Martin van Hazebrouck Die Energieeinsparverordnung 2009 und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz: Neue gesetzliche Rahmenbedingungen
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1 Martin van Hazebrouck Die Energieeinsparverordnung 2009 und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz: Neue gesetzliche Rahmenbedingungen 1
2 Autobahn
3 Reale Entwicklung des Rohölpreises seit
4 Begrenzung des Heizwärmebedarfs (Neubau) Wärmeschutzverordnung 1977 Wärmeschutzverordnung 1985 Wärmeschutzverordnung 1996 Energieeinsparverordnung 2002 Energieeinsparverordnung 2009 (künftig) 200 kwh/m²a 150 kwh/m²a 100 kwh/m²a ca. 70 kwh/m²a ca. 50 kwh/m²a 4
5 Entwicklung des Heizwärmebedarfs von Gebäuden 5
6 Energieeinsparverordnung 2002 berücksichtigt die Effizienz der Energieerzeugung und stellt auf den Primärenergiebedarf ab 6
7 Energieeinsparverordnung 2002 Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatministerium des Innern Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung Gebäudehülle und Anlagentechnik werden gemeinsam betrachtet: dadurch neue Spielräume bei der Planung Begrenzung des Primärenergiebedarfs statt des Heizwärmebedarfs Anlagenaufwandszahl e p (Faktor für die energetische Effizienz; DIN ) > neuer planerischer Spielraum durch Verbindung von baulichem Wärmeschutz und Anlagentechnik Auslagerung der Rechenverfahren auf neu konzipierte Normen Gebäude: DIN V ; Anlagen: DIN V Neue unbedingte Nachrüstanforderungen für den Baubestand: - Außerbetriebnahme von Heizkesseln, die vor 1978 in Betrieb genommen wurden, bis zum (wenn zwischenzeitlich erneuert: bis zum ) - Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen bis zum Dämmung oberster, nicht begehbarer Geschossdecken bis zum Prinzip der bedingten Nachrüstanforderungen der WSchVO wird mit verschärften Grenzwerten in der EnEV beibehalten 7
8 EU Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( Gebäuderichtlinie ) Europäische Richtlinie 2002 / 91 / EG vom , veröffentlicht im Amtsblatt der EU am , umzusetzen bis (grün = ging über EnEV 2002 hinaus) Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Mitgliedstaaten Berechnung nach nationalen oder regionalen Methoden; es kann zwischen neuen und bestehenden Gebäuden sowie nach Gebäudekategorien unterschieden werden Anforderungen an bestehende Gebäude ab m² Gesamtnutzfläche, wenn diese einer größeren Renovierung unterzogen werden sollen Berücksichtigung nicht nur der thermischen Charakteristik des Gebäudes sowie der Heizungsanlage und Warmwasserbereitung, sondern auch des Energieaufwands für Klimatisierung (Wohn- und Nichtwohngebäude) und Beleuchtung (nur Nichtwohngebäude) Inspektion von Heizkesseln und Klimaanlagen > 12 kw Energieausweise für Neubau und im Gebäudebestand (anlassbezogen); Aushangpflicht in öffentlichen, stark frequentierten Gebäuden > 1000 m² Nutzfläche 8
9 Umsetzung der Gebäuderichtlinie in nationales Recht In Deutschland umgesetzt durch Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) vom Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht termingerechter Umsetzung gegen 17 Mitgliedstaaten 9
10 Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie Symposium Energieeffizientes Bauen am 15. September 2008 in der Bayerischen Vertretung Brüssel mit Staatsminister Herrmann, Kommissar Piebalgs und vbw-hauptgeschäftsführer Brossardt 10
11 Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie (I) Ausgangspunkt: Energie- und Klimawandel-Paket der EU vom März 2007, 20/20/20-Ziel 20 % Klimagasreduktion, 20 % Energieeinsparung, 20 % Erneuerbare Energien bis 2020 Entwurf vom , Bundesratsbeschluss vom , Beratungen im Europäischen Parlament, im Ausschuss der Regionen und im Rat laufen Einführung eines Mindestanforderungsniveaus durch Vorgabe eines Rechenverfahrens zur Ermittlung des kostenoptimierten Niveaus ( Benchmarking-Methode ) Mitgliedstaaten sollen ein kostenoptimiertes Niveau für Neubau und Modernisierung anhand einer von der EU vorgegebenen Rechenmethode und unter Verwendung länderspezifischer Parameter ermitteln. Artikel 5 Absatz 2: Die Mitgliedstaaten berechnen kostenoptimale Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unter Verwendung der gemäß Absatz 1 festgelegten Vergleichsmethode und einschlägiger Parameter, beispielsweise klimatische Gegebenheiten, und vergleichen die Ergebnisse mit den von ihnen festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz. Artikel 4 Absatz 4: Ab 30. Juni 2017 stellen die Mitgliedstaaten bei der Überprüfung ihrer gemäß Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sicher, dass diese Anforderungen zu den Ergebnissen der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Berechnung führen. 11
