Zwischenstand Einführung der Praxisgebühr
|
|
- Elke Schumacher
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Pressekonferenz am 16. Oktober 2003 in Berlin 1. Auftrag, Gesetzliche Vorgaben Die in den 28 Abs. 4, 43 b, 61 (2), 62 und 106 a Abs. 3 SGB V-GMG-E verankerten gesetzlichen Regelungen zur Praxisgebühr sind in ihrem Inhalt nach Kenntnisstand der KBV unverändert geblieben. Zusätzlich ist hinzugekommen eine Aufforderung an die Partner der Bundesmantelverträge, Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der Praxisgebühr zu erarbeiten. Die Änderung in Artikel 37 des GMG-E stellt klar, dass die Praxisgebühr in die vertragsärztliche und -zahnärztliche Versorgung zum 1. Januar 2004 eingeführt wird. Das nachfolgende Konzept wird in die zwischen den Partnern der Bundesmantelverträge anstehenden Verhandlungen eingebracht. 2. Problem, Ziel Die Erhebung und Quittierung der Praxisgebühr ist in den vertragsärztlichen Praxen mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbunden. Der Ärger um diesen Aufwand wird umso verständlicher, als hier Zahlungen der Versicherten an die Krankenkassen durch den einzelnen Arzt erhoben und im Grunde genommen an die Krankenkassen weitergeleitet werden müssen. Schon der leider nicht mehr zu verändernde Begriff Praxisgebühr ist irreleitend, denn hier handelt es sich eben gerade nicht um eine Gebühr für die Praxis, sondern um Gelder für die Krankenkassen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden allerdings erheblich vom Ärger der Vertragsärzte getroffen, da sie es sind, die sich wieder einmal bemühen müssen, die gesetzlichen Auflagen zur Einführung der Praxisgebühr umzusetzen. Deshalb ist es Ziel, die Erhebung der Praxisgebühr beim Versicherten sowie die nötige Weiterleitung der diesbezüglichen Informationen möglichst einfach und unbürokratisch zu gestalten sowie das Inkassorisiko vom Vertragsarzt wegzunehmen. Darüber hinaus Stand: 11. Oktober 2003
2 Pressekonferenz der Kassenärztlichen Bundesvereinigung am 16. Oktober 2003 Seite 2/7 müssen bundesmantelvertragliche Regelungen gefunden werden, die den Vertragsarzt in der Interaktion mit dem Versicherten in Bezug auf die Erhebung der Praxisgebühr schützen. Auch das Verfahren der kaufmännischen Buchführung, des Abzugs vom Honorarbescheid sowie der Weiterleitung der Informationen zur Praxisgebühr an die Krankenkasse soll durch den Dienstleister Kassenärztliche Vereinigung erleichtert werden. Ziel ist es weiterhin, im Interesse der niedergelassenen Vertragsärzte die missbräuchliche Anwendung des Verfahrens der Erhebung der Praxisgebühr im Hinblick auf die Ausnahmetatbestände sowie die Quittierung zu vermeiden. 3. Alternativen Mögliche Alternativen, die die KBV bis hin zu einer Verweigerung der Umsetzung der Erhebung der Praxisgebühr geprüft hat, scheitern an den gesetzlichen Vorgaben. 4. Lösungsvorschlag zur Umsetzung Der nachfolgende Lösungsvorschlag ist durch Änderung der Bundesmantelverträge umzusetzen. Die Änderungen müssten als unabdingbare Voraussetzungen zur Umsetzung der Einführung der Praxisgebühr so rechzeitig beschlossen werden, dass sie noch im November 2003 bekannt gemacht werden können. Darüber hinaus sind die Formblätter und das Fremdkassenzahlungsausgleichsverfahrens rechtzeitig für die Umsetzung zu ändern. 4.1 Wer muss zahlen? Die Praxisgebühr ist gemäß 28 Abs. 4 SGB V-GMG-E von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu leisten. Die Praxisgebühr ist damit dann einzubehalten, wenn die Erstinanspruchnahme des Vertragsarztes am 18. Geburtstag des Patienten oder danach stattfindet. Wechselt der Versicherte im laufenden Quartal seine Kasse, zieht der weitere Arztbesuch bei demselben Vertragsarzt keine erneute Erhebung der Praxisgebühr nach sich. Zur Weiterleitung der Information an die Kassenärztliche Vereinigung, dass eine Praxisgebühr wegen Kassenwechsel nicht erhoben worden ist, wird eine besondere Kennzeichnung in der Abrechnung (Pseudonummer) organisiert. Mit den Krankenkassen ist eine Regelung zu verhandeln, dass bei Kassenwechsel eines Patienten im laufenden Quartal nur die Gesamtvergütung der alten Kasse um die Praxisgebühr zu bereinigen ist. Für den Fall des Wechsels des Versicherten von der Kostenerstattung zur Sachoder Dienstleistung im laufenden Quartal muss der Versicherte eine Bestätigung der Krankenkasse vorlegen, dass er in diesem Quartal die Praxisgebühr bereits an seine Krankenkasse entrichtet hat. Die Praxisgebühr ist bei Versicherten der so genannten Sonstigen Kostenträger nicht zu erheben.
