Inhaltsverzeichnis. Schweine richtig halten 3

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1 Schweine

2 Inhaltsverzeichnis Schweine richtig halten 3 Bedürfnisse 4 Bewegen 4 Ruhen 5 Fressen, trinken, beschäftigen 6 «Abferkeln» 7 Sozialkontakte 8 Gesundheit 9 Nutzung 10 Fleisch 10 Transport 10 Eingriffe 11 Zucht 12 Anhang 13 Bleiben Sie auf dem Laufenden und abonnieren Sie unseren Newsletter. Aktualisierte Informationen finden Sie auf

3 Schweine richtig halten Halten sich Hausschweine in einem naturnahen und reich strukturierten Lebensraum auf, zeigen sie noch heute dieselben Verhaltensmuster wie ihre Vorfahren, die Wildschweine. Schweine werden seit etwa 9000 Jahren gehalten. Alle heutigen Haustierrassen stammen vom Wildschwein ab, dessen Verbreitungsgebiet sich über ganz Europa bis nach Südostasien erstreckt. Wildschweine leben in Rotten im Wald oder waldnahen Gebieten, wo sie den grössten Teil des Tages mit Futtersuche verbringen. Wie die Wildschweine sind auch die Hausschweine ökologisch ausserordentlich anpassungsfähig und fühlen sich in den verschiedensten Lebensräumen wohl. An ein Leben im Wald oder in waldnahem, offenem Gelände sind sie besonders gut angepasst. Ihre grosse Anpassungsfähigkeit, ihr ausgeprägtes Sozialverhalten und ihre hohe Fruchtbarkeit waren wesentliche Voraussetzungen für die Domestikation. Heute werden Schweine primär zur Fleischproduktion gehalten. In jüngerer Zeit werden sie auch vermehrt in der biomedizinischen Forschung eingesetzt. Sehr kleine Schweinerassen, sogenannte Minipigs, werden als Heimtiere ohne kommerziellen Nutzen immer beliebter. > Schweine: Was sich mit der neuen Tierschutzgesetzgebung ändert! > 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) > Verordnung des BVET vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren > Tierarzneimittelverordnung, TAMV > Futtermittel-Verordnung > BTS-Verordnung > RAUS-Verordnung > Direktzahlungsverordnung, DZV > SUISAG Dienstleistungszentrum für die Schweineproduktion > Schweinegesundheitsdienst (SGD) d=1 Oktober

4 Bedürfnisse Beschäftigung und Sozialkontakte sind bei Schweinen besonders wichtig. Schweine sind neugierig und erkunden ihre Umgebung ausgiebig. Sie brauchen ihre Gruppe, müssen sich aber auch zurückziehen können. Damit sie gesund bleiben und die gewünschte Leistung erbringen, müssen Schweine ihre vielfältigen Bedürfnisse auch unter Haltungsbedingen in gewissem Masse ausleben können. Über die einzelnen Bedürfnisse von Schweinen wird im Folgenden im Detail informiert. > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) Art Art. 18 > Fachliche Informationen der ART/FAT > AGRIDEA Lindau: Schweinehaltung > Verhalten von Schweinen (Internationale Gesellschaft für Nutztierhaltung) > Merkblätter TVT (Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.v.) (D) > Minipigs Schweine \ Bedürfnisse \ Bewegen Bewegen Viele Haltungsprobleme sind auf nicht ausreichende Strukturierung von Buchten zurückzuführen. Schweine sind tagaktiv und benötigen zur Orientierung genügend Licht. Ihr Verhalten ist nicht nur zeitlich, sondern auch räumlich stark strukturiert wenden sich Schweine einer anderen Aktivität zu, begeben sie sich dazu oft auch an einen neuen Ort. Im Freiland legen sie dafür täglich mehrere Kilometer zurück. Bewegung wirkt sich positiv auf den Bewegungsapparat und das Kreis laufsystem der Tiere aus. Strukturierte und geräumige Buchten ermöglichen es den Tieren, verschiedene Verhaltensweisen an unterschiedlichen Orten auszuleben (z.b. koten an bestimmten Kotplätzen) und Liegeflächen abhängig von klimatischen Bedingungen auszuwählen (Einstreu bei Kälte, kühle Flächen bei Hitze). Ausreichend Platz und Ausweichmöglichkeiten durch gut strukturierte Buchten reduzieren zudem das Auftreten von schweren Verletzungen bei Auseinandersetzungen. Gerade bei der Haltung grösserer Gruppen kann die Bildung von Untergruppen durch Einrichtung separater Liegeabteile erleichtert werden. Übergang: Fristen und Regelung Masse der Kastenstände für Sauen: bei Neueinrichtungen ab sofort; für alle übrigen spätestens bis Bedingungen während der übergangsfrist: Höchstens ein Drittel der Kastenstände darf 55 cm x 170 cm aufweisen. Fläche für Eber und Länge der Buchtenseite: bei Neueinrichtungen ab sofort; für alle übrigen spätestens bis > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) Art. 3 Art. 5 Art. 47 Art. 48 Art. 49 Anhang 1 Tab 3 Anhang 5 Sauen dürfen nicht angebunden gehalten werden. Oktober

5 Schweine \ Bedürfnisse \ Ruhen Ruhen Während eines grossen Teils des Tages ruhen Schweine. Die Ausgestaltung ihres Liegebereichs ist deshalb besonders wichtig. Schweine bevorzugen weiche und trockene Liegeflächen, die mit Einstreu realisiert werden können. Bei hohen Temperaturen brauchen Schweine wärmeabführende Flächen zum Ruhen. Eingestreute Teilbereiche ermöglichen aufgrund ihrer wärmedämmenden Eigenschaft die Haltung von Schweinen in Kaltställen und haben einen positiven Effekt auf Klauen und Gliedmassen. Zusätzlich ermöglichen sie es den Tieren, sich zu beschäftigen. > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) Art. 46 Art. 47 Anhang 1 Tab 3 Anhang 5 Die entspannteste Ruhelage bei Schweinen ist die Seitenlage, bei der die Beine seitlich ausgestreckt werden. Schlafen Schweine in Bauchlage oder liegen sie in Haufenlage, so ist das ein Hinweis darauf, dass es ihnen zu kalt ist. Bei hohen Temperaturen vermeiden Schweine beim Liegen Körperkontakt, bei niedrigen Temperaturen liegen sie eng beisammen. Übergang: Fristen und Regelung Gesamtfläche und Liegefläche: Bei Neueinrichtungen ab sofort; für alle übrigen bis spätestens Bedingungen während der übergangsfrist: Bei Buchten mit Teil- oder Vollspaltenboden sowie Buchten mit separatem Kotplatz muss die Gesamt fläche pro Tier für abgesetzte Ferkel bis 25 kg 0,3 m 2, für Schweine von 25 bis 60 kg 0,45 m 2, für Schweine von 60 bis 110 kg 0,65 m 2 und für Sauen 1,3 m 2 betragen.ferkelaufzuchtbuchten dürfen nur zu zwei Dritteln mit Spalten- oder Lochböden versehen sein. Oktober

