Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung Hinweise für den Arbeitgeber

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1 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung 2016 Hinweise für den Arbeitgeber Juli 2016

2 Impressum Juli 2016 Arbeitgeberverband Gesamtmetall (Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V.) Voßstraße 16, Berlin Telefon 030/ Telefax 030/ Ansprechpartner: Sibylle Talkenberg Bearbeitung: Benjamin Stumpp Dieser Leitfaden ist mit großer Sorgfalt erstellt worden, er ersetzt jedoch nicht die Beratung im Einzelfall. Mit der Bitte um Verständnis wird darauf hingewiesen, dass keinerlei Haftung übernommen wird.

3 I Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung... 1 I. Wahlverfahren... 1 II. Zeitpunkt der Wahl... 2 III. Voraussetzungen für die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung... 2 IV. Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung... 2 V. Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung... 3 VI. Aktives und passives Wahlrecht Aktives Wahlrecht Passives Wahlrecht... 6 VII. Gemeinsame Wahl... 7 VIII. Verhältnis- oder Mehrheitswahl... 7 IX. Durchführung der Wahl Wahlvorstand Wählerliste Wahlausschreiben Wahlvorschläge Stimmabgabe Feststellung des Wahlergebnisses Bekanntmachung der Gewählten...17 X. Anfechtung der Wahl...17 XI. Schutz der Wahl...17 XII. Besonderer Kündigungsschutz...18 XIII. Kosten der Wahl, Freistellung...19 Anhang...20 Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung - 62 BetrVG...20 Normales Wahlverfahren: Zeittabellen über den Ablauf der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung...21 Vereinfachtes einstufiges Verfahren (eine Wahlversammlung)...23

4 1 Vorbemerkung Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist vorrangig die Sache der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Betrieb. Dem Arbeitgeber ist eine passive Rolle zugewiesen. Nur an wenigen Punkten im Verfahren hat er Handlungspflichten bzw. optionen. Eine Beteiligung des Arbeitgebers sehen das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die Wahlordnung (WO) insbesondere in folgenden Punkten vor: Soweit freiwillig ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt werden kann, können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber ein solches vereinbaren ( 60, 14a Abs. 5 BetrVG). Gemäß 38, 2 Abs. 1 Satz 1 WO hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Von elementarer Bedeutung ist die Neutralitätspflicht des Arbeitgebers ( 20 Abs. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Wahl ( 63, 20 Abs. 3 BetrVG). Bei einer fehlerhaften Wahl kann der Arbeitgeber im einstweiligen Rechtsschutz korrigierend eingreifen oder in Ausnahmefällen die Wahl abbrechen lassen. Zudem kann er die Betriebsratswahl nach 63, 19 BetrVG anfechten. Praxishinweis: Grundsätzlich sollte auch der Arbeitgeber den Wahlvorgang aufmerksam verfolgen. Bei Verstößen gegen das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren droht die Gefahr, dass die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung wiederholt werden muss. I. Wahlverfahren Die ist im Betriebsverfassungsgesetz ( 60 ff. BetrVG) und in der Wahlordnung zur Durchführung des BetrVG (WO) geregelt. Das Wahlverfahren ist je nach Anzahl der Wahlberechtigten als vereinfachtes oder normales Wahlverfahren durchzuführen ( 63 Abs. 4 und 5 BetrVG). Bezugsgröße für die Frage nach der Art des Wahlverfahrens sind nicht die nach 7 BetrVG Wahlberechtigten, sondern nur die sog. jungen Wahlberechtigten 1 nach 60 Abs. 1 BetrVG, so dass in Kleinbetrieben die Zulässigkeit eines vereinfachten Wahlverfahren bei der Betriebsratswahl und der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung unterschiedlich sein kann. In Betrieben mit in der Regel 5 bis 50 jungen Wahlberechtigten nach 60 Abs. 1 BetrVG schreibt 63 Abs. 4 i. V. m. 14 a Abs. 1 BetrVG das vereinfachte Wahlverfahren zwingend vor. In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 jungen Wahlberechtigten können gemäß 14a Abs. 5 BetrVG Wahlvorstand (nicht Jugend- und Auszubildendenvertretung oder Betriebsrat!) und Arbeitgeber freiwillig die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. In Betrieben mit mehr als 100 jungen Wahlberechtigten gilt das normale Wahlverfahren. Übersicht nach 60 Abs. 1 BetrVG 5 50 junge Wahlberechtigte zwingend vereinfachtes Wahlverfahren junge Wahlberechtigte freiwillig vereinfachtes Wahlverfahren ab 101 jungen Wahlberechtigten zwingend normales Wahlverfahren 1 Der Begriff junge Wahlberechtigte bezeichnet im Folgenden die jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten unter 25 Jahren nach 60 Abs. 1 BetrVG.

5 2 Beim vereinfachten Wahlverfahren wird die Jugend- und Auszubildendenvertretung auf einer Wahlversammlung gewählt. Außerdem erfolgt die Wahl immer nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ( 14 Abs. 2 BetrVG). Weitere Unterschiede werden im Laufe des folgenden Textes behandelt. Bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgt die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren immer als einstufiges Wahlverfahren; eine Bestellung des Wahlvorstandes durch eine weitere Wahlversammlung ist nicht vorgesehen, da i.d.r. der Betriebsrat den Wahlvorstand bestellt. II. Zeitpunkt der Wahl Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2016 statt ( 64 Abs. 1 S. 1 BetrVG), dann wieder nach Ablauf von zwei Jahren im selben Zeitraum. Eine vorzeitige Wahl wird nur erforderlich, wenn ein Fall eintritt, der den in 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 BetrVG geregelten entspricht. Beträgt die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung am 1. Oktober 2016 noch nicht ein Jahr, ist sie erst im Wahlzeitraum Oktober / November 2018 neu zu wählen ( 13 Abs. 3 BetrVG). III. Voraussetzungen für die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zu wählen in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern ( 60 Abs. 1 BetrVG), die entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung 2 beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Berechnung des Alters ist als Stichtag der Wahltag bzw. der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. 3 Die Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung setzt in jedem Fall voraus, dass im Betrieb ein Betriebsrat besteht. 4 Dies ergibt sich daraus, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung ihre Aufgaben lediglich in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat wahrzunehmen hat, der allein die Interessen der Arbeitnehmer, auch der Jugendlichen und der Auszubildenden, gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten hat. Praxishinweis: Wurden die Betriebsräte nach Sparten ( 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) gewählt, muss dies nicht auch bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung geschehen. Vielmehr ist eine Interessenabwägung durchzuführen, bei der die Effizienz der Interessenvertretung für die Auszubildenden und jugendlichen Arbeitnehmer durch die Jugend- und Auszubildendenvertretung im Vordergrund steht. 5 IV. Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung Die Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist in 62 Abs. 1 BetrVG geregelt. Maßgebend ist die regelmäßige Zahl der in 60 Abs. 1 BetrVG genannten jungen Wahl- 2 zum Begriff "Berufsausbildung" vgl. Kapitel V. 3 Erfurter Kommentar, 12. Auflage 2012, 60 BetrVG, Rn Fitting, 26. Auflage 2012, 60 Rn ArbG Köln v BV 315/14.

