Online Seminar Buchholz Fachinformationsdienst GmbH. Stiftungs- und Vereinsrecht
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- Valentin Fromm
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1 Online Seminar Buchholz Fachinformationsdienst GmbH Stiftungs- und Vereinsrecht 27. August 2009
2 Petra Oberbeck Rechtsanwältin, Dipl.-Verwaltungswirtin (FH) Vereinsrecht Stiftungsrecht
3 Änderungen im Vereinsrecht: Haftungsbeschränkung von ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern I. Aktuelle Gesetzesänderungen II. III. IV. Ehrenamtliche/unentgeltliche Tätigkeit Haftungsrisiken von Vorstandsmitgliedern in Verein und Stiftung Minimierung von Haftungsrisiken V. Tipps zur Satzungsgestaltung
4 I. Wichtige Aktuelle Gesetzesänderungen 31 a BGB (Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder) 26 Abs. 2 S. 1 BGB (Vertretung des Vorstands) 32 Abs. 1 S. 3, 33, 41 S. 2 BGB (Stimmengewichtung) 40 S. 2 BGB (Beschlussfassung des Vorstands in eigenen Angelegenheiten) 42 BGB (Insolvenz) 44 BGB (Zuständigkeit für Entziehung der Rechtsfähigkeit) 77 BGB/ Vereinsregisterverordnung (elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister) 50 Abs. 2 ZPO (Parteifähigkeit nichtrechtsfähiger Vereine)
5 26 Abs. 2 S. 1 BGB (Vertretung des Vorstands) Klarstellung hinsichtlich der Vertretungsregelung: beim mehrgliedrigen Vorstand wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten keine interne Beschlussfassung vorab notwendig über 40 BGB abweichende Regelung möglich
6 32 Abs. 1 S. 3, 33, 41 S. 2 BGB Klarstellung hinsichtlich Stimmengewichtung bei Abstimmungen bisher: Mehrheit der erschienenen Mitglieder neu: Mehrheit der abgegebenen Stimmen schafft Klarheit über die Gewichtung bei Stimmenthaltungen und setzt die geltende Rechtsprechung des BGH um
7 40 S. 2 BGB Verweis auf 34 BGB: auch Vorstand ist vom Stimmrecht ausgeschlossen bei Abstimmung in eigenen Angelegenheiten eigene Angelegenheiten : die das jeweilige Mitglied betreffen und ihm einen Vorteil bringen, z.b. Entlastungen. Nicht darunter fallen Beschlüsse über den Ausschluss des Mitglieds
8 42 BGB Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse führt zur Auflösung des Vereins Klarstellung und Schließung einer bestehenden Gesetzeslücke
9 44 BGB / Streichung des 43 BGB Neue Zuständigkeit bei der Entzug der Rechtsfähigkeit wegen unerlaubter wirtschaftlicher Betätigung statt der Verwaltungsbehörde ist nun das Registergericht zuständig, welches bereits bei Eintragung das Vorliegen der Voraussetzungen prüft
10 77 BGB/ Vereinsregisterverordnung künftig sind Anmeldungen beim Vereinsregister in elektronischer Form möglich weiterhin möglich bleibt die Anmeldung in Papierform (Ausnahme zu den Regelungen für das Handels- und Genossenschaftsregister) Vorteil für kleinere Vereine, die nicht entsprechend ausgestattet sind
11 50 Abs. 2 ZPO Ergänzung, dass ein nichtrechtsfähiger Verein nicht nur verklagt werden kann (bisher), sondern auch selbst klagen kann. Setzt die gängige Rechtsprechung um
12 31 a BGB 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern. (2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
13 31 a Abs. 1 BGB 31 a Abs. 1 BGB: Innenverhältnis Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein bei Verletzung seiner Pflichten aus 664 ff BGB (Auftragsverhältnis) leichte Fahrlässigkeit reicht aus vor allem von Bedeutung, wenn die Satzung bislang keinen zulässigen Ausschluss der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit vorsieht bereits jetzt kann die Haftung der Vorstandsmitglieder durch eine klare Ressortverteilung begrenzt werden Tipp: eine solche Ressortverteilung soll eindeutig und schriftlich erfolgen
14 31 a Abs. 2 BGB 31 a Abs. 2 BGB: Außenverhältnis Haftung gegenüber Dritten bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit insbesondere bei gesamtschuldnerischer Haftung des Vereins und Vorstands als schädigendes Organ (z.b. bei Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten oder Aufsichtspflichtverletzungen) durch 31 a Abs. 2 BGB Freistellung des Vorstands durch den Verein (Ausgleich)! gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit! gilt nicht für Steuerhaftung nach 34, 69 AO! gilt nicht für die Haftung für Abführung von Sozialabgaben nach 28 e SGB IV Einschränkung bei Haftung eines nicht gestellten Insolvenzantrags