6 Schweine \ Bedürfnisse \ Fressen, trinken, beschäftigen Fressen, trinken, beschäftigen Die Fütterung in der Haltung entspricht nicht dem natürlichen Fressverhalten von Schweinen im Freiland. Beschäftigungsmaterial soll das bei der Nahrungssuche natürliche Erkundungsverhalten von Schweinen ermöglichen und hilft das Auftreten verschiedener Verhaltensstörungen zu reduzieren. Schweine sind Allesfresser. In ihrem natürlichen Lebensraum tun sie sich an Gräsern, Samen, Früchten, Wurzeln, Knollen, Pilzen, Laub, Würmern, Vogeleiern, Mäusen, Eidechsen und auch an Aas gütlich. Dabei passen sie sich dem jeweils veränderten Nahrungsangebot der Saison an. Sie fressen sowohl energiereiche wie strukturierte, rohfaserreiche Nahrung. Im Freiland ist die Nahrung sehr ungleichmässig verteilt. Schweine haben deshalb für die Nahrungssuche ein stark ausgeprägtes Erkundungsverhalten entwickelt. Mit der Nahrungssuche verbringen Schweine im Freiland den weitaus grössten Teil ihrer Gesamtaktivitätszeit. Hauptsächlich suchen und fressen Schweine ihre Nahrung in den Morgenstunden, sowie in den Nachmittags- und Abendstunden. Während der Nahrungssuche und -aufnahme wechseln sie immer wieder Ort und Nahrungsart. Unter Haltungsbedingungen erhalten Schweine meist ausschliesslich unstrukturiertes, energiereiches Futter, das sie schnell aufnehmen können. Zudem werden sie meist nur ein- bis zweimal täglich gefüttert. Schweine am Trog können oft nicht die bei der Nahrungsaufnahme übliche Distanz von 2 4 Metern einhalten. Rangniedere Tiere können daher eine geringe Nahrungsaufnahme und somit eine geringere Gewichtszunahme haben, weil sie von ranghöheren Tieren vom Trog vertrieben werden. Die Futtertröge sollten deshalb bei ausgewachsenen Schweinen durch Schulterblenden im Kopfbereich unterteilt sein oder es sollten Einzelfressstände verwendet werden. Die Wasseraufnahme ist zeitlich eng an die Futteraufnahme gekoppelt. Übergang: Fristen und Regelung Beschäftigungsmöglichkeiten: bei Neueinrichtungen ab sofort; für alle übrigen bis spätestens Permanenter Zugang zu Wasser für Schweine: bei Neueinrichtungen ab sofort; für alle übrigen bis spätestens Verhinderung des gegenseitigen Vertreibens vom Fressplatz während der Futteraufnahme bei Abruffütterungssystemen: bei Neueinrichtungen ab sofort; für alle übrigen bis spätestens > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) Art. 4 Art. 44 Art. 45 Art. 49 Anhang 1 Tab 3 Anhang 5 > Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux: Fütterung von Schweinen Nicht verhaltensgerechte Fütterung und fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten sind als Hauptfaktoren für die Entstehung von Verhaltensstörungen wie Stangenbeissen und Leerkauen verantwortlich. Hinzu kommt, dass die Tiere in der meist einstreulosen Haltung auch keine Nahrungssuche (Wühlen etc.) ausführen können. Schweine müssen sich aber auch in menschlicher Obhut beschäftigen können, was bei eingestreuter Haltung am besten zu erreichen ist. Bei einstreuloser Haltung brauchen sie zusätzliche Möglichkeiten wie beispielsweise Stroh aus der Raufe oder Zufütterung von Stroh, Heu oder Gras. Schweine müssen zudem permanenten Zugang zu Wasser haben. Die Tränken müssen der jeweiligen Grösse der Schweine angepasst werden. Oktober

7 Schweine \ Bedürfnisse \ «Abferkeln» «Abferkeln» Im Freiland bauen Sauen ein Wurfnest, das verschiedene Schutzfunktionen hat und die Bindung zwischen Sau und Ferkeln fördert. Unter natürlichen Bedingungen sondert sich die Sau einige Tage vor der Geburt von ihrer Gruppe ab und sucht sich einen ruhigen Platz, um ein Nest zu bauen. Der Nestbau dauert mehrere Stunden. Das Wurfnest schützt die Ferkel vor klimatischen Einflüssen und fördert die enge und notwendige Bindung zwischen der Sau und ihren Jungen. Nestbauverhalten ist für eine Sau ein ausserordentlich wichtiges Verhalten, für das sie hochmotiviert ist. Nestbaumaterial ist für sie kurz vor dem Abferkeln ebenso wichtig wie Futter. Selbst wenn Sauen ein vorgefertigtes Nest angeboten wird, reduziert sich ihr Nestbauverhalten nicht. Um ihrem Nestbaubedürfnis entgegen zu kommen, ist für Sauen einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend Langstroh oder sonstiges zum Nestbau geeignetes Material vorgeschrieben. Zudem sind Abferkelbuchten so zu gestalten, dass sich die Sau frei darin drehen kann. Sau und Ferkel leben in den ersten 1 2 Wochen nach der Geburt eng zusammen und kehren erst dann zur Gruppe zurück. Die enge Beziehung zwischen der Sau und ihren Ferkeln ist von grosser Wichtigkeit für das überleben der Ferkel und die Entwicklung vieler Verhaltensweisen. > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) Art. 50 Anhang 1 Tab 3 Nach der Geburt ist es wichtig, dass die Ferkel innert kurzer Zeit Milch aufnehmen können, da sie ohne körperliche Reserve zur Welt kommen. In den ersten Lebenswochen ernähren sich die Ferkel fast ausschliesslich von Milch, die Aufnahme fester Nahrung beginnt im Alter von zwei Wochen. Die natürliche Entwöhnung geschieht in einem langsamen Prozess und ist 3-4 Monate nach der Geburt abgeschlossen. Oktober