6 3 berechtigten bei Erlass des Wahlausschreibens. 6 Entscheidend ist, wie viele junge Wahlberechtigte unter normalen Umständen im Betrieb beschäftigt sind. Weder der Jahresdurchschnitt noch eine besondere vorübergehende Ausweitung oder Einschränkung sind zu berücksichtigen. Die nach Erlass des Wahlausschreibens neu in den Betrieb eingetretenen jungen Wahlberechtigten können jedoch aktiv an der Wahl teilnehmen. Praxishinweis: Trotz eher geringer Praxisrelevanz ist zu berücksichtigen, dass junge Zeitarbeitnehmer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ebenfalls bei dem Schwellenwert des 60 Abs. 1 BetrVG berücksichtigt werden. Zwar hat das BAG 7 das bislang nur zu den Betriebsratswahlen ( 9 BetrVG) entschieden, es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auf die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung übertragen wird. Eine entsprechende gesetzliche Festlegung ist ab dem 1. Januar 2017 zu erwarten. 8 Das Erfordernis einer regelmäßigen Belegschaftsstärke ist damit nicht aufgehoben! Im Betrieb muss in der Regel eine gewisse Anzahl von jungen Zeitarbeitnehmern beschäftigt sein. In der Regel beschäftigt sind die Zeitarbeitnehmer, die normalerweise während des größten Teils des Jahres in dem Betrieb beschäftigt werden (i.d.r 6 Monate). 9 Stellen sich weniger Kandidaten zur Wahl, als die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach 62 Abs. 1 BetrVG Mitglieder haben soll, so ist die gemäß dieser Bestimmung nächst niedrigere Stufe für die Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung maßgebend. V. Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen wahlberechtigten jungen Wahlberechtigten zusammensetzen ( 62 Abs. 2 BetrVG). Zwingend ist gemäß 62 Abs. 3 BetrVG dagegen die sog. Geschlechterquote. Danach muss in Betrieben ab 21 wahlberechtigten jungen Wahlberechtigten das Geschlecht, das unter den jungen Wahlberechtigten in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein. Die Einhaltung der Geschlechterquote wird durch spezielle Regelungen in der WahlO abgesichert. 63 Abs. 3 BetrVG setzt nur voraus, dass das in der Minderheit befindliche Geschlecht mindestens seinem Anteil an der Belegschaft entsprechend in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten ist; unschädlich ist es also, wenn das Minderheitengeschlecht mehr Sitze hat, als ihm nach 63 Abs. 3 BetrVG zustehen. Die Ersatzmitglieder, die bei Ausscheiden eines Mitglieds nachrücken oder ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertreten, werden dem Kreis der nicht gewählten Bewerber ebenfalls unter Berücksichtigung der Geschlechterquote entnommen (vgl. 25 Abs. 2 BetrVG). VI. Aktives und passives Wahlrecht 1. Aktives Wahlrecht Wahlberechtigt sind die jugendlichen Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 61 Abs. 1 BetrVG). Maßgebend ist, dass diese Voraussetzungen am Wahltag gegeben sind. 6 BAG v ABR 9/84. 7 BAG v ABR 69/11. 8 Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze; Kabinettsentwurf vom 1. Juni BAG v ABR 17/07, NZA 2008, 1142.