12 Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie (II) Absenkung von Schwellenwerten (Abschaffung der m²-grenze für Mindestanforderungen bei wesentlicher Renovierung von Gebäuden, Absenkung des Schwellenwertes für den Aushang des Energieausweises auf 250 m²) Nationaler Plan zur Erreichung eines (selbst festzulegenden) Anteils von Niedrig- und Nullenergiehäusern ( Passivhäuser ) am Gebäudebestand bis 2020 Energieausweise: Modernisierungsempfehlungen als zwingender Bestandteil, mit Angaben zur Kosteneffizienz der vorgeschlagenen Maßnahmen, Kontrolle der Ausweise in Stichproben (mindestens 0,5 % der jährlich ausgestellten Ausweise in 3 Prüftiefen) Heizungs- und Klimaanlagen: Regelmäßige Prüfberichte und Kontrolle der Prüfberichte in Stichproben (mindestens 0,1 % der jährlich ausgestellten Prüfberichte in 3 Prüftiefen) Umsetzung in nationales Recht bis zum , Gültigkeit spätestens ab (vorgezogene Gültigkeit für Gebäude der öffentlichen Hand: spätestens ab ) 12
13 Beschluss Bundesrat = Kritik Bayerns Bundesratsbeschluss vom Verletzung des Subsidiaritätsprinzips Überschreitung des vertretbaren Kostenrahmens Erhöhung der Bürokratie Abstimmungs- und Umsetzungsfristen zu kurz Aussetzung der Novelle für zwei Jahre Zusätzliches Problem: Überschneidung mit anderen Gesetzgebungsverfahren 13
14 Novellierung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) Ermächtigungsgrundlage für die Energieeinsparverordnung, vom Bundestag beschlossen am , Beschluss Bundesrat am Erweiterte Verordnungsermächtigungen zur Regelung von: Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen Ausstellung von Unternehmererklärungen Beleihung von Bezirkskaminkehrermeistern zur Überwachung von Regelungen der EnEV (Nachrüstverpflichtungen, Regelungstechnik von Heizungsanlagen beim erstmaligen Einbau) Grundsatz: Wirtschaftlichkeitsgebot 14
15 Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) (I) Ausgangspunkt: Meseberger Beschlüsse der Bundesregierung vom Juli 2007 ( Klimapaket ) Verschärfung der EnEV 2009 und 2012 um jeweils 30 % gültig ab Erhöhung der primärenergetischen Anforderungen um 30 % (Neubau und Sanierung) Verschärfung der Anforderungen an die Hüllflächen von Neubauten um 15 % (U-Wert Verschärfung reduziert) Modernisierung von Altbauten: 1. Bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle werden die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30% verstärkt 2. Nach der Sanierung muss der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes um 30% niedriger sein und die Gebäudehülle um 15% besser gedämmt sein. Einführung Referenzgebäudeverfahren auch für Wohngebäude, Anwendung der DIN V auch für Wohngebäude 15
16 Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) (II) Erweiterung der unbedingten Nachrüstpflichten - Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen - Dämmung begehbarer oberster Geschossdecken - Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung bei nicht begehbaren Geschossdecken Einführung von Unternehmererklärungen Einschaltung der Bezirkskaminkehrermeister als Beliehene beim Vollzug Schutzklausel für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser bleibt auf Antrag Bayerns erhalten 16
17 26a EnEV - Private Nachweise (1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten 1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des 9 Absatz 1 Satz 1 2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder 3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen nach 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach 15 durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung). (2) Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. 17