8 Schweine \ Bedürfnisse \ Sozialkontakte Sozialkontakte Schweine sind ausgesprochen soziale Tiere. Kontakt mit Artgenossen und gut eingerichtete Buchten sind deshalb ganz wichtig. Im Freiland leben Schweine in Gruppen, sogenannten Rotten, zusammen. Die Beziehungen zwischen den Tieren innerhalb einer Rotte werden über eine Rangordnung geregelt, die in einer etablierten Gruppe stabil bleibt. Wichtigstes Kriterium für den Rang eines Tieres ist sein Gewicht, das von der Grösse und dem Alter abhängt. In einer Rotte besitzt meist die älteste Bache eine Führungsrolle. In natürlich zusammengesetzten Schweinegruppen sind Rangauseinandersetzungen selten. In der Stallhaltung kommt jedoch häufiges Neugruppieren von Sauen, Absetzferkeln und Mastferkeln vor, was zu Rangauseinandersetzungen führt. Sowohl für die eigentliche Auseinandersetzung wie für das Ausweichen nach der Konfrontation brauchen Schweine ausreichend Platz, da es sonst zu gravierenden Verletzungen kommen kann. Durch Strukturierung der Bucht kann die Bildung von Untergruppen ermöglicht werden. Werden Tiere unterschiedlichen Alters, bzw. Grösse und Gewicht zusammengehalten, finden sie leichter zu einer Rangordnung. Der Einsatz von Tranquilizern verzögert die Auseinandersetzungen nur, anstatt sie zu verhindern und wird deshalb nicht empfohlen. Dasselbe gilt für Ablenkfütterung. > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) Art. 9 Art. 13 Art. 48 Art. 49 Oktober

9 Schweine \ Bedürfnisse \ Gesundheit Gesundheit Gut gehaltene Tiere sind gesünder. Ställe müssen so eingerichtet sein, dass sich die Tiere nicht verletzen.werden Tiere krank, sind sie richtig zu behandeln. Entscheidend für die Gesundheit von Tieren ist eine gute Haltung. Dabei ist nicht nur eine ausreichende Fütterung und Tränkung wichtig, sondern auch Bewegung und Sozialkontakte. Sie fördern die Gesundheit nachweislich und beugen Krankheiten vor. Von grosser Bedeutung ist auch ein gutes Stallklima. Da Schweine ihre Umgebung intensiv erkunden, benötigen sie Stalleinrichtungen mit möglichst geringer Verletzungsgefahr. Der Tierhaltende muss die Einrichtungen und die Tiere genügend oft überprüfen, damit er Schäden beheben und bei Krankheiten oder Verletzungen rechtzeitig eingreifen kann. Eine regelmässige Überprüfung ist besonders bei automatischen Fütterungssystemen wichtig. > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 11 Art. 12 Art. 33 Art. 34 > Tierarzneimittelverordnung, TAMV Bei Befall ist etwa eine Entwurmung oder eine andere Parasitenbekämpfung angezeigt. Generell sollte die Haltung darauf ausgerichtet sein, dass die Tiere möglichst nicht krank werden. Geschieht dies dennoch, müssen sie ihrem Zustand entsprechend behandelt, gepflegt und untergebracht oder sogar getötet werden. Im Zweifelsfall sollte der Bestandestierarzt/die Bestandestierärztin hinzugezogen werden. Tierhaltende müssen eingesetzte Medikamente im Behandlungsjournal aufführen. Die Tierärzteschaft weiss, wie nach einer medikamentösen Behandlung die Lebensmittelsicherheit (Absetzfristen) gewahrt bleibt. Oktober

10 Nutzung Heute werden Schweine primär zur Fleischproduktion gehalten. Neben der Fleischproduktion werden Schweine in jüngerer Zeit vermehrt in der biomedizinischen Forschung eingesetzt, da sie neben den nichtmenschlichen Primaten dem Menschen in vielen anatomischen Strukturen und physiologischen Prozessen am ähnlichsten sind. Schweine \ Nutzung \ Fleisch Fleisch In westlichen Gesellschaften werden Schweine in erster Linie für die Fleischproduktion genutzt. Ein artgerechter Umgang mit den Schlachttieren und deren hygienisch einwandfreie Verarbeitung muss dabei gewährleistet sein. Im Schlachthof treffen die Schlachttiere auf eine unbekannte Umgebung und fremde Artgenossen. Das führt zu Unruhe und Stress. Deshalb ist in dieser letzten Lebensphase der Mastschweine eine tiergerechte Behandlung beim Transport und durch das Schlachthauspersonal von besonderer Bedeutung. Übermässiger Stress vor der Schlachtung wirkt sich negativ auf die Fleischqualität aus. Schweine \ Nutzung \ Transport Transport Transporte stellen für Tiere immer eine Belastung dar. Sie sollten daher auf das notwendige Minimum beschränkt und von fachkundigem Personal begleitet werden. Gemäss Tierschutzverordnung dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und während des Transports schonend zu behandeln. Tiertransporte dürfen in der Schweiz nicht länger als 6 Stunden dauern. Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Fortbildung der MitarbeiterInnen sorgen. Für jeden Tiertransport muss eine Person bezeichnet werden, die für das Wohlergehen der Tiere während des Transportes verantwortlich ist. Die Fahrzeugführer und Tierbetreuer von Tiertransportern müssen über eine praktische und theoretische Ausbildung verfügen und sind verpflichtet, sich regelmässig fortzubilden. Bei Transporten ins Ausland, die bis zum Bestimmungsort mehr als 8 Stunden dauern, muss dem BVET vorgängig ein Transportplan vorgelegt werden. Internationale Transporte durch die Schweiz dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr erfolgen. >455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) 7. Kapitel: Tiertransporte Anhang 4 Tab 1 Oktober

11 Schweine \ Nutzung \ Eingriffe Eingriffe Das Abklemmen der Zähne, das Kupieren der Schwänze, das Einsetzen von Nasenringen und Rüsselklammern ist verboten. Das Kastrieren von männlichen Schweinen darf nur unter Schmerzausschaltung vorgenommen werden. Bereits bei neugeborenen Ferkeln sind Schneideund Eckzähne voll ausgebildet. In der Praxis werden die Eckzähne oft gekürzt, um Verletzungen der Ferkel untereinander und des Gesäuges zu vermeiden. Neuere Untersuchungen haben jetzt gezeigt, dass Bissverletzungen von Ferkeln und Gesäuge sehr selten sind. Das Abklemmen der Zähne führt hingegen oft zu leistungsmindernden Nebenwirkungen. Das Abklemmen der Zähne ist verboten. In Einzelfällen kann ein Abschleifen der Eckzähne erfolgen. Dies darf jedoch nur mit speziell hierfür vorgesehenen Geräten erfolgen. Mit dem Kupieren der Schwänze wird versucht, das Schwanzbeissen bei Schweinen zu reduzieren. Mit diesem Eingriff werden allerdings nur Symptome behandelt, da die Ursachen für das Schwanzbeissen in den Haltungsbedingungen zu suchen sind. Der Eingriff selber ist schmerzhaft. Durch das Kürzen wird die Schwanzspitze zudem schmerzempfindlicher, weshalb die betroffenen Tiere sich dem Schwanzbeissen durch andere Tiere eher entziehen. Das Kupieren von Schwänzen ist deshalb verboten. Nasenringe hindern Schweine am Wühlen, da der Ring im empfindlichen Rüssel Schmerzreize verursacht. Gerade das Wühlen gehört aber zum natürlichen Nahrungssuchverhalten von Schweinen. Um Flurschäden in Grenzen zu halten, empfiehlt sich ein geeignetes Weidemanagement. Das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammern und Drähten in die Rüsselscheibe ist verboten. Männliche Ferkel werden wegen des möglichen Ebergeruchs ihres Fleisches routinemässig kastriert. Die Kastration ist für die Tiere schmerzhaft. Kastrationen sollten in den ersten Lebenswochen geschehen, da dann die Wundheilung am besten verläuft, das Verhalten am wenigsten beeinträchtigt und die Schmerzreaktionen am geringsten sind. Kastrationen ohne Schmerzausschaltung sind verboten. Übergang: Fristen und Regelung Kastration: Die Kastration von Ferkeln ohne Schmerzausschaltung ist ab dem verboten. > 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 44 > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) Art. 15 Abs. 2f Art. 16 Art. 18 Art. 32 Art. 224 Oktober