3 Pressekonferenz der Kassenärztlichen Bundesvereinigung am 16. Oktober 2003 Seite 3/7 4.2 Wer erhebt die Praxisgebühr? Die Praxisgebühr wird im ambulanten vertragsärztlichen 1 Bereich erhoben von - zugelassenen Vertragsärzten, ermächtigten Einrichtungen, Institutionen und Krankenhausärzten, - psychologischen Psychotherapeuten sowie ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte, - Krankenhäusern, wenn sie im Zusammenhang mit einer institutionellen Zulassung gem. 115 b oder 116 b SGB V-GMG-E an der ambulanten Versorgung teilnehmen. Für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen mit einer Doppelzulassung sowohl für den vertragsärztlichen als auch vertragszahnärztlichen Versorgungsbereich muss gemeinsam mit der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen eine einheitliche Regelung zur Berücksichtigung der Erhebung der Praxisgebühr und Anrechnung auf den Honorarbescheid vereinbart werden. 4.3 Wann wird gezahlt? Grundsätzlich sind der Vertragsarzt und der Vertragspsychotherapeut bei jeder Erstinanspruchnahme in einem Kalendervierteljahr verpflichtet, eine Praxisgebühr zu erheben: Sucht der Versicherte in demselben Kalendervierteljahr sowohl einen psychologischen Psychotherapeuten 2 zur richtliniengebundenen Behandlung als auch einen Vertragsarzt zur kurativen Behandlung auf, muss er 20 an die Krankenkasse abführen. Sucht der Versicherte in demselben Kalendervierteljahr einen Vertragsarzt auf, der den Patienten kurativ und richtliniengebunden psychotherapeutisch behandelt, muss er in diesem Fall ebenfalls 20 an die Krankenkasse entrichten. Sucht der Versicherte in demselben Kalendervierteljahr einen psychologischen Psychotherapeuten zur probatorischen oder nicht-richtliniengebundenen Behandlung und zur richtliniengebundenen Behandlung auf, muss er ebenfalls 20 an die Krankenkasse abführen. Dabei muss der Vertragsarzt bzw. -psychotherapeut durch die bundesmantelvertragliche Regelung berechtigt sein, eine Behandlung abzuweisen, wenn die Praxisgebühr ausgenommen beim nachfolgenden Sachverhalt nicht im vorhinein entrichtet wird. Ausgenommen werden von der Prämisse Erst zahlen, dann behandeln Notfallbehandlungen und Leistungen im organisierten Notfalldienst. Für diese besonderen Konstellationen sind Tatbestände in den Bundesmantelverträgen zu beschreiben, die eine Erhebung der Praxisgebühr zeitlich nach der Behandlung rechtfertigen. Außerdem soll über ein Abtretungsverfahren (analog zur privatärztlichen Liquidation durch Verrechnungsstellen) das Inkassoverfahren für die besondere Situation bei Not- 1 Zusätzlich wird sie im vertragszahnärztlichen Bereich von den Vertragszahnärzten erhoben. 2 Aufgrund der Altersregelung müssen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten hier nicht erwähnt werden.
