderstattung einer Abo-Monatskarte oder einer Jahreskarte 5 Abrechnung, Rückerstattung und Zahlungsmodalitäten 6 Erhebung Nutzerverhalten 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer 8 Kündigung 9 Vereinbarungsveränderungen 10 Zusammenarbeit 11 Wirksamkeit der Vereinbarung 8 Gerichtsstand 1 Vertragsgegenstand (1) Die S/TUFG erwirbt für das Sommersemester 2014, das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 für alle ordentlichen Studierenden am Universitätsstandort Freiberg, die zum Zeitpunkt des Erwerbs Mitglied der verfassten Studentenschaft sind, SPNV-Semestertickets. Die Gültigkeit der SPNV- Semestertickets beträgt je ein Semester und beginnt frühestens mit dem Sommersemester 2014, mindestens aber mit dem Beginn der Mitgliedschaft der Studierenden in der verfassten Studentenschaft. (2) Das SPNV-Jahresticket unterteilt sich in die Semesterzeiträume: - Sommersemester: bis Wintersemester: bis Sommersemester: bis (3) Das SPNV-Jahresticket nach Absatz 1 gilt nicht für Studierende, die aufgrund der Zusatzbestimmungen zur Beitragsordnung des Studentenrates von der Zahlung des Beitrages für das SPNV-Semesterticket befreit sind. Seite 2 von 16
3 (4) Andere Studierende (z.b. internationale Studierende und Nebenhörer), die sich zum Studium in Freiberg aufhalten, können beim Studentenrat einen Studenten-Jahresticket- Ersatzausweis beantragen. Die Genehmigung und Ausstellung obliegt dem Studentenrat. (5) Das SPNV-Semesterticket wird für den vorgenannten Gesamtgeltungszeitraum gemäß den Tarifbestimmungen (Anlage 1) in den Nahverkehrszügen der in der Anlage 1 genannten Eisenbahn-Verkehrsunternehmen im Freistaat Sachsen anerkannt. (6) Eine Beförderung erfolgt nur in den im Fahrplan veröffentlichten Verkehrsleistungen und nur im Rahmen der Kapazitätsgrenze. Eine Beförderungsgarantie und eine Mitnahmegarantie für Fahrräder durch Nutzung einer Fahrradtageskarte Nahverkehr über die Kapazitätsgrenze der Züge hinaus kann nicht übernommen werden. Ein Anspruch auf (Teil-) Erstattung des SPNV-Semestertickets besteht in diesem Fall nicht. 2 Preis SPNV-Semesterticket (1) Folgende SPNV-Semesterticketpreise je anspruchsberechtigten Studierenden gelten für den vereinbarten Zeitraum: - Beginn zum Sommersemester 2014: 42,00 EUR - Beginn zum Wintersemester 2014/2015: 42,00 EUR - Beginn zum Sommersemester 2015: 42,00 EUR. (2) Alle Preise beinhalten die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent. Ändert sich während der Vertragslaufzeit die gesetzliche Umsatzsteuer, so ändert sich auch der Preis für das SPNV-Semesterticket zum nächstmöglichen Zeitpunkt. (3) Falls während der Laufzeit dieses Vertrages insgesamt mehr als 35 Prozent der Studierenden aus der verfassten Studentenschaft austreten, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag zum nächsten Semester zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist spätestens 4 Monate vor Semesterende (Zugang der Kündigung) erklärt werden. (4) Der Studentenrat teilt der DB Regio jeweils bis Ende des ersten Monats des jeweiligen Semesters die vorläufige Anzahl der immatrikulierten Studierenden und die Anzahl der Mitglieder der verfassten Studentenschaft unter Vorlage entsprechender Nachweise mit. Die verbindlichen Zahlen werden im Wintersemester zum 15. Januar und im Sommersemester Seite 3 von 16