12 Schweine \ Nutzung \ Zucht Zucht Weltweit werden ungefähr 150 Schweinerassen unterschieden. Allerdings nimmt die Rassenvielfalt aufgrund von auf wenig Ziele beschränkter Zucht immer mehr ab. Die Züchtung fettarmer, schnell wachsender und gut bemuskelter Schweine, insbesondere seit den 1960er Jahren hat gleichzeitig deren Stressanfälligkeit erhöht bedingt durch Veränderungen im Hormonsystem und im Stoffwechsel. Dem schnellen Muskelwachstum können Knochen- und Organwachstum nicht folgen, wodurch es häufiger zu Arthrosen und Herz-Kreislaufproblemen kommt. Die Zucht in der Schweiz hat bereits in den 1970er Jahren mit angepassten Zuchtzielen darauf reagiert. Dank systematischer Selektion ist die Stressanfälligkeit bei Schweizer Rassen seit 15 Jahren kein Thema mehr. Auch das Exterieur und insbesondere das Fundament wird seit vielen Jahren mit immer effizienteren Methoden züchterisch bearbeitet. Das Verhaltensrepertoire unserer Hausschweine hat sich qualitativ nicht verändert. Wild- und Hausschweine sind miteinander kreuzbar und haben fertile Nachkommen. > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) Kapitel 2 Abschnitt 4: Züchten von Tieren Oktober

13 Anhang Anhang 1 Mindestmasse für die Haltung von Schweinen Anhang 2 Böden in der Schweinehaltung Anhang 3 Tier-Fressplatzverhältnis bzw. Anzahl Tiere pro Automat bei verschiedenen Fütterungssystemen in der Schweinehaltung Anhang 4 Beschäftigung, Fütterung mit Rohfaser, Nestbaumaterial sowie Einstreu in der Schweinehaltung Anhang 5 Abkühlungsmöglichkeiten für Schweine Anhang 6 Stallklimawerte und ihre Messung in Schweinehaltungen Anhang 7 Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln Anhang 8 Wasserversorgung von Schweinen Anhang 9 Schutz vor Kälte und Anforderungen an Liegekisten für Schweine Anhang 10 SCHWEINE: Was sich mit der neuen Tierschutzgesetzgebung ändert

14 Fachinformation Tierschutz Nr. 8.1_(1)_d Oktober 2009 Mindestmasse für die Haltung von Schweinen Die Distanzmasse sind lichte Weiten, wenn nichts anderes erwähnt wird. Die Abmessungen dürfen nur durch Abrunden der Ecken oder durch Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen in den Ecken eingeschränkt werden (Anhang 1 TSchV). lichte Weite Die angegebenen Distanzmasse sind immer lichte Weiten. Messvorgaben für Kastenstände: Bei hochgestelltem Trog (mindestens 15 cm ab Boden) muss die Standlänge vom tiefsten Punkt des Troges gemessen werden, bei nicht hochgestelltem Trog ist ab tierseitiger Trogkante zu messen. Abmessungen bei der Gruppenhaltung Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Ställe (Anhang 1 Tabelle 3 Zeilen TSchV) Tierkategorie abgesetzte Ferkel 1) Schweine 2) Sauen Zuchteber kg bis Gesamtfläche pro Tier 3) m ) 6.0 5) davon Liegefläche pro Tier 6) 7) 8) m bis 6 Tiere m ) Tiere m ) - über 20 Tiere m ) 1) Abgesetzte Ferkel dürfen nicht in zwei- oder mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen oben offen sein (Art. 51 TSchV). 2) Diese Masse gelten für Schweine, die in Gruppen von ausschliesslich gleichaltrigen Tieren gehalten werden. 3) Werden Tiere in Ställen mit Tiefstreu gehalten, so ist die Bodenfläche angemessen zu vergrössern. 4) Für am 1. September 2008 bestehende Gruppenhaltungen genügen 2 m 2 pro Tier. 5) Eine Buchtenseite muss mindestens 2 m lang sein. 6) Es muss ein in grösseren Flächen zusammenhängender Liegebereich, der nur einen geringen Perforationsanteil zum Abfliessen von Flüssigkeiten aufweisen darf, vorhanden sein. (Art. 47 Abs. 1 TSchV). 1/8