4 Pressekonferenz der Kassenärztlichen Bundesvereinigung am 16. Oktober 2003 Seite 4/7 fallbehandlungen und Leistungen im Notfalldienst durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung übernommen werden. 4.4 Wann wird nicht gezahlt? Eine Erhebung der Praxisgebühr entfällt, wenn der Versicherte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Arzt auf Überweisung mittels Überweisungsschein in Anspruch genommen wird, der Versicherte unaufgefordert eine mit Gültigkeitszeitraum versehene Bescheinigung nach 62 SGB V-GMG-E vor Beginn der Behandlung vorgelegt hat 3, eine Inanspruchnahme im Rahmen der Schutzimpfung, Prävention (ggf. Mutterschaftsvorsorge) und bei ausschließlich belegärztlicher Behandlung stattfindet. Auch bei telefonischen Kontaktaufnahmen im Zusammenhang mit der Abrechnung der Leistungen nach den Nrn. 2, 3 und 170 des EBM wird die Praxisgebühr fällig. Durch die Anbindung der Praxisgebühr an die Scheinart (Abrechnung auf dem Originalschein bedeutet, dass die Praxisgebühr erhoben ist, es sei denn es wurde eine Pseudonummer eingetragen; Abrechnung auf dem Überweisungsschein bedeutet, dass die Praxisgebühr nicht erhoben wurde) folgt, dass eine Überweisung nur in dem Quartal Gültigkeit haben kann, in dem sie ausgestellt wurde. Durch eine bundesmantelvertragliche Regelung muss der Vertragsarzt in die Lage versetzt werden, im Falle der Erstinanspruchnahme des Versicherten in einem Quartal mit einer Überweisung, die in einem vorherigen Quartal ausgestellt wurde, den Überweisungsschein in einen Originalschein umzuwandeln. So würde der Vertragsarzt die Praxisgebühr zu Recht in diesem Fall erheben und dies mit dem Originalschein zu dokumentieren. Ebenfalls in den Bundesmantelverträgen ist zu regeln, dass der Vertragarzt nur bei unaufgeforderter Vorlage einer aktuell gültigen Bescheinigung zur Befreiung von Zuzahlungen durch den Patienten die Praxisgebühr nicht erhebt. Bei einem Kassenwechsel des Patienten ist die Vorlage einer neuen Bescheinigung notwendig. Die nachträgliche Vorlage eines Überweisungsscheins oder einer Bescheinigung zur Befreiung von Zuzahlungen durch den Patienten entbindet nicht von der Zahlung der Praxisgebühr. Für die Leistungserbringung im Vertretungs- und Urlaubsfall müssen noch Regelungen gefunden werden. Für Kooperationsformen einschließlich der medizinischen Versorgungszentren werden Regelungen getroffen, dass der Patient nur einmal eine Praxisgebühr je Inanspruchnahme der Kooperationsform und je Quartal zu leisten hat, auch wenn mehrere vertragsärztliche Leistungserbringer der Kooperationsform an der Behandlung beteiligt sind. 3 Bescheinigungen, die vor dem 1. Januar 2004 ausgestellt wurden, verlieren ihr Gültigkeit.
5 Pressekonferenz der Kassenärztlichen Bundesvereinigung am 16. Oktober 2003 Seite 5/7 4.5 Wie wird quittiert? Zur Quittierung der Bezahlung der Praxisgebühr durch den Vertragsarzt sind zwei Verfahren möglich: Beim ersten Verfahren erhält der Patient das nachfolgend abgebildete Formular Beleg über die Zahlung der Praxisgebühr. Beim zweiten Verfahren wird das Rezeptformular mit dem Aufdruck Praxisgebühr erhoben ausgestellt. 4.6 Wie dokumentiert der Arzt? Der Vertragsarzt dokumentiert gegenüber dem Versicherten gemäß dem Formular in 4.5. Der Vertragsarzt dokumentiert die Erhebung der Praxisgebühr gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, in dem er auf einem Originalschein abrechnet. Weiter Dokumentationsverpflichtungen sind nicht notwendig. Der Vertragsarzt dokumentiert gegenüber der Krankenkasse, dass er bei einem Versicherten dieser Kasse die Praxisgebühr erhoben hat über die Kassenärztliche Vereinigung. Diese wird quartalsgleich die Krankenkassen informieren. Der Vertragsarzt dokumentiert gegenüber seinem Finanzamt mittels des Honorarbescheides, aus dem hervorgeht, wie hoch die Summe der von ihm in einem Quartal erhobenen Praxisgebühren ist; eine darüber hinausgehende Buchführung wird nicht notwendig sein. 4.7 Wie werden die Patienten informiert? Die Information der Patienten soll einerseits auf der Rückseite des Formulars andererseits aber über Wartezimmerplakate erfolgen. Die Wartezimmerplakate müssen inhaltlich noch in einer Arbeitsgruppe der Kommunikationsabteilungen der Kassenärztlichen Vereinigungen erarbeitet werden.