4 zum 15. Juli unter Vorlage entsprechender Nachweise mitgeteilt. Die prozentuale Differenz zwischen diesen beiden Angaben stellt die Austrittsquote dar. 3 Anforderungen an das SPNV-Semesterticket (1) Der gültige Studentenausweis (TUBAF-Card) verkörpert das jeweilige SPNV- Semesterticket. Dies gilt nur für die Studentenausweise derjenigen Studierenden, die Mitglied der verfassten Studentenschaft sind. (2) Als Fahrscheine gelten die TUFG-Card (Studentenausweis) oder der Semesterticket- Ersatzausweis. - für das Sommersemester 2014: SS14 VMS/DB - für das Wintersemester 2014/2015: WS14/15 VMS/DB - für das Sommersemester 2015: SS15 VMS/DB (3) Das SPNV-Semesterticket gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Personaldokument als Fahrausweis. (4) Der Studentenrat stellt sicher, dass die den Studentenausweis ausgebende Stelle die Studentenausweise aller Studierenden, welche nicht Mitglied der verfassten Studentenschaft sind, mit einem eindeutigen Hinweis auf die Nichtnutzungsberechtigung versieht bzw. der Studentenausweis keinen Aufdruck gemäß Absatz (2) enthält. (5) Hat der Studierende den SPNV-Semesterticketbetrag bzw. den Anteil auf das jeweilige Semester entfallene Teilbetrag auf Antrag bei der Studentenschaft gemäß Beitragsordnung vollständig oder teilrückerstattet bekommen oder ist gemäß Beitragsordnung der jeweiligen Studentenschaft von der Zahlung des SPNV-Semstertickets befreit, muss die Studentenschaft sicherstellen, dass die den Studentenausweis ausgebende Stelle den Studentenausweis ohne den Aufdruck gemäß 3 Abs. 2 ausstellt oder einen neuen ausstellt, der die Fahrtberechtigung nicht beinhaltet. (6) Bei Teilrückerstattungen oder Neuausstellungen kann der SPNV-Semesterticket- Ersatzausweis in Zusammenhang mit einen Lichtbildausweis das Semesterticket für die restliche Gültigkeitsdauer entsprechend ersetzen. (7) Das SPNV-Semesterticket muss den Mindestanforderungen der Verkehrsunternehmen an die Seite 4 von 16
5 Fälschungssicherheit entsprechen. (8) Der Studentenrat bzw. die zuständige Hochschuleinrichtung überlassen der DB Regio spätestens 4 Wochen vor Beginn eines jeden Studienjahres der im jeweiligen Studienjahr bzw. Semester gültigen Studentenausweise bzw. Semesterticket-Ersatzausweise je Hochschule in elektronischer Form sowie einmalig im Original (jeweils 10 Stück) (9) Bei Verlust des SPNV-Semestertickets wird von der TU Bergakademie Freiberg eine fälschungssichere Zweitausfertigung des SPNV-Semestertickets ausgestellt. Die Zweitausfertigung ist für die Vertragspartner nachprüfbar zu dokumentieren. Etwaige Schadensersatzansprüche der Verkehrsunternehmen, die aufgrund von falschen Angaben zu einer Zweitausfertigung führen (z.b. Doppelnutzung), sind direkt gegenüber den betreffenden Studierenden gelten zu machen. (10) Eigenmächtige Veränderungen der Eintragungen am SPNV-Semesterticket machen dieses als Fahrtberechtigung ungültig. Der Studierende wird gemäß den jeweils anzuwendenden Beförderungsbedingungen als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis behandelt. Ausgenommen hiervon sind durch die vom Studentenrat vorgenommenen Anpassungen in Bezug von Jahresticket-Ersatzausweisen. 4 Kündigung und Fahrgelderstattung einer Abo-Monatskarte oder einer Jahreskarte (1) Studierende, die vor Inanspruchnahme des SPNV-Semestertickets einen Fahrausweis eines der am Vertrag beteiligten Eisenbahn-Verkehrsunternehmens persönlich abonniert haben, können dieses Abonnement unverzüglich bei dem jeweiligen Unternehmen kündigen (spätestens bis zum 10. Kalendertag des zweiten Gültigkeitsmonats der in 1 (1) aufgeführten Studienjahre). Erworbene Jahreskarten werden von den jeweiligen Verkehrsunternehmen entsprechend ihrer Gültigkeit anteilig zurückerstattet. (2) Die Erstattung des Teilbetrages erfolgt nur bei personengebundenen ermäßigten Zeitkarten rückwirkend zum 01. des ersten Gültigkeitsmonats der in 1 (1) aufgeführten Semester. Auf die Erhebung des Unterschiedsbetrages zwischen Abonnementpreis und dem Preis einer Monats-/Jahreskarte wird in diesen Fällen durch die Eisenbahn-Verkehrsunternehmen verzichtet. Seite 5 von 16