15 Fachinformation Tierschutz Nr. 8.1_(1)_d Oktober ) Wird der Liegebereich in Haltungssystemen für abgesetzte Ferkel und Mastschweine nach Anhang 1 Tabelle 3 Anmerkung 8 TSchV verkleinert, so muss der Liegebereich so gross sein, dass alle Tiere einer Bucht gleichzeitig nebeneinander darauf liegen können (Art. 24 Abs. 1 Nutz- und HaustierV). 8) Entspricht in Haltungssystemen mit Liegekisten die Fläche des Liegebereichs in den Liegekisten nicht den Mindestanforderungen nach Anhang 1 Tabelle 3 Ziffer 251 TSchV, so muss ausserhalb der Liegekisten noch genügend Liegefläche vorhanden sein, um diesen Mindestanforderungen zu genügen (Art. 24 Abs. 2 Nutz- und HaustierV). 9) Eine Seite der Liegefläche muss mindestens 2 m breit sein. Für am 31. August 2008 bestehende Ställe bis spätestens am 31. August 2018 Schweine 2) Tierkategorie abgesetzte Sauen Zuchteber Ferkel 1) kg bis Bodenfläche pro Tier 3) in Buchten mit Teil- oder Vollspaltenboden sowie Buchten mit separatem m ) Kotplatz (Anhang 5 Ziffer 19 TSchV) Liegefläche pro Tier in Buchten 5) 6) 7) mit separatem Kotplatz (Anhang 1 Tabelle 3 Zeilen 32- m TSchV) - bis 20 Tiere m über 20 Tiere m ) Abgesetzte Ferkel dürfen nicht in zwei- oder mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen oben offen sein (Art. 51 TSchV). 2) Diese Masse gelten für Schweine, die in Gruppen von ausschliesslich gleichaltrigen Tieren gehalten werden. 3) Gleiches gilt für Lochböden. Werden Tiere in Ställen mit Tiefstreu gehalten, so ist die Bodenfläche angemessen zu vergrössern. 4) Eine Buchtenseite muss mindestens 2 m lang sein. Die erforderliche Fläche und Buchtenbreite muss bis spätestens am 31. August 2013 gewährt werden. 5) Ein separater Kotplatz liegt dann vor, wenn der Liegebereich gegenüber der restlichen Bodenfläche hoch- oder tiefgestellt oder durch eine Wand/Holzschwelle abgetrennt ist. 6) Wird der Liegebereich in Haltungssystemen für abgesetzte Ferkel und Mastschweine nach Anhang 1 Tabelle 3 Anmerkung 8 TSchV verkleinert, so muss der Liegebereich so gross sein, dass alle Tiere einer Bucht gleichzeitig nebeneinander darauf liegen können (Art. 24 Abs. 1 Nutz- und HaustierV). 7) Entspricht in Haltungssystemen mit Liegekisten die Fläche des Liegebereichs in den Liegekisten nicht den Mindestanforderungen nach Anhang 1 Tabelle 3 Ziffer 251 TSchV, so muss ausserhalb der Liegekisten noch genügend Liegefläche vorhanden sein, um diesen Mindestanforderungen zu genügen (Art. 24 Abs. 2 Nutz- und HaustierV). 2/8

16 Fachinformation Tierschutz Nr. 8.1_(1)_d Oktober 2009 Abmessungen für Fressliegebuchten und Fressstände In Gruppen gehaltene Schweine dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Kastenständen fixiert werden (Art. 49 Abs. 1 TSchV). Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Ställe (Anhang 1 Tabelle 3 Zeilen 21 und 23 TSchV) Kastenstände Standlänge, cm Standbreite, cm in Fressliegebuchten 1) 190 2) 65 2) in Fressständen 160 3) 45 1) Bei Systemen mit Fressliegebuchten muss die minimale Breite der Gänge gemessen bei offenen Körben 180 cm betragen (Anhang 1 Tabelle 3 Zeile 22 TSchV). 2) Höchstens ein Drittel der Kastenstände für Sauen darf auf 60 cm x 180 cm verkleinert sein. Falls die Kastenstände in Abferkelbuchten in der Breite und der Länge nicht verstellbar sind, müssen alle 65 cm 190 cm aufweisen. 3) Gemessen ab Hinterkante Trog. Für am 31. August 2008 bestehende Ställe bis spätestens am 31. August 2013 (Anhang 1 Tabelle 3 Zeilen 21 und 23 TSchV) Kastenstände Standlänge, cm Standbreite, cm in Fressliegebuchten 1) 190 2) 65 2) (180) 3) (60) 3) in Fressständen 160 4) 45 1) Bei Systemen mit Fressliegebuchten muss die minimale Breite der Gänge gemessen bei offenen Körben 180 cm betragen (Anhang 1 Tabelle 3 Zeile 22 TSchV). 2) Höchstens ein Drittel der Kastenstände für Sauen darf auf 60 cm x 180 cm verkleinert sein. 3) Ställe, die vor dem 1. Juli 1981 bestanden und diese Grenzwerte in Klammern bei zwei Dritteln der Kastenstände nicht unterschreiten, müssen bis spätestens 31. August 2013 angepasst werden. Höchstens ein Drittel dieser Kastenstände darf in dieser Zeit noch 55 cm x 170 cm aufweisen (Anhang 5 Ziffer 49 TSchV). 4) Gemessen ab Hinterkante Trog. 3/8

17 Fachinformation Tierschutz Nr. 8.1_(1)_d Oktober 2009 Abmessungen bei der Einzelhaltung von Galtsauen während der Deckzeit Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden (Art. 48 Abs. 2 TSchV). Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden (Art. 48 Abs. 4 TSchV). Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Ställe (Anhang 1 Tabelle 3 Zeile 21 TSchV) Kastenstände Standlänge 1), cm Standbreite, cm für Sauen 190 1) 65 1) 1) Höchstens ein Drittel der Kastenstände für Sauen darf auf 60 cm x 180 cm verkleinert sein. Für am 31. August 2008 bestehende Ställe bis spätestens am 31. August 2013 (Anhang 1 Tabelle 3 Zeile 21 sowie Anhang 5 Ziffer 49 TSchV) Kastenstände Standlänge 1), cm Standbreite, cm 190 1) 65 1) für Sauen (180) 2) (60) 2) 1) Höchstens ein Drittel der Kastenstände für Sauen darf auf 60 cm x 180 cm verkleinert sein. 2) Ställe, die vor dem 1. Juli 1981 bestanden und diese Grenzwerte in Klammern bei zwei Dritteln der Kastenstände nicht unterschreiten, müssen bis spätestens 31. August 2013 angepasst werden. Höchstens ein Drittel dieser Kastenstände darf in dieser Zeit noch 55 cm x 170 cm aufweisen (Anhang 5 Ziffer 49 TSchV). Abmessungen der Abferkelbuchten Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die Sau frei drehen kann. Während der Geburtsphase kann die Sau im Einzelfall bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder Gliedmassenproblemen fixiert werden (Art. 50 Abs. 1 TSchV). Als Geburtsphase, in der die Sau im Einzelfall fixiert werden darf, gilt der Zeitraum vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des dritten Tages, der auf die Geburt folgt. Es ist aufzuzeichnen, welche Sau aus welchem Grund fixiert wurde (Art. 25 Abs. 1 Nutz- und HaustierV). Bezüglich Abmessungen in Abferkelbuchten gelten folgende Vorgaben (Anhang 1 Tabelle 3 Zeilen 4-6 TSchV): Abferkelbuchten Vor dem 1. Juli 1997 eingerichtet Zwischen dem 1. Juli 1997 und Nach dem 1. September 1. September 2008 eingerichtet 1) 2008 eingerichtet 1) Bodenfläche, m Liegefläche, m ) ) 1) Bei nach dem 31. Oktober 2005 eingerichteten Abferkelbuchten muss deren Mindestbreite 150 cm betragen. Buchten, die schmaler als 170 cm sind, dürfen in den hinteren 150 cm der Bucht keine Einrichtungen aufweisen. 2) In nach dem 31. Oktober 2005 eingerichteten Abferkelbuchten muss in dem von der Sau begehbaren Bereich eine zusammenhängende Liegefläche von mindestens 1.2 m 2 mit einer Mindestbreite von 65 cm und einer Mindestlänge von 125 cm vorhanden sein. 4/8