6 Pressekonferenz der Kassenärztlichen Bundesvereinigung am 16. Oktober 2003 Seite 6/7 Es besteht Einigkeit, dass die Inhalte bundesweit gleich sein sollen, die konkrete Ausgestaltung jedoch regional erfolgt. Die Kommunikationsabteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird im Hinblick auf die zusätzlich notwendige breit anzulegende Information der Öffentlichkeit Maßnahmen ergreifen. Bereits am 16. Oktober 2003 wird zu diesem Konzept eine Pressekonferenz stattfinden. 4.8 Wie wird der Arzt informiert, dass die Praxisgebühr schon entrichtet ist? Der Vertragsarzt erhält die Information, dass die Praxisgebühr schon entrichtet ist, über die Tatsache dass der Patient mit einer Überweisung die Praxis aufsucht 4. Darüber hinaus kann die Vorlage der Quittung als Information über eine bei einem bereits in demselben Quartal bei einem anderen Leistungserbringer bezahlte Praxisgebühr notwendig werden, wenn die Praxisgebühr im Rahmen einer in demselben Quartal erfolgenden Notfallbehandlung oder Behandlung im organisierten Notfalldienst erfolgt ist. 4.9 Wie wird die Kassenärztliche Vereinigung informiert? Die Kassenärztliche Vereinigung wird über die Erhebung einer Praxisgebühr bei einem Versicherten nur in der Form unterrichtet, dass eine Abrechnung mittels Originalschein erfolgt. Darüber hinaus werden Kennzeichnungen notwendig, die der Arzt zukünftig ergänzend bei der Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung für die Meldung der Erhebung der Praxisgebühr durchführen müsste: Praxisgebühr konnte trotz intensiver Bemühungen nicht erhoben werden, Behandlung war jedoch notwendig. Praxisgebühr konnte bei ausschließlicher nicht persönlicher Inanspruchnahme trotz nachfolgender Bemühungen nicht erhoben werden (bei Abrechnung der Nrn. 2, 3, oder 170). Praxisgebühr konnte wegen Notfallbehandlung bzw. Behandlung im organisierten Notfalldienst nicht erhoben werden. Keine Erhebung der Praxisgebühr wegen Kassenwechsels des Patienten im laufenden Quartal. Keine Erhebung der Praxisgebühr wegen Widerruf der Kostenerstattung gem. 13 SGB V-GMG-E. Keine Erhebung der Praxisgebühr, da die Befreiung von Zuzahlungen nachgewiesen worden ist. Keine Erhebung der Praxisgebühr, da eine Quittung über die bereits gezahlte Praxisgebühr im Rahmen einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus vorgelegt wurde ( 115b bzw. 116b SGB V-GMG-E). Keine Erhebung der Praxisgebühr bei Notfallbehandlung bzw. Behandlung im organisierten Notfalldienst, da eine Quittung über die bereits gezahlte Praxisgebühr vorgelegt wurde. 4 Die EDV-gestützte Abrechnung wird dadurch nicht behindert.