6 5 Abrechnung, Rückerstattung und Zahlungsmodalitäten (1) Bis zum 15. Kalendertag des zweiten Gültigkeitsmonats des betreffenden Vertragssemesters ist für die bis zum jeweiligen Zeitpunkt immatrikulierten Studierenden, die gleichzeitig Mitglied der jeweiligen Studentenschaft sind, seitens des Studentenrates oder der Bildungseinrichtung an die DB Regio der Betrag gemäß 2 Abs. (1) je Student zu überweisen: Empfänger: DB Regio AG Konto-Nr.: Bankleitzahl: Bankinstitut: Commerzbank AG Zahlungsgrund: SPNV Sachsen [Semester],[TU Bergakademie Freiberg] Weiterführende Zahlungsfristen seitens des Studentenrates oder der Bildungseinrichtung bedürfen einer dem Vertrag anzuhängenden Nebenabrede. (2) Die Abrechnung und Überweisung des Studentenrates erfolgen durch das Studentensekretariat der TU Bergakademie Freiberg. Für jede Überweisung ist durch das Studentensekretariat eine buchungsbegründende Unterlage als Zwischenbzw. Endabrechnung zu erstellen und an DB Regio unter Verwendung der Anschrift gem. 10 Abs. (1) zu senden. (3) Die Schlussabrechnung erfolgt jeweils vor Semesterende, jedoch spätestens bis zum letzten Kalendertag des letzten Gültigkeitsmonats des laufenden Semesters. (4) Soweit der Studentenrat entsprechend der gültigen Beitragsordnung den Betrag für das SPNV-Semesterticket auf Antrag des Studierenden zeitanteilig erstattet hat, sind diese Rückerstattungsanträge durch den Studentenrat für das Wintersemester bis spätestens 15. März des Folgejahres und für das Sommersemester bis spätestens 15. September des Seite 6 von 16
7 gleichen Jahres an die DB Regio zu stellen. (5) Der zu erstattende Betrag wird wie folgt ermittelt: Für jeden vollen Kalendermonat der Abwesenheit des zu befreienden Studierenden wird 1/12 des Preises des SPNV- Semestertickets als Erstattung gewährt. Ein Anspruch auf Erstattung gegenüber den Studentenrat kann hieraus nicht abgeleitet werden. Alle Rückerstattungen sind nachweisbar zu dokumentieren und auf Verlangen der DB Regio zur Prüfung vorzulegen. (6) Das Prozessrisiko für Rückzahlungsverpflichtungen trägt der Studentenrat. Sofern der Studentenrat nicht die rechtliche Befugnis zum Abschluss dieser Vereinbarung hatte oder sonstige Gründe vorliegen, die zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit dieser Vereinbarung führen und somit Rückzahlungsverpflichtungen entstehen, verpflichten sich der Studentenrat, die Eisenbahn-Verkehrsunternehmen von Ansprüchen Dritter freizustellen sowie die daraus resultierenden Ansprüche nicht gegen die Eisenbahn- Verkehrsunternehmen geltend zu machen, es sei denn, die Nutzungszeit der Fahrausweise ist noch nicht abgelaufen. In diesem Fall müssen die Eisenbahn-Verkehrsunternehmen eine nutzungszeitabhängige Erstattung an den Studentenrat verrechnen. 6 Erhebung Nutzerverhalten (1) Im Rahmen der Vertragslaufzeit können die Vertragsparteien eine Nutzerbefragung unter den Studierenden mit dem Ziel einer Evaluation des SPNV-Semesterticket durchführen. Dieser Wille ist gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. (2) Die organisatorische Durchführung sowie Befragungsinhalte und Auswertungsinhalte werden zwischen DB Regio und dem Studentenrat vor Beginn der Erhebung abgestimmt. In der Folge wird eine gemeinsame Analyse und Auswertung angestrebt. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer Seite 7 von 16