18 Fachinformation Tierschutz Nr. 8.1_(1)_d Oktober 2009 Beispiele von Abferkelbuchten mit einer Mindestfestbodenfläche von 1,2 m 2 in dem von der Sau begehbaren Bereich und dem "Mindestrechteck" von 65 x 125 cm (dunkel schattiert). Die hell schattierten Flächen sind der Sau zugängliche Festflächen, die zusammenhängend neben dem "Mindestrechteck" angeordnet werden müssen. "Mindestrechteck" 65 cm x 125 cm Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Ställe (Anhang 1 Tabelle 3 Zeile 21 TSchV) Kastenstände Standlänge 1), cm Standbreite, cm in Abferkelbuchten 190 1) 65 1) 1) Höchstens ein Drittel der Kastenstände für Sauen darf auf 60 cm x 180 cm verkleinert sein. Falls die Kastenstände in Abferkelbuchten in der Breite und der Länge nicht verstellbar sind, müssen alle 65 cm 190 cm aufweisen. Für am 31. August 2008 bestehende Ställe bis spätestens am 31. August 2013 (Anhang 1 Tabelle 3 Zeile 21 sowie Anhang 5 Ziffer 49 TSchV) Kastenstände Standlänge 1), cm Standbreite, cm in Abferkelbuchten 190 1) 65 1) (180) 2) (60) 2) 1) Höchstens ein Drittel der Kastenstände für Sauen darf auf 60 cm x 180 cm verkleinert sein. Falls die Kastenstände in Abferkelbuchten in der Breite und der Länge nicht verstellbar sind, müssen sie 65 cm 190 cm aufweisen 2) Ställe, die vor dem 1. Juli 1981 bestanden und diese Grenzwerte in Klammern bei zwei Dritteln der Kastenstände nicht unterschreiten, müssen bis spätestens 31. August 2013 angepasst werden. Höchstens ein Drittel dieser Kastenstände darf in dieser Zeit noch 55 cm x 170 cm aufweisen (Anhang 5 Ziffer 49 TSchV). 5/8

19 Fachinformation Tierschutz Nr. 8.1_(1)_d Oktober 2009 Fressplatzbreite und Anzahl Fressplätze Tierkategorie Fressplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung (cm) (Anhang 1 Tabelle 3 Zeile 11 TSchV) Anzahl Fressplätze bei Vorratsfütterung (Trocken oder Flüssigfutter) (Art. 22 Abs. 2 Buchstabe a Nutz- und HaustierV) Anzahl Fressplätze bei Vorratsfütterung: - Breifutterautomaten bis 3 3) 4) Fressplätze - Breifutterautomaten mit mehr als 3 Fressplätzen oder 3) 4) Rohrbreiautomaten ( Art. 22 Abs. 2 Buchstaben b und c Nutz- und HaustierV) Bei allen anderen Fütterungssystemen 4) (Art. 22 Abs. 2 Buchstabe c Nutz- und HaustierV) Sauen / abgesetzte Ferkel Schweine Eber bis 15 kg kg kg kg kg kg ab 110 kg pro 5 Tiere 1 pro 12 Tiere 1 pro 10 Tiere nach den Auflagen der Bewilligung für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen 1) 2) 1) Für am 1. September 2008 bestehende Fressplätze genügen 40 cm. 2) Bei der Verwendung von Abschrankungen, die in die Bucht hineinragen, muss die lichte Weite bei ab 1. September 2008 neu eingerichteten Fressplätzen an der engsten Stelle mindestens 45 cm betragen. 3) Bei Rohrbreiautomaten wurden die Tierzahlen pro Futterautomat im Rahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens individuell für jedes Produkt festgelegt. Eine Übersicht enthält die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.3_(1)_d Tier- Fressplatzverhältnis bzw. Anzahl Tiere pro Automat bei verschiedenen Fütterungssystemen in der Schweinehaltung des BVET, das laufend aktualisiert wird und auf der Homepage des BVET ( verfügbar ist. 4) Wird an Breifutterautomaten oder Rohrbreiautomaten die Wasserversorgung abgestellt, so gilt ein Tier-Fressplatz- Verhältnis wie bei Trockenfutterautomaten (Art. 22 Abs. 3 Nutz- und HaustierV). Eine Übersicht ist ebenfalls unter der in der Anmerkung 3) erwähnten Fachinformation zu finden. Abmessungen der Eberbuchten Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Ställe sowie für am 1. September 2008 bestehende Buchten ab dem 1. September 2013 Die Buchtenfläche für ausgewachsene Zuchteber muss mindestens 6 m 2 Mindestbreite von 2 m (Anhang 1 Tabelle 3 Zeile 31 TSchV). betragen, bei einer 6/8

20 Fachinformation Tierschutz Nr. 8.1_(1)_d Oktober 2009 Gesetzliche Grundlagen Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV) und Nutz- und HaustierVerordnung (Nutz- und HaustierV) Art. 3 TSchV Tiergerechte Haltung 1 Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. 2 Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein. 3 Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. 4 Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden. Art. 10 TSchV Mindestanforderungen 1 Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 3 entsprechen. 2 Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden. 3 Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere. Art. 45 TSchV Fütterung 1 Schweine müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden. 2 Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro 12 Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein. 3 Rationiert gefütterten Zuchtsauen, Zuchtremonten und Ebern muss in Ergänzung zum Kraftfutter ausreichend Futter mit hohem Rohfaseranteil zur Verfügung stehen. Art. 48 TSchV Haltung 1 Schweine müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife. 2 Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden. 3 Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Kastenständen gehalten werden. 4 Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden. Art. 49 TSchV Gruppenhaltung 1 In Gruppen gehaltene Schweine dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Kastenständen fixiert werden. 2 Bei rationierter Fütterung unter Einsatz von Abruffütterungssystemen muss sichergestellt sein, dass die Schweine während der Futteraufnahme nicht vom Fressplatz vertrieben werden können. 3 In Fressliegebuchten müssen die Gänge so breit sein, dass die Tiere sich ungehindert drehen und einander ausweichen können. Art. 50 TSchV Abferkelbuchten 1 Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die Sau frei drehen kann. Während der Geburtsphase kann die Sau im Einzelfall bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder Gliedmassenproblemen fixiert werden. 2 Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben. 3 Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen. 7/8