7 Pressekonferenz der Kassenärztlichen Bundesvereinigung am 16. Oktober 2003 Seite 7/7 Mit der oben genannten Anbindung der Identifizierung von Praxisgebührfällen an die Scheinart und den dargestellten Kennzeichnungen kann die Kassenärztliche Vereinigung die Verringerung des Vergütungsanspruches des Vertragsarztes durch den Einbehalt der Praxisgebühr bestimmen. Praxisgebührfälle sind alle Originalscheine, die keine der o.g. Kennzeichnungen enthalten. Die Kennzeichnung erfolgt über bundeseinheitliche Pseudonummern. Aus Vereinfachungsgründen in manchen Kassenärztlichen Vereinigungen sollten bundeseinheitlich zusätzlich Pseudonummern zur Kennzeichnung eines Originalscheines einerseits und eines Überweisungsscheines andererseits benannt werden, die auf Wunsch der Kassenärztlichen Vereinigung besetzt werden können. Dies bedeutet damit keinen zusätzlichen Aufwand für den Vertragsarzt Wie werden die Krankenkassen informiert? Die Krankenkassen werden in der Form informiert, dass die Kassenärztliche Vereinigung den Nachweis der Summe der Praxisgebühren für Versicherte einer Krankenkasse in einem KV-Bereich im Formblatt 3 implementiert Wie wird der Honorarbescheid bereinigt? Die Bereinigung des Honorarbescheides um die Summe der geleistet Praxisgebühren wird gemäß dem o.g. Verfahren erfolgen. Demnach erfolgt dann eine Bereinigung um die Praxisgebühr, wenn eine Abrechnung auf einem Originalschein erfolgt ist und keine entsprechende Hilfscodierung vorgenommen wurde. Somit wird ein relativ manipulationsresistentes bereits bewährtes auch EDV-gestütztes Verfahren als Transmitter genutzt. Zum Abzug je Originalschein gebracht wird nur die um den Bearbeitungsaufwand reduzierte Höhe der Praxisgebühr.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und. der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn,
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband,
Mehr1.1 Zuzahlungen, Pseudonummern für die Praxisgebühr, ab
1.1 Zuzahlungen, Pseudonummern für die Praxisgebühr, ab 01.04.05 Gemäß 18 (1) BMV-Ä bzw. 21 (1) EKV haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vor jeder ersten Inanspruchnahme - einer Arztpraxis
MehrDie häufigsten Fragen zur Änderung des Bundesmantelvertrages in bezug auf die Zuzahlung gemäß 28 Abs. 4 SGB V
Die häufigsten Fragen zur Änderung des Bundesmantelvertrages in bezug auf die Zuzahlung gemäß 28 Abs. 4 SGB V Stand 19.12.2003 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Köln 2003 Die häufigsten Fragen zur Änderung
MehrAnlage 2 zur Vereinbarung nach 106a Abs. 5 SGB V: Regelungen zur Durchführung der Prüfung nach 106a Abs. 3 SGB V durch die Krankenkassen
: Regelungen zur Durchführung der Prüfung nach 106a Abs. 3 SGB V durch die Krankenkassen Seite 2/7 Musterverfahrensordnung (Muster-VO) für die Prüfung durch die Krankenkassen gemäß 106a Abs. 3 SGB V i.
MehrRahmenempfehlung. Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus
Rahmenempfehlung zum Erheben der Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der AOK-Bundesverband, der BKK-Bundesverband,
MehrVorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand:
Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand: 11.06.2012 Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG)
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des
MehrFAQs zur Praxisgebühr im AOK HzV Vertrag BW
FAQs zur Praxisgebühr im AOK HzV Vertrag BW 1. Auf welcher vertraglichen Grundlage erfolgt der Einzug der Praxisgebühr? Das Thema Praxisgebühr ist in dem Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung mit
Mehr1.1 Zuzahlungen, Pseudonummern für die Praxisgebühr, ab 01.04.05
1.1 Zuzahlungen, Pseudonummern für die Praxisgebühr, ab 01.04.05 28 (4) SGB V: Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an
MehrABC der Praxisgebühr ( 28 Abs. 4 SGB V) : KZV BW im Rundschreiben 04/2006 als Anlage
ABC der ( 28 Abs. 4 SGB V) : KZV BW im Rundschreiben 04/2006 als Anlage Person / Sachverhalt Achtzehntes Lebenshr Assistenz Ausländer/ im Ausland Versicherte Ausservertragliche Leistungen bei Kassenpatienten
MehrVorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand:
Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Wirkung zum 1. April 2012 I. Änderung
MehrBelegarztvereinbarung. Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (Belegarztvereinbarung)
Information 2.8. 1/8 Vereinbarung über die Vergütung stationären vertragsärztlichen Tätigkeit () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und AOK Brandenburg
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des
MehrÄrztliche Bereitschaftsdienstordnung
Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 21. November 2015 1 Grundsätze 1) Zur Sicherstellung
MehrSie interessieren sich für das besondere Abrechnungsverfahren "Kostenerstattung".