7 4 a) Auszubildende, Studenten, Umschüler u.a. Zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind nicht nur Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, sondern auch Teilnehmer an anderen betrieblichen Maßnahmen zur Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten, also z. B. auch Anlernlinge und Umschüler. 10 Voraussetzung ist aber, dass die berufliche Unterweisung aufgrund eines Vertrages mit dem ausbildenden Arbeitgeber erfolgt. 11 Das BAG hat ein solches Vertragsverhältnis allerdings selbst in dem Fall angenommen, dass ein Umschüler oder Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen für jugendliche Arbeitslose dem Betrieb von der Arbeitsverwaltung zugewiesen ist und die Ausbildung mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. 12 Weitere Voraussetzung ist, dass der Ausbildungsteilnehmer in den Betrieb eingegliedert ist, er also eine betrieblich-praktische Unterweisung erhält, in der er beruflich aktiv tätig ist. 13 Zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind daher auch Teilnehmer einer Ausbildung in einer als private Berufsfach- und Ersatzschule landesrechtlich genehmigten Einrichtung eines Unternehmens, sofern die Ausbildung eine praktische Unterweisung im Betrieb einschließt. 14 Auch Studenten im Rahmen eines dualen Studiums an den in vielen Bundesländern bestehenden Berufsakademien bzw. Dualen Hochschulen gelten als zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt. An dieser arbeitsrechtlichen Beurteilung hat sich auch nichts durch das Urteil des Bundessozialgerichts 15 zur Versicherungspflicht der Studenten geändert, zumal diese Entscheidung kurz darauf gesetzlich korrigiert wurde. 16 Es ist ebenfalls davon auszugehen, dass ausbildungsschwache Jugendliche, die über die tariflichen oder regionalen Förderprojekte der einzelnen Tarifgebiete an eine Berufsausbildungsreife herangeführt werden sollen, als wahlberechtigt gelten. b) Diplomanden, Schüler, Praktikanten u.a. Nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind z. B. Personen, die lediglich im Betrieb Gelegenheit erhalten, ihre Diplom-, Doktor- oder Prüfungsarbeit anzufertigen. Um eine Berufsausbildung handelt es sich grundsätzlich auch nicht, wenn Schüler ein mehrwöchiges sog. Betriebspraktikum ableisten, um einen Einblick in die Arbeitswelt und Anregungen für die spätere Berufswahl zu gewinnen. 17 Auch nicht zur Berufsausbildung zählen die informatorische Besichtigung des Betriebes, das bloße Zuschauen bei der betrieblichen Arbeitsleistung anderer sowie sonstige Maßnahmen, bei denen es dem Teilnehmer freisteht, ob er sich überhaupt betätigen will. 18 Soweit Volontäre und Praktikanten zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, werden jedoch sie zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt. Als Bestandteil einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung vorgeschriebene Pflicht- Praktika (z. B. im Rahmen eines sog. praktischen Studiensemesters) sind grundsätzlich 10 BAG v ABR 86/78, DB 1981, BAG v ABR 1/88, DB 1990, BAG v ABR 86/78, DB 1981, BAG v ABR 1/88, DB 1990, 1192, BAG v ABR 22/92, NZA 1993, 272; LAG Berlin-Brandenburg v TaBV 326/ BAG v ABR 7/81, DB 1982, BSG v B 12 R4/08 R, NZA 2010, Durch das 4. Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze wurde ab die Versicherungspflicht für dual Studierende einheitlich für alle Versicherungszweige geregelt. 17 BAG v ABR 7/89, DB 1990, BAG v ABR 1/88, DB 1990, 1192.

8 5 hingegen keine Berufsausbildung, sofern es sich ausschließlich um Hochschul- oder Fachhochschulmaßnahmen handelt. 19 Nach der Rechtsprechung des BAG soll es sich jedoch schon dann um eine Berufsausbildung handeln, wenn die Studienordnung der jeweiligen Hochschule vorsieht, dass die Studenten während des Praktikums in einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung zum Betriebsinhaber stehen, und deshalb der betriebliche Teil der Ausbildung den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Arbeitgeber erfordert, der Arbeitgeber die Ausbildung auf betrieblicher Ebene eigenverantwortlich durchführt und der Student während des Praktikums in den Betrieb eingegliedert wird. c) Ausbildungsbetriebe Wird die Ausbildung abschnittsweise jeweils in verschiedenen Betrieben des Ausbildungsunternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens durchgeführt, besteht das aktive und passive Wahlrecht nur in dem die Ausbildung leitenden Stammbetrieb 20, wenn dort zentral mit bindender Wirkung für die anderen Betriebe die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden, die das Ausbildungsverhältnis berühren und den Beteiligungsrechten des Betriebsrats unterliegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn mit dem "Ausbildungszentrum" des Stammbetriebes die Ausbildungsverträge abgeschlossen werden und dort über den betrieblichen generellen Ausbildungsplan, über Lage, Dauer, Folge und Inhalt der einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie über die Dauer und Lage der täglichen Arbeitszeit und über den Urlaub entschieden wird. In den anderen Betrieben besteht selbst in dem Zeitabschnitt, in dem dort ausgebildet wird, kein Wahlrecht. Gleiches gilt, wenn ein Betrieb im Rahmen eines Ausbildungsverbundes zwischen mehreren Unternehmen während einzelner Ausbildungsabschnitte Auszubildende anderer Firmen ausbildet und ein Ausbildungsvertrag mit dem Inhaber dieses Betriebes nicht abgeschlossen worden ist. 21 Das BAG 22 verneint ein Wahlrecht der fremden Auszubildenden jedenfalls dann, wenn betriebliche Einrichtungen, z. B. ein Teil einer Lehrwerkstatt, einem Dritten überlassen werden, damit er dort mit eigenen Lehrkräften die Berufsausbildung seiner Auszubildenden durchführen kann, und die Auszubildenden keinem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterliegen. Findet die praktische Berufsausbildung in einem reinen Ausbildungsbetrieb statt (sonstige Berufsbildungseinrichtungen i.s.v. 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG, z. B. überbetriebliche Ausbildungswerkstätten, Ausbildungszentren, Berufsbildungswerk, Berufsförderungswerk, Rehabilitationszentren), gehören die Auszubildenden nicht zu dessen Belegschaft 23 und sind nicht wahlberechtigt. 24 Sie sind nicht in vergleichbarer Weise wie die Belegschaft in den Betrieb eingegliedert. Das gilt auch dann, wenn sie gelegentlich zusammen mit anderen Mitarbeitern praktische Arbeiten verrichten. 25 Solche Auszubildenden sind auch dann nicht 19 BAG v ABR 11/91, DB 1992, 1635; vgl. auch Brill, ArbuR 1988, 334, Engels/Natter, BB 1988, LAG Köln v TaBV 79/ LAG Hamm v TaBV 62/89, DB.1990, 383; ArbG Bielefeld v BV 42/88, DB 1989, 1405; ausdrücklich offen gelassen BAG v ABR 91/89, DB 1991, BAG v ABR 91/89, DB 1991, LAG Hamm v TaBV 55/09, n.v. 24 BAG v ABR 48/10; BAG v ABR 34/95, NZA 1997, 107; BAG v ABR 46/95, NZA 1997, 326; BAG v ABR 35/92, DB 1994, BAG v ABR 61/95, BB 1997, 318.