21 Fachinformation Tierschutz Nr. 8.1_(1)_d Oktober 2009 Art. 51 TSchV Ferkelkäfige Abgesetzte Ferkel dürfen nicht in mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen oben offen sein. Anhang 1 Tab 3 TSchV Anhang 5 TSchV Art. 22 Nutz- und HaustierV Fütterung 1 Rationiert gefütterte nicht säugende Sauen, Zuchtremonten und Eber sind mit einem Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt von mindestens 8 Prozent oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaser pro Tier gewährleistet ist. Von dieser Vorgabe kann abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere diese Menge über das Beschäftigungsmaterial aufnehmen können. 2 Die Zahl der Fressplätze bei der Vorratsfütterung beträgt: 3 a. bei Trockenfutterautomaten: 1 pro 5 Tiere; b. bei Breifutterautomaten bis maximal 3 Fressplätze: 1 pro 12 Tiere; c. bei Breifutterautomaten mit mehr als 3 Fressplätzen und bei Rohrbreiautomaten: 1 pro 10 Tiere; d. bei allen anderen Fütterungssystemen: nach den Auflagen der Bewilligung für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen. Wird an Breifutterautomaten oder Rohrbreiautomaten die Wasserversorgung abgestellt, so gilt ein Tier- Fressplatz-Verhältnis wie bei Trockenfutterautomaten. 4 Alle Kanten von Fütterungssystemen, mit denen Tiere in Berührung kommen, wie diejenigen der Rüttelbleche oder Dosierbleche, müssen umgebogen oder sonstwie abgestumpft sein. Schweissstellen dürfen keine scharfen Unebenheiten aufweisen. Vom Verzinken herrührende Gräte müssen abgeschliffen sein. 5 Die Abstände zwischen den Trogunterteilungen von Fütterungssystemen müssen so gross sein, dass die Schnauze der Tiere dazwischen ausreichend Platz hat. Als Trogunterteiler gelten Stäbe, die im Trogbereich angebracht sind und nicht über den Trogrand ragen. Als Mindestabstände sind bei Ferkeln bis 25 kg 15 cm und bei Mastschweinen ab 25 kg 20 cm einzuhalten. Art. 24 Nutz- und HaustierV Liegeflächen 1 Wird der Liegebereich in Haltungssystemen für abgesetzte Ferkel und Mastschweine nach Anhang 1 Tabelle 3 Anmerkung 8 TSchV verkleinert, so muss der Liegebereich so gross sein, dass alle Tiere einer Bucht gleichzeitig nebeneinander darauf liegen können. 2 Entspricht in Haltungssystemen mit Liegekisten die Fläche des Liegebereichs in den Liegekisten nicht den Mindestanforderungen nach Anhang 1 Tabelle 3 Ziffern 32, TSchV, so muss ausserhalb der Liegekisten noch genügend Liegefläche vorhanden sein, um diesen Mindestanforderungen zu genügen. Art. 25 Nutz- und HaustierV Abferkelbuchten 1 Als Geburtsphase, in der die Sau im Einzelfall fixiert werden darf, gilt der Zeitraum vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des dritten Tages, der auf die Geburt folgt. Es ist aufzuzeichnen, welche Sau aus welchem Grund fixiert wurde. 2 Zum Nestbau geeignetes Material ist solches, das von der Sau mit der Schnauze getragen werden kann. Für den Nestbau ungeeignet sind Materialien wie Hobelspäne, Sägemehl, Zeitungsschnitzel oder Strohhäcksel. 3 Geeignetes Nestbaumaterial ist ab dem 112. Trächtigkeitstag bis und mit dem 1. Tag nach der Geburt täglich zu verabreichen. Zum Zeitpunkt der Verabreichung muss das Material im Liegebereich der Sau bodendeckend vorhanden sein. 4 Vom 2. Tag nach der Geburt bis zum Ende der Säugezeit muss der Liegebereich der Sau und der Ferkel täglich mit Langstroh, Strohhäcksel, Chinaschilf oder entstaubten Hobelspänen eingestreut werden. Zum Zeitpunkt der Verabreichung muss das Material bodendeckend vorhanden sein. 8/8

22 Fachinformation Tierschutz Nr. 8.2_(1)_d Oktober 2009 Böden in der Schweinehaltung Anteil perforierte Böden (ausgenommen Abferkelbuchten) Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Ställe Tierkategorie Alle Schweine in Gruppenhaltung sowie einzeln gehaltene Zuchteber zusätzlich bei Zuchtsauen Anforderung an den Boden - Die Buchten müssen einen in grösseren Flächen zusammenhängenden Liegebereich haben (Art. 47 Abs 1 TSchV). Der Anteil perforierter Boden (Spalten- oder Lochboden) darf (Art. 47 Abs. 2 TSchV) - in Kastenständen im Deckzentrum maximal 50 % betragen; - in Fressliegebuchten maximal 33 % betragen. Für am 31. August 2008 bestehende Ställe bis spätestens am 31. August 2018 Tierkategorie Ferkel Eber zusätzlich bei Sauen Mastschweine Anforderung an den Boden - Ferkelaufzuchtbuchten dürfen nur zu zwei Dritteln mit Spalten- oder Lochböden versehen sein (Anhang 5 Ziffer 19 TSchV). - Buchten für Eber dürfen nur zur Hälfte mit Spalten- oder Lochböden versehen sein (Anhang 5 Ziffer 50 TSchV). Der Anteil perforierter Boden (Spalten- oder Lochboden) darf (Art. 47 Abs. 2 TSchV) - in Kastenständen im Deckzentrum maximal 50 % betragen; - in Fressliegebuchten maximal 33 % betragen. - Vollspaltenbuchten sind zulässig für Buchten, die vor dem 1. Juli 1997 eingerichtet wurden (Anhang 5 Ziffer 19 TSchV). Anteil Festfläche in Abferkelbuchten Bezüglich Festflächen in Abferkelbuchten gelten folgende Vorgaben (Anhang 1 Tabelle 3 Zeilen 4-6 TSchV): Abferkelbuchten Vor dem 1. Juli 1997 eingerichtet Zwischen dem 1. Juli 1997 und 1. September 2008 eingerichtet Nach dem 1. September 2008 eingerichtet Festfläche, m ) ) 1) In nach dem 31. Oktober 2005 eingerichteten Abferkelbuchten muss in dem von der Sau begehbaren Bereich eine zusammenhängende Liegefläche von mindestens 1.2 m2 mit einer Mindestbreite von 65 cm und einer Mindestlänge von 125 cm vorhanden sein. 1/5

23 Fachinformation Tierschutz Nr. 8.2_(1)_d Oktober 2009 Beispiele von Abferkelbuchten mit einer Mindestfestbodenfläche von 1.2 m2 in dem von der Sau begehbaren Bereich und dem "Mindestrechteck" von 65 x 125 cm (dunkel schattiert). Die hell schattierten Flächen sind der Sau zugängliche Festflächen, die zusammenhängend neben dem "Mindestrechteck" angeordnet werden müssen. "Mindestrechteck" 65 x 125 cm Perforationsanteil der Liegefläche - Böden im Liegebereich von am 1. September 2008 bestehenden Mastschweineställen dürfen einen Perforationsanteil von maximal 5 % zum Abfliessen von Flüssigkeiten aufweisen (Art. 4 Abs. 3 Buchstabe a Nutz- und Nutz- und HaustierV). - Böden im Liegebereich in den übrigen Ställen dürfen einen Perforationsanteil von maximal 2 % zum Abfliessen von Flüssigkeiten aufweisen (Art. 4 Abs. 3 Buchstabe b Nutz- und Nutz- und HaustierV). - Bei Perforationen im Liegebereich müssen die Löcher oder Spalten pro Bodenelement gleichmässig verteilt sein (Art. 4 Abs. 4 Nutz- und Nutz- und HaustierV). 2/5

