Übersicht Förderprogramme zum Thema Bioenergie und Bioenergiedörfer untergliedert in Bund und Land
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- Monika Messner
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1 Übersicht Förderprogramme zum Thema Bioenergie und Bioenergiedörfer untergliedert in Bund und Land Bund Programm Wer wird gefördert Was wird gefördert Wie wird gefördert Kontakt Wärmenetzförderung nach KWK-G Wärmenetzbetreiber Neu- und Ausbau von Wärmenetzen Voraussetzung Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlage mind. 50 % KWK-Wärme bei Inbetriebnahme mind. 60 % KWK-Wärme im Endausbau Definition Wärmenetz: unbestimmte Zahl von Abnehmenden, mindestens jedoch ein Nicht- Eigentümer/Betreiber Wärmeleitung muss über Grundstücksgrenze verlegt werden Wärmetrasse bis zum Verbraucherabgang Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für Wärmenetzbetreiber ( 5a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, KWK-G ) gegenüber dem Stromnetzbetreiber: 1 je mm Nenndurchmesser und laufenden Meter Vorlaufleitung max. 20 % der ansatzfähigen max. 5 Mio. je Projekt anerkannt werden externe Kosten Dritter abzüglich Zahlungen Dritter (z.b. Fördermittel, Baukostenzuschüsse) Seite 1 / 5
2 Bund Programm Wer wird gefördert Was wird gefördert Wie wird gefördert Kontakt Markt-Anreiz-Programm (MAP) zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt Teil KfW, Programm Erneuerbare Energien (Premium) (s.a. Fortsetzung auf nächster Seite) Natürliche Personen Gemeinnützige Antragsteller KMU Kommunen, Gebietskörperschaften, Zweckverbände Nicht antragsberechtigt sind Hersteller von förderfähigen Anlagen oder deren Komponenten, sowie der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen Nahwärmenetze mit mind. 50 % Wärme aus erneuerbaren Energien mind. 500 kwh Wärmeabsatz pro Jahr und Trassenmeter Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas mind. 300 m Luftlinie Biomassekessel KfW-Zinsverbilligungen und Tilgungszuschüsse. Nahwärmenetze Tilgungszuschuss von: 60 je Meter bei Neuerschließung 80 je Meter im Bestand 20 je Meter, wenn Förderung über KWK-G möglich ist max. 1 Mio. je Wärmenetz je Hausübergabestation Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas Private bzw. privatrechtliche Kreditnehmer stellen den Antrag über die Hausbank (Durchleitung an die KfW). Öffentlich-rechtliche Kreditnehmer richten ihren Antrag direkt an die KfW: Kreditanstalt für Wiederaufbau Palmengartenstraße Frankfurt Tel.: oder (Ortstarif) Tilgungszuschuss bis 30 % der Seite 2 / 5
3 Programm Wer wird gefördert Was wird gefördert Wie wird gefördert Kontakt Fortsetzung: Markt-Anreiz-Programm (MAP) zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt Teil KfW, Programm Erneuerbare Energien (Premium) Natürliche Personen Gemeinnützige Antragsteller KMU Kommunen, Gebietskörperschaften, Zweckverbände Nicht antragsberechtigt sind Hersteller von förderfähigen Anlagen oder deren Komponenten, sowie der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen Biomasse-KWK-Anlagen bis kw Nennwärmeleistung streng wärmegeführt, elektr. Wirkungsgrad > 10 %, Gesamtwirkungsgrad > 70 % Große oberirdische Wärmespeicher > 20 m³ Wasservolumen große Solarkollektoranlagen ab 40 m² Bruttokollektorfläche Biomassekessel 20 je kw Nennwärmeleistung, max je Einzelanlage zusätzlich 20 je kw, wenn Staubemission < 15 mg/m³ zusätzlich 10 je kw für Pufferspeicher (mind. 30 l/kw) Biomasse-KWK-Anlagen 40 je kw Nennwärmeleistung Große oberirdische Wärmespeicher Private bzw. privatrechtliche Kreditnehmer stellen den Antrag über die Hausbank (Durchleitung an die KfW). Öffentlich-rechtliche Kreditnehmer richten ihren Antrag direkt an die KfW: Kreditanstalt für Wiederaufbau Palmengartenstraße Frankfurt Tel.: oder (Ortstarif) max. 30 % der Nettoinvestitionskosten, max je Wärmespeicher große Solarkollektoranlagen bis zu 30 % der Nettoinvestitionskosten Kombinationen mit anderen Fördermitteln prinzipiell zulässig Seite 3 / 5
4 Land Baden-Württemberg Wettbewerb / Programm Wer wird gefördert Was wird gefördert Wie wird gefördert Kontakt Bioenergiedörfer Die nächsten Termine für die Abgabe der Anträge sind der und der Prinzipiell sind 4 Stichtage pro Jahr vorgesehen. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie sonstige natürliche und juristische Personen des privaten Rechts. Kleine und mittlere Unternehmen werden bevorzugt gefördert. Ebenso Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften. Investitionen im Rahmen von Vorhaben, bei denen die Wärmeversorgung von Gemeinden, Städten sowie Orts- oder Stadtteilen überwiegend durch den Einsatz von Bioenergie, auch in Kombination mit anderen erneuerbaren Energien gedeckt wird. Die Wärme soll dabei überwiegend aus Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen (KWK Anlagen), die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden, Zuschuss bis zu maximal 20 % der förderfähigen maximal je Einzelmaßnahme Bedingungen: Die Gesamtfinanzierung muss gesichert und mit der Förderung ein wirtschaftlicher Betrieb gewährleistet sein. Nicht förderfähig sind Ersatzinvestitionen und Prototypen. Ansprechpartner: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg Herr Raab Theodor-Heuss-Str Stuttgart Telefon: 0711/ Weitere Informationen: aus bisher ungenutzter KWK- Wärme, aus bisher ungenutzter Abwärme oder Bestehen Fördermöglichkeiten des Bundes, sind diese vorrangig zu nutzen. aus bestehenden regenerativ betriebenen Heizanlagen stammen. Kombination mit anderen Förderprogrammen zulässig, Ergänzend kann Wärme auch aus solarthermischen Anlagen oder aus Anlagen zur Nutzung tiefer Geothermie stammen. Seite 4 / 5
5 Land Baden-Württemberg Wettbewerb / Programm Wer wird gefördert Was wird gefördert Wie wird gefördert Kontakt Heizen und Wärmenetze mit regenerativen Energien (HuW EFRE) Gemeinden, Stadt- und Landkreise, Zweckverbände, KMU NICHT gefördert werden: für Körperschaften, Privatpersonen, Eigentümergemeinschaften, kirchliche Einrichtungen, Vereine, Wohnbauunternehmen, Großunternehmen Anlagen zur Nutzung von Erdwärme aus hydrothermalen Quellen Wärmepumpen-Anlagen Holz-Feuerungs-Anlagen Solarthermie-Anlagen jeweils ggf. inkl. der Errichtung von Wärmenetzen max. 50 pro über die Lebensdauer vermiedene Tonne CO2 max pro Vorhaben Kumulierungsverbot, Abwägung Förderung KfW oder UVM notwendig KEA Seite 5 / 5
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