9 6 wahlberechtigt, wenn in dem Ausbildungsbetrieb neben dem Betriebszweck Vermittlung einer Berufsausbildung noch weitere (untergeordnete) arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden. 26 d) Jugendliche Arbeitnehmer Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind ebenfalls berechtigt, aktiv an der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilzunehmen. Auch wenn (noch) nicht gerichtlich entschieden, sollte eher davon ausgegangen werden, dass Zeitarbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Einsatzzeit voraussichtlich länger als drei Monate dauert, wahlberechtigt sind ( 7 Satz 2 BetrVG analog). 27 Übersicht Wahlberechtigung einzelne Gruppen Beschäftigte unter 18 Jahren JA Mangels Volljährigkeit sind sie bei der Betriebsratswahl noch nicht wahlberechtigt zur Berufsausbildung Beschäftigte JA unter 25 Jahren Anlernlinge und Umschüler JA aber, privatrechtlicher Vertrag und betrieblichpraktische Unterweisung notwendig Volontäre und Praktikanten JA Anfertigung einer Diplom-, Doktor- NEIN oder Prüfungsarbeit Schüler Betriebspraktikum NEIN Studenten praktisches Studiensemester Ausbildung jeweils in verschiedenen Betrieben oder im Ausbildungsverbund NEIN JA JA ausschließlich Hochschul- oder Fachhochschulmaßnahmen Studienordnung sieht privatrechtliche Vertragsbeziehung vor aber, nur in dem die Ausbildung leitenden Stammbetrieb reiner Ausbildungsbetrieb NEIN Auszubildenden gehören nicht zur Belegschaft Zeitarbeitnehmer unter 18 Jahren 2. Passives Wahlrecht wohl JA wenn deren voraussichtliche Einsatzzeit mehr als drei Monate beträgt Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 61 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Die Beschränkung einerseits auf das 18. Lebensjahr (jugendliche Arbeitnehmer) und andererseits auf das 25. Lebensjahr bei einer Berufsausbildung gilt für die Frage des passiven Wahlrechts nicht. Auch auf eine Mindestbetriebszugehörigkeit wie bei der Wählbarkeit zum Betriebsrat kommt es nicht an. Maßgebend ist das Lebensalter am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. 26 BAG v ABR 48/ Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke, 61 BetrVG, Rn. 5; Richardi, 61 BetrVG, Rn. 4; a.a. GK-BetrVG/Oetker, 61, Rn. 15; LAG Hamm v TaBV 20/15 zur BR-Wahl.

10 7 Praxishinweis: Mitglieder des Betriebsrates können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden ( 61 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Sie können daher für diese Wahl nur kandidieren, wenn sie die Mitgliedschaft im Betriebsrat vorher niederlegen. Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind wählbar, solange sie nicht für ein verhindertes oder ausgeschiedenes Mitglied des Betriebsrates nachgerückt sind. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung schließt dagegen eine Kandidatur für den Betriebsrat nicht aus. Wird das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in den Betriebsrat gewählt und nimmt es die Wahl an, so verliert es die Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung und scheidet aus ihr aus ( 61 Abs. 2 S. 2, 65 i. V. m 24 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG). Ein passives Wahlrecht kommt den jugendlichen Zeitarbeitnehmern, die im Betrieb des Entleihers eingesetzten werden, nicht zu ( 14 Abs. 2 S. 1 AÜG). VII. Gemeinsame Wahl Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird von allen wahlberechtigten jungen Wahlberechtigten gemeinsam gewählt. VIII. Verhältnis- oder Mehrheitswahl Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt, wenn mehrere Vorschlagslisten eingereicht werden ( 63 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 14 Abs. 2 BetrVG). Geht nur eine Vorschlagsliste ein oder ist nur ein Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (d.h. Persönlichkeitswahl; 63 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 14 Abs. 2 BetrVG). Im vereinfachten Wahlverfahren wird immer nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. IX. Durchführung der Wahl 1. Wahlvorstand a) Zusammensetzung Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch ( 63 Abs. 2 Satz 2 i.vm. 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Ihm muss mindestens ein Mitglied angehören, das zum Betriebsrat wählbar ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens 6 Monate angehört ( 38 S. 2 WO i.v.m. 8 BetrVG). Zusätzlich kann jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden ( 63 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 16 Abs. 1 S. 6 BetrVG). Im Betrieb vertreten ist eine Gewerkschaft, wenn sie wenigstens ein Mitglied unter den Betriebsangehörigen hat. Den Beweis hierfür kann die Gewerkschaft auch mittelbar, z. B. durch notarielle Erklärungen, führen, ohne den Namen ihres im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Mitgliedes zu nennen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist dem geringeren Beweiswert durch eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung und Begründung der Entscheidung Rechnung zu tragen BAG v ABR 65/90, NZA 1993, 134.

11 8 b) Bestellung Der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender müssen spätestens 8 Wochen vor dem Ende der laufenden Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung vom Betriebsrat bestellt werden ( 63 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Im vereinfachten Wahlverfahren ist die Frist auf 4 Wochen verkürzt ( 63 Abs. 4). Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung, die Wahl rechtzeitig durchzuführen, nicht ordnungsgemäß nach, wird der Wahlvorstand auf Antrag durch das Arbeitsgericht bestellt. Antragsberechtigt sind eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder drei zum Betriebsrat wahlberechtigte oder jugendliche Arbeitnehmer ( 63 Abs. 3 i.v.m. 16 Abs. 2). Im vereinfachten Wahlverfahren ist die 6-Wochen-Frist auf 3 Wochen verkürzt. Das Arbeitsgericht kann nur betriebsangehörige Arbeitnehmer zu Mitgliedern des Wahlvorstandes bestellen. Das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren setzt voraus, dass in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht. Der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat, können den Wahlvorstand bestellen, wenn der Betriebsrat 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung keinen Wahlvorstand bestellt hat ( 63 Abs. 3 i.v.m. 16 Abs. 3 BetrVG). 2. Wählerliste a) Inhalt der Wählerliste Der Wahlvorstand hat für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung eine Liste der jungen Wahlberechtigten, getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen ( 38 S. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 S. 1 WO). Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in der Wählerliste aufgeführt werden ( 38 S. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 S. 2 WO). Die Richtigkeit der Wählerliste ist von großer Bedeutung, weil nur der darin eingetragene junge Arbeitnehmer wählen und gewählt werden kann ( 38 S. 1 i.v.m. 2 Abs. 3 WO). In der Wählerliste sind gem. 38 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 1 Satz 3 WO die jugendlichen Zeitarbeitnehmer gesondert auszuweisen. Der Arbeitgeber soll dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen ( 38 S. 1 i.v.m. 2 Abs. 2 WO). Praxishinweis: Da der Wahlvorstand eine nach Geschlechtern getrennte Wählerliste aufzustellen hat, sollte auch die Liste des Arbeitgebers nach Geschlechtern getrennt sein oder zumindest entsprechende Bezeichnungen enthalten (Frau/Herr). Da Einsprüche gegen eine nicht ordnungsgemäße Wählerliste erhoben werden können, muss ein Abdruck wie auch ein Abdruck der Wahlordnung vom Tage der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme ausgelegt werden ( 38 S. 1 i.v.m. 2 Abs. 4 WO). Anders als das Original soll der Abdruck der Wählerliste die Geburtsdaten der Wahlberechtigten (vorrangig zum Schutz von persönlichen Daten) nicht enthalten. Ihre Aufnahme in den Abdruck der Wählerliste kann aber bei Namensidentität zur Unterscheidung erforderlich werden.