Kostenerstattung Sie interessieren sich für das besondere Abrechnungsverfahren "Kostenerstattung". Bevor Sie sich für dieses Verfahren entscheiden, möchten wir Sie mit dem beiliegenden Merkblatt über die
MehrHerzlich Willkommen zu EBM - " so geht`s " 10/24/2015 EBM 1
Herzlich Willkommen zu EBM - " so geht`s " 10/24/2015 EBM 1 Übersicht Grundlagen-EBM Versichertenpauschale Verwaltungskomplex Chronikerpauschalen Gesprächsleistungen Leistungen im organisierten Notdienst
MehrKassengebühr. Übersicht der Pseudoziffern. Wird durch die Kassenärztliche Vereinigung in den Behandlungsfall gesetzt:
Übersicht der Pseudoziffern Wird durch die Kassenärztliche Vereinigung in den Behandlungsfall gesetzt: 80030(N) Kennzeichnung für Originalschein und Belegung mit 80031 Kennzeichnung für Überweisung _ Muss
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 127. Sitzung (Beschlussteil E) zur Finanzierung des Instituts
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 354. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 354. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Verordnungen Juli 2017 Neu: Psychotherapeuten dürfen Krankenhausbehandlung und Krankenbeförderung verordnen Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017
MehrW i d e r s p r u c h. gegen den Honorarbescheid für das Quartal vom eingelegt.
Praxisstempel Kassenärztliche Vereinigung Bezirksdirektion, Widerspruch gegen den Honorarbescheid Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit wird hiermit W i d e r s p r u c h gegen
MehrRahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK)
1/5 Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( Versorgungsentwicklung) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft
MehrRahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen
Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen
MehrHonorarverteilungsmaßstab für den Bereich der KZV Schleswig-Holstein
Honorarverteilungsmaßstab für den Bereich der KZV Schleswig-Holstein gültig ab 01.01.2007 Handbuch I, 20 KZV-Handbuch, Band I Stand April 2007 Register 20 Honorarverteilungsmaßstab für den Bereich der
MehrVereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V
Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017 1. Änderung
MehrRegelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V
Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auf
MehrHonorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V)
Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) durch Beschluss der Vertreterversammlung der KZV Berlin vom 03.12.2012 Inhaltübersicht
MehrSehr geehrte Frau Kollegin = Name =, sehr geehrter Herr Kollege = Namen =,
BERUFSVERBAND DER FRAUENÄRZTE e.v. Landesverband Bayern www.bvf-bayern.de Landesvorsitzender Dr. med. Peter Hausser stv. Landesvorsitzender Dr. med. Richard Häusler KVB 80684 München Ihr Ansprechpartner
MehrHautkrebsvorsorge-Vertrag
Information 5.2. 1/6 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebsvorsorge-Untersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrDie Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung möge beschließen:
TOP 7 Antrag 1 Bericht an die Vertreterversammlung der KBV Positionspapier Erwartungen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten an eine zukunftssichere Gesundheitspolitik Vorstand KBV Die Vertreterversammlung
MehrKrankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)
Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. 55116 Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95 www.kgrp.de RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 426/13 AZ 100 We/mu. Mainz, den 25.11.2013 Neue
Mehr2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)
Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrRLV QZV Kooperationszuschlag:
RLV QZV Kooperationszuschlag: Das MVZ in honorartechnischer Perspektive Dipl.-Ing. Frank Welz Düsseldorf, 17.11.2011 Honorarentwicklung 2011 Honorarverteilung nach Beschluss des BA vom 26.03.2010 Quelle:
MehrAllgemeine Informationen zum Thema sozialrechtliche Fortbildungsverpflichtung ( 95d SGB V)
sozialrechtliche Fortbildungsverpflichtung ( 95d SGB V) Stand: 17. November 2014 Begriff und Anwendungsbereich Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten müssen alle fünf Jahre gegenüber ihrer KV nachweisen,
MehrDie Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin - einerseits - und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin - andererseits - vereinbaren Folgendes: Artikel
MehrAnlage 2 zum Gesamtvertrag
Anlage 2 zum Gesamtvertrag Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein einerseits und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg, sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v.,
MehrA N T R A G auf Genehmigung zur Teilnahme an der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen
KV RLP RZ Trier Postfach 2308 54213 Trier Abteilung Qualitätssicherung E-Mail genehmigung@kv-rlp.de Fax 0261 39002-170 06131 326-326 www.kv-rlp.de/251264 A N T R A G auf Genehmigung zur Teilnahme an der
MehrDer Gemeinsame Bundesausschuss
Der Gemeinsame Bundesausschuss Rund 71 Millionen Menschen in Deutschland sind gesetzlich krankenversichert (GKV) und haben damit Anspruch auf eine hochwertige Gesundheitsversorgung. Der Gemeinsame Bundesausschuss
MehrVereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom
Vereinbarung zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom 01.07.2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg,
MehrDer GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.
Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin
Mehrzur Änderung der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln einerseits und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R.,
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrZulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten von Dr. jur. Rolf Schallen 7., neu bearbeitete und erweiterte Auflage Zulassungsverordnung
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017
MehrI. Anwendungsbereich und Zuständigkeit. 1 Anwendungsbereich
Richtlinien der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen nach 106a Abs. 6 SGB V zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfungen nach
MehrKassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg. Honorarvereinbarung
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg) und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein
MehrVereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)
Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode 06. September 2016
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 4567 18. Wahlperiode 06. September 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit,
MehrVorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztliche Bundesvereinigung Stand:
Anpassung der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 Änderung des Teils B der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 -
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Uwe Schwarz, Holger Ansmann, Marco
MehrZur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein
Zur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein Inhalte des Vortrags 1. Struktur des 106 a SGB V/ zentrale Regelungen 2. Ablauf am Beispiel Nordrhein/ aktuelle Themen 3. Ausblick 4.
MehrVoraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in
Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Daniela Krajka Geschäftsbereich Zulassung / Sicherstellung Tag der Neuapprobierten der Psychotherapeutenkammer NRW Dortmund,
MehrKassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) AOK Schleswig Holstein
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und der AOK Schleswig Holstein wird unter Bezugnahme auf 83 Absatz 1 SGB V und 3 des Gesamtvertrages vom 14. Juni 1988 für die Zeit vom
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2008
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG)
Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) mit Wirkung zum 23. September 2011 bis zum 31. Dezember 2012 Teil A Vorgaben zu den Honorarverteilungsmaßstäben
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger
Mehrdes Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 Teil A
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2014
MehrVereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen
Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen
MehrEinheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote?
Tagung der Gesellschaft für r Sozialen Fortschritt in Berlin am 06. September 2006 Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote? Dr. Michael Dalhoff Leiter der Unterabteilung Gesundheitsversorgung,
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 311. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 311. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.
MehrKassenärztlichen Vereinigung Saarland. IKK Südwest-Direkt
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken und der IKK Südwest-Direkt Berliner Promenade 1, 66111 Saarbrücken wird gemäß 85 SGB V für die Zeit vom 01.01.2007
MehrVeränderte Vertrags- und Versorgungsstrukturen durch GMG
Veränderte Vertrags- und Versorgungsstrukturen durch GMG Rolf Hufenbach 11.11.2004 V/VS2 1 - Teilnehmer und Teilnahmeformen - Versorgungsformen - Position der KVN zur sektorübergreifenden Versorgung 11.11.2004
Mehr1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
TK-Vertragsnummer: 500015 1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56
MehrVertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
Vertragsnummer: 500015 Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts
Mehrdes Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April
MehrDie Regelung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
Die Regelung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss Josef Hecken Unparteiischer Vorsitzender des G-BA Vortrag im Rahmen der 13. Berliner Gespräche zum Gesundheitswesen
MehrDie Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und die Knappschaft - vertreten durch die Geschäftsführung - schließen als Anlage zum Gesamtvertrag
MehrErratum B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 311. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 In dem Beschluss des Bewertungsausschusses
MehrSymposium Zukünftige Gestaltung der sektorenübergreifenden Versorgung
Symposium Zukünftige Gestaltung der sektorenübergreifenden Versorgung 23.11.2017, Berlin Ambulantes Operieren Dr. Heike Thomae Fachanwältin für Medizinrecht 115 b SGB V Ambulantes Operieren im Krankenhaus
MehrEntscheidungserhebliche Gründe
Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 50. Sitzung am 29. März 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sowie
Mehrder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße Kassel
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2017 nach 106b SGB V gemäß Anlage 1, Teil A der Prüfvereinbarung (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen
MehrZwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der. AOK Rheinland/Hamburg. wird folgender. 15. Nachtrag
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg wird folgender 15. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die nachfolgende Anlage C 11 angefügt.
MehrVertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK
Mehr2
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 PATIENTENINFORMATION ZUM DATENSCHUTZ MUSTER FÜR IHRE PRAXIS Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns
Mehr-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom
Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom 01.04.2011 Besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zwischen dem BKK-Landesverband
MehrRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrERWEITERTER LANDESAUSSCHUSS für das Land Brandenburg
Teil F Erklärungen zur Teilnahme an der ASV Ich erkläre, dass ich die Bedingungen zur Teilnahme an der ASV nach Maßgabe der Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen Fassung anerkenne. Insbesondere
Mehrauf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ)
Zulassungsausschuss - Ärzte - Dresden Zulassungsausschuss-Ärzte-Dresden Postfach 10 06 41 01076 Dresden Posteingangsstempel Antrag auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) 1. Gründer
MehrKV Berlin. Pseudonummern-Verzeichnis ( vorläufiger Stand : 01.01.2009) Seite 1 von 24
KV Berlin Pseudonummern-Verzeichnis ( vorläufiger Stand : 01.01.2009) Pseudo-Nr.: Leistungen / Hinweise / Anmerkungen Bewertung Vermerk: EBM EBM Versicherten, Grund - und Konsiliarpauschalen 01320H 01320H
MehrAbrechnungsrichtlinie der KV Hessen
Abrechnungsrichtlinie der KV Hessen gültig ab 1. Juli 2016 Abrechnungsrichtlinie der KV Hessen Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen versteht sich als Dienstleistungsorganisation für ihre Mitglieder.
MehrPressegespräch am 29. Juni 2011 inkl. Ergänzung Hilfsmittel 30. Juni 2011
Pressegespräch am 29. Juni 2011 inkl. Ergänzung Hilfsmittel 30. Juni 2011 Schließung der CITY BKK zum 30. Juni 2011: Übergangsregelungen zur Sicherung der Leistungsansprüche der Versicherten sowie der
MehrVertrag. zwischen der. Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/ Bremen
Vertrag zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/28 28209 Bremen - vertreten durch den Vorstand - (im Folgenden KVHB genannt) und der hkk Martinistraße 26 28195 Bremen
MehrRahmenbedingungen des Verfahrens QS-Wundinfektion
Geschäftsstelle Qualitätssicherung im Krankenhaus bei der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.v. Rahmenbedingungen des Verfahrens QS-Wundinfektion Informationsveranstaltung der GeQiK am 5.12.2016
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017
Mehrzwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) Lüneburger Str Magdeburg und der
Vereinbarung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen des Vertrages über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung ( Hausarztvertrag ) gem. 73b SGB V zwischen der AOK
Mehrzwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf
Vereinbarung gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK
MehrAnlage 3. Quittungsheft für Zuzahlungen. Für: Name, Vorname(n): Geb.-Datum:
Anlage 3 Quittungsheft für Zuzahlungen Für: Name, Vorname(n): Geb.-Datum: Quittungsheft für Zuzahlungen Praxisgebühr (ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Versorgung) Arznei- Verbandmittel
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017 1. Änderung
MehrKassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg)
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg) und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein
MehrTipps zur Gestaltung des Arbeitsvertrages
NARKA, Aachen (Workshop 1) 23.09.2016 Wechsel ins Angestelltenverhältnis - Angestellter als Vertragsarzt, was muss ich beachten? Tipps zur Gestaltung des Arbeitsvertrages Ass. iur. Evelyn Weis Juristin
MehrVereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und dem Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) - Landesvertretung Hamburg - vertreten durch den Bevollmächtigten für die Techniker Krankenkasse Landesvertretung
Mehr