8 (1) Diese Vereinbarung tritt vorbehaltlich der Zustimmung der für die DB Regio zuständige Tarifgenehmigungsbehörde am Tage der Unterzeichnung in Kraft. (2) Diese Vereinbarung wird mit einer Geltungsdauer von 3 Semstern abgeschlossen und umfasst die im 1 (1) aufgeführten Semester. (3) Sollte das VMS-Studenten-Semesterticket vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Geltungsdauer entfallen oder der Geltungsbereich durch Vertragsänderung nicht mehr das Verbundgebiet des VMS umfassen, so gilt das SPNV-Semesterticket längstens bis zu diesem Zeitpunkt. 8 Kündigung (1) Die ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist ausgeschlossen. (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung bleibt hiervon unberührt. a) Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn Ι. die vereinbarten Geldbeträge nicht fristgerecht (Zahlungsverzug von 2 Monaten) eingehen, ΙΙ. die Studentenausweise nicht die abgestimmten Fälschungssicherheiten aufweisen und es dadurch zu Häufungen von im Umlauf befindlichen Falsifikaten kommt, ΙΙΙ. die Tarifgenehmigung durch die zuständige Genehmigungsbehörde versagt bzw. zurückgenommen wird. b) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere für den Studentenrat vor, wenn sich der Geltungsbereich des SPNV-Semestertickets durch Wegfall eines Eisenbahn- Verkehrsunternehmens ändert und die Vertragspartner sich nicht über die Anpassung Seite 8 von 16
9 des Preises einigen können. 9 Vereinbarungsveränderungen Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Nebenabreden bestehen nicht. 9 Zusammenarbeit (1) Ansprechpartner für alle mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Sachverhalte ist bei DB Regio Herr Tino Ignatzek Referent Verbund/ Tarife DB Regio AG, Region Südost Richard-Wagner-Straße Leipzig Tel.: Fax.: Tino.ignatzek@deutschebahn.com (2) Ansprechpartner für die TU Bergakademie Freiberg sind: TU Bergakademie Freiberg Studentenrat TU Bergakademie Freiberg Agricolastraße Freiberg Telefon: / Telefax: / (3) Über Änderungen der für das SPNV-Semesterticket relevanten Tarifbestimmungen wird die DB Seite 9 von 16
10 Regio den Studentenrat unverzüglich informieren. (4) Der Studentenrat informiert die Studierenden spätestens mit Ausgabe des SPNV- Semestertickets, mindestens über die geltenden Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen und den Nachweis der Fahrtberechtigung. 10 Wirksamkeit der Vereinbarung (1) Die Vereinbarung kann erst wirksam werden, wenn das Regierungspräsidium Darmstadt dem Antrag auf Genehmigung des SPNV-Semestertickets zugestimmt hat. (2) Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vereinbarung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit und solange eine einzelne Festlegung zu zwingenden gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch steht, tritt an ihre Stelle diese gesetzliche Regelung. 10 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Leipzig. Leipzig, Für die DB Regio AG, Regio Südost Seite 10 von 16