12 9 Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung über das Wahlverfahren, die Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden ( 38 S. 1 i.v.m. 2 Abs. 5 WO). b) elektronische Bekanntmachung Der Abdruck der Wählerliste und der Verordnung können mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ergänzend bekannt gemacht werden ( 38 i.v.m. 2 Abs. 4 S. 3 WO). Eine ausschließliche elektronische Bekanntmachung ist nach 2 Abs. 4 Satz 4 nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und wenn Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand getroffen werden können. Wegen des ersten Erfordernisses kommt eine ausschließliche elektronische Bekanntmachung nur dann in Betracht, wenn alle Arbeitnehmer des Betriebes über einen eigenen PC verfügen, der an das betriebs- oder unternehmensinterne Kommunikationsnetz angeschlossen ist. c) Einspruch gegen die Wählerliste Einsprüche gegen die Wählerliste können nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden ( 38 S. 1 i.v.m. 4 Abs. 1 WO). Nach Auffassung des BAG sind einspruchsberechtigt nach 4 WO nur die Wahlberechtigten, also weder der Arbeitgeber noch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. 29 Nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen; im Übrigen kann sie dann nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder, wenn ein wahlberechtigter Arbeitnehmer erst nach ihrer Ausstellung in den Betrieb eingetreten oder danach ausgeschieden ist, berichtigt oder ergänzt werden, jedoch nur bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe ( 38 S. 1 i.v.m. 4 Abs. 3 WO). Im vereinfachten Wahlverfahren ist die Einspruchsfrist auf drei Tage verkürzt, 30 Abs. 2 WO. Exkurs: Selbst wenn die Arbeitnehmer im laufenden Wahlverfahren keinen Einspruch gegen die Wählerliste nach 4 Abs.1 WO-BetrVG erhoben haben, steht dies ihrer Anfechtungsberechtigung bei der Wahlanfechtung nicht entgegen. Denn 19 Abs. 2 BetrVG geht von keiner weiteren Voraussetzung als der bestehenden Wahlberechtigung des anfechtenden Arbeitnehmers nach 7 BetrVG aus. 3. Wahlausschreiben Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben zu erlassen, das vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist ( 38 S. 1 i.v.m. 3 Abs. 1 S. 1 WO). Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung eingeleitet ( 38 S. 1 i.v.m. 3 Abs. 1 S. 2 WO). Für das vereinfachte Wahlverfahren legt die Wahlordnung keine genau bestimmte Frist für den Erlass des Wahlausschreibens fest; jedoch enthält 36 Abs. 2 Satz 3 WO die Bestimmung, dass der letzte Tag der Stimmabgabe eine Woche vor dem Tag liegen soll, an dem die Amtszeit der Jugendund Auszubildendenvertretung abläuft. 29 BAG v ABR 27/73, DB 1974, 1342.

13 10 Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten ( 38 S. 1 i.v.m. 3 Abs. 2 WO): das Datum seines Erlasses, die Bestimmung des Ortes, an dem die Wählerliste und die Wahlordnung ausliegen, sowie, im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann, den Hinweis, dass nur derjenige wählen kann, der in die Wählerliste eingetragen ist, den Hinweis, dass auch solche Arbeitnehmer wählbar sind, die nicht wahlberechtigt sind, aber zur Zeit des Beginns der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von 2 Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, wobei der letzte Tag der Frist anzugeben ist (im vereinfachten Wahlverfahren: 3 Tage), den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit unter den jungen Wahlberechtigten in der Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze, die Mindestzahl von wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss, den Hinweis, dass Wahlvorschläge vor Ablauf von 2 Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand, wenn mehrere Mitglieder zu wählen sind, in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wobei der letzte Tag der Frist anzugeben ist (im vereinfachten Wahlverfahren: eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung), den Vermerk, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist, und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht worden sind, die Bestimmung des Ortes, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen, Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe beschlossen ist (im vereinfachten Wahlverfahren: Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung), o Zusätzlich beim vereinfachten Wahlverfahren den Hinweis, dass Wahlberechtigte, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können, Gelegenheit zur nachträglichen Stimmabgabe gegeben wird und das Verlangen auf nachträgliche Stimmabgabe spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung dem Wahlvorstand mitgeteilt werden muss, o Zusätzlich im vereinfachten Wahlverfahren Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beschlossen ist, den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstandes), Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.