15 II. unentgeltliche/ehrenamtliche Tätigkeit Voraussetzung: unentgeltliche Tätigkeit bzw. max. jährliche Vergütung von 500,- ehrenamtlich/unentgeltlich ist hierbei gleichgestellt gilt nicht nur für gemeinnützige Vereine Anlehnung an 3 Nr. 26 a EStG ( Übungsleiterpauschale ) volle Ausschöpfung der steuerlichen Vorteile Beachte: BMF-Schreiben vom und (Fristverlängerung zur Änderung von Satzungen) Soll pauschalierter Aufwendungsersatz oder eine Vergütung an den Vorstand gewährt werden, so muss dies ausdrücklich in der Satzung festgeschrieben sein. Ansonsten droht Verlust der Gemeinnützigkeit (Verstoß gegen Gebot der Selbstlosigkeit)
16 86 S. 1 BGB Über einen Verweis in 86 S. 1 BGB gilt die Haftungsbeschränkung auch für ehrenamtlich tätige Stiftungsvorstände
17 III. Haftungsrisiken Bsp.: Voraussetzung für Haftung: Eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung eines verfassungsgemäß berufenen Organs ( Organhaftung, 31 BGB) - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (z.b. ungenügende Absperrungen oder Ordnungskräfte bei Veranstaltungen; Verletzung der Streupflicht im Winter) - Unerlaubte Handlungen (z.b. Unterschlagung von Geldern) - Schlechterfüllung von Verträgen (z.b. Kinderbetreuungsvertrag) - Verzug - Gefährdungshaftung (z.b. im Straßenverkehr)
18 Haftungsrisiken Hauptsächliche Haftungsfelder: 1.) Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gem. 26 BGB ist der Vorstand das Geschäftsführungsorgan ihn treffen Pflichten aus dem Auftragsverhältnis ( 664 ff BGB), d.h., er muss für einen ordnungsgemäßen Ablauf und Organisation sorgen
19 2.) Verletzung der Aufbau- und Ablauforganisation/keine klare Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten Satzung und ggflls. ergänzend Geschäftsordnung sind maßgeblich nur durch eine klare (schriftliche) Abgrenzung kann die Haftung auf Ressorts beschränkt werden
20 3.) fehlerhafte Ausstellung von Spendenbescheinigungen Haftung des Vorstands neben dem Verein gem. 69 AO gem. 10 b Abs. 4 EStG: 30 % der entgangenen Steuer; Haftung des Vorstands allerdings subsidiär gegenüber der Körperschaft (Verein/Stiftung) 4.) Haftung bei Verlust der Gemeinnützigkeit / Mittelfehlverwendung Haftung bei nicht abgeführter Steuer bzw. nicht ausreichender Vorsorge zur Zahlung fälliger Steuern 5.) Nichtabführen von Sozialabgaben 6.) Verstoß gegen Insolvenzantragspflicht
21 IV. Minimierung von Haftungsrisiken 1.) Risikobegrenzende Betriebs- und Ablauforganisation klare und strikte Aufteilung der Verantwortlichkeiten in Ressorts gegebenenfalls Anpassung der Struktur an Veränderungen im Laufe der Zeit gegebenenfalls Bildung von Abteilungen/Ausgliederungen von Bereichen (Bsp.: Auslagerungen von Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in eine (gemeinnützige) GmbH) Einstellung von Fachpersonal Zusammenarbeit mit professionellen Beratern
22 IV. Minimierung von Haftungsrisiken 2.) vertraglicher Haftungsausschluss bei Veranstaltungen (Ausflügen, Sportveranstaltungen) gegenüber Mitgliedern und vor allem Außenstehenden soweit möglich Haftungsausschlüsse oder begrenzungen vereinbaren
23 IV. Minimierung von Haftungsrisiken 3.) Haftungsverlagerung auf Versicherungen Haftpflichtversicherung Vermögensschadenshaftpflichtversicherung D&O-Versicherung Unfallversicherung (Ehrenamtliche sind teilweise automatisch versichert) im Sportbereich bieten LSB in Zusammenarbeit mit Versicherern oft Spezialversicherungen an
24 V. Tipps zur Satzungsgestaltung 1.) Ergänzung dahingehend, dass ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands bzw. die Gewährung einer pauschalen Aufwandsentschädigung zulässig ist (im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom ) 2.) genaue Bezeichnung der Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder (Ressortbildung) 3.) korrekte Formulierung insbesondere der gemeinnützigkeitsrechtlich relevanten Satzungsteile (Zweck, Mittelverwendung, Vermögensbindung, Vermögensanfall) und gegebenenfalls Anpassung an geänderte Rechtslage (ansonsten besteht die Gefahr des Verlustes der Gemeinnützigkeit) 4.) Aufnahme einer Klausel in der Satzung, wonach die Mitglieder untereinander nicht haften, wenn ein Mitglied dem anderen in Erfüllung seiner Mitgliedschaftspflichten oder Ausübung seiner rechte einen Schaden zufügt
25 27. August, 2009 Petra Oberbeck Winheller Rechtsanwälte Corneliusstr. 34, Frankfurt a.m. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Internet:
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