11 Klaus-Dieter Martini Andreas Völker Sprecher des Verkehrsbetriebes Leiter Verbund- und Tarifmanagement Südostsachsen Chemnitz, Für die verfasste Studentenschaft der Technischen Universität Bergakademie Freiberg... Manuel Rothenberger Mitglied des Studentenrates... Mitglied des Studentenrates Lasse Eggers SPNV Studenten-Semesterticket Sachsen (TU Bergakademie Freiberg) 1. Grundsatz 1.1. Für Studenten der technischen Universität Chemnitz wird das SPNV-Studenten- Semesterticket Sachsen (im Folgenden SPNV-Semesterticket benannt) Seite 11 von 16
12 befristet für folgenden Semesterzeiträume als Semester ausgegeben: Sommersemester 2014 Wintersemester 2014/2015 Sommersemester 2015 Die Gültigkeit der SPNV-Semestertickets beträgt ein Semester und beginnt frühestens mit dem Sommersemester 2014, mindestens aber mit dem Beginn der Mitgliedschaft der Studenten in der verfassten Studentenschaft Soweit nachfolgend nichts anders genannt, gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungen der genutzten Verkehrsunternehmen in der jeweils aktuell gültigen Fassung. 2. Berechtigte 2.1 Berechtigte sind alle ordentlich Studenten der Technischen Universität Chemnitz. 2.2 Als Berechtigte zählen nicht Studenten, die nicht Mitglied der verfassten Studentenschaft sind, die aufgrund der Zusatzbestimmungen zur Beitragsordnung von der Zahlung des Beitrages für das Semesterticket befreit sind, keinen Studierendenausweis erhalten oder einen Studierendenausweis erhalten, der nicht zu den üblichen Vergünstigungen insbesondere der Fahrtberechtigung für den SPNV führt. 3. Fahrkarte, Preis 3.1 Als Fahrausweis gelten die TUBAF-Card (Studentenausweis) oder der Studenten- Semesterticket-Ersatzausweis. Folgende Aufdrucke sind semesterweise auf der TUBAF- Card aufzubringen: Seite 12 von 16
13 - für das Sommersemester 2014: SS14 VMS/DB - für das Wintersemester 2014/2015: WS14/15 VMS/DB - für das Sommersemester 2015: SS15 VMS/DB Das SPNV-Semesterticket ist nicht übertragbar. Das SPNV-Semesterticket sowie der Studenten-Semesterticket-Ersatzausweis gilt nur in Verbindung mit einem Studentenausweis und einem amtlichen Personaldokument mit Lichtbild. 3.2 Folgende SPNV-Semesterticketpreise je anspruchsberechtigten Studenten gelten für den vereinbarten Zeitraum: - Beginn zum Sommersemester 2014: 40,00 EUR - Beginn zum Wintersemester 2014/2015: 40,00 EUR - Beginn zum Sommersemester 2015: 40,00 EUR. Alle Preise beinhalten die aktuell geltende gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 Prozent. 4. Ausgabe der Fahrausweise Die Studierendenausweise (Semesteraufdrucke) werden von der Hochschule bzw. dem Studentensekretariat ausgegeben. Soweit es sich um Studenten-Semesterticket- Ersatzausweis handelt, werden diese durch den Studentenrat ausgegeben. 5. Geltungsbereich 5.1 Das SPNV-Semesterticket gilt bei allen in Sachsen verkehrenden verkehrsunternehmen im Nahverkehr auf folgenden Produkten: - Eisenbahn-Deutschen Bahn AG (DB AG): S, RB, RE, IRE; - Vogtlandbahn GmbH: VBG; - Veolia Verkehr Regio Ost GmbH, Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH: MRB; - Ostdeutschen Eisenbahn GmbH: OE; - Städtebahn Sachsen GmbH: SBS Seite 13 von 16
14 - Döllnitzbahn GmbH 5.2 Das Semesterticket gilt nicht auf schienengebundenen Sonderverkehrsmitteln, mit Ausnahme der Döllnitzbahn GmbH. 5.3 Für Fahrten aus dem Verbundraum des Verkehrsverbundes Mittelsachsen (VMS) hinaus gilt das SPNV-Semesterticket räumlich gemäß Anhang 1 zur Fahrt ab dem letzten Verkehrshalt vor der Verbundgrenze des VMS. 5.4 Für Fahrten in den VMS-Verbundraum hinein gilt das SPNV-Semesterticket räumlich gemäß Anlage 1 zur Fahrt bis zum letzten Verkehrshalt nach Verbundraumgrenze des VMS. 5.5 Für Fahrten von/nach Zielen außerhalb des Geltungsbereiches des SPNV-Semesterticket sind grundsätzlich Fahrkarten gemäß den jeweiligen Beförderungsbedingungen des genutzten Verkehrsunternehmens bis/ab dem letzten Haltebahnhof im Geltungsbereich des Studenten-Semestertickets erforderlich. Ausnahme: MDV-Gebiet - letzter Haltepunkt in Sachsen = Flughafen Leipzig/ Halle bzw. Großkugel: Hier muss bei Weiterfahrt im MDV (aus Sachsen ausbrechend) bereits am Umsteigebahnhof Leipzig ein MDV-Ticket erworben und entwertet werden. 