14 11 Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mindestens drei Mitgliedern, hat der Wahlvorstand nach dem d Hondtschen Höchstzahlverfahren zu ermitteln, wie viele Sitze mindestens dem in der Minderheit vertretenen Geschlecht zustehen ( 38 i.v.m. 5 WO). Hierfür muss der Wahlvorstand zunächst feststellen, welches Geschlecht unter den jungen Wahlberechtigten von seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Minderheit ist. Er muss daher zuerst ermitteln, wie viele Frauen und Männer am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens wahlberechtigt sind ( 5 Abs. 1 Satz 3 WO). Diese beiden Zahlen müssen dann jeweils durch 1, 2, 3 usw. geteilt und die so ermittelten Zahlen in eine Reihe gestellt werden. Auf jede Höchstzahl in den beiden Reihen entfällt einer der insgesamt zu besetzenden Sitze in der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, entscheidet das Los ( 5 Abs. 2 WahlO). Beispiel Ein Betrieb beschäftigt am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens 60 junge Wahlberechtigte, davon 45 Männer und 15 Frauen. Nach 62 BetrVG besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung daher aus 5 Mitgliedern. Die Ermittlung der Mindestsitze für die Frauen (Minderheitsgeschlecht) geschieht folgendermaßen: Divisor Männer Frauen 1 45 (1) 15 (3/4) 2 22,5 (2) 7, (3/4) ,25 (5) ,5 Ermittlungsschritte (Zahlen in Klammern bedeuten Reihenfolge der ermittelten Höchstzahlen): 1. Schritt: 45 ist die höchste Zahl 1. Sitz an einen Mann 2. Schritt: 22,5 ist die nächst höchste Zahl 2. Sitz an einen Mann 3. Schritt: 15 ist in beiden Spalten 3. und 4. Sitz je an einen Mann und eine Frau 4. Schritt: 11,25 ist die nächst höchste Zahl: 5. Sitz an einen Mann Den Frauen steht also mindestens ein Sitz zu. Es gibt nicht in jedem Fall eine Mindestbeteiligung des Minderheitengeschlechts. Wenn diesem nach dem d Hondtschen Verfahren kein Sitz zusteht, entfällt die Verpflichtung aus 15 Abs. 2 BetrVG ersatzlos. Beispiel Ein Betrieb beschäftigt 30 junge Wahlberechtigte, davon 28 Frauen und 2 Männer. Die Jugendund Auszubildendenvertretung besteht aus 3 Mitgliedern. Die Sitzverteilung errechnet sich wie folgt: Divisor Männer Frauen (1) (2) 3 9,3 (3) 4 7

15 12 Ermittlungsschritte (Zahlen in Klammern bedeuteten Reihenfolge der ermittelten Höchstzahlen): 1. Schritt: 28 ist die höchste Zahl 1. Sitz an eine Frau 2. Schritt: 14 ist die nächst höchste Zahl 2. Sitz an eine Frau 3. Schritt: 9,3 ist die nächst höchste Zahl 3. Sitz an eine Frau Alle drei Höchstzahlen entfallen auf die Frauen. Für die Männer besteht kein Minderheitenschutz. Praxishinweis: In der Wahl selbst kann die Minderheit aber mehr Sitze erlangen, als ihr mindestens zusteht, da 63 Abs. 3 BetrVG nur eine Mindestquote vorschreibt. 4. Wahlvorschläge Die jungen Wahlberechtigten des Betriebes und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ( 63 Abs. 2 i.v.m. 14 Abs. 3 BetrVG) können vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einreichen ( 39 Abs. 1 S. 2. i.v.m. 6 Abs. 1 S. 2 WO). Im vereinfachten Wahlverfahren müssen die Wahlvorschläge bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden ( 14a Abs. 3 BetrVG, 36 Abs. 5 WO). Da es aber anders als beim normalen Wahlverfahren keine genau bestimmte Frist für den Erlass des Wahlausschreibens gibt, fehlt auch eine gesetzliche Mindestfrist, innerhalb derer Wahlvorschläge eingereicht werden können. Es liegt deshalb im pflichtgemäßen Ermessen des Wahlausschusses, die Wahlversammlung so zu terminieren, dass nach Erlass des Wahlausschreibens noch ausreichende Zeit für die Aufstellung von Wahlvorschlägen bleibt. Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie Mitglieder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen sind ( 39 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 6 Abs. 2 WO). Auf den Vorschlagslisten sind die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb sowie des Ausbildungsberufs ( 39 Abs. 1 S. 3 WO) aufzuführen. Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen, darf ein Bewerber nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden; anderenfalls ist das Verfahren nach 6 Abs. 7 WO anzuwenden ( 39 Abs. 1 WO). Auch ist eine Listenverbindung unzulässig ( 39 Abs. 1 i.v.m. 6 Abs. 6 WO). Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen ( 39 Abs. 1 S. 3 i.v.m. 6 Abs. 3 WO). a) Stützunterschriften Wahlvorschläge von jungen Wahlberechtigten sind nur dann gültig, wenn sie von mindestens 1 / 20 der jungen Wahlberechtigten des Betriebes unterzeichnet sind, jedoch mindestens von 3 jungen Wahlberechtigten ( 63 Abs. 2 i.v.m. 14 Abs. 4 BetrVG). In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 jungen Wahlberechtigten sind Unterschriften von mindestens zwei jungen Wahlberechtigten erforderlich. In jedem Fall genügt jedoch die Unterschrift von 50 jungen Wahlberechtigten. Der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein ( 63 Abs. 2 i.v.m. 14 Abs. 5 BetrVG). Die Unterschrift eines jungen Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, muss er innerhalb einer ihm vom Wahlvorstand zu setzenden Frist erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält; andernfalls entscheidet