18 4 ZVEnEV Unternehmererklärung zu Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung (1) Die Fachbetriebe haben dem Bauherrn der Anlage unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten in einer schriftlichen Erklärung (Unternehmererklärung) zu bestätigen, dass die von ihnen installierten Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung die Mindestanforderungen nach den 13, 14 und 15 EnEV erfüllen. (2) Die Unternehmererklärung ist vom Bauherrn der Anlage mindestens fünf Jahre aufzubewahren, der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen sowie Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen. 5 ZVEnEV - Unternehmererklärung zu Änderungen von Außenbauteilen (1) Die Fachbetriebe haben dem Bauherrn unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten nach 9 Abs. 3 EnEV in einer schriftlichen Erklärung (Unternehmererklärung) zu bestätigen, dass die von ihnen eingebauten oder geänderten Außenbauteile den Anforderungen der Anlage 3 EnEV entsprechen. 4 Abs. 2 gilt entsprechend. 18
19 Änderungsbeschlüsse des Bundesrates Am vom Bundesrat beschlossene Änderungen u.a. zu: Kontrolle der Unternehmererklärungen in Stichproben Ausstellungsberechtigung Energieausweise: Anerkennungen anderer Ausbildungen im Einzelfall durch die Länder nicht angenommen: Entschließungsantrag Bayerns: Zurückstellen der zweiten Stufe 2012, bis Erfahrungen in technischer wie auch wirtschaftlicher Hinsicht vorliegen, und künftige Vereinfachung der EnEV 19
20 Vollzug der Energieeinsparverordnung aktuell Nachweis der Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit den Anforderungen der EnEV vor Baubeginn (Energienachweis) Nachweisführung nur durch Bauvorlageberechtigte Nachweis ist spätestens mit Baubeginn an der Baustelle vorzuhalten und unterliegt ggf. einer Kontrolle im Rahmen der Bauüberwachung durch die Bauaufsicht Nach Fertigstellung Darlegung der energetischen Qualität des Gebäudes in einem Energieausweis Ausstellung des Energieausweises nur durch Ausstellungsberechtigte nach 21 EnEV und 6 ZVEnEV 20
21 Vollzug nach EnEV 2009 Einführung von Unternehmererklärungen Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der Behörde Prüfung im Rahmen der Feuerstättenschau durch die Bezirkskaminkehrermeister als Beliehene - Kontrolle vom Nachrüstverpflichtungen - Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen - Regelungstechnik von Heizungsanlagen beim erstmaligen Einbau Erweiterung Ordnungswidrigkeitenkatalog - z.b. fehlende Unternehmererklärungen - Verstöße gegen die Anforderungen der EnEV - Verwendung von falschen Gebäudedaten bei der Erstellung von Energieausweisen 21
22 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (seit ) Ziel: Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung von Gebäuden Mindestanteile beim Neubau: solare Strahlungsenergie 15%, gasförmige Biomasse 30%, flüssige und feste Biomasse 50%, Geothermie / Umweltwärme 50% Ersatzmaßnahmen: Abwärme 50% Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung 50% Unterschreitung EnEV 15% (Primärenergiebedarf und Hülle) Nah-/Fernwärme, wenn wesentlicher Teil aus erneuerbaren Energien oder 50% Abwärmenutzung oder 50% Kraft-Wärme-Kopplung oder 50% Kombination Ermächtigung der Länder, auch Anforderungen an Bestandsgebäude zu stellen Finanzielle Förderung, wenn über Anforderungen EEWärmeG hinausgegangen wird (Ausnahmen: Solarthermie und Tiefengeothermie können generell gefördert werden) Anschlusszwang an Netze der öff. Nah- oder Fernwärmeversorgung auch aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes 22
23 Vollzugsregelung EEWärmeG Bayern Derzeit Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in Vorbereitung Vollzugsaufgaben im EEWärmeG: - Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien - 9 Nr.2 - Kontrolle der Pflichterfüllung im Stichprobenverfahren - 11 Abs. 1 - Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten - 17 Zuständige Behörde: - Kreisverwaltungsbehörde für private Neubauten - Baudienststelle bzw. jew. Kommune für staatliche und kommunale Neubauten Einsatz von privaten Sachkundigen Bescheinigung statt behördlicher Prüfungen (?) Befreiungsfiktion nach Fristablauf (?) 23
24 Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatministerium des Innern Biohotel im Apfelgarten, Hohenbercha 24
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