24 Fachinformation Tierschutz Nr. 8.2_(1)_d Oktober 2009 Maximale Spaltenweite und Lochgrösse Perforierte Böden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Sie müssen eben und die Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein (Art. 34 Abs. 2 TSchV). Für perforierte Böden gelten folgende Vorgaben (Anhang 1 Tabelle 2 Zeilen 1-3 Nutz- und Nutz- und HaustierV): Bodentyp Betonflächenroste Gusseisenroste / Kunststoffroste Lochböden Gewichtskategorie Saugferkel Absetzferkel Schweine ab 15 kg ab 25 kg 1) Sauen / Eber Saugferkel Absetzferkel bis 25 kg alle Kategorien über 25 kg Ferkel bis 25 kg alle Kategorien über 25 kg Maximale Spaltenweite bzw. Lochgrösse, mm ) 10 3) x x 30 1) Die Balkenbreite muss mindestens 8 cm betragen. 2) Gusseisenroste und Kunststoffroste mit einer Spaltenweite von 10 mm dürfen auf maximal 40 % der gesamten den Tieren zur Verfügung stehenden Fläche eingerichtet werden. Diese Beschränkung des Anteils perforierter Fläche gilt nicht für Gusseisenroste und Kunststoffroste mit einer Spaltenweite von maximal 9 mm. 3) Im Rahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen wurde ein Kunststoffrost für abgesetzte Ferkel (mind. 28 Tage alt) mit einer Spaltenweite von 12 mm bewilligt. Dieser Rost darf auf max. 40 % der gesamten den Tieren zur Verfügung stehenden Fläche eingerichtet sein. Zu weite Spalten können zu Klauenverletzungen führen. Beurteilung von Spaltenböden: A) plane Verlegung B) unverschiebbar verlegte Balken C) geeignete Balkenbreiten D) geeignete, konstante Spaltenweite E) abgeschliffene Kanten, keine vorstehenden Gräte 3/5

25 Fachinformation Tierschutz Nr. 8.2_(1)_d Oktober 2009 Spaltenweite für den Mistabwurf Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Ställe 1) Spalten für den Mistabwurf (Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 4 Nutz- und Nutz- und HaustierV) Gewichtskategorie Ferkel bis 25 kg Schweine kg Sauen / Eber Zulässige Spaltenweite, cm 1) weniger als 2 oder zwischen 4-5 weniger als 4 oder zwischen 8-9 weniger als 6 oder zwischen ) In Abferkelbuchten müssen Spalten für den Mistabwurf während des Abferkelns und mindestens in den ersten zwei Tagen danach abgedeckt werden (Art. 4 Abs. 2 Nutz- und Nutz- und HaustierV). Gesetzliche Grundlagen Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV) und Nutz- und Nutz- und HaustierVerordnung (Nutz- und Nutz- und HaustierV) Art. 3 TSchV Tiergerechte Haltung 1 Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. 2 Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein. 3 Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. 4 Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden. Art. 7 TSchV Unterkünfte, Gehege, Böden 1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass: a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist; b. die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und c. die Tiere nicht entweichen können. 2 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können. 3 Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Art. 10 TSchV Mindestanforderungen 1 Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 3 entsprechen. 2 Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden. 3 Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere. 4/5

26 Fachinformation Tierschutz Nr. 8.2_(1)_d Oktober 2009 Art. 34 TSchV Böden 1 Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen. 2 Perforierte Böden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Sie müssen eben und die Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein. Art. 47 TSchV Stallböden und Liegeflächen 1 Für Schweine in Gruppenhaltung und Zuchteber muss ein in grösseren Flächen zusammenhängender Liegebereich, der nur einen geringen Perforationsanteil zum Abfliessen von Flüssigkeiten aufweisen darf, vorhanden sein. 2 Kastenstände für Sauen dürfen im Deckzentrum nur zur Hälfte und in Fressliegebuchten nur zu einem Drittel mit perforiertem Boden versehen sein. Anhang 1 Tabelle 3 TSchV Anhang 5 TSchV Art. 2 Nutz- und Nutz- und HaustierV Grundsatz 1 Bei perforierten Böden muss die Spaltenweite oder Lochgrösse für die Grösse der Tiere geeignet sein. 2 Perforierte Böden dürfen keine vorstehenden Gräte haben. Die Kanten müssen abgeschliffen und die Spaltenweite muss konstant sein. Art. 4 Nutz- und Nutz- und HaustierV Perforierte Böden für Schweine 1 In Anhang 1 Tabelle 2 Ziffern 1-3 sind die maximalen Spaltenweiten und Lochgrössen für perforierte Böden für Schweine der verschiedenen Gewichtskategorien festgelegt. Werden in neu eingerichteten Ställen entlang einer Buchtenabtrennung Spalten für den Mistabwurf eingesetzt, so müssen sie die in Anhang 1 Tabelle 2 Ziffer 4 festgelegten Abmessungen aufweisen. 2 In Abferkelbuchten müssen Spalten für den Mistabwurf während des Abferkelns und mindestens in den ersten zwei Tagen danach abgedeckt werden. 3 Böden im Liegebereich von Schweinen dürfen maximal folgenden Perforationsanteil aufweisen: a. 5% für am (Datum Inkrafttreten) bestehende Mastschweineställe; b. 2 % für übrige Ställe. 4 Bei Perforationen im Liegebereich müssen die Löcher oder Spalten pro Bodenelement gleichmässig verteilt sein. Art. 24 Nutz- und Nutz- und HaustierV Liegeflächen 1 Wird der Liegebereich in Haltungssystemen für abgesetzte Ferkel und Mastschweine nach Anhang 1 Tabelle 3 Anmerkung 8 TSchV verkleinert, so muss der Liegebereich so gross sein, dass alle Tiere einer Bucht gleichzeitig nebeneinander darauf liegen können. 2 Entspricht in Haltungssystemen mit Liegekisten die Fläche des Liegebereichs in den Liegekisten nicht den Mindestanforderungen nach Anhang 1 Tabelle 3 Ziffer 251 TSchV, so muss ausserhalb der Liegekisten noch genügend Liegefläche vorhanden sein, um diesen Mindestanforderungen zu genügen. Anhang 1 Tabelle 2 Nutz- und Nutz- und HaustierV 5/5

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