16 13 die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Vorschlagslisten, hilfsweise das Los ( 39 Abs. 1 i.v.m. 6 Abs. 5 WO). Im vereinfachten Wahlverfahren darf die Frist nicht die gesetzliche Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge überschreiten. Korrekturen sind also nur vor Ablauf der gesetzlichen Ein- Wochenfrist des 14a Abs. 3 BetrVG zulässig. b) Prüfpflicht des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand hat dem Überbringer des Wahlvorschlages oder, wenn die Vorschlagsliste auf andere Weise eingereicht wird, dem Listenvertreter (siehe auch 39 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 6 Abs. 4 WO) den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen ( 39 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 7 Abs. 1 WO). Der Wahlvorstand hat die Vorschlagslisten sofern nicht mit einem Kennwort versehen zu bezeichnen und unverzüglich, möglichst mit einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen und bei Ungültigkeit ( 8 WO) oder bei Beanstandung die Listenvertreter unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten ( 39 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 7 Abs. 2 WO). Die als gültig anerkannten Wahlvorschläge sind vom Wahlvorstand spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben ( 39 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 10 Abs. 2 WO). Ist nach Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat der Wahlvorstand eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist wenigstens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird. Verstreicht die Nachfrist ergebnislos, hat der Wahlvorstand sofort bekannt zu machen, dass der Wahlgang nicht stattfindet ( 39 i.v.m. 9 Abs. 1 WO). Im vereinfachten Wahlverfahren gilt 9 WO nicht, so dass der Wahlvorstand bei fehlenden Wahlvorschlägen keine Nachfrist setzen kann; vielmehr muss er dann nach Ablauf der Ein-Wochenfrist des 14a Abs. 3 bekannt geben, dass die Wahl nicht stattfindet. 5. Stimmabgabe Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt ( 63 Abs. 1 BetrVG). Während der Wahl müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers (zum Wahlvorgang: 39 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 12 bis 14 WO). a) Verhältniswahl Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern ( 39 Abs. 2 S. 3 i.v.m. 11 Abs. 2 WO) sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf untereinander aufzuführen. Bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Der Wähler darf nur eine Vorschlagsliste ankreuzen (zur Stimmabgabe: 31 Abs. 2 i.v.m. 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 und 4 WO). b) Mehrheitswahl Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, sind auf dem Stimmzettel die Bewerber unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt

17 14 sind ( 39 Abs. 3 i.v.m. 20 Abs. 2 WO). Der Wähler darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen sind ( 39 Abs. 3 i.v.m. 20 Abs. 3 WO). Im vereinfachten Wahlverfahren geben die Wähler auf der Wahlversammlung zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ihre Stimme für solche Bewerber ab, die im Wahlvorschlag benannt sind; sie dürfen nicht mehr Bewerber ankreuzen als Mitglieder zu wählen sind. Auf den Stimmzetteln sind die Wahlbewerber in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen ( 34 Abs. 1 Satz 2 WO). c) Schriftliche Stimmabgabe Die schriftliche Stimmabgabe kann auf Antrag der jungen Wahlberechtigen oder aufgrund betrieblicher Gründe notwendig werden ( 39 Abs. 4 WO i.v.m. 24 bis 26 WO). Zum einen können die Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, die schriftliche Stimmabgabe beim Wahlvorstand beantragen ( 25 Abs. 1 WO). Im vereinfachten Wahlverfahren muss der Wahlberechtigte das Verlangen spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung dem Wahlvorstand mitteilen ( 14a Abs. 4 BetrVG, 35 Abs. 1, 36 Abs. 4 WO). Wird wegen eines solchen Antrags die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erforderlich, muss der Wahlvorstand dies in gleicher Weise bekannt machen wie das Wahlausschreiben ( 35 Abs. 2 WO). Zum anderen muss der Wahlvorstand den Wahlberechtigten, von denen ihm bekannt ist, dass sie zum Zeitpunkt der Wahlversammlung aus betrieblichen Gründen voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Unterlagen zusenden. Außerdem kann für räumlich weit entfernte Betriebe und Betriebsteile, die an der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung des Hauptbetriebsrates teilnehmen, die schriftliche Stimmabgabe vom Wahlvorstand beschlossen werden. Auch im vereinfachten Wahlverfahren gibt es die Möglichkeit einer schriftlichen Stimmabgabe, nämlich eine sog. nachträgliche schriftliche Stimmabgabe. Der Begriff ist jedoch missverständlich, da die Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen sofern sie diese rechtzeitig erhalten haben auch vor der Wahlversammlung abgeben können; ebenso ist es möglich, die Briefwahlunterlagen nach der Wahlversammlung abzugeben. Allerdings enthalten weder das BetrVG noch die WO eine Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe. Für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren gilt nur, dass der letzte Tag der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe eine Woche vor dem Tag liegen soll, an dem die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung abläuft ( 36 Abs. 2 Satz 2 WO). Ansonsten liegt die Fristbestimmung im Ermessen des Wahlvorstands; er wird dabei zum einen auf die üblichen Postlaufzeiten und zum anderen darauf achten müssen, dass sich keine unnötigen Verzögerungen der Wahl ergeben. Jedenfalls dürfen die in der Wahlversammlung abgegebenen Stimmen erst nach Abschluss der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe ausgezählt werden ( 34 Abs. 2 WO). 6. Feststellung des Wahlergebnisses Nach Abschluss der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die Stimmen öffentlich auszuzählen ( 39 Abs. 2 i.v.m. 13, 14 WO) und den Arbeitnehmern des Betriebes bekannt zu geben; das Ergebnis der Auszählung ist in einer Niederschrift festzustellen ( 63 Abs. 2 i.v.m. 18 Abs. 3 S. 1 BetrVG; zur Niederschrift vgl. 39 Abs. 2 i.v.m. 39 WO). Abschriften sind dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu übersenden ( 63 Abs. 2 i.v.m. 18 Abs. 3 S. 2 BetrVG).