5.6 Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des SPNV-Semesterticket hinein, entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind: - Sachsen-Anhalt-Ticket - Thüringen-Ticket - Bayern-Ticket - Bayern-Ticket Nacht - Bayern-Böhmen-Ticket Seite 14 von 16
15 - Brandenburg-Berlin-Ticket - Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht 5.7 Das Studenten-Semesterticket gilt auf der KBS 530 innerhalb von Thüringen nur im Transitverkehr zwischen den Haltepunkten Crimmitschau bzw. Meerane und Regis- Breitingen. Gleiches gilt in Brandenburg auf der KBS 228 zwischen den Haltepunkten Beilrode und Ruhland. 5.8 Alle Fahrkarten für die Anstoßstrecken sind spätestens am letzten Umstiegsbahnhof, jedoch noch innerhalb des Geltungsbereichs des SPNV-Semestertickets vor Fahrtantritt zu erwerben. Der Erwerb von Fahrkarten für die Anstoßstrecken gemäß den Beförderungsbedingungen der DB AG ist im Vorverkauf in den DB Reisezentren, DB Agenturen oder Reisebüros mit DB Lizenz, DB Automaten mit Touchscreen-Bildschirm (nicht am Tastenautomat) und als Online-Ticket (für Strecken in Deutschland ab 51 km) möglich. In Zügen, in denen ein Bordverkauf zugelassen ist, muss der Erwerb der Fahrkarte zur Weiterfahrt noch im Geltungsbereich des Studenten-Semestertickets erfolgen. 6. Geltungszeitraum 6.1 Das SPNV-Semesterticket gilt für die Studenten der TU Bergakademie Freiberg für den Zeitraum vom 01. Oktober bis 30. September eines jeden Jahres und unterteilt sich in die Semesterzeiträume: Wintersemester: bis Sommersemester : bis Soweit sich die Einteilung des akademischen Jahres ändert, gilt das Studenten- Semesterticket für den jeweiligen Semesterzeitraum der Hochschule, längstens jedoch für 6 Monate ab dem ersten Gültigkeitstag. Die Studierendenausweise müssen diesen Zeitraum wiedergeben. Seite 15 von 16
16 7. Wagenklasse, Züge 7.1 Das Studenten-Semesterticket gilt in den Nahverkehrszügen gemäß Nummer 5.1 in der 2. Wagenklasse. 7.2 Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 7.3 Die Benutzung der Züge des Fernverkehrs (z.b. ICE, IC/EC, InterConnex, Vogtlandbahn Express) ist ausgeschlossen. 8. Weitere Bestimmungen 8.1 Das SPNV-Semesterticket ist nicht übertragbar und gestattet keine Mitnahme von Personen sowie Sachen und Tieren. 8.2 Für die Mitnahme eines Fahrrades ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu lösen. 8.3 Es besteht kein Anspruch auf Umtausch und/oder auf Erstattung. 8.4 Eigenmächtige Veränderungen der Eintragungen im Studierendenausweis machen ihn als Fahrausweis ungültig; der Studierende wird als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis behandelt. Zu den eigenmächtigen Veränderungen zählen beschnittene, radierte, geklebte und überschriebene Ausweise. Studienbescheinigungen werden als Fahrausweis nicht anerkannt. 8.5 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Seite 16 von 16
Die Studierendenausweise gelten auf den im Freistaat Sachsen verkehrenden Nahverkehrszügen als Fahrtberechtigung und Fahrausweis.
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