18 15 Im vereinfachten Wahlverfahren muss der Wahlvorstand dann, wenn keine nachträgliche Stimmabgabe erfolgt, ebenfalls unverzüglich nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen vornehmen und das Wahlergebnis bekannt geben ( 34 Abs. 3 unter Bezug auf 21, 23 Abs. 1 WO). Andernfalls hat er die Wahlurne nach Abschluss der Stimmabgabe zu versiegeln ( 12 Abs. 5 WO). Sollten Stimmen nachträglich schriftlich abgegeben worden sein, öffnet der Wahlvorstand unmittelbar nach Fristablauf die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und legt die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in die bis dahin versiegelte Wahlurne. Erst danach wird die öffentliche Auszählung der Stimmen vorgenommen. Das Verfahren ist in 35 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 2 WO geregelt. a) Verhältniswahl Die Sitze in der Jugend- und Auszubildendenvertretung werden nach dem d'hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die einzelnen Vorschlagslisten verteilt ( 39 Abs. 2 i.v.m. 15 WO). Damit ist die endgültige Besetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung jedoch noch nicht festgestellt. Nach Ermittlung, wie viele Sitze je auf die Vorschlagslisten entfallen, ist zu prüfen, ob die nach 5 WO ermittelte Geschlechterquote erfüllt ist. Ist dies nicht der Fall, gilt 15 Abs. 5 WO. Danach wird zunächst das nicht dem Minderheitengeschlecht angehörende Mitglied mit der niedrigsten Höchstzahl herausgenommen; an seine Stelle tritt die auf derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge hinter ihm stehende, dem Minderheitengeschlecht angehörende Person. Enthält diese Liste keine dem Minderheitengeschlecht angehörende Person (mehr), geht der Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Minderheitengeschlechts über ( Listensprung ). Bei Zahlengleichheit entscheidet das Los. Dieses Verfahren wird bei Bedarf so lange wiederholt, bis die Geschlechterquote erfüllt ist oder keine (gewählten) Bewerber des Minderheitengeschlechts mehr vorhanden sind. Verfügt keine andere Vorschlagsliste (mehr) über eine Person des Minderheitengeschlechts, bleibt der Sitz bei der (ursprünglichen) Vorschlagsliste; gewählt ist dann also doch der Bewerber des Mehrheitsgeschlechts. Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung ( 39 Abs. 2 i.v.m. 15 Abs. 4 WO). Beispiel Insgesamt 60 junge Wahlberechtigte, davon 45 Männer und 15 Frauen. Es sind daher insgesamt 5 Mitglieder, davon nach dem Höchstzahlverfahren mindestens eine Frau, zu wählen. Wahl nach Vorschlagslisten: Divisor Liste 1: 30 Stimmen Liste 2: 10 Stimmen Liste 3: 20 Stimmen 1 30 Herr A (1) 10 Frau A (4/5) 20 Herr E (2) 2 15 Herr B (3) 5 Herr C 10 Frau C (4/5) 3 3,33 Herr D 6,66 Herr F 4 2,5 Frau B 5 Herr G 5 4 Herr H

19 16 Ermittlungsschritte (Zahlen in Klammern bedeuteten Reihenfolge der ermittelten Höchstzahlen): 1. Schritt: Anzahl der Stimmen pro Liste werden durch 1, 2, 3, 4 usw. dividiert und eingetragen. 2. Schritt: 30 ist die höchste Zahl 1. Sitz an Herrn A (Listenplatz 1 Liste 1) 3. Schritt: 20 ist die nächst höchste Zahl 2. Sitz an Herrn E (Listenplatz 1 Liste 3 4. Schritt: 15 ist die nächst höchste Zahl 3. Sitz an Herrn B (Listenplatz 2 Liste 1) 5. Schritt: 10 ist die nächst höchste Zahl 4. & 5. Sitz an Frau A (Listenplatz 1 Liste 2) und Frau C (Listenplatz 2 Liste 3) Die Geschlechterquote ist mit einem Sitz für Frauen erfüllt. Gewählt sind 3 Männer und 2 Frauen. b) Mehrheitswahl Bei der Mehrheitswahl, die im normalen Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste und im vereinfachten Wahlverfahren immer durchgeführt wird, wird die Besetzung der Jugendund Auszubildendenvertretung grundsätzlich nach der jeweils abgegebenen Stimmenzahl für die einzelnen Wahlbewerber ermittelt. Anders als bei der Verhältniswahl wird jedoch die Geschlechterquote hier vorab berücksichtigt ( 22 WO); der Wahlvorstand verteilt also zuerst die dem Minderheitengeschlecht zustehenden Mindestsitze. Die Sitze werden von den dem Minderheitengeschlecht zugehörigen Wahlbewerbern in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt. Danach erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze je nach der Höhe der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmenzahlen, unabhängig von ihrem Geschlecht. Wenn die Geschlechterquote nicht erfüllt werden kann, weil nicht genügend Angehörige des Minderheitengeschlechts kandidiert haben oder weil sie keine Stimme bei der Wahl erhalten haben, gehen die Sitze auf das Mehrheitsgeschlecht über; sie werden dann wieder in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt ( 22 Abs. 4 WO). Beispiel 60 junge Wahlberechtigte, davon 45 Männer und 15 Frauen; den Frauen steht von den insgesamt fünf Sitzen mindestens ein Sitz zu. Es besteht eine Vorschlagsliste bzw. ein Wahlvorschlag mit 5 Männern auf Plätzen 1-5 und mit 4 Frauen auf Plätzen 6-9. Wahlergebnisse: Divisor Männer Frauen 1 Herr A 15 Stimmen (2) Frau F 7 Stimmen vorab (1) 2 Herr B 10 Stimmen (3) Frau G 2 Stimmen 3 Herr C 5 Stimmen (5) Frau H 3 Stimmen 4 Herr D 4 Stimmen Frau I 4 Stimmen 5 Herr E 6 Stimmen (4) Ermittlungsschritte (Zahlen in Klammern bedeuteten Reihenfolge der ermittelten Höchstzahlen): 1. Schritt: 1 Mindestsitz für das Mindestgeschlecht vorab vergeben mit der höchsten Stimmanzahl von 7 Stimmen 1. Sitz Frau F 2. Schritt: 15 ist die höchste Zahl: 2. Sitz an Herrn A 3. Schritt: 10 ist die nächst höchste Zahl 3. Sitz an Herrn B 4. Schritt: 6 ist die nächst höchste Zahl: 4. Sitz an Herrn E 5. Schritt: 5 ist die nächst höchste Zahl: 5. Sitz an Herrn C Frau F über Vorabermittlung ( 22 Abs. 1 WO) und Herren A, B, E, und C. Insgesamt 1 Frau und 4 Männer sind in der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

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